TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/26 A6 412039-1/2010

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Veröffentlicht am 26.07.2010
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Spruch

A6 412.039-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 08 13.217-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 08 13.217-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 06.03.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 06.03.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 29.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 29.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der noch am 29.12.2008 stattgefundenen Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie zu den Gründen ihrer Asylantragstellung an, dass ein Bursche auf der selben Universität ein Verhältnis mit ihr haben hätte wollen. Die Beschwerdeführerin hätte dies jedoch abgelehnt, da sie einen Freund gehabt hätte. Dieser Bursche hätte allerdings einem geheimen Kult angehört und hätte dieser in der Folge gemeinsamen mit einem Freund die Eltern der Beschwerdeführerin getötet und sie selbst verletzt. Sie hätten auch sie töten wollen, weshalb sie geflüchtet wäre.römisch eins.2. Im Rahmen der noch am 29.12.2008 stattgefundenen Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie zu den Gründen ihrer Asylantragstellung an, dass ein Bursche auf der selben Universität ein Verhältnis mit ihr haben hätte wollen. Die Beschwerdeführerin hätte dies jedoch abgelehnt, da sie einen Freund gehabt hätte. Dieser Bursche hätte allerdings einem geheimen Kult angehört und hätte dieser in der Folge gemeinsamen mit einem Freund die Eltern der Beschwerdeführerin getötet und sie selbst verletzt. Sie hätten auch sie töten wollen, weshalb sie geflüchtet wäre.

I.3. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.10.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer privaten Situation in Österreich an, dass sie seit XXXX mit einem Nigerianer, der in Österreich ein Visum hätte, verheiratet wäre. Eine diesbezüglich bestätigende Heiratsurkunde legte sie vor. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass ein Student namens XXXX, welcher der geheimen Sekte "black axe" angehört hätte, mit ihr ausgehen hätte wollen. Zu dieser Zeit hätte sie allerdings einen Freund namens XXXX gehabt. Zwischen XXXX und XXXX hätte es Probleme gegeben. Eines Tages hätte sie einen anonymen Brief im Studentenheim gefunden. Danach hätte sie zwei Monate Zeit gehabt, um mit dem Verfasser des Briefes zusammen zu kommen, andernfalls sie die Universität verlassen müsste. Einige Wochen danach hätte XXXX einen Brief von XXXX erhalten, in welchem dieser beide aufgefordert hätte, die Universität zu verlassen. Zwei Tage danach wäre XXXX zur Beschwerdeführerin gekommen und wäre voll Blut gewesen, da er einen Kampf mit XXXX gehabt hätte. XXXX hätte gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Universität verließe, jedoch hätte sie dies abgelehnt. Einige Tage später wäre XXXX nicht mehr an die Universität gekommen und hätte man zwei Tage danach seine Leiche im Busch gefunden. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin die Universität verlassen und wäre zu ihren Eltern gegangen. Sein Vater hätte sich in der Folge bei der Universität beschwert. Zwei Tage danach wäre wieder ein anonymer Brief gekommen, in welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden wäre, XXXX oder sogar Edo-State zu verlassen. Ihr Vater hätte dann den Vorschlag unterbreitet, zu der Tante in ein kleines Dorf zu ziehen. Da die Beschwerdeführerin es jedoch nicht länger bei der Tante ausgehalten hätte, wäre sie bereits nach drei Tagen nach XXXX zurückgekehrt und hätte ihr der Vater erzählt, dass zwischenzeitig eine Studienkollegin dort gewesen wäre, um ihr etwas mitzuteilen. Noch in der gleichen Nacht wäre sie deshalb zu der Freundin gefahren. Auch diese hätte einen Brief erhalten, in welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden wäre, die Universität zu verlassen. Sie hätte deshalb einige Bücher genommen und wäre nach XXXX zurückgekehrt. Eine Nachbarin hätte ihr dann erzählt, dass bewaffnete Räuber das Elternhaus angegriffen hätten. Dabei wäre die Mutter der Beschwerdeführerin angeschossen worden und wäre auf der Stelle verstorben. Ihr Vater wäre ins Krankenhaus gebracht worden und würde im Koma liegen. Die Beschwerdeführerin würde XXXX hinter der Attacke vermuten. Auf dem Weg zum Spital hätte die Beschwerdeführerin ihren Bruder getroffen, der ihr einen Brief gegeben hätte. Darin wäre gestanden, dass der Krieg erst begonnen hätte. Der Bruder teilte ihr auch mit, dass es sehr schlecht um den Vater stünde. Daraufhin wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr ins Spital, sondern zu ihrem Onkel väterlicherseits gegangen. Dieser hätte ihr etwas Geld gegeben und wäre sie dann nach Lagos zu einer Freundin gegangen. Bei einem Telefonat mit dem Onkel zwei Tage später hätte sie erfahren, dass ihr Vater verstorben wäre. Schließlich hätte sie mit Hilfe der Freundin das Land verlassen.römisch eins.3. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.10.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer privaten Situation in Österreich an, dass sie seit römisch 40 mit einem Nigerianer, der in Österreich ein Visum hätte, verheiratet wäre. Eine diesbezüglich bestätigende Heiratsurkunde legte sie vor. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass ein Student namens römisch 40 , welcher der geheimen Sekte "black axe" angehört hätte, mit ihr ausgehen hätte wollen. Zu dieser Zeit hätte sie allerdings einen Freund namens römisch 40 gehabt. Zwischen römisch 40 und römisch 40 hätte es Probleme gegeben. Eines Tages hätte sie einen anonymen Brief im Studentenheim gefunden. Danach hätte sie zwei Monate Zeit gehabt, um mit dem Verfasser des Briefes zusammen zu kommen, andernfalls sie die Universität verlassen müsste. Einige Wochen danach hätte römisch 40 einen Brief von römisch 40 erhalten, in welchem dieser beide aufgefordert hätte, die Universität zu verlassen. Zwei Tage danach wäre römisch 40 zur Beschwerdeführerin gekommen und wäre voll Blut gewesen, da er einen Kampf mit römisch 40 gehabt hätte. römisch 40 hätte gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Universität verließe, jedoch hätte sie dies abgelehnt. Einige Tage später wäre römisch 40 nicht mehr an die Universität gekommen und hätte man zwei Tage danach seine Leiche im Busch gefunden. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin die Universität verlassen und wäre zu ihren Eltern gegangen. Sein Vater hätte sich in der Folge bei der Universität beschwert. Zwei Tage danach wäre wieder ein anonymer Brief gekommen, in welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden wäre, römisch 40 oder sogar Edo-State zu verlassen. Ihr Vater hätte dann den Vorschlag unterbreitet, zu der Tante in ein kleines Dorf zu ziehen. Da die Beschwerdeführerin es jedoch nicht länger bei der Tante ausgehalten hätte, wäre sie bereits nach drei Tagen nach römisch 40 zurückgekehrt und hätte ihr der Vater erzählt, dass zwischenzeitig eine Studienkollegin dort gewesen wäre, um ihr etwas mitzuteilen. Noch in der gleichen Nacht wäre sie deshalb zu der Freundin gefahren. Auch diese hätte einen Brief erhalten, in welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden wäre, die Universität zu verlassen. Sie hätte deshalb einige Bücher genommen und wäre nach römisch 40 zurückgekehrt. Eine Nachbarin hätte ihr dann erzählt, dass bewaffnete Räuber das Elternhaus angegriffen hätten. Dabei wäre die Mutter der Beschwerdeführerin angeschossen worden und wäre auf der Stelle verstorben. Ihr Vater wäre ins Krankenhaus gebracht worden und würde im Koma liegen. Die Beschwerdeführerin würde römisch 40 hinter der Attacke vermuten. Auf dem Weg zum Spital hätte die Beschwerdeführerin ihren Bruder getroffen, der ihr einen Brief gegeben hätte. Darin wäre gestanden, dass der Krieg erst begonnen hätte. Der Bruder teilte ihr auch mit, dass es sehr schlecht um den Vater stünde. Daraufhin wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr ins Spital, sondern zu ihrem Onkel väterlicherseits gegangen. Dieser hätte ihr etwas Geld gegeben und wäre sie dann nach Lagos zu einer Freundin gegangen. Bei einem Telefonat mit dem Onkel zwei Tage später hätte sie erfahren, dass ihr Vater verstorben wäre. Schließlich hätte sie mit Hilfe der Freundin das Land verlassen.

Der Beschwerdeführerin wurden im Zuge dieser Einvernahme Feststellungen des Budesasylamtes über die allgemeine Sicherheitslage, zur Rückkehrsituation, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Situation der Frauen in Nigeria zur Kenntnis gebracht.

I.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 08 13.217-BAT, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bloß eine "leere" Rahmengeschichte präsentiert hätte, ohne diese durch das Vorbringen von Details zu substantiieren. Aus diesem Grund läge der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin eine erfundene Fluchtgeschichte präsentiert hätte und die diesbezüglichen Angaben nicht den Tatsachen entsprächen. Zudem verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 08 13.217-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bloß eine "leere" Rahmengeschichte präsentiert hätte, ohne diese durch das Vorbringen von Details zu substantiieren. Aus diesem Grund läge der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin eine erfundene Fluchtgeschichte präsentiert hätte und die diesbezüglichen Angaben nicht den Tatsachen entsprächen. Zudem verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

I.5. Gegen diese der Beschwerdeführerin am 20.02.2010 im Wege der Hinterlegung zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 06.03.2010 fristgerecht Beschwerde infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.römisch eins.5. Gegen diese der Beschwerdeführerin am 20.02.2010 im Wege der Hinterlegung zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 06.03.2010 fristgerecht Beschwerde infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhalts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhalts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde (konkret: der AsylGH), statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Behörde darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde (konkret: der AsylGH), statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Behörde darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.8. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar Länderfeststellungen zum allgemeinen Staatsaufbau in Nigeria, zur allgemeinen Sicherheitslage, der Rückkehrsituation auch für alleinstehende Frauen, der innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu Geheimgesellschaften getroffen hat. Jedoch hat es die belangte Behörde verabsäumt, einen Bezug zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründen herzustellen. Demnach finden sich keinerlei Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Sekte "black axe". Auch wie es mit der in Bezug auf Geheimgesellschaften bestehenden etwaigen Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden bestellt ist, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

Es muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, Feststellungen in der Begründung des Bescheides anzuführen, ohne dazu jedoch die gewonnen Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin zugänglich zu machen, wohl weder als Entsprechung der höchstgerichtlich (etwa VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9) geforderten Begründungspflicht gewertet werden kann noch der Wahrung der verfahrensmäßigen Parteienrechte nachkommt.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was im konkreten Fall jedenfalls unterblieben ist.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was im konkreten Fall jedenfalls unterblieben ist.

Zudem ist im vorliegenden Fall hervorzuheben, dass die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des gegenständlichen Vorbringens mit mangelnden Details in der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin begründet hat. Diese Sichtweise lässt sich jedoch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes aus dem im Akt befindlichen Einvernahmeprotokoll nicht schlüssig nachvollziehen. So hat die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe unter Anführung von Namen sowie Ortschaften präsentiert und auch Ausführungen rund um die von ihr besuchte Universität getätigt. Zwar ergaben sich aus der Schilderung des Vorbringens durchaus Ungereimtheiten, welche auch in der bekämpften Entscheidung zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit angeführt wurden. Im Rahmen der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin jedoch dazu nicht speziell befragt und ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben, diese aufzuklären.

Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ist zu schließen, dass die belangte Behörde das gegenständliche Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft erachtet hat. In Ermangelung einer plausibeln Begründung beziehungsweise einer nachweislichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich aber aus Sicht des Asylgerichtshofes weder aus dem angefochtenen Bescheid noch unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehen, wie die belangte Behörde überhaupt zum Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin gelangte und worauf sie konkret diese Annahme stützt.

II.9. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.römisch zwei.9. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.10. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.10. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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