TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/26 A14 400912-1/2008

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Veröffentlicht am 26.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A14 400.912-1/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt, Alserstraße 32/2/15, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008, Zahl: 07 09.158-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt, Alserstraße 32/2/15, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008, Zahl: 07 09.158-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes wird gem. § 23 AsylGHG idF BGBl I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes wird gem. Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 i.d.F.BGBl I Nr.135/2009 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.07.2008, Zahl: 07 09.158-BAW, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2007 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.1. Mit Bescheid vom 04.07.2008, Zahl: 07 09.158-BAW, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2007 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 24.07.2008 eingebrachte Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 07.08.2008 zur Entscheidung zugewiesen.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann ihre genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

Sie reiste am 02.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 02.10.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung (AS 9-17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, in Folge kurz: AS) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie wäre am 08.09.2007 nach Hause gekommen und hätte feststellen müssen, dass ihr Haus gebrannt hätte. Dabei sei ihr Vater verbrannt. Daraufhin wäre sie weggelaufen und hätte im Dorf einen ihr unbekannten weißen Priester getroffen, welcher sie dann bis nach Österreich gebracht hätte. Seit ihr Vater verbrannt wäre, sei ihre Mutter unauffindbar. Ihr Haus wäre abgebrannt, da es einen Konflikt unter der Bevölkerung wegen eines Landdisputes gegeben hätte. Da sie nun in Österreich sei, möchte sie gerne arbeiten, egal welche Arbeit.

Sie befürchte nichts bei einer Rückkehr in ihre Heimat, sie habe keine Angst zurückzukehren.

Zu ihrem Reiseweg gab sie an, der unbekannte weiße Priester habe sie mit einem PKW an einen ihr unbekannten Ort gebracht, unmittelbar danach hätten sie gemeinsam ein Schiff bestiegen. Sie könne nicht angeben, wie lange die Fahrt mit dem Schiff gedauert habe. Nach Ankunft in einem ihr unbekannten Hafen hätte sie der weiße Mann bei der Hand genommen und vom Schiff gebracht. In der Folge wären sie mit einem kleinen PKW weitergereist, wie lange wisse sie nicht. In der Nähe des Lagers Traiskirchen wären sie dann ausgestiegen und zu Fuß zum Lager Traiskirchen gegangen. Der Priester hätte sie bis zum Eingang des Lagers gebracht, danach wäre er in eine unbekannte Richtung weitergegangen.

Am 08.10.2007 fand die erste niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt (AS 25-35, bei welcher sie ihre Angaben betreffend den von ihr angegebenen Fluchtweg und ihren Fluchtgrund aufrecht hielt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie ergänzend an, sie verfüge über keine Dokumente, sie kenne den Namen des Priesters nicht und wisse auch nicht, wo sich dieser jetzt aufhalte. Sie habe ihr Heimatland verlassen weil ihr Haus niedergebrannt worden wäre. Sie kenne den vollständigen Namen ihres Vaters nicht. Sie habe diesen "Dad" genannt, andere Leute hätten "XXXX" zu ihm gesagt. Sie wisse nicht, warum ihr Haus niedergebrannt worden wäre, sie wären im Haus gewesen, als es plötzlich Feuer gefangen habe, das Feuer wäre durch Benzin entstanden. Es wären auch andere Häuser in ihrem Dorf verbrannt. Sie wisse nicht, was dabei genau passiert wäre, plötzlich habe das Haus Feuer gefangen, sie sei daraufhin weggelaufen. Ihr Vater habe geschlafen, wäre dann aufgewacht und wäre sein Körper in Flammen gestanden, dies habe sie gesehen. Das wäre vorgefallen am 08.09.2007.

Am 25.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien (AS 101-115) befragt. Sie gab ergänzend an, sie könne ihren Namen nicht aufschreiben, sie sei nicht in die Schule gegangen. Über Vorhalt ihrer anders lautenden Angaben in der Erstaufnahmestelle gab sie in der Folge an, in die Grundschule gegangen zu sein, diese jedoch nicht beendet zu haben. Sie habe vor dem Tod ihres Vaters mit diesem zusammen gewohnt. Den vollständigen Namen ihres Vaters könne sie nicht angeben. Dieser wäre von ihrer Mutter nur "mein Ehemann" ("my husband") gerufen worden. Sie hätte eine Schwester gehabt, die schwer krank gewesen und gestorben wäre. Sie habe niemanden mehr in Nigeria. Sie sei manchmal mit ihrem Vater zur Arbeit gegangen und habe Gras geschnitten, ansonsten sei sie den ganzen Tag zu Hause geblieben und habe geschlafen. Sie hätte in der Heimat mit niemanden Kontakt gehabt. Befragt, wann sie ihren Heimatort verlassen hätte, gab sie an, im Jahre 2007, an das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie habe in Nigeria keine strafbaren Handlungen begangen, wäre dort nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, hätte in der Heimat keine Probleme mit Behörden gehabt. Sie sei gläubige Muslimin.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr ausgesetzt wäre. Die Antragstellerin wäre keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention in Nigeria ausgesetzt gewesen, bzw. sei sie einer solchen auch hinkünftig nicht ausgesetzt.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass für die Antragstellerin gegenwärtig keine aktuelle Bedrohung ihrer Person im Herkunftsland erkannt werden könne. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass für die Antragstellerin gegenwärtig keine aktuelle Bedrohung ihrer Person im Herkunftsland erkannt werden könne. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, aus denen abgeleitet werden könnte, dass ein schützenswertes Familienleben vorliege. Weitere Hinweise auf ein in Österreich existentes Privatleben würden sich nicht ergeben, sodass insbesonders unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. die Ausweisung mangels familiärer sowie privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, aus denen abgeleitet werden könnte, dass ein schützenswertes Familienleben vorliege. Weitere Hinweise auf ein in Österreich existentes Privatleben würden sich nicht ergeben, sodass insbesonders unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. die Ausweisung mangels familiärer sowie privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde fasst zunächst den Verfahrensgang zusammen und wiederholt das bisherige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. In der Folge wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und ausgeführt, die durchgeführten Einvernahmen würden deutlich erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin lediglich rudimentär der englischen Sprache mächtig sei. Die belange Behörde habe es unterlassen, zu prüfen, welche Stammessprache die Beschwerdeführerin spreche und ihr allenfalls einen Dolmetsch dieser Sprache zur Verfügung zu stellen. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren überhaupt klar geworden sei, dass sie über den konkreten Anlass ihres Weglaufens hinaus Gründe darzulegen habe, die eine Verfolgungssituation in ihrem Heimatstaat plausibel machen. Seitens der Behörde wären zwar allgemeine Fragen gestellt worden, der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Unterschied zwischen dem konkreten Anlass ihres Weglaufens (Verbrennen des Hauses) und einer darüber hinausgehenden - mit dem konkreten Ereignis verbundenen - Verfolgungssituation deutlich gemacht worden. Im vorliegenden Fall wäre die Behörde verpflichtet gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen, um daraufhin zu wirken, den allenfalls seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen zu Grunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Darüber hinaus habe die Behörde überhaupt keine Ermittlungen in Bezug auf die Stammeszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und allenfalls sich darob ergebender Verfolgungsgründe gepflogen.

Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe in vollem Umfang, insbesondere auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes, zu gewähren.

4. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf unter anderem Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen, zu Hilfseinrichtungen und Erwerbsmöglichkeiten.

Demnach kann sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen und gibt es kein Meldesystem. Es besteht für Frauen, die Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgungsmaßnahmen suchen, grundsätzlich die Möglichkeit, diesen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete auszuweichen.

Grundsätzlich ist zwar aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.

Grundsätzlich haben junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt bzw. auch in verschiedenen selbstständigen Erwerbsarten.

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.5.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

5.3. Zu Spruchpunkt I - Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:5.3. Zu Spruchpunkt römisch eins - Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

5.4. Zu Spruchpunkt II - Abweisung der Beschwerde:5.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Abweisung der Beschwerde:

5.4.1. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Der Beschwerdeführerin wurde bei einer dreimaligen Einvernahme die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe und ihren Fluchtweg im Detail darzustellen.

Die Beschwerdeführerin wurde auf die sie treffenden Mitwirkungspflichten im Verfahren ausdrücklich hingewiesen, vermochte jedoch mangels Vorlage entsprechender Dokumente letztlich nicht einmal ihre Identität unter Beweis zu stellen.

Weder sind die Angaben zu ihrem Fluchtgrund glaubwürdig, noch jene zu ihrer Fluchtroute. So hat die Genannte im Verfahren nur äußerst vage, wenig konkrete Angaben zu ihrem Reiseweg von Nigeria nach Österreich getätigt, welche zu Recht von der belangten Behörde als unglaubwürdig qualifiziert wurden.

Man kann wohl davon ausgehen, dass Personen, welche - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - erstmalig ihr Heimatland verlassen und eine weite Reise, immerhin bis nach Europa unternehmen, diese als einprägsames, außergewöhnliches Vorkommnis erleben

und hierüber wenigstens etwas genauere Angaben tätigen könnten.

Ergänzend ist anzuführen, dass es sich um eine allgemein bekannte Tatsache handelt, dass Leute, die illegal ihre Heimat verlassen wollen, sich in der Regel von Schlepperorganisationen gegen Bezahlung von viel Geld, nach Europa bringen lassen.

Keineswegs kann davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger eines afrikanischen Staates praktisch nur auf der Straße jemand um Hilfe ersuchen muss und dieser ihm, ohne ihn vorher zu kennen, sofort eine Reise bis Europa organisiert. Diese Angaben, die gleichlautend von vielen Asylwerbern aus Afrika immer wieder getätigt werden, für die es jedoch nie irgendwelche Beweise gibt, und für welche in casu auch die Beschwerdeführerin nicht den Ansatz eines Beweises oder Hinweises, welcher eine Überprüfung hätte möglich machen können, erbringen konnte, wirken konstruiert und völlig unglaubwürdig. Die ungenauen Angaben zur Fluchtroute dienen offenbar dem Zweck, den wahren Reiseweg zu verschleiern.

Die Durchsicht der Aussagen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben der Genannten stets oberflächlich waren, keine persönliche Betroffenheit ihrer Person zum Ausdruck brachten und sie oft ausweichend oder widersprüchlich antwortete. Die zum Zeitpunkt ihrer Flucht und ihrer ersten Einvernahmen im Verfahren immerhin schon 18-jährige und somit volljährige Beschwerdeführerin war weder in der Lage den vollständigen Namen ihres Vaters, noch jenen ihrer Mutter anzugeben. Auch das Alter ihres Vaters konnte sie nicht nennen. Auch von dem Priester, welcher angeblich ihre Flucht von Nigeria bis Europa organisierte und sie angeblich sogar bis nach Österreich begleitete, konnte sie keine Details, insbesondere keinen Namen angeben.In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass es wenig glaubwürdig ist, dass gerade ein weißer Priester, sohin offenbar ein Angehöriger einer christlichen Religionsgemeinschaft, der Beschwerdeführerin als praktizierender Muslimin in derartigen Umfang geholfen hätte und auch diese sich als Muslimin in Begleitung eines ihr fremden Mannes anderer Religionszugehörigkeit einfach auf eine so weite Reise begeben hätte.

Die Beschwerdeführerin gibt weiters einmal an, keine Schule besucht zu haben, dann gibt sie wieder an wenige Jahre eine Schule besucht zu haben, ohne jedoch angeben zu können, von wann bis wann dies gewesen wäre.

Auch zur verstorbenen Schwester kann sie keine genaueren Angaben tätigen.

Die Beschwerdeführerin konnte darüber hinaus weder ihren Heimatort, noch andere größere Orte oder Städte in Nigeria beschreiben oder nennen. Sie will, obwohl sie ja angeblich mit einem Schiff über das Meer gekommen ist, nicht wissen, was ein Meer ist. Sie verfügt nicht einmal über elementare Kenntnisse der islamischen Religion (siehe hiezu AS 111ff).

Bezüglich des Verlassens ihres Heimatlandes, einem immerhin doch sehr einprägsamen Erlebnis für jeden Menschen, gibt die Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahmen abwechselnd an, sie hätte ihr Land am 08.09.2007 verlassen, dann wieder sagt sie, sie wisse das genaue Datum nicht (siehe AS 33 und 109).

Bei der eigentlichen Fluchtgeschichte fällt auf, dass die Beschwerdeführerin abwechselnd angibt, sie wäre nach Hause gekommen und hätte feststellen müssen, dass das Haus brenne (AS 13), dann spricht sie davon, sie wären im Haus gewesen, als dieses plötzlich Feuer gefangen habe (AS 33). Später spricht sie wieder davon, sie wäre gerade auf dem Weg nach Hause gewesen (AS 111).

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblichen Tod ihres Vaters ebenfalls äußerst vage und wenig glaubwürdig sind.

Insbesondere auch zum Schicksal ihrer Mutter tätigt die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben, indem sie einmal angibt, ihre Mutter sei unauffindbar seit ihr Vater verbrannt wäre (AS 15), dann davon spricht nicht zu wissen, ob ihre Mutter im Haus gewesen wäre, als das Feuer ausgebrochen sei und nicht zu wissen, wo sich diese befinde (AS 33), um letztlich anzugeben, die Mutter sei auch gestorben, sie wäre auch im Haus gewesen (AS 115).

Auch zur Ursache des Feuers nennt die Beschwerdeführerin einmal Benzin als Ursache, wobei verwundert, dass sie, die nicht einmal die Namen ihrer Eltern kennt, bei einem solchen Ereignis erkennen konnte, aus welcher Ursache ein Feuer entstanden wäre, später spricht sie wieder davon, sie wisse nicht, wie das Feuer entstanden wäre (AS 33 und 113).

Die Beschwerdeführerin tätigte sohin zu den Ereignissen, die sie angeblich veranlasst hätten, ihr Heimatland zu verlassen widersprüchliche, nicht nachvollziehbare und äußerst vage und oberflächliche Angaben, welche auch jede persönliche Betroffenheit vermissen lassen.

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen. Nach dem Eindruck des Asylgerichtshofs handelt es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um eine einstudierte Rahmengeschichte, welche diese nicht selbst erlebt hat.

Den Länderfeststellungen trat sie bei ihrer Einvernahme am 25.06.2008 nicht substantiiert entgegen und ist auch ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen, nicht geeignet, Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen zu lassen.

Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung ihres Vorbringens sowie der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, nicht festgestellt werden, dass ihr im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar. Die Beschwerdeführerin hat, sich auch gar nicht an die Polizei gewandt.

Darüber hinaus ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen die der Beschwerdeführerin jederzeitig offenstehende Möglichkeit der Relokation innerhalb des Staatsgebietes von Nigeria. Letztlich behauptete die Beschwerdeführerin gar keine ihr konkret drohende Bedrohung im Heimatland, sondern gab selbst an, keine Angst zu haben in ihr Heimatland zurückzukehren und nichts zu befürchten (AS 17). Es liegt somit die Vermutung nahe, die Beschwerdeführerin ihre Heimat aufgrund wirtschaftlicher Gründe verlassen hat, ohne dort je einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt gewesen zu sein.

Wenn in der Beschwerde mangelnde Kenntnisse der englischen Sprache der Beschwerdeführerin gerügt werden, so ist anzuführen, dass diese bei ihrer Erstbefragung an erster Stelle der von ihr gesprochenen Sprachen Englisch nannte und angab, diese Sprache gut zu beherrschen. Sie wurde drei Mal jeweils unter Beiziehung eines Dolmetsch der englischen Sprache einvernommen und ist den Verhandlungsprotokollen kein Hinweis zu entnehmen, dass es bei den Einvernahmen sprachliche Schwierigkeiten gegeben hätte. Wenn die Beschwerdeführerin selbst angibt, sie hätte ihren Vater "Dad" genannt, hätte ihre Mutter zu ihrem Ehemann "my husband" gesagt, so kann daraus geschlossen werden, dass auch innerhalb der Familie auch Englisch gesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde letztlich auch zu Beginn und Ende der Einvernahme jeweils gefragt, ob sie den Dolmetsch verstanden hätte und hat sie dies jeweils bejaht, sodass der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.

Auch die in der Beschwerde gerügte mangelnde Aufklärung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Bedeutung ihrer Angaben durch die erstinstanzliche Behörde, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin wurde ausreichend über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert, der Verhandlungsleiter bemühte sich jeweils, vorhandene Widersprüche aufzuklären, drängte auf konkrete Angaben und wurden der Beschwerdeführerin auch sämtliche notwendige Merk- und Informationsblätter in einer ihr verständlichen Sprache ausgefolgt, sodass in der Vorgehensweise des Bundesasylamtes kein Verfahrensfehler erblickt werden kann..

Auch der Einwand, die Behörde habe keine Ermittlungen in Bezug der Stammeszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und allenfalls sich daraus ergebender Verfolgungsgründe getätigt, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nie behauptet, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe in ihrer Heimat verfolgt worden zu sein. Ein Asylwerber hat im Asylverfahren auch Mitwirkungspflichten und ist es nicht Sache der Behörde, Erkundungsbeweise über allenfalls gar nicht behauptete Verfolgungen eines Asylwerbers im Heimatland anzustellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren wurde zurecht als nicht glaubwürdig bewertet und daraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. Auch die Beschwerde bringt letztlich keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin vor und ergeht sich in allgemeinen Ausführungen und Vermutungen, ohne allerdings einen konkreten Bezug zum Schicksal der Beschwerdeführerin herzustellen.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

5.4.2. Zum Antrag auf subsidiären Schutz.:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Soweit von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof überdies kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr der Antragstellerin in ihren Heimatstaat spricht.

Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau, der die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann. Hiebei ist auch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin zu prüfen:

Unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Frauen auch mit geringer Schulausbildung in Nigeria relativ gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben (zum Beispiel als Kellnerinnen oder Verkäuferinnen) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist. Es wird von Seiten der erkennenden Behörde nicht verkannt, dass - wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt - es eine allein stehende Frau in Nigeria schwer hat, eine berufliche Tätigkeit oder Unterkunft zu finden. Zwar ist nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut wird befreien können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.

Es wird somit vom erkennenden Gericht keineswegs verkannt, dass allein stehende Frauen bei ihrer Rückkehr außerhalb des Familienverbandes besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können und dies zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen kann. Insofern jedoch im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria über kein soziales Netzwerk verfüge und somit keine Chance auf eine menschenwürdige Existenz hätte, ist festzuhalten, dass bei der Überprüfung der individuellen Zumutbarkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat auf die persönlichen Vorrausetzungen der konkreten Person im Einzelfall einzugehen ist. Hiebei kommt der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Erstbehörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Schulbildung keine existenzbedrohende Situation in ihrem Heimatland bei einer Rückkehr erwartet.

Somit ergibt sich für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr der Antragstellerin in ihren Heimatstaat spricht.

5.4.3. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass - den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, womit in casu kein Recht auf ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich entstanden ist.Zunächst ist festzuhalten, dass - den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, womit in casu kein Recht auf ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich entstanden ist.

Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin ist folgendes festzuhalten:

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist, überwiegen dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit etwas weniger als 3 Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, wobei aufgrund der Aktenlage auch keinerlei Hinweise auf eine möglicherweise erfolgte Integration hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Privatlebens vorliegen. Sie ist zwar gerichtlich unbescholten und besucht einen Deutschkurs, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und reiste illegal in Österreich ein.

Nach ständiger Rechtssprechung des EGMR (an welcher sich die oben angeführte Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt wäre. Weiters war die Beschwerdeführerin nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eindeutig überwiegt und ist in casu ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung sohin als verhältnismäßig anzusehen.Nach ständiger Rechtssprechung des EGMR (an welcher sich die oben angeführte Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr Recht auf ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt wäre. Weiters war die Beschwerdeführerin nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eindeutig überwiegt und ist in casu ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung sohin als verhältnismäßig anzusehen.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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