TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/26 D3 237334-2/2010

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Veröffentlicht am 26.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 237334-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 08 05.880-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 08 05.880-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsbürgerin, ist am 19.04.2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem georgischen Staatsbürger, von Tschechien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte unter Angabe einer falschen Identität am selben Tag einen (ersten) Asylantrag sowie am 18.06.2002 unter einer weitren falschen Identität einen (zweiten) Antrag, wozu das Verfahren am 15.10.2002 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt wurde.Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsbürgerin, ist am 19.04.2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem georgischen Staatsbürger, von Tschechien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte unter Angabe einer falschen Identität am selben Tag einen (ersten) Asylantrag sowie am 18.06.2002 unter einer weitren falschen Identität einen (zweiten) Antrag, wozu das Verfahren am 15.10.2002 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt wurde.

Ihr (dritter) Antrag auf Asylerstreckung vom 22.01.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2003, AZ. 02 15.949-BAI, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Ihr (dritter) Antrag auf Asylerstreckung vom 22.01.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2003, AZ. 02 15.949-BAI, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Hiezu legte sie ihren ukrainischen Reisepass und sowie eine georgische Heiratsurkunde vom XXXX vor.Hiezu legte sie ihren ukrainischen Reisepass und sowie eine georgische Heiratsurkunde vom römisch 40 vor.

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2008, Zl. 237.334/0/5E-VIII/22/03, keine Folge gegeben.

Anlässlich des (vierten) Antrages vom 08.07.2008 auf internationalen Schutz gab die Beschwerdeführerin an, die Fluchtgründe hätten sich im Prinzip seit dem ersten Antrag nicht geändert. Da sie und ihr Mann verschiedenen Volksgruppen zugehörig seien, könnten sie weder in seinem noch in ihrem Herkunftsstaat ruhig leben. Diese Gründe würden auch für ihre beiden in Österreich geborenen Kinder gelten. Im Fall der Rückkehr befürchte sie samt ihrer Familie von den Feinden ihres Mannes, welche ihren Eltern drohen würden, ermordet zu werden.

Anlässlich der Einvernahme vom 16.07.2009 brachte sie im Wesentlichen vor, mit ihrem Ehemann in Georgien im Jahr 2001 die Ehe geschlossen zu haben und dann im Oktober 2001 wieder in die Ukraine zurückgereist zu sein. Im November 2001 habe sie die Ukraine verlassen. In Österreich habe sie versucht die georgische Staatsbürgerschaft zu beantragen, aber noch keine Antwort erhalten. Befragt zu den Fluchtgründen gab sie an, ihr Mann habe Probleme gehabt und habe sie von Georgien in die Ukraine geschickt, sie dann angerufen und aufgefordert auch die Ukraine zu verlassen, worauf sie einander in Tschechien getroffen hätten. Sie selbst habe nie Probleme gehabt. Die Kinder hätten ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe.

Nach der am selben Tag erfolgten Zulassung des Verfahrens ergaben durchgeführte Ermittlungen bei der Staatendokumentation vom 18.09.2009, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Kinder von georgischen und ukrainischen Staatsbürgern jeweils die Staatsbürgerschaft eines Elternteiles erhalten können. Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist danach jeweils nicht vorgesehen.

Anlässlich der Einvernahme vom 27.10.2009 gab die Beschwerdeführerin ua. diesbezüglich an, dass sie bisher die georgische Staatsbürgerschaft nicht erhalten habe sowie damit ihre ukrainische Staatsbürgerschaft aufgeben müsste. In der ukrainischen Botschaft sei ihr gesagt worden, dass für die Kinder keine Staatsbürgerschaft erteilt werde, sie sollten sich um die georgische Staatsbürgerschaft bemühen. Zum Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gab sie an, dass es durchaus möglich sei, dass die Kinder auf Antrag eines Elternteiles die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten könnten. Sie wolle jedoch mit der ukrainischen Botschaft keinen Kontakt mehr aufnehmen, weil dort sie und ihr Mann angeschrien worden seien. Bisher hätten ihre Kinder gar keine Staatsbürgerschaft. Sie wolle jedoch nicht, dass ihre Kinder die georgische Staatsbürgerschaft erhalten, weil sie im Gegensatz zu ihrem Mann nicht nach Georgien wolle. Auf den Vorhalt, wieso sie dann die georgische Staatsbürgerschaft beantragt habe, gab sie an, damals keine Kinder gehabt zu haben und dass in Georgien Krieg herrsche, in Österreich nicht. Sie wolle ohnehin nicht hier bleiben, sondern in einem kleinen Dorf in der Ukraine leben. Auf den Vorhalt, was sie daran hindere, antwortete sie nur, ihre Kinder. Ihr Mann wolle nicht in die Ukraine und würde ständig mit den Ukrainern streiten, sie selbst würde in Georgien nicht von der Familie ihres Mannes akzeptiert werden. Ihre Eltern seien im letzten Jahr nicht bedroht worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 08 05.880-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2008 bezüglich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 08 05.880-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2008 bezüglich des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der Einvernahmen ua. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zunächst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hatte, jedoch dann als Rückkehrbefürchtung ihre und die Ermordung ihrer Familie durch die Feinde ihres Mannes angab, welche schließlich mangels Plausibilität des Vorbringens als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Es wurde weiter festgestellt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hätten festgestellt werden können, jedoch eine asylrelevante Verfolgung in der Ukraine oder in Georgien nicht vorliege sowie Länderfeststellungen zur Ukraine getroffen.

Rechtlich begründend wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliege.Rechtlich begründend wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliege.

Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass kein (glaubhafter) Sachverhalt vorliege, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde sowie auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass kein (glaubhafter) Sachverhalt vorliege, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde sowie auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei.

Zu Spruchteil II. wurde festgehalten, dass keine lebensbedrohenden Erkrankungen vorlägen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde festgehalten, dass keine lebensbedrohenden Erkrankungen vorlägen.

Schließlich wurde gefolgert, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Ukraine ergäbe, weil eine landesweite allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Da keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, hätte im vorliegenden Fall auch dem Antragsteller kein subsidiärer Schutz gewährt werden können.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass unter Hinweis auf die Entscheidung des AsylGH E 12 405.760-1/2009-7E bezüglich des Familienlebens durch die Ausweisung der Familienmitglieder in unterschiedliche Herkunftsstaaten allenfalls ein temporärer Eingriff in das Familienleben iS des Art. 8 EMRK erfolge; ein Eingriff in das Privatleben gemäß Art. 8 EMRK sei nach einer Gesamtabwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen nicht ungerechtfertigt.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass unter Hinweis auf die Entscheidung des AsylGH E 12 405.760-1/2009-7E bezüglich des Familienlebens durch die Ausweisung der Familienmitglieder in unterschiedliche Herkunftsstaaten allenfalls ein temporärer Eingriff in das Familienleben iS des Artikel 8, EMRK erfolge; ein Eingriff in das Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK sei nach einer Gesamtabwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen nicht ungerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass die Staatsangehörigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin nicht umfassend ermittelt worden und diesbezüglich keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen worden seien. Es hätte danach der Klärung bedurft, ob die Kinder der Beschwerdeführerin nicht die ukrainische oder georgische Staatsbürgerschaft etwa durch Geburt oder Abstammung besitzen würden. In diesem Zusammenhang habe es die Behörde im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 unterlassen, (genauer) zu ermitteln, ob ein Familienleben in der Ukraine oder in Georgien möglich sei. Die diesbezügliche Feststellung, das Familienleben könne ohne Probleme im jeweils anderen Herkunftsstaat fortgesetzt werden, sei unbegründet geblieben. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Kinderpsychologen zur Ermittlung, inwieweit ihre Kinder in ihrem Alter die österreichische Kultur erfahren hätten und inwiefern man entwicklungspsychologisch von einem erheblichen Einschnitt in die Lebensführung ihrer Kinder aus entwicklungspsychologischer Sicht sprechen könne. Auch widerspreche die Ausweisung der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in einen unbenannten Staat der Judikatur der Höchstgerichte, wonach eine bloße Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zulässig sei sowie die getrennte Ausweisung der Familienmitglieder Art. 8 EMRK verletze.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass die Staatsangehörigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin nicht umfassend ermittelt worden und diesbezüglich keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen worden seien. Es hätte danach der Klärung bedurft, ob die Kinder der Beschwerdeführerin nicht die ukrainische oder georgische Staatsbürgerschaft etwa durch Geburt oder Abstammung besitzen würden. In diesem Zusammenhang habe es die Behörde im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 unterlassen, (genauer) zu ermitteln, ob ein Familienleben in der Ukraine oder in Georgien möglich sei. Die diesbezügliche Feststellung, das Familienleben könne ohne Probleme im jeweils anderen Herkunftsstaat fortgesetzt werden, sei unbegründet geblieben. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Kinderpsychologen zur Ermittlung, inwieweit ihre Kinder in ihrem Alter die österreichische Kultur erfahren hätten und inwiefern man entwicklungspsychologisch von einem erheblichen Einschnitt in die Lebensführung ihrer Kinder aus entwicklungspsychologischer Sicht sprechen könne. Auch widerspreche die Ausweisung der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in einen unbenannten Staat der Judikatur der Höchstgerichte, wonach eine bloße Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zulässig sei sowie die getrennte Ausweisung der Familienmitglieder Artikel 8, EMRK verletze.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin sind eingehendere Ermittlungen und Feststellungen darüber erforderlich, ob und unter welchen Voraussetzungen diese als Staatsangehörige der Ukraine bzw. Georgiens gelten oder ob diese als staatenlos zu betrachten ist sowie zu diesem Zweck allenfalls noch ein abschließendes Rechtsgutachten im Wege der Staatendokumentation einzuholen (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443;19.03.2009, 2008/01/0020 sowie 10.12.2009, 2008/19/0977). Von einem Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes kann jedoch im Fall der in Österreich nachgeborenen Kinder von Asylwerbern nicht ausgegangen werden.In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin sind eingehendere Ermittlungen und Feststellungen darüber erforderlich, ob und unter welchen Voraussetzungen diese als Staatsangehörige der Ukraine bzw. Georgiens gelten oder ob diese als staatenlos zu betrachten ist sowie zu diesem Zweck allenfalls noch ein abschließendes Rechtsgutachten im Wege der Staatendokumentation einzuholen vergleiche VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443;19.03.2009, 2008/01/0020 sowie 10.12.2009, 2008/19/0977). Von einem Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes kann jedoch im Fall der in Österreich nachgeborenen Kinder von Asylwerbern nicht ausgegangen werden.

Im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK, welche bei der Ausweisung von minderjährigen Beschwerdeführern ebenfalls beachtlich sind (vgl. VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205), sind sodann im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungen und Feststellungen dahingehend erforderlich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kinder der Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen jeweils in einen Herkunftsstaat der Eltern, nämlich in die Ukraine bzw. Georgien, einreisen dürfen und ob und unter welchen Voraussetzungen in den jeweiligen Herkunftsstaaten der Eltern ein Familienleben der Kinder der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in weiterer Zukunft möglich und zumutbar ist (vgl. VfGH , U 992/08, vom 01.07.09).Im Hinblick auf Artikel 3 und 8 EMRK, welche bei der Ausweisung von minderjährigen Beschwerdeführern ebenfalls beachtlich sind vergleiche VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205), sind sodann im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungen und Feststellungen dahingehend erforderlich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kinder der Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen jeweils in einen Herkunftsstaat der Eltern, nämlich in die Ukraine bzw. Georgien, einreisen dürfen und ob und unter welchen Voraussetzungen in den jeweiligen Herkunftsstaaten der Eltern ein Familienleben der Kinder der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in weiterer Zukunft möglich und zumutbar ist vergleiche VfGH , U 992/08, vom 01.07.09).

Die Beschwerdeführerin hat zu erkennen gegeben, dass sie mit ihren Kindern eher in der Ukraine leben möchte, als in Georgien, weshalb auch dieser Umstand bei der Durchführung weiterer Ermittlungen zu berücksichtigen ist, sodass infolgedessen insbesondere auch zu klären ist, unter welchen Voraussetzungen ein georgischer Staatsbürger oder Staatenlose sich als Familienangehörige einer ukrainischen Staatsbürgerin in der Ukraine niederlassen können und ob ihnen dies zumutbar ist. Ebenso ist aber auch der umgekehrte Fall, nämlich dass sich eine ukrainische Staatsbürgerin oder Staatenlose als Familienangehörige in Georgien niederlassen möchten, zu ermitteln unter welchen Voraussetzungen dies möglich und ob dies zumutbar ist.

Sollte ein gemeinsames Famlienleben weder in Georgien noch in der Ukraine möglich bzw. zumutbar sein, wäre letztlich ein solches auch in Österreich in Betracht zu ziehen ("Ausweisung auf Dauer unzulässig").

Gemäß § 34 AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) jeweils gesondert zu prüfen, jedoch unter einem zu führen und gleiche Entscheidungen zu treffen, wobei jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält.Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) jeweils gesondert zu prüfen, jedoch unter einem zu führen und gleiche Entscheidungen zu treffen, wobei jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält.

Der Familie gehören XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX und XXXX an.Der Familie gehören römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 an.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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