Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
E2 264.543-2/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zl. 04 04.090-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zl. 04 04.090-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Die BF reiste am 26.02.2004 unter Verwendung eines Schengenvisums des Typs C mit Gültigkeit bis 04.03.2004 ins österreichische Bundesgebiet ein.
2. Am 10.03.2004 stellte die Mutter und gesetzliche Vertreterin der BF für die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige BF einen Asylantrag, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.09.2005 (zugestellt am 15.09.2005), FZ. 04 04.090-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abwies (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei festgestellt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Am 10.03.2004 stellte die Mutter und gesetzliche Vertreterin der BF für die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige BF einen Asylantrag, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.09.2005 (zugestellt am 15.09.2005), FZ. 04 04.090-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abwies (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.09.2005 rechtzeitig Berufung, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.04.2008 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abwies. Jedoch stellte der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist und erteilte ihr gemäß § 15 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.02.2008, welche in der Folge zweimal, zuletzt bis zum 21.02.2010, verlängert wurde.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.09.2005 rechtzeitig Berufung, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.04.2008 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abwies. Jedoch stellte der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist und erteilte ihr gemäß Paragraph 15, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.02.2008, welche in der Folge zweimal, zuletzt bis zum 21.02.2010, verlängert wurde.
Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat sinngemäß aus, dass der Mutter der BF angesichts der Umstände, dass diese im Herkunftsstaat alleinstehend wäre, drei Kinder zu betreuen habe und mit keiner Arbeitsstelle oder Unterstützung durch die Familie rechnen könnte, die Lebensgrundlage entzogen sei. Da dieser subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei, sei Selbiges auch der BF zu gewähren.
4. Am 23.02.2010 stellte die BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Daraufhin führte das Bundesasylamt am 15.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme der BF durch. Mit Bescheid vom selben Tag (zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung bei der Behörde) erkannte das Bundesasylamt den der BF mit Bescheid des UBAS vom 04.04.2008 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihr die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs 4 leg. cit (Spruchpunkt II.). Weiters erklärte es die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 2 Z 2 und Abs 5 leg. cit. als auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt III.).4. Am 23.02.2010 stellte die BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Daraufhin führte das Bundesasylamt am 15.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme der BF durch. Mit Bescheid vom selben Tag (zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung bei der Behörde) erkannte das Bundesasylamt den der BF mit Bescheid des UBAS vom 04.04.2008 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihr die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erklärte es die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, leg. cit. als auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt sinngemäß an, dass die volljährige BF mittlerweile verheiratet sei und ihr Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die zu erwartende Unterstützung ihres Ehegatten, durch ihre eigene Arbeitsfähigkeit und allenfalls durch das in der Türkei bestehende Sozialsystem gesichert sei. Es könne daher nicht mehr festgestellt werden, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung sei gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 zu entziehen gewesen. Aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich - der Ehegatte der BF verfügt über "Daueraufenthalt - EG" - sei die Ausweisung der BF gemäß § 10 Abs 2 Z 2 und Abs 5 auf Dauer unzulässig.Begründend führte das Bundesasylamt sinngemäß an, dass die volljährige BF mittlerweile verheiratet sei und ihr Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die zu erwartende Unterstützung ihres Ehegatten, durch ihre eigene Arbeitsfähigkeit und allenfalls durch das in der Türkei bestehende Sozialsystem gesichert sei. Es könne daher nicht mehr festgestellt werden, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung sei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entziehen gewesen. Aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich - der Ehegatte der BF verfügt über "Daueraufenthalt - EG" - sei die Ausweisung der BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, auf Dauer unzulässig.
5. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.04.2010 rechtzeitig Beschwerde.5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.04.2010 rechtzeitig Beschwerde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, insbesondere der darin enthaltenen aktuellen Länderberichte, und des Beschwerdeschriftsatzes.
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
Festgestellt wird, dass der BF mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2008 im Familienverfahren, abgeleitet von ihrer Mutter, der Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine - in der Folge zweimal, zuletzt bis zum 21.02.2010, verlängerte - befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt wurde.
Am 16.10.2009 ehelichte die BF den Vater ihrer beiden am 00.00.2008 und 00.00.2009 geborenen Kinder, D. M., geb. 14.07.1984, StA. Türkei, welcher über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt.
Festgestellt wird, dass es diesem möglich und zumutbar wäre, die BF im Falle ihrer Abschiebung in deren Herkunftsstaat zu begleiten.
Die BF besuchte in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule und war im Anschluss zwei Jahre im Gymnasium.
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Allgemeine Lage
Die Türkei ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem. Das Land hat einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Seit dem Referendum vom Oktober 2007 kann der Präsident maximal zweimal für eine Periode von fünf Jahren vom Volk gewählt werden. Präsident Abdullah Gül wurde im August 2007 von einem Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung gewählt. Die Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann im Juli 2007 die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung unter Premiereminister Recep Tayyip Erdogan. Sechs Oppositionsparteien sind im Parlament vertreten, ebenso fünf unabhängige Kandidaten. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)
Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.
Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Artikel 68, der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Artikel 9, sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch. Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen.
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt, aus. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Die Auseinandersetzung um das Laizismusprinzip bestimmt die innenpolitische Auseinandersetzung zum Teil mit erheblicher Schärfe. Innenpolitische Gegner der AK Partei unterstellen ihr eine schleichende Islamisierungspolitik; die AK Partei selbst sich jedoch als reformorientierte konservative Volkspartei und lehnt das Attribut "islamisch" ab. Höhepunkt der Auseinandersetzung war das im Sommer 2008 nur knapp gescheiterte Parteischließungsverfahren gegen die AK Partei.
Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Nach einer Phase der Stagnation haben sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan in diesem Jahr das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach erneuert. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Im Dezember 2008 hat die türkische Regierung ein neues Nationales Programm zur Umsetzung der Beitrittspartnerschaft verabschiedet, das einen detaillierten Fahrplan zur Anpassung an den EU-Acquis in allen 35 Verhandlungskapiteln enthält. Die erstmalige Ernennung eines hauptamtlichen EU-Chefunterhändlers und Staatsministers für Europafragen sowie der Ausbau des EU-Generalsekretariats sollen die Umsetzung der notwendigen Reformen beschleunigen.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Oktober 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff 30.11.2009)
Bewegungsfreiheit/IFA
Bürgerliche Freiheiten wie Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinwanderung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Laut Gesetz kann das Recht von Bürgern, das Land zu verlassen, nur im Fall eines nationalen Notstandes, bei bürgerlichen Pflichten (wie dem Grundwehrdienst) oder bei strafrechtlichen Untersuchungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden.
Die Regierung hat generell mit dem UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, die auf Umsiedlung warten würden, Staatenlosen und anderen Schutzbedürftigen Schutz zu bieten
Freiwillige und unterstützte Wiederansiedlungen haben stattgefunden; in einige Fällen konnten Personen in ihre früheren Häuser im Südosten des Landes zurückkehren, oder sie sind in zentralisierte Dörfer umgesiedelt worden.
Laut Regierungsberichten sind bis zum 7. September 2007 151.469 Personen aus 25.001 Haushalten im Rahmen des "Rückkehr- und Rehabilitierungsprojekts" in ihre Dörfer zurückgekehrt. Ausländische Regierungen und nationale wie internationale Menschenrechtsorganisationen haben jedoch weiterhin das IDP-Rückkehrprojekt der Regierung als unzureichend kritisiert.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.2.2009)
Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei; Stand Mai 2009; 29.6.2009)
Menschenrechte
Die Regierung respektierte generell die Menschenrechte ihrer Bürger, jedoch gab es in einigen Bereichen ernsthafte Probleme. Menschenrechtsorganisationen berichteten im Verlauf des Jahres wiederholt von Fällen von Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)
Es gibt in der Türkei keine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Die Türkei ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls (Verfahrensfragen; jedoch noch nicht ratifiziert). Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.
Die Türkei ist auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört dem Europarat und der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar.
Mit einer Verfassungsänderung vom 07.05.2004 hat die Türkei den Vorrang der von der Türkei ratifizierten internationalen und europäischen völkerrechtlichen Verträge vor dem nationalen Recht in der Verfassung verankert. Bei Konflikten zwischen internationalen Menschenrechtsabkommen und nationalem Recht haben türkische Gerichte die Abkommen anzuwenden. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben. Parteien werden durch
Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) auf ihre Einhaltung verpflichtet.
Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei in Kraft seit 10.08.1988);
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966 (in Kraft seit 16.06.2002);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 (seit 27.01.1995 in Kraft) und des Zusatzprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie von 2000, das von der Türkei am 08.09.2000 unterzeichnet und am 28.05.2002 ratifiziert wurde. Das Zusatzprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde von der Türkei ebenfalls am 08.09.2000 unterzeichnet und am 02.03.2004 ratifiziert;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, von der Türkei am 24.07.1985 ratifiziert, und das Zusatzprotokoll von 1999, am 08.09.2000 unterzeichnet, am 26.08.2002 ratifiziert;
Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau von 1952, von der Türkei am 25.05.1959 ratifiziert;
Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, mit dem Vorbehalt, die Genfer Flüchtlingskonvention nur auf Flüchtlinge aus Europa anzuwenden;
Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 (in Kraft seit 29.03.1950);
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966: Die Türkei unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 in Kraft.
Die Türkei zeichnete am 15.08.2000 sowohl den Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ratifiziert am 07.07.2003; in Kraft seit dem 21.07.2003) als auch den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (ratifiziert am 10.07.2003, in Kraft seit dem 11.08.2003). Gleichzeitig hat sie jedoch mehrere Erklärungen und Vorbehalte abgegeben, die mit Verweis auf die türkische Verfassung und den Vertrag von Lausanne die Bedeutung der Zeichnung der Pakte im Hinblick auf die Beachtung von Menschenrechten bei extraterritorialen Einsätzen türkischer Sicherheitskräfte (Nordirak, Nordzypern) und auf die Garantie von Rechten ethnischer und religiöser Minderheiten stark einschränken. Das Fakultativprotokoll zum ersten Pakt, das eine Individualbeschwerde zu einem besonderen Ausschuss vorsieht, wurde am 03.02.2004 gezeichnet, jedoch mit einer Vorbehaltsklausel am 29.06.2006 ratifiziert (in Kraft seit 05.08.2006);
Fakultativprotokoll zu dem VN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde bisher noch nicht ratifiziert;
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (in Kraft seit 08.07.2004).
Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Amnesty International hat Mitte 2002 eine als türkischer Verein organisierte Zweigstelle in der Türkei gegründet. Mitte Juni 2007 wurden Bankkonten der Zweigstelle unter dem Vorwurf gesperrt, der Verein habe unerlaubt Spendengelder gesammelt. Die Konten wurden Ende 2008 durch richterlichen Beschluss wieder freigegeben.
Staatliche Menschenrechtsorgane:
Nach Amtsantritt der ersten Regierung Erdogan wurden die mit dem Schutz der Menschenrechte befassten staatlichen Stellen neu organisiert. Das Amt eines eigenständigen Staatsministers für Menschenrechte wurde abgeschafft und die Wahrnehmung dieser Aufgaben seither von einem stellvertretenden Ministerpräsidenten übernommen. Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Beschäftigten formal dem Ministerpräsidenten. Auf Provinz- und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. 2008 hat das Präsidium erstmals einen Jahresbericht über das vergangene Jahr 2007 veröffentlicht. Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte unter Vorsitz von Zafer Üskül spricht Missstände im Land an; 2008 wurden verschiedene Untersuchungsberichte veröffentlicht (u.a. zu Folter in Polizeigewahrsam und Haft).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Mai 2009, 29.6.2009)
Was die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte betrifft, so hat die Türkei bei der Umsetzung von Urteilen des EGMR Fortschritte gemacht. Alle Schadensersatzzahlungen wurden rechtzeitig ausbezahlt (im Jahr 2008: 5,2 Millionen Euro), jedoch sind weitere Anstrengungen nötig.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)
Mit inzwischen neun Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen: Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Gleichstellung von Mann und Frau sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem in den Bereichen Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschafts- und Frauenrechten müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.
Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Diesen Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt maßgeblich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen, und setzt einen Mentalitätswechsel in Teilen der Judikative voraus.
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Oktober 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html - Zugriff 1.12.2009)
Zur Lage der Frauen
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Oktober 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html Zugriff 10.12.2009)
Im März 2009 wurde ein Komitee zur Gleichbehandlung von Männer und Frauen eingerichtet. Dieses Komitee überwacht unter anderem die Entwicklung in der Gleichbehandlung, gibt Meinungen zu Gesetzesentwürfen ab und schlägt Maßnahmen vor, um das türkische Recht mit internationalen Abkommen in Einklang zu bringen. Es überprüft ebenso Beschwerden über Verletzungen der Gleichheit zwischen Männer und Frauen und geschlechtsspezifische Verfolgung.
Bewusstseinsbildung und geschlechtsspezifische Sensibilisierungsprogramme für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und im Gesundheitsbereich wurden fortgeführt. Im April 2009 wurde ein Protokoll unterzeichnet, um Staatsanwälte und Richter in der Problematik der Gewalt gegen Frauen zu schulen. Die Gleichbehandlung der Geschlechter bleibt aber weiterhin eine Herausforderung für die Türkei. Der Anteil der Frauen, die einer eigenen Arbeit nachgehen, ist noch immer gering. Ebenso sind wenige Frauen in der Politik vertreten, auf nationaler wie regionaler Ebene. Problematisch ist weiters der mangelhafte Zugang zu Bildung für junge Frauen.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat sind weiterhin ein schwerwiegendes Problem. Laut einem Bericht über häusliche Gewalt gegen Frauen, sagen 39% der Frauen, dass sie Opfer von körperlicher Gewalt waren und 15% waren Opfer von sexuellem Missbrauch. Jede dritte bis vierte Frau wurde schon einmal durch körperliche oder physische Gewalt verletzt. Fast die Hälfte der Frauen schwieg über ihren Missbrauch, nur 4% suchten Hilfe bei der Polizei und lediglich 1% suchte Schutz in staatlichen Schutzeinrichtungen.
Frauenorganisationen berichten, dass die Familiengerichte eher zögerlich arbeiten. Ein Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter ist weitgehend vorhanden. Jedoch sind noch erhebliche weitere Anstrengungen erforderlich, um die Unterschiede zwischen Mann und Frau zu verringern, was die Teilhabe am Wirtschaftsleben und die wirtschaftlichen Chancen, das Bildungsniveau, die Gesundheit und das Überleben sowie die Übertragung politischer Verantwortung betrifft.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009;
14.10.2009 / FH - Freedom House: Freedom in the World - Turkey 2009;
16.7.2009)
Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vgl. Art. 287 tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt.Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vergleiche Artikel 287, tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt.
Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern sind per Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten. Laut dem Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz gibt es landesweit derzeit 49 Frauenhäuser (davon 23 dem Generaldirektorat unterstellt). Ferner besteht ein auf privater Initiative beruhendes Männerhaus in Konya. Es bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen durch Untätigkeit der Behörden und Strafverfolgungsorgane. Genitalverstümmelung kommt in der Türkei nicht vor.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Einige Betreuungs- und Schutzeinrichtungen für Frauen
(....) Rückkehrfragen
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen.
In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der weiter oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds ) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.
(IOM: LÄNDERINFORMATIONSBLATT TÜRKEI, August 2009)
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Die staatlichen Ausgaben sind laut Gesundheitsministerium von 28,6 im Jahr 2003 auf 38,3 Milliarden Türkische Lira (ca. 14,3 bzw.19,2 Mrd. ¿) im Jahr 2007 gestiegen. Gleichzeitig wurden deutliche Fortschritte beim Kostenmanagement erzielt. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraussetzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, dabei werden aber für einen Teil dieser Gruppe nach Leistungsfähigkeit gestaffelt finanzielle Beteiligungen eingeführt. Außerdem soll nur derjenige Leistungen erhalten, der die Beiträge tatsächlich gezahlt hat.
Das Hausarztsystem, das bislang in 33 Provinzen eingeführt wurde, soll bis 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden. Patienten müssen nun beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen geringen Eigenanteil ähnlich der deutschen Praxisgebühr) in Höhe von 10 TL (ca. 5 ¿) pro Erkrankung entrichten, wobei das Hausarztsystem allerdings ausgenommen ist. Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin möglich; diese leistet Zuzahlungen in Privatkliniken und übernimmt die Zahlungen in Privatpraxen.
Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der " Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die allerdings bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.
Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20 % bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10 % bei Rentnern und deren Familienangehörigen). Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.
Bedürftige können innerhalb der Übergangsfrist weiterhin eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) bei der Gesundheitsverwaltung beantragen, die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns beträgt. Für über 16-jährige ist dieser ab 01.01.2009 666,-TL (ca. 333,- ¿), ab 01.07.2009 693 TL (ca. 346,50 ¿). Weiteres Vermögen, z. B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.
Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Millionen Inhaber einer "Grünen Karte". Sie kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung und können Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.
Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" grundsätzlich auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine AIDS-Behandlung zur Verfügung.
Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller oder sonstiger Maßnahmen sowie von Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten auch die "Behindertenkarte" aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).
(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)
Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei, z.B. im Bereich der Infektionskrankheiten und bei der Verbesserung des strategischen Plans 2009 - 2013 zur Anpassung und Reform der institutionellen Rahmenbedingungen.
Im Bereich der psychischen Gesundheit kann nur ein geringer Fortschritt festgestellt werden. Um die Versorgung auf Gemeindeebene weiterzuentwickeln, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die mit der WHO zusammenarbeitet. Die Ressourcen in diesem Bereich sind gering und der nationale Aktionsplan muss finalisiert werden.
Im Bereich der sozioökonomischen Faktoren ist ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, ebenso in der Behandlung und Prävention von Krebs.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)
Wir teilen Ihnen mit, dass Österreich derzeit bilaterale Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei hat, welche die aushilfsweise Sachleistungsgewährung regeln. Personen, die in diesen Staaten versichert bzw. anspruchsberechtigt sind, können bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung (zB HR/A 3 für Kroatien) beantragen und diese dann im Leistungsfall bei der örtlich in Betracht kommenden österreichischen Gebietskrankenkasse vorlegen, welche die vorgenannte Anspruchsbescheinigung gegen einen inländischen Krankenschein umtauscht. Mit diesem können dann die Personen jede Vertragseinrichtung aufsuchen und alle dringend erforderlichen Sachleistungen in Anspruch nehmen. Art und Umfang der erforderlichen Leistungen richten sich dabei nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Liegt jedoch eine Einreis zwecks gezielter Behandlung in Österreich vor, muss der Patient vorher die Zustimmung seines zuständigen Krankenversicherungsträgers einholen.
(Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung, E-Mail vom 7.5.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 49 staatlich betriebene sowie 3 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen zur Aufnahme bereit. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu kontaktieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF (Ehe, Geburt der Kinder usw.) gründen sich auf die in Vorlage gebrachten Dokumente (Heiratsurkunde, Personalausweis, Reisepass).
Dass es dem Ehegatten der BF, dessen Aufenthaltstitel in Österreich aufgrund des vorgelegten Reisepasses dokumentiert ist, zumutbar wäre, die BF im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zu begleiten, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF selbst türkischer Staatsangehöriger ist, er sich - den Eintragungen in seinem Reisepass zufolge - bis zum Jahr 2002 ständig in der Türkei aufgehalten hat und er daher die lokalen und auch kulturellen Gegebenheiten kennt. Da der Gatte der BF über ein Reisedokument verfügt, wäre ihm das Begleiten seiner Ehefrau in den Herkunftsstaat auch tatsächlich möglich.
Die Feststellungen zur Schulbildung der BF beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme am 23.01.2009. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, um an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.
3.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gründen sich auf den vom Bundesasylamt im Bescheid vom 15.04.2010 herangezogenen Berichtsmaterial. Allgemein ist zu den Feststellungen zu sagen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Zumal seit der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes erst eine kurze Zeitspanne vergangen ist, sind die getroffenen Länderfeststellungen jedenfalls aktuell.
Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4.3. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
4.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
4.5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn4.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er/sie den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
4.5.1. Bezogen auf die Beschwerdeführerin gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die ihre Abschiebung unzulässig machen könnten. Im Herkunftsstaat der BF besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.4.5.1. Bezogen auf die Beschwerdeführerin gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die ihre Abschiebung unzulässig machen könnten. Im Herkunftsstaat der BF besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Im Herkunftsstaat der BF besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Ein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sprechen würden, sind nicht erkennbar.Im Herkunftsstaat der BF besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Ein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Zu Recht gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass nicht mehr festgestellt werden könne, dass der mittlerweile volljährigen und verheirateten BF, der der subsidiäre Schutz damals im Familienverfahren, von ihrer Mutter abgeleitet, zuerkannt wurde, im Falle ihrer Abschiebung die Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat entzogen wäre. Es ist zu erwarten, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Anders als ihre Mutter, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten alleinstehend war, drei Kinder zu versorgen hatte, nicht über eine mit der BF vergleichbaren schulischen Ausbildung verfügte und keine Jobaussichten im Herkunftsstaat hatte, ist die BF verheiratet und verfügt über eine Schulausbildung. Es ist nicht ersichtlich, warum der BF eine Sicherung ihres Lebensunterhaltes und jenes ihrer Kinder im Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, zumal die BF auf die Unterstützung ihres Ehegatten, welcher ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist und dem das Begleiten seiner Ehefrau in den Herkunftsstaat daher jedenfalls möglich und zumutbar ist, vertrauen darf. Warum in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass die BF alleine - ohne ihren Ehegatten - in der Türkei über die Runden kommen müsste, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, da dem türkischen Ehegatten der BF das Begleiten seiner Frau in den Herkunftsstaat sowohl rechtlich als auch faktisch möglich ist und es einem Ehegatten in der gegebenen Situation auch zugemutet werden kann. Angesichts der schulischen Ausbildung und der damit auszuschließenden Unvermittelbarkeit der BF auf dem Arbeitsmarkt ist aber auch davon auszugehen, dass die BF nötigenfalls selbst in der Lage wäre, den Lebensunterhalt in der Türkei zu bestreiten. Darüber hinaus könnte sie nötigenfalls auch Sozialleistungen durch den türkischen Staat in Anspruch nehmen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die BF hätte im Fall ihrer Rückkehr keinen Anspruch auf Sozialleistungen, ergibt sich doch derartiges aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
4.6. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.4.6. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Da die Aufenthaltsberechtigung der BF bis zum 21.02.2010 befristet war und die BF vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hat, bestand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt am 15.04.2010 keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr als subsidiär Schutzberechtigter, die entzogen werden hätte können.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.
5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, anonymisierte Version, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
17.09.2010