TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/27 S8 413923-1/2010

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Veröffentlicht am 27.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 413.923-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Mag. STERN LL.M als gesetzliche Vertreterin, Otto-Glöckel-Straße 24. 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, FZ. 10 03.009 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Mag. STERN LL.M als gesetzliche Vertreterin, Otto-Glöckel-Straße 24. 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, FZ. 10 03.009 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.04.2010 illegal mit der Bahn in das österreichische Bundesgebiet aus Ungarn ein und stellte am selben den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in XXXX befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. In Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union habe er keine Verwandte.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.04.2010 illegal mit der Bahn in das österreichische Bundesgebiet aus Ungarn ein und stellte am selben den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in römisch 40 befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. In Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union habe er keine Verwandte.

Zu seinen Geburtsdaten gab er anfangs an, er sei 14 Jahre an, korrigierte diese Angabe sodann auf 17 Jahre. Er sei 2007 mit der Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan über den Iran nach Ungarn gereist; dort sei er vor ca. einem Monat angekommen. Er sei in das Flüchtlingslager Békéscsaba gebracht worden, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er habe sich dort ca. 13 Tage aufgehalten und sei dann in das Lager Debrecen geschickt worden. Er habe sich dort ca. zwölf Tage lang aufgehalten und sei von dort mit dem Zug über Budapest nach Österreich gereist.

Er sei in Ungarn nicht ausreichend versorgt worden und habe nur zwei Mal am Tag zu Essen bekommen; er habe sich abends hungrig schlafen legen müssen. Das Quartier sei dort schlecht gewesen. Er habe dort sich nicht mit einem Dolmetscher verständigen können, weshalb er als Erwachsener eingeschätzt worden sei. Er sei dort vor ca. acht oder neun Tagen von zwei Afghanen und einem Iraner vergewaltigt worden. Sie hätten ihn das erste Mal vor acht Tagen fünf Mal "belästigt". Er kenne die Namen dieser Leute nicht. Er habe sich beim Lagerchef nicht beschweren können, da dieser nur einmal in der Woche anwesend gewesen sei. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da es dort keine gäbe. Nach dem der Beschwerdeführer einen Weinkrampf hatte wurde dem Beschwerdeführer angeboten, dass seine Einvernahme durch einen männlichen Beamten weiter durchgeführt werde, was dieser annahm. In der fortgesetzten Einvernahme gab er an, dass er vergewaltigt worden sei; zwei das Tage davor sei es zu einem Versuch gekommen. Es habe sich dabei um fünf Personen gehandelt, jedoch seien nur drei Personen aktiv gewesen. Er wisse nicht, ob die Männer am Tag seiner Abreise sich noch im Lager befunden hätten.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass es in seinem Heimatland keine Sicherheit gegeben habe. Er habe zur Schule gehen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Wenn der dort geblieben wäre, hätte ihn sein Onkel den Taliban übergeben und er hätte dann für diese kämpfen müssen.

Zu Ungarn gab der Beschwerdeführer an, dass es dort kein faires Verfahren gebe. Er habe seinem Dolmetscher gesagt, dass er 17 Jahre alt sei, dieser habe aber der ungarischen Polizei geholfen, ihn älter zu machen; daher sei er in ein Erwachsenenlager untergebracht worden, wo unwürdige Zustände geherrscht hätten. Man bekomme nur zwei Mal am Tag Essen, was nicht ausreiche. Das Lager sei sehr verschmutzt. Aufgrund der Vorfälle wolle er nicht mehr nach Ungarn zurück.

2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 16.03.2010 in Békéscsaba in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (Eurodac-Nr. XXXX). Am 09.04.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Ungarns, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Ungarn erhielt der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsberaterin nachweislich jeweils am 19.04.2010. Mit Schreiben vom 15.04.2010 der ungarischen Behörde wurde die Zuständigkeit Ungarns für den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestätigt.2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 16.03.2010 in Békéscsaba in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (Eurodac-Nr. römisch 40 ). Am 09.04.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Ungarns, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Ungarn erhielt der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsberaterin nachweislich jeweils am 19.04.2010. Mit Schreiben vom 15.04.2010 der ungarischen Behörde wurde die Zuständigkeit Ungarns für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung bestätigt.

3. Am 28.04.2010 wurde mit der Hilfe eines Dolmetschers unter Anwesenheit einer Rechtsvertreterin als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers von einem Vertreter des Bundesasylamtes vernommen. Er gab an, er wolle nicht mehr nach Ungern zurück, er habe dort Schwierigkeiten gehabt. In Ungarn hätte es noch keine Entscheidung zu seinem Asylantrag gegeben. Man habe ihn in Ungarn als volljährig eingetragen, weshalb er "böse" gewesen sei und er andere Angaben zu seinem Namen gemacht habe. Er wolle in Ungern keinen Asylantrag stellen, da er nach Österreich habe wollen. In Ungarn habe sich niemand für seine Probleme interessiert. Er habe bei der Erstaufnahme falsche Angaben gemacht und der Dolmetscher habe ihn auch nicht verstanden. Er sei dann im Lager bei den Erwachsenen untergebracht worden. Er habe angegeben, dass er nicht volljährig sei, der Dolmetscher habe aber gesagt, dass das in Ordnung sei. Das sei ca. zwölf Tage nach seiner Antragstellung an der Grenze gewesen.

Die Leute, mit denen er untergebracht worden sei, hätten versucht ihn zu vergewaltigen. Er habe diesen Vorfall Uniformierten angezeigt, sei dann aber wegen deswegen aus dem Lager davongelaufen.

Am 30.04.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes unersucht. Dieser kam zu Ergebnis, dass therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien. Dazu wurde ein Therapiegespräch in der transkulturellen Ambulanz im XXXX zur Einleitung einer Therapie bzw. für die medikamentöse Einstellung vorgeschlagen eventuell eine ambulante Weiterbetreuung. Zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehe, wird im Kurzgutachten wörtlich ausgeführt: "Bei Gefahr einer Überstellung in die Umgebung der obigen Ereignisse, speziell ohne adäquate Therapie bzw. Behandlung, wäre eine Exacerbation der Symptomatik mit Gefahr einer dauernden Schädigung bzw. von Kurzschlusshandlungen zu befürchten."Am 30.04.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes unersucht. Dieser kam zu Ergebnis, dass therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien. Dazu wurde ein Therapiegespräch in der transkulturellen Ambulanz im römisch 40 zur Einleitung einer Therapie bzw. für die medikamentöse Einstellung vorgeschlagen eventuell eine ambulante Weiterbetreuung. Zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehe, wird im Kurzgutachten wörtlich ausgeführt: "Bei Gefahr einer Überstellung in die Umgebung der obigen Ereignisse, speziell ohne adäquate Therapie bzw. Behandlung, wäre eine Exacerbation der Symptomatik mit Gefahr einer dauernden Schädigung bzw. von Kurzschlusshandlungen zu befürchten."

Am 04.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die österreichische Botschaft eine Anfrage, ob die Möglichkeit besteht, mit den ungarischen Behörden in Kontakt zu treten, damit der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Ungarn nicht im Flüchtlingslager Debrecen einquartiert wird. Weiters wurde nach alternativen Flüchtlingslagern mit einer therapeutischen Behandlungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer angefragt.

Am 18.05.2010 wurde diese Anfrage beantwortet. Demnach könne die österreichische Asylbehörde direkt mit den ungarischen Partnerorganen Kontakt aufnehmen. Zur zweiten Frage wird ausgeführt, dass nach Auskunft der ungarischen Behörde dies erst beantwortet werden könne, wenn das Alter des Beschwerdeführers mit Sicherheit bestätigt werde und tatsächlich als minderjährig eingestuft werde. Die ungarische Behörde habe sein Alter nicht geschätzt, sondern anhand der Aussage des Antragstellers mit XXXX angenommen. Sollte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er minderjährig sei, werde er im Lager Bicske untergebracht. Andernfalls werde er für die Dauer des Überprüfungsverfahrens in Nyírbátor untergebracht. Die Unterbringung in Ungarn erfolge je nachdem, in welcher Phase sich das Verfahren befindet. Der Beschwerdeführer werde in Debrecen untergebracht, wenn die Minderjährigkeit nicht festgestellt werden könne, das Verbot der Rücküberstellung festgestellt wird und eine Definitivüberprüfung stattfindet.Am 18.05.2010 wurde diese Anfrage beantwortet. Demnach könne die österreichische Asylbehörde direkt mit den ungarischen Partnerorganen Kontakt aufnehmen. Zur zweiten Frage wird ausgeführt, dass nach Auskunft der ungarischen Behörde dies erst beantwortet werden könne, wenn das Alter des Beschwerdeführers mit Sicherheit bestätigt werde und tatsächlich als minderjährig eingestuft werde. Die ungarische Behörde habe sein Alter nicht geschätzt, sondern anhand der Aussage des Antragstellers mit römisch 40 angenommen. Sollte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er minderjährig sei, werde er im Lager Bicske untergebracht. Andernfalls werde er für die Dauer des Überprüfungsverfahrens in Nyírbátor untergebracht. Die Unterbringung in Ungarn erfolge je nachdem, in welcher Phase sich das Verfahren befindet. Der Beschwerdeführer werde in Debrecen untergebracht, wenn die Minderjährigkeit nicht festgestellt werden könne, das Verbot der Rücküberstellung festgestellt wird und eine Definitivüberprüfung stattfindet.

Am 26.05.2010 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab zu einer möglichen Überstellung nach Ungarn an, dass er Angst habe, dort wieder vergewaltigt zu werden. Er habe in Ungarn niemanden und niemand vertrete dort seine Rechte. Die Rechtsberaterin stellte den Antrag, dass die Zulassung des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK beantrag werde, da die Abschiebung einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme.Am 26.05.2010 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab zu einer möglichen Überstellung nach Ungarn an, dass er Angst habe, dort wieder vergewaltigt zu werden. Er habe in Ungarn niemanden und niemand vertrete dort seine Rechte. Die Rechtsberaterin stellte den Antrag, dass die Zulassung des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK beantrag werde, da die Abschiebung einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. So seien nach § 64 Abs. 5 AsylG 2005 unbegleitete minderjährige Asylwerber in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren ein zu vernehmen. Dies sei bei der Ersteinvernahme nicht passiert, obwohl ausreichende Rechtsberater zum Zeitpunkt der Einvernahme im Lager anwesend gewesen seien. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Ungarn vergewaltigt worden sei. Ein solches Ereignis löse beim Betroffenen eine starke psychische Reaktion hervor und bedürfe einer kontinuierlichen psychologischen Betreuung. Es sei Aufgabe, von speziell ausgebildeten Personen derartige Fragen zu stellen und falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizei.5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. So seien nach Paragraph 64, Absatz 5, AsylG 2005 unbegleitete minderjährige Asylwerber in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren ein zu vernehmen. Dies sei bei der Ersteinvernahme nicht passiert, obwohl ausreichende Rechtsberater zum Zeitpunkt der Einvernahme im Lager anwesend gewesen seien. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Ungarn vergewaltigt worden sei. Ein solches Ereignis löse beim Betroffenen eine starke psychische Reaktion hervor und bedürfe einer kontinuierlichen psychologischen Betreuung. Es sei Aufgabe, von speziell ausgebildeten Personen derartige Fragen zu stellen und falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizei.

6. Mit Beschluss vom 30.06.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung besteht. Ungarn hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.02.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung besteht. Ungarn hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.02.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet. Dazu gehört auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC; Art 6 Abs. 1 VEU, Anlage 1 zu BGBl. III Nr. 132/2009 [Kundmachung der Charta in ABl. 2007/C 303/1 und in ABl. 2010/C 83/02]).Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet. Dazu gehört auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC; Artikel 6, Absatz eins, VEU, Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, [Kundmachung der Charta in Amtsblatt 2007/C 303/1 und in Amtsblatt 2010/C 83/02]).

In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).

Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Weiters hat der Asylgerichtshof die seit 01.12.2009 in Kraft getretene GRC bei der Anwendung von Unionsrecht (wie u.a. der Dublin-Verordnung) zu berücksichtigen. Nach Art. 24 Abs. 2 GRC muss bei allen öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen bei Kinder betreffende Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.Weiters hat der Asylgerichtshof die seit 01.12.2009 in Kraft getretene GRC bei der Anwendung von Unionsrecht (wie u.a. der Dublin-Verordnung) zu berücksichtigen. Nach Artikel 24, Absatz 2, GRC muss bei allen öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen bei Kinder betreffende Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK wurde im Verfahren weder behauptet noch konnte eine solche vom erkennenden Gericht erkannt werden.2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK wurde im Verfahren weder behauptet noch konnte eine solche vom erkennenden Gericht erkannt werden.

2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK iVm. Art. 24 Abs. 22.3.2. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 24, Absatz 2

GRC:

Nach dem derzeitigen Verfahrensstsand ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Nach der Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie besteht bei einer Überstellung eine Verschlechterung der Symptomatik mit Gefahr einer dauernden Schädigung bzw. von Kurzschlusshandlungen, wenn nicht eine adäquate Therapie bzw. Behandlung gesichert ist. Nach der Antwort der ungarischen Asylbehörde ist dies jedoch nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer im Lager für Minderjährige untergebracht wird und ihm eine adäquate Behandlung zukommt.

2.3.2. Zur Fortsetzung der Verfahren wird festgehalten, dass das Bundesasylamt somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes ergänzende Erhebungen durchzuführen hat. Derzeit scheint es nach der Antwort der ungarischen Asylbehörde nicht gesichert zu sein, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine seiner besonderen Schutzbedürftigkeit adäquate Unterbringung und Behandlung zukommt, da dort nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen wird.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen (vgl. Art. 19 Abs. 2 erster Satz und Art. 20 Abs. 1 lit. e zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen vergleiche Artikel 19, Absatz 2, erster Satz und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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