TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/29 S3 413994-1/2010

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Veröffentlicht am 29.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S3 413.994-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2010, GZ 10 03.853-EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2010, GZ 10 03.853-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 06.05.2010 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 06.05.2010 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2010 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, sie habe am XXXX geheiratet. Seit ihrer letzten Entscheidung habe sie Österreich verlassen, sie sei nach Polen abgeschoben worden. Sie sei wieder nach Österreich gereist, weil ihr Mann in Österreich lebe. Sie habe in Polen einen Asylantrag gestellt und dieser sei negativ entschieden worden. Man habe ihr gesagt, sie müsse Polen innerhalb von 30 Tagen verlassen, was sie auch getan habe. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche, dass ihr Mann und ihr neugeborenes Kind in Österreich seien.Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2010 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, sie habe am römisch 40 geheiratet. Seit ihrer letzten Entscheidung habe sie Österreich verlassen, sie sei nach Polen abgeschoben worden. Sie sei wieder nach Österreich gereist, weil ihr Mann in Österreich lebe. Sie habe in Polen einen Asylantrag gestellt und dieser sei negativ entschieden worden. Man habe ihr gesagt, sie müsse Polen innerhalb von 30 Tagen verlassen, was sie auch getan habe. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche, dass ihr Mann und ihr neugeborenes Kind in Österreich seien.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 beantragte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers die Zulassung des Verfahrens nach § 34 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter zuzulassen seien, weil sich der Vater des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Nach § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 komme dem Beschwerdeführer daher derselbe Schutz zu wie seinem Vater. Eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei nicht möglich. Auch eine Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers sei unzulässig, weil die Trennung der Mutter von ihrem neugeborenen Kind jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen würde und folglich nicht nur der Dublin-Verordnung, sondern auch der Bestimmung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 widersprechen würde. Daher sei auch das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers zuzulassen.Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 beantragte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers die Zulassung des Verfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter zuzulassen seien, weil sich der Vater des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 komme dem Beschwerdeführer daher derselbe Schutz zu wie seinem Vater. Eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei nicht möglich. Auch eine Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers sei unzulässig, weil die Trennung der Mutter von ihrem neugeborenen Kind jedenfalls einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen würde und folglich nicht nur der Dublin-Verordnung, sondern auch der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 widersprechen würde. Daher sei auch das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers zuzulassen.

Mit Schreiben vom 10.05.2010 teilte Österreich den polnischen Behörden unter Hinweis auf deren Zustimmung bezüglich der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit betreffend den nachgeborenen Beschwerdeführer bei Polen liege. Mit Schreiben vom 13.05.2010, eingelangt am 14.05.2010, stimmte Polen der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 10.05.2010 teilte Österreich den polnischen Behörden unter Hinweis auf deren Zustimmung bezüglich der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit betreffend den nachgeborenen Beschwerdeführer bei Polen liege. Mit Schreiben vom 13.05.2010, eingelangt am 14.05.2010, stimmte Polen der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 11.05.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 11.05.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, der Vater ihres Kindes sei in Österreich und sie könne nicht nach Polen zurück. Zuletzt sei sie im Februar 2009 in Polen gewesen, nachdem sie von Österreich nach Polen überstellt worden sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Mann in Österreich gewesen sei. Zu Polen führte sie aus, dass sie nach ihrer Überstellung von Österreich nach Polen auf einen positiven Bescheid gewartet habe, damit sie legal zu ihrem Mann kommen könne. Ihr sei dann aber mitgeteilt worden, dass sie innerhalb von 30 Tagen Polen verlassen müsse, und sie sei dann wieder zu ihrem Mann nach Österreich eingereist. Auf die Frage, ob es in Polen Probleme oder Vorfälle gegeben habe, antwortete sie, dass sie nicht habe hinausgehen können. Ihr Kind habe seinen Vater in Österreich. In Polen sei sie nach der Überstellung in einem geschlossenen Lager gewesen und ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden. Sie sei dann im November 2009 nach Österreich ausgereist und habe den zweiten Asylantrag gestellt. Ihr Mann habe sie in Polen vier- bis fünfmal im Monat besucht, sooft er von der Arbeit frei gehabt habe. Ihr Mann habe Asyl in Österreich bekommen. Sie möchte mit ihrem Mann hier zusammenleben und sei schon das zweite Jahr hier. Die Mutter des Beschwerdeführers legte im Zuge der Einvernahme eine Bescheinigung der XXXXüber die Frühgeburt des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde vom XXXX, eine Heiratsurkunde vom 03.01.2009 sowie eine Bestätigung über die muslimische Trauung vom XXXX vor.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, der Vater ihres Kindes sei in Österreich und sie könne nicht nach Polen zurück. Zuletzt sei sie im Februar 2009 in Polen gewesen, nachdem sie von Österreich nach Polen überstellt worden sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Mann in Österreich gewesen sei. Zu Polen führte sie aus, dass sie nach ihrer Überstellung von Österreich nach Polen auf einen positiven Bescheid gewartet habe, damit sie legal zu ihrem Mann kommen könne. Ihr sei dann aber mitgeteilt worden, dass sie innerhalb von 30 Tagen Polen verlassen müsse, und sie sei dann wieder zu ihrem Mann nach Österreich eingereist. Auf die Frage, ob es in Polen Probleme oder Vorfälle gegeben habe, antwortete sie, dass sie nicht habe hinausgehen können. Ihr Kind habe seinen Vater in Österreich. In Polen sei sie nach der Überstellung in einem geschlossenen Lager gewesen und ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden. Sie sei dann im November 2009 nach Österreich ausgereist und habe den zweiten Asylantrag gestellt. Ihr Mann habe sie in Polen vier- bis fünfmal im Monat besucht, sooft er von der Arbeit frei gehabt habe. Ihr Mann habe Asyl in Österreich bekommen. Sie möchte mit ihrem Mann hier zusammenleben und sei schon das zweite Jahr hier. Die Mutter des Beschwerdeführers legte im Zuge der Einvernahme eine Bescheinigung der XXXXüber die Frühgeburt des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde vom römisch 40 , eine Heiratsurkunde vom 03.01.2009 sowie eine Bestätigung über die muslimische Trauung vom römisch 40 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer als Sohn von XXXX, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Status als Flüchtling zuerkannt werden müsse. Auch Art. 7 Dublin-Verordnung sehe vor, dass in jenen Fällen, in denen der Asylbewerber einen Familienangehörigen habe - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden sei, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei, sofern die betroffenen Personen dies wünschten. Unter Hinweis auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts bzw. eine unionsrechtskonforme Interpretation widerspreche die Auslegung des § 34 AsylG 2005 im konkreten Fall dem Art. 7 Dublin-Verordnung, was an einer unrichtigen Gesetzesinterpretation liege. Richtigerweise sei nämlich - selbst wenn man dem § 34 AsylG 2005 einen solchen Inhalt unterstellen würde - diese Bestimmung konform der höherrangigen Norm zu interpretieren. Sowohl nach § 34 AsylG 2005 als auch (im Fall der Unterstellung eines unionsrechtswidrigen Inhalts dieser Norm) nach Art. 7 Dublin-Verordnung sei der Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen. Da nun das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und diesem in weiterer Folge der Status als Flüchtling zuzuerkennen sei, sei auch das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers zuzulassen, weil eine Ausweisung unter diesen Umständen dem Art. 8 EMRK widersprechen würde. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben, die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit geraumer Zeit mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt und sie hätten ein gemeinsames Kind. Der Ehemann habe die Mutter des Beschwerdeführers auch während ihrer Abwesenheit regelmäßig in Polen besucht. Es bestehe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Insbesondere habe die Mutter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durchaus damit rechnen können, dass sie ihr Familienleben gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind werde fortsetzen können, zumal da der Status ihres (zum damaligen Zeitpunkt bereits geplanten) Kindes auf sie hätte erstreckt werden können. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Trennung der Mutter der Beschwerdeführer von ihrem Mann und ihrem Kind werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2009, D6 306.802-3/2008/2E, verwiesen, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen sei. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei weder in Polen noch in der Russischen Föderation möglich. Daher sei auch im konkreten Fall die Ausweisung unzulässig.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer als Sohn von römisch 40 , der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 der Status als Flüchtling zuerkannt werden müsse. Auch Artikel 7, Dublin-Verordnung sehe vor, dass in jenen Fällen, in denen der Asylbewerber einen Familienangehörigen habe - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden sei, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei, sofern die betroffenen Personen dies wünschten. Unter Hinweis auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts bzw. eine unionsrechtskonforme Interpretation widerspreche die Auslegung des Paragraph 34, AsylG 2005 im konkreten Fall dem Artikel 7, Dublin-Verordnung, was an einer unrichtigen Gesetzesinterpretation liege. Richtigerweise sei nämlich - selbst wenn man dem Paragraph 34, AsylG 2005 einen solchen Inhalt unterstellen würde - diese Bestimmung konform der höherrangigen Norm zu interpretieren. Sowohl nach Paragraph 34, AsylG 2005 als auch (im Fall der Unterstellung eines unionsrechtswidrigen Inhalts dieser Norm) nach Artikel 7, Dublin-Verordnung sei der Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen. Da nun das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und diesem in weiterer Folge der Status als Flüchtling zuzuerkennen sei, sei auch das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers zuzulassen, weil eine Ausweisung unter diesen Umständen dem Artikel 8, EMRK widersprechen würde. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben, die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit geraumer Zeit mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt und sie hätten ein gemeinsames Kind. Der Ehemann habe die Mutter des Beschwerdeführers auch während ihrer Abwesenheit regelmäßig in Polen besucht. Es bestehe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Insbesondere habe die Mutter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durchaus damit rechnen können, dass sie ihr Familienleben gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind werde fortsetzen können, zumal da der Status ihres (zum damaligen Zeitpunkt bereits geplanten) Kindes auf sie hätte erstreckt werden können. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Trennung der Mutter der Beschwerdeführer von ihrem Mann und ihrem Kind werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2009, D6 306.802-3/2008/2E, verwiesen, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen sei. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei weder in Polen noch in der Russischen Föderation möglich. Daher sei auch im konkreten Fall die Ausweisung unzulässig.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010, S3 413.994-1/2010/2Z, wurde der vorliegenden Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010, S3 413.994-1/2010/2Z, wurde der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 06.05.2010 durch seine gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 Asyl gewährt wurde, und der XXXX, deren Asylantrag von der zuständigen Republik Polen am 03.07.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 06.05.2010 durch seine gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 Asyl gewährt wurde, und der römisch 40 , deren Asylantrag von der zuständigen Republik Polen am 03.07.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 17 Abs. 3 AsylG 2005 kann ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.Nach Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 kann ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß Art. 2 lit. i Dublin-Verordnung bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "Familienagehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:Gemäß Artikel 2, Litera i, Dublin-Verordnung bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "Familienagehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der (gemeint: den) nicht verheiratete(n) Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Z (gemeint: sublit.) i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund.

Nach Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2, Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

Art. 7 Dublin-Verordnung lautet: Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.Artikel 7, Dublin-Verordnung lautet: Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Zuständigkeit ist dem Beschwerdevorbringen beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Österreichs ergibt, und zwar gemäß Art. 7 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Zuständigkeit ist dem Beschwerdevorbringen beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Österreichs ergibt, und zwar gemäß Artikel 7, Dublin-Verordnung.

Der Beschwerdeführer ist nämlich als Sohn von XXXX, dessen Familienangehöriger im Sinn des Art. 7 in Verbindung mit Art. 2 lit. i sublit. iii Dublin-Verordnung. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und diesem gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist nämlich als Sohn von römisch 40 , dessen Familienangehöriger im Sinn des Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, sublit. iii Dublin-Verordnung. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und diesem gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ist nach ihrem Wortlaut (arg. "mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen" bzw. "nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren") und ihrem Zweck, nämlich im Sinn des 6. Erwägungsgrundes der Dublin-Verordnung die Familieneinheit zu wahren, nicht anwendbar auf Fälle, in denen für einen Elternteil ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist als für den zweiten Elternteil (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II - Verordnung³, K7 zu Art. 4) bzw. in denen - wie hier - für einen Elternteil (hier: den Vater) mangels Asylwerbereigenschaft die Dublin-Verordnung gar nicht gilt und in denen es deshalb bei Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zu einer Trennung der Familienmitglieder kommen könnte.Die Bestimmung des Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ist nach ihrem Wortlaut (arg. "mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen" bzw. "nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren") und ihrem Zweck, nämlich im Sinn des 6. Erwägungsgrundes der Dublin-Verordnung die Familieneinheit zu wahren, nicht anwendbar auf Fälle, in denen für einen Elternteil ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist als für den zweiten Elternteil vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei - Verordnung³, K7 zu Artikel 4,) bzw. in denen - wie hier - für einen Elternteil (hier: den Vater) mangels Asylwerbereigenschaft die Dublin-Verordnung gar nicht gilt und in denen es deshalb bei Anwendung des Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zu einer Trennung der Familienmitglieder kommen könnte.

Auch die österreichische Regelung betreffend das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (vgl. auch § 17 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005) normiert für die in dieser Bestimmung genannten Personen, zu denen der vorliegende Fall des Sohnes eines in Österreich Asylberechtigten zählt, ein Recht auf Familienzusammenführung. Eine Ausnahmeregelung für Kinder, bei denen für das Asylverfahren des zweiten Elternteils ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist bzw. dieser Mitgliedstaat das Asylverfahren sogar - wie hier - bereits rechtskräftig abgeschlossen hat, sieht § 34 AsylG 2005 (oder § 17 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005) nicht vor.Auch die österreichische Regelung betreffend das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vergleiche auch Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005) normiert für die in dieser Bestimmung genannten Personen, zu denen der vorliegende Fall des Sohnes eines in Österreich Asylberechtigten zählt, ein Recht auf Familienzusammenführung. Eine Ausnahmeregelung für Kinder, bei denen für das Asylverfahren des zweiten Elternteils ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist bzw. dieser Mitgliedstaat das Asylverfahren sogar - wie hier - bereits rechtskräftig abgeschlossen hat, sieht Paragraph 34, AsylG 2005 (oder Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005) nicht vor.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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