TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/29 S3 403581-3/2010

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Veröffentlicht am 29.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S3 403.581-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2010, GZ 10 03.856-EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2010, GZ 10 03.856-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.11.2008 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute aus, sie sei im August 2008 mit dem Zug von Grosny nach Moskau, dann weiter nach Brest und schließlich am 09.08.2008 nach Terespol gefahren, wo sie von Grenzorganen aufgegriffen worden sei. Danach habe man ihr gesagt, sie solle selbstständig ins Lager fahren, doch ein Taxifahrer habe ihr eine private Unterkunft besorgt, in der sie sich bis zum 02.11.2008 aufgehalten habe. Der Taxifahrer habe ihr auch einen weiteren Fahrer organisiert, mit dem sie nach Österreich gefahren sei. In Österreich sei ihr Ehemann aufhältig und da sie mit ihm zusammenleben wolle, habe sie ihr Land verlassen. Befragt zu ihrem Aufenthalt und einer möglichen Rückkehr nach Polen, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie immer nur kurz abends im Freien gewesen sei und sich sonst nur in der Privatunterkunft aufgehalten habe. Sie wisse auch nicht, in welchem Stand sich ihr Asylverfahren befinde. Sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, weil sie mit ihrem Mann in Österreich leben wolle. Zu einer möglichen Rückkehr in ihre Heimat gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zu Hause keine Probleme gehabt, aber sie wolle mit ihrem Mann in Österreich zusammenleben.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 09.08.2008 in Lublin in Polen einen Asylantrag stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 06.11.2008 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 07.11.2008, eingelangt am 12.11.2008, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 06.11.2008 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 07.11.2008, eingelangt am 12.11.2008, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 27.11.2008 lagen bei der Beschwerdeführerin keine psychischen Krankheitssymptome vor.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2008 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass ihr Mann und dessen Tante in Österreich aufhältig seien. Ihr Mann sei seit dem Jahr 2004 in Österreich und sie kenne ihn bereits seit 2003. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe in ihrer Heimat bei ihren Eltern in Grosny gewohnt und dort noch studiert. Ihren Mann habe sie in der Schule kennengelernt, als sie Flüchtlinge in Inguschetien gewesen seien. Sie sei damals zwölf Jahre alt gewesen und sie hätten in einem Flüchtlingslager in XXXX gewohnt. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich bis zu seiner Ausreise jeden Tag gesehen und danach telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe ihren Mann gestern das letzte Mal gesehen, als sie gemeinsam seine Tante in Wien besucht hätten. Ihr Mann arbeite in einer Eisenfabrik. Sonst lebe sie mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu einer möglichen Rückkehr nach Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur einen einzigen Grund habe, warum sie hier bleiben wolle:Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2008 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass ihr Mann und dessen Tante in Österreich aufhältig seien. Ihr Mann sei seit dem Jahr 2004 in Österreich und sie kenne ihn bereits seit 2003. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe in ihrer Heimat bei ihren Eltern in Grosny gewohnt und dort noch studiert. Ihren Mann habe sie in der Schule kennengelernt, als sie Flüchtlinge in Inguschetien gewesen seien. Sie sei damals zwölf Jahre alt gewesen und sie hätten in einem Flüchtlingslager in römisch 40 gewohnt. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich bis zu seiner Ausreise jeden Tag gesehen und danach telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe ihren Mann gestern das letzte Mal gesehen, als sie gemeinsam seine Tante in Wien besucht hätten. Ihr Mann arbeite in einer Eisenfabrik. Sonst lebe sie mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu einer möglichen Rückkehr nach Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur einen einzigen Grund habe, warum sie hier bleiben wolle:

Hier in Österreich sei ihr Ehemann und seinetwegen habe sie auch ihr Heimatland verlassen. Auf die Frage, warum sie Tschetschenien erst jetzt verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zuerst habe fertig studieren wollen. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung der "Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich" vor, wonach am XXXX ein Imam die Trauung nach muslimischem Recht durchgeführt habe.Hier in Österreich sei ihr Ehemann und seinetwegen habe sie auch ihr Heimatland verlassen. Auf die Frage, warum sie Tschetschenien erst jetzt verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zuerst habe fertig studieren wollen. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung der "Vereinigung Demokratischer Tschetschenen in Österreich" vor, wonach am römisch 40 ein Imam die Trauung nach muslimischem Recht durchgeführt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zl. 08 10.810, wurde I. der (erste) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zl. 08 10.810, wurde römisch eins. der (erste) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig sei. Die Beziehung bestehe schon seit mehreren Jahren und sei nicht erst in Österreich neu begründet worden. Sie seien bereits nach islamischem Recht verheiratet und eine standesamtliche Hochzeit sei für den XXXX vorgesehen. Als Ehepartner seien sie gegenseitig unterhaltspflichtig und damit auch voneinander finanziell abhängig. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ein gemeinsames Familienleben nur in Österreich möglich sei. Es sei zu berücksichtigen, dass in Dublin-Fällen die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte eher die öffentlichen Interessen überwiegen könnten als im allgemeinen Asylverfahren. Es sei sinnvoll, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylwerber einen Familienangehörigen mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus als Flüchtling habe, auch die Anträge der anderen Familienangehörigen prüfe. Der Beschwerde beigelegt ist eine Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung samt Terminbestätigung des Standesamtes XXXX.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig sei. Die Beziehung bestehe schon seit mehreren Jahren und sei nicht erst in Österreich neu begründet worden. Sie seien bereits nach islamischem Recht verheiratet und eine standesamtliche Hochzeit sei für den römisch 40 vorgesehen. Als Ehepartner seien sie gegenseitig unterhaltspflichtig und damit auch voneinander finanziell abhängig. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ein gemeinsames Familienleben nur in Österreich möglich sei. Es sei zu berücksichtigen, dass in Dublin-Fällen die von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eher die öffentlichen Interessen überwiegen könnten als im allgemeinen Asylverfahren. Es sei sinnvoll, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylwerber einen Familienangehörigen mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus als Flüchtling habe, auch die Anträge der anderen Familienangehörigen prüfe. Der Beschwerde beigelegt ist eine Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung samt Terminbestätigung des Standesamtes römisch 40 .

Mit Schreiben vom 12.01.2009 legte die Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX über ihre am XXXX erfolgte Eheschließung mit XXXX, vor.Mit Schreiben vom 12.01.2009 legte die Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 über ihre am römisch 40 erfolgte Eheschließung mit römisch 40 , vor.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009, S3 403.581-1/2009/7E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009, S3 403.581-1/2009/7E, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 12.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt.

Nach ihrer erneuten illegalen Einreise in das Bundesgebiet brachte die Beschwerdeführerin am 23.11.2009 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Anschluss an ihre Abschiebung nach Polen zwei Monate lang in Schubhaft gewesen. Dann sei sie am 23.11.2009 von XXXX mit einem Pkw nach Thalham gefahren. Ihren Reisepass habe sie in Polen verloren. Ihr Mann sei in XXXX aufhältig. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass diese jenen aus ihrem ersten Asylantrag entsprächen. Sie wolle zu ihrem Mann.Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Anschluss an ihre Abschiebung nach Polen zwei Monate lang in Schubhaft gewesen. Dann sei sie am 23.11.2009 von römisch 40 mit einem Pkw nach Thalham gefahren. Ihren Reisepass habe sie in Polen verloren. Ihr Mann sei in römisch 40 aufhältig. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass diese jenen aus ihrem ersten Asylantrag entsprächen. Sie wolle zu ihrem Mann.

Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 02.12.2009, eingelangt am 03.12.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 02.12.2009, eingelangt am 03.12.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie sei schwanger. Dazu legte sie einen Mutter-Kind-Pass vor. Sie möchte bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Sie hätten in Tschetschenien nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, weil ihr Mann bereits seit 2003 oder 2004 in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann am XXXX standesamtlich geheiratet. Am 11.02.2009 sei sie nach Polen überstellt worden und dort zwei Monate in einem geschlossenen Lager gewesen, das wie ein Gefängnis gewesen sei. Danach sei sie in einem offenen Lager in XXXX gewesen. Ihr Mann habe sie ständig in Polen besucht. Am 23.11.2009 sei sie wieder nach Österreich gefahren. Nunmehr sei sie im vierten Monat von ihrem Mann schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei am XXXX. Sie habe ihr Heimatland verlassen, um mit ihrem Mann in Österreich zusammen zu sein. Sie wolle nicht zurück in ihr Heimatland, weil sie dort als Familie nicht zusammenleben könnten, und Polen habe ihren Antrag abgewiesen. Befragt zu Problemen oder Vorfällen in Polen, gab die Beschwerdeführerin an, dass es weder Verfolgung noch Übergriffe gegeben habe. Sie habe aber einen negativen Bescheid bekommen und sei aufgefordert worden, Polen zu verlassen. Dann sei sie nach Österreich zurückgekehrt, weil hier ihr Mann lebe. Sie habe in Polen keine ärztliche Behandlung benötigt. Ihren Mann kenne sie bereits seit ihrer Schulzeit, seither seien sie befreundet gewesen und hätten sich getroffen. Den Kontakt zu ihrem Mann habe sie von Tschetschenien aus telefonisch, schriftlich bzw. über das Internet aufrechterhalten. In Österreich sei sie zunächst im Lager gewesen und dann zu ihrem Mann gezogen. Auf Vorhalt, wieso sie nicht nach Hause gefahren sei, um eine Niederlassungsbewilligung für Österreich zu beantragen, gab sie an, dass sie das nicht wisse, sie kenne sich nicht gut aus. Sie habe in Polen gewartet und dort auf Asyl gehofft, es sei ihr aber nicht gewährt worden.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie sei schwanger. Dazu legte sie einen Mutter-Kind-Pass vor. Sie möchte bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Sie hätten in Tschetschenien nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, weil ihr Mann bereits seit 2003 oder 2004 in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann am römisch 40 standesamtlich geheiratet. Am 11.02.2009 sei sie nach Polen überstellt worden und dort zwei Monate in einem geschlossenen Lager gewesen, das wie ein Gefängnis gewesen sei. Danach sei sie in einem offenen Lager in römisch 40 gewesen. Ihr Mann habe sie ständig in Polen besucht. Am 23.11.2009 sei sie wieder nach Österreich gefahren. Nunmehr sei sie im vierten Monat von ihrem Mann schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei am römisch 40 . Sie habe ihr Heimatland verlassen, um mit ihrem Mann in Österreich zusammen zu sein. Sie wolle nicht zurück in ihr Heimatland, weil sie dort als Familie nicht zusammenleben könnten, und Polen habe ihren Antrag abgewiesen. Befragt zu Problemen oder Vorfällen in Polen, gab die Beschwerdeführerin an, dass es weder Verfolgung noch Übergriffe gegeben habe. Sie habe aber einen negativen Bescheid bekommen und sei aufgefordert worden, Polen zu verlassen. Dann sei sie nach Österreich zurückgekehrt, weil hier ihr Mann lebe. Sie habe in Polen keine ärztliche Behandlung benötigt. Ihren Mann kenne sie bereits seit ihrer Schulzeit, seither seien sie befreundet gewesen und hätten sich getroffen. Den Kontakt zu ihrem Mann habe sie von Tschetschenien aus telefonisch, schriftlich bzw. über das Internet aufrechterhalten. In Österreich sei sie zunächst im Lager gewesen und dann zu ihrem Mann gezogen. Auf Vorhalt, wieso sie nicht nach Hause gefahren sei, um eine Niederlassungsbewilligung für Österreich zu beantragen, gab sie an, dass sie das nicht wisse, sie kenne sich nicht gut aus. Sie habe in Polen gewartet und dort auf Asyl gehofft, es sei ihr aber nicht gewährt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2010, Zl. 09 14.639-EAST-West, wurde I. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2010, Zl. 09 14.639-EAST-West, wurde römisch eins. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Konsultationsverfahren mit Polen sei mangelhaft gewesen, weil nur eine Zustimmung nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung vorliege, aus welcher der Stand des Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht ableitbar sei. Eine Fortführung des Familienlebens sei in Polen keinesfalls möglich, weil der Beschwerdeführerin dort kein Aufenthaltsrecht zukomme. Auch sei das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft nicht hinreichend geklärt worden. Das Bundesasylamt wäre zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin werde voraussichtlich am XXXX entbinden. Sie habe bereits am XXXX ihren Mann am Standesamt XXXX geheiratet. Dieser lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling. In diesem Fall sei eine Zulassung aus humanitären Gründen ausdrücklich zulässig und sogar erwünscht, um die Familieneinheit zu wahren.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Konsultationsverfahren mit Polen sei mangelhaft gewesen, weil nur eine Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Dublin-Verordnung vorliege, aus welcher der Stand des Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht ableitbar sei. Eine Fortführung des Familienlebens sei in Polen keinesfalls möglich, weil der Beschwerdeführerin dort kein Aufenthaltsrecht zukomme. Auch sei das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft nicht hinreichend geklärt worden. Das Bundesasylamt wäre zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin werde voraussichtlich am römisch 40 entbinden. Sie habe bereits am römisch 40 ihren Mann am Standesamt römisch 40 geheiratet. Dieser lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling. In diesem Fall sei eine Zulassung aus humanitären Gründen ausdrücklich zulässig und sogar erwünscht, um die Familieneinheit zu wahren.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2010, S3 403.581-2/2010/2E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2010, S3 403.581-2/2010/2E, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Mit E-Mail vom 09.03.2010 wurde dem Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion XXXX mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht habe durchgeführt werden können, weil bei der geplanten Festnahme durch die zuständige Polizeiinspektion festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin am Vortag nach Frankreich ausgereist sei.Mit E-Mail vom 09.03.2010 wurde dem Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion römisch 40 mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht habe durchgeführt werden können, weil bei der geplanten Festnahme durch die zuständige Polizeiinspektion festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin am Vortag nach Frankreich ausgereist sei.

Mit Schreiben vom 09.03.2010 wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängere, weil die Beschwerdeführerin flüchtig sei.Mit Schreiben vom 09.03.2010 wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängere, weil die Beschwerdeführerin flüchtig sei.

Nach ihrer erneuten illegalen Einreise in das Bundesgebiet brachte die Beschwerdeführerin am 06.05.2010 den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am XXXX geheiratet. Seit ihrer letzten Entscheidung habe sie Österreich verlassen, sie sei nach Polen abgeschoben worden. Sie sei wieder nach Österreich gereist, weil ihr Mann in Österreich lebe. Sie habe in Polen einen Asylantrag gestellt und dieser sei negativ entschieden worden. Man habe ihr gesagt, sie müsse Polen innerhalb von 30 Tagen verlassen, was sie auch getan habe. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche, dass ihr Mann und ihr neugeborenes Kind in Österreich seien.Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am römisch 40 geheiratet. Seit ihrer letzten Entscheidung habe sie Österreich verlassen, sie sei nach Polen abgeschoben worden. Sie sei wieder nach Österreich gereist, weil ihr Mann in Österreich lebe. Sie habe in Polen einen Asylantrag gestellt und dieser sei negativ entschieden worden. Man habe ihr gesagt, sie müsse Polen innerhalb von 30 Tagen verlassen, was sie auch getan habe. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche, dass ihr Mann und ihr neugeborenes Kind in Österreich seien.

Am 11.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 11.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung des Verfahrens nach § 34 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zuzulassen seien, weil sich der Vater ihres Kindes als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Nach § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 komme dem Kind daher derselbe Schutz zu wie seinem Vater. Eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei nicht möglich. Auch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei unzulässig, weil die Trennung der Mutter von ihrem neugeborenen Kind jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen würde und folglich nicht nur der Dublin-Verordnung, sondern auch der Bestimmung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 widersprechen würde. Daher sei auch das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen.Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung des Verfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zuzulassen seien, weil sich der Vater ihres Kindes als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 komme dem Kind daher derselbe Schutz zu wie seinem Vater. Eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei nicht möglich. Auch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei unzulässig, weil die Trennung der Mutter von ihrem neugeborenen Kind jedenfalls einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen würde und folglich nicht nur der Dublin-Verordnung, sondern auch der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 widersprechen würde. Daher sei auch das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, der Vater ihres Kindes sei in Österreich und sie könne nicht nach Polen zurück. Zuletzt sei sie im Februar 2009 in Polen gewesen, nachdem sie von Österreich nach Polen überstellt worden sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Mann in Österreich gewesen sei. Zu Polen führte sie aus, dass sie nach ihrer Überstellung von Österreich nach Polen auf einen positiven Bescheid gewartet habe, damit sie legal zu ihrem Mann kommen könne. Ihr sei dann aber mitgeteilt worden, dass sie innerhalb von 30 Tagen Polen verlassen müsse, und sie sei dann wieder zu ihrem Mann nach Österreich eingereist. Auf die Frage, ob es in Polen Probleme oder Vorfälle gegeben habe, antwortete sie, dass sie nicht habe hinausgehen können. Ihr Kind habe seinen Vater in Österreich. In Polen sei sie nach der Überstellung in einem geschlossenen Lager gewesen und ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden. Sie sei dann im November 2009 nach Österreich ausgereist und habe den zweiten Asylantrag gestellt. Ihr Mann habe sie in Polen vier- bis fünfmal im Monat besucht, sooft er von der Arbeit frei gehabt habe. Ihr Mann habe Asyl in Österreich bekommen. Sie möchte mit ihrem Mann hier zusammenleben und sei schon das zweite Jahr hier. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme eine Bescheinigung der Landes-Frauen- und Kinderklinik XXXX über die Frühgeburt ihres Kindes, eine Geburtsurkunde vom XXXX, eine Heiratsurkunde vom XXXX sowie eine Bestätigung über die muslimische Trauung vom XXXX vor.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, der Vater ihres Kindes sei in Österreich und sie könne nicht nach Polen zurück. Zuletzt sei sie im Februar 2009 in Polen gewesen, nachdem sie von Österreich nach Polen überstellt worden sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Mann in Österreich gewesen sei. Zu Polen führte sie aus, dass sie nach ihrer Überstellung von Österreich nach Polen auf einen positiven Bescheid gewartet habe, damit sie legal zu ihrem Mann kommen könne. Ihr sei dann aber mitgeteilt worden, dass sie innerhalb von 30 Tagen Polen verlassen müsse, und sie sei dann wieder zu ihrem Mann nach Österreich eingereist. Auf die Frage, ob es in Polen Probleme oder Vorfälle gegeben habe, antwortete sie, dass sie nicht habe hinausgehen können. Ihr Kind habe seinen Vater in Österreich. In Polen sei sie nach der Überstellung in einem geschlossenen Lager gewesen und ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden. Sie sei dann im November 2009 nach Österreich ausgereist und habe den zweiten Asylantrag gestellt. Ihr Mann habe sie in Polen vier- bis fünfmal im Monat besucht, sooft er von der Arbeit frei gehabt habe. Ihr Mann habe Asyl in Österreich bekommen. Sie möchte mit ihrem Mann hier zusammenleben und sei schon das zweite Jahr hier. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme eine Bescheinigung der Landes-Frauen- und Kinderklinik römisch 40 über die Frühgeburt ihres Kindes, eine Geburtsurkunde vom römisch 40 , eine Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie eine Bestätigung über die muslimische Trauung vom römisch 40 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (dritte) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (dritte) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Kind der Beschwerdeführerin als Sohn von XXXX, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Status als Flüchtling zuerkannt werden müsse. Auch Art. 7 Dublin-Verordnung sehe vor, dass in jenen Fällen, in denen der Asylbewerber einen Familienangehörigen habe - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden sei, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei, sofern die betroffenen Personen dies wünschten. Unter Hinweis auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts bzw. eine unionsrechtskonforme Interpretation widerspreche die Auslegung des § 34 AsylG 2005 im konkreten Fall dem Art. 7 Dublin-Verordnung, was an einer unrichtigen Gesetzesinterpretation liege. Richtigerweise sei nämlich - selbst wenn man dem § 34 AsylG 2005 einen solchen Inhalt unterstellen würde - diese Bestimmung konform der höherrangigen Norm zu interpretieren. Sowohl nach § 34 AsylG 2005 als auch (im Fall der Unterstellung eines unionsrechtswidrigen Inhalts dieser Norm) nach Art. 7 Dublin-Verordnung sei der Sohn der Beschwerdeführerin zum Verfahren zuzulassen. Da nun das Verfahren des Sohnes zuzulassen und diesem in weiterer Folge der Status als Flüchtling zuzuerkennen sei, sei auch das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen, weil eine Ausweisung unter diesen Umständen dem Art. 8 EMRK widersprechen würde. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben, die Beschwerdeführerin lebe seit geraumer Zeit mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt und sie hätten ein gemeinsames Kind. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin auch während ihrer Abwesenheit regelmäßig in Polen besucht. Es bestehe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durchaus damit rechnen können, dass sie ihr Familienleben gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind werde fortsetzen können, zumal da der Status ihres (zum damaligen Zeitpunkt bereits geplanten) Kindes auf sie hätte erstreckt werden können. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann und ihrem Kind werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2009, D6 306.802-3/2008/2E, verwiesen, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen sei. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei weder in Polen noch in der Russischen Föderation möglich. Daher sei auch im konkreten Fall die Ausweisung unzulässig.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Kind der Beschwerdeführerin als Sohn von römisch 40 , der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 der Status als Flüchtling zuerkannt werden müsse. Auch Artikel 7, Dublin-Verordnung sehe vor, dass in jenen Fällen, in denen der Asylbewerber einen Familienangehörigen habe - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden sei, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei, sofern die betroffenen Personen dies wünschten. Unter Hinweis auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts bzw. eine unionsrechtskonforme Interpretation widerspreche die Auslegung des Paragraph 34, AsylG 2005 im konkreten Fall dem Artikel 7, Dublin-Verordnung, was an einer unrichtigen Gesetzesinterpretation liege. Richtigerweise sei nämlich - selbst wenn man dem Paragraph 34, AsylG 2005 einen solchen Inhalt unterstellen würde - diese Bestimmung konform der höherrangigen Norm zu interpretieren. Sowohl nach Paragraph 34, AsylG 2005 als auch (im Fall der Unterstellung eines unionsrechtswidrigen Inhalts dieser Norm) nach Artikel 7, Dublin-Verordnung sei der Sohn der Beschwerdeführerin zum Verfahren zuzulassen. Da nun das Verfahren des Sohnes zuzulassen und diesem in weiterer Folge der Status als Flüchtling zuzuerkennen sei, sei auch das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen, weil eine Ausweisung unter diesen Umständen dem Artikel 8, EMRK widersprechen würde. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben, die Beschwerdeführerin lebe seit geraumer Zeit mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt und sie hätten ein gemeinsames Kind. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin auch während ihrer Abwesenheit regelmäßig in Polen besucht. Es bestehe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durchaus damit rechnen können, dass sie ihr Familienleben gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind werde fortsetzen können, zumal da der Status ihres (zum damaligen Zeitpunkt bereits geplanten) Kindes auf sie hätte erstreckt werden können. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann und ihrem Kind werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2009, D6 306.802-3/2008/2E, verwiesen, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen sei. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei weder in Polen noch in der Russischen Föderation möglich. Daher sei auch im konkreten Fall die Ausweisung unzulässig.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010, S3 413.994-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit kommt auch der vorliegenden Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010, S3 413.994-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit kommt auch der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte laut EURODAC-Treffer am 09.08.2008 in Polen einen Asylantrag, bevor sie wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und hintereinander drei weitere Anträge auf internationalen Schutz einbrachte. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des XXXX, dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen ist, weil seinem Vater, XXXX, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 Asyl gewährt wurde (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, S3 413.994-1/2010). Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde von der zuständigen Republik Polen am 03.07.2009 rechtskräftig abgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte laut EURODAC-Treffer am 09.08.2008 in Polen einen Asylantrag, bevor sie wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und hintereinander drei weitere Anträge auf internationalen Schutz einbrachte. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des römisch 40 , dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen ist, weil seinem Vater, römisch 40 , mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 Asyl gewährt wurde vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, S3 413.994-1/2010). Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde von der zuständigen Republik Polen am 03.07.2009 rechtskräftig abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten,Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten,

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist zwar dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 16 Dublin-Verordnung; das Asylverfahren wurde auch bereits am 03.07.2009 von der zuständigen Republik Polen rechtskräftig abgeschlossen.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist zwar dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 16, Dublin-Verordnung; das Asylverfahren wurde auch bereits am 03.07.2009 von der zuständigen Republik Polen rechtskräftig abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch als Mutter von XXXX, dessen Familienangehörige im Sinn des § 2 Z 22 AsylG 2005. Das Verfahren des Sohnes ist in Österreich zugelassen, weil seinem Vater XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, S3 413.994-1/2010). Demnach ist, wie aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu erschließen ist, auch das Verfahren betreffend die Mutter zuzulassen, damit aus Gründen der Familienzusammenführung die Verfahren aller Familienangehörigen von derselben Behörde unter einem geführt werden können (vgl. AsylGH 02.02.2010, S3 411.074-1/2010). Die Zulassung steht gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Die Beschwerdeführerin ist jedoch als Mutter von römisch 40 , dessen Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Das Verfahren des Sohnes ist in Österreich zugelassen, weil seinem Vater römisch 40 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, S3 413.994-1/2010). Demnach ist, wie aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu erschließen ist, auch das Verfahren betreffend die Mutter zuzulassen, damit aus Gründen der Familienzusammenführung die Verfahren aller Familienangehörigen von derselben Behörde unter einem geführt werden können vergleiche AsylGH 02.02.2010, S3 411.074-1/2010). Die Zulassung steht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin behauptete im Übrigen bei ihren zahlreichen Asylanträgen in Polen bzw. Österreich jeweils von Anfang an weder eine Verfolgungsgefahr noch eine sonstige Schutzbedürftigkeit, sondern stellte klar, dass ihre durchwegs missbräuchlichen Asylanträge lediglich ihrer Einwanderung nach Österreich unter Umgehung der Bestimmungen des NAG zum Zweck der nachfolgenden Eheschließung mit dem in Österreich Asylberechtigten XXXX dienten.Die Beschwerdeführerin behauptete im Übrigen bei ihren zahlreichen Asylanträgen in Polen bzw. Österreich jeweils von Anfang an weder eine Verfolgungsgefahr noch eine sonstige Schutzbedürftigkeit, sondern stellte klar, dass ihre durchwegs missbräuchlichen Asylanträge lediglich ihrer Einwanderung nach Österreich unter Umgehung der Bestimmungen des NAG zum Zweck der nachfolgenden Eheschließung mit dem in Österreich Asylberechtigten römisch 40 dienten.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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