Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S15 412.651-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Eva Widhalm als gesetzliche Vertreterin EAST-Ost, Otto-Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010, Zl. 10 01.827 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Eva Widhalm als gesetzliche Vertreterin EAST-Ost, Otto-Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010, Zl. 10 01.827 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat am 28.02.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat am 28.02.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.
2. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde im Ergebnis festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vor Antragsstellung in Ungarn aufgehalten und ebendort einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen angeführt, dass er vor etwa drei Monaten aus seinem Heimatland ausgereist sei. An die genaue Reiseroute könne er sich jedoch nicht mehr erinnern.
3. Dem EURODAC-System zufolge wurde der Beschwerdeführer am 17.11.2009 in Griechenland wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt. Am 17.02.2010 wurde er in Budapest wegen Asylantragstellung wiederum erkennungsdienstlich behandelt (BAA AS 29).
4. Am 04.03.2010 gab der Beschwerdeführer in Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter folgendes an:
Er sei minderjährig und unbegleitet. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der schiitischen Religionsgemeinschaft an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazaren. Er sei 4 Jahre in die Schule gegangen. Dass er durch Griechenland und Ungarn gereist sei, habe der Beschwerdeführer vom Schlepper beziehungsweise seinem Mitbewohner erfahren. In Griechenland und in Ungarn seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wolle nicht nach Ungarn, er sei verletzt und man könne ihn dort nicht behandeln.
5. Das Bundesasylamt hat auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer schriftlich und nachweislich am 08.03.2010 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 09.03.2010 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16/1/c der Dublin II VO für zuständig.5. Das Bundesasylamt hat auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer schriftlich und nachweislich am 08.03.2010 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 09.03.2010 erklärte sich Ungarn gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin römisch zwei VO für zuständig.
6. Am 30.03.2010 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes und eines Dolmetschers gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen im Beisein des Rechtsberaters und gesetzlichen Vertreters folgendes an:
Er habe von Anfang an nach Österreich gewollt und habe in Ungarn keine Fingerabdrücke abgeben wollen. Er sei auch nur einen Tag in Ungarn gewesen. Er habe eine Verletzung im Bauchbereich und Schmerzen, was einer Ausweisung nach Ungarn entgegen stehe. Er habe seit drei Jahren ein "Ziehen", sei aber noch nicht beim Arzt gewesen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2010, Zl: 10 01.827 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2010, Zl: 10 01.827 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
In diesem Bescheid wurden Feststellungen zu Ungarn getroffen, die sich auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG 2005 stützen. Es finden sich Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Refoulementprüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur medizinischen Versorgung. Es ergibt sich daraus insbesondere, dass das ungarische Asylverfahren den europäischen Vorgaben entspricht. Unter Zitierung einer gesetzlichen Bestimmung des ungarischen Asylgesetzes wurde ausgeführt, dass unbegleitete Minderjährige bei ihrer Asylantragstellung einen Betreuer zugeteilt erhalten, der sie vertritt. Derartige Asylverfahren würden prioritär behandelt. Schubhaft für Minderjährige sei gesetzlich verboten. Bei Rückkehr nach Ungarn nach einem Dublin-Verfahren würde gefragt werden, ob Interesse bestehe das Verfahren fortzusetzen. Bei Bejahung werde das Asylverfahren inhaltlich geprüft. Für Minderjährige seien spezielle Maßnahmen vorgesehen. Sie würden in ein spezielles Zentrum mit Versorgungs- und Betreuungsmöglichkeit gebracht.In diesem Bescheid wurden Feststellungen zu Ungarn getroffen, die sich auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 stützen. Es finden sich Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Refoulementprüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur medizinischen Versorgung. Es ergibt sich daraus insbesondere, dass das ungarische Asylverfahren den europäischen Vorgaben entspricht. Unter Zitierung einer gesetzlichen Bestimmung des ungarischen Asylgesetzes wurde ausgeführt, dass unbegleitete Minderjährige bei ihrer Asylantragstellung einen Betreuer zugeteilt erhalten, der sie vertritt. Derartige Asylverfahren würden prioritär behandelt. Schubhaft für Minderjährige sei gesetzlich verboten. Bei Rückkehr nach Ungarn nach einem Dublin-Verfahren würde gefragt werden, ob Interesse bestehe das Verfahren fortzusetzen. Bei Bejahung werde das Asylverfahren inhaltlich geprüft. Für Minderjährige seien spezielle Maßnahmen vorgesehen. Sie würden in ein spezielles Zentrum mit Versorgungs- und Betreuungsmöglichkeit gebracht.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund der Zustimmungserklärung der ungarischen Asylbehörde, den Angaben des Beschwerdeführers sowie des nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffers, stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2010 in Ungarn einen Asylantrag eingebracht habe. Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er verletzt sei und in Ungarn nicht behandelt werden würde, merkte das Bundesasylamt dazu an, dass der Beschwerdeführer nunmehr bis zum 30.03.2010 keine ärztliche Behandlung in der Betreuungsstelle wegen dieser angeblichen Verletzung aufgesucht und in Anspruch genommen habe. Weiters sei eine ärztliche Behandlung in Ungarn jedenfalls gesichert. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht generell geschlossen werden, dass in Ungarn systematische Übergriffe gegen Asylwerber passieren würden, die den Schutzbereich des Art 3 EMRK berühren. Es habe sich auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art 3 Abs 2 Dublin II VO ergeben. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer verwiesen und ein schützenswertes Privatleben sei mangels vorliegender sonstiger Anknüpfungspunkte nicht entstanden. Auch ein schützenswertes Familienleben bestehe nicht.Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund der Zustimmungserklärung der ungarischen Asylbehörde, den Angaben des Beschwerdeführers sowie des nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffers, stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2010 in Ungarn einen Asylantrag eingebracht habe. Soweit der Beschwerdeführer anführte, dass er verletzt sei und in Ungarn nicht behandelt werden würde, merkte das Bundesasylamt dazu an, dass der Beschwerdeführer nunmehr bis zum 30.03.2010 keine ärztliche Behandlung in der Betreuungsstelle wegen dieser angeblichen Verletzung aufgesucht und in Anspruch genommen habe. Weiters sei eine ärztliche Behandlung in Ungarn jedenfalls gesichert. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht generell geschlossen werden, dass in Ungarn systematische Übergriffe gegen Asylwerber passieren würden, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. Es habe sich auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO ergeben. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer verwiesen und ein schützenswertes Privatleben sei mangels vorliegender sonstiger Anknüpfungspunkte nicht entstanden. Auch ein schützenswertes Familienleben bestehe nicht.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag und dem Vertreter am 01.04.2010 persönlich ausgefolgt.
8. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 08.04.2010 Beschwerde erhoben. In den im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Teilen der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei. Zudem bestreite der Beschwerdeführer vehement, einen Asylantrag in Ungarn gestellt zu haben bzw. einen diesbezüglichen Erklärungswillen geäußert zu haben. Zudem würde sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Republik Ungarn ohne Versorgungsmaßnahmen irgendwie "durchschlagen" müssen. Soweit erkennbar wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn auf sich selbst gestellt. Das Bundesasylamt habe auch keine geeignete Zusicherung der Republik Ungarn eingeholt, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Verwirklichungen der Versorgungsmaßnahmen-, Verwehrungs- oder Entzugstatbestände gleichwohl wieder Versorgungsmaßnahmen im Einzelfall in Anspruch nehmen könnte, insbesondere eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung zum jetzigen Zeitpunkt. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 15.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.1.1. In dem vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Art. 6 (iVm 13) Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Nach Rückkehr kann der Beschwerdeführer in Ungarn sein Asylverfahren als unbegleiteter Minderjähriger fortsetzen.2.2.1.1. In dem vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Artikel 6, in Verbindung mit 13) Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Nach Rückkehr kann der Beschwerdeführer in Ungarn sein Asylverfahren als unbegleiteter Minderjähriger fortsetzen.
2.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.2.1.3. Dem Beschwerdevorbringen, bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers sei kein gesetzlicher Vertreter hinzugezogen worden, ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer in den nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wiederholt die Möglichkeit einer Wiederholung der Erstbefragung im Beisein seines Vertreters eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer als auch sein Vertreter nahmen diese Option jedoch nicht war, weshalb ein Verfahrensmangel - wie in der Beschwerde dargestellt - nicht vorliegt und der Beschwerdeführer diesbezüglich jedenfalls nicht beschwert ist. Zudem stand dem Beschwerdeführer als auch seinem Vertreter im Rahmen der erfolgten Akteneinsicht die Gelegenheit offen, eventuell vorliegende Mängel der Erstbefragung geltend zu machen, was jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgte. Somit konnte der Beschwerde in dieser Hinsicht jedenfalls nicht gefolgt werden.
2.2.1.4. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben, wird ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Seine Darstellung, er wisse nicht, ob er einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Diese Ansicht wird auch durch seine Aussage bestärkt, in der er anführte, er wolle nicht nach Ungarn. Dies begründet er damit, dass er verletzt sei und in Ungarn nicht behandelt werden könne. Auch diese Aussage schwächte er in seiner späteren Einvernahme dahingehend ab, als er anführte, er habe bereits seit drei Jahren ein "Ziehen" im Bauchbereich, sei jedoch deshalb noch nie beim Arzt gewesen. Eine konkrete Gefährdungssituationen in Ungarn konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen jedoch nicht darstellen. Zudem betonte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er habe von Anfang an nach Österreich gewollt.
Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, warum die ungarischen Behörden die Fingerabdruckdaten des mj. Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Art 2 Abs 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte:Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, warum die ungarischen Behörden die Fingerabdruckdaten des mj. Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte:
Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Art 4 Abs 2 leg cit wie folgt lautet:Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Artikel 4, Absatz 2, leg cit wie folgt lautet:
"Ein Asylantrag gilt dann als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylwerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein."
Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin II-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer ja offenkundig wegen asylrelevanter Verfolgung Afghanistan verlassen zu haben angibt, und es daher auch naheliegend und angemessen ist, dass ein Verfahren zur Klärung der Schutzbedürftigkeit (sofern sich eben Hinweise auf eine solche ergeben) in jenem EU-Staat eingeleitet wird. Es bleibt auch (ohne zwingenden Bezug zum hier vorliegenden Fall) anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin II VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert) unterlaufen wäre. Auch dieser gemeinschaftsrechtliche Aspekt ist im gegenständlichen Zusammenhang beachtlich.Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin II-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer ja offenkundig wegen asylrelevanter Verfolgung Afghanistan verlassen zu haben angibt, und es daher auch naheliegend und angemessen ist, dass ein Verfahren zur Klärung der Schutzbedürftigkeit (sofern sich eben Hinweise auf eine solche ergeben) in jenem EU-Staat eingeleitet wird. Es bleibt auch (ohne zwingenden Bezug zum hier vorliegenden Fall) anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin römisch zwei VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert) unterlaufen wäre. Auch dieser gemeinschaftsrechtliche Aspekt ist im gegenständlichen Zusammenhang beachtlich.
Aufgrund der Beweislage kann daher nicht festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer in Ungarn gestellte Antrag rechtsunwirksam (im Sinne eines vom Asylgerichtshof aufzugreifenden willkürlichen Verhaltens der ungarischen Behörden) gewesen wäre, und ist bei Vorfinden eines die Asylantragstellung bescheinigenden EURODAC-Treffers eben regelmäßig von der tatsächlichen Asylantragstellung des jeweiligen Asylwerbers auszugehen. Ein erfolgreicher Gegenbeweis konnte im Sinne der oben getätigten Erwägungen nicht geführt werden. Der Beschwerdebehauptung, die ungarische Kennung, beruhe auf einer Verkennung des rechtsgeschäftlichen Erklärungswillens des Beschwerdeführers, kann somit nicht gefolgt werden. Angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns auf Basis des EURODAC-Treffers, der ja nochmalige Überprüfungen im Sinne des Art. 4 Dublin II DVO zugrunde liegen müssen, bestehen keine Hinweise für einen qualifizierten Fehler Ungarns im obigen Sinn (siehe Filzwieser/Sprung³, Dublin II VO, K10-K11 zu Art 19 Abs 2) und hatten daher weitere Beweisaufnahmen, wie in der Beschwerde ausgeführt, als diesbezüglich unzulässige Erkundungsbeweise zu unterbleiben.Aufgrund der Beweislage kann daher nicht festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer in Ungarn gestellte Antrag rechtsunwirksam (im Sinne eines vom Asylgerichtshof aufzugreifenden willkürlichen Verhaltens der ungarischen Behörden) gewesen wäre, und ist bei Vorfinden eines die Asylantragstellung bescheinigenden EURODAC-Treffers eben regelmäßig von der tatsächlichen Asylantragstellung des jeweiligen Asylwerbers auszugehen. Ein erfolgreicher Gegenbeweis konnte im Sinne der oben getätigten Erwägungen nicht geführt werden. Der Beschwerdebehauptung, die ungarische Kennung, beruhe auf einer Verkennung des rechtsgeschäftlichen Erklärungswillens des Beschwerdeführers, kann somit nicht gefolgt werden. Angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns auf Basis des EURODAC-Treffers, der ja nochmalige Überprüfungen im Sinne des Artikel 4, Dublin römisch zwei DVO zugrunde liegen müssen, bestehen keine Hinweise für einen qualifizierten Fehler Ungarns im obigen Sinn (siehe Filzwieser/Sprung³, Dublin römisch zwei VO, K10-K11 zu Artikel 19, Absatz 2,) und hatten daher weitere Beweisaufnahmen, wie in der Beschwerde ausgeführt, als diesbezüglich unzulässige Erkundungsbeweise zu unterbleiben.
2.2.1.5. Es steht somit fest, dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag iSd Art 2 lit c Dublin II-VO gestellt hat, welcher die Zuständigkeit Ungarns als Erstantragstaat nach Art 6 Dublin II-VO begründet hat.2.2.1.5. Es steht somit fest, dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag iSd Artikel 2, Litera c, Dublin II-VO gestellt hat, welcher die Zuständigkeit Ungarns als Erstantragstaat nach Artikel 6, Dublin II-VO begründet hat.
Der Zuständigkeitstatbestand des Art 6 Dublin II-VO, welcher nach der in Art 5 leg cit bestimmten Rangfolge das vorrangigste Kriterium ist, entspricht im Übrigen auch Art 22 Abs 2 der UN-Kinderrechtskonvention und besteht - von zwingenden humanitären Gründen abgesehen - im Allgemeinen kein Grund, unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren auszunehmen, als alle Mitgliedstaaten nicht zuletzt durch die Aufnahmerichtlinie und die UN-Kinderrechtskonvention zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil von der Einhaltung solcher rechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K6. bis K8. zu Art 6 Dublin II VO). Zusammengefasst hat sich Ungarn somit anlässlich der ersten Asylantragstellung des Beschwerdeführers im "Dublin-Raum" (Zeitpunkt des Art. 4 Abs. 1 Dublin II VO) im Sinne des Art. 6 für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit endet erst mit Asylgewährung oder Verbringung aus dem Dublin-Gebiet iSd Art. 16 Abs. 3/Abs. 4 Dublin II VO. Solange die Zuständigkeit Ungarns aber - wie in concreto - aufrecht ist, muss Ungarn den Asylwerber wiederaufnehmen (siehe näher Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K2 zu Art. 16). Die einmal begründete Zuständigkeit kann nur mehr in Ausnahmefällen ex post für ungültig erklärt werden (Filzwieser/Sprung, aaO, K11 zu Art. 19 Abs. 2).Der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 6, Dublin II-VO, welcher nach der in Artikel 5, leg cit bestimmten Rangfolge das vorrangigste Kriterium ist, entspricht im Übrigen auch Artikel 22, Absatz 2, der UN-Kinderrechtskonvention und besteht - von zwingenden humanitären Gründen abgesehen - im Allgemeinen kein Grund, unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren auszunehmen, als alle Mitgliedstaaten nicht zuletzt durch die Aufnahmerichtlinie und die UN-Kinderrechtskonvention zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil von der Einhaltung solcher rechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K6. bis K8. zu Artikel 6, Dublin römisch zwei VO). Zusammengefasst hat sich Ungarn somit anlässlich der ersten Asylantragstellung des Beschwerdeführers im "Dublin-Raum" (Zeitpunkt des Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) im Sinne des Artikel 6, für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit endet erst mit Asylgewährung oder Verbringung aus dem Dublin-Gebiet iSd Artikel 16, Absatz 3 /, A, b, s, 4 Dublin römisch zwei VO. Solange die Zuständigkeit Ungarns aber - wie in concreto - aufrecht ist, muss Ungarn den Asylwerber wiederaufnehmen (siehe näher Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K2 zu Artikel 16,). Die einmal begründete Zuständigkeit kann nur mehr in Ausnahmefällen ex post für ungültig erklärt werden (Filzwieser/Sprung, aaO, K11 zu Artikel 19, Absatz 2,).
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich schließlich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Vielmehr werden allfällige medizinische Befunde oder Hinweise auf Behandlungsnotwendigkeiten im Zuge einer Überstellung an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates zu übergeben sein, worauf auch in der ungarischen Zustimmungserklärung verwiesen wird.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich schließlich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Vielmehr werden allfällige medizinische Befunde oder Hinweise auf Behandlungsnotwendigkeiten im Zuge einer Überstellung an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates zu übergeben sein, worauf auch in der ungarischen Zustimmungserklärung verwiesen wird.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
2.2.2.2. Kritik am ungarischen Asylwesen/der Behandlung in Ungarn
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
2.2.2.2.1. Im konkreten Fall läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde darauf hinaus, dass es in Ungarn keine Versorgung von "Rückkehrern" gebe. Aus den Feststellungen ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger eine besondere Betreuung und Versorgung zukommt. Dass Versorgungsleistungen und Betreuungsangebote für Minderjährige allenfalls zu Beginn des Verfahrens (in welchem sich der Beschwerdeführer ja jedenfalls noch befunden hatte) in einem Einzelfall noch nicht (vollständig) gewährleistet sein könnten (etwa am Tag der Antragstellung), steht dem nicht entgegen. Es liegen auch keine sonstigen Informationen vor, wonach Ungarn in Bezug auf AntragstellerInnen aus Afghanistan allgemein rechtliche Sonderpositionen verträte. Die Beschwerdebehauptung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn "irgendwie durchschlagen" müsse, ist somit jedenfalls unbegründet. Den öffentlich zugänglichen Statistiken von UNHCR aus 2007 ist zudem zu entnehmen, dass bei 531 Asylanträgen in diesem Jahr in 169 Fällen Konventionsstatus und in 69 Fällen subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Signifikante Änderungen dieser Entscheidungspraxis sind seitdem nicht bekannt geworden.
2.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände und Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Verfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnte seitens des Beschwerdeführers keine schwere psychische oder physische Krankheit belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 04.03.2010, dass er verletzt sei und in Ungarn nicht behandelt werden würde, kann nicht gefolgt werden. Auch eine lebensbedrohliche Erkrankung konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubwürdig anführen, vor allem, nachdem er in seiner späteren Einvernahme seine diesbezügliche Aussage dahingehend abschwächte, in dem er vorbrachte, er habe schon seit drei(!) Jahren ein "Ziehen" im Bauchbereich und bis dato - auch nicht in der österreichischen Betreuungsstelle - noch keinen Arzt aufgesucht. Des Weiteren kann auszugsweise auf die nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Ungarn verwiesen werden (....Asylwerber haben in Ungarn Zugang zu medizinischer Versorgung. In den Aufnahmezentren gibt es Krankenstationen, bei nicht behandelbaren Krankheiten erfolgt eine Verbringung ins Krankenhaus. Psychisch kranke Asylwerber werden maßgeblich durch die NGO Cordelia Foundation unterstützt. In den Flüchtlingslagern arbeiten
Vertragspsychiater. .... (AS 128ff)). Es besteht somit in Ungarn
eine medizinische und psychologische Versorgung, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Ungarn (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert jedoch in concreto nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, noch wäre mit diesem Vorbringen die Schwelle eines "realen Risikos" im Sinne des Art. 3 EMRK erreicht.eine medizinische und psychologische Versorgung, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Ungarn (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert jedoch in concreto nicht den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, noch wäre mit diesem Vorbringen die Schwelle eines "realen Risikos" im Sinne des Artikel 3, EMRK erreicht.
2.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder aus sonstigen Gründen zu verpflichten.2.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder aus sonstigen Gründen zu verpflichten.
2.2.3. Spruchpunkt I der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme (substanziiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme (substanziiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.
Da der Beschwerdeführer bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs.6 AsylG 2005 idgF festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, medizinische Versorgung, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
06.12.2010