TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/16 D11 261931-3/2010

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Veröffentlicht am 16.08.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D11 261931-3/2010/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D11 261932-3/2010/2E

D11 261933-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juli 2010, FZ. 05 07.260-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juli 2010, FZ. 05 07.260-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am 20. Mai 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21. Mai 2005 einen Asylantrag. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.Die Beschwerdeführerin reiste am 20. Mai 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21. Mai 2005 einen Asylantrag. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.

Die Asylbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 13. Juni 2005, FZ. 05 07.260, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9/1 und Art. 13 iVm Art. 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig. Die Asylwerberin wurde gemäß § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, wogegen die Asylwerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung einbrachte.Die Asylbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 13. Juni 2005, FZ. 05 07.260, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9 /, eins und Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig. Die Asylwerberin wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, wogegen die Asylwerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung einbrachte.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. November 2005, Zl. 261.931/0-V/14/05, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2005, Zl. 05 07.260, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. November 2005, Zl. 261.931/0-V/14/05, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2005, Zl. 05 07.260, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Die Asylbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 20. März 2009, FZ. 05 07.260-BAT, den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für nicht zulässig (Spruchteil II.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17. März 2010 (Spruchpunkt III.).Die Asylbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 20. März 2009, FZ. 05 07.260-BAT, den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für nicht zulässig (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17. März 2010 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde hingewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. März 2009 zugestellt und ist am 8. April 2009 in Rechtskraft erwachsen. Mit dem am 10. April 2009 mittels bei der Post aufgegebenen Schriftsatzes vom 7. April 2009 (Datum der Beschwerde) erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des ersten Spruchpunktes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Verfahrensanordnung vom 21. April 2009, zugestellt am 24. April 2009, wurde die Beschwerdeführerin auf die Verspätung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof hingewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt.

Am 7. Mai 2009 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 6. Mai 2009, wonach ihr, ihrer Erinnerung nach, die Bescheide am Freitag, dem 27. März 2009, von einer Briefträgerin übergeben worden seien. Sie hätte dies im Gedächtnis behalten, da sie freitags in der Regel keine Postsendungen erhalten würden. Die Beschwerdeführerin sei überrascht gewesen, freitags von der Briefträgerin persönlich Post zu erhalten, daher erinnere sie sich daran und sei nach wie vor der Meinung, dass die Zustellung am 27. März 2009 erfolgt sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid am 10. April 2009 rechtzeitig eingebracht worden sei.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009, GZ D11 261931-2/2009/5E, wurde die Beschwerde gem. § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009, GZ D11 261931-2/2009/5E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Bereits mit Schreiben vom 06.05.2009 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Sinngemäß wurde der Antrag damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hohen psychischen Belastung nicht in der Lage gewesen sei, den Tag der Zustellung korrekt zu rekonstruieren.Bereits mit Schreiben vom 06.05.2009 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Sinngemäß wurde der Antrag damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hohen psychischen Belastung nicht in der Lage gewesen sei, den Tag der Zustellung korrekt zu rekonstruieren.

Am 20.05.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Befragt, wie sie es sehe, dass die seinerzeitige Zustellung am 25.03.2009 erfolgt sei, die Bescheide somit mit 08.04.2009 in Rechtskraft erwachsen seien, die Beschwerden jedoch erst am 10.04.2009 zur Post gegeben seien, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies sei nicht ihretwegen geschehen, sondern die Diakonie trage daran die Schuld. Sie hätte am Donnerstag oder am Freitag die Bescheide bekommen und sei gleich am Montag zur Diakonie gegangen und habe einen Termin für eine Woche später am Dienstag erhalten. Sie hätten wirklich Angst gehabt, dass sich die Beschwerden verspäten könnten, doch habe die als Alternative ins Auge gefasste Mitarbeiterin der Caritas in St. Pölten - sie habe XXXX geheißen - auch keine Zeit gehabt, sodass sie diesen Termin eine Woche später am Dienstag wahrgenommen hätten. Und dann hätten sie erfahren, dass die Beschwerden verspätet gewesen seien. Sie hätte dann mit der Diakonie gestritten, da diese behauptet hätte, den Freitag (27.03.2009) als Zustelldatum vermerkt zu haben, während sie selbst der Ansicht sei, der Bescheid sei am Donnerstag (26.03.2009) zugestellt worden. Sie habe der Diakonie gesagt, dass es sein könne, dass sie sich um einen Tag geirrt hätte, doch sei die Diakonie schuld, dass man ihr so einen späten Besprechungstermin gegeben hätte.Am 20.05.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Befragt, wie sie es sehe, dass die seinerzeitige Zustellung am 25.03.2009 erfolgt sei, die Bescheide somit mit 08.04.2009 in Rechtskraft erwachsen seien, die Beschwerden jedoch erst am 10.04.2009 zur Post gegeben seien, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies sei nicht ihretwegen geschehen, sondern die Diakonie trage daran die Schuld. Sie hätte am Donnerstag oder am Freitag die Bescheide bekommen und sei gleich am Montag zur Diakonie gegangen und habe einen Termin für eine Woche später am Dienstag erhalten. Sie hätten wirklich Angst gehabt, dass sich die Beschwerden verspäten könnten, doch habe die als Alternative ins Auge gefasste Mitarbeiterin der Caritas in St. Pölten - sie habe römisch 40 geheißen - auch keine Zeit gehabt, sodass sie diesen Termin eine Woche später am Dienstag wahrgenommen hätten. Und dann hätten sie erfahren, dass die Beschwerden verspätet gewesen seien. Sie hätte dann mit der Diakonie gestritten, da diese behauptet hätte, den Freitag (27.03.2009) als Zustelldatum vermerkt zu haben, während sie selbst der Ansicht sei, der Bescheid sei am Donnerstag (26.03.2009) zugestellt worden. Sie habe der Diakonie gesagt, dass es sein könne, dass sie sich um einen Tag geirrt hätte, doch sei die Diakonie schuld, dass man ihr so einen späten Besprechungstermin gegeben hätte.

Auf Vorhalt, auch Donnerstag (26.03.2009) sei um einen Tag verspätet, da die Zustellung bereits am Vortag (25.03.2009) erfolgt sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass sie sich geirrt hätte. Ihre (Anm: volljährige und bereits asylberechtigte) Tochter habe die Bescheide am Freitag bei der Post abgeholt. Die Bescheide "seien ein paar Tage vorher" gekommen.Auf Vorhalt, auch Donnerstag (26.03.2009) sei um einen Tag verspätet, da die Zustellung bereits am Vortag (25.03.2009) erfolgt sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass sie sich geirrt hätte. Ihre Anmerkung, volljährige und bereits asylberechtigte) Tochter habe die Bescheide am Freitag bei der Post abgeholt. Die Bescheide "seien ein paar Tage vorher" gekommen.

Auf Vorhalt, im schriftlichen Antrag sei auf die psychische Belastung der Beschwerdeführerin hingewiesen worden, doch habe die einvernehmende Beamtin des Bundesasylamtes den Eindruck gewinnen können, dass die Beschwerdeführerin sich sehr wohl erinnern könne und ohne Schwierigkeiten und flüssig erzähle, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie krank sei, bedeute nicht, dass sie ohne Kopf sei. Es könne sein, dass sie etwas vergessen kann, aber sonst (gehe es) normal. Es sei darum gegangen, dass sie bei der Diakonie so einen späten Termin erhalten habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zl. 05 07.260-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.05.2009, gem. § 71 Abs 1 AVG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Es sei nicht erkennbar, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist zur Einhaltung der Beschwerde einzuhalten, und war auch nicht erkennbar, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zl. 05 07.260-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.05.2009, gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Es sei nicht erkennbar, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist zur Einhaltung der Beschwerde einzuhalten, und war auch nicht erkennbar, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Sinngemäß wurde erneut die psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, diese habe bei ihren Einvernahmen mehrfach davon gesprochen zu "glauben" oder zu "meinen", wann die Zustellung erfolgt sei, und dass es auch möglich sei, sich geirrt zu haben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Die Beschwerdeführerin hat eine Mitarbeiterin der Diakonie, einer gemeinnützigen, auch der Flüchtlingshilfe dienenden kirchlichen Organisation, mit der Abfassung ihres Rechtsmittels beauftragt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise geboten, wenn es sich bei dem Überbringer nicht um einen Vertreter, sondern um einen Boten gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 28.11.1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978, ausgeführt, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0055, mit weiteren Hinweisen).Die Beschwerdeführerin hat eine Mitarbeiterin der Diakonie, einer gemeinnützigen, auch der Flüchtlingshilfe dienenden kirchlichen Organisation, mit der Abfassung ihres Rechtsmittels beauftragt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise geboten, wenn es sich bei dem Überbringer nicht um einen Vertreter, sondern um einen Boten gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 28.11.1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978, ausgeführt, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist vergleiche zuletzt VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0055, mit weiteren Hinweisen).

Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12, 198). Allein deshalb, weil eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" beauftragt ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden (vgl. VwGH vom 20.4.2001, 98/05/0083). Überließ es die Beschwerdeführerin der Diakoniemitarbeiterin, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu veranlassen, so hatte die Mitarbeiterin nicht nur eine Erklärung der Beschwerdeführerin zu überbringen. Somit ist sie nicht nur als Bote, sondern als Vertreterin anzusehen, deren Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0055, mit weiteren Hinweisen). Das das Handeln der Diakoniemitarbeiterin und deren Verschulden sind somit der Beschwerdeführerin zuzurechnen.Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12, 198). Allein deshalb, weil eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" beauftragt ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden vergleiche VwGH vom 20.4.2001, 98/05/0083). Überließ es die Beschwerdeführerin der Diakoniemitarbeiterin, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu veranlassen, so hatte die Mitarbeiterin nicht nur eine Erklärung der Beschwerdeführerin zu überbringen. Somit ist sie nicht nur als Bote, sondern als Vertreterin anzusehen, deren Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist vergleiche VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0055, mit weiteren Hinweisen). Das das Handeln der Diakoniemitarbeiterin und deren Verschulden sind somit der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Bei der Beurteilung ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.

Bei der Diakonie handelt es sich um eine bekannte gemeinnützige kirchliche Hilfsorganisation, die in einem häufigen Behörden- und Gerichtskontakt steht und regelmäßig Rechtsmittel im Bereich des Asylrechts verfasst. Bei den Personen, die beim Verein vorsprechen, müssen die Mitarbeiter daher davon ausgehen, dass diese nicht rechtskundig sind, aus einem anderen Rechts- und Kulturkreis stammen und ihnen somit die Bedeutung von prozessualen Fristen nicht ausreichend bekannt ist. Bei der Abfassung eines Rechtsmittels als Vertreterin einer gemeinnützigen, (auch) der Flüchtlingshilfe dienenden Organisation muss es daher vorerst von eminentem Interesse der Verfasserin sein, das Zustelldatum des fristauslösenden Schriftstücks in Erfahrung zu bringen.

Laut glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin wurden die Bescheide am Freitag, 27.03.2009 bei der Post abgeholt, die Bescheide seien jedoch "ein paar Tage vorher" gekommen. Dass die Mitarbeiterin der Diakonie somit den 27.03.2009 als fristenauslösendes Zustelldatum wertet, muss daher als besondere Sorglosigkeit gewertet werden. Daran vermag auch der im Wiedereinsetzungsantrag erfolgte Hinweis auf die große psychische Belastung der Beschwerdeführerin nichts ändern, da die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20.05.2010 zum einen den Eindruck, dass ihre Vertreterin nicht ausreichend sorgfältig tätig war, bestätigt und zum anderen dem erkennenden Senat auch erkennbar vor Augen führte, dass der Beschwerdeführerin die Dringlichkeit bzw. Bedeutung der Einhaltung der Zweiwochenfrist besonders klar und verständlich war.

2. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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