TE AsylGH Beschluss 2010/7/26 E10 225772-2/2010

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Veröffentlicht am 26.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E10 225772-2/2010-3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, Zl. 1005.889-EAST West, zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, Zl. 1005.889-EAST West, zu Recht beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. §§ 12a Abs. 2 Z. 1, 2, 3 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. Paragraphen 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, in Verbindung mit 41a AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte erstmals am 8.10.2001 einen Asylantrag ein.

1.2. Der oa. Antrag wurde gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtkräftig für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2. Der oa. Antrag wurde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 rechtkräftig für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

1.3. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX wurde der Asylwerber rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.1.3. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 wurde der Asylwerber rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

1.4. Der BF stellte am 6.7.2010 einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde er in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

In der Befragung gem. § 19 AsylG brachte der BF am 7.7.2010 vor, in der Türkei würden die Kurden von den Türken umgebracht, dies würde täglich passieren. Er verkehre weiters in dem von ihm genannten Verein und man würde daher in der Türkei davon ausgehen, dass er exilpolitisch tätig sei. Er hätte auch mit seinem Bruder telefoniert, welcher ihm die Lage in der Türkei beschrieb und von einer Rückkehr abriet.In der Befragung gem. Paragraph 19, AsylG brachte der BF am 7.7.2010 vor, in der Türkei würden die Kurden von den Türken umgebracht, dies würde täglich passieren. Er verkehre weiters in dem von ihm genannten Verein und man würde daher in der Türkei davon ausgehen, dass er exilpolitisch tätig sei. Er hätte auch mit seinem Bruder telefoniert, welcher ihm die Lage in der Türkei beschrieb und von einer Rückkehr abriet.

Erst in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.7.2010 brachte er zusätzlich vor, sein Cousin schreibe seit ca. 1 - 1,5 Jahren regierungskritische Artikel, weshalb seine ganze Familie in der Türkei überwacht werde und auch er im Falle einer Rückkehr deswegen Schwierigkeiten bekäme. Er rechne mit einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei.

Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2010 Zahl: 10 05.889-EASt West wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2010 Zahl: 10 05.889-EASt West wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, abs. 2 AsylG aufgehoben.

1.5. Am 22.7.2010 langte die Akte in der ho. Gerichtsabteilung E10 ein.

1.6. In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Wenn der BF am 15.7.2010 erstmals vorbringt, er würde wegen seines regierungskritisch schreibenden Cousins Probleme erhalten ist anzuführen, dass sich dieses Vorbringen schon deshalb als unglaubwürdig erweist, weil es nicht bereits anlässlich der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der sonst zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgebracht wurde. Ginge man davon aus, dass es sich hierbei tatsächlich um ein derartig massives Rückkehrhindernis handelt würde, wäre davon auszugehen, dass dies vom BF bereits am 7.7.2010 spontan geschildert worden wäre, zumal er zum damaligen Zeitpunkt seinen Ausführungen zufolge davon gewusst haben müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine unglaubwürdige Vorbringenssteigerung aus Opportunitäts-erwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang handelt.

Zum weiteren Vorbringen ist anzuführen, dass eine maßgebliche Änderung der Lage der Kurden in der Türkei im Sinne einer Verschlechterung derer Lage oder eine Änderung der Lage von Kurden, welche in Österreich Mitglieder kurdischer Vereine sind, nicht festgestellt werden kann und vom BF auch nicht konkret und substantiiert behauptet wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde nach dem 31.12.2009 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde nach dem 31.12.2009 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.

II.4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

II.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung SID Tirol vom 2.3.2010 im Verfahren eine aufrechte Ausweisung.römisch zwei.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung SID Tirol vom 2.3.2010 im Verfahren eine aufrechte Ausweisung.

Der Asylwerber stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Dem nunmehrigen Vorbringen in Bezug auf die regierungskritische Tätigkeit seines Cousins und hieraus ableitbare Gefährdung des BF fehlt es am glaubhaften Kern und kann daher zu keiner neuen Sachentscheidung führen.

Eine Änderung der den BF betreffenden maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in dessen Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden (vgl. etwa dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.4.2010).Eine Änderung der den BF betreffenden maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in dessen Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden vergleiche etwa dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.4.2010).

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung.römisch zwei.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.

II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2010 rechtmäßig.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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