TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/5 D12 252570-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 252570-0/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004, FZ. 03 20.861-BAT, nach Durchführung eine mündlichen Verhandlung am 17.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004, FZ. 03 20.861-BAT, nach Durchführung eine mündlichen Verhandlung am 17.03.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Asylgesetz idF BGBl. I Nr. 126/2002, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Asylgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 08.07.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2003 einen Asylantrag. Dazu wurde sie am selben Tag vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte sie vor, sie sei am 08.07.2003 zusammen mit einer Reisegesellschaft mit einem Bus aus der Ukraine kommend in Richtung Deutschland fahrend mittels gefälschtem Reisepass durch Österreich gefahren und habe in Linz aussteigen müssen, da der Reisebuschauffeur nochmals US$ 200,-- für die Weiterfahrt nach Deutschland verlangt habe, und sie nicht mehr im Besitz dieses Betrages war. In Linz habe sie dann bei der Polizei einen Asylantrag stellen wollen, sei jedoch am 11.07.2003 nach Wien gefahren und habe in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Für den gefälschten Reisepass habe sie in Kiew dem Schlepper zwei Passfotos und US$ 2.000,-- gegeben. Ihr russischer Personalausweis befinde sich in Linz bei der Behörde. Als Fluchtgründe gab sie an, von 1993 bis 2001 in einer Mittelschule als Französisch-Professorin gearbeitet zu haben und sei ihr nahegelegt worden, in Pension zu gehen, obwohl mehrere Mitarbeiter älter als sie gewesen wären. Sie habe dann gegen die Entlassung Berufung eingelegt, woraufhin sie von einer unbekannten Person angegriffen und zu Boden gestoßen wurde. Dieser Mann habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie die Berufung zurückziehen solle. Diesen Vorfall habe sie bei der örtlichen Polizei zur Anzeige bringen wollen, diese habe sich jedoch geweigert die Anzeige entgegenzunehmen, da sie es lediglich als eine Kleinigkeit abtaten. Die Frühpensionierung führe sie auf ihre deutsche Volksgruppenzugehörigkeit zurück. Ihr einziger Sohn sei am 23.05.2002 angeblich bei einem Autounfall verstorben, jedoch habe sie zwei Monate später einen Anruf erhalten, worin ihr mitgeteilt wurde, dass sie die nächste Person sei, die sterben muss. Deshalb wusste sie, dass sie bedroht werde und ihr Sohn nicht bei einem zufälligen Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei. Daraufhin habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Den Tod des Sohnes konnte ihr Ehegatte nicht überwinden und sei am 14.12.2003 aufgrund eines Herzversagens verstorben. Die Beschwerdeführerin sei deshalb ganz alleine gewesen. Auf die Frage, welche Gründe vorliegen, die eine Rückkehr in ihr Heimatland unzulässig machen würden, gab die Beschwerdeführerin an, sie werde in ihrer Heimat bedroht und ihre Familienangehörigen seien verstorben. Auf die Frage, ob sie noch irgendwelche Angehörigen habe, die ihr mit Geld aushelfen können oder ob es möglich wäre, bei ihnen zu wohnen, gab die Beschwerdeführerin an, nein.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 08.07.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2003 einen Asylantrag. Dazu wurde sie am selben Tag vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte sie vor, sie sei am 08.07.2003 zusammen mit einer Reisegesellschaft mit einem Bus aus der Ukraine kommend in Richtung Deutschland fahrend mittels gefälschtem Reisepass durch Österreich gefahren und habe in Linz aussteigen müssen, da der Reisebuschauffeur nochmals US$ 200,-- für die Weiterfahrt nach Deutschland verlangt habe, und sie nicht mehr im Besitz dieses Betrages war. In Linz habe sie dann bei der Polizei einen Asylantrag stellen wollen, sei jedoch am 11.07.2003 nach Wien gefahren und habe in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Für den gefälschten Reisepass habe sie in Kiew dem Schlepper zwei Passfotos und US$ 2.000,-- gegeben. Ihr russischer Personalausweis befinde sich in Linz bei der Behörde. Als Fluchtgründe gab sie an, von 1993 bis 2001 in einer Mittelschule als Französisch-Professorin gearbeitet zu haben und sei ihr nahegelegt worden, in Pension zu gehen, obwohl mehrere Mitarbeiter älter als sie gewesen wären. Sie habe dann gegen die Entlassung Berufung eingelegt, woraufhin sie von einer unbekannten Person angegriffen und zu Boden gestoßen wurde. Dieser Mann habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie die Berufung zurückziehen solle. Diesen Vorfall habe sie bei der örtlichen Polizei zur Anzeige bringen wollen, diese habe sich jedoch geweigert die Anzeige entgegenzunehmen, da sie es lediglich als eine Kleinigkeit abtaten. Die Frühpensionierung führe sie auf ihre deutsche Volksgruppenzugehörigkeit zurück. Ihr einziger Sohn sei am 23.05.2002 angeblich bei einem Autounfall verstorben, jedoch habe sie zwei Monate später einen Anruf erhalten, worin ihr mitgeteilt wurde, dass sie die nächste Person sei, die sterben muss. Deshalb wusste sie, dass sie bedroht werde und ihr Sohn nicht bei einem zufälligen Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei. Daraufhin habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Den Tod des Sohnes konnte ihr Ehegatte nicht überwinden und sei am 14.12.2003 aufgrund eines Herzversagens verstorben. Die Beschwerdeführerin sei deshalb ganz alleine gewesen. Auf die Frage, welche Gründe vorliegen, die eine Rückkehr in ihr Heimatland unzulässig machen würden, gab die Beschwerdeführerin an, sie werde in ihrer Heimat bedroht und ihre Familienangehörigen seien verstorben. Auf die Frage, ob sie noch irgendwelche Angehörigen habe, die ihr mit Geld aushelfen können oder ob es möglich wäre, bei ihnen zu wohnen, gab die Beschwerdeführerin an, nein.

Am 06.10.2003 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und sie wurde darüber belehrt, dass sie als Angehörige der deutschen Volksgruppe das Recht hat, ein dauerndes Aufenthaltsrecht bzw. die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, ihre Mutter suche noch die Geburtsurkunde. Wenn sie diese gefunden habe, werde sie ihr diese senden, und sie werde dies regeln. Wie lange das dauern kann, könne sie nicht angeben. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin eine mehrmonatige Frist eingeräumt, um die deutsche Staatsbürgerschaft anzusuchen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Begründung des Asylantrages der Beschwerdeführerin keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, da aus ihren Angaben keine konkret gegen ihre Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar sei. Der Grund der Ausreise liege ausschließlich in privat motivierten Belangen der Beschwerdeführerin. Außerdem sei das Vorgehen der unbekannten Person, welche die Beschwerdeführerin niederstoßen habe, weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat zurechenbar, und sei davon auszugehen, dass der Staat sowohl in der Lage als auch willens ist, etwaige Verfolgungen durch Private bzw. Dritte hintanzuhalten bzw. seinen Bürgern Schutz vor derartigen Verfolgungen zu gewähren. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen (vorzeitige Pensionierung) in ihrem Heimatland handle es sich um eine Beeinträchtigung, die nicht zu einer Asylgewährung führen kann. Solche Benachteiligungen auf sozialem oder wirtschaftlichem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib der Asylwerberin in ihrem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht. Selbst im Fall einer tatsächlichen Verfolgung durch die genannten Personen sei der Beschwerdeführerin jederzeit die zumutbare Möglichkeit offen gestanden bzw. stehe offen, dieser Verfolgung durch einen Umzug innerhalb der Russischen Föderation aus dem Weg zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe eine asylrelevante Verfolgung daher nicht glaubhaft machen können.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Begründung des Asylantrages der Beschwerdeführerin keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, da aus ihren Angaben keine konkret gegen ihre Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar sei. Der Grund der Ausreise liege ausschließlich in privat motivierten Belangen der Beschwerdeführerin. Außerdem sei das Vorgehen der unbekannten Person, welche die Beschwerdeführerin niederstoßen habe, weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat zurechenbar, und sei davon auszugehen, dass der Staat sowohl in der Lage als auch willens ist, etwaige Verfolgungen durch Private bzw. Dritte hintanzuhalten bzw. seinen Bürgern Schutz vor derartigen Verfolgungen zu gewähren. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen (vorzeitige Pensionierung) in ihrem Heimatland handle es sich um eine Beeinträchtigung, die nicht zu einer Asylgewährung führen kann. Solche Benachteiligungen auf sozialem oder wirtschaftlichem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib der Asylwerberin in ihrem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht. Selbst im Fall einer tatsächlichen Verfolgung durch die genannten Personen sei der Beschwerdeführerin jederzeit die zumutbare Möglichkeit offen gestanden bzw. stehe offen, dieser Verfolgung durch einen Umzug innerhalb der Russischen Föderation aus dem Weg zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe eine asylrelevante Verfolgung daher nicht glaubhaft machen können.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen das bereits vor dem Bundesasylamt Gesagte und gab neu an, dass sie bald nach ihrer Frühpensionierung ein Cafe mietete und als Unternehmerin zu arbeiten begann. Aber auch hier sei sie nicht in Ruhe gelassen worden. An die Wände habe man ihr ein faschistisches Hakenkreuz gemalt. Auch habe man sie angerufen und ihr empfohlen, nach Deutschland zu fahren. Auch die Polizei habe sie besucht und sie mit Strafe bedroht, wenn sie nicht bezahlen werde. Am 10.12.2003 habe sie ihre Geburtsurkunde dem Bundesasylamt vorgelegt. Aus dieser gehe hervor, dass sie Angehörige der deutschen Volksgruppe sei. Als Angehörige der deutschen Volksgruppe habe sie ein Recht auf dauernden Aufenthalt bzw. ein Recht, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Deshalb bitte sie, ihr Asyl zu gewähren bzw. ein dauerndes Aufenthaltsrecht zu erteilen.

4. Mit Schreiben vom 12.03.2010 langte eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Die Einschätzung des Bundesasylamtes übersehe die Schwere der Bedrohung. Immerhin handle es sich dabei um einen tätlichen Angriff, verbunden mit einer durch Fremdenfeindlichkeit begründeten Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten, diesem tätlichen Angriff hätten auch weitere folgen können sowie um einen Bekenneranruf, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin ermordet worden sei, samt der Drohung, dass mit der Beschwerdeführerin ebenso verfahren werden könne, und um die Weigerung der Polizei, die Beschwerdeführerin vor weiteren Angriffen zu schützen. Es könne der Russischen Föderation als Gesamtstaat kaum unterstellt werden, dass sie die Bedrohung der Beschwerdeführerin gebilligt hätte, wohl aber hat sich das Staatsorgan, das die Beschwerdeführerin zu schützen gehabt hätte, geweigert dies zu tun, woraus eine stillschweigende Billigung dieses Verhaltens erschlossen werden könne. Zur Lage der deutschen Minderheit in Russland finden sich in russischen Quellen nur wenige Hinweise. Dies sei dadurch zu erklären, dass diese Minderheit sehr klein sei und daher wenig Aufmerksamkeit auf sich ziehe. Es gebe aber Berichte über die Zunahme von Fremdenfeindlichkeit insgesamt in Russland. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich bereits integriert, seit 2007 arbeite sie fallweise bzw. seit Sommer 2009 durchgehend als Freiwillige im Suchdienst des österreichischen Roten Kreuzes mit.

5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt

Berufungsschrift, Ergänzungen und Beilagen.

B) Am 17.03.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes

eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin gab dabei Folgendes zu Protokoll:

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Alles was ich angegeben habe, ist die Wahrheit und ich möchte nichts hinzufügen.

VR: Sie haben vor dem Bundesasylamt angegeben, dass Sie als Angehörige der deutschen Volksgruppe in Russland verfolgt wurden und in Deutschland die Staatsbürgerschaft beantragen wollen.

BF: Nein, wir haben nicht vorgehabt nach Deutschland zu fahren und wir wollten keine Dokumente dort beantragen. Wir kamen einfach nach Österreich, hatten aber nicht genug Geld. Ich bitte um Entschuldigung, ich war doch unterwegs Richtung Deutschland, aber wir sollten in Österreich einen Stop machen, weil wir nicht genug Geld hatten. Das waren ungefähr 200 Dollar und wir konnten nicht weiterfahren.

BR: Haben Sie in Österreich als Russland-Deutsche Kontakt mit deutschen Behörden aufgenommen?Bundesrat:, Haben Sie in Österreich als Russland-Deutsche Kontakt mit deutschen Behörden aufgenommen?

BF: Nein.

BF zuckt mit den Schultern.

BF: Ich weiß nicht. Leider habe ich nur ein einziges Dokument und dieses Dokument kann ich Behörden zeigen, aber das ist nicht genug. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Reisepass bei mir gehabt habe. Leider hatte ich kein einziges Dokument, um meine Abstammung als Deutsche zu beweisen.

BR: Was war das für ein Dokument?Bundesrat:, Was war das für ein Dokument?

BF: Damit meinte ich die Geburtsurkunde, sonst habe ich keine anderen Dokumente. Ich war in der XXXX bei Frau XXXX und habe die Dokumente gezeigt. Die Frau dort hat versucht mit der deutschen Botschaft Kontakt aufzunehmen, aber ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erhalten. Die Frau mit der wir damals gesprochen haben heißt XXXX.BF: Damit meinte ich die Geburtsurkunde, sonst habe ich keine anderen Dokumente. Ich war in der römisch 40 bei Frau römisch 40 und habe die Dokumente gezeigt. Die Frau dort hat versucht mit der deutschen Botschaft Kontakt aufzunehmen, aber ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erhalten. Die Frau mit der wir damals gesprochen haben heißt römisch 40 .

BR: Wer ist bei Ihrer Familie deutscher Abstammung?Bundesrat:, Wer ist bei Ihrer Familie deutscher Abstammung?

BF: Mein Vater. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht genau sagen kann, wo er geboren ist.

VR: Wie hieß Ihr Vater?

BF: XXXX. Mein Vater wusste nicht genau wann er geboren wurde, aber das Jahr XXXX stimmt. Ich glaube er ist im Rajon XXXX geboren. Das liegt im Gebiet XXXX. Das ist die größte Stadt, das liegt an der Wolga.BF: römisch 40 . Mein Vater wusste nicht genau wann er geboren wurde, aber das Jahr römisch 40 stimmt. Ich glaube er ist im Rajon römisch 40 geboren. Das liegt im Gebiet römisch 40 . Das ist die größte Stadt, das liegt an der Wolga.

VR: Woher leitet sich die deutsche Abstammung ab?

BF: Mein Opa war auch Wolgadeutscher und leben diese dort schon seit Generationen. Meine Mutter war Russin, darum sprachen alle in unserer Familie Russisch. Ich persönlich wurde schon in Sibirien XXXX geboren und wuchs bei meiner Mutter in Westsibirien auf.BF: Mein Opa war auch Wolgadeutscher und leben diese dort schon seit Generationen. Meine Mutter war Russin, darum sprachen alle in unserer Familie Russisch. Ich persönlich wurde schon in Sibirien römisch 40 geboren und wuchs bei meiner Mutter in Westsibirien auf.

VR: Vor dem Bundesasylamt (Siehe AS 3) haben Sie angegeben, dass Ihr Vater XXXX und nicht wie jetzt XXXX heißt.VR: Vor dem Bundesasylamt (Siehe AS 3) haben Sie angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 und nicht wie jetzt römisch 40 heißt.

BF: Entschuldigung, das war die Aufregung.

VR: Für mich klingt das aber total unglaubwürdig, wenn Sie nicht einmal den Namen Ihres Vaters, wie Sie ihn in der ersten Instanz angegeben haben, nennen können.

BF: Ich habe keinen Grund zu lügen oder nicht die Wahrheit zu sagen.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Sie mittels eines gefälschten Reisepasses in Österreich eingereist sind. Wo befindet sich dieser Reisepass jetzt?

BF: Ich habe keinen Reisepass mitgehabt oder überhaupt nie gehabt. Ich habe nur meinen russischen Inlandspass mitgehabt, diesen Pass habe ich auch in Linz bei der Einvernahme gezeigt, Dieses Dokument kann ich auch heute zeigen.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie ausgesagt, dass Sie dem Schlepper 2 Passfotos und 2.000 US-Dollar übergeben haben und dass Sie mittels dieses gefälschten Reisepasses die Grenzen passiert haben und der Reiseleiter diese gefälschten Dokumente an der Grenze vorgewiesen hat. Warum? Jetzt sagen Sie, dass Sie überhaupt keinen Reisepass hatten.

BF: Der Schlepper hat dieses Dokument bei sich gehabt, aber mir nicht in die Hände gegeben. Den Reisepass hat er sich behalten.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie als Asylgrund angegeben, dass Sie als Lehrerin frühpensioniert wurden, sich dagegen gewehrt haben und daraufhin von einer unbekannten Person angegriffen und daraufhin zu Boden gestoßen wurden. Stimmt das?

BF: Ja.

VR: Warum glauben Sie hat man Sie zu Boden gestoßen, weil Sie sich gegen Ihre Frühpension gewehrt haben?

BF: Nein, ich habe mich an das Gericht gewendet und eine Anzeige gegen diese Leute eingebracht. Das war ein ganz normales Gericht. Das war ein Gericht und gleichzeitig die Staatsanwaltschaft. Dort habe ich eine Anzeige gegen diese Leute gemacht. Wie diese heißen ist mir unbekannt. Diese Person hat mich angegriffen und mir gesagt, dass ich diese Anzeige zurückziehen soll, ich wollte keine Probleme, deswegen hab ich das gemacht.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, Sie haben eine Berufung erhoben. Jetzt sagen Sie, Sie haben eine Anzeige bei Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft gemacht. Was sollte die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegen eine Frühpensionierung unternehmen?

BF: Es geht um diese Anzeige. Ich war nicht damit einverstanden, dass ich so früh in Pension gehe, nicht wegen dem Unbekannten. Ich wurde gezwungen meinen Arbeitsplatz zu verlassen und in Pension zu gehen.

VR: Wen haben Sie angezeigt?

BF: Den Schuldirektor an der Schule wo ich gearbeitet habe. In der Anzeige ging es darum, dass ich nicht rechtsmäßig in die Pension geschickt wurde.

VR: Wurden Sie durch dieses "Niederstoßen" von dem Unbekannten verletzt?

BF: Verletzt wurde ich nicht. Ich hatte Schmerzen am Bein und hatte einige Zeit Schwierigkeiten. Ich hatte Schmerzen, war aber nicht in ärztlicher Behandlung. Ich bin zur Miliz gegangen und habe darüber berichtet, aber die Polizisten dachten, dass es nur Kleinigkeiten seien.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie als weiteren Fluchtgrund vorgebracht, dass Ihr Sohn am 23.05.2002 bei einem Autounfall verstarb und Sie bezweifeln, dass dieser tatsächlich Opfer eines Verkehrsunfalls wurde.

BF: Ich bin mir ganz sicher, dass er umgebracht wurde. Unbekannte Leute haben uns angerufen und uns bedroht. Wenn ich zum Telefon gegangen bin dann bin ich bedroht worden, wenn mein Sohn hinging, dann er.

VR: Verstehe ich es richtig, diese Drohanrufe haben schon vor dem Unfall Ihres Sohnes stattgefunden?

BF: Ja.

VR: Was wurde bei diesen Drohanrufen gesagt?

BF: Sie haben uns gesagt, dass wir nach Deutschland fahren sollen, sie haben uns beschimpft und unangenehme Worte verwendet.

VR: Haben Sie gegen diese Drohungen eine Anzeige erstattet?

BF: Nein, das habe ich nicht gemacht, ich war schon einmal bei der Polizei und da wurde mir auch nicht geholfen.

VR: Wie Sie angegeben haben, lebten Ihr Vater und Ihr Großvater schon in Russland und Sie lebten in XXXX in Westsibirien und haben auch einen russischen Namen? Woher konnte überhaupt jemand wissen, dass Ihre Vorfahren Wolgadeutsche waren?VR: Wie Sie angegeben haben, lebten Ihr Vater und Ihr Großvater schon in Russland und Sie lebten in römisch 40 in Westsibirien und haben auch einen russischen Namen? Woher konnte überhaupt jemand wissen, dass Ihre Vorfahren Wolgadeutsche waren?

BF: Das Problem ist, dass in Russland die Nachbarn wissen woher man kommt. Man braucht das überhaupt nicht bekannt zu machen. Das zweite Problem war, dass mein Familienname XXXX ist und dies ist ein deutscher Name.BF: Das Problem ist, dass in Russland die Nachbarn wissen woher man kommt. Man braucht das überhaupt nicht bekannt zu machen. Das zweite Problem war, dass mein Familienname römisch 40 ist und dies ist ein deutscher Name.

VR: Glauben Sie, dass Sie von Ihren Nachbarn bedroht worden sind?

BF: Nein, meine Nachbarn waren gute Leute.

VR: Am 14.12.2002 ist Ihr Ehemann an Herzversagen verstorben?

BF: Ja. Nach dem Tod unseres Sohnes war mein Mann sehr ruhig und hat geraucht. Er lebte nur 6 Monate nach dem Unfall.

VR: Hat Ihre Ausreise irgendetwas damit zu tun, dass Ihr Mann verstorben ist?

BF: Der Grund warum ich ausgereist bin war, dass ich mich entschieden habe ein kleines Cafehaus zu Hause zu eröffnen.

VR: Wann war das?

BF: Das war ungefähr 2001/2002. Nachgefragt gebe ich an, dass es vor dem Autounfall meines Sohnes war, aber ich habe nicht sehr lange gearbeitet. Es war mein eigenes Cafehaus. In dieses Cafehaus kam die Polizei und hat Geld von mir verlangt, dann haben sie alles verwüstet und ein Hakenkreuz an die Wand gemalt. Das letzte Mal konnte und wollte ich nicht mehr zahlen, dann drohte die Polizei mir, dass sie mir Drogen ins Cafehaus schmuggeln.BF: Das war ungefähr 2001 aus 2002,. Nachgefragt gebe ich an, dass es vor dem Autounfall meines Sohnes war, aber ich habe nicht sehr lange gearbeitet. Es war mein eigenes Cafehaus. In dieses Cafehaus kam die Polizei und hat Geld von mir verlangt, dann haben sie alles verwüstet und ein Hakenkreuz an die Wand gemalt. Das letzte Mal konnte und wollte ich nicht mehr zahlen, dann drohte die Polizei mir, dass sie mir Drogen ins Cafehaus schmuggeln.

VR: Diese Sache mit dem Cafehaus haben Sie in beiden Einvernahmen beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt, sondern erst in Ihrer Berufung. Deshalb erscheint es sehr unglaubwürdig, dass dies auch stimmt, denn kein Asylwerber würde sich entgehen lassen einen berechtigten Fluchtgrund vor der Behörde vorzubringen.

BF: Entschuldigung, ich habe nur ein einziges Interview gehabt und das war in Traiskirchen. Ich habe das ganz genau geschildert, warum es nicht ins Protokoll geschrieben wurde, weiß ich nicht. Es ist nicht meine Schuld.

VR: Sie wurden am 14.07.2003 einvernommen und am 06.10.2003 und in beiden Einvernahmen haben Sie mit keinem Wort geschildert, dass es Probleme mit einem Cafehaus gegeben hat.

BF: Die einzige Möglichkeit etwas über meine Probleme zu schildern hatte ich am 14.07.2003. Am 06.10.2003 wurde ich nur eingeladen um Dokumente einzubringen, diese sollten beweisen, dass mein Vater eine deutsche Abstammung hat. Das war keine Einvernahme, ich war im Flur, diese Person kam raus und sagte mir, dass ich gehen kann. Ich wurde noch ein drittes Mal eingeladen, es war auch eine Einvernahme kurz vor Dezember 2003 oder am 01.12.2003, dort sollte ich eine Geburtsurkunde bringen.

VR: Das erste Mal waren Sie am 14.07. einvernommen, das zweite Mal am 06.10. Ist das Ihre Unterschrift?

BF: Ja. Kein Mensch hat mit mir damals gesprochen.

Anmerkung: Der BF wird die Einvernahme vom 06.10.2003 mit der Unterschrift der BF vor.

VR: Haben Sie irgendwelche schweren chronischen Krankheiten, die in der Russischen Föderation nicht behandelt werden könnten?

BF: Ich habe chronische Bronchitis, habe aber keine ärztlichen Unterlagen mit. Ich besuche den Hausarzt und er schreibt mir bestimmte Medikamente vor. Ich habe auch Herzprobleme und hohen Blutdruck. Ich nehme auch Medikamente, aber ich weiß den Namen nicht. Den Blutdruck überprüfe ich alle 14 Tage und falls es notwendig sein sollte, gehe ich zum Arzt und wird mir auch ein Medikament verschrieben.

VR: Leben noch irgendwelche Verwandte von Ihnen in der Russischen Föderation?

BF: Ja, meine Mutter und meine Schwester leben noch in XXXX in Westsibirien.BF: Ja, meine Mutter und meine Schwester leben noch in römisch 40 in Westsibirien.

VR: Hatte Ihre Mutter oder Ihre Schwester nie irgendwelche Verfolgungshandlungen?

BF: Beide leben weiter entfernt von da wo ich gelebt habe.

VR: Hätten Sie nicht zu Ihrer Mutter oder Ihrer Schwester ziehen können, wenn es dort keine Verfolgungshandlungen gegen Russland-Deutsche gegeben hat?

BF: Ich konnte umziehen, aber ich war mir nicht sicher, ob mich die Leute nicht auch dort bedrohen würden. Vor kurzem habe ich mit einer Bekannten von mir gesprochen (per Telefon). Sie empfahl mir hier zu bleiben und sagte mir, dass sich für mich in Russland nichts geändert hat. Meine Schwester führt nunmehr einen russischen Familiennamen und deswegen kann sie unbehelligt in Russland leben.

VR: Wäre es Ihnen nicht auch möglich gewesen den Namen zu wechseln?

BF: Mein Familiename und der Familienname meines Mannes war der selbe. Diesen Namen gab es öfter dort.

VR: Leben Sie alleine in Österreich oder haben Sie eine Beziehung?

BF: Ich lebe alleine. Ich habe Freunde und Bekannte in Österreich.

VR: Haben Sie eine Arbeit in Österreich?

BF: Ich arbeite seit 2007 als ehrenamtliche Mitarbeiter beim Roten Kreuz. Eine offizielle Arbeit habe ich nicht.

VR: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich lebe kostenlos bei der Caritas, damit meine ich das XXXX. Von Zeit zu Zeit bietet die Caritas uns auch Arbeit an, ich bekomme auch Taschengeld.BF: Ich lebe kostenlos bei der Caritas, damit meine ich das römisch 40 . Von Zeit zu Zeit bietet die Caritas uns auch Arbeit an, ich bekomme auch Taschengeld.

VR: Haben Sie in Österreich irgendwelche Verwandte?

BF: Nein.

VR: Sind Sie vorbestraft oder haben Sie ein Aufenthaltsverbot in Österreich?

BF: Nein. Ich bin kein einziges Mal ohne Fahrschein mit der Straßenbahn gefahren.

Ende der Befragung der BF1.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation, Stand Dezember 2009, Anhang 1

VR fragt um eine Stellungnahme.

BFV (Dr. XXXX) ersucht um eine 14 tätige Frist zwecks Stellungnahme, diese wird gewährt.BFV (Dr. römisch 40 ) ersucht um eine 14 tätige Frist zwecks Stellungnahme, diese wird gewährt.

Die BF gibt bekannt, dass sie auch Vollmacht erteilt, um eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen in ihrem Namen abzugeben.

VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Nein. Ich verstehe nicht warum nicht meine Angaben über das Cafehaus protokolliert wurden. Ich verstehe auch nicht, warum protokolliert wurde, dass eine Einvernahme stattgefunden hat, wo man doch nur Dokumente von mir verlangte.

BR: Wären Sie in Russland pensionsberechtigt?Bundesrat:, Wären Sie in Russland pensionsberechtigt?

BF denkt nach: Ich kann vielleicht eine bekommen.

VR: Wie hoch war die Frühpension?

BF: Das war sehr wenig, das war ungefähr 170 Rubel, aber jetzt weiß ich nicht was man heutzutage bekommt.

VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Schluss des Beweisverfahrens.

Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Vorname XXXX ist der Name meines leiblichen Vaters und der Vorname XXXX ist der Vorname der Schwiegervaters.Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Vorname römisch 40 ist der Name meines leiblichen Vaters und der Vorname römisch 40 ist der Vorname der Schwiegervaters.

6. Am 18.03.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderberichten des Asylgerichtshofes, welche in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2010 übergeben wurde, ein. Darin wird unter anderem argumentiert, der Ombudsmann kritisiere das Anwachsen ethnischen, religiösen, sozialpolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Im gesamten Land ist Ausländerhass, Intoleranz und Antisemitismus stark angestiegen, das Resultat daraus seien gewalttätige Angriffe und andere Hassverbrechen. Die Polizisten seien eine der drei bestechlichsten Berufsgruppen. Die Weigerung der Polizei, eine Anzeige der Beschwerdeführerin entgegen zu nehmen, lässt sich als Folge der oben erwähnten Korruption der Polizei verstehen. Wahrscheinlich wäre die Anzeige entgegengenommen worden, wenn die Beschwerdeführerin mit Geld nachgeholfen hätte.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Lage in der Russischen Föderation wird Folgendes festgehalten:

Staatsaufbau / Innenpolitik

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dimitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.

Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.

Föderative Elemente: Staatsrat und Föderationsrat

Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.

Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Parlament

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Menschenrechtslage

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechts-Konvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

· Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969);

· Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);

· Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);

· Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981)

und Zusatzprotokoll (2004);

· Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe (1987);

· Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".

Die Rechtslage in Bezug auf die Todesstrafe ist unverändert: Art. 20 Abs. 2 der russischen Verfassung garantiert jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten. Dieses Moratorium gilt auch nach dem Wechsel des Präsidenten fort.Die Rechtslage in Bezug auf die Todesstrafe ist unverändert: Artikel 20, Absatz 2, der russischen Verfassung garantiert jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten. Dieses Moratorium gilt auch nach dem Wechsel des Präsidenten fort.

Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.

Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung schränkt zudem bei Strafverfahren mit Terrorismusbezug die Geschworenengerichtsbarkeit zugunsten von Berufsrichtern erheblich ein. Aufgrund dieser Novelle werden zwar weniger Geschworenenprozesse durchgeführt, aber auch ungeachtet der Beteiligung von Geschworenen in diesen Prozessen kann keine Todesstrafe verhängt werden, solange das Moratorium gilt.Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung schränkt zudem bei Strafverfahren mit Terrorismusbezug die Geschworenengerichtsbarkeit zugunsten von Berufsrichtern erheblich ein. Aufgrund dieser Novelle werden zwar weniger Geschworenenprozesse durchgeführt, aber auch ungeachtet der Beteiligung von Geschworenen in diesen Prozessen kann keine Todesstrafe verhängt werden, solange das Moratorium gilt.

Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgniserregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis April 2009 wieder auf 889.900 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 628 in Strafhaft. Die Regierung ist aber ernsthaft bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen zu verringern. So hat das Regierungskomitee für Sicherheit Anfang des Jahres 2009 einen Entwurf zur Änderung der Strafprozess-Ordnung erarbeitet. Dieser sieht vor, dass mehr Alternativstrafen verhängt werden, so dass sich die Anzahl der Inhaftierten um ein Drittel verringern könnte.

Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und - insbesondere die Untersuchungshaftanstalten - überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.

Die medizinische Versorgung ist weiterhin sehr schlecht. Laut offiziellen Angaben bedürfen fast 90% aller Häftlinge ärztlicher Betreuung, darunter etwa 40.000 an Tuberkulose und 30.000 an AIDS Erkrankte. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Strafvollzug werden jährlich 15.000 bis 22.000 Tbc-kranke in Untersuchungs-Gefängnisse gebracht. Dabei erfahren viele von ihnen erst in der Haftanstalt ihre Diagnose. Nach Angaben des föderalen Strafvollzugsdiensts sind Zehntausende der in russische Haftanstalten Eingelieferten drogenabhängig.

Im Jahr 2007 sind beim Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation insgesamt 3000 schriftliche Beschwerden von inhaftierten Personen eingegangen. Mehr als ein Drittel dieser Beschwerden bezog sich auf Übergriffe seitens des Wachpersonals wie Schläge, Folter und andere ungerechtfertigte Maßnahmen. Beschwerden, die sich auf Haftbedingungen, Verweigerung medizinischer Betreuung sowie hygienische Bedingungen bezogen haben, machten etwa 20% der Beschwerden aus. Die Misshandlung von Häftlingen bleibt nicht mehr regelmäßig straflos.

Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel (ca. 1,3 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungs-Gefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor sechs Jahren gar nur ein Quadratmeter. Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen.

Die Zahl der Untersuchungshäftlinge hat sich erheblich verringert (letzte präzise offizielle Zahl vom März 2008: 110.500). Allein im Laufe des Jahres 2008 ist nach offiziellen Angaben des Strafvollzugsdienstes die Zahl der Untersuchungshäftlinge um 12.000 zurückgegangen. Doch wird von den Behörden eingeräumt, dass die Untersuchungsgefängnisse immer noch überfüllt seien. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel geringer ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozess-Ordnung vielfach unerträglich lange hin. Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg - Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Moskau/Berlin (APA/AFP) - Die russische Polizei hat am Samstag rund 20 Menschen festgenommen, die in Moskau für die Rechte von Homosexuellen demonstrierten. Etwa 15 Teilnehmer der verbotenen "Slavic Gay Pride", die "Homophobie ist eine Schande für Russland" und "Gleiche Rechte für alle!" gerufen hatten, wurden nach Korrespondentenberichten abgeführt. Fünf weitere Demonstranten, die mit Journalisten sprechen wollten, wurden ebenfalls festgenommen. Unter ihnen befanden sich der Hauptorganisator der Proteste im Vorfeld des am Abend stattfindenden "Eurovision Song Contest", Nikolai Alexejew, sowie ein Schwulenaktivist aus den USA. Das Liederfestival, das traditionell viele Fans unter den Homosexuellen Europas hat, findet erstmals in Moskau statt.

Der menschenrechtspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion im deutschen Parlament, Volker Beck, nannte "das Verbot des Gay Pride durch die Stadt Moskau und die Verhaftung friedlicher Demonstranten, die ihre Menschenrechte wahrnehmen" einen "Skandal". Die deutsche Bundesregierung müsse sich unverzüglich für ihre Freilassung einsetzen und sich nach ihrer Sicherheit in der Haft erkundigen, erklärte Beck in Berlin. Der Bundestagsabgeordnete war im Mai 2007 gemeinsam mit anderen internationalen Schwulen-Aktivisten in Moskau vorübergehend festgenommen worden. Zuvor war er von Neonazis angegriffen und verletzt worden.

Quelle: APA vom 16.5.2009

Russischer Schwulen-Aktivist am Tag gegen Homophobie wieder frei.

Brüssel/Moskau (APA/AFP) - Zum Internationalen Tag gegen Homophobie hat die Europäische Union (EU) die Diskriminierung von Schwulen und Lesben scharf verurteilt. Die Feindlichkeit gegen Homosexuelle sei eine "himmelschreiende Verletzung der Menschenwürde", erklärte die EU am Sonntag in Brüssel. In Moskau kam unterdessen der Organisator einer Schwulenparade frei, gegen die die russische Polizei am Samstag scharf vorgegangen war.

"Wir sind tief besorgt wegen der Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten aufgrund von sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität", erklärte die tschechische EU-Ratspräsidentschaft. Als Beispiele führte sie

die Verhängung der Todesstrafe wegen Homosexualität, Folter oder "andere grausame, unmenschliche und erniedrigende" Strafen und willkürliche Festnahmen an. Menschenrechte und Grundfreiheiten würden aber auch verletzt, wenn Homosexuellen das Recht auf friedliche Versammlungen verwehrt werde oder ihnen bestimmte "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte" genommen würden, hieß es weiter. In Moskau wurde am Sonntag der Vorsitzende des russischen Homosexuellen-Verbands und Organisator der Homosexuellen-Parade "Slavic Gay Pride", Nikolai Alexejew, aus dem Gefängnis entlassen. Er sei sechs Stunden lang verhört worden, auch von Mitarbeitern des Inlandsgeheimdienstes FSB, erklärte er der Nachrichten-Agentur AFP. Die Nacht habe er dann in einer kalten Zelle mit zerbrochenen Scheiben zubringen müssen. Er und rund 40 weitere festgenommene Aktivisten seien "sehr schlecht" behandelt worden, kritisierte Alexejew. Er sei großem psychischem Druck und "jeder Art" von Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Dem Schwulen-Aktivisten und seinen Mithäftlingen wurde demnach Teilnahme an einer verbotenen Kundgebung vorgeworfen, ein Gesetzesverstoß, auf den ein Bußgeld von 500 Rubel (zwölf Euro) steht.

Die russische Polizei hatte die verbotene Parade, die kurz vor dem Finale des Eurovision Song Contest am Samstag stattfand, gewaltsam aufgelöst und Dutzende Menschen festgenommen. Die Veranstalter der Parade riefen unter anderem die Teilnehmer an dem Liederfestivals auf, den Wettbewerb aus Protest gegen die Unterdrückung der Menschenrechte in Russland zu boykottieren.

Es sei eine "Schande", dass im 21. Jahrhundert etwas derartiges in einem Land geschehen könne, das sich selbst als demokratisch bezeichne, kritisierte Alexejew. Die Staatengemeinschaft dürfe vor dem, was in Moskau geschehen sei, nicht die Augen verschließen. Die Menschenrechte und die Rechte sexueller Minderheiten würden in Russland mit Füßen getreten.

Quelle: APA vom 17.05.2009

Opposition

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind zwar formal gewährleistet, aber sie werden durch die allmähliche Verschärfung des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive erschwert (sog. "Machtvertikale"). Die Wahlkämpfe um die Duma im Dezember 2007 und um die Präsidentschaft im März 2008 waren durch den Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei "Einheitliches Russland" bzw. des Kandidaten Medwedew sowie durch tendenziöse Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten geprägt.

Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen.

Während es vor zwei Jahren noch 32 offiziell registrierte Parteien gab, ist deren Zahl infolge von Gesetzesänderungen und Zusammenschlüssen auf gegenwärtig sieben zurückgegangen. Die hohen Anforderungen an die Mindestmitgliederzahl lassen die Neugründung einer politischen Partei nahezu unmöglich erscheinen (Voraussetzung:

50.000 Mitglieder, wobei in zumindest der Hälfte aller Föderationssubjekte Regionalverbände mit zumindest 500 Mitgliedern bestehen müssen; durch eine Gesetzesänderung vom Frühjahr 2009 werden diese Zahlen zum 01.01.2010 auf 45.000 und 450 und zum 01.01.2012 auf 40.000 und 400 abgesenkt).

Das Wahlgesetz wurde mit Wirkung vom 07.12.2006 dahingehend geändert, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Wenn die Partei selbst zu extremistischen Tätigkeiten aufruft, kann einer ganzen Parteienliste die Registrierung durch Gerichtsentscheidung versagt werden. Das im Jahr 2002 beschlossene und 2006 verschärfte Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten, das den Begriff "Extremismus" sehr weit und unscharf definiert, wird in Einzelfällen zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten missbraucht.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Größere Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): A Just Russia [Sergey MIRONOV]; Communist Party of the Russian Federation or CPRF [Gennadiy Andreyevich ZYUGANOV]; Liberal Democratic Party of Russia or LDPR [Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKIY]; Patriots of Russia [Gennadiy SEMIGIN]; People's Union [Sergey BABURIN]; Right Cause [Leonid Yakovlevich GOZMAN, Boris Yuriyevich TITOV, and Georgiy Georgiyevich BOVT] (registration pending; formed from merger of Union of Right Forces, Democratic Party of Russia, and Civic Force); United Russia [Vladimir Vladimirovich PUTIN]; Yabloko Party [Sergey Sergeyevich MITROKHIN]

(CIA World Factbook: Russia, Stand 2.7.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 28.7.2009)

Rechtsschutz

Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichten, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet.

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Es gab Versuche der Exekutive, des Militärs und der Sicherheitskräfte Richter zu beeinflussen, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Die Justiz leidet unter Korruption, langen Untersuchungshaftzeiten, mangelnden finanziellen Ressourcen, mangelhafter Umsetzung der Urteile, zu wenig qualifiziertem Personal, und schlechter Qualität der Verteidigung. Nach Justizreformen 2002 hat die Regierung Fortschritte bei der Umsetzung fairer und zügiger Gerichtsverfahren gemacht. Außerdem sind nun Gerichte, und nicht Staatsanwälte autorisiert, Haft- und Durchsuchungsbefehle auszustellen. Jurygerichte wurden zugelassen. Die Urteile der Jurys werden jedoch oft von einem höheren Gericht gekippt. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. (Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008 / Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.

Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Kritiker werfen Russland vor, Probleme wie etwa Gewalt durch Exekutivorgane ignoriert zu haben. Viele der berichteten Misshandlungen kamen in der Nordkaukasusregion vor.

(Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008)

Polizeigewalt / Folter

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, jedoch gibt es glaubhafte Berichte, dass Exekutivorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse zu erzwingen. Fälle von körperlichem Missbrauch, begangen von Polizisten, kommen vor allem in den ersten Stunden oder Tagen einer Inhaftierung vor. Vor allem in Bezug auf den Tschetschenienkonflikt gibt es immer wieder Berichte, dass Sicherheitseinheiten Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung oder Bestrafung anwenden. Obwohl Folter in der Verfassung verboten ist, ist sie nicht näher im Strafgesetz definiert.

Im Jahr 2007 erhielt der Ombudsmann für Menschenrechte 3 000 Beschwerden über Missbrauch in Gefängnissen, mehr als ein Drittel davon befassen sich mit brutaler Behandlung der Insassen durch Gefängnisaufseher.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Aus der gesamten Russischen Föderation gab es Berichte über die Folterung und Misshandlung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. Zu den angeführten Methoden gehörten Schläge, Elektroschocks, das Überstülpen von Plastiktüten und erzwungenes stundenlanges Verharren in schmerzhaften Positionen. Auch Vergewaltigungen in der Haft wurden gemeldet. Einigen Häftlingen wurde eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung verweigert.

(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2009, Russland, Stand 28.5.2009)

Korruption

Korruption ist weiterhin ein großes Problem. Präsident Medwedew hat das Thema zu einer seiner Prioritäten erkoren, indem er 2008 ein Reformpaket schnürte. Diese neuen Gesetze haben aber wenig Chancen, die Situation zu verbessern, weil sie die fundamentalen Probleme nicht angehen.

(Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)

Um der Korruption vorzubeugen wurden die Einkommen der Richter während des Jahres 2008 um 8,5% erhöht. Jedoch ist die Judikative immer noch für Korruption anfällig.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Wirtschaftskrise nährt Korruption in Russland.

Die Krise treibt die Korruption in Russland nach oben: Im ersten Halbjahr wurden 4.900 Korruptionsfälle offiziell aufgespürt, 26 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, während sich die durchschnittliche Schmiergeldhöhe auf umgerechnet rund 620 Euro verdreifachte. Das teilte die Abteilung für Wirtschaftssicherheit des russischen Innenministeriums am 27. Juli mit. Den Angaben zufolge wurden in der ersten Jahreshälfte rund 3.500 Personen wegen Korruption zur Verantwortung

gezogen. Insgesamt seien von Januar bis Juni dieses Jahres ca. 164.000 Wirtschaftsdelikte entdeckt worden, 4,5 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom September 2009

Russland: Ärzte, Lehrer und Polizisten offiziell am bestechlichsten

Utl.: Komitee für Korruptionsbekämpfung beklagt vorgespiegelten Kampf gegen Korruption = Moskau/Wien (APA) - Am bestechlichsten seien in Russland Hochschuldozenten, Ärzte und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Das geht aus dem Jahresbericht des russischen Generalstaatsanwalts Juri Tschaika hervor, zitierte die russische Agentur RIA Novosti die Zeitung "Wedomosti" am Dienstag. Kyrill Kabanow, Präsident des Nationalkomitees für Korruptionsbekämpfung, ist laut RIA aber überzeugt: Solange nur ein vorgespiegelter Kampf gegen die Korruption zu sehen sei, dürfe dies überhaupt nicht an der Zahl der eingeleiteten Straffälle gemessen werden: Der größte Teil davon wurde provoziert, deshalb sei von Ärzten und Lehrern die Rede und ein bedeutender Teil der Korruptionsfälle komme gar nicht vor Gericht.

Das Inkrafttreten des von Präsident Dmitri Medwedew initiierten Gesetzespakets werde die Struktur der Korruptionsfälle wohl kaum radikal ändern, vermutet Michail Grischankow, vom Sicherheitsausschusses der Staatsduma (Parlamentsunterhaus). Es sei schon immer einfacher gewesen, Korruptionsfälle auf der unteren Ebene bis zum Prozess gedeihen zu lassen - diese Praktiken würden sich erhalten. Um Verbrechen auf den höheren Machtebenen zu untersuchen, bedürfe es politischen Willens.

In den föderalen, regionalen und kommunalen Behörden wurden dem Bericht zufolge insgesamt 189 Schmiergeldempfänger enttarnt. Über 80 Prozent der wegen Korruption Verurteilten seien angeklagt worden, weniger als 30.000 Rubel (683 Euro) Bestechungsgeld empfangen zu haben. Für die Bestechung von Staatsbediensteten wurden demnach hauptsächlich Autofahrer zur Verantwortung gezogen.

Im Bericht des Generalstaatsanwalts wird aber auch auf die wenig erfolgreiche Arbeit der Abteilung für Interne Sicherheit im Innenministerium verwiesen: Die Zahl der überführten Schmiergeldempfänger in Polizeiuniform habe sich um 26,3 Prozent vermindert. Quelle: APA vom 5. Mai 2009

Menschenrechtsorganisationen

Es sind inländische und internationale Menschenrechtsgruppen in Russland tätig, ihr Arbeitsgebiet ist jedoch eingeschränkt. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) Russlands unterliegen weiterhin staatlichem Druck. Das NRO-Gesetz 2006 wird gegenüber NRO, die nicht befürwortet werden, strenger angewandt. Viele NRO haben Probleme damit, die schweren Voraussetzungen zu erfüllen. Des Weiteren wurde die Arbeit unliebsamer NRO durch das Verursachen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, wie vermehrte Steuerprüfungen, behindert. Vor allem Menschenrechtsorganisationen wurden zum Teil schikaniert.

(Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / Freedom

House: Freedom in the World 2008 Russia, 2.7.2008 / US DOS - U.S.

Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Am 20. Juli 2009 unterzeichnete Präsident Medwedew eine Gesetzesänderung, die den NRO die Registrierung erleichtert. Weiters wird die Berichterstattung der NRO gegenüber der Regierung erleichtert und die regelmäßigen Kontrollen der offiziellen Behörden werden auch limitiert.

Das oben erwähnte NRO-Gesetz von 2006 wurde von Experten und NRO stark kritisiert. Die vergangenen Änderungen haben die restriktive Natur des NRO-Gesetzes nicht abgeändert. Zum Beispiel begrenzte die russische Regierung letztes Jahr (2008) die Anzahl von ausländischen Spenderorganisationen, deren Subventionen keiner Besteuerung in Russland unterworfen sind, von 101 auf 12.

Laut der Leiterin des Helsinki Rights Group in Moskau, Lyudmila Alekseeva, hat sich die Anzahl der NRO in Russland in den letzten Jahren stark verringert (im Jahr 2002: 600.000; im Jahr 2008:

200.000). (Eurasia Daily Monitor: Volume 6, Issue 145, Moscow Relaxes NGO Legislation in the North Caucasus, 29.7.2009 http://www.jamestown.org/single/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=35332&tx_ttnews%5BbackPid%5D=7&cHash=b390e99f75, Zugriff 30.7.2009)

Ombudsmann

Menschenrechtsinstitutionen der Regierung setzten sich für die Menschenrechte ein und intervenierten in bestimmen Beschwerden über Missbrauch. Dazu zählten im Büro des Ombudsmannes Beschwerden über die Behandlung von Kindern, Rechte von Häftlingen, Übergriffen beim Militär und religiöse Intoleranz. Der Ombudsmann Vladimir Lukin kritisierte das Anwachsen ethnischen, religiösen, soziopolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Unter anderem setzte sich Lukin für das Recht auf die so genannten Dissidentenmärsche ein, oder für die Freilassung einer in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Oppositionspolitikerin. In seinem Jahresbericht merkt Lukin jedoch an, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei die Zusammenarbeit mit einigen Regierungsbehörden schwierig.

Die Aufgaben des Ombudsmannes Vladimir Lukins bestehen eher in der Beratung und in der Untersuchung, er hat kaum die Macht zur Umsetzung. Mit Mitte 2007 hatten 40 der 85 Regionen des Landes regionale Menschenrechtsombudsmänner, die ähnliche Aufgaben wie Lukin hatten. Ihre Effizienz variiert stark.

Der Präsidentielle Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen unter dem Vorsitz von Ella Pamfilova förderte die Anliegen der NRO und arbeitete daran, die Menschenrechtssituation im Land zu verbessern. Der Rat wird von den NRO respektiert, er hat jedoch nur eingeschränkte Fähigkeiten, Menschenrechtsprobleme wirklich anzugehen. In einigen Fällen konnte Pamfilova jedoch erfolgreich intervenieren.

Ende 2008 war der Status des Rates und seiner Vorsitzenden Ella Pamfilova noch nicht klar, da Medwedew noch keine Zustimmung gab. (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Religionsfreiheit:

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Der Staat achtet die verfassungsmäßige Stellung der Glaubensgemeinschaften. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert, der freilich die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche achtet. So ist es der ROK bislang nicht gelungen, Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Theologie als Wissenschaftsdisziplin an Universitäten zu etablieren. Bislang hat die ROK ihren endgültigen Platz in der postsowjetischen Gesellschaft noch nicht gefunden. Ob dies unter dem am 1.2.2009 inthronisierten Patriarchen Kirill gelingen wird, muss abgewartet werden. Beobachter erwarten, dass der welt-bewandte und selbstbewusste Kirill die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat stärken und sie zu einem gleichberechtigten und nicht untergeordneten Partner des Staats entwickeln möchte. Theologisch und gesellschaftspolitisch sind keine Veränderungen zu erwarten. Als Leiter des Außenamts hat Kirill in den letzten 19 Jahren die Politik der ROK bereits entscheidend mitgestaltet. Mit provokanten kritischen Äußerungen zum westlichen liberalen Gesellschaftsmodell und Menschenrechtsverständnis hat er klare Abgrenzungen vorgenommen, zu denen er weiter stehen wird. In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen können hingegen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden stoßen. Dies gilt vor allem für nichttraditionelle islamische Strömungen, denen insbesondere im Nordkaukasus und im Wolgagebiet häufig der Vorwurf gemacht wird, extremistisches Gedankengut zu vertreten oder in Beziehung zu terroristischen Gruppierungen zu stehen, aber auch für die Zeugen Jehovas, die mit verschiedenen Überprüfungsverfahren durch Staatsanwaltschaften konfrontiert sind.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Der Staat achtet die verfassungsmäßige Stellung der Glaubensgemeinschaften. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert, der freilich die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche achtet. So ist es der ROK bislang nicht gelungen, Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Theologie als Wissenschaftsdisziplin an Universitäten zu etablieren. Bislang hat die ROK ihren endgültigen Platz in der postsowjetischen Gesellschaft noch nicht gefunden. Ob dies unter dem am 1.2.2009 inthronisierten Patriarchen Kirill gelingen wird, muss abgewartet werden. Beobachter erwarten, dass der welt-bewandte und selbstbewusste Kirill die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat stärken und sie zu einem gleichberechtigten und nicht untergeordneten Partner des Staats entwickeln möchte. Theologisch und gesellschaftspolitisch sind keine Veränderungen zu erwarten. Als Leiter des Außenamts hat Kirill in den letzten 19 Jahren die Politik der ROK bereits entscheidend mitgestaltet. Mit provokanten kritischen Äußerungen zum westlichen liberalen Gesellschaftsmodell und Menschenrechtsverständnis hat er klare Abgrenzungen vorgenommen, zu denen er weiter stehen wird. In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen können hingegen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden stoßen. Dies gilt vor allem für nichttraditionelle islamische Strömungen, denen insbesondere im Nordkaukasus und im Wolgagebiet häufig der Vorwurf gemacht wird, extremistisches Gedankengut zu vertreten oder in Beziehung zu terroristischen Gruppierungen zu stehen, aber auch für die Zeugen Jehovas, die mit verschiedenen Überprüfungsverfahren durch Staatsanwaltschaften konfrontiert sind.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Im diesem Berichtsjahr hat die United States Commission on International Religious Freedom beschlossen, die Russische Föderation in ihre Watch List aufzunehmen, da einige negative Richtlinien und Trends evident wurden. Vor allem die Einrichtung eines neuen Justizorgans Anfang 2009, das religiöse Gruppen kontrolliert, wird kritisiert.

Weiters nimmt die Verletzung der Religionsfreiheit zu, im speziellen gegen angebliche nicht-traditionelle religiöse Gruppen und Muslime. Die Behörden beziehen sich auf Gesetze, die religiöse Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Extremismus betreffen.

Im gesamten Land ist Ausländerhass, Intoleranz und Antisemitismus stark angestiegen, das Resultat daraus waren gewalttätige Angriffe und andere Hassverbrechen.

Viele dieser Probleme rühren vom Religionsgesetz aus dem Jahre 1997 her, das besagt, dass vier Religionen - die russisch-orthodoxe Kirche, der Islam, das Judentum und der Buddhismus - einen traditionellen Status im Land haben. Der de facto begünstigte Status der russisch-orthodoxen Kirche resultiert aus Restriktionen und Diskriminierungen anderer religiöser Gruppen.

(US DOS - U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Russia, Stand Mai 2009)

Für einige religiöse Minderheitengruppen verbesserte sich die Lage, wohingegen sich für die die meisten Minderheitengruppen nichts änderte. Die Regierungspolitik trug zu der im Allgemeinen freien Religionsausübung bei. (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Soziale Lage

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück.

Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenz-Minimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.

Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen. Im Jahres-Bericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im Jahr 2007 erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Inflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor acht Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig:

Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07..2009.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich bereits spürbar auf die soziale Situation ausgewirkt. Die Arbeitslosigkeit wächst stark: die ILO rechnet mit 6,1 Mio. Arbeitslosen zum Ende 2009, dies wäre eine Arbeitslosenquote von 8,1 Prozent. Offizielle Schätzungen liegen mit 2,8 Mio. allerdings weit darunter. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden zwischenzeitlich zusätzliche Mittel in Höhe von 43,7 Milliarden Rubel (ca. 945 Mio. Euro) bereitgestellt. In einer wachsenden Zahl von Einzelfällen kommt es auch wieder zu Lohnrückständen. Die schwache Konjunktur lässt vermuten, dass in diesem Jahr erstmalig seit mehr als acht Jahren nicht mit Reallohnsteigerungen zu rechnen ist.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Gesundheitswesen

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich bisher Anfangserfolge.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung.

Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Der staatliche Chefhygienearzt Onischtschenko gab im Februar 2009 bekannt, dass im letzten Jahr 50.670 HIV-Neuinfizierte ermittelt wurden. Verglichen mit dem Jahr 2001, als eine Rekordzahl von rund 80.000 HIV-Neuinfektionen registriert worden war, ist dies ein deutlicher Rückgang der Neuansteckungen. Seit dem 1. Januar 1987 wurden insgesamt 467.016 HIV-Infizierte registriert, darunter 3.818 Kinder. Es wurden 5.818 Personen mit akuten AIDS-Symptomen registriert, darunter 255 Kinder. Von den über den gesamten Zeitraum Registrierten sind insgesamt 31.636 an verschiedenen Nebenfolgen der HIV-Infektion und 4.613 an AIDS selbst gestorben. Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen.

Im Jahr 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden waren. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (232 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV-Positive/AIDS-Kranke immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungs-Kampagnen mit russischen Prominenten.

Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheits-Ministeriums im Jahr 2007 118.367 (83,2 je 100.000 Einwohner). Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen 18 Tbc-kranke je 1000 untersuchte Personen registriert worden.

Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis B und drei bis vier Millionen Hepatitis C Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30%, bei Hepatitis B um 50% und bei Hepatitis C um 16% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet.

Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 Mental - Spitäler, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGO¿s aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

Quelle: World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die russischen Medien werden weiterhin stark staatlich kontrolliert und eingeschüchtert. Nach glaubwürdigen Angaben des Zentrums für Journalismus in Extremsituationen (Oleg Panfilow) werden gegen Journalisten fortlaufend restriktive Maßnahmen ergriffen (Strafverfahren, Festnahmen, Durchsuchungen, Überfälle, Schließung von Medien, Verbot von Publikationen, Nichtzulassung zu bestimmten Ereignissen). Besonders in den Regionen ist der Druck auf die Medien spürbar. Im Mai 2009 hat beispielsweise die Staatsanwaltschaft in Dagestan versucht, die kritische Zeitung "Tschernowik" nach der Veröffentlichung eines Interviews mit Rebellenführer Rappan Chalipow unter dem Vorwurf, Extremismus gefördert zu haben, zu schließen. Das Gerichtsverfahren, das "Tschernowik" hiergegen anstrengte, dauert noch an. Das o.g. Zentrum kritisiert glaubhaft, dass Übergriffe auf Journalisten durch die Justizbehörden oftmals ignoriert oder in Abrede gestellt werden. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer auszugehen.

Wiederholt wurden Journalisten Opfer von Gewalt. So wurde im September 2008 der Eigentümer und Betreiber der oppositionellen Internetseite "Ingushetia.ru", Jewlojew, in Polizeigewahrsam erschossen, nachdem er gemeinsam mit dem damaligen inguschetischen Präsidenten Sjasikow, über den er wiederholt sehr kritisch berichtet hatte, nach Nazran zurückgekehrt war. Im Januar 2009 wurde die freie Mitarbeiterin der Novaja Gazeta, Baburowa, zusammen mit dem Menschenrechtsanwalt Markelow in Moskau auf offener Straße erschossen. Beide Fälle harren noch der Aufklärung. Nach dem Regierungswechsel in Inguschetien im Oktober 2008 erweckte der neue Präsident Jewkurow zunächst den Anschein, den Tod Jewlojews aufklären zu wollen, doch sind diese Bemühungen Presseberichten zufolge (Berichterstattung der Vremja Novostej vom 24.3.2009) aus politischen Gründen zurückgestellt worden.

Mehrfach, z.B. in Chimki im Februar 2009 und in Samara Anfang Mai 2009, wurden Journalisten, die offensichtlich lokalen Autoritäten missfielen, von Unbekannten attackiert.

Sie bedürfen auch nach mehreren Monaten noch der Krankenhausbehandlung. Der moldauischen, mit einem Russen verheirateten Journalistin Natalia Morar wird nach wie vor die Wiedereinreise verweigert.

Die nationalen Fernsehkanäle (insbesondere Erster Kanal, Rossija, NTW) werden vom Staat kontrolliert. Tabuthemen sind Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsident und an deren Angehörigen, eine ungeschminkte Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung. Gleichwohl gibt es sachkundige und informative Berichte zu brisanten politischen Entwicklungen. In den jüngsten Wahlkämpfen wurden die Vertreter der Regierungspartei "Einheitliches Russland" eindeutig bevorzugt, während Oppositionsvertreter ignoriert oder geschmäht wurden.

Ebenso wurde kritische Berichterstattung über den Krieg im Kaukasus geahndet: So musste die regierungskritische Radiostation "Echo Moskvy" einige Sendungen von Mitarbeitern, die sich missliebig gemacht hatten, vorübergehend aus dem Programm nehmen. Der ohnehin schon stark kontrollierte Fernsehsender NTW brachte am 22.2.2009 eine Dokumentation, die sich kritisch mit dem Feldherrn des Zweiten Weltkriegs, Marschall Schukow, beschäftigte. Dies veranlasste den Putin nahestehenden Katastrophenschutzminister Schojgu, ein Gesetz zu fordern, das die Leugnung des Sieges im Zweiten Weltkrieg unter Strafe stellen soll; das Vorhaben ist noch nicht finalisiert worden.

Im Hörfunkbereich werden die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit empfangen; sie vermitteln die offizielle Linie. "Echo Moskwy" steuert trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs und erreicht bei einem Einzugsbereich von rund 47 Mio. Menschen wichtige Multiplikatoren. Ausländische Radiosender stoßen im Fm-Bereich auf Hindernisse bei der Lizenzvergabe.

Die Printmedien bieten den Lesern ein begrenztes Meinungsspektrum, da viele inzwischen wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration stehen. Die meistgelesene politisch relevante Tageszeitung "Komsomolskaja Prawda" mit einer Gesamtauflage von rund 2 Mio. Exemplaren wird seit Juli 2007 von einem Freund Putins, Oleg Rudnow, kontrolliert. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise steigt die Abhängigkeit von den jeweiligen Eigentümern der Medien, die wiederum auf gute Geschäftsbeziehungen zu staatlichen Entscheidungsträgern angewiesen sind und daher - mit Ausnahme der "Novaja Gazeta" (Mit-Eigentümer sind der Oligarch und Politiker Alexander Lebedew sowie Michail Gorbatschow) und der "New Times" - mehr oder weniger eng auf Regierungslinie liegen.

Es wurde in der russischen Öffentlichkeit stark beachtet, dass Präsident Medwedew die "Nowaja Gaseta" als Partner für sein erstes Zeitungsinterview auswählte. Zuvor hatte er nach der Ermordung des Menschenrechtsanwalts Markelow und der ihn begleitenden Journalistin der "Novaja Gazeta" Baburowa bereits den Chefredakteur sowie den Miteigentümer Gorbatschow zu einem Gespräch im Kreml empfangen.

Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Gegen extremistische und Gewalt verherrlichende Seiten und deren Betreiber wird strafrechtlich vorgegangen. Politisch missliebige Seiten werden in einigen Fällen gesperrt oder sind Ziel von Hacker-Angriffen.

Die kritische Internet-Seite www.ingushetiya.ru wurde im Juni 2008 vorübergehend per Gerichtsbeschluss geschlossen.

Derzeit werden Vorbereitungen getroffen für Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus, zur Regulierung des Internets sowie zur Umsetzung eines gerade von der Duma angenommenen Gesetzes, das den Zugang der parlamentarischen Parteien zu den Medien während des Wahlkampfes regeln soll.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Seit Jahren besteht in Russland die Tendenz, die Presse stärker unter direkte oder indirekte staatliche Kontrolle zu nehmen. Der politischen Opposition werden damit Kommunikationskanäle genommen. Die nationalen Fernsehkanäle werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten und am Ministerpräsidenten einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen Würde interpretiert werden könnten. Im Hörfunkbereich werden die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit empfangen und vermitteln die offizielle Linie. Das private "Echo Moskwy" steuert trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen eher kremlkritischen Kurs. Die Druckmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, wobei der Einfluss der politischen Führung auch hier zu spüren ist. Nach wie vor gibt es einige große, seriöse und lesenswerte Tageszeitungen. Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die Internetmedien, die nach wie vor beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Jedoch mehren sich Stimmen, die eine stärkere Kontrolle extremistischer und Gewalt verherrlichender Seiten fordern. Der diesbezügliche Gesetzgebungsprozess läuft derzeit noch.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

In Moskau und anderen Städten wurden Journalisten bedroht und misshandelt. Bedroht sind vor allem Journalisten, die sich mit Angelegenheiten der politischen und unternehmerischen Eliten befassen. Während des Jahres wurden etliche Journalisten getötet. Die Gründe scheinen zumindest in ihrer Arbeit gelegen zu sein, als bekanntestes Bespiel Anna Politkovskaya.

Zum Teil wird der Tschetschenien-Konflikt als Erklärung für die Einschränkung der Pressefreiheit durch die Regierung herangezogen. Reporter ohne Grenzen sorgen sich um das Fehlen eines Pluralismus in den Medien, das harte Durchgreifen gegen Journalisten und die drastische Situation der Pressefreiheit in Tschetschenien. (BBC

News: Country Profiles, Russia, Stand 22.7.2009, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 28.7.2009 / US DOS - U.S. Department of State: Country

Report on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.2.2009)

Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück.

Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro)

in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2009, vom 30.07.2009

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Angaben zur deutschen Volksgruppe waren nicht glaubwürdig und werden daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin reiste am 08.07.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2003 einen Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten schweren chronischen Erkrankung und es liegt keine psychische Erkrankung vor, welche hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre und ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der russische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in der Russischen Föderation nicht gegeben.

Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin leben in XXXX/Westsibirien in der Russischen Föderation.

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen zwar explizit keine Einwände erhoben, jedoch zwei Stellungnahmen abgegeben.

An dieser Einschätzung ändert aber auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 12.03.2010 und 18.03.2010 zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation nichts.

Die Beschwerdeführerin hat am 12.03.2010 insbesondere vorgebracht, die Einschätzung des Bundesasylamtes übersehe die Schwere der Bedrohung. Immerhin handle es sich dabei um einen tätlichen Angriff, verbunden mit einer durch Fremdenfeindlichkeit begründeten Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten, diesem tätlichen Angriff hätten auch weitere folgen können sowie um einen Bekenneranruf, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin ermordet worden sei, samt der Drohung, dass mit der Beschwerdeführerin ebenso verfahren werden könne, und um die Weigerung der Polizei, die Beschwerdeführerin vor weiteren Angriffen zu schützen. Es könne der Russischen Föderation als Gesamtstaat kaum unterstellt werden, dass sie die Bedrohung der Beschwerdeführerin gebilligt hätte, wohl aber hat sich das Staatsorgan, das die Beschwerdeführerin zu schützen gehabt hätte, geweigert dies zu tun, woraus eine stillschweigende Billigung dieses Verhaltens erschlossen werden könne. Zur Lage der deutschen Minderheit in Russland finden sich in russischen Quellen nur wenige Hinweise. Dies sei dadurch zu erklären, dass diese Minderheit sehr klein sei und daher wenig Aufmerksamkeit auf sich ziehe. Es gebe aber Berichte über die Zunahme von Fremdenfeindlichkeit insgesamt in Russland.

Am 18.03.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderberichten des Asylgerichtshofes, welche in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2010 zur Stellungnahme übergeben wurden, ein. Darin wird unter anderem argumentiert, der Ombudsmann kritisiere das Anwachsen ethnischen, religiösen, sozialpolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Im gesamten Land ist Ausländerhass, Intoleranz und Antisemitismus stark angestiegen, das Resultat daraus seien gewalttätige Angriffe und andere Hassverbrechen. Die Polizisten seien eine der drei bestechlichsten Berufsgruppen. Die Weigerung der Polizei, eine Anzeige der Beschwerdeführerin entgegen zu nehmen, lässt sich als Folge der oben erwähnten Korruption der Polizei verstehen. Wahrscheinlich wäre die Anzeige entgegengenommen worden, wenn die Beschwerdeführerin mit Geld nachgeholfen hätte.

Die vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Daran können auch vereinzelte Berichte, welche überdies teilweise aus unbekannten Quellen stammen, nichts ändern.

Grundsätzlich sind Länderberichte als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.

Da wie unten aufgezeigt die Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nicht glaubhaft machen konnte und in den vorgelegten Länderberichten auch keine Verfolgungshandlungen gegen solchen Angehörige der Volksgruppe ersichtlich sind, geht die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere.

Hinsichtlich der Feststellungen über die Nationalität und Identität folgte der erkennende Senat den Feststellungen des Bundesasylamtes, deren Richtigkeit auch in der Verhandlung nicht in Frage gestellt wurde.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz entnommen werden, dies aus folgenden Gründen:

Zu ihrer deutschen Abstammung befragt gibt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, ihr Vater habe mit Vornamen "XXXX" geheißen, vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin jedoch angegeben, der Vornahme ihres Vaters sein "XXXX". Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie hätte vor lauter Aufregung den Vornamen des Vaters nicht mehr gewusst, bzw. die Angabe nach der Rückübersetzung, es liege eine Verwechslung mit den Vornamen des Schwiegervaters vor, wird als Schutzbehauptung gewertet.

Auch gab die Beschwerdeführerin an, mit Hilfe der Caritas bei der deutschen Botschaft in Wien versucht zu haben als Russlanddeutsche die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, was aber gescheitert sei, da die notwendigen Dokumente nicht vorlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Abstammung nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie von 1993 bis 2001 in einer Mittelschule als Französisch-Professorin gearbeitet habe und sei sie gezwungen worden, in Frühpension zu gehen, obwohl mehrere Mitarbeiter älter als sie gewesen wären. Sie habe dann gegen diese Frühpensionierung eine Anzeige gegen den Schuldirektor bei Gericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin noch an, sie habe gegen ihre Entlassung Berufung eingelegt, woraufhin sie von einer unbekannten Person angegriffen und zu Boden gestoßen wurde. Dieser Mann habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie die Berufung zurückziehen solle. Diesen Vorfall habe sie bei der örtlichen Miliz zur Anzeige bringen wollen, diese habe sich jedoch geweigert die Anzeige entgegenzunehmen, da sie es lediglich als eine Kleinigkeit abtaten. Die Frühpensionierung führe sie auf ihre deutsche Volksgruppenzugehörigkeit zurück. Dies wurde auch in ähnlicher Weise vor dem Asylgerichtshof wiederholt. Jedoch erscheint es nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nunmehr angibt anstelle einer Berufung gegen die Frühpensionierung, eine Anzeige gegen den Direktor der Schule wegen unrechtmäßiger Pensionierung erstattet zu haben. In beiden vorangegangenen Einvernahmen beim Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin dies nicht erwähnt und wird dies als eine Steigerung des Asylvorbringens gewertet um die Chancen auf eine positives Erledigung des Asylantrages zu erhöhen.

Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof vor, sie und auch ihr Sohn hätten am Telefon Drohanrufe erhalten, mit der Aufforderung nach Deutschland zu fahren. Eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden habe sie jedoch nicht erstattet.

Im Gegensatz dazu brachte sie jedoch vor dem Bundesasylamt vor, ihr einziger Sohn sei am 23.05.2002 bei einem Autounfall verstorben, jedoch habe sie erst zwei Monate später einen Anruf erhalten, worin ihr mitgeteilt wurde, dass sie die nächste Person sei, die sterben muss. Deshalb wusste sie, dass sie bedroht werde und ihr Sohn nicht bei einem zufälligen Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei. Daraufhin habe sie beschlossen, das Land zu verlassen.

Die telefonische Bedrohung des Sohnes wurde vor dem Bundesasylamt nie vorgebracht und wird daher auch als eine nicht glaubwürdige Steigerung des Asylvorbringens gewertet.

Auch wäre es logisch gewesen, falls die Beschwerdeführerin wirklich am Telefon erfahren hätte, dass ihr Sohn nicht bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist, dass diese eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden erstattet hätte, dies hat sie jedoch nicht getan.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach ihrer Frühpensionierung ein Kaffeehaus gemietet habe und die Polizei von ihr Geldzahlungen verlangt habe, auch sei das Lokal verwüstet worden, sowie ein Hakenkreuz an die Wand gemalt worden, bzw sei ihr gedroht worden, Drogen ins Kaffeehaus zu schmuggeln.

Auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters:

"Diese Sache mit dem Cafehaus haben Sie in beiden Einvernahmen beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt, sondern erst in Ihrer Berufung. Deshalb erscheint es sehr unglaubwürdig, dass dies auch stimmt, denn kein Asylwerber würde sich entgehen lassen einen berechtigten Fluchtgrund vor der Behörde vorzubringen."

Gab die Beschwerdeführerin an:

"Entschuldigung, ich habe nur ein einziges Interview gehabt und das war in Traiskirchen. Ich habe das ganz genau geschildert, warum es nicht ins Protokoll geschrieben wurde, weiß ich nicht. Es ist nicht meine Schuld."

Die Beschwerdeführerin wurde jedoch nachweislich am 14.07.2003 und am 06.10.2003 niederschriftlich einvernommen und muss deshalb wiederum von einer unglaubwürdigen Steigerung des Asylvorbringens ausgegangen werden.

Auch der VwGH geht aber davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass den zeitlich näher zu ihrer Flucht getätigten Angaben mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den nunmehr getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Ehegatte den Tod des Sohnes nicht überwinden konnte und dieser am 14.12.2003 aufgrund eines Herzversagens verstorben sei und die Beschwerdeführerin seither allein gewesen sei.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgte.

Abgesehen davon, hätte die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich von Kriminellen in ihrem Heimatort bedroht worden, die Möglichkeit gehabt, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen. Wie diese selbst angibt, leben die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin noch in Westsibirien ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Es scheint daher realistischer, dass die Beschwerdeführerin nicht aus asylrelevanten Motiven, sondern um ihre Lebenssituation zu verbessern, ihren Herkunftsstaat verlassen hat.

Doch auch wenn man die Richtigkeit der Angaben unterstellen würde, stellt dies keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die Beschwerdeführerin hat als Verfolgungsgründe die Bedrohung durch kriminelle Elemente behauptet. Dies, in unglaubwürdiger Art und Weise, aber auch dann, wenn man die Fiktion der Wahrheit dieser Behauptungen unterstellt, ist es nicht die primäre Aufgabe des Asylwesens, Menschen vor kriminellen Handlungen in ihren Heimatländern zu schützen, die nicht von Seiten des Staates ausgehen.

Verfolgung durch Dritte kann nur dann Asylrelevanz haben, wenn gleichzeitig feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht.

Wobei bei der Beurteilung der Schutzwilligkeit als auch der Schutzfähigkeit immer auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist.

Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.03.1996, 95/19/0046; 4.5.2000, 99/20/0177).

Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, sie habe bei der Miliz in ihrem Heimatort Anzeige erstatten wollen, bzgl. des Niederstoßens bei dem sie nicht verletzt wurde, keine Anzeige hat sie jedoch erstattet bzgl. der angeblichen telefonischen Drohungen bzw. bzgl. der angeblichen Ermordung ihres Sohnes.

Die Beschwerdeführerin hat es verabsäumt, sich dem Schutz des Staates zu unterwerfen. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Russische Föderation in dieser Hinsicht schutzunwillig oder schutzunfähig wäre. Ausgehend von den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin kann nicht angenommen werden, dass die Behörden der Russischen Föderation im Ernstfall nicht in der Lage gewesen wären, der Beschwerdeführerin vor den von ihr befürchteten Verfolgungshandlungen durch Dritte, ausreichend Schutz zu gewähren. Die Verfolgungshandlung durch die Miliz wurde als unglaubwürdige Steigerung des Asylvorbringens gewertet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist.

Das Bundesasylamt hat zu Recht ins Treffen geführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig ist und die Beschwerdeführerin kein Verfolgungsprofil im Sinne der GFK ausweist.

Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gibt die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass sie an einer chronischen Bronchitis leide, sowie Herzprobleme und einen hohen Blutdruck habe.

Soweit die Beschwerdeführerin diese Erkrankungen geltend macht, wird darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich weder Befunde noch Beweise für eine medikamentöse oder sonstige Therapie vorgelegt hat. Abgesehen davon wird auf die im Kapitel "Gesundheitswesen" der vorgelegten Länderfeststellungen geschilderten Behandlungsmöglichkeiten von solchen Erkrankungen in der Russischen Föderation verwiesen.

Eine akute chronische schwere Erkrankung, welche einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würde, liegt bei der Beschwerdeführerin daher nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs.3 AsylG sind die Bestimmungen der §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sind die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden.

Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 11.07.2003 gestellt.Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 11.07.2003 gestellt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Zu Spruchteil I:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,

welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letztenwelche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten

gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin konnte keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, der Russischen Föderation, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat die Beschwerdeführerin im Gegenstande jedoch unterlassen.Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat die Beschwerdeführerin im Gegenstande jedoch unterlassen.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten eines Beschwerdeführers folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.

Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da die Beschwerdeführerin keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde

Zur Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation liegen folgende Umstände vor:

Die Beschwerdeführerin hat derzeit familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Russischen Föderation und werden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen können.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine 60-jährige Frau, welche in der Russischen Föderation pensionsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Lebensunterhalt daher immer selbständig bestreiten und wird auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dazu in der Lage sein.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebracht, dass sie alleinstehend ist und in einer Caritasunterkunft lebt.

Mangels geeigneter familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Mangels geeigneter familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich (seit Juli 2003) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin leitet ihren gesamten bisherigen Aufenthalt auf Grund eines Asylantrages ab. Obzwar auch der Beschwerdeführerin in Folge ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ein daraus entstandenes Privatleben, wenn auch in einem geringen Ausmaß, zuzustehen ist, wird ein in Folge des mehrjährigen Aufenthaltes zwischenzeitig entstandenes Privatleben insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführerin beherrscht zwar aufgrund der vorgelegten Unterlagen die deutsche Sprache, jedoch geht die Beschwerdeführerin trotz jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Es liegt daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin leitet ihren gesamten bisherigen Aufenthalt auf Grund eines Asylantrages ab. Obzwar auch der Beschwerdeführerin in Folge ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ein daraus entstandenes Privatleben, wenn auch in einem geringen Ausmaß, zuzustehen ist, wird ein in Folge des mehrjährigen Aufenthaltes zwischenzeitig entstandenes Privatleben insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführerin beherrscht zwar aufgrund der vorgelegten Unterlagen die deutsche Sprache, jedoch geht die Beschwerdeführerin trotz jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Es liegt daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insoweit zu berichtigen ist, als die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wird.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides insoweit zu berichtigen ist, als die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wird.

Es steht der Beschwerdeführerin frei, aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich, um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (§ 44 Abs 4 NAG) anzusuchen.Es steht der Beschwerdeführerin frei, aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich, um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 44, Absatz 4, NAG) anzusuchen.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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