Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D12 267099-3/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2007, FZ. 05 19.149-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.04.2010 zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2007, FZ. 05 19.149-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.04.2010 zu Recht erkannt.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 09.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2005 gegenständlichen Asylantrag. Er gab an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.Der Beschwerdeführer reiste am 09.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2005 gegenständlichen Asylantrag. Er gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.
Dazu wurde er am 16.11.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich ersteinvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, sein Bruder und sein Onkel seien am 12.01.1995 von Tschetschenen getötet worden. Im Jahr 1999 seien sein Vater und er von unbekannten Männern geschlagen worden. Ihnen seien schwarze Säcke über den Kopf gezogen worden und dann seien sie auf den Kopf geschlagen worden. Sie hätten Glück gehabt und seien am Leben gelassen worden. Seit der Entführung des Bruders im Jahr 2000 sei dieser verschollen. Im Jahr 2002 sei er mit einem Stock geschlagen worden, weil er nach seinem Bruder gesucht habe. Ihm sei dabei die Nase gebrochen und die Zähne ausgeschlagen worden. Er sei nicht gefoltert, nur geschlagen worden.
Nach Polen wolle er nicht zurück, dort sei er von zwei unbekannten, fein angezogenen Männern verfolgt worden. Er denke, es handle sich um Leute der Bundessicherheitsbehörde. In Polen fühle er sich nicht sicher. Er wisse den Stand seines Asylverfahrens in Polen nicht. Es habe weder eine Einvernahme stattgefunden, noch sei ein Bescheid ergangen.
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer seinen nationalen Führerschein Nr. XXXX vor.Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer seinen nationalen Führerschein Nr. römisch 40 vor.
Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. XXXX keine krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers fest.Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. römisch 40 keine krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers fest.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer erneut am 24.11.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, einvernommen und gab an, er sei in Polen gleich bei der Kontrolle im Zug von den polnischen Grenzbeamten grob und schlecht behandelt worden. An dem Ort, an dem er dann zwei Wochen mit seiner mitreisenden Großtante untergebracht worden sei, seien die Bedingungen schrecklich gewesen. Die Großtante sei eine sehr kranke Frau. Er habe ein Magenleiden. Für ihn sei das Essen nicht verträglich gewesen. Als er um ärztliche Hilfe gebeten habe, habe man ihm geantwortet, dass Polen ein armes Land sei und für einen Arzt kein Geld da sei. In Polen habe er nur Schlafmittel und Röntgenaufnahmen seiner Wirbelsäule bekommen. Er habe sich in Polen nicht sicher gefühlt und sei verfolgt worden. Ständig seien hinter ihm zwei Personen, ein Tschetschene und ein Russe, gegangen. Er glaube, dass der eine vom russischen und der andere vom tschetschenischen Geheimdienst gewesen sei. Wenn sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihn in die Heimat zurückgebracht. Dort hätte man ihn im besten Fall ins Gefängnis gesteckt. Als er aus Polen seinen Vater in der Heimat angerufen habe, habe dieser ihm gesagt, dass seine Verfolger bereits wüssten, dass er nun in Polen sei, weil er dort von ihnen schon gesehen worden sei. Er habe das in Debak bei der Flüchtlingsbehörde gemeldet. Sie hätten am 21.10.2005 ein Protokoll aufgenommen. Er habe sich weiters an die Hilfsorganisation "Otselenija" gewandt. Ihm sei eine Wohnung zugewiesen worden und er hätte Geld bekommen. Es sei jedoch sehr kalt gewesen und das Geld habe nicht gereicht. Im Flüchtlingslager Moschna habe er Drohanrufe bekommen. Er habe dann schriftlich auf sein Asylverfahren verzichtet. Am selben Tag noch habe er ein Schreiben eingereicht, in welchem er um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht habe. Am 08.11.2005, kurz bevor er nach Österreich weiter geflüchtet sei, habe er erneut schriftlich auf das Asylverfahren in Polen verzichtet. Er sei in XXXX wiederholt in Behandlung bei Neurologen und Psychiatern gewesen. Am 18.01.2002 sei befunden worden, dass er neurotisch, reizbar, aufbrausend und aggressiv sei, wegen den widrigen Umständen im Heimatland. Der Arzt habe ein neuroseähnliches Syndrom diagnostiziert und ihn zu einem Psychiater und zu einem Psychotherapeuten verwiesen. Er habe diese Tatsachen im Zuge der Ersteinvernahme nicht angegeben, da man ihm dazu keine Gelegenheit gegeben habe. Abschließend legte der Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Einvernahme eine Kopie des Protokolls der polnischen Asylbehörde, ein Gutachten des Krankenhauses XXXX Russland vom 04.02.2002, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an "erosiver Gastritis und erosiver Bulbitis" leide und einen Befund eines russischen Arztes vom 18.01.2002 vor.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer erneut am 24.11.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, einvernommen und gab an, er sei in Polen gleich bei der Kontrolle im Zug von den polnischen Grenzbeamten grob und schlecht behandelt worden. An dem Ort, an dem er dann zwei Wochen mit seiner mitreisenden Großtante untergebracht worden sei, seien die Bedingungen schrecklich gewesen. Die Großtante sei eine sehr kranke Frau. Er habe ein Magenleiden. Für ihn sei das Essen nicht verträglich gewesen. Als er um ärztliche Hilfe gebeten habe, habe man ihm geantwortet, dass Polen ein armes Land sei und für einen Arzt kein Geld da sei. In Polen habe er nur Schlafmittel und Röntgenaufnahmen seiner Wirbelsäule bekommen. Er habe sich in Polen nicht sicher gefühlt und sei verfolgt worden. Ständig seien hinter ihm zwei Personen, ein Tschetschene und ein Russe, gegangen. Er glaube, dass der eine vom russischen und der andere vom tschetschenischen Geheimdienst gewesen sei. Wenn sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihn in die Heimat zurückgebracht. Dort hätte man ihn im besten Fall ins Gefängnis gesteckt. Als er aus Polen seinen Vater in der Heimat angerufen habe, habe dieser ihm gesagt, dass seine Verfolger bereits wüssten, dass er nun in Polen sei, weil er dort von ihnen schon gesehen worden sei. Er habe das in Debak bei der Flüchtlingsbehörde gemeldet. Sie hätten am 21.10.2005 ein Protokoll aufgenommen. Er habe sich weiters an die Hilfsorganisation "Otselenija" gewandt. Ihm sei eine Wohnung zugewiesen worden und er hätte Geld bekommen. Es sei jedoch sehr kalt gewesen und das Geld habe nicht gereicht. Im Flüchtlingslager Moschna habe er Drohanrufe bekommen. Er habe dann schriftlich auf sein Asylverfahren verzichtet. Am selben Tag noch habe er ein Schreiben eingereicht, in welchem er um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht habe. Am 08.11.2005, kurz bevor er nach Österreich weiter geflüchtet sei, habe er erneut schriftlich auf das Asylverfahren in Polen verzichtet. Er sei in römisch 40 wiederholt in Behandlung bei Neurologen und Psychiatern gewesen. Am 18.01.2002 sei befunden worden, dass er neurotisch, reizbar, aufbrausend und aggressiv sei, wegen den widrigen Umständen im Heimatland. Der Arzt habe ein neuroseähnliches Syndrom diagnostiziert und ihn zu einem Psychiater und zu einem Psychotherapeuten verwiesen. Er habe diese Tatsachen im Zuge der Ersteinvernahme nicht angegeben, da man ihm dazu keine Gelegenheit gegeben habe. Abschließend legte der Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Einvernahme eine Kopie des Protokolls der polnischen Asylbehörde, ein Gutachten des Krankenhauses römisch 40 Russland vom 04.02.2002, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an "erosiver Gastritis und erosiver Bulbitis" leide und einen Befund eines russischen Arztes vom 18.01.2002 vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2005, FZ. 05 19.149-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2005, FZ. 05 19.149-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.12.2005 fristgerecht (nach damaliger Terminologie) Berufung, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wurde. Die belangte Behörde habe den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden keinen Glauben geschenkt und diese ohne nähere Begründung als "Gefälligkeitsschreiben" tituliert. In beiden Einvernahmen seien diese Dokumente nicht genau angeschaut worden, sondern mit dem Hinweis, sie nicht zu benötigen, zurückgegeben worden. Auch während der kurzen Untersuchung durch eine angebliche Fachärztin für psychotherapeutische Medizin sei auf seinen psychisch labilen Zustand nicht eingegangen worden. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei ihm nie vorgehalten worden. Der Untersuchungsbericht hätte keinesfalls ohne Hinterfragung einer Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, da der Bericht den Anforderungen des im AVG vorgesehenen Sachverständigenbeweises (§ 52 AVG) nicht genüge. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe bereits mehrfach festgestellt, dass die Untersuchungsergebnisse der in der EAST Ost tätigen ÄrztInnen nicht verwertbar seien. Wiederholt sei auch bei AsylwerberInnen, bei denen sich im Untersuchungsbericht der ÄrztInnen der Betreuungsstelle Traiskirchen die Schlussfolgerung findet, es liege keine psychische Störung bzw. keine Traumatisierung vor, später von psychiatrischer oder psychotherapeutischer Seite eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Eine vom Beschwerdeführer angeregte Untersuchung am 20.12.2005 durch einen Therapeuten des langjährig tätigen XXXX, der sich intensiv mit traumatisierten Flüchtlingen beschäftige, ergab, dass in seinem Fall sehr wohl eine Traumatisierung vorliege. Im Falle einer Zurück- oder Abschiebung nach Polen bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinen in der EMRK verankerten Grundrechten verletzt werden würde. Da in Polen keine adäquate psychiatrische, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung für behandlungsbedürftige traumatisierte AsylwerberInnen und geduldetet Flüchtlinge existiere, könnte er bei einer Rückschiebung nach Polen nicht die benötigte medizinische Behandlung erhalten, was aufgrund der schwerwiegenden Folgekrankheiten einer unbehandelten PTBS als Verletzung von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sei. Nach Abschluss des Asylverfahrens würde er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Die große Mehrheit der tschetschenischen Asylwerber würde lediglich eine "Duldung" erhalten, die zwar vor einer Abschiebung schütze, aber viele in eine aussichtslose Situation bringe. Der Berufungsschrift ist ein psychotherapeutischer Befundbericht XXXX angeschlossen. Gemäß dieses Befundes leidet der Beschwerdeführer an einer höhergradigen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1).Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.12.2005 fristgerecht (nach damaliger Terminologie) Berufung, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wurde. Die belangte Behörde habe den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden keinen Glauben geschenkt und diese ohne nähere Begründung als "Gefälligkeitsschreiben" tituliert. In beiden Einvernahmen seien diese Dokumente nicht genau angeschaut worden, sondern mit dem Hinweis, sie nicht zu benötigen, zurückgegeben worden. Auch während der kurzen Untersuchung durch eine angebliche Fachärztin für psychotherapeutische Medizin sei auf seinen psychisch labilen Zustand nicht eingegangen worden. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei ihm nie vorgehalten worden. Der Untersuchungsbericht hätte keinesfalls ohne Hinterfragung einer Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, da der Bericht den Anforderungen des im AVG vorgesehenen Sachverständigenbeweises (Paragraph 52, AVG) nicht genüge. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe bereits mehrfach festgestellt, dass die Untersuchungsergebnisse der in der EAST Ost tätigen ÄrztInnen nicht verwertbar seien. Wiederholt sei auch bei AsylwerberInnen, bei denen sich im Untersuchungsbericht der ÄrztInnen der Betreuungsstelle Traiskirchen die Schlussfolgerung findet, es liege keine psychische Störung bzw. keine Traumatisierung vor, später von psychiatrischer oder psychotherapeutischer Seite eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Eine vom Beschwerdeführer angeregte Untersuchung am 20.12.2005 durch einen Therapeuten des langjährig tätigen römisch 40 , der sich intensiv mit traumatisierten Flüchtlingen beschäftige, ergab, dass in seinem Fall sehr wohl eine Traumatisierung vorliege. Im Falle einer Zurück- oder Abschiebung nach Polen bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinen in der EMRK verankerten Grundrechten verletzt werden würde. Da in Polen keine adäquate psychiatrische, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung für behandlungsbedürftige traumatisierte AsylwerberInnen und geduldetet Flüchtlinge existiere, könnte er bei einer Rückschiebung nach Polen nicht die benötigte medizinische Behandlung erhalten, was aufgrund der schwerwiegenden Folgekrankheiten einer unbehandelten PTBS als Verletzung von Artikel 3, EMRK zu qualifizieren sei. Nach Abschluss des Asylverfahrens würde er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Die große Mehrheit der tschetschenischen Asylwerber würde lediglich eine "Duldung" erhalten, die zwar vor einer Abschiebung schütze, aber viele in eine aussichtslose Situation bringe. Der Berufungsschrift ist ein psychotherapeutischer Befundbericht römisch 40 angeschlossen. Gemäß dieses Befundes leidet der Beschwerdeführer an einer höhergradigen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1).
Mit Bescheid es Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2006, GZ. 267.099/0-XIV/16/06, wurde der Berufung gemäß § 32 Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid es Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2006, GZ. 267.099/0-XIV/16/06, wurde der Berufung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er habe seine Heimat verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Awaren an und sei daher immer wieder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.
Über Befragen, die konkreten Ausreisegründe zu schildern, gab er an, seine Familie hätte vernichtet werden sollen. Sein Bruder XXXX sei während der aktiven Zeit von DUDAEV Ermittler bei der tschetschenischen Polizei gewesen und sei dieser im Jahr 1995 auf fragwürdige Art und Weise getötet worden. Er sei einer Schussverletzung erlegen, bis heute seien die Umstände seiner Ermordung nicht geklärt. Im Jahr 2000 sei sein anderer Bruder XXXX gekidnappt worden, die genauen Hintergründe seien nicht bekannt. Nach seinem Verschwinden hätten sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet, ein Jahr später sei sein Bruder vom Gericht für tot erklärt worden. Im Jahr 1999 seien sein Vater und er während der Nachtschicht in der Firma auf den Kopf geschlagen worden, woraufhin sie das Bewusstsein verloren hätten. Als sie wieder zu Bewusstsein gekommen seien, seien ihre Hände und Füße zusammengebunden und über ihre Köpfe sei ein Sack gestülpt gewesen. Sie seien ausgeraubt worden, wobei seinem Vater sowohl der Autoschlüssel als auch der Safeschlüssel von der Arbeitsstelle abgenommen worden sei. Die beiden unbekannten Männer hätten anfänglich über eine "Ermordung" beratschlagt, hätten sie jedoch letztlich am Leben gelassen, woraufhin sie von der Frühschicht gefunden worden seien. Die Polizei habe zwar Ermittlungen eingeleitet, verwertbare Ergebnisse seien nicht hervorgekommen. In der Folge habe er sich nach weiteren Ermittlungsschritten erkundigt, woraufhin ihm die Polizei nahegelegt hätte, er solle wieder nach Dagestan zurückkehren, hier sei er nicht willkommen und hätten ihm in Erinnerung gerufen, dass ein Bruder bereits ermordet und der andere Bruder verschwunden sei.Über Befragen, die konkreten Ausreisegründe zu schildern, gab er an, seine Familie hätte vernichtet werden sollen. Sein Bruder römisch 40 sei während der aktiven Zeit von DUDAEV Ermittler bei der tschetschenischen Polizei gewesen und sei dieser im Jahr 1995 auf fragwürdige Art und Weise getötet worden. Er sei einer Schussverletzung erlegen, bis heute seien die Umstände seiner Ermordung nicht geklärt. Im Jahr 2000 sei sein anderer Bruder römisch 40 gekidnappt worden, die genauen Hintergründe seien nicht bekannt. Nach seinem Verschwinden hätten sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet, ein Jahr später sei sein Bruder vom Gericht für tot erklärt worden. Im Jahr 1999 seien sein Vater und er während der Nachtschicht in der Firma auf den Kopf geschlagen worden, woraufhin sie das Bewusstsein verloren hätten. Als sie wieder zu Bewusstsein gekommen seien, seien ihre Hände und Füße zusammengebunden und über ihre Köpfe sei ein Sack gestülpt gewesen. Sie seien ausgeraubt worden, wobei seinem Vater sowohl der Autoschlüssel als auch der Safeschlüssel von der Arbeitsstelle abgenommen worden sei. Die beiden unbekannten Männer hätten anfänglich über eine "Ermordung" beratschlagt, hätten sie jedoch letztlich am Leben gelassen, woraufhin sie von der Frühschicht gefunden worden seien. Die Polizei habe zwar Ermittlungen eingeleitet, verwertbare Ergebnisse seien nicht hervorgekommen. In der Folge habe er sich nach weiteren Ermittlungsschritten erkundigt, woraufhin ihm die Polizei nahegelegt hätte, er solle wieder nach Dagestan zurückkehren, hier sei er nicht willkommen und hätten ihm in Erinnerung gerufen, dass ein Bruder bereits ermordet und der andere Bruder verschwunden sei.
Auf Vorhalt, er habe einleitend das Verschwinden seines zweiten Bruders in das Jahr 2000 datiert, dies lasse sich mit seinen Angaben, wonach er im Jahr 1999 von der Polizei bereits zum Verlassen Tschetscheniens aufgefordert worden sei, nicht in Einklang bringen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht seinen Bruder XXXX sondern seinen Cousin gemeint, auch dieser sei verschwunden. Der Beschwerdeführer legte Kopien der Todesurkunden bzw. der Anzeige bei der Polizei vor.Auf Vorhalt, er habe einleitend das Verschwinden seines zweiten Bruders in das Jahr 2000 datiert, dies lasse sich mit seinen Angaben, wonach er im Jahr 1999 von der Polizei bereits zum Verlassen Tschetscheniens aufgefordert worden sei, nicht in Einklang bringen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht seinen Bruder römisch 40 sondern seinen Cousin gemeint, auch dieser sei verschwunden. Der Beschwerdeführer legte Kopien der Todesurkunden bzw. der Anzeige bei der Polizei vor.
Nochmals nachgefragt, ob es im Jahr 2005 einen konkreten Grund für die Ausreise gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, im März 2002 sei er von maskierten Männern in Uniform geschlagen worden. Der Vorfall habe sich auf dem Heimweg zugetragen. Drei oder vier Männer seien einfach auf ihn zugekommen und hätten auf ihn eingeschlagen. Daneben sei ein Auto gestanden. Sie hätten ihn in tschetschenischer Sprache bedroht und hätten zu ihm gesagt: "Dein Bruder ist verschwunden und du wirst auch bald verschwinden!". In jener Zeit habe er aktive Nachforschungen bezüglich des Verschwindens seines Bruders betrieben und habe sehr viele Briefe an Behörden geschrieben. Die Männer hätten mit Gummiknüppel auf ihn eingeschlagen. Als er wieder aufstehen habe wollen, sei ihm mit einem Gewehrkolben auf die Nase geschlagen worden, woraufhin diese gebrochen gewesen sei. Wiederum hätten sie ihm nahegelegt, dass er verschwinden solle. Es habe in der Folge zwar noch kleinere Vorfälle gegeben, er sei aber nicht mehr geschlagen worden.
Auf Nachfrage, warum er erst im August 2005 ausgereist sei, antwortete er, er sei zwischen XXXX und XXXX gependelt und habe sich an verschiedensten Orten versteckt. Ferner habe er Ende des Jahres 2002 in XXXX einen Entschädigungsantrag für ihr zerstörtes Haus eingebracht, habe jedoch eine negative Antwort erhalten. Auch die dagegen erhobene Berufung sei negativ entschieden worden, schlussendlich sei er von XXXX bis XXXX im Gefängnis in XXXX gewesen. Er sei wegen des Vergehens von "sechs Punkten" angeklagt worden und hätte 13 Jahre ins Gefängnis kommen sollen. Sein Vater habe US $ 4.500 bezahlt, woraufhin er wieder freigekommen sei. Danach habe er noch zwei Jahre auf Bewährung bekommen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Haftberichtes, ausgestellt am 31.05.2005 in Vorlage.Auf Nachfrage, warum er erst im August 2005 ausgereist sei, antwortete er, er sei zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt und habe sich an verschiedensten Orten versteckt. Ferner habe er Ende des Jahres 2002 in römisch 40 einen Entschädigungsantrag für ihr zerstörtes Haus eingebracht, habe jedoch eine negative Antwort erhalten. Auch die dagegen erhobene Berufung sei negativ entschieden worden, schlussendlich sei er von römisch 40 bis römisch 40 im Gefängnis in römisch 40 gewesen. Er sei wegen des Vergehens von "sechs Punkten" angeklagt worden und hätte 13 Jahre ins Gefängnis kommen sollen. Sein Vater habe US $ 4.500 bezahlt, woraufhin er wieder freigekommen sei. Danach habe er noch zwei Jahre auf Bewährung bekommen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Haftberichtes, ausgestellt am 31.05.2005 in Vorlage.
Auf die Frage, warum diese Bestätigung erst am 31.05.2005 ausgestellt worden sei, antwortete er, diese sei ihm nicht sogleich ausgestellt worden, ein anderer Bruder habe die Bestätigung abgeholt.
Er habe sich von den Menschen in Tschetschenien gefürchtet, die für die Tötung des einen sowie für das Verschwinden des anderen Bruders verantwortlich gewesen seien. Er habe für seine Brüder Gerechtigkeit gewollt und habe daher die Umstände aufklären wollen.
Die weitere Frage, ob er den Führerschein selbst beantragt habe, beantwortete der Beschwerdeführer bejahend und erläuterte, seine Schwester habe diesen abgeholt und er habe dafür bezahlt. Nach seiner Haft sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe wieder zu arbeiten begonnen.
Im Juni 2005 sei der Chef der Abteilung für Tourismusbekämpfung in die Luft gesprengt worden und er sei von der Polizei verdächtigt worden, in die Explosion verwickelt gewesen zu sein. Die Polizisten hätten sein Haus durchwühlt und er sei wiederum geschlagen und mit einem Gewehr bedroht worden. Sie hätten ihn zu dem Vorfall befragt und eine Antwort verlangt. Er habe jedoch keine Auskunft erteilen können und sei schlussendlich zu Hause zurückgelassen worden. Sie hätten ihm eine Frist von zwei Tagen eingeräumt, damit er seine Unschuld beweisen könne. Die erste Nacht sei er nicht zu Hause geblieben, am nächsten Tag habe er die Staatsanwaltschaft in XXXX aufgesucht und von den Geschehnissen berichtet. Der Staatsanwalt namens XXXX habe ihm zugesagt, dass er sich um seine Angelegenheit kümmern werde. Beim Verlassen der Staatsanwaltschaft seien ihm wiederum die Polizisten, die bei ihm zu Hause gewesen seien, aufgefallen. Am nächsten Tag sei er vom Staatsanwalt über die Einleitung einer Untersuchung informiert worden und hätte ihm dieser nahegelegt, dass er sich verstecken bzw. in ein anderes Land gehen solle. Er habe Tschetschenien jedoch nicht ohne seinen Reisepass verlassen können. Während jener Zeit habe er meist bei Freunden und Nachbarn übernachtet.Im Juni 2005 sei der Chef der Abteilung für Tourismusbekämpfung in die Luft gesprengt worden und er sei von der Polizei verdächtigt worden, in die Explosion verwickelt gewesen zu sein. Die Polizisten hätten sein Haus durchwühlt und er sei wiederum geschlagen und mit einem Gewehr bedroht worden. Sie hätten ihn zu dem Vorfall befragt und eine Antwort verlangt. Er habe jedoch keine Auskunft erteilen können und sei schlussendlich zu Hause zurückgelassen worden. Sie hätten ihm eine Frist von zwei Tagen eingeräumt, damit er seine Unschuld beweisen könne. Die erste Nacht sei er nicht zu Hause geblieben, am nächsten Tag habe er die Staatsanwaltschaft in römisch 40 aufgesucht und von den Geschehnissen berichtet. Der Staatsanwalt namens römisch 40 habe ihm zugesagt, dass er sich um seine Angelegenheit kümmern werde. Beim Verlassen der Staatsanwaltschaft seien ihm wiederum die Polizisten, die bei ihm zu Hause gewesen seien, aufgefallen. Am nächsten Tag sei er vom Staatsanwalt über die Einleitung einer Untersuchung informiert worden und hätte ihm dieser nahegelegt, dass er sich verstecken bzw. in ein anderes Land gehen solle. Er habe Tschetschenien jedoch nicht ohne seinen Reisepass verlassen können. Während jener Zeit habe er meist bei Freunden und Nachbarn übernachtet.
Seinen Reisepass habe er sich im August 2005 ausstellen lassen und habe US $ 1.200 dafür bezahlt. Er hätte Tschetschenien ohne Reisepass nicht verlassen können. Dieser sei notwendig gewesen, um ihn in Polen herzeigen zu können.
Er sei bereits in Tschetschenien in ärztlicher Behandlung gewesen und habe angesichts seiner psychischen Probleme einen Psychiater in Stavropol aufgesucht. Auch sei er im Jahr 2002 im Spital gewesen und sei dort behandelt worden. Seine gesundheitlichen Probleme hätten nach dem Vorfall im Jahr 1999 sowie nach dem Verschwinden seines Bruders im Jahr 2000 begonnen. Es seien ihm Tabletten verschrieben worden und er habe psychologische Betreuung in Anspruch genommen.
Auf Nachfrage, er habe Probleme mit Tschetschenen genannt, wie sei es unter Berücksichtigung seiner Schilderung möglich, dass er in einem staatlichen Betrieb angestellt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, nach ihm sei nicht gefahndet worden, alle Vorfälle mit seiner Familie seien nicht offiziell passiert. Er werde nicht vom Staat verfolgt, sei jedoch von den Tschetschenen und Russen nicht erwünscht.
Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine neuerliche Inhaftierung und habe Angst, dass er umgebracht werden könne. Sowohl eine Rückkehr nach Russland als auch nach Tschetschenien sie ihm nicht möglich.
Zum Abschluss machte der Beschwerdeführer einen Zeugen namhaft. Dieser sei von den Russen verhaftet und befragt worden, wobei sie von dem Zeugen eine Niederschrift verlangt hätten, worin er ihn (den Beschwerdeführer) mit dem Vorfall der Explosion des Chefes der Sonderabteilung in XXXX in Verbindung hätte bringen sollen.Zum Abschluss machte der Beschwerdeführer einen Zeugen namhaft. Dieser sei von den Russen verhaftet und befragt worden, wobei sie von dem Zeugen eine Niederschrift verlangt hätten, worin er ihn (den Beschwerdeführer) mit dem Vorfall der Explosion des Chefes der Sonderabteilung in römisch 40 in Verbindung hätte bringen sollen.
Abschließend legte der Beschwerdeführer zusätzlich folgende identitätsbezeugende Dokumente vor; den Dienstausweis seines Arbeitgebers (staatlicher Betrieb für Gas und Elektrik, zuerst als Elektriker, dann als Meister der zweiten Gruppe, ausgestellt am 20.06.2005), ein Diplom über den Abschluss an der tschetschenischen Universität in XXXX, sein Arbeitsbuch, seinen Schulabschluss sowie den Dienstausweis seines Vaters. Sein Reisepass befinde sich in Polen.Abschließend legte der Beschwerdeführer zusätzlich folgende identitätsbezeugende Dokumente vor; den Dienstausweis seines Arbeitgebers (staatlicher Betrieb für Gas und Elektrik, zuerst als Elektriker, dann als Meister der zweiten Gruppe, ausgestellt am 20.06.2005), ein Diplom über den Abschluss an der tschetschenischen Universität in römisch 40 , sein Arbeitsbuch, seinen Schulabschluss sowie den Dienstausweis seines Vaters. Sein Reisepass befinde sich in Polen.
Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 25.05.2006 von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie vor, darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert. In dem in Vorlage gebrachten psychotherapeutischen Kurzbericht der Diakonie vom 4.12.2006 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer höhergradigen, seriellen Traumatisierung sowie an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) leide. Ferner wird auf den bereits vorgelegten psychotherapeutischen Befundbereicht des XXXX vom 27.12.2005 verwiesen.Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 25.05.2006 von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vor, darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert. In dem in Vorlage gebrachten psychotherapeutischen Kurzbericht der Diakonie vom 4.12.2006 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer höhergradigen, seriellen Traumatisierung sowie an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) leide. Ferner wird auf den bereits vorgelegten psychotherapeutischen Befundbereicht des römisch 40 vom 27.12.2005 verwiesen.
Am 29.12.2006 wurde der Zeuge XXXX vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab auf die Frage, ob er über etwaige Verfolgungshandlungen gegenXXXX berichten könne, an, während seiner Untersuchungshaft in XXXX sei er unter anderem auch über XXXX befragt worden und sie hätten ihn aufgefordert, irgendetwas gegen XXXX zu sagen und zu unterschreiben. Die vorgelegten Papiere habe er unterschrieben, da er misshandelt worden sei.Am 29.12.2006 wurde der Zeuge römisch 40 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab auf die Frage, ob er über etwaige Verfolgungshandlungen gegenXXXX berichten könne, an, während seiner Untersuchungshaft in römisch 40 sei er unter anderem auch über römisch 40 befragt worden und sie hätten ihn aufgefordert, irgendetwas gegen römisch 40 zu sagen und zu unterschreiben. Die vorgelegten Papiere habe er unterschrieben, da er misshandelt worden sei.
Auf die Frage, was er gegen XXXX vor den russischen Behörden ausgesagt und unterschrieben habe, antwortete der Zeuge, sie hätten ihn über seinen Aufenthalt befragt. Was er konkret unterschrieben habe, könne er nicht beantworten. Nochmals nachgefragt, worüber er von den russischen und tschetschenischen Milizen zu XXXX befragt worden sei, gab er an, es sei nicht extra zu XXXX befragt worden. Sie wussten, dass sie Nachbarn und Schulkameraden gewesen seien und hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn finden würden und dann würden sie beide krepieren.Auf die Frage, was er gegen römisch 40 vor den russischen Behörden ausgesagt und unterschrieben habe, antwortete der Zeuge, sie hätten ihn über seinen Aufenthalt befragt. Was er konkret unterschrieben habe, könne er nicht beantworten. Nochmals nachgefragt, worüber er von den russischen und tschetschenischen Milizen zu römisch 40 befragt worden sei, gab er an, es sei nicht extra zu römisch 40 befragt worden. Sie wussten, dass sie Nachbarn und Schulkameraden gewesen seien und hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn finden würden und dann würden sie beide krepieren.
Über Befragen, wieso XXXX in seiner Einvernahme angeben habe könne, dass die Russen von ihm (XXXX) eine Unterschrift bzw. Bestätigung verlangt hätten, dass er, XXXX, für die Sprengung eines Gebäudes der Sonderabteilung in XXXX verantwortlich gewesen sei, antwortete der Zeuge, solche Anschuldigungen seien ihm vorgeworfen worden, unter anderem auch Attentate und andere Sprengungen. Im Rahmen seiner Gerichtsverhandlung habe sich herausgestellt, dass etliche Attentate gar nie verübt worden seien. In seiner Anklageschrift seien viele Namen aufgelistet gewesen, aber XXXX sei nicht darunter gewesen. Sie hätten XXXX als seinen Mittäter darstellen wollen, aber dieser sei frühzeitig untergetaucht. Aber nachdem er selbst über den Inhalt der unterschriebenen Papiere nicht berichten könne bzw. wisse, wofür er seine Unterschrift geleistet habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar, woher XXXX über den konkreten Inhalt erfahren habe bzw. darüber berichten könne.Über Befragen, wieso römisch 40 in seiner Einvernahme angeben habe könne, dass die Russen von ihm (römisch 40 ) eine Unterschrift bzw. Bestätigung verlangt hätten, dass er, römisch 40 , für die Sprengung eines Gebäudes der Sonderabteilung in römisch 40 verantwortlich gewesen sei, antwortete der Zeuge, solche Anschuldigungen seien ihm vorgeworfen worden, unter anderem auch Attentate und andere Sprengungen. Im Rahmen seiner Gerichtsverhandlung habe sich herausgestellt, dass etliche Attentate gar nie verübt worden seien. In seiner Anklageschrift seien viele Namen aufgelistet gewesen, aber römisch 40 sei nicht darunter gewesen. Sie hätten römisch 40 als seinen Mittäter darstellen wollen, aber dieser sei frühzeitig untergetaucht. Aber nachdem er selbst über den Inhalt der unterschriebenen Papiere nicht berichten könne bzw. wisse, wofür er seine Unterschrift geleistet habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar, woher römisch 40 über den konkreten Inhalt erfahren habe bzw. darüber berichten könne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007, Zl. 05 19.149-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers fest. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht als glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gegeben, dass sein Reisepass in Polen einbehalten worden sei, nach erfolgter Rücksprache mit den polnischen Behörden habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass am 16.09.2005 abgeholt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer zwar einen Zeugen namhaft gemacht, der das Vorliegen einer Verfolgung seiner Person bestätigen könne. Der diesbezüglichen Niederschrift des Zeugen könne jedoch dezidiert entnommen werden, dass dieser die vom Beschwerdeführer dargelegten Angaben nicht bestätigt habe, vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, er wisse über den Inhalt der unterfertigten Papiere nicht Bescheid und hielt fest, dass er lediglich angeben könne, er sei während seiner Gefangenschaft bei den Russen über den Beschwerdeführer befragt worden. Auch die legale und problemlose Ausreise des Beschwerdeführers sei ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2007, Zl. 05 19.149-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers fest. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht als glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gegeben, dass sein Reisepass in Polen einbehalten worden sei, nach erfolgter Rücksprache mit den polnischen Behörden habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass am 16.09.2005 abgeholt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer zwar einen Zeugen namhaft gemacht, der das Vorliegen einer Verfolgung seiner Person bestätigen könne. Der diesbezüglichen Niederschrift des Zeugen könne jedoch dezidiert entnommen werden, dass dieser die vom Beschwerdeführer dargelegten Angaben nicht bestätigt habe, vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, er wisse über den Inhalt der unterfertigten Papiere nicht Bescheid und hielt fest, dass er lediglich angeben könne, er sei während seiner Gefangenschaft bei den Russen über den Beschwerdeführer befragt worden. Auch die legale und problemlose Ausreise des Beschwerdeführers sei ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
Gegen diesen am 15.01.2007 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2007 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe ihm widersprüchliche Angaben vorgeworfen, ohne den Gedanken zu berücksichtigen, dass diese aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung erklärbar seien. Oftmals habe er Probleme, sich an Details zu erinnern und diese in geeigneter Form wiederzugeben. Weiters wolle er hinsichtlich der Zeugenaussage festhalten, er habe (damals) von einem Freund erfahren, dass XXXX inhaftiert und während seines Gefängnisaufenthaltes zur Unterfertigung irgendwelcher Papiere gezwungen worden sei, damit ihm ein Verbrechen angelastet werden könne. Während seiner Flucht habe er von seinen Verwandten telefonisch erfahren, dass mehr oder weniger offiziell nach ihm gesucht werde und er gehe daher davon aus, dass es mit dem ihm angelasteten Verbrechen zu tun habe. Der (bereits einmal) einvernommene Zeuge habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er in dieser Sache nicht mehr aussagen bzw. sich damit beschäftigen wolle. Weiters habe er den Eindruck, die belangte Behörde habe sich nicht für die von ihm erbrachten Beweise interessiert, konkret wolle er noch einmal auf die Sterbeurkunde seines Bruders eingehen. Er könne zwar nur eine Kopie des Originals in Vorlage bringen, aber darin werde als Todesursache festgehalten, dass sein Bruder getötet worden sei. Im Duplikat sei dies allerdings nicht mehr vermerkt, darin werde lediglich festgehalten, wann sein Bruder verstorben sei. Auch wenn es sich um eine nichtstaatliche Verfolgung handle, könne er nicht auf den Schutz seines Heimatstaates zählen, da dieser nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, die Täter zu verfolgen. Im Übrigen habe das Bundesasylamt die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ignoriert. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und verwies in diesem Zusammenhang auf den bereits in Vorlage gebrachten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 4.12.2006.Gegen diesen am 15.01.2007 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2007 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe ihm widersprüchliche Angaben vorgeworfen, ohne den Gedanken zu berücksichtigen, dass diese aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung erklärbar seien. Oftmals habe er Probleme, sich an Details zu erinnern und diese in geeigneter Form wiederzugeben. Weiters wolle er hinsichtlich der Zeugenaussage festhalten, er habe (damals) von einem Freund erfahren, dass römisch 40 inhaftiert und während seines Gefängnisaufenthaltes zur Unterfertigung irgendwelcher Papiere gezwungen worden sei, damit ihm ein Verbrechen angelastet werden könne. Während seiner Flucht habe er von seinen Verwandten telefonisch erfahren, dass mehr oder weniger offiziell nach ihm gesucht werde und er gehe daher davon aus, dass es mit dem ihm angelasteten Verbrechen zu tun habe. Der (bereits einmal) einvernommene Zeuge habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er in dieser Sache nicht mehr aussagen bzw. sich damit beschäftigen wolle. Weiters habe er den Eindruck, die belangte Behörde habe sich nicht für die von ihm erbrachten Beweise interessiert, konkret wolle er noch einmal auf die Sterbeurkunde seines Bruders eingehen. Er könne zwar nur eine Kopie des Originals in Vorlage bringen, aber darin werde als Todesursache festgehalten, dass sein Bruder getötet worden sei. Im Duplikat sei dies allerdings nicht mehr vermerkt, darin werde lediglich festgehalten, wann sein Bruder verstorben sei. Auch wenn es sich um eine nichtstaatliche Verfolgung handle, könne er nicht auf den Schutz seines Heimatstaates zählen, da dieser nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, die Täter zu verfolgen. Im Übrigen habe das Bundesasylamt die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ignoriert. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und verwies in diesem Zusammenhang auf den bereits in Vorlage gebrachten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 4.12.2006.
Am 05.02.2010 langte beim Asylgerichtshof ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin - kurz zusammengefasst - festgehalten wurde, er lebe in ständiger Angst vor einer Abschiebung in die Russische Föderation, dies wäre für ihn der sichere Tod.
Am 27.04.2010 langte ein zusammenfassender psychotherapeutischer Bericht vom 22.04.2010 ein. Darin wird von Dr. XXXX diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer höhergradigen, seriellen Traumatisierung und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) leide. Aufgrund der Hartnäckigkeit der somatischen Beschwerden bestehe die Tendenz zur Chronifizierung. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Zwangsneurose (F42) mit Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung sowie an einem Analgetika-abusus. Ferner übermittelte der Beschwerdeführer einen Gastroskopiebefund vom 20.04.2010 sowie zwei Empfehlungsschreiben.Am 27.04.2010 langte ein zusammenfassender psychotherapeutischer Bericht vom 22.04.2010 ein. Darin wird von Dr. römisch 40 diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer höhergradigen, seriellen Traumatisierung und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) leide. Aufgrund der Hartnäckigkeit der somatischen Beschwerden bestehe die Tendenz zur Chronifizierung. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Zwangsneurose (F42) mit Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung sowie an einem Analgetika-abusus. Ferner übermittelte der Beschwerdeführer einen Gastroskopiebefund vom 20.04.2010 sowie zwei Empfehlungsschreiben.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt
Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen.
B) Am 14.04.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes
eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 9Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Im Juni 2005 sei der Chef der Abteilung für Terrorismusbekämpfung in Grosny in die Luft gesprengt worden. Er habe sich damals in der Nähe des Vorfalles aufgehalten und sei von den Polizisten mit seinem Familiennamen angesprochen und zur Vorlage eines Ausweises aufgefordert worden. Daraufhin hätten sie ihn festgenommen und hätten ihn in die Wohnung seines Vaters gebracht. Bereits auf dem Weg dorthin habe er bemerkt, dass die Wohnung bereits geöffnet und durchsucht worden sei. Er habe damals seinen Vater in XXXX besucht. Alle Räume der Wohnung seien durchsucht worden, es sei jedoch nichts beschlagnahmt oder sichergestellt worden. Wenn sie gewollt hätten, hätten sie ihm aber etwas unterschieben können.Im Juni 2005 sei der Chef der Abteilung für Terrorismusbekämpfung in Grosny in die Luft gesprengt worden. Er habe sich damals in der Nähe des Vorfalles aufgehalten und sei von den Polizisten mit seinem Familiennamen angesprochen und zur Vorlage eines Ausweises aufgefordert worden. Daraufhin hätten sie ihn festgenommen und hätten ihn in die Wohnung seines Vaters gebracht. Bereits auf dem Weg dorthin habe er bemerkt, dass die Wohnung bereits geöffnet und durchsucht worden sei. Er habe damals seinen Vater in römisch 40 besucht. Alle Räume der Wohnung seien durchsucht worden, es sei jedoch nichts beschlagnahmt oder sichergestellt worden. Wenn sie gewollt hätten, hätten sie ihm aber etwas unterschieben können.
Zwei Tage nach dem Vorfall habe er die Staatsanwaltschaft aufgesucht und habe sich über die Durchsuchung beschweren wollen, nachdem Geld entwendet worden sei. Er habe mit dem Staatsanwalt XXXX über seine Probleme sprechen wollen, dieser habe ihm jedoch von einer Anzeige abgeraten und habe ihm den Rat erteilt, nach Dagestan zu verschwinden.Zwei Tage nach dem Vorfall habe er die Staatsanwaltschaft aufgesucht und habe sich über die Durchsuchung beschweren wollen, nachdem Geld entwendet worden sei. Er habe mit dem Staatsanwalt römisch 40 über seine Probleme sprechen wollen, dieser habe ihm jedoch von einer Anzeige abgeraten und habe ihm den Rat erteilt, nach Dagestan zu verschwinden.
Die Staatsanwaltschaft habe keine Untersuchung eingeleitet, vielmehr habe ihm der Staatsanwalt geraten, er solle verschwinden. Auf die Frage, warum er die Flucht ergriffen habe, wenn gegen ihn keine Untersuchung eingeleitet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, es habe mehrere solche Vorfälle gegeben, aber diese seien nicht der Hauptgrund für seine Flucht gewesen. Ein Studienkollege namens XXXX sei nach dem Studienabschluss ein Mitarbeiter der Organisation für Terrorismusbekämpfung geworden. Diesen habe er zufällig auf der Straße getroffen, woraufhin ihm dieser berichtet habe, dass er jetzt Macht habe und ihm helfen könne. Daraufhin habe er ihm Reisepässe von verschiedenen Personen gezeigt und hätte ihn befragt, ob er diese Personen erkennen würde. Zwei davon seien mit ihm in die Schule gegangen. XXXX habe von ihm verlangt, dass er als Zeuge aussagen solle und über die kriminellen Taten seiner ehemaligen Schulkollegen berichten solle. Zu dieser Zeit sei sein Schulfreund XXXX bereits in Deutschland oder Belgien gewesen. Weiters habe XXXX verlangt, dass er entsprechende Dokumente unterschreiben solle und er hätte diese als "Beweise" weiterleiten wollen. Dieses Treffen sei vor dem Anschlag passiert. XXXX sei Untersuchungsrichter im Bezirk XXXX gewesen.Die Staatsanwaltschaft habe keine Untersuchung eingeleitet, vielmehr habe ihm der Staatsanwalt geraten, er solle verschwinden. Auf die Frage, warum er die Flucht ergriffen habe, wenn gegen ihn keine Untersuchung eingeleitet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, es habe mehrere solche Vorfälle gegeben, aber diese seien nicht der Hauptgrund für seine Flucht gewesen. Ein Studienkollege namens römisch 40 sei nach dem Studienabschluss ein Mitarbeiter der Organisation für Terrorismusbekämpfung geworden. Diesen habe er zufällig auf der Straße getroffen, woraufhin ihm dieser berichtet habe, dass er jetzt Macht habe und ihm helfen könne. Daraufhin habe er ihm Reisepässe von verschiedenen Personen gezeigt und hätte ihn befragt, ob er diese Personen erkennen würde. Zwei davon seien mit ihm in die Schule gegangen. römisch 40 habe von ihm verlangt, dass er als Zeuge aussagen solle und über die kriminellen Taten seiner ehemaligen Schulkollegen berichten solle. Zu dieser Zeit sei sein Schulfreund römisch 40 bereits in Deutschland oder Belgien gewesen. Weiters habe römisch 40 verlangt, dass er entsprechende Dokumente unterschreiben solle und er hätte diese als "Beweise" weiterleiten wollen. Dieses Treffen sei vor dem Anschlag passiert. römisch 40 sei Untersuchungsrichter im Bezirk römisch 40 gewesen.
Auf Vorhalt, er habe diesen (heutigen) geschilderten Vorfall vor dem Bundesasylamt überhaupt nicht erwähnt, erstinstanzlich habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht vom Staat verfolgt werde, sondern in Tschetschenien bzw. Russland persönlich nicht erwünscht sei (AS 289), erwiderte der Beschwerdeführer, er habe große Angst gehabt und daher den Namen seines ehemaligen Schulkollegen nicht genannt. Er habe befürchtet, dass man in Russland von seiner Aussage erfahren könne.
Über Befragen, ob ihm eine plausible Erklärung dafür möglich sei, warum der von ihm genannte Zeuge nicht bestätigen könne, dass er wegen des Sprengstoffanschlages in Grosny verdächtigt worden sei, antwortete er, vielleicht habe der Zeuge Angst gehabt.
Sein Vater sei in Tschetschenien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er werde nicht verfolgt, da er gebraucht werde.
Im Falle einer Rückkehr würde er festgenommen, geschlagen und über die Personen in Österreich befragt werden. Weiters habe er von der Regierung Putins eine Entschädigungszahlung für die zerstörte Wohnung erhalten, diese belaufe sich auf etwa 350.000 Rubel (ca. $ 10.000,-). Er würde absichtlich ins Gefängnis gebracht werden und sie würden von ihm das Geld verlangen.
Nach erfolgter Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls gab der Beschwerdeführer an, er wolle noch ergänzend erwähnen, während seiner Flucht habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass dieser XXXX bei seinem Vater gewesen sei und eine offizielle Ladung für ihn (den Beschwerdeführer) vorbeigebracht habe. Er nehme an, XXXX habe ihn in der Haft einer strafbaren Handlung beschuldigt. Auf die Frage, warum er diese Angaben nicht bereits vor dem Bundesasylamt getätigt habe, antwortete er, er habe Angst gehabt. Im Jahr 2008 sei XXXX erschossen worden.Nach erfolgter Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls gab der Beschwerdeführer an, er wolle noch ergänzend erwähnen, während seiner Flucht habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass dieser römisch 40 bei seinem Vater gewesen sei und eine offizielle Ladung für ihn (den Beschwerdeführer) vorbeigebracht habe. Er nehme an, römisch 40 habe ihn in der Haft einer strafbaren Handlung beschuldigt. Auf die Frage, warum er diese Angaben nicht bereits vor dem Bundesasylamt getätigt habe, antwortete er, er habe Angst gehabt. Im Jahr 2008 sei römisch 40 erschossen worden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird Folgendes festgehalten:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie und den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
XXXX, Understanding Chechen Culturerömisch 40 , Understanding Chechen Culture
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft, sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)
Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.
Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.
Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.
Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu sog. "Säuberungsaktionen", bekannt als "zatschistka". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. .
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Solange die ihm unterstellten Truppen jedoch für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und weiterhin Junge zu den Rebellen in die Wälder treiben, muss bezweifelt werden, dass er dieser Aufgabe gewachsen ist.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, als besonders gefährdet an.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen SchutzAsylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.
Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.
Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag) Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov
1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.
Die relativ leichtfertige Verschreibung von Medikamenten ist in Russland, wie auch in Osteuropa, populär. Es besteht daher eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer machen.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009
4. Frauen und Kinder
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit, wobei die insgesamt wirtschaftlich angespannte Lage beachtet werden muss. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut, und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zu Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehören werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009)
Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritten Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11..2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der awarischen Volksgruppe, wurde am XXXX geborgen und trägt den im Spruch genannten Namen.Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der awarischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 geborgen und trägt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer reiste am 09.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2005 einen Asylantrag.
Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Durch fortlaufende Psychotherapie kam es zu einer Stabilisierung seiner physischen und psychischen Befindlichkeiten. Es liegt daher keine psychische Erkrankung vor, welche hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre und ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Der Vater und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben in XXXX in Tschetschenien.Der Vater und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 in Tschetschenien.
Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. In der Russischen Föderation leben sein Vater und seine drei Schwestern. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner glaubhaften Angaben und den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht. Es sind, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, schon die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor der ersten Instanz getätigten Angaben teilweise nicht miteinander in Einklang zu bringen. Der bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren entstandene Eindruck der Unglaubwürdigkeit erhärtete sich weiter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Beschwerdeführer gab als Grund für die Asylantragstellung in der Ersteinvernahme am 16.11.2005 an, sein Bruder und sein Onkel seien am 12.01.1995 von Tschetschenen getötet worden. Im Jahr 1999 seien sein Vater und er von unbekannten Männern geschlagen worden. Ihnen seien schwarze Säcke über den Kopf gezogen worden und dann seien sie auf den Kopf geschlagen worden. Sie hätten Glück gehabt und seien am Leben gelassen worden. Seit der Entführung des Bruders im Jahr 2000 sei dieser verschollen. Im Jahr 2002 sei er mit einem Stock geschlagen worden, weil er nach seinem Bruder gesucht habe. Ihm sei dabei die Nase gebrochen und die Zähne ausgeschlagen worden. Er sei nicht gefoltert, nur geschlagen worden (AS 51). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2006 stützte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe zwar zum einen auf die bereits dargelegten Angaben, zum anderen steigerte bzw. ergänzte er sein Vorbringen plötzlich dahingehend, er sei verdächtigt worden, im Juni 2005 bei der Sprengung der Abteilung für Terrorismusbekämpfung in XXXX mitgewirkt zu haben und sei daher erneut Übergriffen ausgesetzt gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschwerdeführer das Aufsuchen der Staatsanwaltschaft und eine allfällige Berichterstattung der Geschehnisse, woraufhin der Staatsanwalt XXXX zwar Ermittlungen eingeleitet, aber zur Flucht geraten hätte (AS 287 ff.). Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei XXXX in Gefängnis gewesen, sei angeklagt und verurteilt worden. Die Bezahlung von US $ 4.500,- habe seine Freilassung ermöglicht. Abschließend untermauerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit der Vorlage der Kopie einer Bestätigung des Haftberichtes (ausgestellt am 31.05.2005).Der Beschwerdeführer gab als Grund für die Asylantragstellung in der Ersteinvernahme am 16.11.2005 an, sein Bruder und sein Onkel seien am 12.01.1995 von Tschetschenen getötet worden. Im Jahr 1999 seien sein Vater und er von unbekannten Männern geschlagen worden. Ihnen seien schwarze Säcke über den Kopf gezogen worden und dann seien sie auf den Kopf geschlagen worden. Sie hätten Glück gehabt und seien am Leben gelassen worden. Seit der Entführung des Bruders im Jahr 2000 sei dieser verschollen. Im Jahr 2002 sei er mit einem Stock geschlagen worden, weil er nach seinem Bruder gesucht habe. Ihm sei dabei die Nase gebrochen und die Zähne ausgeschlagen worden. Er sei nicht gefoltert, nur geschlagen worden (AS 51). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2006 stützte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe zwar zum einen auf die bereits dargelegten Angaben, zum anderen steigerte bzw. ergänzte er sein Vorbringen plötzlich dahingehend, er sei verdächtigt worden, im Juni 2005 bei der Sprengung der Abteilung für Terrorismusbekämpfung in römisch 40 mitgewirkt zu haben und sei daher erneut Übergriffen ausgesetzt gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschwerdeführer das Aufsuchen der Staatsanwaltschaft und eine allfällige Berichterstattung der Geschehnisse, woraufhin der Staatsanwalt römisch 40 zwar Ermittlungen eingeleitet, aber zur Flucht geraten hätte (AS 287 ff.). Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei römisch 40 in Gefängnis gewesen, sei angeklagt und verurteilt worden. Die Bezahlung von US $ 4.500,- habe seine Freilassung ermöglicht. Abschließend untermauerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit der Vorlage der Kopie einer Bestätigung des Haftberichtes (ausgestellt am 31.05.2005).
Bei Durchsicht des niederschriftlichen Einvernahmeprotokolls vom 11.12.2006 fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar einleitend von den Vorkommnissen im familiären Umfeld berichtete und sowohl den behaupteten Übergriff im Jahr 1999 als auch im Jahr 2002 ausführlich beschrieb, jedoch auf konkrete Nachfrage, ob es bis zu seiner Ausreise einen weiteren solchen Vorfall gegeben habe, verneinend antwortete und behauptete, Kleinigkeiten seien schon noch passiert, aber er sei nicht mehr geschlagen worden (AS 285). Wenig später schilderte der Beschwerdeführer hingegen einen weiteren Vorfall und datierte diesen in den Juni 2005, wonach er verdächtigt worden sei, an der Sprengung der Abteilung für Terrorismusbekämpfung in XXXX mitgewirkt zu haben und daher geschlagen und mit einem Gewehr bedroht worden sei (AS 287). Damit ist die anfängliche Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach dem Vorfall im März 2002 nicht mehr geschlagen worden, aber nicht vereinbar. Nachvollziehbar aufgelöst wurde dieser gravierende Widerspruch jedoch nicht.Bei Durchsicht des niederschriftlichen Einvernahmeprotokolls vom 11.12.2006 fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar einleitend von den Vorkommnissen im familiären Umfeld berichtete und sowohl den behaupteten Übergriff im Jahr 1999 als auch im Jahr 2002 ausführlich beschrieb, jedoch auf konkrete Nachfrage, ob es bis zu seiner Ausreise einen weiteren solchen Vorfall gegeben habe, verneinend antwortete und behauptete, Kleinigkeiten seien schon noch passiert, aber er sei nicht mehr geschlagen worden (AS 285). Wenig später schilderte der Beschwerdeführer hingegen einen weiteren Vorfall und datierte diesen in den Juni 2005, wonach er verdächtigt worden sei, an der Sprengung der Abteilung für Terrorismusbekämpfung in römisch 40 mitgewirkt zu haben und daher geschlagen und mit einem Gewehr bedroht worden sei (AS 287). Damit ist die anfängliche Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach dem Vorfall im März 2002 nicht mehr geschlagen worden, aber nicht vereinbar. Nachvollziehbar aufgelöst wurde dieser gravierende Widerspruch jedoch nicht.
Gleichzeitig ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass es wenig plausibel ist, dass der Beschwerdeführer trotz des behaupteten Übergriffes im März 2002 und dem in der Folge behaupteten "sich Versteckens" zwischen XXXX und XXXX keine Bedenken gehabt haben will, im Jahr 2002 Anträge und Berufungen bezüglich einer Entschädigungssumme für das zerstörte Haus einzureichen, sodass angesichts seiner Schilderungen nicht der Eindruck zu gewinnen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat große Angst vor Verfolgung hatte.Gleichzeitig ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass es wenig plausibel ist, dass der Beschwerdeführer trotz des behaupteten Übergriffes im März 2002 und dem in der Folge behaupteten "sich Versteckens" zwischen römisch 40 und römisch 40 keine Bedenken gehabt haben will, im Jahr 2002 Anträge und Berufungen bezüglich einer Entschädigungssumme für das zerstörte Haus einzureichen, sodass angesichts seiner Schilderungen nicht der Eindruck zu gewinnen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat große Angst vor Verfolgung hatte.
Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer, indem er vor dem Bundesasylamt angab, sein Entschädigungsantrag für das zerstörte Haus sei abgelehnt worden, während er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, er hätte von der Regierung Putin, eine Entschädigungszahlung von 350.000.-Rubel erhalten und könnte diese ihm bei einer Rückkehr abgepresst werden.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie einer Bestätigung des Haftberichtes mit Ausstellungsdatum vom 31.05.2005 ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr zu untermauern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von 05.04.2003 bis 11.07.2003 in Haft gewesen sei und dem entsprechenden Vorhalt, warum die von ihm vorgelegte Bestätigung erst am 31.05.2005 augestellt geworden sei, lediglich mit der Antwort begegnete, er habe diese schon immer haben wollen, habe die Bestätigung aber nicht sogleich bekommen, trägt auch dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Unglaubwürdigkeit seiner Angaben bei.
Was die vorgelegte Kopie der Sterbeurkunde seines Bruders anbelangt ist, zu bedenken, dass aus der Todesursache ("Tötung des Bruders"; AS 453) nicht verlässlich auf die konkreten Umstände, die zum Tod geführt haben, geschlossen werden kann. Dies ergibt sich auch angesichts des vorgelegten Duplikats der Sterbeurkunde, worin nur mehr der Todeszeitpunkt, nicht hingegen die Todesursache des Bruders vermerkt ist. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben über die konkreten Hintergründe und die in Frage kommenden Täter machen konnte und überdies einräumen musste, dass keine behördlichen Untersuchungen durchgeführt wurden, blieben die Aussagen des Beschwerdeführers über die Ermordung des Bruders nicht nur spekulativ, sondern in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen auch mehr als zweifelhaft. Nicht nachvollziehbar ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, er sei nach der Explosion mit den Worten "Bist du XXXX?" von den Polizisten angesprochen worden. Dies würde ja bedeuten, dass die Polizisten jeden Einwohner namentlich kennen, welches nicht nachvollziehbar ist, umso weniger als der Beschwerdeführer angab nur bei seinem Vater in XXXX zu Besuch gewesen zu sein.Was die vorgelegte Kopie der Sterbeurkunde seines Bruders anbelangt ist, zu bedenken, dass aus der Todesursache ("Tötung des Bruders"; AS 453) nicht verlässlich auf die konkreten Umstände, die zum Tod geführt haben, geschlossen werden kann. Dies ergibt sich auch angesichts des vorgelegten Duplikats der Sterbeurkunde, worin nur mehr der Todeszeitpunkt, nicht hingegen die Todesursache des Bruders vermerkt ist. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben über die konkreten Hintergründe und die in Frage kommenden Täter machen konnte und überdies einräumen musste, dass keine behördlichen Untersuchungen durchgeführt wurden, blieben die Aussagen des Beschwerdeführers über die Ermordung des Bruders nicht nur spekulativ, sondern in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen auch mehr als zweifelhaft. Nicht nachvollziehbar ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, er sei nach der Explosion mit den Worten "Bist du XXXX?" von den Polizisten angesprochen worden. Dies würde ja bedeuten, dass die Polizisten jeden Einwohner namentlich kennen, welches nicht nachvollziehbar ist, umso weniger als der Beschwerdeführer angab nur bei seinem Vater in römisch 40 zu Besuch gewesen zu sein.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch weiter und behauptete auf einmal, der Hauptgrund seiner Flucht sei das Zusammentreffen mit einem ehemaligen Schulkollegen namens XXXX gewesen, der von ihm eine Zeugenaussage und die Unterfertigung entsprechender Dokumente verlangt hätte, die er als damals zuständiger Untersuchungsrichter des Bezirks XXXX als "Beweis" weitergeleitet hätte. Die Zeugenaussage und Unterfertigung entsprechender Dokumente hätte einen "Verrat" ehemaliger Schulkollegen und deren in Verbindung bringen mit kriminellen Aktivitäten zur Folge gehabt (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Auf die vorgenommene Steigerung innerhalb seines Vorbringens angesprochen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, er habe aus Angst den Namen seines ehemaligen Schulkollegen vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt und hielt weiters ein mangelndes Vertrauensverhältnis fest. Diese Erklärung klingt wenig plausibel. Asylwerber werden im Rahmen der Einvernahmen regelmäßig aufgefordert, sämtliche Fluchtgründe ausführlich und vollständig darzulegen. Es ist für den erkennenden Senat nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer grundlegendste Umstände seiner Flucht, wie er sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung plötzlich beschrieb und erlebt haben will, nicht schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. in der Beschwerdeschrift angab, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten.In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch weiter und behauptete auf einmal, der Hauptgrund seiner Flucht sei das Zusammentreffen mit einem ehemaligen Schulkollegen namens römisch 40 gewesen, der von ihm eine Zeugenaussage und die Unterfertigung entsprechender Dokumente verlangt hätte, die er als damals zuständiger Untersuchungsrichter des Bezirks römisch 40 als "Beweis" weitergeleitet hätte. Die Zeugenaussage und Unterfertigung entsprechender Dokumente hätte einen "Verrat" ehemaliger Schulkollegen und deren in Verbindung bringen mit kriminellen Aktivitäten zur Folge gehabt (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Auf die vorgenommene Steigerung innerhalb seines Vorbringens angesprochen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, er habe aus Angst den Namen seines ehemaligen Schulkollegen vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt und hielt weiters ein mangelndes Vertrauensverhältnis fest. Diese Erklärung klingt wenig plausibel. Asylwerber werden im Rahmen der Einvernahmen regelmäßig aufgefordert, sämtliche Fluchtgründe ausführlich und vollständig darzulegen. Es ist für den erkennenden Senat nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer grundlegendste Umstände seiner Flucht, wie er sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung plötzlich beschrieb und erlebt haben will, nicht schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. in der Beschwerdeschrift angab, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass den zeitlich näher zu seiner Flucht getätigten Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehr Glaubwürdigkeit zukommt als den nunmehr getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn er seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dezidiert zu Protokoll gab, der Staatsanwalt habe nach Berichterstattung der Geschehnisse eine Einleitung einer Untersuchung in Aussicht gestellt, diese sei von ihm auch am nächsten Tag nochmals bestätigt worden (AS 289), während der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage die Einleitung einer Untersuchung verneinte und behauptete, der Staatsanwalt habe ihm lediglich gesagt, er solle verschwinden (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass dies mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt entnehmen lässt, er habe die Staatsanwaltschaft sowohl am nächsten als auch am übernächsten Tag aufgesucht (AS 287 ff.), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur ein einmaliges Aufsuchen der Staatsanwaltschaft nannte und dieses zwei Tage nach dem behaupteten Vorfall datierte.
Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer keine schlüssige und plausible Erklärung für Aussage des von ihm namhaft gemachten Zeugen darlegen konnte. Dem entsprechenden Vorhalt, dass der Zeuge seine Angaben in dem von ihm geschilderten Ausmaß nicht bestätigt habe, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, vielleicht habe der Zeuge Angst gehabt. Es bleibt daher in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass mangels Bestätigung der Angaben bzw. angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen, wonach er nicht wisse, wie der Beschwerdeführer zu den von ihm dargelegten Informationen gekommen sei, von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Dieser Eindruck wird auch durch die - nach erfolgter Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls - vorgenommene "Ergänzung" des Beschwerdeführers verstärkt, wonach er während seiner Flucht nach telefonischer Kontaktaufnahme mit seinem Vater erfahren habe, dass XXXX bei seinem Vater gewesen sei und eine offizielle Ladung vorbeigebracht habe und dies - um sein Fluchtvorbringen offensichtlich nochmals zu untermauern - in Verbindung mit dem von ihm genanten Zeugen brachte und behauptete, er glaube, der von ihm genannte Zeuge habe ihn während seiner Haft einer strafbaren Handlung beschuldigt. Auf entsprechenden Vorhalt flüchtete sich der Beschwerdeführer wiederum in die wenig plausibel klingende Erklärung, er habe Angst gehabt und daher vor dem Bundesasylamt keine entsprechenden Angaben getätigt. Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, vielmehr gewann der erkennende Senat den Eindruck, der Beschwerdeführer bauschte sein Vorbringen einmal mehr auf, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen. Überdies ist XXXX wie der Beschwerdeführer selbst angibt, bereits seit 2008 tot, sodass von diesem keine Gefahr mehr ausgehen kann.Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer keine schlüssige und plausible Erklärung für Aussage des von ihm namhaft gemachten Zeugen darlegen konnte. Dem entsprechenden Vorhalt, dass der Zeuge seine Angaben in dem von ihm geschilderten Ausmaß nicht bestätigt habe, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, vielleicht habe der Zeuge Angst gehabt. Es bleibt daher in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass mangels Bestätigung der Angaben bzw. angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen, wonach er nicht wisse, wie der Beschwerdeführer zu den von ihm dargelegten Informationen gekommen sei, von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Dieser Eindruck wird auch durch die - nach erfolgter Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls - vorgenommene "Ergänzung" des Beschwerdeführers verstärkt, wonach er während seiner Flucht nach telefonischer Kontaktaufnahme mit seinem Vater erfahren habe, dass römisch 40 bei seinem Vater gewesen sei und eine offizielle Ladung vorbeigebracht habe und dies - um sein Fluchtvorbringen offensichtlich nochmals zu untermauern - in Verbindung mit dem von ihm genanten Zeugen brachte und behauptete, er glaube, der von ihm genannte Zeuge habe ihn während seiner Haft einer strafbaren Handlung beschuldigt. Auf entsprechenden Vorhalt flüchtete sich der Beschwerdeführer wiederum in die wenig plausibel klingende Erklärung, er habe Angst gehabt und daher vor dem Bundesasylamt keine entsprechenden Angaben getätigt. Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, vielmehr gewann der erkennende Senat den Eindruck, der Beschwerdeführer bauschte sein Vorbringen einmal mehr auf, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen. Überdies ist römisch 40 wie der Beschwerdeführer selbst angibt, bereits seit 2008 tot, sodass von diesem keine Gefahr mehr ausgehen kann.
Auch das der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines Reisepasses problemlos ausreisen konnte, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen. Auch den vorgelegten nationalen Führerschein, der am XXXX ausgestellt worden ist, konnte der Beschwerdeführer offensichtlich ohne Probleme erlangen. Dass er den Führerschein - abseits der formalen Ausstellungsmodalitäten - auf "anderen Wegen" (etwa gegen Bestechung) erhaben habe oder sich der Führerschein gar um eine Fälschung handelt, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig.Auch das der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines Reisepasses problemlos ausreisen konnte, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen. Auch den vorgelegten nationalen Führerschein, der am römisch 40 ausgestellt worden ist, konnte der Beschwerdeführer offensichtlich ohne Probleme erlangen. Dass er den Führerschein - abseits der formalen Ausstellungsmodalitäten - auf "anderen Wegen" (etwa gegen Bestechung) erhaben habe oder sich der Führerschein gar um eine Fälschung handelt, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig.
Die Länderfeststellungen zur Situation in seinem Heimatland wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes ausgefolgt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine Einwände erhoben und ist diesen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein soll, ist aus seinem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen nicht nachvollziehbar ableitbar, da der Beschwerdeführer eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte und ist eine solche auch nicht vom Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Aus den Quellen ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog-Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren wurden, wie oben ausgeführt, keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Eine hinreichend enge Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle des Beschwerdeführers nicht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Auch der Beschwerde waren keine konkretisierenden Sachverhaltselemente zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde habe es verabsäumt die aktuelle Situation in Tschetschenien und in der Russischen Föderation generell zu erheben und sein Vorbringen vor diesem Hintergrund zu würdigen und sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, konnte dies durch Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung und Vorlage aktueller Länderberichte entkräftet werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der bereits im erstinstanzlichen Verfahren entstandene Eindruck der Unglaubwürdigkeit sich auf Grund des in der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindruckes und den Widersprüchlichkeiten innerhalb seiner Angaben erhärtete, welche er auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend und argumentativ plausibel aufklären konnte, weshalb der erkennende Senat nach gesamtheitlicher Würdigung zur Ansicht gelangte, dass sein Fluchtvorbringen lediglich in der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht wurde. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Psychotherapeutischen Bericht von Dr. XXXX, vom 22.04.2010 an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21), an einer Zwangsneurose (F42) mit Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung sowie an einem Analgetika-abusus leidet und sich seit dreieinhalb Jahren in fortlaufender Psychotherapie befindet. Im Behandlungszeitraum hat sich sein psychisches Befinden eindeutig verbessert und zunehmend stabilisiert. In diesem Zusammenhang wird auf die im Kapitel "Medizinische Versorgungssituation" der vorgelegten Länderfeststellungen geschilderten Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen, insbesondere Posttraumatischen Belastungsstörungen, in Tschetschenien verwiesen, vor allem darauf, dass die Danish Refugee Council im Jahr 2007 vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny errichtet hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat entsprechende psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen, sodass im Falle einer Rückkehr von zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten auszugehen ist.Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Psychotherapeutischen Bericht von Dr. römisch 40 , vom 22.04.2010 an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21), an einer Zwangsneurose (F42) mit Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung sowie an einem Analgetika-abusus leidet und sich seit dreieinhalb Jahren in fortlaufender Psychotherapie befindet. Im Behandlungszeitraum hat sich sein psychisches Befinden eindeutig verbessert und zunehmend stabilisiert. In diesem Zusammenhang wird auf die im Kapitel "Medizinische Versorgungssituation" der vorgelegten Länderfeststellungen geschilderten Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen, insbesondere Posttraumatischen Belastungsstörungen, in Tschetschenien verwiesen, vor allem darauf, dass die Danish Refugee Council im Jahr 2007 vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny errichtet hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat entsprechende psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen, sodass im Falle einer Rückkehr von zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten auszugehen ist.
Eine schwere psychische Erkrankung, welche einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würde, liegt beim Beschwerdeführer daher nicht vor.
II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs.3 AsylG sind die Bestimmungen der §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sind die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 14.07.2003 gestellt.Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 14.07.2003 gestellt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Der Beschwerdeführer konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, der Russischen Föderation, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat der Beschwerdeführer im Gegenstande jedoch unterlassen.Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat der Beschwerdeführer im Gegenstande jedoch unterlassen.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Zur Versorgung und Unterkunft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr in die Russische Föderation liegen folgende Umstände vor:
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Der Vater und die Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation und werden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen können.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich überdies um einen 30-jährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, welche in der Lage sein wird, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass er bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es wäre dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).Beim Beschwerdeführer handelt es sich überdies um einen 30-jährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, welche in der Lage sein wird, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass er bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es wäre dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund viereinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund viereinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder einen Deutschkurs besucht noch ist er einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er lebt von der Grundversorgung und hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder einen Deutschkurs besucht noch ist er einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er lebt von der Grundversorgung und hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass sein Vater und seine Geschwister nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Familienangehörigen in der der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass sein Vater und seine Geschwister nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Familienangehörigen in der der Russischen Föderation.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997). Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
19.08.2010