Norm
AsylG 2005 §10Spruch
1) S15 405.646-2/2010/2E
2) S15 405.647-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1) XXXX, und 2) XXXX, beideDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1) römisch 40 , und 2) römisch 40 , beide
StA.: Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, FZ. 1) 09 16.228-EAST-Ost und 2) 09 16.230-EAST-Ost, zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die 1.- Beschwerdeführerin ist die Mutter der 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführerinnen brachten erstmalig am 27.01.2009 einen Asylantrag ein, welcher mit den Bescheiden des Bundesasylamtes zur Zahl 09 01.069-East Ost (ad.1.) und Zahl 09 01.072-East Ost (ad.2.) am 16.03.2009 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ihrer Personen nach Tschechien festgestellt.Die Beschwerdeführerinnen brachten erstmalig am 27.01.2009 einen Asylantrag ein, welcher mit den Bescheiden des Bundesasylamtes zur Zahl 09 01.069-East Ost (ad.1.) und Zahl 09 01.072-East Ost (ad.2.) am 16.03.2009 gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ihrer Personen nach Tschechien festgestellt.
Sie brachten dagegen Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zahl S18 405.646-1/2009-6E (ad.1.) und S18 405.647-1/2009-5E (ad.2.) am 23.04.2009 abgewiesen wurde.
Sie erhoben des Weiteren Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss abgelehnt. Ihr Erstverfahren erwuchs in Rechtskraft und die Beschwerdeführerinnen wurden am 27.05.2009 nach Tschechien überstellt.
Die Beschwerdeführerinnen haben am 29.12.2009 beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Die Beschwerdeführerinnen haben am 29.12.2009 beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.
2. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 29.12.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie sich seit 29.05.2009 in Österreich befinde. Sie habe Österreich am 27.05.2009 verlassen, weil sie nach Tschechien abgeschoben worden sei. In Tschechien habe sie keinen Asylantrag gestellt.
Die 2.-Beschwerdeführerin erstattete in ihrer Erstbefragung im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie die 1.-Beschwerdeführerin.
Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet, welches den Beschwerdeführerinnen schriftlich und nachweislich mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 19.01.2010 erklärte sich Tschechien gemäß Artikel 16 (1) d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) für zuständig.Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet, welches den Beschwerdeführerinnen schriftlich und nachweislich mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 19.01.2010 erklärte sich Tschechien gemäß Artikel 16 (1) d der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) für zuständig.
Am 12.02.2010 erhielten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in die gegenständlichen Verwaltungsakte zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab die 1.-Beschwerdeführerin im Beisein des Rechtsberaters folgendes an:
Sie nehme Medikamente gegen Depression und Herzbeschwerden. Das letzte Mal sei sie im Juni 2009 beim Arzt gewesen. Sie sei am 30.12.2008 das erste Mal nach Österreich gekommen und sei am 27.05.2009 abgeschoben worden. Sie sei am 29.05.2009 wieder nach Österreich gekommen. Es gebe Verwandte in Österreich, sie wisse aber nicht, wo diese seien. Sie habe weder einen Mann noch einen Lebensgefährten. Ihr Bruder XXXX lebe in Deutschland. Sie habe eine Tochter mit der sie nach Österreich gereist sei. Sie wolle in Österreich bleiben. Im Lager in Tschechien gebe es viele kasachische Asylwerber. Als sie nach Tschechien überstellt worden seien, hätten sie dort einen Mann gesehen, der sie in Almaty, der Hauptstadt von Kasachstan, am 22.11.2007, bedroht hätte. Sie habe zwei Tage nicht geschlafen, weil sie diesen Mann gesehen habe. Am nächsten Tag habe dieser Mann die Beschwerdeführerinnen bei der Polizeistation gesehen, an das dortige Fenster geklopft und gelacht. Des Weiteren führte sie an, dass ihre Tochter Eiskunstläuferin und sie selbst Trainerin sei.Sie nehme Medikamente gegen Depression und Herzbeschwerden. Das letzte Mal sei sie im Juni 2009 beim Arzt gewesen. Sie sei am 30.12.2008 das erste Mal nach Österreich gekommen und sei am 27.05.2009 abgeschoben worden. Sie sei am 29.05.2009 wieder nach Österreich gekommen. Es gebe Verwandte in Österreich, sie wisse aber nicht, wo diese seien. Sie habe weder einen Mann noch einen Lebensgefährten. Ihr Bruder römisch 40 lebe in Deutschland. Sie habe eine Tochter mit der sie nach Österreich gereist sei. Sie wolle in Österreich bleiben. Im Lager in Tschechien gebe es viele kasachische Asylwerber. Als sie nach Tschechien überstellt worden seien, hätten sie dort einen Mann gesehen, der sie in Almaty, der Hauptstadt von Kasachstan, am 22.11.2007, bedroht hätte. Sie habe zwei Tage nicht geschlafen, weil sie diesen Mann gesehen habe. Am nächsten Tag habe dieser Mann die Beschwerdeführerinnen bei der Polizeistation gesehen, an das dortige Fenster geklopft und gelacht. Des Weiteren führte sie an, dass ihre Tochter Eiskunstläuferin und sie selbst Trainerin sei.
Die 2.-Beschwerdeführerin erstattete im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie die 1.-Beschwerdeführerin, sie fügte jedoch hinzu, dass ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen sei. In Tschechien hätten sie die Zeit bis zur Einvernahme in einer Zelle warten müssen. Ihre Mutter sei ohnmächtig geworden und keiner habe ihr geholfen. Im Flüchtlingslager hätten sie Menschen aus Kasachstan getroffen. Eine Person habe sie erkannt und an ein Fenster geklopft. Deshalb seien sie nach Österreich geflüchtet. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie deutscher Abstammung sei und regelmäßig bei einem Eiskunstlaufverein trainiere.
3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, FZ. 09 16.228 (ad.1.) und FZ. 09 16.230 (ad.2.), wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, FZ. 09 16.228 (ad.1.) und FZ. 09 16.230 (ad.2.), wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tschechien, insbesondere zum tschechischen Asylwesen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung.
Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Zudem handle es sich bei den von der 1.-Beschwerdeführerin angeführten Krankheiten, um solche, die in der tschechischen Republik behandelbar seien und stehe die Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen, den Asylwerbern zur Verfügung. Auch hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin seien akut Existenz bedrohende Krankheiten oder Hinweise, dass diese an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leide, sowie Anhaltspunkte, dass es im Falle einer Überstellung nach Tschechien zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen werde, der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bei ihren Angaben bezüglich Tschechien, handle es sich um hypothetische Befürchtungen, die in keiner Weise nachvollziehbar und glaubwürdig seien. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen über keine familiären Anknüpfungspunkte oder Beziehungen im Bundesgebiet verfügen und es habe zusammenfassend das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden können. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei daher davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Zudem handle es sich bei den von der 1.-Beschwerdeführerin angeführten Krankheiten, um solche, die in der tschechischen Republik behandelbar seien und stehe die Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen, den Asylwerbern zur Verfügung. Auch hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin seien akut Existenz bedrohende Krankheiten oder Hinweise, dass diese an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leide, sowie Anhaltspunkte, dass es im Falle einer Überstellung nach Tschechien zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen werde, der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bei ihren Angaben bezüglich Tschechien, handle es sich um hypothetische Befürchtungen, die in keiner Weise nachvollziehbar und glaubwürdig seien. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen über keine familiären Anknüpfungspunkte oder Beziehungen im Bundesgebiet verfügen und es habe zusammenfassend das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden können. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei daher davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
Die gegenständlichen Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 12.02.2010 persönlich ausgefolgt und ihrem Rechtsvertreter am 16.02.2010 per Telefax übermittelt.
4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt außer Acht gelassen habe, dass die Beschwerdeführerinnen Kasachstan-Deutsche seien und auch über österreichische Wurzeln verfügen würden. Zudem sei ihr Vorbringen, einen Mann, der sie in Almaty bedroht habe, durch ein Fenster in Tschechien gesehen zu haben, nicht beachtet worden. Zudem sei die 2.-Beschwerdeführerin Eiskunstläuferin und habe die 1.-Beschwerdeführerin eine Position als Trainerin. Das Bundesasylamt verkenne, das wegen ihrer sportlichen Begabung, ein Verbleib in Österreich auch im öffentlichen Interesse sei. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
5. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 05.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerinnen bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt haben und, dass Tschechien einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO am 19.01.2010 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerinnen bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt haben und, dass Tschechien einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO am 19.01.2010 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Es bleibt auch hinsichtlich der Aussage der 2.-Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 12.02.2010, Österreich sei ihr "Zielland" gewesen, anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin II VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert) unterlaufen wäre. Auch die Aussage der 1.-Beschwerdeführerin, dass sie in Tschechien keinen Asylantrag stellen wolle, vermag somit zu keiner Änderung über die Zuständigkeit Tschechiens führen.Es bleibt auch hinsichtlich der Aussage der 2.-Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 12.02.2010, Österreich sei ihr "Zielland" gewesen, anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin römisch zwei VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert) unterlaufen wäre. Auch die Aussage der 1.-Beschwerdeführerin, dass sie in Tschechien keinen Asylantrag stellen wolle, vermag somit zu keiner Änderung über die Zuständigkeit Tschechiens führen.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung Dublin II-VO, K15 zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung Dublin II-VO, K15 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K9-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K9-K15 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Kernfamilie der 1.-Beschwerdeführerin oder der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich leben. Bezüglich der in der Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin erwähnten Verwandten, die in Österreich leben würden ist anzuführen, dass im gesamten Verfahren das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes weder in der Heimat noch in Österreich behauptet wurde. Vielmehr wurde angeführt, dass die 1.- Beschwerdeführerin gar nicht wisse, wo sich die erwähnten Verwandten in Österreich aufhalten würden. Es wird auch nicht vorgebracht, dass sonstiger (intensiver) Kontakt oder Abhängigkeit bestanden hat bzw. besteht. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Tschechien nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Kernfamilie der 1.-Beschwerdeführerin oder der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich leben. Bezüglich der in der Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin erwähnten Verwandten, die in Österreich leben würden ist anzuführen, dass im gesamten Verfahren das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes weder in der Heimat noch in Österreich behauptet wurde. Vielmehr wurde angeführt, dass die 1.- Beschwerdeführerin gar nicht wisse, wo sich die erwähnten Verwandten in Österreich aufhalten würden. Es wird auch nicht vorgebracht, dass sonstiger (intensiver) Kontakt oder Abhängigkeit bestanden hat bzw. besteht. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Tschechien nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.1.2.2. Kritik an der Situation in Tschechien und am tschechischen Asylwesen
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergibt es sich, dass im Rahmen der Dublin II-VO nach Tschechien rücküberstellte Personen Zugang zum Asylverfahren haben. Hinweise darauf, dass Tschechien seiner vorrangigen europarechtlichen Verpflichtung aufgrund der Dublin II-VO nicht nachkommen würde, ergaben sich weder im Verfahren, noch sind dem Asylgerichtshof solche bekannt. Den Beschwerdeführerinnen steht in Tschechien ein Asylverfahren offen, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in ihren Herkunftsstaat rückgeschoben werden könnten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergibt es sich, dass im Rahmen der Dublin II-VO nach Tschechien rücküberstellte Personen Zugang zum Asylverfahren haben. Hinweise darauf, dass Tschechien seiner vorrangigen europarechtlichen Verpflichtung aufgrund der Dublin II-VO nicht nachkommen würde, ergaben sich weder im Verfahren, noch sind dem Asylgerichtshof solche bekannt. Den Beschwerdeführerinnen steht in Tschechien ein Asylverfahren offen, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in ihren Herkunftsstaat rückgeschoben werden könnten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen vergleiche u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Tschechiens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat wären für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Tschechiens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat wären für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Jedenfalls ist im gegenständlichen Verfahren kein konkretes und begründetes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien im Hinblick auf kasachsiche Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, oder die Beschwerdeführerinnen in einer sonstigen Art und Weise in Tschechien benachteiligt gewesen wäre. Diesbezügliche Hinweise lassen sich auch der Aktenlage nicht entnehmen.
Von den Beschwerdeführerinnen wurden im gesamten Verfahren weder zum Asylverfahren noch zur Versorgung oder Unterbringung in Tschechien substanziierte Angaben gemacht, die begründete Zweifel am tschechischen Asylwesen aufgeworfen hätten. Insoweit die 2.-Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 12.02.2010 angeführt hat, dass sie in Tschechien die Zeit bis zur Einvernahme in einer Zelle hätte sitzen müssen, sind ihr die umfassenden Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid entgegen zu halten. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass Asylwerber grundsätzlich nicht in Haftanstalten untergebracht werden (AS 99ff). Somit konnten die Beschwerdeführerinnen in dieser Hinsicht keine entscheidungsrelevante Verletzung des Art 3 EMRK geltend machen. Auch die Angabe der 2.- Beschwerdeführerin, in dem sie in ihrer Einvernahme vom 12.02.2009 ergänzend anführte, man habe ihrer Mutter in Tschechien nicht geholfen, als diese bewusstlos gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, sondern geht wiederum aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschechien zweifelsfrei hervor, dass eine ärztliche Betreuung von den Asylwerbern jedenfalls in Anspruch genommen werden kann.Von den Beschwerdeführerinnen wurden im gesamten Verfahren weder zum Asylverfahren noch zur Versorgung oder Unterbringung in Tschechien substanziierte Angaben gemacht, die begründete Zweifel am tschechischen Asylwesen aufgeworfen hätten. Insoweit die 2.-Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 12.02.2010 angeführt hat, dass sie in Tschechien die Zeit bis zur Einvernahme in einer Zelle hätte sitzen müssen, sind ihr die umfassenden Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid entgegen zu halten. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass Asylwerber grundsätzlich nicht in Haftanstalten untergebracht werden (AS 99ff). Somit konnten die Beschwerdeführerinnen in dieser Hinsicht keine entscheidungsrelevante Verletzung des Artikel 3, EMRK geltend machen. Auch die Angabe der 2.- Beschwerdeführerin, in dem sie in ihrer Einvernahme vom 12.02.2009 ergänzend anführte, man habe ihrer Mutter in Tschechien nicht geholfen, als diese bewusstlos gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, sondern geht wiederum aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschechien zweifelsfrei hervor, dass eine ärztliche Betreuung von den Asylwerbern jedenfalls in Anspruch genommen werden kann.
Vielmehr ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Tschechien entsprechend untergebracht und versorgt wurden. Ebenso ist aufgrund ihrer eigenen Angaben über eine ergangene Einvernahme sowie aufgrund der auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO gestützten Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden vom 19.01.2010 davon auszugehen, dass Tschechien im konkreten Fall bisher ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt hat. Ferner stand den Beschwerdeführerinnen dort der Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung offen.Vielmehr ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Tschechien entsprechend untergebracht und versorgt wurden. Ebenso ist aufgrund ihrer eigenen Angaben über eine ergangene Einvernahme sowie aufgrund der auf Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO gestützten Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden vom 19.01.2010 davon auszugehen, dass Tschechien im konkreten Fall bisher ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt hat. Ferner stand den Beschwerdeführerinnen dort der Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung offen.
Die Angaben der Beschwerdeführerinnen sind insgesamt sehr oberflächlich und unsubstanziiert, widersprechen sowohl den Länderberichten zu Tschechien als auch dem diesbezüglichen Amtswissen und sind daher nicht geeignet Zweifel an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens oder an einer adäquaten Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Tschechien aufzuwerfen.
Die aktuellen, auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Tschechien, die im angefochten Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Tschechien
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und deshalb das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und deshalb das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitszuständen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde akute gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen, welche im Sinne des Art. 3 EMRK als relevante Erkrankung anzusehen wären, vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt. Auch bei den im Rahmen der Einvernahme vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Depressionen, blutverdünnende Mittel, blutdrucksenkendes Medikament), handelt es sich offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Erkrankungen, welche ihre Überstellungsfähigkeit unmittelbar einschränken würden oder nicht auch in Tschechien therapierbar wären. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Beschwerde keine konkreten Krankheitsbilder der Beschwerdeführerinnen vorgebracht wurden, die zur Durchführung entsprechender medizinischer bzw. psychologischer Untersuchungen veranlasst hätten.Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitszuständen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde akute gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen, welche im Sinne des Artikel 3, EMRK als relevante Erkrankung anzusehen wären, vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt. Auch bei den im Rahmen der Einvernahme vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Depressionen, blutverdünnende Mittel, blutdrucksenkendes Medikament), handelt es sich offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Erkrankungen, welche ihre Überstellungsfähigkeit unmittelbar einschränken würden oder nicht auch in Tschechien therapierbar wären. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Beschwerde keine konkreten Krankheitsbilder der Beschwerdeführerinnen vorgebracht wurden, die zur Durchführung entsprechender medizinischer bzw. psychologischer Untersuchungen veranlasst hätten.
Zusammenfassend konnten im Beschwerdefall jedenfalls keine Krankheiten von jener besonderen Schwere erkannt werden, die eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen, zumal davon auszugehen ist, dass in Tschechien eine umfassende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist und grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind. Schließlich haben die Beschwerdeführerinnen auch nichts Gegenteiliges behauptet.
2.1.2.4. Bedrohung durch Private in Tschechien:
Es wurden weder im asylrechtlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift konkrete substanziierte Angaben über diesbezügliche Bedrohungen der Beschwerdeführerinnen oder allfällige Übergriffe auf sie vorgebracht.
Insoweit in der Beschwerde angeführt wird, das Bundesasylamt habe das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerinnen einen Mann durch ein Fenster im Lager sahen, der sie in Kasachstan im November 2007 bedroht habe, ist festzuhalten, dass eine konkrete Bedrohungssituation in Tschechien gegen die Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht wurde. Dass lediglich ein Mann aus Kasachstan "an ein Fenster geklopft und gelacht" habe (AS 83), vermag noch keine Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK zu indizieren. Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen zu glauben wäre, dass es sich bei dem Mann um einen Kasachen gehandelt habe, der sie bereits einmal in ihrem Heimatland bedroht habe, ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerinnen jederzeit an die tschechischen Sicherheitsbehörden wenden konnten und können, um Schutz vor Bedrohungen durch Private zu erhalten.Insoweit in der Beschwerde angeführt wird, das Bundesasylamt habe das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerinnen einen Mann durch ein Fenster im Lager sahen, der sie in Kasachstan im November 2007 bedroht habe, ist festzuhalten, dass eine konkrete Bedrohungssituation in Tschechien gegen die Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht wurde. Dass lediglich ein Mann aus Kasachstan "an ein Fenster geklopft und gelacht" habe (AS 83), vermag noch keine Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK zu indizieren. Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen zu glauben wäre, dass es sich bei dem Mann um einen Kasachen gehandelt habe, der sie bereits einmal in ihrem Heimatland bedroht habe, ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerinnen jederzeit an die tschechischen Sicherheitsbehörden wenden konnten und können, um Schutz vor Bedrohungen durch Private zu erhalten.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschechischen Behörden gegenüber allfälligen Bedrohungen der Beschwerdeführerinnen effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Es ist vielmehr mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass Tschechien als Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Lage und willens ist, auch den Beschwerdeführerinnen vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführerinnen können sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - an die tschechischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Sie wären allfälligen Übergriffen jedenfalls nicht schutzlos ausgeliefert. Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der tschechische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.
2.1.2.5. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren ausführlich geprüft, ob bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien mögliche Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK bestehen und dies zu Recht verneint.2.1.2.5. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren ausführlich geprüft, ob bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien mögliche Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK bestehen und dies zu Recht verneint.
2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2.1. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerinnen erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2.1. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerinnen erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Ein Familienleben in Österreich konnte von den Beschwerdeführerinnen nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Auch das Beschwerdevorbringen, dass die 2.- Beschwerdeführerin regelmäßig in einem Wiener Eiskunstlaufclub trainiere und die 1.-Beschwerdeführerin Trainerin sei, stellt keinen außerordentlichen Integrationsaspekt dar, der ein schützenswertes Privatleben begründen kann. Zudem ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung ihres Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnten, zumal sie sich über den gesamten Zeitraum illegal in Österreich aufgehalten hatten und bereits einmal eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung von Österreich erhalten haben.
Da die Beschwerdeführerinnen bereits überstellt wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerinnen bereits überstellt wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, private Verfolgung, staatlicher Schutz, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
06.12.2010