TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/27 S8 414239-1/2010

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Veröffentlicht am 27.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 414.239-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 09 14.315 - BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 09 14.315 - BAI, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste spätestens am 16.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Er wurde hierzu am 17.11.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau beim Erstaufnahmezentrum West des Bundesasylamtes erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und in Österreich keine Verwandte habe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Cousins seit zehn Jahren bei den kurdischen Rebellen in den Bergen sei. Einer seiner Brüder sei ebenfalls dabei. Im April 2007 sei sein Cousin aus den Bergen zurück gekommen, weil ihnen von der Regierung Freiheit zugesichert worden sei. 2008 sei der Cousin beim Wehrdienst gewesen. Seitdem würden sie ständig von der Polizei beobachtet und unterdrückt werden. Näheres werde er bei seiner weiteren Einvernahme erzählen. Wenn sich die Lage in der Türkei beruhige, werde er zurückkehren; jetzt würde er in Haft kommen.

Zu seinem Fluchtweg gab er an, dass er am 13.11.2009 seine Heimat illegal auf der Ladefläche eines LKW von Istanbul aus verlassen habe. Sein Reisepass befinde sich in XXXX. Er habe nichts gesehen, weil er auf der Ladefläche versteckt gewesen sei und könne daher keine Angaben zur Reiseroute machen.Zu seinem Fluchtweg gab er an, dass er am 13.11.2009 seine Heimat illegal auf der Ladefläche eines LKW von Istanbul aus verlassen habe. Sein Reisepass befinde sich in römisch 40 . Er habe nichts gesehen, weil er auf der Ladefläche versteckt gewesen sei und könne daher keine Angaben zur Reiseroute machen.

Er habe in Deutschland Ende 2006 um Asyl angesucht. Im Jahr 2003 oder 2004 sei er von der Polizei in XXXX in Deutschland dreieinhalb Monate in Abschiebehaft gehalten worden. Anschließend sei er wieder nach XXXX gefahren. Am XXXX habe er eine deutsche Frau geheiratet und mit ihr in XXXX gewohnt. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung erhalten und sei im Jänner oder Februar 2008 wieder in die Türkei zurück gekehrt. Im XXXX sei seine Ehe geschieden worden. In welchem Stand sich sein Asylverfahren in Deutschland befinde, wisse er nicht. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland habe er nichts einzuwenden. Er habe sich insgesamt von 1994 bis 2004 und von 2006 bis 2008 in Deutschland aufgehalten.Er habe in Deutschland Ende 2006 um Asyl angesucht. Im Jahr 2003 oder 2004 sei er von der Polizei in römisch 40 in Deutschland dreieinhalb Monate in Abschiebehaft gehalten worden. Anschließend sei er wieder nach römisch 40 gefahren. Am römisch 40 habe er eine deutsche Frau geheiratet und mit ihr in römisch 40 gewohnt. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung erhalten und sei im Jänner oder Februar 2008 wieder in die Türkei zurück gekehrt. Im römisch 40 sei seine Ehe geschieden worden. In welchem Stand sich sein Asylverfahren in Deutschland befinde, wisse er nicht. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland habe er nichts einzuwenden. Er habe sich insgesamt von 1994 bis 2004 und von 2006 bis 2008 in Deutschland aufgehalten.

Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines am XXXX in der Provinz XXXX auf seinen Namen ausgestellten Führerscheins mit der Nummer XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines am römisch 40 in der Provinz römisch 40 auf seinen Namen ausgestellten Führerscheins mit der Nummer römisch 40 vor.

2. Eine Eurodac-Abfrage vom 16.11.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.11.2006 in XXXX einen Asylantrag gestellt hat.2. Eine Eurodac-Abfrage vom 16.11.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.11.2006 in römisch 40 einen Asylantrag gestellt hat.

Am 19.11.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Deutschlands mit der Bitte um Antwort bis 05.12.2009, welches am 20.11.2009 elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Deutschland erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 23.11.2009. Mit Schreiben der deutschen Behörden vom 02.12.2009 wurde die Zuständigkeit Deutschlands für den Beschwerdeführer gemäß Art. 13 iVm. Art 16 Abs. 4 Dublin-Verordnung abgelehnt.Am 19.11.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Deutschlands mit der Bitte um Antwort bis 05.12.2009, welches am 20.11.2009 elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Deutschland erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 23.11.2009. Mit Schreiben der deutschen Behörden vom 02.12.2009 wurde die Zuständigkeit Deutschlands für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 4, Dublin-Verordnung abgelehnt.

Am 04.12.2009 richtete das Bundesasylamt ein Informationsansuchen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Rumäniens, welches am selben Tag elektronisch übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Rumänien und die Nichtanwendung der 20-Tages-Frist erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 07.12.2009. Aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 29.12.2009 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in seinem Reisepass mit der Nummer XXXX (Gültigkeit bis XXXX) von den rumänischen Behörden ein von 26.06.2009 bis 10.07.2009 gültiges Visum ausgestellt worden ist. Weiters sei der Beschwerdeführer am 02.07.2009 am Grenzübergang XXXX nach Rumänien eingereist. Wann er das rumänische Staatsgebiet verlassen habe, sei nicht bekannt.Am 04.12.2009 richtete das Bundesasylamt ein Informationsansuchen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Rumäniens, welches am selben Tag elektronisch übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Rumänien und die Nichtanwendung der 20-Tages-Frist erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 07.12.2009. Aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 29.12.2009 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in seinem Reisepass mit der Nummer römisch 40 (Gültigkeit bis römisch 40 ) von den rumänischen Behörden ein von 26.06.2009 bis 10.07.2009 gültiges Visum ausgestellt worden ist. Weiters sei der Beschwerdeführer am 02.07.2009 am Grenzübergang römisch 40 nach Rumänien eingereist. Wann er das rumänische Staatsgebiet verlassen habe, sei nicht bekannt.

Am 30.12.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Antwortschreibens ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Rumäniens, welches am 30.12.2009 elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Rumänien erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 07.01.2010. Mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 29.01.2010 wurde die Zuständigkeit Rumäniens für den Beschwerdeführer gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung bestätigt.Am 30.12.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Antwortschreibens ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Rumäniens, welches am 30.12.2009 elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Rumänien erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 07.01.2010. Mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 29.01.2010 wurde die Zuständigkeit Rumäniens für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung bestätigt.

3.1. Am 01.02.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Vertreter des Bundesasylamtes mit der Hilfe eines Dolmetschers für Türkisch und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Derzeit nehme er Medikamente gegen eine Nasennebenhöhlenentzündung. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit.

Ende 2006 oder Anfang 2007 habe er sich beim türkischen Konsulat in Berlin einen Reisepass ausstellen lassen. Er habe geglaubt, diesen zu Hause in XXXX zu haben. Entweder im XXXX oder im XXXX habe sein Cousin XXXX eine Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren bekommen, weil er sich zehn Jahre lang auf dem Berg mit der PKK aufgehalten habe.Ende 2006 oder Anfang 2007 habe er sich beim türkischen Konsulat in Berlin einen Reisepass ausstellen lassen. Er habe geglaubt, diesen zu Hause in römisch 40 zu haben. Entweder im römisch 40 oder im römisch 40 habe sein Cousin römisch 40 eine Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren bekommen, weil er sich zehn Jahre lang auf dem Berg mit der PKK aufgehalten habe.

Sein Vater habe den Reisepass des Beschwerdeführers an XXXX weitergegeben. Der Pass sei auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt gewesen; er selbst habe jedoch keinen Antrag für ein Visum für Rumänien gestellt und auch keine dritte Person habe das für ihn gemacht. Befragt, wie er das wissen könne, wo er doch nicht einmal den genauen Aufenthaltsort seines Reisepasses kenne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er hier das erste Mal von Rumänien gehört habe. Deshalb habe er sich mit seinem Vater in Verbindung gesetzt und gefragt, was mit seinem Reisepass los sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er ihn an seinen Cousin XXXX weiter gegeben habe. Ob sein Cousin mit seinem Reisepass die Türkei verlassen habe und in ein anderes Land gegangen sei, könne er nicht sagen.Sein Vater habe den Reisepass des Beschwerdeführers an römisch 40 weitergegeben. Der Pass sei auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt gewesen; er selbst habe jedoch keinen Antrag für ein Visum für Rumänien gestellt und auch keine dritte Person habe das für ihn gemacht. Befragt, wie er das wissen könne, wo er doch nicht einmal den genauen Aufenthaltsort seines Reisepasses kenne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er hier das erste Mal von Rumänien gehört habe. Deshalb habe er sich mit seinem Vater in Verbindung gesetzt und gefragt, was mit seinem Reisepass los sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er ihn an seinen Cousin römisch 40 weiter gegeben habe. Ob sein Cousin mit seinem Reisepass die Türkei verlassen habe und in ein anderes Land gegangen sei, könne er nicht sagen.

Die Ausreise des Beschwerdeführers habe ein anderer Cousin namens XXXX organisiert; dieser wohne in XXXX in Istanbul und sei beim XXXX beschäftigt. Dieser habe ihm die Ausreise mit einem LKW organisiert. Er sei am Freitag den 13.11.2009 vom Parkplatz in XXXX in den Laderaum des LKWs eingestiegen. Von XXXX nach Salzburg sei er nicht persönlich kontrolliert worden. Ob das Fahrzeug kontrolliert worden sei, könne er nicht sagen. Sein Reiseziel sei Norwegen gewesen. Da er die Reise nicht mehr ausgehalten habe, habe er den LKW in Salzburg verlassen. Sie seien zu viert im Laderaum gewesen; es sei nicht mehr zum Aushalten gewesen. Die drei Mitreisenden seien weiter gefahren.Die Ausreise des Beschwerdeführers habe ein anderer Cousin namens römisch 40 organisiert; dieser wohne in römisch 40 in Istanbul und sei beim römisch 40 beschäftigt. Dieser habe ihm die Ausreise mit einem LKW organisiert. Er sei am Freitag den 13.11.2009 vom Parkplatz in römisch 40 in den Laderaum des LKWs eingestiegen. Von römisch 40 nach Salzburg sei er nicht persönlich kontrolliert worden. Ob das Fahrzeug kontrolliert worden sei, könne er nicht sagen. Sein Reiseziel sei Norwegen gewesen. Da er die Reise nicht mehr ausgehalten habe, habe er den LKW in Salzburg verlassen. Sie seien zu viert im Laderaum gewesen; es sei nicht mehr zum Aushalten gewesen. Die drei Mitreisenden seien weiter gefahren.

Auf den Vorhalt, dass nach Auskunft der rumänischen Behörde vom 29.12.2009 ihm ein Visum für Rumänien mit Gültigkeit von 26.06.2009 bis 10.07.2009 erteilt worden und in sein türkisches Reisedokument mit der Nummer XXXX eingetragen worden sei, und dass er Rumänien am 02.07.2009 über den Grenzübergang XXXX eingereist sei, gab der Beschwerdeführer an, das sicher nicht gewesen zu sein. Er sei am 02.07.2009 beim Verein der Jugendorganisation der DTP in XXXX in der Türkei gewesen und habe dort eine Funktion ausgeübt; er habe sich dort bis 24.09.2009 aufgehalten.Auf den Vorhalt, dass nach Auskunft der rumänischen Behörde vom 29.12.2009 ihm ein Visum für Rumänien mit Gültigkeit von 26.06.2009 bis 10.07.2009 erteilt worden und in sein türkisches Reisedokument mit der Nummer römisch 40 eingetragen worden sei, und dass er Rumänien am 02.07.2009 über den Grenzübergang römisch 40 eingereist sei, gab der Beschwerdeführer an, das sicher nicht gewesen zu sein. Er sei am 02.07.2009 beim Verein der Jugendorganisation der DTP in römisch 40 in der Türkei gewesen und habe dort eine Funktion ausgeübt; er habe sich dort bis 24.09.2009 aufgehalten.

Nach Beweisen für sein nunmehriges Vorbringen befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vorgestern seinen Bruder ersucht habe, dass er ihm alle seine Dokumente schicken solle. Mit den Papieren seien ein Gerichtsurteil über seine Verurteilung, Schriftstücke über seine Tätigkeit bei der DTP, über Anhaltungen und Hauptverhandlungen gemeint. Obwohl er seinen Militärdienst geleistet habe, sei er zu einer Geldstrafe von 1.100,-- türkischen Lire verurteilt worden. Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe müsse er eine Gefängnisstrafe absitzen. Weiters seien auch andere Schriftstücke über seine Familie dabei. Auch hinsichtlich des Beweises, dass er sich bis 24.09.2009 in der Türkei aufgehalten habe, seien Unterlagen dabei.

In Deutschland würden Cousins, Cousinen und ein Onkel von ihm leben. In anderen europäischen Ländern habe er weitschichtige Verwandte. Befragt, weshalb er nicht wolle, dass sein Asylverfahren in Rumänien geprüft werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er noch nie dort gewesen sei. Wenn er dort gewesen wäre, hätte er auch einen Asylantrag gestellt, denn auch Rumänien sei ein Land der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer übermittelte Kopien folgender Schriftstücke als Beweismittel für sein Vorbringen vor:

Rezeptverschreibung mit Stempel "XXXX" vom 07.10.2009, Nummer XXXX (Aktenseite 153);Rezeptverschreibung mit Stempel "XXXX" vom 07.10.2009, Nummer römisch 40 (Aktenseite 153);

Meldenachweis (Aktenseite 155);

Grüne Versicherungskarte, Nummer XXXX (Aktenseite 157);Grüne Versicherungskarte, Nummer römisch 40 (Aktenseite 157);

Tomographie der Radiologischen Abteilung des öffentlichen Krankenhauses XXXX (Aktenseite 161);Tomographie der Radiologischen Abteilung des öffentlichen Krankenhauses römisch 40 (Aktenseite 161);

"XXXX" des Privatkrankenhauses XXXX vom 02.10.2009, ausgestellt von Dr. XXXX (Aktenseite 163)."XXXX" des Privatkrankenhauses römisch 40 vom 02.10.2009, ausgestellt von Dr. römisch 40 (Aktenseite 163).

3.2. Am 10.02.2010 führte das Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers mit der Hilfe eines Dolmetschers für Türkisch und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin durch. Dabei gab er an, dass er eine Korrektur anbringen wolle. Er sei bei der Frage nach seinem Zielland statt Österreich Norwegen protokolliert worden. Er könne Deutsch und habe deshalb nach Österreich kommen wollen, um sich besser integrieren zu können. Ansonsten seien seine bisherigen Angaben richtig.

Zu seiner Gesundheit gab er an, dass er am Rücken eine eitrige Stelle habe. Er habe schon seit viereinhalb Jahren Schmerzen beim Ein- und Ausatmen. Nach Beweismittel zu seinem Aufenthalt in der Türkei befragt, gab er an, eine Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt in XXXX vom 08.02.2010 zu einer näher bezeichneten Adresse. Weiters eine Bestätigung zur Behandlungen (Stempel vom XXXX) im Krankenhaus XXXX. Diese Unterlagen habe ihm sein Bruder geschickt. Weiters legte Unterlagen im Zusammenhang mit militärischen-disziplinärer Vergehen vor. Er erhalte noch weitere Unterlagen aus denen ersichtlich sei, dass er in der Türkei gewesen sei. U.a. eine Bestätigung vom Krankenhaus in XXXX aus der Radiologieabteilung, aus der hervorgehe, dass er von 20.09.2009 bis 24.09.2009 im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Die Rechtsberaterin merkte in diesem Zusammenhang an, wenn sein Vater seinen Reisepass seinem Cousin gegeben habe, sei es auch möglich, dass dieser sich mit den Unterlagen des Beschwerdeführers in medizinische Behandlung war.Zu seiner Gesundheit gab er an, dass er am Rücken eine eitrige Stelle habe. Er habe schon seit viereinhalb Jahren Schmerzen beim Ein- und Ausatmen. Nach Beweismittel zu seinem Aufenthalt in der Türkei befragt, gab er an, eine Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt in römisch 40 vom 08.02.2010 zu einer näher bezeichneten Adresse. Weiters eine Bestätigung zur Behandlungen (Stempel vom römisch 40 ) im Krankenhaus römisch 40 . Diese Unterlagen habe ihm sein Bruder geschickt. Weiters legte Unterlagen im Zusammenhang mit militärischen-disziplinärer Vergehen vor. Er erhalte noch weitere Unterlagen aus denen ersichtlich sei, dass er in der Türkei gewesen sei. U.a. eine Bestätigung vom Krankenhaus in römisch 40 aus der Radiologieabteilung, aus der hervorgehe, dass er von 20.09.2009 bis 24.09.2009 im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Die Rechtsberaterin merkte in diesem Zusammenhang an, wenn sein Vater seinen Reisepass seinem Cousin gegeben habe, sei es auch möglich, dass dieser sich mit den Unterlagen des Beschwerdeführers in medizinische Behandlung war.

3.3. In einem Aktenvermerk vom 25.02.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass am 25.02.2010 ein Gespräch mit DDr. XXXX der Arztstation der "XXXX" geführt worden sei. Gegenstand sei die Abklärung der medizinischen Fachbegriffe des Röntgenbefundes bzw. der Röntgenkontrolle vom 09.02.2010 und allfällige weitere medizinische Sachverhalte gewesen. Zusammengefasst habe DDr. XXXX angegeben, dass aufgrund eines suspekten Röntgenbefundes vom 17.11.2009 eine weitere Röntgenkontrolle am 09.02.2010 durchgeführt worden sei, welche einen mittlerweile altersentsprechenden Herz-Lungen-Befund ergeben habe. Es bestehe daher keine Notwendigkeit einer weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme. Auch die in der Karteikarte aufscheinenden ärztlichen Vermerke (Dr. XXXX, DDr. XXXX) würden keine Notwendigkeiten weiterführender Maßnahmen oder einer allgemeinmedizinischen Abklärung aufweisen. Bezüglich einer "§-10-Untersuchung" bestehe daher aufgrund des Fehlens weiterer Hinweise auf Krankheiten ebenfalls kein Erfordernis. Diesem Aktenvermerk sind mehrere medizinische Unterlagen angeschlossen.3.3. In einem Aktenvermerk vom 25.02.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass am 25.02.2010 ein Gespräch mit DDr. römisch 40 der Arztstation der "XXXX" geführt worden sei. Gegenstand sei die Abklärung der medizinischen Fachbegriffe des Röntgenbefundes bzw. der Röntgenkontrolle vom 09.02.2010 und allfällige weitere medizinische Sachverhalte gewesen. Zusammengefasst habe DDr. römisch 40 angegeben, dass aufgrund eines suspekten Röntgenbefundes vom 17.11.2009 eine weitere Röntgenkontrolle am 09.02.2010 durchgeführt worden sei, welche einen mittlerweile altersentsprechenden Herz-Lungen-Befund ergeben habe. Es bestehe daher keine Notwendigkeit einer weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme. Auch die in der Karteikarte aufscheinenden ärztlichen Vermerke (Dr. römisch 40 , DDr. römisch 40 ) würden keine Notwendigkeiten weiterführender Maßnahmen oder einer allgemeinmedizinischen Abklärung aufweisen. Bezüglich einer "§-10-Untersuchung" bestehe daher aufgrund des Fehlens weiterer Hinweise auf Krankheiten ebenfalls kein Erfordernis. Diesem Aktenvermerk sind mehrere medizinische Unterlagen angeschlossen.

3.4. Am 24.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben in türkischer Sprache, in dem er zusammengefasst angibt, in den Jahren 2008 bis 2009 bei der politischen Partei DTP XXXX freiwillig aktiv tätig gewesen zu sein, indem er die Kulturarbeiten bei der Jugendorganisation erledigt habe. Er habe mit seinem Cousin XXXX Probleme mit Polizisten in Zivil gehabt und (an einem nicht näher bezeichneten Tag) in der Sicherheitsdirektion zu Aufenthalten im Ausland oder der Unterstützung für die PKK befragt worden. Man habe ihnen aufgetragen XXXX nicht zu verlassen, andernfalls würde ein Haftbefehl gegen sie ergehen. Am 29.03.2009 habe der Beschwerdeführer eine Funktion im Wahlkomitee in XXXX inne gehabt. Am 30.03.2009 seien bei Hausdurchsuchungen mehrere Personen angehalten worden, die er sehr gut gekannt habe; auch er selbst sei öfters angehalten worden und habe eine schwere Zeit erlebt. Seinem Cousin XXXX habe die Polizei die Zusammenarbeit vorgeschlagen, ansonsten werde er wegen Unterstützung der PKK verurteilt werden.3.4. Am 24.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben in türkischer Sprache, in dem er zusammengefasst angibt, in den Jahren 2008 bis 2009 bei der politischen Partei DTP römisch 40 freiwillig aktiv tätig gewesen zu sein, indem er die Kulturarbeiten bei der Jugendorganisation erledigt habe. Er habe mit seinem Cousin römisch 40 Probleme mit Polizisten in Zivil gehabt und (an einem nicht näher bezeichneten Tag) in der Sicherheitsdirektion zu Aufenthalten im Ausland oder der Unterstützung für die PKK befragt worden. Man habe ihnen aufgetragen römisch 40 nicht zu verlassen, andernfalls würde ein Haftbefehl gegen sie ergehen. Am 29.03.2009 habe der Beschwerdeführer eine Funktion im Wahlkomitee in römisch 40 inne gehabt. Am 30.03.2009 seien bei Hausdurchsuchungen mehrere Personen angehalten worden, die er sehr gut gekannt habe; auch er selbst sei öfters angehalten worden und habe eine schwere Zeit erlebt. Seinem Cousin römisch 40 habe die Polizei die Zusammenarbeit vorgeschlagen, ansonsten werde er wegen Unterstützung der PKK verurteilt werden.

Sein Cousin sei zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Dieser sei dann von XXXX über XXXX mit dem Autobus nach Istanbul gefahren. Am 08.08.2009 sei der Beschwerdeführer nochmals angehalten und nach seinem Cousin befragt und geschlagen worden. Bei einer Demonstration am 20.09.2009 hätten seine Haare gebrannt und er habe sein linkes Auge nicht öffnen können. Er sei dann vom 20.09. bis 24.09.2009 im staatlichen Krankenhaus XXXX in stationärer Behandlung gewesen. Wegen der Kopfschmerzen habe man eine radiologische Untersuchung gemacht. Am 07.10.2009 sei er in ein Privatkrankenhaus XXXX gegangen, da man dort besser behandelt werde. Von 07.10. bis 10.10.2009 sei er auch dort in stationärer Behandlung gewesen. Am 25.10. sei er von XXXX nach Istanbul gefahren und am 13.11. in XXXX in einen LKW eingestiegen, mit dem er am 16.11. Salzburg erreicht habe. Mit Rumänien habe er nicht zu tun, er sei noch nie in dieses Land eingereist. Er habe mit Rumänien "nichts zu tun"; er sei noch nie in dieses Land eingereist. Sein Vater habe ohne sein Wissen seinen Reisepass seinem Cousin XXXX gegeben. Dieser halte sich derzeit in England an einem unbekannten Ort auf.Sein Cousin sei zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Dieser sei dann von römisch 40 über römisch 40 mit dem Autobus nach Istanbul gefahren. Am 08.08.2009 sei der Beschwerdeführer nochmals angehalten und nach seinem Cousin befragt und geschlagen worden. Bei einer Demonstration am 20.09.2009 hätten seine Haare gebrannt und er habe sein linkes Auge nicht öffnen können. Er sei dann vom 20.09. bis 24.09.2009 im staatlichen Krankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen. Wegen der Kopfschmerzen habe man eine radiologische Untersuchung gemacht. Am 07.10.2009 sei er in ein Privatkrankenhaus römisch 40 gegangen, da man dort besser behandelt werde. Von 07.10. bis 10.10.2009 sei er auch dort in stationärer Behandlung gewesen. Am 25.10. sei er von römisch 40 nach Istanbul gefahren und am 13.11. in römisch 40 in einen LKW eingestiegen, mit dem er am 16.11. Salzburg erreicht habe. Mit Rumänien habe er nicht zu tun, er sei noch nie in dieses Land eingereist. Er habe mit Rumänien "nichts zu tun"; er sei noch nie in dieses Land eingereist. Sein Vater habe ohne sein Wissen seinen Reisepass seinem Cousin römisch 40 gegeben. Dieser halte sich derzeit in England an einem unbekannten Ort auf.

3.5. Auf eine Anfrage übermittelte die Staatendokumentation am 22.03.2010 ihr Antwortschreiben. Demnach sei der Beschwerdeführer vom 20. bis 24.09.2009 nicht in der staatlichen Klinik XXXX in stationärer Behandlung gewesen. Er habe sich jedoch am 07.01.2009 und am 15.01.2009 jeweils zur ambulanten Untersuchung in der Neurologie- und der HNO-Abteilung in dieser Klinik aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei am 07.10.2009 in der Privatklinik XXXX bei Dr. XXXX, einem HNO-Spezialisten, laut dessen eigenen Angaben in ambulanter Behandlung gewesen.3.5. Auf eine Anfrage übermittelte die Staatendokumentation am 22.03.2010 ihr Antwortschreiben. Demnach sei der Beschwerdeführer vom 20. bis 24.09.2009 nicht in der staatlichen Klinik römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen. Er habe sich jedoch am 07.01.2009 und am 15.01.2009 jeweils zur ambulanten Untersuchung in der Neurologie- und der HNO-Abteilung in dieser Klinik aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei am 07.10.2009 in der Privatklinik römisch 40 bei Dr. römisch 40 , einem HNO-Spezialisten, laut dessen eigenen Angaben in ambulanter Behandlung gewesen.

3.6.. In einem Aktenvermerk vom 25.03.2010 hielt das Bundesasylamt neben einer Zusammenfassung des Ergebnisses der Recherche der Staatendokumentation fest, dass trotz des Vorliegens einer nicht bestätigten Behandlung im Zweifel davon auszugehen gewesen sei, dass es möglich sein könne, dass der Beschwerdeführer noch nach dem 02.07.2009 in der Türkei aufhältig gewesen sei. Das Verfahren sei daher nach Rücksprache mit der Leiterin der Erstaufnahmestelle zugelassen worden, jedoch ohne der Außenstelle vorzugreifen, sei noch kein Selbsteintritt ausgeübt worden.

3.7. Am 07.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Innsbruck mit Hilfe einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache ergänzend einvernommen. Dabei gab er an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Nach Krankheiten oder Verletzungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, völlig gesund zu sein. Er nehme jedoch Antibiotika, weil er eine entzündete Stirn habe. Er nehme diese Medikamente seit fünfeinhalb Monaten. Er legte verschiedene Dokumente zu seinem Fluchtvorbringen vor (u.a. Bestätigung der Vorsitzenden der Jugendorganisation der DTP, Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers. Mitgliedsausweis des Vaterszur Partei HADEP, Personalausweis, Bestätigungsschreiben des Vizevorsitzenden der DTP, Arztbestätigung von Dr. XXXX, Privatkrankenhaus XXXX, hinsichtlich seiner am 07.10.2009 durchgeführten Untersuchung, bei der eine Stirnhöhlenentzündung festgestellt worden ist, Rezeptverschreibung des öffentlichen Krankenhauses XXXX).3.7. Am 07.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Innsbruck mit Hilfe einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache ergänzend einvernommen. Dabei gab er an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Nach Krankheiten oder Verletzungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, völlig gesund zu sein. Er nehme jedoch Antibiotika, weil er eine entzündete Stirn habe. Er nehme diese Medikamente seit fünfeinhalb Monaten. Er legte verschiedene Dokumente zu seinem Fluchtvorbringen vor (u.a. Bestätigung der Vorsitzenden der Jugendorganisation der DTP, Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers. Mitgliedsausweis des Vaterszur Partei HADEP, Personalausweis, Bestätigungsschreiben des Vizevorsitzenden der DTP, Arztbestätigung von Dr. römisch 40 , Privatkrankenhaus römisch 40 , hinsichtlich seiner am 07.10.2009 durchgeführten Untersuchung, bei der eine Stirnhöhlenentzündung festgestellt worden ist, Rezeptverschreibung des öffentlichen Krankenhauses römisch 40 ).

Er wiederholte seine bisherigen Angaben zur Reiseroute und seine Aufenthalte in Deutschland. Zum Verbleib seines Reisepasses befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser sich bei seinem Cousin XXXX befinde, der in England lebe. Er habe aber keine Telefonnummer und der Cousin könne ihn auch nicht anrufen, da er Angst habe, dass die Türkei von seinem Aufenthaltsort erfahre. Er könne daher weder ihn noch seine Familie anrufen. Der Cousin sei vom Höchstgericht zu einer siebeneinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden und habe die Türkei sofort verlassen müssen. Angeblich sei er zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und habe diesem gesagt, dass er dringend einen Pass brauche. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater dem Cousin seinen Reisepass gegeben habe; bei diesem Cousin handle es sich um den verurteilten PKK-Kämpfer. Er sei im Mai 2009 vom "Höchststrafgericht" XXXX verurteilt worden. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer immer wieder Kontakt zu seinem Cousin gehabt. Für siebeneinhalb Monate sei dieser auch im Gefängnis XXXX gewesen. In welchem Zeitraum das gewesen sei, könne er nicht angeben, es sei aber im Jahr 2007 gewesen.Er wiederholte seine bisherigen Angaben zur Reiseroute und seine Aufenthalte in Deutschland. Zum Verbleib seines Reisepasses befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser sich bei seinem Cousin römisch 40 befinde, der in England lebe. Er habe aber keine Telefonnummer und der Cousin könne ihn auch nicht anrufen, da er Angst habe, dass die Türkei von seinem Aufenthaltsort erfahre. Er könne daher weder ihn noch seine Familie anrufen. Der Cousin sei vom Höchstgericht zu einer siebeneinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden und habe die Türkei sofort verlassen müssen. Angeblich sei er zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und habe diesem gesagt, dass er dringend einen Pass brauche. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater dem Cousin seinen Reisepass gegeben habe; bei diesem Cousin handle es sich um den verurteilten PKK-Kämpfer. Er sei im Mai 2009 vom "Höchststrafgericht" römisch 40 verurteilt worden. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer immer wieder Kontakt zu seinem Cousin gehabt. Für siebeneinhalb Monate sei dieser auch im Gefängnis römisch 40 gewesen. In welchem Zeitraum das gewesen sei, könne er nicht angeben, es sei aber im Jahr 2007 gewesen.

Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sein Vater den Beschwerdeführer durch die Weitergabe seines Passes in eine derartige Gefahrensituation gebracht haben solle, erwiderte er: "In erster Linie ist er mein Cousin, erst an zweiter Stelle PKK-Anhänger." Befragt, weshalb sich sein Cousin als verurteilter PKK-Kämpfer die Zeit nehmen solle, sich um die Erlangung eines rumänischen Visums zu bemühen, zumal dies ja auch Zeit in Anspruch nehme und mit Behördenwegen verbunden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe das erst durch die Einvernahme in der Erstaufnahmestelle davon erfahren. Sein Cousin habe ihm das Urteil des "Höchststrafgerichtes" gezeigt. Sie seien zu einem Rechtsanwalt gegangen, der gemeint habe, die Vollstreckung des Urteils sei nur eine Frage der Zeit. Daraufhin sei sein Cousin zu seinem Vater gegangen, um sich den Reisepass des Beschwerdeführers geben zu lassen. Weshalb sein Vater ihm das nicht gesagt habe, wisse er nicht. Aufgefordert, die konkreten Daten seines Cousins zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, nur zu wissen, dass dieser 1977 in XXXX geboren sei, das Datum wisse er nicht.Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sein Vater den Beschwerdeführer durch die Weitergabe seines Passes in eine derartige Gefahrensituation gebracht haben solle, erwiderte er: "In erster Linie ist er mein Cousin, erst an zweiter Stelle PKK-Anhänger." Befragt, weshalb sich sein Cousin als verurteilter PKK-Kämpfer die Zeit nehmen solle, sich um die Erlangung eines rumänischen Visums zu bemühen, zumal dies ja auch Zeit in Anspruch nehme und mit Behördenwegen verbunden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe das erst durch die Einvernahme in der Erstaufnahmestelle davon erfahren. Sein Cousin habe ihm das Urteil des "Höchststrafgerichtes" gezeigt. Sie seien zu einem Rechtsanwalt gegangen, der gemeint habe, die Vollstreckung des Urteils sei nur eine Frage der Zeit. Daraufhin sei sein Cousin zu seinem Vater gegangen, um sich den Reisepass des Beschwerdeführers geben zu lassen. Weshalb sein Vater ihm das nicht gesagt habe, wisse er nicht. Aufgefordert, die konkreten Daten seines Cousins zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, nur zu wissen, dass dieser 1977 in römisch 40 geboren sei, das Datum wisse er nicht.

Er habe von der Ausreise des Cousins gewusst, da er ihn mit dem Auto nach XXXX gebracht habe. Sie seien dort gemeinsam für eine Nacht geblieben, am nächsten Tag sei der Cousin mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Wohin er geflogen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er seinen Cousin nicht gefragt habe, wohin dieser flüchten wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur gesagt habe, zu seinem Bruder nach Istanbul zu gehen, dort wolle er untertauchen und warten und hoffen, dass das Urteil nicht vollstreckbar werde. Befragt, wie er dann erfahren habe, dass der Cousin in Großbritannien sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm sein Onkel gesagt habe, dass ihn der Cousin mit einer unbekannten Nummer angerufen und gesagt habe, dass er in Großbritannien sei und es ihm gut gehe.Er habe von der Ausreise des Cousins gewusst, da er ihn mit dem Auto nach römisch 40 gebracht habe. Sie seien dort gemeinsam für eine Nacht geblieben, am nächsten Tag sei der Cousin mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Wohin er geflogen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er seinen Cousin nicht gefragt habe, wohin dieser flüchten wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur gesagt habe, zu seinem Bruder nach Istanbul zu gehen, dort wolle er untertauchen und warten und hoffen, dass das Urteil nicht vollstreckbar werde. Befragt, wie er dann erfahren habe, dass der Cousin in Großbritannien sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm sein Onkel gesagt habe, dass ihn der Cousin mit einer unbekannten Nummer angerufen und gesagt habe, dass er in Großbritannien sei und es ihm gut gehe.

Zu seiner Angabe vom 01.02.2010 befragt, wo er angegeben habe, am 02.07.2009 beim Verein eine Funktion gehabt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Jugendorganisation der DTP gewesen sei. Diese Funktion habe er von 19.03.2008 bis 09.10.2009 bekleidet. Sein Vorgesetzter sei XXXX gewesen. Eingestellt habe ihn XXXX; dieser sei DTP Mitglied und auch ein Nachbar. Sein Arbeitsplatz sei im Parteibüro in XXXX gewesen, dort hätten sie an einer näher bezeichneten Adresse sämtliche Aktivitäten durchgeführt. Konkret habe er im Parteibüro bei den kulturellen Aktivitäten teilgenommen, beispielsweise habe er geholfen, Folkloreabende und Sprachkurse zu organisieren. Er habe auch in der Kantine gearbeitet und 350 türkische Lire im Monat verdient.Zu seiner Angabe vom 01.02.2010 befragt, wo er angegeben habe, am 02.07.2009 beim Verein eine Funktion gehabt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Jugendorganisation der DTP gewesen sei. Diese Funktion habe er von 19.03.2008 bis 09.10.2009 bekleidet. Sein Vorgesetzter sei römisch 40 gewesen. Eingestellt habe ihn römisch 40 ; dieser sei DTP Mitglied und auch ein Nachbar. Sein Arbeitsplatz sei im Parteibüro in römisch 40 gewesen, dort hätten sie an einer näher bezeichneten Adresse sämtliche Aktivitäten durchgeführt. Konkret habe er im Parteibüro bei den kulturellen Aktivitäten teilgenommen, beispielsweise habe er geholfen, Folkloreabende und Sprachkurse zu organisieren. Er habe auch in der Kantine gearbeitet und 350 türkische Lire im Monat verdient.

Aufgefordert, Namen von Arbeitskollegen zu nennen, gab der Beschwerdeführer namentlich drei Personen an, die sich an verschiedenen näher bezeichneten Orten aufhielten. Der Beschwerdeführer sei kein Parteimitglied gewesen. Nach sonstigen Aufenthaltsorten in der Türkei befragt, gab er an, sonst nichts angeben zu können. Er sei zu Hause gewesen und habe für die Jugendorganisation gearbeitet.

Wie der Arzt geheißen habe, der ihn am 07.10.2009 behandelt habe, wisse er nicht; es sei jedenfalls in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen. Nach dem Namen dieses Krankenhauses befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um die Privatklinik XXXX handle. Zuvor sei er in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen. Auf den Vorhalt, dass es laut Auskunft des Verbindungsbeamten nicht den Tatsachen entspräche, dass er vom 20.09. bis 24.09. nicht im staatlichen Krankenhaus XXXX gewesen sei, erwiderte er: "Ich war tatsächlich dort."Wie der Arzt geheißen habe, der ihn am 07.10.2009 behandelt habe, wisse er nicht; es sei jedenfalls in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen. Nach dem Namen dieses Krankenhauses befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um die Privatklinik römisch 40 handle. Zuvor sei er in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen. Auf den Vorhalt, dass es laut Auskunft des Verbindungsbeamten nicht den Tatsachen entspräche, dass er vom 20.09. bis 24.09. nicht im staatlichen Krankenhaus römisch 40 gewesen sei, erwiderte er: "Ich war tatsächlich dort."

Bei dem Schreiben mit der Nr. XXXX handle es sich um ein Rezept, das ihm von einem Arzt des öffentlichen Krankenhauses in XXXX am 07.10.2009 ausgestellt worden sei. Auf den Vorhalt, dass er laut Anfragebeantwortung an diesem Tag aber in der Privatklinik XXXX gewesen sei und befragt, weshalb er das Rezept dann von einem anderen Arzt ausgestellt bekommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man das Medikament billiger erhalte, wenn man das Rezept über ein öffentliches Krankenhaus ausgestellt bekomme. Befragt, ob er dann am 07.10.2009 nicht bei Dr. XXXX im öffentlichen Krankenhaus gewesen sei, der das Rezept abgestempelt habe, antwortete er: "Nein. Ich war in der Privatklinik XXXX." Befragt, wer dann am 07.10.2009 bei Dr. XXXX gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester das erledigt habe.Bei dem Schreiben mit der Nr. römisch 40 handle es sich um ein Rezept, das ihm von einem Arzt des öffentlichen Krankenhauses in römisch 40 am 07.10.2009 ausgestellt worden sei. Auf den Vorhalt, dass er laut Anfragebeantwortung an diesem Tag aber in der Privatklinik römisch 40 gewesen sei und befragt, weshalb er das Rezept dann von einem anderen Arzt ausgestellt bekommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man das Medikament billiger erhalte, wenn man das Rezept über ein öffentliches Krankenhaus ausgestellt bekomme. Befragt, ob er dann am 07.10.2009 nicht bei Dr. römisch 40 im öffentlichen Krankenhaus gewesen sei, der das Rezept abgestempelt habe, antwortete er: "Nein. Ich war in der Privatklinik römisch 40 ." Befragt, wer dann am 07.10.2009 bei Dr. römisch 40 gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester das erledigt habe.

Nach der Behandlung im Privatkrankenhaus befragt, gab er an, dass ein Schädelröntgen gemacht worden sei und man ihm gesagt habe, dass er eine Entzündung in der Stirn habe. Man habe ihm Medikamente verschrieben, die seine Schwester in öffentlichen Krankenhaus bestätigen habe lassen. Nach seiner Aufenthaltsdauer im Krankenhaus XXXX befragt, gab er an, dass er drei Tage im Oktober 2009 gewesen seien, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Auf den Vorhalt, dass durch die Botschaftsanfrage bestätigt worden sei, dass er sich am 07.10.2009 in ambulanter Behandlung im Privatkrankenhaus befunden habe, gab er an, dass er jedenfalls am 07.10.2009 in der Privatklinik gewesen sei. Ob er an diesem Tag auch stationär aufgenommen worden sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Befragt, weshalb er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.02.2010 angegeben habe, von 07.10. bis 10.10.2009 in stationärer Behandlung in einem Privatkrankenhaus gewesen zu sein, antwortete er, dass es sein könne, dass er die Daten verwechselt habe.Nach der Behandlung im Privatkrankenhaus befragt, gab er an, dass ein Schädelröntgen gemacht worden sei und man ihm gesagt habe, dass er eine Entzündung in der Stirn habe. Man habe ihm Medikamente verschrieben, die seine Schwester in öffentlichen Krankenhaus bestätigen habe lassen. Nach seiner Aufenthaltsdauer im Krankenhaus römisch 40 befragt, gab er an, dass er drei Tage im Oktober 2009 gewesen seien, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Auf den Vorhalt, dass durch die Botschaftsanfrage bestätigt worden sei, dass er sich am 07.10.2009 in ambulanter Behandlung im Privatkrankenhaus befunden habe, gab er an, dass er jedenfalls am 07.10.2009 in der Privatklinik gewesen sei. Ob er an diesem Tag auch stationär aufgenommen worden sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Befragt, weshalb er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.02.2010 angegeben habe, von 07.10. bis 10.10.2009 in stationärer Behandlung in einem Privatkrankenhaus gewesen zu sein, antwortete er, dass es sein könne, dass er die Daten verwechselt habe.

3.8. Auf erneute Anfrage übermittelte die Staatendokumentation am 10.06.2010 ein weiteres Antwortschreiben. In diesem wird u.a. ausgeführt, dass aus der Datenbank der türkischen Grenzpolizei evident sei, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2009 über den bulgarisch-türkischen Grenzübergang XXXX in die Türkei eingereist sei. Eine offizielle Ausreise sei nicht vermerkt, sodass der Beschwerdeführer illegal ausgereist sein dürfte. Der Bezirksvorsteher der Provinz XXXX habe angegeben, dass XXXX kein Mitglied der DTP gewesen sei und somit den Beschwerdeführer auch nicht eingestellt haben könne. Zudem sei die Hausnummer von XXXX. Der Bezirksvorsteher der Provinz Istanbul, Stadt XXXX, habe angegeben, dass es sich bei der Adresse "XXXX" um eine Phantasieadresse handle. Das Strafgericht in XXXX habe bekannt gegeben, dass nach dem Beschwerdeführer nicht gefahndet werde. Es läge nur ein Strafverfahren aus der Vergangenheit wegen verspätetem Antritt des Militärdienstes auf, dessen Strafe jedoch bereits verbüßt sei.3.8. Auf erneute Anfrage übermittelte die Staatendokumentation am 10.06.2010 ein weiteres Antwortschreiben. In diesem wird u.a. ausgeführt, dass aus der Datenbank der türkischen Grenzpolizei evident sei, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2009 über den bulgarisch-türkischen Grenzübergang römisch 40 in die Türkei eingereist sei. Eine offizielle Ausreise sei nicht vermerkt, sodass der Beschwerdeführer illegal ausgereist sein dürfte. Der Bezirksvorsteher der Provinz römisch 40 habe angegeben, dass römisch 40 kein Mitglied der DTP gewesen sei und somit den Beschwerdeführer auch nicht eingestellt haben könne. Zudem sei die Hausnummer von römisch 40 . Der Bezirksvorsteher der Provinz Istanbul, Stadt römisch 40 , habe angegeben, dass es sich bei der Adresse "XXXX" um eine Phantasieadresse handle. Das Strafgericht in römisch 40 habe bekannt gegeben, dass nach dem Beschwerdeführer nicht gefahndet werde. Es läge nur ein Strafverfahren aus der Vergangenheit wegen verspätetem Antritt des Militärdienstes auf, dessen Strafe jedoch bereits verbüßt sei.

3.9. Am 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Innsbruck mit Hilfe einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache erneut einvernommen. Dabei gab er an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Nach Krankheiten oder Verletzungen befragt, gab er an völlig gesund zu sein. Er nehme weiterhin Antibiotika wegen seiner Stirnhöhleneiterung.

Auf den Vorhalt der Ergebnisse der ergänzenden Anfrage an den Verbindungsbeamten entgegnete er, nicht behauptet zu haben, dass XXXX Mitglied der DTP sei. Er habe nur gesagt, dass er für die DTP tätig sei. Die Adresse, die er in der Einvernahme am 07.06. angegeben habe, sei richtig, möglicherweise habe er sich in der Hausnummer geirrt. Befragt, was er dazu sage, dass die von ihm angegebene Adresse in Istanbul nicht existiere, entgegnete er, auf jeden Fall in XXXX, Istanbul bei seinem Cousin XXXX gewohnt zu haben. Auf die Adresse habe er nicht genau geachtet, aber auf dem Straßenschild sei gestanden, dass es sich um XXXX handle.Auf den Vorhalt der Ergebnisse der ergänzenden Anfrage an den Verbindungsbeamten entgegnete er, nicht behauptet zu haben, dass römisch 40 Mitglied der DTP sei. Er habe nur gesagt, dass er für die DTP tätig sei. Die Adresse, die er in der Einvernahme am 07.06. angegeben habe, sei richtig, möglicherweise habe er sich in der Hausnummer geirrt. Befragt, was er dazu sage, dass die von ihm angegebene Adresse in Istanbul nicht existiere, entgegnete er, auf jeden Fall in römisch 40 , Istanbul bei seinem Cousin römisch 40 gewohnt zu haben. Auf die Adresse habe er nicht genau geachtet, aber auf dem Straßenschild sei gestanden, dass es sich um römisch 40 handle.

Der Beschwerdeführer wolle die Adresse seines Cousins XXXX ändern auf "XXXX". Nach Umständen befragt, die einer Ausreise nach Rumänien entgegen stünden, gab der Beschwerdeführer an, dass nie in Rumänien gewesen sei; er wolle er nicht dorthin. Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer weiter an, mit XXXX bei der DTP gearbeitet zu haben. Ihr Vorgesetzter sei XXXX gewesen. Außerdem sei er nur zwei Wochen in Istanbul gewesen und es sei auch nicht üblich, auf die Gassen und Straßen zu achten.Der Beschwerdeführer wolle die Adresse seines Cousins römisch 40 ändern auf "XXXX". Nach Umständen befragt, die einer Ausreise nach Rumänien entgegen stünden, gab der Beschwerdeführer an, dass nie in Rumänien gewesen sei; er wolle er nicht dorthin. Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer weiter an, mit römisch 40 bei der DTP gearbeitet zu haben. Ihr Vorgesetzter sei römisch 40 gewesen. Außerdem sei er nur zwei Wochen in Istanbul gewesen und es sei auch nicht üblich, auf die Gassen und Straßen zu achten.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung Rumänien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung Rumänien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Rumänien, insbesondere zum rumänischen Asylwesen und zur dortigen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Rumänien, insbesondere zum rumänischen Asylwesen und zur dortigen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2010 fristgerecht Beschwerde ein.

5.1. Mit dieser bringt er vor, die Beweiswürdigung sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Es hätten jedenfalls weitere Ermittlungen erfolgen müssen. Er habe den Visumsantrag nicht gestellt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Türkei befunden habe, hätte die rumänische Behörde den Visumsakt einholen müssen. Bei einem Vergleich der Unterschrift auf dem Visumsantrag mit seiner eigenen hätte man erkennen müssen, dass es sich auf dem Antrag nicht um seine Unterschrift handle. Da er das Visum nicht beantragt habe, könne es auch keine Rechtswirkung für ihn entfalten. Es hätte eine Stellungnahme bei den rumänischen Behörden eingeholt werden müssen, ob sich der Antragsteller noch in Rumänien aufhalte.

Er habe nicht gewusst, dass sein Vater seinen Pass an den Cousin XXXX weitergegeben habe. Da er schon in Deutschland Asylanträge gestellt habe, wisse über die Dublin-Verordnung bescheid. Er hätte selbst so nie gehandelt. Sein Vater bestätige, dass er dem Cousin, der als PKK-Kämpfer große Probleme habe, seinen Pass weitergegeben habe.Er habe nicht gewusst, dass sein Vater seinen Pass an den Cousin römisch 40 weitergegeben habe. Da er schon in Deutschland Asylanträge gestellt habe, wisse über die Dublin-Verordnung bescheid. Er hätte selbst so nie gehandelt. Sein Vater bestätige, dass er dem Cousin, der als PKK-Kämpfer große Probleme habe, seinen Pass weitergegeben habe.

Im angefochtenen Bescheid werde vom Bundesasylamt angezweifelt, dass er in der fraglichen Zeit in der Türkei gewesen sei, obwohl seine Tätigkeit für die Jugendorganisation der DTP von seinem Vorgesetzten XXXX bestätigt worden sei. Weiters würden auch die Bestätigung der radiologischen Abteilung des staatlichen Krankenhauses XXXX vom 24.09.2009 und die Bestätigung von Dr. XXXX von der Privatklinik XXXX vom 07.10.2009 bestätigen, dass er zur Behandlung wegen seiner Sinusitis dort gewesen sei. Da die Ausweisung nach Rumänien somit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde, sei in diesem Fall ein Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung geboten. Entgegen den Ausführungen durch die belangte Behörde sei hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung nicht nur eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK zu prüfen. Da Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben biete, liege es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrages erfolge. Das gelte natürlich nur unter Maßgabe des "effet-utile"-Prinzips.Im angefochtenen Bescheid werde vom Bundesasylamt angezweifelt, dass er in der fraglichen Zeit in der Türkei gewesen sei, obwohl seine Tätigkeit für die Jugendorganisation der DTP von seinem Vorgesetzten römisch 40 bestätigt worden sei. Weiters würden auch die Bestätigung der radiologischen Abteilung des staatlichen Krankenhauses römisch 40 vom 24.09.2009 und die Bestätigung von Dr. römisch 40 von der Privatklinik römisch 40 vom 07.10.2009 bestätigen, dass er zur Behandlung wegen seiner Sinusitis dort gewesen sei. Da die Ausweisung nach Rumänien somit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde, sei in diesem Fall ein Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung geboten. Entgegen den Ausführungen durch die belangte Behörde sei hinsichtlich der Voraussetzungen von Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung nicht nur eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK zu prüfen. Da Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben biete, liege es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrages erfolge. Das gelte natürlich nur unter Maßgabe des "effet-utile"-Prinzips.

Wie im angefochtenen Bescheid erwähnt, habe der VfGH zum Thema Selbsteintrittsrecht Österreichs (damals noch zu Art. 3 Abs. 4 Dublin-Übereinkommen) erkannt, dass "eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 (AsylG) durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden ist."Wie im angefochtenen Bescheid erwähnt, habe der VfGH zum Thema Selbsteintrittsrecht Österreichs (damals noch zu Artikel 3, Absatz 4, Dublin-Übereinkommen) erkannt, dass "eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, (AsylG) durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden ist."

Der VfGH sei im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon ausgegangen, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen. Der VfGH spreche allgemein von "Grundrechtswidrigkeit" und nicht von einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts könne nach österreichischem Verfassungsrecht in Einzelfällen zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten auch zwingend geboten sei (VfGH 15.10.2004, G 237/03).Der VfGH sei im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon ausgegangen, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen. Der VfGH spreche allgemein von "Grundrechtswidrigkeit" und nicht von einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts könne nach österreichischem Verfassungsrecht in Einzelfällen zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten auch zwingend geboten sei (VfGH 15.10.2004, G 237/03).

Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er viele Jahre in Deutschland gelebt habe und daher der deutschen Sprache mächtig sei. Er sei noch nie in Rumänien gewesen und kenne dort auch niemanden.

5.2. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters, in dem dieser vorbringt, der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Cousin XXXX von XXXX nach XXXX gefahren. Sein Neffe sei am nächsten Tag mit dem Bus weiter nach Istanbul gefahren. Danach hätten sie keine Nachricht mehr von ihm bekommen. Sein Neffe habe sich im Rahmen des Reuegesetzes gestellt. Danach sei er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen. Da sein Neffe immer unter Beobachtung gestanden habe, habe man vom Beschwerdeführer angenommen, dass er auch dazugehöre und ein Terrorist sei. Er sei danach in jeder Hinsicht schikaniert und belästigt worden. Er habe die Unterdrückungen, Festnahmen und Kontrollen nicht mehr aushalten können und habe begonnen, Fluchtpläne zu machen. Eines Tages habe sein Neffe XXXX heimlich von ihm den Reisepass des Beschwerdeführers verlangt. Da er sein Neffe sei, habe er ihm helfen wollen zu flüchten und der Unterdrückung zu entgehen und habe ihm den Reisepass seines Sohnes übergeben. Er habe auch gehofft, dass man nach der Flucht seines Neffen seinen Sohn in Ruhe lassen würde. So sei es seinem Neffen gelungen, mit dem Reisepass des Beschwerdeführers aus der Türkei auszureisen. Der Beschwerdeführer habe XXXX am 25.10. verlassen. Sein Neffe sei hingegen im Juni weggefahren. Der Beschwerdeführer sei nach Istanbul zu einem weiteren Neffen gefahren. Zwei Wochen später habe er einen Anruf bekommen. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er sich bereits in Salzburg befinde. Auf diesem Weg habe er erst Nachricht von seinem Sohn gehabt. Von seinem Neffen habe er gar nichts gehört. Er wisse nicht, was dieser mit dem Reisepass seines Sohnes getan und wo er ihn verwendet habe. Der Beschwerdeführer trage an dieser Sache keine Schuld; hingegen trage er selbst die ganze Verantwortung. Der Beschwerdeführer sei innerhalb von drei Tagen nach Österreich gereist. Wie hätte er in nur drei Tagen auf illegalem Weg sowohl in Rumänien als auch in Österreich eingereist sein sollen? Die Einreisedaten würden nicht übereinstimmen.5.2. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters, in dem dieser vorbringt, der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Cousin römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Sein Neffe sei am nächsten Tag mit dem Bus weiter nach Istanbul gefahren. Danach hätten sie keine Nachricht mehr von ihm bekommen. Sein Neffe habe sich im Rahmen des Reuegesetzes gestellt. Danach sei er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen. Da sein Neffe immer unter Beobachtung gestanden habe, habe man vom Beschwerdeführer angenommen, dass er auch dazugehöre und ein Terrorist sei. Er sei danach in jeder Hinsicht schikaniert und belästigt worden. Er habe die Unterdrückungen, Festnahmen und Kontrollen nicht mehr aushalten können und habe begonnen, Fluchtpläne zu machen. Eines Tages habe sein Neffe römisch 40 heimlich von ihm den Reisepass des Beschwerdeführers verlangt. Da er sein Neffe sei, habe er ihm helfen wollen zu flüchten und der Unterdrückung zu entgehen und habe ihm den Reisepass seines Sohnes übergeben. Er habe auch gehofft, dass man nach der Flucht seines Neffen seinen Sohn in Ruhe lassen würde. So sei es seinem Neffen gelungen, mit dem Reisepass des Beschwerdeführers aus der Türkei auszureisen. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 am 25.10. verlassen. Sein Neffe sei hingegen im Juni weggefahren. Der Beschwerdeführer sei nach Istanbul zu einem weiteren Neffen gefahren. Zwei Wochen später habe er einen Anruf bekommen. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er sich bereits in Salzburg befinde. Auf diesem Weg habe er erst Nachricht von seinem Sohn gehabt. Von seinem Neffen habe er gar nichts gehört. Er wisse nicht, was dieser mit dem Reisepass seines Sohnes getan und wo er ihn verwendet habe. Der Beschwerdeführer trage an dieser Sache keine Schuld; hingegen trage er selbst die ganze Verantwortung. Der Beschwerdeführer sei innerhalb von drei Tagen nach Österreich gereist. Wie hätte er in nur drei Tagen auf illegalem Weg sowohl in Rumänien als auch in Österreich eingereist sein sollen? Die Einreisedaten würden nicht übereinstimmen.

6. Dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 22.07.2010, Zl. S8 414.239-1/2010/5Z, Folge gegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG 2005 ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG 2005 ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach den Materialien (EB zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.

1.2. Die Dublin-Verordnung sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III. Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-Verordnung in der im Kapitel III. genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.1.2. Die Dublin-Verordnung sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei. Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung in der im Kapitel römisch drei. genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung des Art. 9 Dublin-Verordnung hat folgenden Wortlaut:Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung des Artikel 9, Dublin-Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 9

(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."

2.1. Die erste Voraussetzung Rumäniens für eine Zuständigkeit nach Art. 9 Dublin-Verordnung - ein gültiges Visum - liegt vor. Jedoch ist die zweite Voraussetzung für eine Zuständigkeit fraglich, da nicht gesichert ist, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des rumänischen Visums wieder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union verlassen hat. Es scheint nicht mit Sicherheit festzustehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich selbst bei der dokumentierten Einreise mit seinem Reisepass am 02.07.2009 in Rumänien eingereist ist, bzw. ob er u.U. danach wieder in der Türkei für eine medizinische Behandlung aufgehalten hat.2.1. Die erste Voraussetzung Rumäniens für eine Zuständigkeit nach Artikel 9, Dublin-Verordnung - ein gültiges Visum - liegt vor. Jedoch ist die zweite Voraussetzung für eine Zuständigkeit fraglich, da nicht gesichert ist, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des rumänischen Visums wieder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union verlassen hat. Es scheint nicht mit Sicherheit festzustehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich selbst bei der dokumentierten Einreise mit seinem Reisepass am 02.07.2009 in Rumänien eingereist ist, bzw. ob er u.U. danach wieder in der Türkei für eine medizinische Behandlung aufgehalten hat.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt in Widersprüche verwickelt hat (so hat er beispielsweise angegeben, am 07.10.2010 in stationärer Behandlung befunden zu haben; die Anfrage der Staatendokumentation hat hingegen einen ambulanten Aufenthalt ergeben). Der Asylgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass nicht gesichert ist, dass der Beschwerdeführer selbst mit seinem Reisepass in Rumänien eingereist ist (es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um seinen Cousin gehandelt hat) oder aber danach wieder in die Türkei eingereist ist. So hat auch die Anfrage des Bundesasylamtes über die österreichische Botschaft zu seiner medizinischen Behandlung in der Türkei ergeben, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2010 in der Türkei in XXXX in ärztlicher Behandlung war. Nach den Angaben des Beschwerdeführers leidet er (auch jetzt noch in Österreich) an einer Nebenhöhlenentzündung. Dies deckt sich mit den Angaben zu seiner medizinischen Behandlung bei einem Facharzt für den HNO in der Türkei in Behandlung war. So hat er u.a. eine Arztbestätigung des Privatkrankenhaus XXXX zu einer am 07.10.2009 durchgeführten Untersuchung vorgelegt, wonach bei ihm eine Stirnhöhlenentzündung festgestellt worden ist. Dass sein Cousin an Stelle des Beschwerdeführers unter dem Namen des Beschwerdeführers sich dieser medizinischen Behandlung unterzogen hat, ist somit unwahrscheinlich.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt in Widersprüche verwickelt hat (so hat er beispielsweise angegeben, am 07.10.2010 in stationärer Behandlung befunden zu haben; die Anfrage der Staatendokumentation hat hingegen einen ambulanten Aufenthalt ergeben). Der Asylgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass nicht gesichert ist, dass der Beschwerdeführer selbst mit seinem Reisepass in Rumänien eingereist ist (es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um seinen Cousin gehandelt hat) oder aber danach wieder in die Türkei eingereist ist. So hat auch die Anfrage des Bundesasylamtes über die österreichische Botschaft zu seiner medizinischen Behandlung in der Türkei ergeben, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2010 in der Türkei in römisch 40 in ärztlicher Behandlung war. Nach den Angaben des Beschwerdeführers leidet er (auch jetzt noch in Österreich) an einer Nebenhöhlenentzündung. Dies deckt sich mit den Angaben zu seiner medizinischen Behandlung bei einem Facharzt für den HNO in der Türkei in Behandlung war. So hat er u.a. eine Arztbestätigung des Privatkrankenhaus römisch 40 zu einer am 07.10.2009 durchgeführten Untersuchung vorgelegt, wonach bei ihm eine Stirnhöhlenentzündung festgestellt worden ist. Dass sein Cousin an Stelle des Beschwerdeführers unter dem Namen des Beschwerdeführers sich dieser medizinischen Behandlung unterzogen hat, ist somit unwahrscheinlich.

Weiters wurden die (im Akt des Bundesasylamts unübersetzten) medizinischen Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht ausreichend gewürdigt.

2.2.. Zur Fortsetzung der Verfahren wird festgehalten, dass das Bundesasylamt somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes ergänzende Erhebungen durchzuführen hat. Trotz der Widersprüche des Beschwerdeführers ist abzuklären, wie sich sein bestätigter Arztbesuch mit den Übrigen Schilderungen zu seinem Fluchtweg in Einklang bringen lassen.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Da somit nicht gesichert ist, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des rumänischen Visums wieder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union verlassen hat und eine Zuständigkeit Rumäniens nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung besteht.Da somit nicht gesichert ist, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des rumänischen Visums wieder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union verlassen hat und eine Zuständigkeit Rumäniens nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung besteht.

2.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen (vgl. Art. 19 Abs. 2 erster Satz und Art. 20 Abs. 1 lit. e zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen vergleiche Artikel 19, Absatz 2, erster Satz und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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