TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/12 A2 413471-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2010
beobachten
merken

Spruch

A2 413.471-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zl. 09 06.695-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zl. 09 06.695-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise aus Italien am 07.06.2009 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag und gab bei der Antragstellung an, von 1996 bis 2009 als Polizist in Gambia gearbeitet zu haben. Am 08.07.2009 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung. Im Wesentlichen brachte er vor, sein Vater wäre als Hexer beschuldigt worden und hätte etwas trinken müssen, woran er verstorben sei, er (der Beschwerdeführer) hätte daraufhin den Präsidenten beschimpft, wäre zehn Tage verhaftet gewesen und würde nun (gerichtlich) verfolgt.

Am 18.01.2010 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (As. 91-109 BAA). Der Einvernahme ist zu entnehmen, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat demnach am Ende der Befragung angegeben, es sei alles korrekt gewesen. Es hätte soweit alles gepasst, einige kleinere Korrekturen wolle der Asylwerber anführen, diese seien dann auch durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, er wäre in der Polizeistation XXXX 10 Tage angehalten worden. Der Beschwerdeführer führte aus, er hätte einen Führerschein in Gambia gehabt, der 1997 ausgestellt worden sei. Es gäbe keine anderen Dokumente in Österreich, die er noch nicht vorgelegt hätte. Auch bei der Erstbefragung waren keinerlei Dokumente dokumentiert.Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, er wäre in der Polizeistation römisch 40 10 Tage angehalten worden. Der Beschwerdeführer führte aus, er hätte einen Führerschein in Gambia gehabt, der 1997 ausgestellt worden sei. Es gäbe keine anderen Dokumente in Österreich, die er noch nicht vorgelegt hätte. Auch bei der Erstbefragung waren keinerlei Dokumente dokumentiert.

Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes richtete am 21.01.2010 eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Dakar, welche zur Weiterleitung an den Honorarkonsul in Banjul, bzw. einen dortigen Vertrauensanwalt bestimmt sei. In der Anfrage wurden unter anderem die Dienstorte des Beschwerdeführers als Polizist in chronologischer Reihenfolge angeführt. Es wurde auch gefragt, ob eine bestimmte (vom Beschwerdeführer) namentlich genannte Person Kommandant der Polizeistation von XXXX sei. Gefragt wurde auch nach dem Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers in einem Krankenhaus und dessen dortigen Tod. Der anfragende Referent der Staatendokumentation wies in seinem Anschreiben an die österreichische Botschaft in Dakar ausdrücklich darauf hin, dass keine Daten an staatliche Behörden weitergegeben werden sollen. In bestimmten Fällen bestehe auch die Möglichkeit Gerichtsurteile oder Verhaftungen in einem Register einzusehen und ohne Behördenkontakt zu erheben. In Afrika sei dies selbstverständlich eher weniger der Fall, jedoch oblige die Beurteilung ob und in welcher Form dies möglich ist dem Anwalt selbst. In dem Anschreiben wurden die Fragen hinsichtlich der Verifizierung, ob der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei, ob gegen ihn eine Gerichtsverhandlung ausgeschrieben gewesen wäre und ob er polizeilich gesucht werde als datenschutzrechtlich problematisch bezeichnet.Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes richtete am 21.01.2010 eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Dakar, welche zur Weiterleitung an den Honorarkonsul in Banjul, bzw. einen dortigen Vertrauensanwalt bestimmt sei. In der Anfrage wurden unter anderem die Dienstorte des Beschwerdeführers als Polizist in chronologischer Reihenfolge angeführt. Es wurde auch gefragt, ob eine bestimmte (vom Beschwerdeführer) namentlich genannte Person Kommandant der Polizeistation von römisch 40 sei. Gefragt wurde auch nach dem Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers in einem Krankenhaus und dessen dortigen Tod. Der anfragende Referent der Staatendokumentation wies in seinem Anschreiben an die österreichische Botschaft in Dakar ausdrücklich darauf hin, dass keine Daten an staatliche Behörden weitergegeben werden sollen. In bestimmten Fällen bestehe auch die Möglichkeit Gerichtsurteile oder Verhaftungen in einem Register einzusehen und ohne Behördenkontakt zu erheben. In Afrika sei dies selbstverständlich eher weniger der Fall, jedoch oblige die Beurteilung ob und in welcher Form dies möglich ist dem Anwalt selbst. In dem Anschreiben wurden die Fragen hinsichtlich der Verifizierung, ob der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei, ob gegen ihn eine Gerichtsverhandlung ausgeschrieben gewesen wäre und ob er polizeilich gesucht werde als datenschutzrechtlich problematisch bezeichnet.

Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes übermittelte am 09.03.2010 ihre Anfragebeantwortung. Diese besteht soweit ersichtlich aus der Wiedergabe der "Antwort des Vertrauensanwalts des Honorarkonsuls in Banjul", welche von der österreichischen Botschaft am 08.03.2010 übermittelt worden sei. Darin ist ausgeführt, dass der Vertrauensanwalt mehrere Polizeibeamte befragt hätte, von denen einige mehr als fünf Jahre an der Polizeistation gedient hätten. Niemand von ihnen hätte den Beschwerdeführer gekannt. Die von ihm genannte Person sei auch nicht der "Officer in charge" der Polizeistation von XXXX. Erhebungen am Magistratsgericht in XXXX hätten kein offenes Verfahren gegen den Beschwerdeführer ergeben. Der Vertrauensanwalt sehe auch keinen Grund für die Annahme, dass er polizeilich gesucht werde. Im Dorf XXXX kenne niemand den Beschwerdeführer oder dessen Vater. Im Gesundheitszentrum XXXX gäbe es keine Aufzeichnung über die Einlieferung des Vaters oder dessen Tod. Die Frau des Beschwerdeführers und dessen Kinder lebten momentan mit Sicherheit nicht in XXXX, niemand scheine dort ihr Zuhause zu kennen. Der Vertrauensanwalt bezweifle sehr stark, dass sie jemals dort gelebt hätten, da die Untersuchungen keine Hinweise auf die Familie ergeben hätten.Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes übermittelte am 09.03.2010 ihre Anfragebeantwortung. Diese besteht soweit ersichtlich aus der Wiedergabe der "Antwort des Vertrauensanwalts des Honorarkonsuls in Banjul", welche von der österreichischen Botschaft am 08.03.2010 übermittelt worden sei. Darin ist ausgeführt, dass der Vertrauensanwalt mehrere Polizeibeamte befragt hätte, von denen einige mehr als fünf Jahre an der Polizeistation gedient hätten. Niemand von ihnen hätte den Beschwerdeführer gekannt. Die von ihm genannte Person sei auch nicht der "Officer in charge" der Polizeistation von römisch 40 . Erhebungen am Magistratsgericht in römisch 40 hätten kein offenes Verfahren gegen den Beschwerdeführer ergeben. Der Vertrauensanwalt sehe auch keinen Grund für die Annahme, dass er polizeilich gesucht werde. Im Dorf römisch 40 kenne niemand den Beschwerdeführer oder dessen Vater. Im Gesundheitszentrum römisch 40 gäbe es keine Aufzeichnung über die Einlieferung des Vaters oder dessen Tod. Die Frau des Beschwerdeführers und dessen Kinder lebten momentan mit Sicherheit nicht in römisch 40 , niemand scheine dort ihr Zuhause zu kennen. Der Vertrauensanwalt bezweifle sehr stark, dass sie jemals dort gelebt hätten, da die Untersuchungen keine Hinweise auf die Familie ergeben hätten.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 30.03.2010 eine Stellungnahme. Darin wurde bekräftigt, dass der Beschwerdeführer als Polizist in Gambia tätig gewesen sei. Als Beilage wurde in Kopie ein Dienstausweis vorgelegt, sowie ein Zertifikat über eine polizeiliche Prüfung, ferner Gehaltsbestätigungen und verschiedene Fotografien in Ablichtung, welche den Beschwerdeführer als Polizist zeigten.

2. Mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl. 09 06.695-BAI, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Begründend wurde im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Abrede gestellt. In erster Linie wurde das damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers durch das Ergebnis der gestellten Botschaftsanfrage als widerlegt anzusehen seien, wobei an der Seriosität und Integrität der in die Ermittlungen involvierten Personen keine Zweifel bestünden. Es hätte sich nicht verifizieren lassen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Gambia als Polizist gearbeitet hätte. Bei dem vorgelegten Polizeiausweis handle es sich "auf keinen Fall" um ein "sicheres Dokument". Im Ausweis sei auch der Name falsch geschrieben. Eine Fälschung von Gehaltszetteln und Lichtbildern sei leicht möglich. Wäre der Beschwerdeführer Polizist gewesen, hätte dies durch die Erhebungen des Vertrauensanwaltes des Honorarkonsuls in Banjul verifiziert werden müssen. Insgesamt hätten sich durch die umfassenden Recherchen in Gambia keine Belege finden lassen, dass irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer in Gambia bestünden. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass es "Hexenjäger" gegeben habe, es sei aber wie gesagt kein Bezug zum Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden.2. Mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl. 09 06.695-BAI, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Begründend wurde im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Abrede gestellt. In erster Linie wurde das damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers durch das Ergebnis der gestellten Botschaftsanfrage als widerlegt anzusehen seien, wobei an der Seriosität und Integrität der in die Ermittlungen involvierten Personen keine Zweifel bestünden. Es hätte sich nicht verifizieren lassen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Gambia als Polizist gearbeitet hätte. Bei dem vorgelegten Polizeiausweis handle es sich "auf keinen Fall" um ein "sicheres Dokument". Im Ausweis sei auch der Name falsch geschrieben. Eine Fälschung von Gehaltszetteln und Lichtbildern sei leicht möglich. Wäre der Beschwerdeführer Polizist gewesen, hätte dies durch die Erhebungen des Vertrauensanwaltes des Honorarkonsuls in Banjul verifiziert werden müssen. Insgesamt hätten sich durch die umfassenden Recherchen in Gambia keine Belege finden lassen, dass irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer in Gambia bestünden. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass es "Hexenjäger" gegeben habe, es sei aber wie gesagt kein Bezug zum Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde. Das Bundesasylamt habe verabsäumt die zuletzt vorgelegten Dokumente auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen, was sich als schwerer Verfahrensmangel darstelle. Die Aussage des Vertrauensanwaltes des Honorarkonsuls, der Beschwerdeführer werde nicht polizeilich gesucht, sei wohl nicht die Aussage einer geeigneten Stelle.

4. Der Asylgerichtshof führte in der Folge am 28.06.2010 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Gegenwart eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mandingo, der beschwerdeführenden Partei und einer Vertrauensperson des Vereins Menschenrechte durch. Im Zuge dieser Verhandlung erhob der Beschwerdeführer zum einen schwere Vorwürfe gegen das Bundesasylamt. Er erklärte, der Dolmetscher in Traiskirchen habe nicht alles richtig verstanden. In Innsbruck habe ihn der Referent nicht ausreden lassen, dieser habe manchmal richtig auf den Tisch "gehauen" und sei aufgestanden. Der Referent habe auf den Tisch geschlagen und den Beschwerdeführer unterbrochen. Eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden. Dies wiederholte der Beschwerdeführer auch nach Hinweis, dass in der Niederschrift Gegenteiliges stehe. Ansonsten bekräftigte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, machte Ausführungen zu seiner beruflichen Tätigkeit, beschrieb die nunmehr im Original vorgelegten Fotografien, sprach über den Tod seines Vaters und berichtete, dass er, während seiner Anhaltung in der Polizeistation von XXXX, immer wieder geschlagen und gefoltert worden sei. Er zeigte auch Spuren dieser Folter im Bereich der linken Hüfte, bzw. im Bereich des linken Oberschenkels. Er hätte auch Folterspuren auf den Zehen. Der Beschwerdeführer machte auch Ausführungen zu seiner Flucht aus Gambia. Er berichtete ebenfalls über seinen aktuellen Gesundheitszustand, er nehme schmerzstillende Tabletten. Am Ende der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ersucht bis zum 20.07.2010 eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, in welcher er auch allfällige medizinische Unterlagen aus Österreich anschließen sollte. Unter einem wurde die Verwaltungsbehörde (festgehalten in der Verhandlungsschrift) ersucht, bis zum selben Tag eine Stellungnahme zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Rückübersetzung der Niederschrift in der Außenstelle Innsbruck vom 18.01.2010, sowie zum Verhalten des einvernehmenden Referenten im Zuge dieser Einvernahme, zu erstatten. Die Verhandlungsschrift wurde der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes noch am 28.06.2010 per Telefax übermittelt.4. Der Asylgerichtshof führte in der Folge am 28.06.2010 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Gegenwart eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mandingo, der beschwerdeführenden Partei und einer Vertrauensperson des Vereins Menschenrechte durch. Im Zuge dieser Verhandlung erhob der Beschwerdeführer zum einen schwere Vorwürfe gegen das Bundesasylamt. Er erklärte, der Dolmetscher in Traiskirchen habe nicht alles richtig verstanden. In Innsbruck habe ihn der Referent nicht ausreden lassen, dieser habe manchmal richtig auf den Tisch "gehauen" und sei aufgestanden. Der Referent habe auf den Tisch geschlagen und den Beschwerdeführer unterbrochen. Eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden. Dies wiederholte der Beschwerdeführer auch nach Hinweis, dass in der Niederschrift Gegenteiliges stehe. Ansonsten bekräftigte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, machte Ausführungen zu seiner beruflichen Tätigkeit, beschrieb die nunmehr im Original vorgelegten Fotografien, sprach über den Tod seines Vaters und berichtete, dass er, während seiner Anhaltung in der Polizeistation von römisch 40 , immer wieder geschlagen und gefoltert worden sei. Er zeigte auch Spuren dieser Folter im Bereich der linken Hüfte, bzw. im Bereich des linken Oberschenkels. Er hätte auch Folterspuren auf den Zehen. Der Beschwerdeführer machte auch Ausführungen zu seiner Flucht aus Gambia. Er berichtete ebenfalls über seinen aktuellen Gesundheitszustand, er nehme schmerzstillende Tabletten. Am Ende der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ersucht bis zum 20.07.2010 eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, in welcher er auch allfällige medizinische Unterlagen aus Österreich anschließen sollte. Unter einem wurde die Verwaltungsbehörde (festgehalten in der Verhandlungsschrift) ersucht, bis zum selben Tag eine Stellungnahme zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Rückübersetzung der Niederschrift in der Außenstelle Innsbruck vom 18.01.2010, sowie zum Verhalten des einvernehmenden Referenten im Zuge dieser Einvernahme, zu erstatten. Die Verhandlungsschrift wurde der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes noch am 28.06.2010 per Telefax übermittelt.

5. Am 30.06.2010 richtete der erkennende Gerichtshof eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation. Diesbezüglich wurde gefragt (Frage 1), welche konkreten Recherchen der Honorarkonsul zur Beantwortung seiner Fragen im März 2010 vorgenommen hätte. Weiters wurde die Frage gestellt, ob er selbst Recherchen durchgeführt oder diese delegiert hätte, wen hätte der Honorarkonsul wo kontaktiert. Insbesondere wurde zusätzlich gefragt (Fragen 2ff), in welcher Polizeistation mehrere Polizeibeamte befragt worden seien und wie bei der Befragung die Anonymität des Beschwerdeführers gegenüber Behörden des Herkunftslandes gewahrt worden sei. Es wurde ferner die Frage gestellt, auf welche näheren Gründe sich die Verneinung der Existenz eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer stütze. Schließlich wurde gefragt, welche konkreten Untersuchungen oder Befragungen in XXXX durchgeführt worden seien, wo genau liege der Ort XXXX, in dem die Untersuchungen erfolgt wären. Abschließend wurde um Auskunft ersucht, ob die Auskunft des Honorarkonsuls seitens der österreichischen Botschaft Senegal vor Weiterleitung an die Staatendokumentation noch einer weiteren Überprüfung oder Würdigung unterzogen wurde und schließlich, ob die Auskunft des Honorarkonsuls seitens der Staatendokumentation selbst vor Fertigstellung ihrer Anfragebeantwortung noch einer weiteren Überprüfung oder Würdigung unterzogen worden sei. Hiefür wurde eine Frist bis zum 20.07.2010 gewährt.5. Am 30.06.2010 richtete der erkennende Gerichtshof eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation. Diesbezüglich wurde gefragt (Frage 1), welche konkreten Recherchen der Honorarkonsul zur Beantwortung seiner Fragen im März 2010 vorgenommen hätte. Weiters wurde die Frage gestellt, ob er selbst Recherchen durchgeführt oder diese delegiert hätte, wen hätte der Honorarkonsul wo kontaktiert. Insbesondere wurde zusätzlich gefragt (Fragen 2ff), in welcher Polizeistation mehrere Polizeibeamte befragt worden seien und wie bei der Befragung die Anonymität des Beschwerdeführers gegenüber Behörden des Herkunftslandes gewahrt worden sei. Es wurde ferner die Frage gestellt, auf welche näheren Gründe sich die Verneinung der Existenz eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer stütze. Schließlich wurde gefragt, welche konkreten Untersuchungen oder Befragungen in römisch 40 durchgeführt worden seien, wo genau liege der Ort römisch 40 , in dem die Untersuchungen erfolgt wären. Abschließend wurde um Auskunft ersucht, ob die Auskunft des Honorarkonsuls seitens der österreichischen Botschaft Senegal vor Weiterleitung an die Staatendokumentation noch einer weiteren Überprüfung oder Würdigung unterzogen wurde und schließlich, ob die Auskunft des Honorarkonsuls seitens der Staatendokumentation selbst vor Fertigstellung ihrer Anfragebeantwortung noch einer weiteren Überprüfung oder Würdigung unterzogen worden sei. Hiefür wurde eine Frist bis zum 20.07.2010 gewährt.

Am 05.08.2010 wurde schließlich die Anfragebeantwortung anher übermittelt. Zur Frage 1 findet sich lediglich die Auskunft der österreichischen Botschaft Senegal, wonach die Recherchen im vorliegenden Fall ausschließlich vom "obgenannten Rechtsanwalt" (dieser ist freilich in der Beantwortung nicht angeführt) durchgeführt worden seien, das heißt, dass der österreichische Honorarkonsul in Banjul den Anwalt seines Vertrauens - nach der Rücksprache mit der Botschaft - mit den Recherchen beauftragt hätte. In weiterer Folge findet sich eine deutsche Übersetzung einer englischen Antwort, die offensichtlich vom Vertrauensanwalt des Honorarkonsuls in Banjul verfasst worden ist. Darin wird nur auf die speziellen Fragen des Asylgerichtshofes eingegangen, nicht aber die mit Frage 1 verlangte Darstellung aller Recherchen und aller Kontaktaufnahmen, die der Anfragebeantwortung vom März 2010 zugrunde liegen, gegeben. Zur Frage bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist wurde geantwortet, dass kein Polizist (gemeint wohl: in einer Polizeistation) befragt worden sei. Der Vertrauensanwalt habe drei ihm bekannte Polizisten aus XXXX einzeln an Orte eingeladen, die nichts mit der Polizei zu tun hätten. Er hätte eine spezielle Untersuchungsmethode ausgearbeitet um festzustellen, ob der Beschwerdeführer jemals als Polizist auf dieser Polizeistation (XXXX) Dienst versehen hätte. Er fragte die Polizisten einzeln, ob jemals ein Kollege mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers Dienst versehen hätte. Die Frage hätte er mit einem Zivilverfahren begründet, das er bearbeite. Er hätte keinen Vornamen genannt um zu gewährleisten, dass sie nicht wüssten, um welche Person es sich handle. Sie hätten in der relevanten Zeitperiode niemanden mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers auf ihrer Liste finden können. Übrigens sei der Name des Beschwerdeführers ein seltener Name. Falls der Beschwerdeführer ein Polizist gewesen sei, welcher vor dem Gesetz geflohen wäre, wären Foto und Name auf der "Wanted List" auf Polizeistation einzusehen. Noch verwunderlicher sei die Tatsache, dass praktisch alle ihm zur Verfügung gestellten und den Beschwerdeführer betreffenden Daten trotz seiner großen Bemühungen nicht verifizierbar wären. In XXXX hätte der Vertrauensanwalt den Dorfvorsteher gefragt. Dieser und sein Assistent hätten keine Personen mit dem Namen des Beschwerdeführers gekannt. Der Assistent habe auch an öffentlichen Orten und Treffpunkten recherchiert, ob der Name bekannt sei. Der Vertrauensanwalt erlaube sich aber an dieser Stelle nachzufragen, ob der Beschwerdeführer unter Umständen Telefonnummern von Personen seines Vertrauens nennen könne, damit er diese kontaktiere und mit deren Hilfe seine Verwandten finden könne. Eine korrekte Skizze der Lage der Häuser und mit eingezeichneten markanten Standpunkten, sowie Namen von Nachbarn könnten von großer Hilfe seien, wenn der Kontakt zu den Verwandten hergestellt werden solle, falls es weiterer Aufklärung bedürfe. Die österreichische Botschaft in Dakar führte weiters aus, dass die Antworten der Honorarkonsulate unter dem Aspekt ihrer Vollständigkeit und Genauigkeit gewürdigt werden. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen, die erhaltenen Auskünfte anzuzweifeln, bzw. neuerlich überprüfen zu lassen. In der Folge wurde ein Übersetzungsfehler korrigiert. Die Frage des Asylgerichtshofes, ob die Auskunft des Honorarkonsuls seitens der Staatendokumentation noch einer weiteren Überprüfung oder Würdigung unterzogen worden sei, blieb unbeantwortet. Die Staatendokumentation führte am 05.08.2010 lediglich aus, dass bei jeder Anfrage an österreichischen Botschaften explizit darauf hingewiesen werde, dass eine Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates verpflichtend sei.Am 05.08.2010 wurde schließlich die Anfragebeantwortung anher übermittelt. Zur Frage 1 findet sich lediglich die Auskunft der österreichischen Botschaft Senegal, wonach die Recherchen im vorliegenden Fall ausschließlich vom "obgenannten Rechtsanwalt" (dieser ist freilich in der Beantwortung nicht angeführt) durchgeführt worden seien, das heißt, dass der österreichische Honorarkonsul in Banjul den Anwalt seines Vertrauens - nach der Rücksprache mit der Botschaft - mit den Recherchen beauftragt hätte. In weiterer Folge findet sich eine deutsche Übersetzung einer englischen Antwort, die offensichtlich vom Vertrauensanwalt des Honorarkonsuls in Banjul verfasst worden ist. Darin wird nur auf die speziellen Fragen des Asylgerichtshofes eingegangen, nicht aber die mit Frage 1 verlangte Darstellung aller Recherchen und aller Kontaktaufnahmen, die der Anfragebeantwortung vom März 2010 zugrunde liegen, gegeben. Zur Frage bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist wurde geantwortet, dass kein Polizist (gemeint wohl: in einer Polizeistation) befragt worden sei. Der Vertrauensanwalt habe drei ihm bekannte Polizisten aus römisch 40 einzeln an Orte eingeladen, die nichts mit der Polizei zu tun hätten. Er hätte eine spezielle Untersuchungsmethode ausgearbeitet um festzustellen, ob der Beschwerdeführer jemals als Polizist auf dieser Polizeistation (römisch 40 ) Dienst versehen hätte. Er fragte die Polizisten einzeln, ob jemals ein Kollege mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers Dienst versehen hätte. Die Frage hätte er mit einem Zivilverfahren begründet, das er bearbeite. Er hätte keinen Vornamen genannt um zu gewährleisten, dass sie nicht wüssten, um welche Person es sich handle. Sie hätten in der relevanten Zeitperiode niemanden mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers auf ihrer Liste finden können. Übrigens sei der Name des Beschwerdeführers ein seltener Name. Falls der Beschwerdeführer ein Polizist gewesen sei, welcher vor dem Gesetz geflohen wäre, wären Foto und Name auf der "Wanted List" auf Polizeistation einzusehen. Noch verwunderlicher sei die Tatsache, dass praktisch alle ihm zur Verfügung gestellten und den Beschwerdeführer betreffenden Daten trotz seiner großen Bemühungen nicht verifizierbar wären. In römisch 40 hätte der Vertrauensanwalt den Dorfvorsteher gefragt. Dieser und sein Assistent hätten keine Personen mit dem Namen des Beschwerdeführers gekannt. Der Assistent habe auch an öffentlichen Orten und Treffpunkten recherchiert, ob der Name bekannt sei. Der Vertrauensanwalt erlaube sich aber an dieser Stelle nachzufragen, ob der Beschwerdeführer unter Umständen Telefonnummern von Personen seines Vertrauens nennen könne, damit er diese kontaktiere und mit deren Hilfe seine Verwandten finden könne. Eine korrekte Skizze der Lage der Häuser und mit eingezeichneten markanten Standpunkten, sowie Namen von Nachbarn könnten von großer Hilfe seien, wenn der Kontakt zu den Verwandten hergestellt werden solle, falls es weiterer Aufklärung bedürfe. Die österreichische Botschaft in Dakar führte weiters aus, dass die Antworten der Honorarkonsulate unter dem Aspekt ihrer Vollständigkeit und Genauigkeit gewürdigt werden. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen, die erhaltenen Auskünfte anzuzweifeln, bzw. neuerlich überprüfen zu lassen. In der Folge wurde ein Übersetzungsfehler korrigiert. Die Frage des Asylgerichtshofes, ob die Auskunft des Honorarkonsuls seitens der Staatendokumentation noch einer weiteren Überprüfung oder Würdigung unterzogen worden sei, blieb unbeantwortet. Die Staatendokumentation führte am 05.08.2010 lediglich aus, dass bei jeder Anfrage an österreichischen Botschaften explizit darauf hingewiesen werde, dass eine Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates verpflichtend sei.

6. Der Beschwerdeführer hatte im Wege seiner Vertretung am 14.07.2010 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher neuerlich die schlechte Menschenrechtssituation in Gambia beschrieben wurde. Ferner wurde der Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass die Narben und die Verletzungen von Misshandlungen herrührten, die dem Beschwerdeführer im Gefängnis von XXXX zugefügt worden seien, gestellt. Angeschlossen waren ein fachärztlicher Befund über die Verletzungen des Beschwerdeführers, sowie ein radiologischer Befund und ein Befund des allgemeinen Krankenhauses in XXXX.6. Der Beschwerdeführer hatte im Wege seiner Vertretung am 14.07.2010 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher neuerlich die schlechte Menschenrechtssituation in Gambia beschrieben wurde. Ferner wurde der Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass die Narben und die Verletzungen von Misshandlungen herrührten, die dem Beschwerdeführer im Gefängnis von römisch 40 zugefügt worden seien, gestellt. Angeschlossen waren ein fachärztlicher Befund über die Verletzungen des Beschwerdeführers, sowie ein radiologischer Befund und ein Befund des allgemeinen Krankenhauses in römisch 40 .

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.06.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.06.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies, in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Im gegenständlichen Verfahren hat sich erst mit Durchführung der mündlichen Verhandlung am 28.06.2010 zum einen herausgestellt, dass der Beschwerdeführer schwere Vorwürfe gegen die Integrität der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck erhebt. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in der beschriebenen Weise unter Druck gesetzt worden ist und keine hinreichende Gelegenheit hatte, im Zuge einer Rückübersetzung die Richtigkeit der Protokollierung zu überprüfen, könnte die gesamte Einvernahme keine taugliche Bescheidgrundlage sein.

Das Bundesasylamt hat jedoch, obwohl es dazu in der Verhandlung vom 28.06.2010 ausdrücklich aufgefordert worden war, in der gesetzten Frist bist zum 20.07.2010 und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen erstattet, sodass der Asylgerichtshof jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass nur der Text der Niederschrift diesbezüglich vollen Beweis zu begründen vermag. Denkt man sich aber das Ergebnis dieser niederschriftlichen Einvernahme weg, so stellt sich das gesamte Verwaltungsverfahren als schwer mangelhaft dar. Ein derartiger - möglicher - Fehler könnte nun nicht mehr durch die Nachholung des gesamten Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, quasi erstinstanzlich (sohin würde dem Beschwerdeführer sinngemäß eine Instanz genommen), saniert werden, wie dies im Bezug auf die mangelhafte Würdigung der zuletzt im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismitteln noch möglich gewesen sein mag.

3.2. Hinzu kommt, dass sich das Bundesasylamt bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die in der Verfahrenserzählung referierte Auskunft der Staatendokumentation gestützt hat. Einer der wesentlichsten Inhalte dieser Auskunft war, dass der Beschwerdeführer nicht Polizist gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat dieser Auskunft ein derartiges Gewicht zugemessen, dass es die nachträglich vorgelegten Dokumente - wenn auch zunächst nur in Kopie - nicht untersuchen hat lassen, beziehungsweise es diesbezüglich bei einer kursorischen Beweiswürdigung belassen hat. Nun hat sich aber durch die ergänzende Anfrage des Asylgerichtshofes an die Staatendokumentation herausgestellt, dass nur in Bezug auf eine Polizeistation Nachforschungen angestellt worden sind. Hält man sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Augen, dass er selbst in eben dieser Polizeistation in XXXX in der er Dienst versehen hatte, später festgehalten und gefoltert worden ist, ist die Aussage von Polizisten jener Polizeistation, diese Person nicht zu kennen gegenüber einem Fremden unter Umständen eine reine Schutzbehauptung und scheint es nicht angemessen, hält man sich auch die verwendete Methodik des Vertrauensanwaltes vor Augen, dem ein derart großes Gewicht im Verfahren zuzumessen, wie es das Bundesasylamt letztlich getan hat. Die Anfrage des Asylgerichtshofes hat ja auch das Ergebnis gebracht, dass die Auskunft des Vertrauensanwaltes von der österreichischen Botschaft in Senegal und von der Staatendokumentation letztlich wortgleich übernommen worden ist und hier jedenfalls keine eigenen zusätzlichen Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation im Sinn des § 60 AsylG eingeflossen sind. Ohne damit die Integrität des Vertrauensanwaltes oder der verwendeten Methodik grundsätzlich in Frage zu stellen, erscheint es auch angemessen bei derart sensiblen Erhebungen zumindest ein Profil des Vertrauensanwaltes dem Akt anzuschließen.3.2. Hinzu kommt, dass sich das Bundesasylamt bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die in der Verfahrenserzählung referierte Auskunft der Staatendokumentation gestützt hat. Einer der wesentlichsten Inhalte dieser Auskunft war, dass der Beschwerdeführer nicht Polizist gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat dieser Auskunft ein derartiges Gewicht zugemessen, dass es die nachträglich vorgelegten Dokumente - wenn auch zunächst nur in Kopie - nicht untersuchen hat lassen, beziehungsweise es diesbezüglich bei einer kursorischen Beweiswürdigung belassen hat. Nun hat sich aber durch die ergänzende Anfrage des Asylgerichtshofes an die Staatendokumentation herausgestellt, dass nur in Bezug auf eine Polizeistation Nachforschungen angestellt worden sind. Hält man sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Augen, dass er selbst in eben dieser Polizeistation in römisch 40 in der er Dienst versehen hatte, später festgehalten und gefoltert worden ist, ist die Aussage von Polizisten jener Polizeistation, diese Person nicht zu kennen gegenüber einem Fremden unter Umständen eine reine Schutzbehauptung und scheint es nicht angemessen, hält man sich auch die verwendete Methodik des Vertrauensanwaltes vor Augen, dem ein derart großes Gewicht im Verfahren zuzumessen, wie es das Bundesasylamt letztlich getan hat. Die Anfrage des Asylgerichtshofes hat ja auch das Ergebnis gebracht, dass die Auskunft des Vertrauensanwaltes von der österreichischen Botschaft in Senegal und von der Staatendokumentation letztlich wortgleich übernommen worden ist und hier jedenfalls keine eigenen zusätzlichen Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation im Sinn des Paragraph 60, AsylG eingeflossen sind. Ohne damit die Integrität des Vertrauensanwaltes oder der verwendeten Methodik grundsätzlich in Frage zu stellen, erscheint es auch angemessen bei derart sensiblen Erhebungen zumindest ein Profil des Vertrauensanwaltes dem Akt anzuschließen.

3.2.1. In diesem Zusammenhang ist aber ein anderer Punkt von noch größerer Bedeutung. Der Vertrauensanwalt hat in seiner ergänzenden Auskunft an den Asylgerichtshof selbst eingeräumt, dass für weitere Nachfragen etwa die Telefonnummern von diesem bekannten Personen oder genauere Ortsangaben seitens des Beschwerdeführers nutzbringend seien. Es wäre aber nun Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren, wenn möglich, dem Vertrauensanwalt derartige Informationen durch eine geeignete Befragung des Beschwerdeführers zur Verfügung zu stellen, damit dieser in einer diesbezüglich fundierteren Anfrage die Informationen zu erhalten versuchen kann, die erst eine abschließende und haltbare Beurteilung des Vorbringens erlauben und es damit nicht - wie aber im vorliegenden Fall - letztlich dann der Beschwerdeinstanz überlassen bleibt, bei irgendwelchen Zweifeln oder Unzulänglichkeiten selbst komplexe ergänzende Erhebungen zu veranlassen. Hier liegt also der entscheidende zweite Verfahrensfehler des Bundesasylamtes im vorliegenden Fall, als letztlich die Anfrage an den Vertrauensanwalt, wie sich durch dessen eigene Aussage in der Beantwortung vom 04.08.2010 herausgestellt hat, qualifiziert unzureichend war. Jedenfalls nach Vorlage der ergänzenden Beweismittel durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hätte das Bundesasylamt selbst eine ergänzende Anfrage an den Vertrauensanwalt stellen müssen, damit dieser, zumindest im Besitz dieser Informationen, eine ergänzende Recherche durchführt.

3.3. Zusammengefasst hat das Bundesasylamt also nach Klärung der unter Punkt 3.1. angeführten Aspekte in einer neuerlichen Einvernahme den Beschwerdeführer umfassend zu befragen und insbesondere auch ein ergänzendes Tatsachensubstrat zu erlangen zu versuchen, damit eine zweite Befassung eines Experten vor Ort im Lichte der Erwägungen unter 3.2. möglich ist. Sollte neuerlich der Vertrauensanwalt des Honorarkonsuls in Banjul der österreichischen Botschaft in Senegal herangezogen werden, ist es auch angezeigt, ein kurzes Profil dieses Vertrauensanwaltes und seiner bisherigen Tätigkeit zu erstellen und dem Akt anzuschließen.

Es ist hier auch noch einmal klarzustellen, dass sich die unter Punkt 3.1. und Punkt 3.2. dargestellten Mängel erst im Zuge, respektive nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben haben, sodass sich die Notwendigkeit einer Zurückverweisung an das Bundesasylamt auch - ausnahmsweise - erst zu diesem Zeitpunkt, respektive nach Durchführung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse gezeigt hat. Da eine derartige Zurückverweisung jedenfalls den Interessen des Beschwerdeführers nicht zuwiderlauft, war es auch nicht mehr angezeigt, den Beschwerdeführer vor Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses gesondert mit den letzten Verfahrensergebnissen des Asylgerichtshofes (der Auskunft der Staatendokumentation) zu konfrontieren, da alle diese Ergebnisse ohnehin nunmehr durch die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren umfassend zu würdigen sein werden, wobei gegen einen dann allfälligerweise neuerlich ergehenden negativen Bescheid wiederum die volle Rechtsschutzmöglichkeit an den Asylgerichtshof besteht.

Sohin war zusammengefasst die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollte, würden sich Fragen einer allfälligen politischen Motivation des Vorgehens gegen ihn (Unterstellung einer allfälligen staatsfeindlichen politischen Gesinnung) und des Bestehens einer sozialen Gruppe einer verfolgten Familie, welcher der Beschwerdeführer angehören könnte, stellen.

3.4. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass es auch Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre, bereits im Verwaltungsverfahren sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen, dieser hat ja gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht. Es liegt auf der Hand, dass wenn ein Beschwerdeführer behauptet, in Haft gewesen zu sein und gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, hier Nachfragen nach den Umständen der Anhaltung notwendig gewesen wären. Auf entsprechende Befragung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer ja nun angegeben, misshandelt worden zu sein (und Folterspuren zu haben). Es ist zwar in vielen Fällen nicht möglich, Verletzungsspuren in eine zwingende Kausalität zu behaupteten Misshandlungen aus asylrelevanten Gründen zu setzen, hier hat aber jedenfalls im Einzelfall eine entsprechende Würdigung zu erfolgen und kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass eine medizinische Begutachtung wie nunmehr auch vom Beschwerdeführer beantragt, nicht zweckentsprechend ist. Das Bundesasylamt wird auch dieser Aspekt im fortgesetzten Verfahren in rechtsrichtiger Weise zu beachten haben.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen aufgrund unter Umständen unzureichender Vor-Ort Recherche aufgrund mangelhafter Befragung des Beschwerdeführers (siehe oben), nicht ausreichende Auseinandersetzung mit Gesundheitszustand - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, im konkreten Fall eine weitere Verhandlung durchzuführen wäre. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG, insbesondere auch unter dem - bei Punkt 3.1. erwähnten - Gesichtspunkt des sonst möglicherweise drohenden "Verlustes einer Instanz" für den Beschwerdeführer. Würde der Asylgerichtshof selbst zunächst eine weitere Verhandlung zur Klärung der unter Punkt 3.1. aufgeworfenen Frage anberaumen, könnte sich in einer Variante danach noch immer die Notwendigkeit der Zurückverweisung ergeben und wäre auch dann der unter Punkt 3.2. dargestellte Mangel offen, sodass jedenfalls eine Zurückverweisung zum jetzigen Zeitpunkt im Lichte der Ersparnis von Zeit und Kosten angezeigt ist.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, im konkreten Fall eine weitere Verhandlung durchzuführen wäre. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG, insbesondere auch unter dem - bei Punkt 3.1. erwähnten - Gesichtspunkt des sonst möglicherweise drohenden "Verlustes einer Instanz" für den Beschwerdeführer. Würde der Asylgerichtshof selbst zunächst eine weitere Verhandlung zur Klärung der unter Punkt 3.1. aufgeworfenen Frage anberaumen, könnte sich in einer Variante danach noch immer die Notwendigkeit der Zurückverweisung ergeben und wäre auch dann der unter Punkt 3.2. dargestellte Mangel offen, sodass jedenfalls eine Zurückverweisung zum jetzigen Zeitpunkt im Lichte der Ersparnis von Zeit und Kosten angezeigt ist.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten