Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D3 316046-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2010, AZ. 10 06.396-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2010, AZ. 10 06.396-EAST Ost, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.03.2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn wegen der unabsichtlichen Tötung eines Tschetschenen durch ihren bereits im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann von Blutrache bedroht sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, Zl. 07 02.491-BAG, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Russland ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, Zl. 07 02.491-BAG, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Russland ausgesprochen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.046-1/6E-XV/54/07, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.046-1/6E-XV/54/07, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 03.03.2008 rechtswirksam zugestellt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2010, Zlen 2008/19/0471 bis 0475, wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behandlung der Beschwerde schließlich abgelehnt.
Am 21.07.2010 stellte die Asylwerberin einen weiteren, ihren zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der PI Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin am selben Tag ua. zu Protokoll, bei ihrer ersten Einvernahme nicht alle Asylgründe zu Protokoll gegeben zu haben und nun Beweise für den Tod ihres Ehemannes zu haben. Sie habe Angst um ihre Söhne wegen einer Blutfehde.
Mit Schreiben vom 27.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nachweislich mitgeteilt.Mit Schreiben vom 27.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nachweislich mitgeteilt.
Anlässlich der ärztlichen Begutachtung gemäß § 10 AsylG vom XXXX durch Dr. XXXX gab die Beschwerdeführerin erstmals an, anlässlich der Verhaftung ihres Mannes im Jahr 2001 vergewaltigt worden zu sein. Es wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Verdacht auf PTSD in Teilremission, dysfunktionaler dissoziativer Bewältigungsstil bei gegebener Alltagsbewältigung und Depression hier im Rahmen der Belastung als Anpassungsstörung codiert) diagnostiziert. Eine psychotherapeutische Behandlung und antidepressive medikamentöse Therapie wurden als (dringend) erforderlich erachtet. Bei einer Überstellung müsse demnach mit einer deutlichen Verschlechterung gerechnet werden, auch eine Affekthandlung könne nicht sicher ausgeschlossen werden.Anlässlich der ärztlichen Begutachtung gemäß Paragraph 10, AsylG vom römisch 40 durch Dr. römisch 40 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, anlässlich der Verhaftung ihres Mannes im Jahr 2001 vergewaltigt worden zu sein. Es wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Verdacht auf PTSD in Teilremission, dysfunktionaler dissoziativer Bewältigungsstil bei gegebener Alltagsbewältigung und Depression hier im Rahmen der Belastung als Anpassungsstörung codiert) diagnostiziert. Eine psychotherapeutische Behandlung und antidepressive medikamentöse Therapie wurden als (dringend) erforderlich erachtet. Bei einer Überstellung müsse demnach mit einer deutlichen Verschlechterung gerechnet werden, auch eine Affekthandlung könne nicht sicher ausgeschlossen werden.
In ihrer Einvernahme am 10.08.2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, auch für ihre Kinder als gesetzliche Vertreterin zu sprechen, welche keine eigenen Asylgründe hätten. Sie brachte vor, im ersten Verfahren ihre Vergewaltigung nicht angegeben zu haben und dass sie aus der Türkei in das Bundesgebiet gekommen sei. Sie habe aus Scham nicht darüber gesprochen, Blutrache allein sei schon ein großes Problem. Sie habe seit 2001 in der Türkei unter einem anderen Namen gelebt. Sie legte ua. einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle XXXX von Dr. XXXX vom XXXX vor, wonach eine "Anpassungsstörung" diagnostiziert und eine Behandlung mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln bestätigt wird, ferner ein ärztliches Attest von Dr. XXXX vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin an "Suizidgedanken, Posttraumatischer Belastungsreaktion und einer reaktiven Depression" leidet.In ihrer Einvernahme am 10.08.2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, auch für ihre Kinder als gesetzliche Vertreterin zu sprechen, welche keine eigenen Asylgründe hätten. Sie brachte vor, im ersten Verfahren ihre Vergewaltigung nicht angegeben zu haben und dass sie aus der Türkei in das Bundesgebiet gekommen sei. Sie habe aus Scham nicht darüber gesprochen, Blutrache allein sei schon ein großes Problem. Sie habe seit 2001 in der Türkei unter einem anderen Namen gelebt. Sie legte ua. einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 von Dr. römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach eine "Anpassungsstörung" diagnostiziert und eine Behandlung mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln bestätigt wird, ferner ein ärztliches Attest von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin an "Suizidgedanken, Posttraumatischer Belastungsreaktion und einer reaktiven Depression" leidet.
Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG.
Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde.Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde.
In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und die beigebrachten Beweismittel aufgelistet. Das Bundesasylamt stellte beweiswürdigend fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, bei ihr weder eine schwere körperliche Krankheit noch eine schwere psychische Störung vorläge, sie leide vermutlich an einer PTSD in Teilremission, einem dysfunktionalen dissoziativen Bewältigungsstil und einer Anpassungsstörung. Es würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung entgegenstünden. Hinsichtlich des Asylverfahrens habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Auch hinsichtlich einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation habe eine reale Gefahr einer Verletzung von ua. Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden können. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der letzten Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert und es wurden Feststellungen zur "psychischen Versorgung" in Tschetschenien getroffen, wonach "bestimmte Arten psychischer" Erkrankungen unentgeltlich behandelt werden und "UNICEF ein neues Programm zur Behandlung von PTSD bei Kindern und ihren Familien" entwickelte und auch die NRO International Medical Corps in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und "psychische Unterstützung" zur Verfügung stellt. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass von der ärztlichen Begutachtung durch Dr. XXXX vom XXXX im Hinblick auf die unterschiedlichen Diagnosen bei der Beschwerdeführerin, wegen der Aktualität und der fachlichen Qualifikationen der Begutachtenden ausgegangen werde, bzw. auch weil die vorgelegten Atteste einander widersprechen würden.In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und die beigebrachten Beweismittel aufgelistet. Das Bundesasylamt stellte beweiswürdigend fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, bei ihr weder eine schwere körperliche Krankheit noch eine schwere psychische Störung vorläge, sie leide vermutlich an einer PTSD in Teilremission, einem dysfunktionalen dissoziativen Bewältigungsstil und einer Anpassungsstörung. Es würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung entgegenstünden. Hinsichtlich des Asylverfahrens habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Auch hinsichtlich einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation habe eine reale Gefahr einer Verletzung von ua. Artikel 3, EMRK nicht festgestellt werden können. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der letzten Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert und es wurden Feststellungen zur "psychischen Versorgung" in Tschetschenien getroffen, wonach "bestimmte Arten psychischer" Erkrankungen unentgeltlich behandelt werden und "UNICEF ein neues Programm zur Behandlung von PTSD bei Kindern und ihren Familien" entwickelte und auch die NRO International Medical Corps in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und "psychische Unterstützung" zur Verfügung stellt. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass von der ärztlichen Begutachtung durch Dr. römisch 40 vom römisch 40 im Hinblick auf die unterschiedlichen Diagnosen bei der Beschwerdeführerin, wegen der Aktualität und der fachlichen Qualifikationen der Begutachtenden ausgegangen werde, bzw. auch weil die vorgelegten Atteste einander widersprechen würden.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass das erste Verfahren der Beschwerdeführerin am 21.04.2010 rechtskräftig abgeschossen worden sei. Die gegen sie ausgesprochene Ausweisung sei in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor aufrecht, zumal sie das Bundesgebiet seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Sie verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihn im Fall der Rückkehr keine Verletzung ihrer Integrität drohe, zumal sich auch in ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem körperlichen Zustand seit der letzten Entscheidung keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht. Es liege ein Familienverfahren vor.Rechtlich wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass das erste Verfahren der Beschwerdeführerin am 21.04.2010 rechtskräftig abgeschossen worden sei. Die gegen sie ausgesprochene Ausweisung sei in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor aufrecht, zumal sie das Bundesgebiet seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Sie verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihn im Fall der Rückkehr keine Verletzung ihrer Integrität drohe, zumal sich auch in ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem körperlichen Zustand seit der letzten Entscheidung keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht. Es liege ein Familienverfahren vor.
Am 10.08.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor, wo sie am 16.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12 a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12, a in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwendenEine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden
(§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).(Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur RV des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 angesichts der Regelung des § 10 Abs. 6 leg. cit. eine auf Grundlage des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 angesichts der Regelung des Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. eine auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausweisung betreffend die Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.046-1/6E-XV/54/07, ausgesprochen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung letztlich mit Beschluss vom 30.03.2010 abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben das Bundesgebiet seither nicht verlassen, womit vom Vorliegen einer aufrechten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 auszugehen ist.Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausweisung betreffend die Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.046-1/6E-XV/54/07, ausgesprochen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung letztlich mit Beschluss vom 30.03.2010 abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben das Bundesgebiet seither nicht verlassen, womit vom Vorliegen einer aufrechten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall ist das Verfahren im Hinblick auf das Erfordernis des § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 jedoch mangelhaft geblieben:Im vorliegenden Fall ist das Verfahren im Hinblick auf das Erfordernis des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 jedoch mangelhaft geblieben:
Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt Folgendes:Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt Folgendes:
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände geändert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände geändert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Frage nach einer zwischenzeitlichen Änderung ihrer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zwar nicht bejaht aber angegeben, eine Vergewaltigung nicht vorgebracht zu haben. Es wurde darüber hinaus (erstmals) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank ist. Dies wurde im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung zu § 10 AsylG 2005 vom XXXX durch Dr. XXXX eruiert. Diesem aktuellen Begutachtungsergebnis ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer medikamtentösen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Demgegenüber trifft die Behörde nur relativ allgemein gehaltene Feststellungen über die mögliche Behandlung von "bestimmten psychischen Erkrankungen" in Tschetschenien, die Behandlung von "PTSD bei Kindern und ihren Familien" und eine "psychische Unterstützung" durch eine NGO, unterlässt aber die genauere fachärztliche Prüfung, welche Medikamente bzw. Therapien erforderlich sind, wie sich eine Unterbrechung einer Behandlung und eine Abschiebung der Beschwerdeführerin auswirken würde und dementsprechende Länderfeststellungen zu treffen. Auch hat das Bundesasylamt den Umstand außer Acht gelassen, dass es sich bei der psychisch kranken Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Söhnen handelt, bei welcher auch zu klären sein wird, ob sie in Anbetracht ihrer Erkrankung in der Lage ist, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie in Tschetschenien zu beschaffen.Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Frage nach einer zwischenzeitlichen Änderung ihrer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zwar nicht bejaht aber angegeben, eine Vergewaltigung nicht vorgebracht zu haben. Es wurde darüber hinaus (erstmals) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank ist. Dies wurde im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung zu Paragraph 10, AsylG 2005 vom römisch 40 durch Dr. römisch 40 eruiert. Diesem aktuellen Begutachtungsergebnis ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer medikamtentösen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Demgegenüber trifft die Behörde nur relativ allgemein gehaltene Feststellungen über die mögliche Behandlung von "bestimmten psychischen Erkrankungen" in Tschetschenien, die Behandlung von "PTSD bei Kindern und ihren Familien" und eine "psychische Unterstützung" durch eine NGO, unterlässt aber die genauere fachärztliche Prüfung, welche Medikamente bzw. Therapien erforderlich sind, wie sich eine Unterbrechung einer Behandlung und eine Abschiebung der Beschwerdeführerin auswirken würde und dementsprechende Länderfeststellungen zu treffen. Auch hat das Bundesasylamt den Umstand außer Acht gelassen, dass es sich bei der psychisch kranken Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Söhnen handelt, bei welcher auch zu klären sein wird, ob sie in Anbetracht ihrer Erkrankung in der Lage ist, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie in Tschetschenien zu beschaffen.
Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit im Rahmen der erforderlichen "Grobprüfung" nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Beim Vollzug des § 12 a AsylG 2005 war beabsichtigt, diese Bestimmung auf besonders krasse und eindeutige Fälle zu beschränken, in denen auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat realistischer Weise zu erwarten ist. Im vorliegenden Falle ist insofern eine Änderung eingetreten, als die Beschwerdeführerin nun psychisch krank ist.Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit im Rahmen der erforderlichen "Grobprüfung" nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Beim Vollzug des Paragraph 12, a AsylG 2005 war beabsichtigt, diese Bestimmung auf besonders krasse und eindeutige Fälle zu beschränken, in denen auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat realistischer Weise zu erwarten ist. Im vorliegenden Falle ist insofern eine Änderung eingetreten, als die Beschwerdeführerin nun psychisch krank ist.
Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen.
Hiezu hat die Behörde ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch ihre persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher Zustand seither nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat für sie zu keiner Bedrohung führen werde.
Abgesehen davon hat die Behörde in der vorliegenden Entscheidung lediglich festgestellt, dass auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit ihrem Vorbringen keine Verletzung, wie in § 12 Abs. 2 Z 3 beschrieben, drohe.Abgesehen davon hat die Behörde in der vorliegenden Entscheidung lediglich festgestellt, dass auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit ihrem Vorbringen keine Verletzung, wie in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, drohe.
Die in den letzten Jahren doch feststellbare Zunahme von willkürlichen Gewaltakten für die der Staat (Kadyrow) Verantwortung trägt bzw. die besondere Situation in Tschetschenien und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der tschetschenischen Volksgruppe angehört wurden daher nicht entsprechend berücksichtigt.
Andere, als relativ allgemein gehaltene Feststellungen über die medizinische Versorgung in Tschetschenien wurden - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht getroffen und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Witwe und Mutter von vier minderjährigen Kindern ist, blieb - wie bereits erwähnt - ebenfalls unberücksichtigt.
Damit ist aber auch die Beurteilung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht möglich.Damit ist aber auch die Beurteilung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht möglich.
Somit ist aber zumindest eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit ist aber zumindest eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß
§ 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
17.09.2010