TE AsylGH Beschluss 2010/8/16 D10 414732-1/2010

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Veröffentlicht am 16.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §23 Abs3
AsylG 2005 §23 Abs4
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D10 414732-1/2010/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D10 414733-1/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2010, Zl. 10 05.475-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2010, Zl. 10 05.475-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g:

Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit einer als seine Ehegattin ausgegebenen Frau (in der Folge: "Ehefrau" oder "Ehegattin") auf österreichisches Bundesgebiet und stellt am 27. September 2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am gleichen Tage führte der Beschwerdeführer nach Angaben zu seinem Fluchtweg aus, der Exmann seiner Ehefrau habe dieselbe und ihn ständig bedroht und seine Frau "sogar einmal geschlagen". Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat entschlossen.

Noch vor einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde, entzogen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem Verfahren und stellten am 15. Dezember 2009 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den eidgenössischen Behörden akzeptierte die belangte Behörde mit mittels Telefax übermittelter Note vom 5. Januar 2010 gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) deren Wiederaufnahme.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den eidgenössischen Behörden akzeptierte die belangte Behörde mit mittels Telefax übermittelter Note vom 5. Januar 2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) deren Wiederaufnahme.

Mit Erledigung vom 1. Februar 2010, Zl. 09 11.757-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab- und diesen gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus.Mit Erledigung vom 1. Februar 2010, Zl. 09 11.757-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab- und diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus.

Hinsichtlich der Ausfertigung dieser Erledigung verfügte die belangte Behörde unter Berufung auf § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG die Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch. Die Beurkundung der Hinterlegung führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabenstelle sei "nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen" gewesen und erscheine "aufgrund des unbekannten Aufenthaltes" des Beschwerdeführers eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig.Hinsichtlich der Ausfertigung dieser Erledigung verfügte die belangte Behörde unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG die Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch. Die Beurkundung der Hinterlegung führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabenstelle sei "nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen" gewesen und erscheine "aufgrund des unbekannten Aufenthaltes" des Beschwerdeführers eine Verständigung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig.

Mit Note des "Federal Office for Immigration" vom 7. Juni 2010 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft um Verlängerung der Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) auf zwölf Monate, da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Haft befinde.Mit Note des "Federal Office for Immigration" vom 7. Juni 2010 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft um Verlängerung der Frist gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) auf zwölf Monate, da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Haft befinde.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau am 23. Juni 2010 auf dem Luftwege nach Österreich rücküberstellt und ersuchte am selben Tage erneut um die Gewährung von internationalem Schutz, welches Begehren von der belangten Behörde als Folgeantrag qualifiziert worden ist.

Bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat am gleichen Tage sowie ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 7. Juli 2010 erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Wesentlichen sie hätten keinerlei neue Fluchtgründe und hielten die "alten Gründen" aufrecht. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und Asthma, seine Ehegattin an Hepatitis A, Herzbeschwerden und ebenfalls Asthma.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 (Datum des Posteinganges) gab der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Ehefrau) die persönliche Bevollmächtigung der Frau Mag. Judith Ruderstaller, per "Anschrift "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch Verfolgte Ausländer, A-1090 Wien, Währingerstr. 59/2" für das gegenständliche Verfahren bekannt, welche Bevollmächtigung ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht beinhaltete.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz "vom 23.6.2010" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz "vom 23.6.2010" gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend führt die belangte Behörde aus, das erste zu Zl. 09

11.758 BAE protokollierte Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen worden und seien in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass hierüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne auf Grundlage des neuerlichen Vorbringens nicht festgestellt werden. Auch seien im Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Erkrankung bzw. psychischen Störung hervorgekommen.

Hinsichtlich des angefochtenen "Bescheides" verfügte die belangte Behörde am 30. Juli 2010 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG die Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch.Hinsichtlich des angefochtenen "Bescheides" verfügte die belangte Behörde am 30. Juli 2010 unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG die Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch.

Mit elektronischer Mail vom gleichen Tage übermittelte die belangte Behörde den angefochtenen "Bescheid" als Attachement direkt an die Adresse "office@asyl-in-not.org". In vorbezeichneter Mail führt die belangte Behörde aus:

" Sg. Damen und Herren

Anbei werden die Bescheide von Familie XXXX übermittelt.Anbei werden die Bescheide von Familie römisch 40 übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX".

Gegen die derart übermittelte Erledigung richtet sich die am 5. August 2010 bei der belangten Behörde eingelangte, von der bevollmächtigten Vertreterin eingebrachte, gegenständliche Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Vollmachtnehmerin führt hierin aus, dass ihr der angefochtene Bescheid am 30. Juli 2010 zugestellt worden sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.

Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, vorzu-nehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzu-nehmen.

Gemäß § 1 ZustG regelt dieses Gesetz u.a. die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente.Gemäß Paragraph eins, ZustG regelt dieses Gesetz u.a. die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente.

Das ZustG gilt sowohl für die "traditionelle" Zustellung schriftlicher Erledigungen in Papierform, als auch für elektronische Zustellungen, wobei der I. Abschnitt (§§ 1 bis 12; allgemeine Bestimmungen) und der IV. Abschnitt (§§38 bis 40;Das ZustG gilt sowohl für die "traditionelle" Zustellung schriftlicher Erledigungen in Papierform, als auch für elektronische Zustellungen, wobei der römisch eins. Abschnitt (Paragraphen eins bis 12; allgemeine Bestimmungen) und der römisch vier. Abschnitt (§§38 bis 40;

Schlussbestimmungen) grundsätzlich für alle Zustellungen gelten.

Der III. Abschnitt des ZuStG (§§ 28 bis 37) hingegen regelt die elektronische Zustellung. Elektronische Zustellungen können diesen Bestimmungen zu Folge nur (mehr) im Wege eines Zustelldienstes und nicht durch direkte Übermittlung erfolgen. Für den Fall der formlosen Übermittlung einer Erledigung - zB mittels E-Mail - kommt eine Heilung nach § 7 Abs. 2 ZustG nicht in Betracht, weil solch formlose Übermittlungen keine Zustellungen iS des ZustG sind und daher für sie § 7 ZustG nicht gilt. (Vgl. hiezu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 383ff, Verlag Österreich (2006) )Der römisch drei. Abschnitt des ZuStG (Paragraphen 28 bis 37) hingegen regelt die elektronische Zustellung. Elektronische Zustellungen können diesen Bestimmungen zu Folge nur (mehr) im Wege eines Zustelldienstes und nicht durch direkte Übermittlung erfolgen. Für den Fall der formlosen Übermittlung einer Erledigung - zB mittels E-Mail - kommt eine Heilung nach Paragraph 7, Absatz 2, ZustG nicht in Betracht, weil solch formlose Übermittlungen keine Zustellungen iS des ZustG sind und daher für sie Paragraph 7, ZustG nicht gilt. (Vgl. hiezu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 383ff, Verlag Österreich (2006) )

Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des § 5 ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des Paragraph 5, ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Nun hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 30. Juli 2010 dem Beschwerdeführer ohne vorangehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein derartiges Vorgehen setzt nach § 8 Abs. 2 ZustG voraus, dass der Antragsteller seine Meldepflicht in einem laufenden Verfahren verletzt hat und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nun hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 30. Juli 2010 dem Beschwerdeführer ohne vorangehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein derartiges Vorgehen setzt nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG voraus, dass der Antragsteller seine Meldepflicht in einem laufenden Verfahren verletzt hat und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Die Behörde darf also im Falle einer nicht bekanntgegebenen Änderung der Zustelladresse oder mangels einer solchen nicht sofort durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG zustellen, sondern muss einfache Erkundigungen anstellen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa die Einholung von Meldeauskünften, von Auskünften der Gewerbebehörden, telefonische Anfragen bei Verwandten oder etwa eine Rückfrage bei einem elektronischen Zustelldienst (vgl. hiezu etwa E VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113).Die Behörde darf also im Falle einer nicht bekanntgegebenen Änderung der Zustelladresse oder mangels einer solchen nicht sofort durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG zustellen, sondern muss einfache Erkundigungen anstellen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa die Einholung von Meldeauskünften, von Auskünften der Gewerbebehörden, telefonische Anfragen bei Verwandten oder etwa eine Rückfrage bei einem elektronischen Zustelldienst vergleiche hiezu etwa E VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113).

Im gegenständlichen Falle hat die belangte Behörde die Hinterlegung des angefochtenen "Bescheides" im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch nach ergebnisloser Einholung einer Zentralen Melderegister-Auskunft am 30. Juli 2010 verfügt, nachdem sich der Beschwerdeführer nach seiner hungerstreiksbedingten Entlassung aus der Schubhaft dem Verfahren entzogen hatte.

Aus dem Akteninhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt im Rahmen der Zustellung des angefochtenen "Bescheides" mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers dessen Aufenthaltsort bekannt ist und dieser in eventu, wenn auch unangemeldet, eine Abgabestelle begründet hat (zur Irrelevanz einer polizeilichen Meldung vgl. etwa E VwGH 25.4.2002, 2002/21/0036).Aus dem Akteninhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt im Rahmen der Zustellung des angefochtenen "Bescheides" mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers dessen Aufenthaltsort bekannt ist und dieser in eventu, wenn auch unangemeldet, eine Abgabestelle begründet hat (zur Irrelevanz einer polizeilichen Meldung vergleiche etwa E VwGH 25.4.2002, 2002/21/0036).

Daraus folgt, aber, dass die belangte Behörde eine Hinterlegung im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch verfügt hat, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt der ihr zumutbaren Ermittlungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen wäre, sodass die Hinterlegung am 30. Juli 2010 nicht rechtmäßig erfolgt und der "Bescheid" dem Beschwerdeführer somit nicht wirksam zugestellt worden ist.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch bei der "Zustellung" der in Rede stehenden "Erledigung" an die Zustellbevollmächtigte über die Bestimmungen des ZustG in fundamentaler Weise hinweggesetzt, sodass auch bei wirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer, dieser nicht wirksam zugestellt worden wäre, die Beschwerdefrist gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu laufen begonnen hätte und die gegenständliche Beschwerde auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen wäre (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 11. Februar 2009, D5 403891-1/2009):Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch bei der "Zustellung" der in Rede stehenden "Erledigung" an die Zustellbevollmächtigte über die Bestimmungen des ZustG in fundamentaler Weise hinweggesetzt, sodass auch bei wirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer, dieser nicht wirksam zugestellt worden wäre, die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu laufen begonnen hätte und die gegenständliche Beschwerde auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen wäre (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 11. Februar 2009, D5 403891-1/2009):

Im gegenständlichen Fall lag die persönliche Bevollmächtigung der für den Verein "Asyl in Not" tätigen Mag. Judith Ruderstaller vor. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid am 30. Juli 2010 dennoch per E-Mail an die E-Mail Adresse "office@asyl-in-not.org" übermittelt. Eine Zustellverfügung, welche die Zustellbevollmächtigte eindeutig als Empfänger bezeichnen würde ist weder dem Verwaltungsakt zu entnehmen, noch lässt sich aus der Adressierung der in Rede stehenden E-Mail diese als eindeutiger Empfänger festmachen.

Daraus folgt aber, dass auch die Zustellung der gegenständlichen Erledigung an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Parteienvertreterin - sohin an den ordnungsgemäßen (Zweit)Empfänger im formellen Sinne - nicht verfügt wurde.

Zufolge der Bestimmung des § 7 ZustellG gilt, dass sofern im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG gilt, dass sofern im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 1995 festgestellt hat, vermag § 7 ZustG die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 1995 festgestellt hat, vermag Paragraph 7, ZustG die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.

Auch hat sich die belangte Behörde bei der elektronischen Übermittlung des angefochtenen "Bescheides" nicht den Bestimmungen des III. Abschnittes entsprechend eines zugelassenen Zustelldienstes bedient, sondern die E-Mail direkt formlos an einen Empfänger übermittelt.Auch hat sich die belangte Behörde bei der elektronischen Übermittlung des angefochtenen "Bescheides" nicht den Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes entsprechend eines zugelassenen Zustelldienstes bedient, sondern die E-Mail direkt formlos an einen Empfänger übermittelt.

Diese formlose Art der Zustellung stellt aber keine Zustellung iSd ZustellG und ist dem entsprechend, wie bereits oben angeführt, mangels Anwendbarkeit keiner Heilung gemäß § 7 Abs. 2 ZustG zugänglich, sodass auch dieser Umstand für sich allein geeignet wäre, die Zustellung an einen Adressaten als nicht bewirkt - und den Beginn der Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Falle als nicht ausgelöst - zu qualifizieren.Diese formlose Art der Zustellung stellt aber keine Zustellung iSd ZustellG und ist dem entsprechend, wie bereits oben angeführt, mangels Anwendbarkeit keiner Heilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ZustG zugänglich, sodass auch dieser Umstand für sich allein geeignet wäre, die Zustellung an einen Adressaten als nicht bewirkt - und den Beginn der Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Falle als nicht ausgelöst - zu qualifizieren.

Aus den angeführten Gründen erweist sich aber die von der Zustellbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. August 2010 erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen "Bescheid" als unzulässig.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z.1 AVG entfallen und war spruchgemäß zu entscheiden.Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

formlos (ab 19.08.2010) , Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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