TE AsylGH Beschluss 2010/8/12 D3 414751-1/2010

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Veröffentlicht am 12.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D3 414751-1/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2010, 10 06.391-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2010, 10 06.391-EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 01.03.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Cousin 2006 von Behörden wegen des Terrorismusverdachtes festgenommen worden und zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Von russischen Behörden und den "Kadyrovs" seien sie beschuldigt worden, den Freiheitskämpfern geholfen zu haben, weshalb man sie umbringen könnte. Vor rund sechs Monaten habe sie zudem Freunden des inhaftierten Cousins mit Verpflegung ausgeholfen.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.04.2010, Zl. 10 01.845-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.04.2010, Zl. 10 01.845-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Da die Adresse der Beschwerdeführerin unbekannt und deren Aufenthalt auch sonst nicht feststellbar war, wurde die Zustellung am 27.04.2010 durch beurkundete Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vorgenommen. Zudem wurde durch Aushang die Hinterlegung des vorzitierten Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG kundgemacht. Der Bescheid wurde mangels Beschwerde am 12.05.2010 rechtskräftig.Da die Adresse der Beschwerdeführerin unbekannt und deren Aufenthalt auch sonst nicht feststellbar war, wurde die Zustellung am 27.04.2010 durch beurkundete Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vorgenommen. Zudem wurde durch Aushang die Hinterlegung des vorzitierten Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG kundgemacht. Der Bescheid wurde mangels Beschwerde am 12.05.2010 rechtskräftig.

Die Mitteilung gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 der XXXX über die voraussichtliche Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem tschetschenischen Konventionsflüchtling namens XXXX, vom 23.06.2010 langte bei der belangten Behörde am 28.06.2010 ein.Die Mitteilung gemäß Paragraph 57, Absatz 5, AsylG 2005 der römisch 40 über die voraussichtliche Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem tschetschenischen Konventionsflüchtling namens römisch 40 , vom 23.06.2010 langte bei der belangten Behörde am 28.06.2010 ein.

Am 12.07.2010 wurde Mag. Ruderstaller Judith von Asyl in Not von der Beschwerdeführerin für alle asylrelevanten Angelegenheiten bevollmächtigt und eine unterfertigte Vollmacht vom selben Tag, die zudem die Bestellung von Michael Genner zu deren Stellvertreter beinhaltete, übermittelt.

Am 21.07.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und legte ihre Heiratsurkunde, XXXX über die Eheschließung mit XXXX vor sowie einen Auszug aus dem Heiratseintrag über dieselbe Hochzeit. Des Weiteren wurde eine Vollmacht an Herrn Michael Genner von Asyl in Not vom 19.07.2010, die zudem die Bestellung von Herrn Christian Moser zu dessen Stellvertreter beinhaltete, übermittelt.Am 21.07.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und legte ihre Heiratsurkunde, römisch 40 über die Eheschließung mit römisch 40 vor sowie einen Auszug aus dem Heiratseintrag über dieselbe Hochzeit. Des Weiteren wurde eine Vollmacht an Herrn Michael Genner von Asyl in Not vom 19.07.2010, die zudem die Bestellung von Herrn Christian Moser zu dessen Stellvertreter beinhaltete, übermittelt.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei in der fünften Woche schwanger und habe sich seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich aufgehalten. Sie habe am XXXX geheiratet, wolle gemeinsam mit ihrem Mann, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, leben und sei in ihrer Heimat in Lebensgefahr.Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei in der fünften Woche schwanger und habe sich seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich aufgehalten. Sie habe am römisch 40 geheiratet, wolle gemeinsam mit ihrem Mann, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, leben und sei in ihrer Heimat in Lebensgefahr.

Mit Schreiben vom 27.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache nachweislich mitgeteilt.Mit Schreiben vom 27.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache nachweislich mitgeteilt.

Am 05.08.2010 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX (AIS-Zl. 03 33.204), dem mit Bescheid des Bundesasylamt vom XXXX in Österreich Asyl gewährt wurde, als Zeuge einvernommen und gab zusammengefasst an, er sei seit Juni 2010 Mitarbeiter beim Sicherheitsdienst "ARTEX" und komme somit alleine für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf.Am 05.08.2010 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 (AIS-Zl. 03 33.204), dem mit Bescheid des Bundesasylamt vom römisch 40 in Österreich Asyl gewährt wurde, als Zeuge einvernommen und gab zusammengefasst an, er sei seit Juni 2010 Mitarbeiter beim Sicherheitsdienst "ARTEX" und komme somit alleine für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf.

In der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 05.08.2010 führte dieselbe im Wesentlichen aus, dass der voraussichtliche Geburtstermin ihres Kindes der 17.03.2011 sei und sie legte eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes vor. Ihren Mann habe sie in Österreich kennengelernt, sei mit ihm seit März 2010 nach islamischem Ritus sowie seit XXXX standesamtlich verheiratet. Sie wohne mit ihm seit ihrer standesamtlichen Heirat im gemeinsamen Haushalt, er sei berufstätig und komme für ihren Lebensunterhalt auf, die Beschwerdeführerin selbst hingegen erhalte keine Sozialhilfe und keine sonstige staatliche Unterstützung. Im Heimatland habe sie nur noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zu ihrer Großmutter, da sie zu ihrer Mutter, die einen neuen Mann geheiratet habe, keinen Kontakt mehr pflege. In ihrer Heimat sei es sehr gefährlich für sie, da ihr Cousin, der im selben Haus wie die Beschwerdeführerin gelebt habe, 2006 zu einer Haftstrafe von sieben oder acht Jahren verurteilt worden sei, weil er befreundete Rebellen mit Geld und Waffen unterstützt habe. Da auch die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Großmutter diese Rebellen unterstützt habe, sei die Situation im Herkunftsstaat auch für die Beschwerdeführerin selbst gefährlich. Die Rebellen seien bis 2006 öfters und ab 2006 bis heute regelmäßig zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen, hätten dort öfters übernachtet und seien mit Essen versorgt worden. Der Verdacht bestehe bereits, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin Widerstandskämpfer unterstütze, sie hätten jedoch gegen die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter nichts Konkretes in der Hand gehabt. Die Beschwerdeführerin befürchte vergewaltigt oder umgebracht zu werden, falls die Kadyrov-Anhänger von ihren Unterstützungsleistungen Kenntnis erlangen würden. In Österreich sei zudem eine entfernte Verwandte namens XXXX, die anerkannter Flüchtling sei, zusammen mit ihrem Sohn namens XXXX, der gut befreundet mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin sei, aufhältig. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass ihre alleinige Rückkehr als schwangere Frau in den Herkunftsstaat fatal für sie wäre.In der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 05.08.2010 führte dieselbe im Wesentlichen aus, dass der voraussichtliche Geburtstermin ihres Kindes der 17.03.2011 sei und sie legte eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes vor. Ihren Mann habe sie in Österreich kennengelernt, sei mit ihm seit März 2010 nach islamischem Ritus sowie seit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Sie wohne mit ihm seit ihrer standesamtlichen Heirat im gemeinsamen Haushalt, er sei berufstätig und komme für ihren Lebensunterhalt auf, die Beschwerdeführerin selbst hingegen erhalte keine Sozialhilfe und keine sonstige staatliche Unterstützung. Im Heimatland habe sie nur noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zu ihrer Großmutter, da sie zu ihrer Mutter, die einen neuen Mann geheiratet habe, keinen Kontakt mehr pflege. In ihrer Heimat sei es sehr gefährlich für sie, da ihr Cousin, der im selben Haus wie die Beschwerdeführerin gelebt habe, 2006 zu einer Haftstrafe von sieben oder acht Jahren verurteilt worden sei, weil er befreundete Rebellen mit Geld und Waffen unterstützt habe. Da auch die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Großmutter diese Rebellen unterstützt habe, sei die Situation im Herkunftsstaat auch für die Beschwerdeführerin selbst gefährlich. Die Rebellen seien bis 2006 öfters und ab 2006 bis heute regelmäßig zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen, hätten dort öfters übernachtet und seien mit Essen versorgt worden. Der Verdacht bestehe bereits, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin Widerstandskämpfer unterstütze, sie hätten jedoch gegen die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter nichts Konkretes in der Hand gehabt. Die Beschwerdeführerin befürchte vergewaltigt oder umgebracht zu werden, falls die Kadyrov-Anhänger von ihren Unterstützungsleistungen Kenntnis erlangen würden. In Österreich sei zudem eine entfernte Verwandte namens römisch 40 , die anerkannter Flüchtling sei, zusammen mit ihrem Sohn namens römisch 40 , der gut befreundet mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin sei, aufhältig. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass ihre alleinige Rückkehr als schwangere Frau in den Herkunftsstaat fatal für sie wäre.

Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins

AVG.

Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde.Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde.

In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte beweiswürdigend fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da sich die Beschwerdeführerin auf die bereits im Erstverfahren angeführten Gründe stütze. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung ergeben. Auch die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei seit der Entscheidung über ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Hinsichtlich ihrer bestehenden Schwangerschaft werde auf die in der Russischen Föderation bestehenden sozialstaatlichen Leistungen und Unterstützungsleistungen durch internationale Organisationen verwiesen, zudem befinde sich auch ihre Großmutter im Herkunftsstaat, von deren Unterstützung sie bereits vor der Ausreise gelebt habe.

Rechtlich wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass das erste Verfahren der Beschwerdeführerin am 12.05.2010 rechtskräftig in erster Instanz abgeschossen worden sei und sei die Ausweisung wegen ihres durchgehenden Aufenthaltes in Österreich aufrecht. Sie verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf ihre bisherigen Fluchtgründe beziehe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass ihren im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen an einem relevanten Familien- und Privatleben in Österreich und einem weiteren Aufenthalt in Österreich trotz Hochzeit und Schwangerschaft im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass das erste Verfahren der Beschwerdeführerin am 12.05.2010 rechtskräftig in erster Instanz abgeschossen worden sei und sei die Ausweisung wegen ihres durchgehenden Aufenthaltes in Österreich aufrecht. Sie verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf ihre bisherigen Fluchtgründe beziehe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass ihren im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden Interessen an einem relevanten Familien- und Privatleben in Österreich und einem weiteren Aufenthalt in Österreich trotz Hochzeit und Schwangerschaft im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht.

Am 10.08.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor, wo sie am selben Tag bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12 a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12, a in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur RV des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 angesichts der Regelung des § 10 Abs. 6 leg. cit. eine auf Grundlage des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 angesichts der Regelung des Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. eine auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausweisung betreffend der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 10 01.845-BAG, ausgesprochen. Dieser Bescheid ist nach Hinterlegung im Akt wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin mangels erhobener Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben das Bundesgebiet seither nicht verlassen, womit vom Vorliegen einer aufrechten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 auszugehen ist.Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausweisung betreffend der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 10 01.845-BAG, ausgesprochen. Dieser Bescheid ist nach Hinterlegung im Akt wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin mangels erhobener Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben das Bundesgebiet seither nicht verlassen, womit vom Vorliegen einer aufrechten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 auszugehen ist.

Im vorliegenden Fall ist das Verfahren im Hinblick auf das Erfordernis des § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 mangelhaft geblieben:Im vorliegenden Fall ist das Verfahren im Hinblick auf das Erfordernis des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 mangelhaft geblieben:

Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt Folgendes:Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt Folgendes:

4.2.1 Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände , die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).4.2.1 Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände , die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin in Grundzügen das gleiche Fluchtvorbringen wie im vorangegangenen Verfahren angegeben, nämlich dass sie beschuldigt worden sei, den Rebellen geholfen zu haben. Im nunmehrigen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin jedoch in diesem Zusammenhang den Sachverhalt, insofern wesentlich geändert, als sie anführt, dass sie zusammen mit ihrer Großmutter im Herkunftsstaat die Rebellen regelmäßig über Jahre bis zu ihrer Ausreise mit Essen versorgt habe und dass diese sogar bei ihr zu Hause übernachtet hätten. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren zudem insofern Änderungen ergeben, als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, der anerkannter Flüchtling ist, am XXXX standesamtlich geheiratet hat und seither mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie erwartet von ihrem berufstätigen Ehegatten, der seit XXXX in Österreich anerkannter Flüchtling ist, im März 2011 ein Kind. Es besteht somit kein Zweifel an einem gemeinsamen Familienleben. Des Weiteren wird der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin - im Unterschied zum vorangegangenen Verfahren - ausschließlich von deren Ehemann bestritten. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin zudem über Anknüpfungspunkte zu einer in Wien lebenden entfernten Verwandten namens XXXX, die ebenfalls anerkannter Flüchtling ist, und zu deren Sohn, wohingegen die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat lediglich telefonischen Kontakt zu ihrer Großmutter pflegt.Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin in Grundzügen das gleiche Fluchtvorbringen wie im vorangegangenen Verfahren angegeben, nämlich dass sie beschuldigt worden sei, den Rebellen geholfen zu haben. Im nunmehrigen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin jedoch in diesem Zusammenhang den Sachverhalt, insofern wesentlich geändert, als sie anführt, dass sie zusammen mit ihrer Großmutter im Herkunftsstaat die Rebellen regelmäßig über Jahre bis zu ihrer Ausreise mit Essen versorgt habe und dass diese sogar bei ihr zu Hause übernachtet hätten. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren zudem insofern Änderungen ergeben, als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, der anerkannter Flüchtling ist, am römisch 40 standesamtlich geheiratet hat und seither mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie erwartet von ihrem berufstätigen Ehegatten, der seit römisch 40 in Österreich anerkannter Flüchtling ist, im März 2011 ein Kind. Es besteht somit kein Zweifel an einem gemeinsamen Familienleben. Des Weiteren wird der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin - im Unterschied zum vorangegangenen Verfahren - ausschließlich von deren Ehemann bestritten. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin zudem über Anknüpfungspunkte zu einer in Wien lebenden entfernten Verwandten namens römisch 40 , die ebenfalls anerkannter Flüchtling ist, und zu deren Sohn, wohingegen die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat lediglich telefonischen Kontakt zu ihrer Großmutter pflegt.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nicht in erschöpfender und umfassender Weise erfolgt ist, um eine entsprechende Beurteilung des im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringens - insbesondere hinsichtlich ihrer behaupteten regelmäßigen Unterstützungsleistungen gegenüber Rebellen - im Hinblick auf einen allfälligen "glaubhaften Kern" iSd oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu gewährleisten. Es blieb zudem die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihre alleinige Rückkehr als schwangere Frau in den Herkunftsstaat fatal für sie wäre, insofern unerörtert, als die belangte Behörde lediglich allgemein ausführte, es stünden der Beschwerdeführerin sozialstaatliche Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten durch internationale Organisationen im Herkunftsstaat zur Verfügung, während des gegenständlichen Verfahrens über den Folgeantrag wurden der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei entsprechende Länderdokumente über diese Feststellungen vorgelegt. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit im Rahmen der erforderlichen "Grobprüfung" nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Beim Vollzug des § 12 a AsylG 2005 war beabsichtigt, diese Bestimmung auf besonders krasse und eindeutige Fälle zu beschränken, in denen auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat realistischer Weise zu erwarten ist.In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nicht in erschöpfender und umfassender Weise erfolgt ist, um eine entsprechende Beurteilung des im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringens - insbesondere hinsichtlich ihrer behaupteten regelmäßigen Unterstützungsleistungen gegenüber Rebellen - im Hinblick auf einen allfälligen "glaubhaften Kern" iSd oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu gewährleisten. Es blieb zudem die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihre alleinige Rückkehr als schwangere Frau in den Herkunftsstaat fatal für sie wäre, insofern unerörtert, als die belangte Behörde lediglich allgemein ausführte, es stünden der Beschwerdeführerin sozialstaatliche Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten durch internationale Organisationen im Herkunftsstaat zur Verfügung, während des gegenständlichen Verfahrens über den Folgeantrag wurden der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei entsprechende Länderdokumente über diese Feststellungen vorgelegt. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit im Rahmen der erforderlichen "Grobprüfung" nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Beim Vollzug des Paragraph 12, a AsylG 2005 war beabsichtigt, diese Bestimmung auf besonders krasse und eindeutige Fälle zu beschränken, in denen auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat realistischer Weise zu erwarten ist.

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen.

Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den ersten Antrag nicht entscheidungsrelevant verändert hätte, nicht durch Ermittlungsergebnisse unterlegt, da während des Verfahrens über den Folgeantrag keinerlei Länderdokumente in das Verfahren eingeführt und der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden.

Auch wurde ihr diesbezüglich kein Parteiengehör eingeräumt; und deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt mangels Beschwerde auch vor dem Asylgerichtshof nicht äußern kann, ist dies von besonderer Bedeutung.

Eine Beurteilung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 war aus diesem Grunde nicht möglich.Eine Beurteilung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 war aus diesem Grunde nicht möglich.

Somit ist aber zumindest eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit ist aber zumindest eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides der Beschwerdeführerin faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides der Beschwerdeführerin faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß

§ 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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