TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/20 C6 306778-4/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C6 306.778-4/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, AZ: 09 13.082-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, AZ: 09 13.082-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.9.2006 einen Asylantrag; der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft. Bei seiner am 25.9.2006 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe im Dezember 1992 Indien "mit dem Flugzeug" verlassen; er sei legal unter Verwendung seines Reisepasses ausgereist und am Flughafen Wien-Schwechat (unter Verwendung eines Visums) im Bundesgebiet eingereist. Seinen Reisepass habe er 1997 in Wien verloren. Zu seinen Fluchtgrund befragt gab er an: "In meiner Provinz Punjab gab es Unruhen. Bei diesen Unruhen ist auch mein Vater, XXXX, ums Leben gekommen. Ich hatte Angst um mein eigenes Leben und habe deshalb Indien verlassen." Vom November 1996 bis Jänner 1997 sei er wieder in seiner Heimat gewesen. Damals habe er seinen Reisepass noch gehabt und ihn auch verwendet. In Österreich sei er von 1993 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2006 als Zeitungsverkäufer tätig gewesen.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.9.2006 einen Asylantrag; der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft. Bei seiner am 25.9.2006 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe im Dezember 1992 Indien "mit dem Flugzeug" verlassen; er sei legal unter Verwendung seines Reisepasses ausgereist und am Flughafen Wien-Schwechat (unter Verwendung eines Visums) im Bundesgebiet eingereist. Seinen Reisepass habe er 1997 in Wien verloren. Zu seinen Fluchtgrund befragt gab er an: "In meiner Provinz Punjab gab es Unruhen. Bei diesen Unruhen ist auch mein Vater, römisch 40 , ums Leben gekommen. Ich hatte Angst um mein eigenes Leben und habe deshalb Indien verlassen." Vom November 1996 bis Jänner 1997 sei er wieder in seiner Heimat gewesen. Damals habe er seinen Reisepass noch gehabt und ihn auch verwendet. In Österreich sei er von 1993 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2006 als Zeitungsverkäufer tätig gewesen.

Im Rahmen der vor dem Bundesasylamt am 2.10.2006 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 1992 das erste Mal nach Österreich gekommen sei, im Dezember 1996 nach Indien zurückgereist und im Februar 1997 wieder zurückgekehrt sei. Seither sei er durchgehend in Österreich gewesen. Bis April 1997 habe er "einen Aufenthaltstitel" gehabt, danach habe er keine mehr bekommen. 1997 habe er nochmals um einen Aufenthaltstitel angesucht, dieses Ansuchen sei aber negativ entschieden worden. Er sei weder vorbestraft noch von den Behörden in seinem Heimatland "erkennungsdienstlich behandelt" worden. Auch sei er nie im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen; ein Haftbefehl gegen ihn bestehe ebenfalls nicht. Von 1991 bis 1992 sei er "XXXX" gewesen. In Indien habe er auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Berufungswerber an: "Ich habe Angst in Indien, die Mitglieder der Kongresspartei würden mich umbringen wie meinen Vater." Auf Nachfrage bezüglich seines Vorbringens in der Erstbefragung ("Unruhen im Punjab"), gab der Beschwerdeführer an: "Damals waren die Untergrundorganisationen sehr mächtig und sie haben Unruhe in Indien gestiftet. Einige Male wurde ich auch von denen

bedroht und haben in meiner Abwesenheit nach mir gefragt. Deshalb habe ich jetzt noch Angst." Auf Vorhalt, dass sich aus der Länderinformation ergebe, dass "diese Unruhen seit etwas Mitte der 90-iger Jahre beendet" seien, gab der Beschwerdeführer an: "Aber die alten Feindschaften bestehen immer noch, die suchen noch immer die Leute und bringen auch manche um." Er habe Angst "vor der Kongresspartei", könne aber nicht sagen, vor wem genau. Auf die Frage, warum er in den Jahren seit 1992 nicht bereits einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er habe gewartet, ob er einen Aufenthaltstitel bekomme; schließlich, auf die Frage, warum er sich nicht dauerhaft in einem anderen Landesteil Indiens niedergelassen habe, meinte der Beschwerdeführer: "Die Mitglieder der Kongresspartei verfolgen einen und finden einen immer wieder."

Am 9.10.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er in Österreich (oder in der EU) aufhältige Eltern oder Kinder habe bzw., ob er in Österreich mit einer sonstigen Person in einer familienartigen Gemeinschaft lebe. Dies verneinte der Beschwerdeführer. Schließlich brachte er abschließend vor, dass er "gerne hätte, dass sein Asylantrag nicht abgewiesen" werde. Er habe mit seiner Mutter telefoniert. Sie habe ihm gesagt, dass es für ihn gefährlich sei, nach Indien zurückzukehren. Es gäbe immer noch "eine Gefahr seitens der Leute der Partei." Sein Vater sei erschossen worden, aus diesen Gründen werde auch er gesucht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2006 wurde der Asylantrag gem. § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.); gemäß § 38 Abs 1 Z 2 erkannte es einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebenden Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig, stellte aber in rechtlicher Hinsicht auch darauf ab, dass der Beschwerdeführer - bei Zugrundelegung seines Vorbringens - eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG bedroht oder gefährdet sei, begründete seine AusweisungsentscheidungMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2006 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erkannte das Bundesasylamt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, erkannte es einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebenden Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig, stellte aber in rechtlicher Hinsicht auch darauf ab, dass der Beschwerdeführer - bei Zugrundelegung seines Vorbringens - eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht oder gefährdet sei, begründete seine Ausweisungsentscheidung

gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG und führte abschließend an, dass der Tatbestand des § 38 Abs 1 Z 2 AsylG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer sich seit 1992 in Österreich aufgehalten habe, ohne einen Asylantrag zu stellen.gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG und führte abschließend an, dass der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer sich seit 1992 in Österreich aufgehalten habe, ohne einen Asylantrag zu stellen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2006, Zahl 306.778-C1/E1-X/34/06, ab. Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 30.11.2006 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen.

2. Am 5.7.2007 brachte der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt (neuerlich) in Schubhaft befand, einen zweiten Asylantrag ein. Bei der am 12.7.2007 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass sich an seinem Fluchtgrund "nichts geändert" hätte. Einen neuerlichen Antrag stelle er, da er in Indien Angst um sein Leben habe und nicht in seine Heimat zurückwolle. Als er das letzte Mal im Dezember 2006 mit seiner Mutter telefoniert habe, hätte ihm diese mitgeteilt, dass die Polizei immer noch nach ihm suche.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.7.2007 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer - auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle - an, er sei im Dezember 2006 aus der Schubhaft entlassen worden. Dann habe er seine Mutter angerufen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass - wenn er nach Indien zurückkehre - Mitglieder der Kongresspartei ihn umbringen werden; diese Probleme würden für ihn seit 1992 existieren; damals sei sein Vater von Mitgliedern der Kongresspartei umgebracht worden. Auf die Frage, wann und wo die Angehörigen der Kongresspartei nach ihm gefragt hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich war damals in Schubhaft. Jemand von Österreich hat meine Feinde angerufen, dass ich in Schubhaft bin. Sie haben gesagt, dass ich bald nach Indien kommen werde. Dann sind sie zu meiner Mutter gegangen und haben nach mir gefragt. Das war im November 2006." Auf die Frage, wie er erfahren habe, dass "jemand von Österreich nach Indien angerufen" habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Wie hätten meine Feinde sonst erfahren sollen, dass ich von Österreich nach Indien abgeschoben werde." "Diese Leute" - Mitglieder der Kongresspartei - würden seit 1997 (als er Indien zuletzt verlassen habe) ein bis zwei Mal im Monat bei seiner Mutter nach ihm fragen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.7.2007 bekräftigte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, gab allerdings an, nie davon gesprochen zu haben, dass "die Polizei" ihn suchen würde.

Mit Bescheid vom 27.7.2007, Zahl 07 06.358-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt II.). Begründend dazu traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass sich die "den Antragsteller maßgebliche Lage im Herkunftsland seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert" habe; dass das "gesamte Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen des Ast." beruhe; dass "vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren keine neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden" könne. Und "die Begründung des neuerlichen Antrages des Ast. auf internationalen Schutz nicht [ausreiche], einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag geänderten Sachverhalt entstehen zu lassen." Weiters "liegen keine Umstände vor, welcher einer Ausweisung des Ast. aus Österreich nach Indien entgegenstehen würden."Mit Bescheid vom 27.7.2007, Zahl 07 06.358-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend dazu traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass sich die "den Antragsteller maßgebliche Lage im Herkunftsland seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert" habe; dass das "gesamte Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen des Ast." beruhe; dass "vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren keine neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden" könne. Und "die Begründung des neuerlichen Antrages des Ast. auf internationalen Schutz nicht [ausreiche], einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag geänderten Sachverhalt entstehen zu lassen." Weiters "liegen keine Umstände vor, welcher einer Ausweisung des Ast. aus Österreich nach Indien entgegenstehen würden."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2007, Zahl 306.778-3/2E-X/28/07, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG abgewiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2007, Zahl 306.778-3/2E-X/28/07, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG abgewiesen.

Die gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2007, Zahl 306.778-3/2E-X/28/07, erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.4.2008, Zl. 2007/19/1014-9, abgelehnt.

3. Am 22.10.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen weiteren (dritten) Asylantrag. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an: "Die letzten Angaben meines Asylgrundes halte ich aufrecht. Außerdem möchte ich noch hinzufügen, dass ich vor 15 Tagen von meiner Mutter von hier aus telefoniert habe und mir wurde mitgeteilt, dass meine Gegner nach wie vor nach meiner Person suchen. Ich soll auf keinen Fall nach Indien zurückkehren. Die bewaffneten Mitglieder der Kongress-Party waren bei meiner Mutter und hatten nach mir gesucht und sogar meine Mutter mit dem Leben bedroht."

Im Rahmen der Niederschrift vor der Erstaufnahmestelle Ost am 13.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, eine Slowakin zu kennen und beabsichtige diese zu heiraten. Seit ungefähr eineinhalb Jahren sei er mit ihr zusammen; die Frau lebe in Graz. Er habe mit ihr ein gemeinsames Leben geführt, nunmehr rufe sie ihn täglich an. Zu seinen Gründen, warum er nicht nach Indien zurückkehren könne, befragt, gab der Beschwerdeführer an. "Die Gründe sind die gleichen. Jetzt ist aber das Problem, dass diese Leute meine Mutter aus dem Haus geworfen haben." Auf die Frage, warum er glaube, dass er von Mitgliedern der Kongress Partei gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an: "Im Jahr 1989/1990 gab es einen Streit, bei dem geschossen wurde. Dabei ist mein Vater ums Leben gekommen. Danach gab es wieder Streit, bei dem geschossen wurde. Ich war dabei." Die Schießerei habe sich in XXXX, 20 km von seinem Heimatdorf entfernt, ereignet. Seine ganze Familie und er würden der XXXX angehören; die anderen wären Mitglieder der Kongress Partei gewesen. Die Frage, warum er glaube, dass immer noch nach ihm gesucht werde, beantwortet der Beschwerdeführer wie folgt: "Damals kamen einige Männer der Kongress Party. Deshalb suchen sie immer noch nach uns. Mit mir sind sie besonders verfeindet, weil sie denken, dass ich für die zweite Schießerei verantwortlich bin, weil mein Vater bei der ersten Schießerei ums Leben kam und sie glauben, dass ich mich rächen wollte."Im Rahmen der Niederschrift vor der Erstaufnahmestelle Ost am 13.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, eine Slowakin zu kennen und beabsichtige diese zu heiraten. Seit ungefähr eineinhalb Jahren sei er mit ihr zusammen; die Frau lebe in Graz. Er habe mit ihr ein gemeinsames Leben geführt, nunmehr rufe sie ihn täglich an. Zu seinen Gründen, warum er nicht nach Indien zurückkehren könne, befragt, gab der Beschwerdeführer an. "Die Gründe sind die gleichen. Jetzt ist aber das Problem, dass diese Leute meine Mutter aus dem Haus geworfen haben." Auf die Frage, warum er glaube, dass er von Mitgliedern der Kongress Partei gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an: "Im Jahr 1989 aus 1990, gab es einen Streit, bei dem geschossen wurde. Dabei ist mein Vater ums Leben gekommen. Danach gab es wieder Streit, bei dem geschossen wurde. Ich war dabei." Die Schießerei habe sich in römisch 40 , 20 km von seinem Heimatdorf entfernt, ereignet. Seine ganze Familie und er würden der römisch 40 angehören; die anderen wären Mitglieder der Kongress Partei gewesen. Die Frage, warum er glaube, dass immer noch nach ihm gesucht werde, beantwortet der Beschwerdeführer wie folgt: "Damals kamen einige Männer der Kongress Party. Deshalb suchen sie immer noch nach uns. Mit mir sind sie besonders verfeindet, weil sie denken, dass ich für die zweite Schießerei verantwortlich bin, weil mein Vater bei der ersten Schießerei ums Leben kam und sie glauben, dass ich mich rächen wollte."

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (dritten) Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beruht auf folgende Feststellung: "Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Vom Bundesasylamt kann insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen." In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus:2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (dritten) Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beruht auf folgende Feststellung: "Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Vom Bundesasylamt kann insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen." In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus:

"Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des

ergangenen Bescheid vom 05.07.2007, Zahl: 07 05.633-EAST Ost, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist. Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesasylamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Die Antragstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken."

Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Das Bundesasylamt stellte fest: "Es bestehen keine familiären Bindungen in Österreich. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie gaben an, dass Sie derzeit mit einer slowakischen Staatsbürgerin, welche in Graz leben würde, liiert wären und Sie auch beabsichtigen würden, diese in Zukunft zu heiraten. Es liegen jedoch keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Indien entgegenstehen würden." Rechtlich führte es ua aus: "Sie brachten jedoch vor, dass Sie derzeit in einer aufrechten Beziehung zu einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsbürgerin stehen würden. Dazu ist anzuführen, dass Sie Ihren Angaben nach mit Ihrer Freundin zwar bereits seid ungefähr eineinhalb Jahren eine Beziehung zu führen, es jedoch bis jetzt zu keiner Heirat oder sonstigen Intensivierung der Beziehung gekommen ist. Bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens musste Ihnen bei zumutbarer Sorgfältigkeit bekannt sein, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein würde, solange es Ihnen nicht möglich ist, eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu erlangen. Ferner kann im Anbetracht einer Fehlenden Meldung an einer gemeinsamen Adresse nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich mit der angeführten Lebensgefährtin jemals einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Auch gibt es keine gemeinsamen Kinder als Zeichen der Verbundenheit. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die von Ihnen ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft einer derartigen Intensität

entspricht, wie es von der EMRK gefordert wird. ... Weiters wird

angemerkt, dass insbesondere aufgrund Ihres als nicht glaubhaft erachteten Vorbringens und aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland kein Rückkehrhindernis irgendeiner Art nach Indien ersichtlich ist. Diesbezüglich haben die im Erstverfahren getroffenen Refoulement relevanten Feststellungen, insbesondere auch jene zur innerstaatlichen Fluchtalternative, nach wie vor ihre Gültigkeit."

2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 2.12.2009 in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei am 22.10.2009 niederschriftlich befragt worden. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, dass eine Vorführung unterblieben wäre. Die gegenüber § 28 Abs 2 AsylG speziellere Norm des § 17 Abs 6 AsylG komme daher nicht zur Anwendung; "demzufolge" sei die 20 Tagesfrist bereits vor der Mitteilung abgelaufen gewesen und wäre das Verfahren zuzulassen gewesen. Hierzu ist auszuführen, dass die 20 Tagesfrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgelaufen ist. Der Asylantrag wurde vom Beschwerdeführer am 22.10.2009 gestellt, die Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG wurde ihm am 5.11.2009 und somit innerhalb der 20 Tagesfrist übergeben.2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 2.12.2009 in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei am 22.10.2009 niederschriftlich befragt worden. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, dass eine Vorführung unterblieben wäre. Die gegenüber Paragraph 28, Absatz 2, AsylG speziellere Norm des Paragraph 17, Absatz 6, AsylG komme daher nicht zur Anwendung; "demzufolge" sei die 20 Tagesfrist bereits vor der Mitteilung abgelaufen gewesen und wäre das Verfahren zuzulassen gewesen. Hierzu ist auszuführen, dass die 20 Tagesfrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgelaufen ist. Der Asylantrag wurde vom Beschwerdeführer am 22.10.2009 gestellt, die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde ihm am 5.11.2009 und somit innerhalb der 20 Tagesfrist übergeben.

Weiters bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer habe zusätzlich Tatsachen vorgebracht, die seine Glaubwürdigkeit zu "stützen geeignet" wären. Die Behörde habe gegenständliche Entscheidung, ohne dem Beschwerdeführer eine ausreichende Frist zur Beischaffung von Beweisen einzuräumen, getroffen. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit sehr langer Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist und es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, entsprechende Unterlagen beizubringen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis dato keinerlei Unterlagen, die zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen könnten, beigebracht. Das Vorbringen geht somit ins Leere.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, mit einer EU-Bürgerin in Lebensgemeinschaft zu leben und befände sich bereits seit 19 Jahren im Bundesgebiet. Der Verfassungsgerichtshof habe zum Ausdruck gebracht, dass der unsichere Aufenthalt keineswegs das alleinig maßgebliche Kriterium für die Zulässigkeit einer Ausweisung darstelle, sondern besonders bei bestehenden Familienleben eine umfassende Abwägung zu treffen sei. Aufgrund der 19-jährigen Dauer in Österreich und dem bestehenden Familienleben erscheine eine Ausweisung unzulässig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

Zur Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache:

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I², E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I², E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).

1.2. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).1.2. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

1.3. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf1.3. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf

die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel,die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I², E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I², E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I², E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I², E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

1.4. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).1.4. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

2. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen der Fall:2. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen der Fall:

2.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Drittverfahren einen neuen Sachverhalt behauptet hat. Erst dann wäre zu beantworten, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz

zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)

Im vorliegenden Fall ist die Abweisung des Asylantrages im Erstverfahren (wie auch im Zweitverfahren) jedenfalls auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er im Punjab nichtstaatliche oder von Behörden des Punjab ausgehende Verfolgung zu befürchten hätte - durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative dieser Verfolgung entgehen könnte. Diese rechtliche Beurteilung beruht auf im Erstverfahren (in beiden Instanzen) getroffenen Feststellungen, die auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhen. Ob die nunmehr behaupteten Verfolgungshandlungen im Verhältnis zu den im ersten Verfahren geltend gemachten Maßnahmen eine "Gefahrenvergrößerung" (und damit ein Abänderung des Sachverhaltes) mit sich bringen würden, spielt hier also insofern eine Rolle, weil der erste Asylantrag (jedenfalls auch) trotz "Wahrunterstellung" der vorgetragenen Fluchtgründe abgewiesen wurde - nämlich wegen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

2.2. Der Beschwerdeführer hat im Drittverfahren behauptet, dass ein - nach Abschluss des Erstverfahrens - mit seiner Mutter geführtes Telefonat ergeben hätte, dass seine Gegner noch immer/wieder nach ihm fragen würden. Nach dem oben dargestellten ist es im vorliegenden Fall zulässig und geboten, dieses Vorbringen dahin gehend zu untersuchen, ob sich daraus eine den Beschwerdeführer treffende "Gefahrenvergrößerung" ergeben könnte. Eine solche Gefahrenerhöhung liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes einerseits deshalb nicht vor, weil auch unter Zugrundelegung des Vorbringens im Folgeverfahren nach dem im Vorverfahren festgestellten Sachverhalt vom Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer auszugehen wäre: Die Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren wiederholen im Wesentlichen seine Ausführungen im

Erstverfahren. Sie zielen gerade nicht darauf, eine Änderung des zum Vorliegen einer Schutzalternative festgestellten Sachverhaltes zu behaupten. Andererseits ist eine den Beschwerdeführer treffende maßgebliche Gefahrenvergrößerung (wie sie etwa beispielsweise im Verhältnis Haftbefehl - Todesurteil anzunehmen wäre; vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391) den Ausführungen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht zu entnehmen, weil keine Intensivierung der Verfolgung behauptet wird, sondern eine stetige Wiederholung gleicher Ereignisse (Nachfragen im Haus der Mutter nach dem Beschwerdeführer).Erstverfahren. Sie zielen gerade nicht darauf, eine Änderung des zum Vorliegen einer Schutzalternative festgestellten Sachverhaltes zu behaupten. Andererseits ist eine den Beschwerdeführer treffende maßgebliche Gefahrenvergrößerung (wie sie etwa beispielsweise im Verhältnis Haftbefehl - Todesurteil anzunehmen wäre; vergleiche VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391) den Ausführungen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht zu entnehmen, weil keine Intensivierung der Verfolgung behauptet wird, sondern eine stetige Wiederholung gleicher Ereignisse (Nachfragen im Haus der Mutter nach dem Beschwerdeführer).

2.3. Es ist daher nicht vom Vorliegen einer Behauptung eines geänderten Sachverhaltes im Folgeverfahren auszugehen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenenZum Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen

Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar² (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar² (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.4.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.4.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff (vgl. z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff vergleiche z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Sollte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens vorliegen, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dieser im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Sollte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens vorliegen, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dieser im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel ua die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel ua die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern

sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 3, NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d.h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17.3.2005, G 78/04, ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA ua. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA ua. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.9.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.9.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99, führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99, führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung

haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

In den Erk. d. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 219-6, entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug. So lautet die - im vorliegenden Fall aufgrund der mit dem genannten Bundesgesetz ebenfalls eingeführten Übergangsregelung des § 73 Abs. 6 AsylG anzuwendende - Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 wie folgt:Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug. So lautet die - im vorliegenden Fall aufgrund der mit dem genannten Bundesgesetz ebenfalls eingeführten Übergangsregelung des Paragraph 73, Absatz 6, AsylG anzuwendende - Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wie folgt:

"2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:"2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren."

Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch sich im Verfahren Hinweise darauf ergeben haben, der Beschwerdeführer könnte über persönliche Bindungen in Österreich verfügen, die im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK relevant wären.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch sich im Verfahren Hinweise darauf ergeben haben, der Beschwerdeführer könnte über persönliche Bindungen in Österreich verfügen, die im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK relevant wären.

Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung spricht zwar zunächst für den Beschwerdeführer, dass er über einen langjährigen Zeitraum in Österreich aufhältig gewesen ist, es spricht aber gegen das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Beschwerdeführers an der Unterlassung der Ausweisung, dass sein langjähriger Aufenthalt in Österreich größtenteils nicht rechtmäßig gewesen ist (nämlich ab 1997; diese Zeitspanne wurde nur für sehr kurze Zeit während der Dauer seiner bisherigen Asylverfahrens unterbrochen).

Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, seit eineinhalb Jahren mit einer slowakischen Staatsbürgerin eine Beziehung zu haben. Dem Beschwerdeführer musste jedoch bereits bei Eingehung der Beziehung bekannt sein, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals an der Adresse seiner Freundin aufrecht gemeldet war, führt dazu, dass kann nicht von einer ausreichenden Intensität gesprochen werden, die der des Art 8 EMRK entsprechen.Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, seit eineinhalb Jahren mit einer slowakischen Staatsbürgerin eine Beziehung zu haben. Dem Beschwerdeführer musste jedoch bereits bei Eingehung der Beziehung bekannt sein, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals an der Adresse seiner Freundin aufrecht gemeldet war, führt dazu, dass kann nicht von einer ausreichenden Intensität gesprochen werden, die der des Artikel 8, EMRK entsprechen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten