Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S8 408.911-2/2010/5E
S8 408.913-2/2010/5E
S8 408.914-2/2010/5E
S8 408.912-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerden des
1. des XXXX,1. des römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. der XXXX und3. der römisch 40 und
4. der XXXX,4. der römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währinger Straße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, FZ. 09 05.575-BAW, 09 05.576-BAW, 09 05.577-BAW und 09 05.578-BAW vom 02.02.2010, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währinger Straße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, FZ. 09 05.575-BAW, 09 05.576-BAW, 09 05.577-BAW und 09 05.578-BAW vom 02.02.2010, zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) dritter Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) dritter Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung der XXXX, der XXXX und der XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war. Ihre Wiedereinreise ist zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war. Ihre Wiedereinreise ist zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Dublin-Verfahren des Bundesasylamtes im ersten Rechtsgang:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Familie und russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
Am 12.05.2009 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum West in St. Georgen im Attergau, dazu jeweils mit der Hilfe einer Dolmetscherin befragt.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, am 19.10.2008 mit dem Zug von Grosny über Moskau und Brest bis nach Terespol, Polen, gereist zu sein. Dort wäre er erkennungsdienstlich behandelt worden und habe um Asyl angesucht. Er wäre jedoch nicht ins Lager gefahren, sondern habe sich zwei bis drei Wochen bei einem Bekannten aufgehalten. Er habe seine Familie vermisst und deshalb beschlossen, sich mit dieser in der Ukraine zu treffen. Er habe Polen wieder verlassen und sei nach Kiew gefahren; dort habe er von November 2008 bis April 2009 bei einem Bekannten gewohnt. Am 07.05.2009 sei seine Gattin mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern von Tschetschenien nach Kiew gekommen, am 09.05.2009 seien sie dann gemeinsam versteckt in einem LKW Richtung Österreich aufgebrochen, wo sie am 11.05.2009 angekommen seien. Als Fluchtgrund gab er an, dass bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er sei zum Glück nicht da gewesen, die unbekannten Maskierten hätten aber nach ihm gesucht und nach seinem Aufenthalt gefragt. Aus Angst habe er daher sein Heimatland verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, am 04.05.2009 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern (der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) mit dem Zug von Grosny über Moskau in die Ukraine gereist zu sein, wo sie in Kiew ihren Ehegatten, den Erstbeschwerdeführer, getroffen habe. Von dort seien sie am 09.05.2009 nach Österreich gefahren und hätten die gegenständlichen Asylanträge gestellt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Wohnung im September 2008 von unbekannten Militärangehörigen gestürmt worden sei, die nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten. Daher habe sie Angst um ihren Mann und ihre Kinder.
1.2. Das Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung:
1.2.1. Zum Erstbeschwerdeführer ergab eine Eurodac-Abfrage, dass er bereits am 22.10.2008 in Polen erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort einen Asylantrag gestellt hatte. Am 14.05.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge: AsylG 2005) wurde dem Erstbeschwerdeführer am 20.05.2009 persönlich überreicht. Am 18.05.2009 langte zum Erstbeschwerdeführer ein Schreiben der polnischen Behörde vom 15.05.2009 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit von Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestätigt wurde.1.2.1. Zum Erstbeschwerdeführer ergab eine Eurodac-Abfrage, dass er bereits am 22.10.2008 in Polen erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort einen Asylantrag gestellt hatte. Am 14.05.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (in der Folge: AsylG 2005) wurde dem Erstbeschwerdeführer am 20.05.2009 persönlich überreicht. Am 18.05.2009 langte zum Erstbeschwerdeführer ein Schreiben der polnischen Behörde vom 15.05.2009 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit von Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung bestätigt wurde.
1.2.2. Eine Eurodac-Abfrage am 11.05.2009 in Hinblick auf die Zweitbis Viertbeschwerdeführerin erbrachte kein Ergebnis.
Mit Schreiben vom 14.05.2009 richtete das Bundesasylamt Anfragen gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin an die Slowakei, Polen sowie Tschechien. Mit Schreiben vom selben Tag, von der Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Dritt- sowie Viertbeschwerdeführerin übernommen am 18.05.2009, wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit den oben bezeichneten Mitgliedstaaten im Sinne der Dublin-Verordnung führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.Mit Schreiben vom 14.05.2009 richtete das Bundesasylamt Anfragen gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin an die Slowakei, Polen sowie Tschechien. Mit Schreiben vom selben Tag, von der Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Dritt- sowie Viertbeschwerdeführerin übernommen am 18.05.2009, wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit den oben bezeichneten Mitgliedstaaten im Sinne der Dublin-Verordnung führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Tschechien teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 11.06.2009 mit, dass für die Zweitbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Töchter jeweils ein Visum, gültig von 01.05.2009 bis 08.05.2009, ausgestellt worden sei und übernahm die Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung für die drei Beschwerdeführerinnen.Tschechien teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 11.06.2009 mit, dass für die Zweitbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Töchter jeweils ein Visum, gültig von 01.05.2009 bis 08.05.2009, ausgestellt worden sei und übernahm die Zuständigkeit nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung für die drei Beschwerdeführerinnen.
Mit Schreiben vom 22.06.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 8 Dublin-Verordnung zur Zweitbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Töchter an Polen. Mit Schreiben vom 20.07.2009 lehnte Polen die Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Töchter gemäß Art. 8 Dublin-Verordnung ab. Den polnischen Behörden sei weder eine Heiratsurkunde in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer noch Geburtsurkunden der beiden minderjährigen Töchter (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) vorgelegt worden; weiters habe der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Asylantragsstellung in Polen am 22.10.2008 angegeben, ledig zu sein und keine Kinder zu haben.Mit Schreiben vom 22.06.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Artikel 8, Dublin-Verordnung zur Zweitbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Töchter an Polen. Mit Schreiben vom 20.07.2009 lehnte Polen die Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Töchter gemäß Artikel 8, Dublin-Verordnung ab. Den polnischen Behörden sei weder eine Heiratsurkunde in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer noch Geburtsurkunden der beiden minderjährigen Töchter (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) vorgelegt worden; weiters habe der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Asylantragsstellung in Polen am 22.10.2008 angegeben, ledig zu sein und keine Kinder zu haben.
1.3. Am 17.06.2009 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich getrennt befragt:
1.3.1. Der Erstbeschwerdeführer gab im Beisein eines Dolmetschs für Russisch und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung an, dass seine Angaben, die er während der Erstbefragung zu seiner Reiseroute und den Fluchtgründe gemacht habe, der Wahrheit entsprechen. Er sei in die Ukraine gereist, um seine Frau für die Weiterreise treffen zu können; beweisen könne er dies jedoch nicht. Auf Vorhalt, dass seine Frau ein tschechisches Visum besessen habe und deshalb legal eingereist sei, behauptete der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme; sie habe kein Visum gehabt. Er bekräftigte seine Aussage, dass er samt seiner Familie direkt von der Ukraine nach Österreich gereist sei. Nach Polen wolle er nicht zurück; er fürchte, dort verfolgt zu werden.
1.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie selbst gesund, ihre älteste Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, jedoch krank sei. Sie könne nicht gehen, essen oder sprechen; sie könne sich aber seit dem ersten Lebensjahr nicht mehr bewegen können. Die genaue Diagnose sei ihr unbekannt. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer nach muslimischem Ritus verheiratet; einen Pass zum Nachweis ihrer Identität könne sie jedoch nicht vorlegen. Dieser und auch die Geburtsurkunden ihrer Kinder seien verloren gegangen. Sie habe niemals ein Visum für ein europäisches Land besessen oder selbst beantragt oder beantragen lassen. Nach Vorhalt des tschechischen Visums gab die Zweitbeschwerdeführerin an, davon nichts zu wissen; sie habe niemals ein Visum besessen. Weiters machte sie Angaben zu ihren Fluchtgründen.
1.4. Am 17.08.2009 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich getrennt befragt:
1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er habe sich am 07.05.2009 mit seiner Frau am Bahnhof von Minsk in Weißrussland getroffen und sei dann gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gereist. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Asylantragsstellung in Polen behauptet habe, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, bestritt er dies damals gesagt zu haben. Nach Polen wolle er nicht zurück; es sei dort nicht sicher. Er habe gehört, dass sich Personen tschetschenischer Sondereinheiten dort aufhalten würden.
1.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe keine Heiratsurkunde; sie sei "nach ihrer Tradition" verheiratet worden. Zum Visum für Tschechien räumte sie ein, doch ein solches beantragt zu haben, jedoch keines bekommen zu haben. Ihr Vater habe dies alles in die Hand genommen; er habe versucht, ein solches in Moskau zu bekommen. Bis Mai 2009 habe sie darauf gewartet, dann sei ihnen gesagt worden, dass es kein Visum gebe. Sie habe dann erfahren, dass sie auch ohne Visum in der Ukraine die Weiterreise organisieren könne. In Kiew habe sie sich dann mit ihren Mann getroffen. In Tschechien sei sie jedoch noch nie gewesen, sie wolle auch nicht dorthin.
1.5. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes zum ersten Rechtsgang:
Mit Bescheid zum Erstbeschwerdeführer vom 03.09.2009, Zl. 09 05.575-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.Mit Bescheid zum Erstbeschwerdeführer vom 03.09.2009, Zl. 09 05.575-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrags gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Mit Bescheiden vom 03.09.2009, Zlen. 09 05.576-EAST West, 09 05.577-EAST West und 09 05.578-EAST West, wies das Bundesasylamt gleichzeitig die Asylanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen ebenfalls ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.Mit Bescheiden vom 03.09.2009, Zlen. 09 05.576-EAST West, 09 05.577-EAST West und 09 05.578-EAST West, wies das Bundesasylamt gleichzeitig die Asylanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen ebenfalls ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden jeweils Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen sowie zum Erstbeschwerdeführer, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben, zur Lage in den Mitgliedstaaten Polen bzw. Tschechien, zu den polnischen bzw. tschechischen Asylverfahren, zum Refoulement-Schutz, der Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung sowie zur Versorgung von Asylwerbern (einschließlich der medizinischen Versorgung) in Polen bzw. Tschechien.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Reiseroute nicht stimme. Es liege nahe, dass der Erstbeschwerdeführer Polen nicht verlassen, sondern dort auf seine Familie, welche legal mit einem tschechischen Visum in den Raum der Union eingereist sei, gewartet habe und dann gemeinsam mit seiner Frau und den Töchtern direkt von Polen nach Österreich gefahren sei.
Zum Familienleben wurde festgestellt, dass durch die Ausweisung des Erstbeschwerdeführer nach Polen bzw. der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen nach Tschechien nicht in unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihre jeweiligen Rechte auf Schutz des Familienlebens eingreife. So sei es dem Erstbeschwerdeführer in Polen möglich, den dortigen Behörden nachzuweisen, dass er nach muslimischem Recht verheiratet sei. Somit könne auch Polen aufgrund der Dublin-Verordnung ein Ansuchen an Tschechien stellen und das gemeinsame Familienleben außerhalb Österreichs weitergeführt werden. Die bis dahin zeitliche Trennung von des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie werde bis zur Zusammenführung der Familie kein unzumutbares Hindernis darstellen. Um diese Rechtsansicht zu untermauern, führte das Bundesasylamt Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des EGMR an, die eine Ausweisung in unterschiedliche Herkunftsstaaten nicht als Eingriff in das Recht auf Familienleben qualifizierten, zumal der familiäre Kontakt grundsätzliche auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden könnte.Zum Familienleben wurde festgestellt, dass durch die Ausweisung des Erstbeschwerdeführer nach Polen bzw. der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen nach Tschechien nicht in unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihre jeweiligen Rechte auf Schutz des Familienlebens eingreife. So sei es dem Erstbeschwerdeführer in Polen möglich, den dortigen Behörden nachzuweisen, dass er nach muslimischem Recht verheiratet sei. Somit könne auch Polen aufgrund der Dublin-Verordnung ein Ansuchen an Tschechien stellen und das gemeinsame Familienleben außerhalb Österreichs weitergeführt werden. Die bis dahin zeitliche Trennung von des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie werde bis zur Zusammenführung der Familie kein unzumutbares Hindernis darstellen. Um diese Rechtsansicht zu untermauern, führte das Bundesasylamt Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des EGMR an, die eine Ausweisung in unterschiedliche Herkunftsstaaten nicht als Eingriff in das Recht auf Familienleben qualifizierten, zumal der familiäre Kontakt grundsätzliche auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden könnte.
1.6. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Asylgerichtshof:
1.6.1. Begründend wurde vorgebracht, dass das Konsultationsverfahren mangelhaft sei, da die Familienmitglieder in unterschiedliche Staaten der Europäischen Union ausgewiesen würden und so die Familie getrennt werde. Dies widerspreche dem sechsten Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung (Wahrung der Familieneinheit). Auch der VwGH habe darauf hingewiesen, dass eine Trennung der Kernfamilie ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstelle. Die belangte Behörde habe nach Art. 15 Dublin-Verordnung eine entsprechende Anfrage an den zuständigen Mitgliedsstaat stellen müssen, um eine Trennung der Familienangehörigen zu vermeiden. Diese Bestimmung sei hier anwendbar, da es sich bei der minderjährigen jüngeren Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, um ein Neugeborenes handele und ihre andere Tochter durch eine Behinderung beeinträchtigt sei. Beide Kinder würden Pflege und Aufmerksamkeit benötigen, was der Zweitbeschwerdeführerin nicht alleine zumutbar sei.1.6.1. Begründend wurde vorgebracht, dass das Konsultationsverfahren mangelhaft sei, da die Familienmitglieder in unterschiedliche Staaten der Europäischen Union ausgewiesen würden und so die Familie getrennt werde. Dies widerspreche dem sechsten Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung (Wahrung der Familieneinheit). Auch der VwGH habe darauf hingewiesen, dass eine Trennung der Kernfamilie ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstelle. Die belangte Behörde habe nach Artikel 15, Dublin-Verordnung eine entsprechende Anfrage an den zuständigen Mitgliedsstaat stellen müssen, um eine Trennung der Familienangehörigen zu vermeiden. Diese Bestimmung sei hier anwendbar, da es sich bei der minderjährigen jüngeren Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, um ein Neugeborenes handele und ihre andere Tochter durch eine Behinderung beeinträchtigt sei. Beide Kinder würden Pflege und Aufmerksamkeit benötigen, was der Zweitbeschwerdeführerin nicht alleine zumutbar sei.
Weiters brachten sie vor, dass die Zustimmung Tschechiens gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung nicht zulässig gewesen sei, da in diesem Fall die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Töchter vor Ablauf des tschechischen Visums, also vor dem 08.05.2009, einreisen hätten müssen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer und fehlender Eurodac-Treffer müsse jedoch angenommen werden, dass die Beschwerdeführer erst am 11.05.2009, also nach Ablauf des Visums, erstmalig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhältig gewesen seien und somit Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei.Weiters brachten sie vor, dass die Zustimmung Tschechiens gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung nicht zulässig gewesen sei, da in diesem Fall die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Töchter vor Ablauf des tschechischen Visums, also vor dem 08.05.2009, einreisen hätten müssen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer und fehlender Eurodac-Treffer müsse jedoch angenommen werden, dass die Beschwerdeführer erst am 11.05.2009, also nach Ablauf des Visums, erstmalig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhältig gewesen seien und somit Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei.
1.6.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 13.11.2009, S11 408.911 bis 408.914-1/2009/3E, wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide zur Ergänzung des Verfahrens durch das Bundesasylamt behoben.1.6.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 13.11.2009, S11 408.911 bis 408.914-1/2009/3E, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide zur Ergänzung des Verfahrens durch das Bundesasylamt behoben.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes, den Erstbeschwerdeführer nach Polen und den Rest der Familie (die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin) nach Tschechien auszuweisen, gegen den sechsten Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung verstoße und die Familieneinheit der Beschwerdeführer nicht gewahrt werde.
Im fortgesetzten Verfahren habe das Bundesasylamt daher ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen und dabei zunächst, sollte sie die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer bezweifeln, diese Frage durch entsprechende Nachforschungen zu klären. Sollte das Bundesasylamt auch dieses Mal zum Ergebnis kommen, dass kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege, sei dies im weiteren Verfahrensgang entsprechend zu würdigen. Es sei auch dringend notwendig, gegebenenfalls nach einer genaueren Eruierung der Fluchtroute der Beschwerdeführer, weitere Konsultationen unter Wahrung der Familieneinheit durchzuführen, um den für alle Familienmitglieder zuständigen Mitgliedstaat zu finden.Im fortgesetzten Verfahren habe das Bundesasylamt daher ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen und dabei zunächst, sollte sie die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer bezweifeln, diese Frage durch entsprechende Nachforschungen zu klären. Sollte das Bundesasylamt auch dieses Mal zum Ergebnis kommen, dass kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, sei dies im weiteren Verfahrensgang entsprechend zu würdigen. Es sei auch dringend notwendig, gegebenenfalls nach einer genaueren Eruierung der Fluchtroute der Beschwerdeführer, weitere Konsultationen unter Wahrung der Familieneinheit durchzuführen, um den für alle Familienmitglieder zuständigen Mitgliedstaat zu finden.
1.6.3. Mit Schreiben vom 15.09.2009 wurden dem Bundesasylamt verschiedene Befunde des Landeskrankenhauses XXXX zur Drittbeschwerdeführerin übermittelt. Demnach leidet diese an einem generalisierten psychomotoischen Entwicklungsrückstand.1.6.3. Mit Schreiben vom 15.09.2009 wurden dem Bundesasylamt verschiedene Befunde des Landeskrankenhauses römisch 40 zur Drittbeschwerdeführerin übermittelt. Demnach leidet diese an einem generalisierten psychomotoischen Entwicklungsrückstand.
2. Das (verfahrensgegenständliche) Dublin-Verfahren des Bundesasylamtes im zweiten Rechtsgang:
2.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 18.01.2010 durch Vertreter des Bundesasylamtes getrennt befragt.
2.1.1. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, nie in Spitals- oder Krankenbehandlung gewesen zu sein. Ebenso habe er keine anderen Krankheiten gehabt oder sei wegen seiner im März 2001 erlittenen Verletzungen durch Geschosse nicht im Krankenhaus gewesen; er habe sich von einem Arzt behandeln lassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei seine Frau; die beiden Kinder stammten aus der gemeinsamen Beziehung, weitere Kinder hätten sie nicht. Er bestritt in Polen angegeben zu haben, keine Familie zu haben. In Polen habe es keinen Dolmetscher gegeben und die dortigen Beamten hätten nur unzureichend Russisch gesprochen; es könne sein, dass man ihn falsch verstanden habe. Beweismittel zur Bestätigung seiner behaupteten Verwandtschaft könne er nicht vorlegen; die Zweitbeschwerdeführerin habe die Papiere der Kinder verloren und er habe keine Möglichkeit gehabt, weitere Papiere vorzulegen.
In der folge machte der Erstbeschwerdeführer Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen. In Österreich habe er weder Verwandte noch andere Familienangehörige und er spreche kein Deutsch.
2.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zur Beziehung zum Erstbeschwerdeführer an, dass sie seit fünf Jahren zusammenleben und nach muslimischem Recht verheiratet seien; eine standesamtliche Trauung habe nicht stattgefunden.
In der folge machte die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen. In Österreich habe sie weder Verwandte noch andere Familienangehörige und spreche kein Deutsch.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte verschiedene Befunde (XXXX) zur Drittbeschwerdeführerin vor. Demnach bestehe der Verdacht, dass diese am Rett-Syndrom leide. Weiters wurden Befunde zu weiteren Familienmitgliedern vorgelegt.Die Zweitbeschwerdeführerin legte verschiedene Befunde (römisch 40 ) zur Drittbeschwerdeführerin vor. Demnach bestehe der Verdacht, dass diese am Rett-Syndrom leide. Weiters wurden Befunde zu weiteren Familienmitgliedern vorgelegt.
Die Zweitbeschwerdeführerin teilte mit, dass sie nie in Polen gewesen sei und ihr Mann der leibliche Vater ihrer beiden Kinder sei. Zur Frage, wann und wo sie ihren Mann nach der Ausreise zum ersten Mal wieder gesehen habe, brachte sie vor, es wäre am 07.05.2009 am Bahnhof in der Ukraine gewesen.
Sie gab ihr Einverständnis zur einer allfälligen DNA-Analyse ihrer Kinder zur Abklärung der Vaterschaft zum Erstbeschwerdeführer. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten grundsätzlich von ihr zu tragen seien, allerdings bei positiver Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses auf Antrag eine Kostenerstattung vorgesehen sei. Zudem würde sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Möglichkeit bestünde, dass derartige Kosten durch die Grundversorgungsstelle oder andere karitative Einrichtungen vorgestreckt würden. Des Weiteren werde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde bei negativem Untersuchungsergebnis nicht von einer Verwandtschaft ausgehen kann.
Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer keine finanzielle Möglichkeit hätten, da sie in Grundversorgung und von Gesetzes wegen nicht verpflichtet seien, diese selbst zu tragen. Dazu wurde ein ergänzender Schriftsatz angekündigt. In diesem Zusammenhang wurde seitens des einvernehmenden Beamten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass derartige Kosten durch die Grundversorgungsstelle oder andere karitative Einrichtungen vorgestreckt werden.
2.2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes des gegenständlichen Verfahrens:
2.2.1. Mit dem in der Folge beim Asylgerichtshof neuerlich bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wiederum ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.2.1. Mit dem in der Folge beim Asylgerichtshof neuerlich bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers wiederum ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zur Refoulementprüfung und zur allgemeinen sowie medizinischen Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das polnische Asylrecht den Vorgaben des Unionssrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz realer Möglichkeiten, durch vorhandene Kontakte zu einem Freund oder Verwandten im Herkunftsstaat, keinerlei Beweismittel (Heirats- oder Geburtsurkunden) zu seiner Familieneigenschaft zu den behaupteten Töchtern und zur behaupteten Gattin vorgelegt habe. Durch die unterschiedliche Schilderung seines Familienlebens vor den polnischen Behörden (ledig, keine Kinder) habe zudem seine Glaubwürdigkeit erheblich gelitten. Schließlich hätten auch eine weitere Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum behaupteten Familienleben und zur gemeinsamen Vergangenheit grobe Differenzen und Widersprüche aufgezeigt.
Den Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach er Polen ungefähr drei Wochen nach seiner Antragstellung wieder verlassen habe und nach Kiew zurückgereist sei, wo er sich dann vom 14.11.2008 bis zum 09.05.2009 aufgehalten habe, werde kein Glauben geschenkt. Zumal auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Polen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe.
Darüber hinaus habe sich auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten habe. Zudem habe er keine Erkrankungen vorgebracht und angegeben, keine Medikamente einzunehmen.
2.2.2. Die Asylanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen wurden ebenfalls wiederum ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und neuerlich festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung Tschechien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 2005 wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.2.2. Die Asylanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen wurden ebenfalls wiederum ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und neuerlich festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung Tschechien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 2005 wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tschechien, insbesondere zum tschechischen Asylverfahren, zur Refoulementprüfung und zur allgemeinen sowie medizinischen Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das tschechische Asylrecht den Vorgaben des Unionsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin trotz realer Möglichkeiten, durch vorhandene Kontakte zu einem Freund des Erstbeschwerdeführers oder Verwandten im Herkunftsstaat, keinerlei Beweismittel (etwa Heirats- oder Geburtsurkunden) zur behaupteten Familieneigenschaft des Erstbeschwerdeführers zu ihr und ihren Töchtern vorgelegt habe. Durch die unterschiedliche Schilderung seines Familienlebens vor den polnischen Behörden (ledig, keine Kinder) habe zudem die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers erheblich gelitten. Schließlich hätten auch eine weitere Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum behaupteten Familienleben und zur gemeinsamen Vergangenheit grobe Differenzen und Widersprüche aufgezeigt.
Den Angaben, wonach die Beschwerdeführerinnen den Erstbeschwerdeführer in der Ukraine getroffen hätten, werde kein Glauben geschenkt, zumal dieser zu diesem Zeitpunkt bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt und somit bereits die Grenze in die Union überschritten habe. Ebenso sei die behauptete illegale Einreise der Beschwerdeführerinnen, auf der Ladefläche eines LKW versteckt, trotz der Möglichkeit einer legalen Einreise mit Visum nicht glaubwürdig.
Darüber hinaus habe sich auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen in Tschechien einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten. Zudem seien in Hinblick auf die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin keine Erkrankungen vorgebracht oder mit Befunden belegt worden. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin wird festgestellt, dass sich keine lebensbedrohlichen Erkrankungen ergeben hätten, die ihrer Überstellung nach Tschechien entgegenstehen würden und deren Behandlung nicht auch in Tschechien möglich sei.
2.3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof im zweiten Rechtsgang:
2.3.1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass das Bundesasylamt der Aufforderung des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13.11.2009, im Zweifel von Amts wegen weitere Ermittlungen in Hinblick auf eine allfällige Verwandtschaft des Erstbeschwerdeführer zu den Kindern der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen, zwar durch die Einvernahme vom 18.01.2010 nachgekommen sei, wobei jedoch aufgrund von Widersprüchen der Antragsteller berechtigte Zweifel am Familienleben geblieben wären, weswegen von der erkennenden Behörde ein DNA-Test für erforderlich erachtet worden sei. Da der Beweis der Vaterschaft für den Ausgang des Verfahrens erheblich sei, zumal in diesem Fall ein Familienverfahren durchzuführen sei, müsste nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen dieses Beweismittel auch von Amts wegen beigeschafft werden. Zudem würde die Durchführung des DNA-Tests unmittelbar den Zwecken des Asylgesetzes dienen, wodurch diese Auslagen vom Bundesasylamt zu tragen wären. In diesem Zusammenhang wird weiters ausgeführt, dass die Familie wohl nicht zugestimmt habe, wäre sie nicht davon überzeugt, dass der Test die Vaterschaft eindeutig bestätigen würde. Des Weiteren würden die Widersprüche hinsichtlich des (gemeinsamen) Familienlebens keinesfalls abgestritten werden, jedoch würden diese lediglich belegen, dass es sich um unaufmerksame Ehegatten handeln würde bzw. diese aufgrund anderer gravierender Probleme (Verfolgung im Herkunftsstaat, behindertes Kind) auf die vom Bundesasylamt gefragten Kleinigkeiten wenig Wert legen würden.
Weiters wird auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift des vorangegangenen asylgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (S11 408.911 bis 408.914-1/2009/3E) bezüglich der Beschwerdeführer verwiesen.
Zur Zweitbeschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kinder wird weiters ausgeführt, dass es in Hinblick auf die fragliche Zuständigkeit von Tschechien nach Art. 9 Abs. 4 Dublin Verordnung zu keinen weiteren Ermittlungen gekommen sei, wodurch schon deshalb das Verfahren rechtswidrig sei. Auch zum angegebenen zwischenzeitigen Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung habe es keine weiteren Ermittlungen gegeben. Diesbezüglich wird ebenfalls auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 18.09.2009 verwiesen.Zur Zweitbeschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kinder wird weiters ausgeführt, dass es in Hinblick auf die fragliche Zuständigkeit von Tschechien nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin Verordnung zu keinen weiteren Ermittlungen gekommen sei, wodurch schon deshalb das Verfahren rechtswidrig sei. Auch zum angegebenen zwischenzeitigen Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung habe es keine weiteren Ermittlungen gegeben. Diesbezüglich wird ebenfalls auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 18.09.2009 verwiesen.
Zur minderjährigen Viertbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass diese an einer schweren Form des Rett-Syndroms leide und damit schwer körperlich und geistig behindert sei. Damit bestünden gravierende Zweifel an der Zumutbarkeit einer Abschiebung. Entsprechende diesbezügliche Ausführungen und eine rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit würden jedoch im angefochtenen Bescheid gänzlich fehlen. Es seien daher weiterführende Ermittlungen zur Zumutbarkeit der Ausweisung der Viertbeschwerdeführerin erforderlich.
2.3.2. Mit Fax vom 22.03.2010 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführer das Ergebnis des DNA-Gutachtens von Dr. XXXX, Abteilung für gerichtliche Medizin der XXXX. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin als "praktisch erwiesen" gelte.2.3.2. Mit Fax vom 22.03.2010 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführer das Ergebnis des DNA-Gutachtens von Dr. römisch 40 , Abteilung für gerichtliche Medizin der römisch 40 . Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin als "praktisch erwiesen" gelte.
2.3.3. Mit Beschlüssen jeweils 23.03.2010, Zlen. S8 408.911-2/2010/3Z bis 408.914-2/2010/2Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit E-Mail vom selben Tag wurde das Bundesasylamt von diesen Beschlüssen informiert.
Mit E-Mail vom 24.03.2010 wurde vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen bereits am 22.03.2010 nach Tschechien überstellt worden sind. Die Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Polen am 24.03.2010 sei ausgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 06.05.2010 wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer ein Befund zur Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin mit dem Rett-Syndrom vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Im Verfahren sind folgende Bestimmungen relevant:
2.1. Innerstaatliche Bestimmungen: Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Innerstaatliche Bestimmungen: Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 bestimmt, dass im Fall einer Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 bestimmt, dass im Fall einer Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
2.3. Unionsrechtliche Bestimmungen:
Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Die hier einschlägigen Bestimmungen Dublin-Verordnung haben folgenden Wortlaut:
"Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates"Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates
vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a),
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
[...]
(6) Die Einheit der Familie sollte gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden.
[...]
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[...]
i) ¿Familienangehörige' die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund.
[...]
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(4) Der Asylbewerber wird schriftlich und in einer ihm hinreichend bekannten Sprache über die Anwendung dieser Verordnung, ihre Fristen und ihre Wirkung unterrichtet.
Artikel 4
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.
(2) Ein Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Asylantrag, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Asylantrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Staat, bei dem der Antrag gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Zuständigkeitsübertragung und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
[...]
Artikel 8
Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
2.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.1.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und 15 Dublin-Verordnung bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und 15 Dublin-Verordnung bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das Bundesasylamt führt zwar in der Beweiswürdigung richtig aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des Familienlebens, des jeweiligen Reiseweges und der Umstände der Visumantragstellung auch im fortgesetzten Verfahren durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit erschüttert worden ist. Zwar wurde zutreffender Weise bezüglich des Erstbeschwerdeführers allein die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung (bzw. der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung Tschechien) festgestellt, jedoch unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Teil einer Familie sind.Das Bundesasylamt führt zwar in der Beweiswürdigung richtig aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des Familienlebens, des jeweiligen Reiseweges und der Umstände der Visumantragstellung auch im fortgesetzten Verfahren durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit erschüttert worden ist. Zwar wurde zutreffender Weise bezüglich des Erstbeschwerdeführers allein die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung (bzw. der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung Tschechien) festgestellt, jedoch unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Teil einer Familie sind.
Durch das vorgelegte DNA-Gutachten ergibt sicht nunmehr - auch vor dem Hintergrund der vielfältigen Widersprüche des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren zu ihren persönlichen Verhältnissen - unzweifelhaft, dass der Erstbeschwerdeführer Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin ist. Es daher unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK und der Dublin-Verordnung der einschlägigen Bestimmungen zur Wahrung der Familieneinheit zu wahren. Eine Trennung der Familie durchzuführen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kinder die Anfrage nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung an Tschechien nicht zulässig erschien. So ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, dass aufgrund fehlender Nachweise nicht mit entsprechender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen tatsächlich vor Ablauf des tschechischen Visums, wie in der Dublin-Verordnung gefordert, eingereist sind und somit Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung anwendbar ist.Durch das vorgelegte DNA-Gutachten ergibt sicht nunmehr - auch vor dem Hintergrund der vielfältigen Widersprüche des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren zu ihren persönlichen Verhältnissen - unzweifelhaft, dass der Erstbeschwerdeführer Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin ist. Es daher unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK und der Dublin-Verordnung der einschlägigen Bestimmungen zur Wahrung der Familieneinheit zu wahren. Eine Trennung der Familie durchzuführen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kinder die Anfrage nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung an Tschechien nicht zulässig erschien. So ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, dass aufgrund fehlender Nachweise nicht mit entsprechender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen tatsächlich vor Ablauf des tschechischen Visums, wie in der Dublin-Verordnung gefordert, eingereist sind und somit Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung anwendbar ist.
Zusammengefasst verstößt somit die Entscheidung des Bundesasylamtes - auch wenn erst im Lichte des vorgelegten DNA-Gutachtens -, den Erstbeschwerdeführer nach Polen und den Rest der Familie nach Tschechien auszuweisen, gegen den sechsten Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung, der die Wahrung der Familieneinheit zum Inhalt hat, und muss daher aus diesem Grund als nicht rechtmäßig angesehen werden.
2.1.2. Sollte nicht bereits vom Bundesasylamt von der Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechts Gebrauch gemacht werden, so ist im fortgesetzten Verfahren abzuklären, ob entweder Polen oder Tschechien unter dem Aspekt der Familieneinheit die Verfahren aller Beschwerdeführer übernimmt. Dabei sind auch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bzgl. des Rett-Syndroms der Drittbeschwerdeführerin im jeweiligen Zielland abzuklären.
2.1.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.1.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.
2.2. Da die Ausweisung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen nach Tschechien bereits veranlasst wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war. Ihre Wiedereinreise in das Bundesgebiet ist daher zulässig.2.2. Da die Ausweisung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen nach Tschechien bereits veranlasst wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war. Ihre Wiedereinreise in das Bundesgebiet ist daher zulässig.
2.3. Zu Spruchpunkt II.. der angefochtenen Bescheide:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.. der angefochtenen Bescheide:
2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
2.3.2. Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. der Bescheide aufgrund der Missachtung des Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch Spruchpunkt II. der Bescheide ersatzlos zu beheben war. Darüber hinaus verstößt die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie oben ausgeführt, gegen die Bestimmungen des Art. 8 EMRK und konnte allein aus diesem Grund Spruchpunkt II. der Bescheide keinen Bestand mehr haben.2.3.2. Den gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide aufgrund der Missachtung des Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide ersatzlos zu beheben war. Darüber hinaus verstößt die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie oben ausgeführt, gegen die Bestimmungen des Artikel 8, EMRK und konnte allein aus diesem Grund Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide keinen Bestand mehr haben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung nicht rechtmäßig, Beweise, familiäre Situation, Familieneinheit (ab 08.04.2008), Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Wiedereinreise, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
14.09.2010