Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 242.761-3/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 06.119 - EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 06.119 - EWEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I..1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste gemäß eigenen Angaben am 09.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag.römisch eins..1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste gemäß eigenen Angaben am 09.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag.
Er wurde hiezu am Tag seiner Antragstellung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, Kamerun aufgrund von Problemen wegen des SCNC verlassen zu haben. Er sei im Zuge einer Blockade, in deren Rahmen auch die Flagge des SCNC gehisst worden wäre, verhaftet und eingesperrt worden. Allerdings habe er aus dem Gefängnis fliehen können, jedoch sei in der Folge seine Frau von der Polizei mitgenommen worden. Ein befreundeter Anwalt habe ihm zur Ausreise geraten habe, um seine Frau wieder frei zu bekommen.
I.2. Mit Bescheid vom 04.07.2003, Zahl 03 10.748-BAL, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig und seine Darstellung, wonach die Freilassung seiner Frau an seine Ausreise geknüpft worden wäre, absurd seien.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 04.07.2003, Zahl 03 10.748-BAL, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig und seine Darstellung, wonach die Freilassung seiner Frau an seine Ausreise geknüpft worden wäre, absurd seien.
I.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die ihm - ursprünglich rechtsunwirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellte - Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Berufung. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.07.2003 wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24.03.2004, Zahl 242.761/0-III/07/03, in Ermangelung einer Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die ihm - ursprünglich rechtsunwirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellte - Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Berufung. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.07.2003 wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24.03.2004, Zahl 242.761/0-III/07/03, in Ermangelung einer Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, Zahl A5 242.761-0/2008/15E, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2009 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen sei.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, Zahl A5 242.761-0/2008/15E, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2009 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen sei.
I.5. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.5. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.
I.6. Am 13.07.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, er hätte sich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens "zwischen Italien und Österreich" aufgehalten. In Österreich sei er seiner Arbeit nachgegangen. Er arbeitete zwar "schwarz", jedoch habe er sich damit seinen Lebensunterhalt verdienen können. Einen neuerlichen Asylantrag stellte er deshalb, weil sein Leben in Gefahr sei. Er sei ein SCNC-Mitglied und würde von zwei Richtern - XXXX und XXXX - gesucht. Er hätte früher für die Regierung gearbeitet und sei danach als Spion für den SCNC tätig gewesen. Da er nicht auffindbar gewesen sei, sei im April 2003 seine Gattin verhaftet worden. Nachdem der Beschwerdeführer Anfang 2010 seinen negativen Bescheid erhalten habe, hätte er mit seinem Anwalt telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr nach Kamerun sehr gefährlich für ihn sei. Zudem habe der Beschwerdeführer beim XXXX angerufen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass dies seine letzte Möglichkeit sei, sie über die Teilnehmer bei der SCNC-Versammlung zu informieren. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine Namen preisgegeben.römisch eins.6. Am 13.07.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, er hätte sich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens "zwischen Italien und Österreich" aufgehalten. In Österreich sei er seiner Arbeit nachgegangen. Er arbeitete zwar "schwarz", jedoch habe er sich damit seinen Lebensunterhalt verdienen können. Einen neuerlichen Asylantrag stellte er deshalb, weil sein Leben in Gefahr sei. Er sei ein SCNC-Mitglied und würde von zwei Richtern - römisch 40 und römisch 40 - gesucht. Er hätte früher für die Regierung gearbeitet und sei danach als Spion für den SCNC tätig gewesen. Da er nicht auffindbar gewesen sei, sei im April 2003 seine Gattin verhaftet worden. Nachdem der Beschwerdeführer Anfang 2010 seinen negativen Bescheid erhalten habe, hätte er mit seinem Anwalt telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr nach Kamerun sehr gefährlich für ihn sei. Zudem habe der Beschwerdeführer beim römisch 40 angerufen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass dies seine letzte Möglichkeit sei, sie über die Teilnehmer bei der SCNC-Versammlung zu informieren. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine Namen preisgegeben.
Am 16.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 16.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In weiterer Folge fand am 20.07.2010 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er hätte sich nach der negativen Entscheidung entschieden, nach Kamerun zurückzukehren. Allerdings habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass die Situation sehr heikel sei. Die Polizei habe ihn in seinem Haus verhaften wollen, habe jedoch an seiner Stelle seine Frau mitgenommen. Seine Familie habe eine Kaution in Form von Land gestellt und seine Frau sei anschließend freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter gebeten, mit einem Rechtsanwalt zu Gericht zu gehen, um mit dem zuständigen Richter zu sprechen. Der Richter hätte allerdings die Wahrheit erfahren wollen. Die einzige Möglichkeit, diese zu erfahren, wäre im Wege seiner Frau. Sein Anwalt habe ihm geraten, auf keinen Fall nach Kamerun zurückzukehren. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass Sympathisanten des SCNC nicht mit landesweiter, staatlicher Verfolgung zu rechnen hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimmte. Sympathisanten würden verfolgt und getötet. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er kein Angehörigen oder Verwandte, jedoch Freunde in Österreich hätte. In den Jahren 2004 und 2005 habe er einen Alphabetisierungskurs besucht. Da es keine Arbeit für ihn gegeben hätte, habe er sich dazu entschieden, Reifen rundzuerneuern.
I.7. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 29.07.2010, Zahl 10 06.119 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. auf eine solches aufgebaut hätte, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 29.07.2010, Zahl 10 06.119 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. auf eine solches aufgebaut hätte, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege.
I.8. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 29.07.2010 rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 05.08.2010 fristgerecht im Wege seiner Vertreterin eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer, dass sein Vorbringen einen völlig anderen Sachverhalt darstellte. Zudem hätte er nach Erlassung des bekämpften Bescheides aufgrund seiner Kontaktaufnahme mit dem XXXX und dem "XXXX" ein Telefax erhalten, in welchem er aufgefordert worden wäre, vor dem "XXXX" zu erscheinen und hinsichtlich einer nicht näher bezeichneten Straftat auszusagen. Dieses Schreiben würde der Beschwerde beigelegt. Aufgrund dieses Telefaxes, so der Beschwerdeführer weiter, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer Inhaftierung sowie strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht von Amnesty International über die Haftbedingungen in Kamerun.römisch eins.8. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 29.07.2010 rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 05.08.2010 fristgerecht im Wege seiner Vertreterin eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer, dass sein Vorbringen einen völlig anderen Sachverhalt darstellte. Zudem hätte er nach Erlassung des bekämpften Bescheides aufgrund seiner Kontaktaufnahme mit dem römisch 40 und dem "XXXX" ein Telefax erhalten, in welchem er aufgefordert worden wäre, vor dem "XXXX" zu erscheinen und hinsichtlich einer nicht näher bezeichneten Straftat auszusagen. Dieses Schreiben würde der Beschwerde beigelegt. Aufgrund dieses Telefaxes, so der Beschwerdeführer weiter, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer Inhaftierung sowie strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht von Amnesty International über die Haftbedingungen in Kamerun.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235); für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages ist von der Rechtsanschauung auszugehen, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235); für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages ist von der Rechtsanschauung auszugehen, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme - Verfolgung aufgrund seiner SCNC-Mitgliedschaft - bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte. Wenn er nunmehr behauptet, dass er Anfang 2010 mit seinem Anwalt bzw. seiner Mutter telefoniert hätte, wobei ihm von einer Rückkehr nach Kamerun abgeraten worden wäre, da es sehr gefährlich für ihn sei, so bleibt festzuhalten, dass ein solches Telefonat ein objektiv nicht nachvollziehbares Bescheinigungsmittel darstellt und in keiner Weise geeignet erscheint, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal dieses darüber hinaus in untrennbarem Zusammenhang mit jenen Fluchtgründen steht, welche der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens präsentiert hatte und die als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Dies trifft im Übrigen auch auf das angebliche Telefonat mit dem XXXX zu.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme - Verfolgung aufgrund seiner SCNC-Mitgliedschaft - bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte. Wenn er nunmehr behauptet, dass er Anfang 2010 mit seinem Anwalt bzw. seiner Mutter telefoniert hätte, wobei ihm von einer Rückkehr nach Kamerun abgeraten worden wäre, da es sehr gefährlich für ihn sei, so bleibt festzuhalten, dass ein solches Telefonat ein objektiv nicht nachvollziehbares Bescheinigungsmittel darstellt und in keiner Weise geeignet erscheint, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal dieses darüber hinaus in untrennbarem Zusammenhang mit jenen Fluchtgründen steht, welche der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens präsentiert hatte und die als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Dies trifft im Übrigen auch auf das angebliche Telefonat mit dem römisch 40 zu.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein Schreiben des "XXXX" beruft, wonach ihm eine nicht näher bezeichnete Straftat vorgeworfen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Kopie handelt und daher nicht von dessen Authentizität ausgegangen werden kann. Diesem Schreiben kann daher keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.
In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.
Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Kamerun vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.
Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Kamerun zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem bereits im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Kamerun maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Kamerun maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Kamerun im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt.Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Kamerun im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt.
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Kamerun keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit 09.04.2003 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie seinen beharrlichen illegalen Verbleib nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
27.08.2010