Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S15 411.288-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zl. 09 15.313-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zl. 09 15.313-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer hat am 09.12.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Er gab dabei an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer hat am 09.12.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Er gab dabei an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.
Am 13.05.2007 hat der Beschwerdeführer erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieses Verfahren wurde am 20.08.2007 eingestellt. Er war ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes.
2. Im Zuge der Erstbefragung am 10.12.2010 gab er an, dass er im Jahre 2007 nach Österreich gekommen und nach der Asylantragstellung in Schubhaft genommen worden sei. Nach der Schubhaftentlassung sei er illegal in Wien aufhältig gewesen. Im Mai 2009 sei er in die Schweiz gereist und sei dort 6 Monate aufhältig gewesen. In der Schweiz sei er einer Beschäftigung nachgegangen. Ende November 2009 sei er von der Schweiz wieder nach Österreich zurückgekehrt. Zu allfälligen Ausreisegründen aus der Schweiz machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Er führte jedoch an, dass er in der Schweiz, nicht um Asyl angesucht habe.
3. Das Bundesasylamt hat auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer schriftlich und nachweislich am 21.12.2009 mitgeteilt wurde. Dem EURODAC System zufolge wurde der Beschwerdeführer am 29.12.2008 in der Schweiz wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. Mit Erklärung vom 28.12.2009 (eingelangt am 28.12.2009) erklärte sich die Schweiz gemäß Art. 16/1/e der Dublin II VO für zuständig.3. Das Bundesasylamt hat auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer schriftlich und nachweislich am 21.12.2009 mitgeteilt wurde. Dem EURODAC System zufolge wurde der Beschwerdeführer am 29.12.2008 in der Schweiz wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. Mit Erklärung vom 28.12.2009 (eingelangt am 28.12.2009) erklärte sich die Schweiz gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Dublin römisch zwei VO für zuständig.
4. Am 19.01.2009 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab er im Beisein des Rechtsberaters Folgendes an:
Er könne sich an einen Asylantrag, den er in der Schweiz gestellt habe, nicht so genau erinnern. Er habe allerdings eine Einvernahme zu seinem Asylantrag in der Schweiz gehabt und habe danach die Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er soziale Probleme gehabt. Er habe jedoch in der Schweiz Essen und eine Unterkunft bekommen. In Österreich habe er eine Freundin. Ihren Namen wolle er jedoch nicht anführen, weil er ihr keine Schwierigkeiten machen wolle. Er habe illegal bei ihr gewohnt. Er wolle nicht in die Schweiz zurückkehren, sondern in Österreich bleiben. Die Schweizer Behörden hätten ihm nicht geholfen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er nach Algerien abgeschoben werde.
5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2010, Zahl: 09
15.313 EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei.15.313 EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum schweizerischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen (im Wesentlichen gestützt auf Gesetzestexte und Auskünfte des Schweizer Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) ergibt sich zentral, dass das schweizerische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei noch diese zu erwarten habe, bzw. dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz behördlicher Schutz vorenthalten werde. Ausgehend davon, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass die Schweiz gegen ihre Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde, habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, mit seinen Angaben, eine Verletzung der in Artikel 3 EMRK geschützten Rechte im Falle seiner Überstellung in die Schweiz, ansatzweise darzutun. Im gesamten Verfahren sei nicht zu Tage gekommen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz eine mögliche Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Somit könne aus diesen Angaben in keinster Weise die für den Beschwerdeführer in der Schweiz bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen werden, geschweige denn, daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Es sei jedenfalls im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung in die Schweiz die reale Gefahr einer Kettenabschiebung drohen würde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Im Verfahren seien keine familiären Anknüpfungspunkte hervorgekommen und habe der Beschwerdeführer auch keine geltend gemacht. Es liege somit kein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Es sei zudem davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei noch diese zu erwarten habe, bzw. dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz behördlicher Schutz vorenthalten werde. Ausgehend davon, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass die Schweiz gegen ihre Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde, habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, mit seinen Angaben, eine Verletzung der in Artikel 3 EMRK geschützten Rechte im Falle seiner Überstellung in die Schweiz, ansatzweise darzutun. Im gesamten Verfahren sei nicht zu Tage gekommen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz eine mögliche Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Somit könne aus diesen Angaben in keinster Weise die für den Beschwerdeführer in der Schweiz bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen werden, geschweige denn, daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Es sei jedenfalls im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung in die Schweiz die reale Gefahr einer Kettenabschiebung drohen würde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Im Verfahren seien keine familiären Anknüpfungspunkte hervorgekommen und habe der Beschwerdeführer auch keine geltend gemacht. Es liege somit kein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Es sei zudem davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich bleiben zu wollen. Er habe sich hier integriert und die Möglichkeit ein friedliches Leben zu führen. Er habe hier in Österreich auch eine Verlobte und wolle hier arbeiten. Die Schweiz sei ein großartiges Land, aber nicht so wie Österreich. Die Lebensbedingungen seien dort sehr schlecht. Er habe auch keine Möglichkeit in der Schweiz zu arbeiten.
7. Der Verwaltungsakt langte mit der Beschwerde am 02.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Der Beitritt der Schweiz zum Dublin-System ist mit 12.12.2008 erfolgt. Die Bestimmungen der Dublin- Verordnung, der Eurodac-Verordnung, der Verordnung mit den Eurodac- Durchführungsbestimmungen und der Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen werden von der Schweiz umgesetzt und im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewendet (Art 1 des Abkommens EG-Schweiz).2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Der Beitritt der Schweiz zum Dublin-System ist mit 12.12.2008 erfolgt. Die Bestimmungen der Dublin- Verordnung, der Eurodac-Verordnung, der Verordnung mit den Eurodac- Durchführungsbestimmungen und der Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen werden von der Schweiz umgesetzt und im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewendet (Artikel eins, des Abkommens EG-Schweiz).
2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.1.1. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat und, dass die Schweiz nach gerichtlicher meritorischer Abweisung des Asylantrages einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO am 28.12.2009 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylantrages und zur Effektuierung einer allfälligen negativen Entscheidung ausgegangen.2.2.1.1. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat und, dass die Schweiz nach gerichtlicher meritorischer Abweisung des Asylantrages einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO am 28.12.2009 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylantrages und zur Effektuierung einer allfälligen negativen Entscheidung ausgegangen.
2.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Die Konsultationsverfahren erfolgten mängelfrei.2.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Die Konsultationsverfahren erfolgten mängelfrei.
2.2.1.3. Vollständigkeitshalber wird erwähnt, dass es richtig ist, dass der Beschwerdeführer bereits 2007 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hat. Nachdem der Beschwerdeführer 2008 in der Schweiz einen weiteren Asylantrag gestellt hat und dieser auch von der Schweiz inhaltlich behandelt worden ist und in weiterer Folge die Schweiz einer Wiederaufnahme gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II VO zugestimmt hat, liegt eine Zuständigkeit Österreichs jedenfalls nicht (mehr) vor. Spätestens durch die inhaltliche Behandlung des Asylgesuchs ist die Schweiz unabänderlich zuständiger Staat im Sinne der Dublin II VO geworden.2.2.1.3. Vollständigkeitshalber wird erwähnt, dass es richtig ist, dass der Beschwerdeführer bereits 2007 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hat. Nachdem der Beschwerdeführer 2008 in der Schweiz einen weiteren Asylantrag gestellt hat und dieser auch von der Schweiz inhaltlich behandelt worden ist und in weiterer Folge die Schweiz einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO zugestimmt hat, liegt eine Zuständigkeit Österreichs jedenfalls nicht (mehr) vor. Spätestens durch die inhaltliche Behandlung des Asylgesuchs ist die Schweiz unabänderlich zuständiger Staat im Sinne der Dublin römisch zwei VO geworden.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³„ K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³„ K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³„ K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³„ K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
2.2.2.2. Kritik am schweizerischen Asylwesen; Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Schweiz
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Schweiz nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Schweiz nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen allfälliger Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Schweiz belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand hinsichtlich des Beschwerdeführers ersichtlich. Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich, ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung in die Schweiz, wie dargestellt nicht ergeben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer legte weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren ärztliche Bestätigungen bzw. Befunde vor, die seine Überstellungsunfähigkeit indizierten.Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen allfälliger Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Schweiz belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand hinsichtlich des Beschwerdeführers ersichtlich. Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich, ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung in die Schweiz, wie dargestellt nicht ergeben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer legte weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren ärztliche Bestätigungen bzw. Befunde vor, die seine Überstellungsunfähigkeit indizierten.
2.2.2.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.2.2.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Lebensbedingungen in der Schweiz sehr schlecht seien und der Beschwerdeführer dort nichts zu essen oder zu trinken bekommen habe, sind dem Beschwerdeführer die umfassenden Länderfeststellungen entgegen zu halten, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass mittellose Asylwerber ein Existenzminimum erhalten würden und gegen Krankheiten versichert seien. Die Grundversorgung ist in der Schweiz jedenfalls gewährleistet (AS 107f). Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 19.01.2010 selbst an, dass er in der Schweiz Essen und eine Unterkunft bekommen habe (AS 83). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann somit auch in dieser Hinsicht nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Aussage, er würde aus der Schweiz nach Algerien abgeschoben werden, kann auf die festgestellte (und wie auch die übrigen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Schweiz im Detail nicht substantiiert bestrittene) Wahrung des Non-Refoulementgrundsatzes (kein Risiko einer Art. 3 EMRK-Verletzung durch Kettenabschiebung) seitens der Schweiz ergänzend hingewiesen werden.Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Lebensbedingungen in der Schweiz sehr schlecht seien und der Beschwerdeführer dort nichts zu essen oder zu trinken bekommen habe, sind dem Beschwerdeführer die umfassenden Länderfeststellungen entgegen zu halten, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass mittellose Asylwerber ein Existenzminimum erhalten würden und gegen Krankheiten versichert seien. Die Grundversorgung ist in der Schweiz jedenfalls gewährleistet (AS 107f). Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 19.01.2010 selbst an, dass er in der Schweiz Essen und eine Unterkunft bekommen habe (AS 83). Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK kann somit auch in dieser Hinsicht nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Aussage, er würde aus der Schweiz nach Algerien abgeschoben werden, kann auf die festgestellte (und wie auch die übrigen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Schweiz im Detail nicht substantiiert bestrittene) Wahrung des Non-Refoulementgrundsatzes (kein Risiko einer Artikel 3, EMRK-Verletzung durch Kettenabschiebung) seitens der Schweiz ergänzend hingewiesen werden.
2.2.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
2.3. Spruchpunkt II des (verfahrensgegenständlichen) Bescheides des Bundesasylamtes:2.3. Spruchpunkt römisch zwei des (verfahrensgegenständlichen) Bescheides des Bundesasylamtes:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt bzw. sonst entscheidungsrelevante Anhaltspunkte für ein bestehendes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Eine zu dieser Entscheidung zeitnahe Befragung ist durch das Bundesasylamt erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er eine Verlobte in Österreich habe, vermögen vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer erst seit einem sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhält, zu keinem schützenswerten Privatleben führen. Von einem zweijährigen (durchgehenden) Aufenthalt in Österreich kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, nachdem sich aus dem EURODAC Ergebnis zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2008 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hat. Die bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich ist somit erst als sehr kurz anzusehen. Auch sein Beschwerdevorbringen, dass er einige Trainingseinheiten in kleinen Fußballclubs in Österreich absolviert habe, stellt keinen außerordentlichen Integrationsaspekt dar, der ein schützenswertes Privatleben begründen kann. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal er sich über den gesamten Zeitraum illegal in Österreich aufgehalten hat.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt bzw. sonst entscheidungsrelevante Anhaltspunkte für ein bestehendes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Eine zu dieser Entscheidung zeitnahe Befragung ist durch das Bundesasylamt erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er eine Verlobte in Österreich habe, vermögen vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer erst seit einem sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhält, zu keinem schützenswerten Privatleben führen. Von einem zweijährigen (durchgehenden) Aufenthalt in Österreich kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, nachdem sich aus dem EURODAC Ergebnis zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2008 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hat. Die bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich ist somit erst als sehr kurz anzusehen. Auch sein Beschwerdevorbringen, dass er einige Trainingseinheiten in kleinen Fußballclubs in Österreich absolviert habe, stellt keinen außerordentlichen Integrationsaspekt dar, der ein schützenswertes Privatleben begründen kann. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal er sich über den gesamten Zeitraum illegal in Österreich aufgehalten hat.
Das Bundesasylamt hat eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Schweiz keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Ergänzend ist auf die unter PunktDas Bundesasylamt hat eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Schweiz keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Ergänzend ist auf die unter Punkt
2.2.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Art. 8 EMRK zu verweisen. Auch sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG) sind nicht ersichtlich.2.2.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Artikel 8, EMRK zu verweisen. Auch sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) sind nicht ersichtlich.
Da der Beschwerdeführer bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Lebensgrundlage, Rechtsschutzstandard, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
06.12.2010