Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B14 232.790-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 15.043 -BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 15.043 -BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer brachte am 19.09.2002 beim Bundesasylamt erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage in seinem Heimatland.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 19.09.2002 beim Bundesasylamt erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage in seinem Heimatland.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2002, Zahl: 02 26.788-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 AsylG erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die (vormals) Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, für zulässig (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2002, Zahl: 02 26.788-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, AsylG erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die (vormals) Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.11.2002 rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) an den damals noch zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2009 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes zurück, der erstinstanzliche Bescheid erwuchs am 25.11.2009 in Rechtskraft.
Am 03.12.2009 brachte der Beschwerdeführer den - verfahrensgegenständlichen - zweiten Antrag (nunmehr) auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
"Ich stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil ich unter AIS: 02 26.788 in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt haben, dieser am 25.11.2009 negativ beurteilt wurde und ich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Ich habe am gleichen Datum meinen damaligen Asylantrag zurückgezogen und stelle heute einen neuen Antrag mit der Begründung der Familienzusammenführung. Meine Gattin XXXX hat bereits einen Konventionsreisepass, wir haben eine gemeinsame Tochter XXXX, welche bei mir in meiner Wohnung leben. Ansonsten habe ich keine weiteren Fluchtgründe, welche ich nicht schon im Jahre 2002 vorgebracht habe.""Ich stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil ich unter AIS: 02 26.788 in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt haben, dieser am 25.11.2009 negativ beurteilt wurde und ich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Ich habe am gleichen Datum meinen damaligen Asylantrag zurückgezogen und stelle heute einen neuen Antrag mit der Begründung der Familienzusammenführung. Meine Gattin römisch 40 hat bereits einen Konventionsreisepass, wir haben eine gemeinsame Tochter römisch 40 , welche bei mir in meiner Wohnung leben. Ansonsten habe ich keine weiteren Fluchtgründe, welche ich nicht schon im Jahre 2002 vorgebracht habe."
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"Frage: Wie ist die Verständigung?
Antwort: Die Verständigung ist gut. Ich bin über 7 Jahre in Österreich, seit September 2002, und habe hier in Österreich Deutsch gelernt.
Frage: Wie geht es Ihnen?
Antwort: Mir geht es gut.
Frage: Sind Sie gesund?
Antwort: Ja.
Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
Antwort: Nein.
Frage: Wo wohnen Sie?
Antwort: Ich wohne in XXXX. Ich wohne dort mit meiner Frau und meinem Kind.Antwort: Ich wohne in römisch 40 . Ich wohne dort mit meiner Frau und meinem Kind.
Frage: Können Sie die Geburtsurkunde ihrer Tochter vorlegen?
Antwort: Ja.
Anm. Die Geburtsurkunde wird im original vorgezeigt, eine Kopie zum Akt genommen.Anmerkung Die Geburtsurkunde wird im original vorgezeigt, eine Kopie zum Akt genommen.
Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle am 03.12.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Antwort: Ja. Ich habe die Niederschrift unterschrieben. Ich habe die Wahrheit angegeben. Ich möchte berichtigen das Geburtsdatum meiner
Tochter: Sie ist am XXXX geboren. Ansonsten möchte nichts berichtigen und ergänzen.Tochter: Sie ist am römisch 40 geboren. Ansonsten möchte nichts berichtigen und ergänzen.
Frage: Wieso haben Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
Antwort: Ich bin seit mehr als zwei Jahren verheiratet, und meine Tochter ist 1 Jahr alt. Meine Frau ist aus dem Kosovo. Sie ist anerkannter Konventionsflüchtling. Auch meine Tochter hat einen positiven Bescheid erhalten. Ich habe die Berufung meines Erstverfahrens zurückgezogen, um einen neuen Antrag stellen zu können, weil ich hoffe, nun als Vater der Familie auch einen positiven Bescheid zu erhalten. Außerdem möchte ich hier in Österreich arbeiten.
Frage: Sind Sie vorbestraft oder haben Sie strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Ich bin vorbestraft wegen ein paar Einbrüche. Deshalb erhielt ich ein Rückkehrverbot. Das ist alles fünf Jahre her. Ich war 10 Monate im Gefängnis.
Frage: Sind Sie nicht auch wegen Schlepperei verurteilt worden?
Antwort: Ja, doch das klingt tragischer als es war. Ein Freund eines Freundes von mir sollte her kommen, und ich überlegte ob ich ihm nicht dabei helfe. Schlussendlich wurde ich vom Gericht verurteilt.
Frage: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals einer Partei zugehörig?
Antwort: Ja, ich war kurze Zeit, im Jahr 2002, bei der Partei LDK Mitglied. Es war nur kurzfristig, etwa 4 Monate. Ich war nur Mitglied.
Frage: Waren Sie jemals in Haft?
Antwort: Ja. Nur hier in Österreich. Insgesamt 10 Monate wegen Einbruch, wie schon gesagt.
Frage: Besteht gegen Sie in Ihrem Heimatland ein Haftbefehl?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie derzeit von den Behörden in Ihrem Heimatland gesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Nennen Sie bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verließen. Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
Antwort: Der Grund des Asylantrages ist meine Familie. Ich habe eine Familie gegründet, und will hier bleiben. Ich möchte anerkannter
Flüchtling werden: Seit ich verheiratet bin, bin ich brav.
Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland?
Antwort: Das wäre nicht gut.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Vielleicht ein bisschen politisch, und außerdem ist meine Familie hier.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
Antwort: Nein.
Frage: Wollen Sie Ihre Vorbringen zu ihren Fluchtgründen ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Wollen Sie dem Ganzen noch etwas anfügen?
Antwort: Nein. "
Am 04.03.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. In dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"Frage: Können Sie sich legitimieren?
Antwort: Meine XXXX liegt bei mir zu Hause im XXXX.Antwort: Meine römisch 40 liegt bei mir zu Hause im römisch 40 .
Frage: Kennen Sie den Grund der heutigen Einvernahme?
Antwort: Wegen meinem Asylverfahren.
Frage: Sie wurden bereits im betreffenden Verfahren einvernommen. Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
Antwort: Ja.
Frage: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?
Antwort: Nein.
Frage: Wollen Sie heute Beweismittel, die Sie heute der Behörde vorlegen wollen?
Antwort: Ja, ich lege heute eine Geburtsurkunde meines zweiten Kindes vor. Mein Kind XXXX wurde am XXXX in Wien geboren.Antwort: Ja, ich lege heute eine Geburtsurkunde meines zweiten Kindes vor. Mein Kind römisch 40 wurde am römisch 40 in Wien geboren.
Anmerkung: Vorgelegte Geburtsurkunde in Kopie wird dem Akt beigelegt.
Frage: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Verfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?
Antwort: Nein.
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich?
Antwort: Seit ca. September 2002 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig.
Frage: Mit welchem Aufenthaltstitel lebten Sie bisher in Österreich?
Antwort: Immer schon als Asylwerber.
Frage: Dem Akteninhalt zu Folge haben Sie am 19.09.2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des BA.Traiskirchen mit 23.10.2002 abgewiesen wurde und diese Entscheidung nach Zurückziehung Ihrer Beschwerde am 25.11.2009 in Rechtskraft erwuchs. Können Sie mir erklären warum Sie Ihre Beschwerde zurückgezogen haben?
Antwort: Ich habe bis Oktober 2009 auf eine Entscheidung, worauf ich mich entschlossen haben neuerlich einen Asylantrag zu stellen.
Frage: Sind Ihre im Erstverfahren getätigten Angaben in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen noch immer aufrecht?
Antwort: Ich habe damals meinen Asylantrag damit begründet, dass ich in Deutschland eine Bosnierin geheiratet habe und in Kosovo als Serbin bezeichnet werden könnte.
Vorhalt: Ihre Angaben stimmen nicht, zumal Sie Ihren ersten Asylantrag in Österreich mit Ihrer Arbeitslosigkeit im Kosovo sowie der Zerstörung Ihres Hauses begründet haben. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Das muss stimmen, wenn es im damaligen Verfahrensakt so steht. Fragewiederholung:
Antwort: Sind nun die damaligen Gründe für Ihre Asylantragstellung noch aufrecht?
Antwort: Nein, mein Leben hat sich geändert.
Frage: Warum stellen Sie einen neuerlichen Asylantrag?
Antwort: Weil ich mit einer Konventionsflüchtling seit zwei Jahren verheiratet bin und zwei Kinder habe. Sonstige Gründe kann ich nicht vorbringen.
Frage: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?
Antwort: Es muss 2007 gewesen sein.
Anmerkung: Der AW. blickt auf seine Heiratsurkunde und wird aufgefordert seine Unterlagen wegzulegen.
Frage: Wann und wie haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?
Antwort: Wir haben uns im Sommer 2007 kennen gelernt.
Frage: Wie haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?
Antwort: Wir haben miteinander telefoniert. Per Freunde haben wir die Telefonnummer erhalten und dann haben wir mehrmals telefoniert miteinander und uns auch mehrmals getroffen.
Frage: Seit wann besteht Ihre Beziehung zu Ihrer Frau?
Antwort: Schon ca. 2 oder 3 Jahre.
Frage: Wo haben Sie geheiratet?
Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .
Frage: An welcher Adresse?
Antwort: Das weiß ich nicht. Gleich in der Nähe wo wir wohnen.
Frage: Seit wann ist Ihre Frau in Österreich?
Antwort: Seit 2002.
Frage: Wer war damals Trauzeuge bei Ihrer Hochzeit?
Antwort: Ihr Bruder XXXX und eine Freundin meiner Frau namens XXXX. Familiennamen weiß ich nicht.Antwort: Ihr Bruder römisch 40 und eine Freundin meiner Frau namens römisch 40 . Familiennamen weiß ich nicht.
Frage: Wo und wann fand die Hochzeitfeier statt?
Antwort: Wenn ich mich nicht täusche, dann war es am 12.09. oder 12.08.2007 im XXXX.Antwort: Wenn ich mich nicht täusche, dann war es am 12.09. oder 12.08.2007 im römisch 40 .
Frage: Wo fand die Feier statt?
Antwort: In einem Restaurant auf der XXXX.Antwort: In einem Restaurant auf der römisch 40 .
Frage: Nennen Sie mir den Namen und die genaue Adresse des Lokals?
Antwort: Kann ich schon nennen, wenn es so wichtig ist.
Frage: Bitte, tun Sie es
Antwort: Das Restaurant ist ein XXXX auf der XXXXAntwort: Das Restaurant ist ein römisch 40 auf der römisch 40
Frage: Wo liegt dieses Lokal genau am Anfang oder am Ende der XXXX?
Antwort: Es müsste in der Mitte sein.
Frage: Wie sind Sie auf dieses Lokal gekommen?
Antwort: Dort war ich früher mehrmals mit Freunden.
Frage: Beschreiben Sie mir das Lokal, wo Ihre Hochzeitsfeier stattgefunden hat?
Antwort: Ich zeichne es Ihnen auf. Anm.: Zeichnung als Beilage im Akt vorliegend.Antwort: Ich zeichne es Ihnen auf. Anmerkung, Zeichnung als Beilage im Akt vorliegend.
Frage: Wie viele Personen waren damals zur Feier geladen?
Antwort: Zwei Trauzeugen, von meiner Frau die Schwester- namens XXXX, deren Mann -namens XXXX- und ein Freund von mir.Antwort: Zwei Trauzeugen, von meiner Frau die Schwester- namens römisch 40 , deren Mann -namens XXXX- und ein Freund von mir.
Frage: Was gab es zum Festessen?
Antwort: Jeder was er wollte.
Frage: Von wann bis wann haben Sie dort gefeiert?
Antwort: Zwei bis drei Stunden nach der Trauung beginnend.
Frage: Wie viele Geschwister hat Ihre Frau?
Antwort: Sie hat vier Schwester und drei Brüder.
Frage: Wo leben diese Geschwister?
Antwort: Alle in Wien.
Frage: Wie heißen die Geschwister?
Antwort: XXXX Anm.: Der Ast. überlegt.Antwort: römisch 40 Anmerkung, Der Ast. überlegt.
Vorhalt: Sie sagten zuvor Ihre Frau hätte sieben Geschwister.
Antwort: vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Insgesamt sind Sie sieben Kinder.
Frage: Wie heißen Ihre Schwiegereltern?
Antwort: XXXX und XXXX, vielleicht schreibt man sie XXXX.Antwort: römisch 40 und römisch 40 , vielleicht schreibt man sie römisch 40 .
Frage: Warum waren nicht alle Verwandten bei Ihrer Hochzeit eingeladen?
Antwort: Es sollte nicht eine so große Feier sein.
Frage: Warum war niemand von Ihrer Familie bei Ihrer Hochzeit eingeladen?
Antwort: Ich habe niemanden hier. All meine Verwandten leben im Kosovo im Ort XXXX.Antwort: Ich habe niemanden hier. All meine Verwandten leben im Kosovo im Ort römisch 40 .
Frage: Haben Sie auch dort bei Ihrer Familie vor der Einreise in Österreich gelebt?
Antwort: Ich war vorher 1994 bis 2002 in Deutschland und dort hatte ich eine Duldung. Davor lebte ich nur bei meiner Familie.
Frage: Stehen Sie noch immer in Kontakt mir Ihrer Familie im Kosovo?
Antwort: Ja.
Frage: Wie geht es Ihrer Familie?
Antwort: Meiner Familie geht es grundsätzlich gut.
Frage: Warum haben Sie Deutschland im Jahr 2002 verlassen?
Antwort: Ich wurde abgeschoben.
Frage: Obwohl Sie mit einer Bosnierin in Deutschland verheiratet waren?
Antwort: Wir waren nicht offiziell verheiratet.
Frage: Leben Sie mit Ihrer Frau und Ihren Kindern gemeinsam an der Meldeadresse?
Antwort: Ja, wir wohnen dort alleine.
Frage: Nennen Sie mir die Adresse Ihrer Schwiegereltern?
Antwort: In XXXX glaube ich.Antwort: In römisch 40 glaube ich.
Frage: Wissen Sie warum Ihre Frau und deren Familie damals nach Österreich gereist sind?
Antwort: Nein, darüber weiß ich nichts.
Frage: Wissen Sie woher Ihre Frau stammt?
Antwort: Kosovo.
Frage: Woher genau?
Antwort: Gemeinde XXXX.Antwort: Gemeinde römisch 40 .
Frage: Was macht Ihre Frau in Österreich?
Antwort: Sie ist jetzt in Karenz und zuvor hat Sie bei der Firma XXXX gearbeitet. Die genaue Straße kann ich nicht benennen.Antwort: Sie ist jetzt in Karenz und zuvor hat Sie bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Die genaue Straße kann ich nicht benennen.
Frage: Wie lange arbeitet sie dort?
Antwort: Sie hat schon vor unserer Beziehung dort gearbeitet.
Frage: Was macht Ihre Frau dort?
Antwort: Als Verkäuferin.
Frage: Wo leben die Geschwister Ihrer Frau?
Antwort: Die meisten leben beim Vater. Zwei Geschwister sind verheiratet XXXX und XXXX. XXXX lebt in XXXX im XXXX in der Nähe der XXXX und XXXX ist bereits im Kosovo aufhältig.Antwort: Die meisten leben beim Vater. Zwei Geschwister sind verheiratet römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 lebt in römisch 40 im römisch 40 in der Nähe der römisch 40 und römisch 40 ist bereits im Kosovo aufhältig.
Frage: Was macht Ihr Schwiegervater beruflich?
Antwort: Er hat in einem Hotel als Arbeiter gearbeitet.
Frage: Wo genau?
Antwort: Im XXXX. Hotelname weiß ich nicht.Antwort: Im römisch 40 . Hotelname weiß ich nicht.
Frage: Arbeitet er noch dort?
Antwort: Nein, nachdem er operiert worden ist wurde er gekündigt.
Frage: Wann war das?
Antwort: Vor ca. 2 Monaten.
Frage: Was war der Grund für die Operation?
Antwort: Irgendetwas mit dem Magen.
Frage: Wie alt sind Ihre Kinder?
Antwort: Meine große Tochter ist fünfzehn Monate und meine jüngste Tochter wird drei Monate.
Frage: Was hat Ihre Frau früher gemacht?
Antwort: Sie ist zur Schule gegangen. Was sie gemacht hat weiß ich nicht.
Frage: Hat Ihre Frau bzw. Ihr Schwiegervater einen Führerschein?
Antwort: Nur mein Schwiegervater.
Frage: Welches Auto fährt er?
Antwort: 4- Golf in Silber.
Frage: Wann waren Sie letztmalig im Kosovo aufhältig?
Antwort: Im Jahr 2002 für ein paar Monate. Danach bin ich hierher geflüchtet.
Frage: Warum lebt die Schwester Ihrer Frau nun im Kosovo?
Antwort: Keine Ahnung. Ich habe gehört, dass Sie einen kosovarischen Mann geheiratet hat und in den Kosovo übersiedelte.
Frage: Kennt Ihr Frau Ihre Familienangehörigen?
Antwort: Nur telefonisch und per Internet.
Frage: Zu wem hat sie Kontakt?
Antwort: Zu meiner Schwester, aber auch zu meinen Eltern.
Frage: Wann war Ihre Frau letztmalig im Kosovo auf Besuch?
Antwort: Seit dem Sie mit mir lebt, war Sie noch nicht dort.
Frage: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
Antwort: Wir leben von der Karenz und ich beziehe seit vorigem Jahr eine Sozialhilfe.
Frage: Verfügen Sie über eine Schul- und Berufsausbildung?
Antwort: Ich bin Eisenbieger vom Beruf und habe auch schon mehrere Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf. Im Kosovo absolvierte ich die Grundschule.
Frage: Sind Sie im Herkunftsstaat registriert bzw. an Ihrer damaligen Wohnadresse gemeldet?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie auch damals in Ihrer Heimat gearbeitet?
Antwort: Nein, meine Lebenskosten hat meine Familie im Kosovo übernommen.
Frage: Wie sieht Ihr Lebensalltag in Österreich aus? Was unternehmen Sie? Schildern Sie einen Tagesablauf.
Antwort: Ich gehe nicht arbeiten, sondern sorge mich um meine Kinder.
Frage: Besuchen Sie Vereine, Organisationen und/oder Veranstaltungen in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Könnten Sie sich vorstellen mit Ihrer Frau und mit Ihren Kindern in den Kosovo zurückzukehren um dort zu leben?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Es hat viele Gründe.
Frage: Nennen Sie mir die Gründe?
Antwort: Die Krise halt. Es gibt keine Arbeitsplätze dort.
Frage: Gibt es weiter Hinderungsgründe für eine Rückkehr?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie mit Ihrer Frau schon darüber gesprochen was geschehen wird im Falle einer Abweisung Ihres Antrages?
Antwort: Nein, ich gehe nicht davon aus.
Frage: Sie sind eine Familienbindung eingegangen obwohl Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war. Ihr damaliges Verfahren war damals im Stande der Berufung und Sie mussten jederzeit mit einer abweisenden Entscheidung der Berufungsbehörde rechnen. Davon abgesehen bestand auch bereits bei Ihrer Verehelichung für Ihre Person ein rechtskräftiges Rückkehrverbot durch das FRB., wodurch klar die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass Sie eine Familienbindung nur deshalb eingegangen sind, um etwaige fremdenrechtliche Maßnahmen zu verhindern. Können Sie mir Ihr Verhalten erklären?
Antwort: Ich dachte nicht an eine Rückkehr. Ich habe geheiratet, weil ich meine Frau kennen gelernt habe.
Frage: Wollen Sie Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur allgemeinen Lage und Situation im Kosovo nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Antwort: Brauche ich nicht. Ich verzichte, ich bin über die aktuelle
Lage im Kosovo über meine Verwandte in Kenntnis. Parteiengehör: Sie haben keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Verfahren dargstellt. Vielmehr stützten Sie Ihren Antrag lediglich auf Ihren Familienbezug in Österreich. Da Ihr Erstantrag bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und sie keine neuen Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dargestellt haben, ist Ihr Antrag auf Asyl wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG. abzuweisen. Wollen Sie dazu was sagen.Lage im Kosovo über meine Verwandte in Kenntnis. Parteiengehör: Sie haben keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Verfahren dargstellt. Vielmehr stützten Sie Ihren Antrag lediglich auf Ihren Familienbezug in Österreich. Da Ihr Erstantrag bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und sie keine neuen Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dargestellt haben, ist Ihr Antrag auf Asyl wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG. abzuweisen. Wollen Sie dazu was sagen.
Antwort: Dazu habe ich nichts zu sagen.
Frage: Gegen Ihre Person wurde bereits mehrmals polizeilich ermittelt bzw. wurden Sie auch bereits drei Mal rechtskräftig durch ein inländisches Gericht verurteilt. Können Sie mir den Grund für Ihre Straffälligkeit erklären?
Antwort: Ich wurde 2004 oder 2005 verurteilt wegen Einbruch und war 10 Monate in Haft.
Frage: Waren Sie auch in Deutschland straffällig?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Für die Behörde liegen Indizien vor, wonach Sie nur wegen einer Aufenthaltssicherung in Österreich geheiratet haben. Dies begründet sich einerseits an Ihrem teilweise mangelnden Wissen über die Familie Ihrer Frau als auch des Umstandes, dass Sie nach einem Rückkehrverbot und einem unsicheren Ausgang Ihres Beschwerdeverfahren -beim damaligen UBAS - geheiratet haben. Wollen Sie was dazu sagen?
Antwort: Ich vergesse manchmal mein Geburtsdatum, aber es sagt nichts aus.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben bei Bedarf in Ihrem Heimatland überprüft werden?
Antwort: Von mir aus jederzeit.
Frage: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?Frage: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?
Antwort: Es wird im Kosovo nicht so sein, wie es gesagt wird.
Frage: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen.
Antwort: Ich habe alles gesagt. "
Der verfahrensgegenständliche (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 15.043 -BAW, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2010 persönlich ausgefolgt.Der verfahrensgegenständliche (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 15.043 -BAW, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2010 persönlich ausgefolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.07.2010. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm ex lege der Status des Asylberechtigten zuzusprechen sei, zumal seinen beiden Töchtern, mit denen er in einem Familienverband lebt, dieser Status zuerkannt worden sei. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz am 03.12.2009 gestellt. § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 in der geltenden Fassung sei gemäß den Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 9 AsylG auf sein Verfahren nicht anzuwenden, da er den verfahrensgegenständlichen Asylantrag vor dem 01.01.2010 gestellt habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.07.2010. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm ex lege der Status des Asylberechtigten zuzusprechen sei, zumal seinen beiden Töchtern, mit denen er in einem Familienverband lebt, dieser Status zuerkannt worden sei. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz am 03.12.2009 gestellt. Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in der geltenden Fassung sei gemäß den Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG auf sein Verfahren nicht anzuwenden, da er den verfahrensgegenständlichen Asylantrag vor dem 01.01.2010 gestellt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist das Asylgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist das Asylgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005; es ist daher nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005; es ist daher nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in weiterer Folge: AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in weiterer Folge: AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungsbehörde (hier: Asylgerichtshof) ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde (hier: Asylgerichtshof) ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:
98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl: 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl:
99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl: 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl:
97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl: 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl:
99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl: 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl:
98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl: 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:
96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl: 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 04.11.2004, Zl: 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl: 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, aaO., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Im vorliegenden Fall erweist sich der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen als mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat seinen nun zu behandelnden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass er nunmehr Vater einer Tochter sei, der Asylstatus zukäme. Die Beschwerde im Erstverfahren habe er deshalb zurückgezogen, um als Vater seiner Tochter ebenfalls Asyl zu bekommen.
Angesichts dieses Vorbringens ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, es könne aus Sicht der Behörde kein neuer maßgeblicher asylrelevanter Sachverhalt und kein Unterschied zu den Fluchtgründen des Erstverfahrens erkannt werden, nicht nachvollziehbar.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Es war daher spruchgemäß zu entschieden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, neu entstandene TatsacheZuletzt aktualisiert am
07.10.2010