TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/26 A13 268017-2/2010

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Veröffentlicht am 26.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 268.017-2/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die

Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, A-4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 05 05.721-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, A-4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 05 05.721-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen und XXXX gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen und römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 12.01.2006, Zl. 05 05.721-BAL, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Asylantrag des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers vom 21.04.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und diesem in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 12.01.2007 erteilt.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 12.01.2006, Zl. 05 05.721-BAL, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Asylantrag des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers vom 21.04.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt und diesem in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 12.01.2007 erteilt.

I.2. Über den am 08.01.2007 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007 dahingehend entschieden, dass dem mj. Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2008 erteilt wurde.römisch eins.2. Über den am 08.01.2007 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007 dahingehend entschieden, dass dem mj. Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2008 erteilt wurde.

I.3. In der Folge verlängerte das Bundesasylamt - nach eingebrachtem Antrag auf Verlängerung vom 03.01.2008 - mit Bescheid vom 04.02.2008 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF bis zum 12.01.2009.römisch eins.3. In der Folge verlängerte das Bundesasylamt - nach eingebrachtem Antrag auf Verlängerung vom 03.01.2008 - mit Bescheid vom 04.02.2008 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF bis zum 12.01.2009.

I.4. Schließlich entschied das Bundesasylamt über den am 18.12.2008 gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 25.03.2009, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2010 erteilt wird.römisch eins.4. Schließlich entschied das Bundesasylamt über den am 18.12.2008 gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 25.03.2009, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2010 erteilt wird.

I.5. Mit Erkenntnis vom 26.01.2010 zu Zl. A13 268.017-0/2008/3E wies der Asylgerichtshofrömisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 26.01.2010 zu Zl. A13 268.017-0/2008/3E wies der Asylgerichtshof

die mit 09.02.2006 vom damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.01.2006, Zl. 05 05.721-BAL, gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab.die mit 09.02.2006 vom damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) gegen den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.01.2006, Zl. 05 05.721-BAL, gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab.

I.6. Schließlich erkannte das Bundesasylamt im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 11.01.2010 diesem mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2010, Zl. 05 05.721-BAL, den ihm (mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2006) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF von Amts wegen ab, entzog diesem die zuletzt (mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG und wies diesen gem. § 10 Abs. 1 (richtig: § 10 Abs. 1 Z 4) AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.6. Schließlich erkannte das Bundesasylamt im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 11.01.2010 diesem mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2010, Zl. 05 05.721-BAL, den ihm (mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2006) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF von Amts wegen ab, entzog diesem die zuletzt (mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG und wies diesen gem. Paragraph 10, Absatz eins, (richtig: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,) AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

I.7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts vom 18.06.2010 richtet sich die mit 05.07.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamts vom 18.06.2010 richtet sich die mit 05.07.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.8. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 12.07.2010 zugeteilt.römisch eins.8. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 12.07.2010 zugeteilt.

I.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 21.04.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 21.04.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.

II.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zunächst am 25.04.2005 im Rahmen seiner Ersteinvernahme sowie in seinen Einvernahmen vom 17.08.2005 sowie 13.09.2005 jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Fluchtroute sowie seinen persönlichen Verhältnissen befragt (vgl. Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 17-29, 47-55 sowie 69 bis 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser unter anderem an, dass er der Volksgruppe der Ibo sowie der christlichen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Er sei am XXXX geboren und somit minderjährig, wobei seine Eltern im Jahre 1997 verstorben seien. In Österreich bzw. innerhalb des übrigen EU-Raumes habe er keine Verwandten und leide er zudem an keinerlei Krankheiten.römisch zwei.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zunächst am 25.04.2005 im Rahmen seiner Ersteinvernahme sowie in seinen Einvernahmen vom 17.08.2005 sowie 13.09.2005 jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Fluchtroute sowie seinen persönlichen Verhältnissen befragt vergleiche Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 17-29, 47-55 sowie 69 bis 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser unter anderem an, dass er der Volksgruppe der Ibo sowie der christlichen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Er sei am römisch 40 geboren und somit minderjährig, wobei seine Eltern im Jahre 1997 verstorben seien. In Österreich bzw. innerhalb des übrigen EU-Raumes habe er keine Verwandten und leide er zudem an keinerlei Krankheiten.

Zu seinen Fluchtmotiven befragt gab er an, dass er nach dem Tod seiner Eltern bei seinem "Master" in Lagos gewohnt habe, wobei dieser Autoteile verkauft habe und der Asylwerber diesem geholfen habe. Eines Tages sei sein Master bei einer Auseinandersetzung vor seinem Geschäft von Moslems getötet worden, wobei der Beschwerdeführer zunächst mit diesen gekämpft und in weiterer Folge vor diesen geflüchtet sei.

Bei einer Rückkehr befürchte er, von den genannten Moslems getötet zu werden.

Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.01.2006 ab, erklärte jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria für nicht zulässig und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2007.

Hiebei gelangte die Erstbehörde im Hinblick auf Spruchpunkt II. zur Ansicht, dass die Gefahr für den minderjährigen Antragsteller, alleine ohne Eingliederung in einen Familienverband, in seinem Heimatland Opfer z.B. von Kriminellen oder Rebellen zu werden, stelle zweifellos die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung dar. Somit gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in seinem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.Hiebei gelangte die Erstbehörde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. zur Ansicht, dass die Gefahr für den minderjährigen Antragsteller, alleine ohne Eingliederung in einen Familienverband, in seinem Heimatland Opfer z.B. von Kriminellen oder Rebellen zu werden, stelle zweifellos die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung dar. Somit gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in seinem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

Gegen den Bescheid vom 12.01.2006 richtete sich die am 09.02.2006 mittels damaligen gesetzlichen Vertreters fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher der genannte Bescheid in Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.Gegen den Bescheid vom 12.01.2006 richtete sich die am 09.02.2006 mittels damaligen gesetzlichen Vertreters fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher der genannte Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 28.05.2009 seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte fristgerecht mittels Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 16.06.2009.

Mit Erkenntnis vom 26.01.2010 wies der Asylgerichtshof die gegen den Bescheid vom 12.01.2006 eingebrachte Beschwerde ab und führte dabei insbesondere aus, dass er die Beurteilung der Erstbehörde teile, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen sei.

II.1.1.3. Das Bundesasylamt erteilte hinsichtlich des am 08.01.2007 mittels damaligen gesetzlichen Vertreters des (zum diesem Zeitpunkt noch mj.) Beschwerdeführers eingebrachten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 01.03.2007 dem mj. Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2008. Dazu führte die belangte Behörde aus, es könne einerseits aufgrund des gegenwärtigen Wissensstandes nicht die Zukunftsprognose getroffen werden, dass die Vorraussetzung zur Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit länger als im erteilten Umfang vorliege, andererseits könne jedoch mit einer gewissen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese für die im Spruch genannte Frist vorliegen werde.römisch zwei.1.1.3. Das Bundesasylamt erteilte hinsichtlich des am 08.01.2007 mittels damaligen gesetzlichen Vertreters des (zum diesem Zeitpunkt noch mj.) Beschwerdeführers eingebrachten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 01.03.2007 dem mj. Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2008. Dazu führte die belangte Behörde aus, es könne einerseits aufgrund des gegenwärtigen Wissensstandes nicht die Zukunftsprognose getroffen werden, dass die Vorraussetzung zur Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit länger als im erteilten Umfang vorliege, andererseits könne jedoch mit einer gewissen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese für die im Spruch genannte Frist vorliegen werde.

In der Folge erteilte das Bundesasylamt im Hinblick auf den am 03.01.2008 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 04.02.2008 dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2009.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines am 18.12.2008 eingebrachten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 17.03.2008 vor dem Bundesasylamt hiezu niederschriftlich einvernommen (AS 197 bis 209) und führte er dabei an, beim XXXX Jobservice angemeldet zu sein und seit ca. 2 Jahren beim XXXX Paketdienst im Lager unter Bezug von ca. ¿ 1.100,-- bis ¿ 1.200,-- netto/Monat zu arbeiten. Weiters gab er an, dass er Deutschkurse besucht habe und ursprünglich Elektriker lernen habe wollen, wobei er dafür jedoch nicht gut genug Deutsch und Englisch spreche.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines am 18.12.2008 eingebrachten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 17.03.2008 vor dem Bundesasylamt hiezu niederschriftlich einvernommen (AS 197 bis 209) und führte er dabei an, beim römisch 40 Jobservice angemeldet zu sein und seit ca. 2 Jahren beim römisch 40 Paketdienst im Lager unter Bezug von ca. ¿ 1.100,-- bis ¿ 1.200,-- netto/Monat zu arbeiten. Weiters gab er an, dass er Deutschkurse besucht habe und ursprünglich Elektriker lernen habe wollen, wobei er dafür jedoch nicht gut genug Deutsch und Englisch spreche.

Das Bundesasylamt erteilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid vom 25.03.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2010.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer am 11.01.2010 abermals einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung und wurde er hiezu von der Erstbehörde am 27.05.2010 niederschriftlich befragt (AS 385 bis 395). Dabei gab dieser - befragt nach seinem allgemeinen Gesundheitszustand - zunächst an, dass er gesund sei. Auf die Frage, ob er derzeit einer Beschäftigung nachgehe, führte er an, dass er früher gearbeitet habe, aber nunmehr leider ein Problem mit der rechten Schulter habe, wobei er dieses von seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter bekommen habe. Mit seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der XXXX habe er im Februar/März 2009 aufgehört, wobei er danach fallweise bei der Firma XXXX bis Sommer 2009 gearbeitet habe. Derzeit trage er Zeitungen aus und bekomme hierfür ca. ¿ 340,-- bis ¿ 350,-- netto/Monat, wobei er auch noch ¿ 800,-- vom AMS beziehe. In Österreich seien keine seiner Verwandten aufhältig und lebe er alleine, wobei er sich eine kleine Wohnung mit einem anderen Nigerianer teile. Schließlich führte er an, bei keinen Vereinen oder Organisationen tätig zu sein.Schließlich stellte der Beschwerdeführer am 11.01.2010 abermals einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung und wurde er hiezu von der Erstbehörde am 27.05.2010 niederschriftlich befragt (AS 385 bis 395). Dabei gab dieser - befragt nach seinem allgemeinen Gesundheitszustand - zunächst an, dass er gesund sei. Auf die Frage, ob er derzeit einer Beschäftigung nachgehe, führte er an, dass er früher gearbeitet habe, aber nunmehr leider ein Problem mit der rechten Schulter habe, wobei er dieses von seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter bekommen habe. Mit seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der römisch 40 habe er im Februar/März 2009 aufgehört, wobei er danach fallweise bei der Firma römisch 40 bis Sommer 2009 gearbeitet habe. Derzeit trage er Zeitungen aus und bekomme hierfür ca. ¿ 340,-- bis ¿ 350,-- netto/Monat, wobei er auch noch ¿ 800,-- vom AMS beziehe. In Österreich seien keine seiner Verwandten aufhältig und lebe er alleine, wobei er sich eine kleine Wohnung mit einem anderen Nigerianer teile. Schließlich führte er an, bei keinen Vereinen oder Organisationen tätig zu sein.

Mittels Schriftsatz vom 08.06.2010 brachte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein und führte darin insbesondere aus, dass seinem Klienten die subsidiäre Schutzberechtigung erteilt worden sei, da er ohne Eingliederung in einen Familienverband über das allgemeine Ausmaß hinaus in besonderer Weise exponiert sei, Opfer von Kriminellen oder Rebellen zu werden.

II.1.1.4. Die belangte Behörde erkannte - hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung vom 11.01.2010 - mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.06.2010 den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab, entzog diesem in Spruchpunkt II. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch zwei.1.1.4. Die belangte Behörde erkannte - hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung vom 11.01.2010 - mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.06.2010 den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab, entzog diesem in Spruchpunkt römisch zwei. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Hiebei führte die belangte Behörde in Hinblick auf Spruchpunkt I. insbesondere aus, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dem Antragsteller seinerzeit aufgrund seines, zum damaligen Zeitpunkt noch jugendlichen Alters und der damit verbundenen Nachteile in Nigeria gewährt worden sei, wobei dieser jedoch in der Zwischenzeit das 18. Lebensjahr vollendet habe und es an einer Grundlage für eine Weitergewährung fehle. Da sich seine Angaben zu den behaupteten Hinderungsgründen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes anhand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes sowie der aktuellen Länderfeststellungen als gänzlich unglaubhaft erwiesen hätten, würden diese den weiteren Feststellungen und Erwägungen auch nicht zu Grunde gelegt werden können.Hiebei führte die belangte Behörde in Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dem Antragsteller seinerzeit aufgrund seines, zum damaligen Zeitpunkt noch jugendlichen Alters und der damit verbundenen Nachteile in Nigeria gewährt worden sei, wobei dieser jedoch in der Zwischenzeit das 18. Lebensjahr vollendet habe und es an einer Grundlage für eine Weitergewährung fehle. Da sich seine Angaben zu den behaupteten Hinderungsgründen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes anhand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes sowie der aktuellen Länderfeststellungen als gänzlich unglaubhaft erwiesen hätten, würden diese den weiteren Feststellungen und Erwägungen auch nicht zu Grunde gelegt werden können.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass sie aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zur Entziehung der noch bestehenden, befristeten Aufenthaltsberechtigung verpflichtet gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass sie aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zur Entziehung der noch bestehenden, befristeten Aufenthaltsberechtigung verpflichtet gewesen sei.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. gab die belangte Behörde an, es ergebe sich aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei, wobei auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Antragstellers sprächen.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. gab die belangte Behörde an, es ergebe sich aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei, wobei auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Antragstellers sprächen.

II.1.1.5 Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels durch seinen anwaltlichen Vertreter eingebrachter Beschwerde vom 05.07.2010.römisch zwei.1.1.5 Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels durch seinen anwaltlichen Vertreter eingebrachter Beschwerde vom 05.07.2010.

Darin wird zunächst auf das im Zuge der Stellungnahme vom 08.06.2010 getätigte Vorbringen verwiesen und werden die darin getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass - wie die Erstbehörde richtig anführe - der Beschwerdeführer bereits am 10.03.2007 volljährig geworden sei und sei ihm auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit weiterhin subsidiärer Schutz erteilt worden, wobei die Behörde keineswegs begründe, inwiefern sich nunmehr gegenüber diesen letzten Erteilungen der Sachverhalt geändert habe.

Weiters hätte auch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Er befinde sich seit 2005 in Österreich und sei sein Aufenthalt seither auch rechtmäßig. Er habe einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und stelle derzeit seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Zeitungskolporteur sicher, wobei er auch bemüht sei, nunmehr wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, nachdem seine gesundheitlichen Probleme bereinigt seien. Zudem sei er unbescholten und habe auch einen Deutschkurs absolviert, wobei keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsstaat bestünden.

Im Zuge der Beschwerde wurden folgende Unterlagen - allesamt den Beschwerdeführer betreffend - in Vorlage gebracht: Ein Dienstzeugnis der "XXXX" vom 01.07.2010, wonach er in den Jahren 2007 bis 2009 mit Unterbrechungen als Helfer ebendort beschäftigt gewesen sei und das Dienstverhältnis durch beidseitiges Einverständnis am 07.04.2009 geendet habe - zu den Aufgaben des Beschwerdeführers hätten vorwiegend Lagertätigkeiten gezählt, welche er zur vollsten Zufriedenheit ausgeübt habe; eine Teilnahmebescheinigung, wonach dieser den Kurs "XXXX" vom 09.11.2009 bis 02.04.2010 besucht habe; ein Zertifikat des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich vom 28.03.2007, wonach dieser in der Zeit von 20.02.2007 bis 28.03.2007 einen Deutsch-Integrationkurs der Stufe 3 erfolgreich abgeschlossen habe; eine Teilnahmebestätigung vom 22.12.2006, wonach dieser im Rahmen der Maßnahme "XXXX" am Modul "Deutsch Basiskurs" vom 27.11.2006 bis 22.12.2006 teilgenommen habe; eine Teilnahmebestätigung vom 24.11.2006, wonach dieser im Rahmen der Maßnahme "XXXX" am Modul "Deutsch Sprintkurs" vom 30.10.2006 bis 24.11.2006 teilgenommen habe sowie eine Teilnahmebestätigung des Vereins Begegnung, XXXX, wonach dieser vom 17.01.2006 bis 30.03.2006 an einem Deutschkurs für Jugendliche der Stufe I teilgenommen habe.Im Zuge der Beschwerde wurden folgende Unterlagen - allesamt den Beschwerdeführer betreffend - in Vorlage gebracht: Ein Dienstzeugnis der "XXXX" vom 01.07.2010, wonach er in den Jahren 2007 bis 2009 mit Unterbrechungen als Helfer ebendort beschäftigt gewesen sei und das Dienstverhältnis durch beidseitiges Einverständnis am 07.04.2009 geendet habe - zu den Aufgaben des Beschwerdeführers hätten vorwiegend Lagertätigkeiten gezählt, welche er zur vollsten Zufriedenheit ausgeübt habe; eine Teilnahmebescheinigung, wonach dieser den Kurs "XXXX" vom 09.11.2009 bis 02.04.2010 besucht habe; ein Zertifikat des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich vom 28.03.2007, wonach dieser in der Zeit von 20.02.2007 bis 28.03.2007 einen Deutsch-Integrationkurs der Stufe 3 erfolgreich abgeschlossen habe; eine Teilnahmebestätigung vom 22.12.2006, wonach dieser im Rahmen der Maßnahme "XXXX" am Modul "Deutsch Basiskurs" vom 27.11.2006 bis 22.12.2006 teilgenommen habe; eine Teilnahmebestätigung vom 24.11.2006, wonach dieser im Rahmen der Maßnahme "XXXX" am Modul "Deutsch Sprintkurs" vom 30.10.2006 bis 24.11.2006 teilgenommen habe sowie eine Teilnahmebestätigung des Vereins Begegnung, römisch 40 , wonach dieser vom 17.01.2006 bis 30.03.2006 an einem Deutschkurs für Jugendliche der Stufe römisch eins teilgenommen habe.

II.1.1.6. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 12.07.2010 wird eine Stellungnahme der Volkshilfe XXXX übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von 09.06.2005 bis zum 10.04.2007 im Jugendwohnhaus "XXXX" der XXXX wohnhaft gewesen sei. Er sei stets motiviert, zukunftsorientiert und hilfsbereit gewesen und sei zudem bei allen Bewohnern sehr beliebt gewesen. Er habe zahlreiche Deutschkurse besucht und habe er auch AMS-Kurse absolviert, um seine Chancen am Arbeitsmark zu erhöhen. Schließlich sei er bei unterschiedlichsten Freizeitaktivitäten immer voller Engagement und Freude dabei gewesen und habe als Fußballspieler das Team der XXXX bei zahlreichen Turnieren unterstützt.römisch zwei.1.1.6. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 12.07.2010 wird eine Stellungnahme der Volkshilfe römisch 40 übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von 09.06.2005 bis zum 10.04.2007 im Jugendwohnhaus "XXXX" der römisch 40 wohnhaft gewesen sei. Er sei stets motiviert, zukunftsorientiert und hilfsbereit gewesen und sei zudem bei allen Bewohnern sehr beliebt gewesen. Er habe zahlreiche Deutschkurse besucht und habe er auch AMS-Kurse absolviert, um seine Chancen am Arbeitsmark zu erhöhen. Schließlich sei er bei unterschiedlichsten Freizeitaktivitäten immer voller Engagement und Freude dabei gewesen und habe als Fußballspieler das Team der römisch 40 bei zahlreichen Turnieren unterstützt.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Da der Asylgerichtshof somit im vorliegenden Fall von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausging, konnte auch von der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

II.2.6. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, insofern er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, insofern er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Senat - unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen - von Amts wegen keine solche extreme Gefährdungslage in Nigeria zu erkennen vermag, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Senat - unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen - von Amts wegen keine solche extreme Gefährdungslage in Nigeria zu erkennen vermag, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Zudem konnten im Fall des Beschwerdeführers auch keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Der Beschwerdeführer ist ein junger, 21-jähriger, gesunder Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann. Hiebei ist insbesondere zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich beruflich tätig war und kann diesem seine dabei erlangte Berufserfahrung als Zeitungsausträger bzw. Lagerarbeiter durchaus hilfreich sein.Zudem konnten im Fall des Beschwerdeführers auch keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären. Der Beschwerdeführer ist ein junger, 21-jähriger, gesunder Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann. Hiebei ist insbesondere zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich beruflich tätig war und kann diesem seine dabei erlangte Berufserfahrung als Zeitungsausträger bzw. Lagerarbeiter durchaus hilfreich sein.

Unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen ist somit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine auswegslose Situation geraten würde, zumal er keinerlei Möglichkeit hätte, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen - eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende, unzumutbare und lebensbedrohliche Situation bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keineswegs zu erwarten.Unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen ist somit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine auswegslose Situation geraten würde, zumal er keinerlei Möglichkeit hätte, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen - eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende, unzumutbare und lebensbedrohliche Situation bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keineswegs zu erwarten.

In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Asylwerber aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Nigeria nicht behandelbar wäre, leidet. So hat dieser lediglich vorgebracht, an Schulterproblemen gelitten zu haben (wobei er mittlerweile ohnehin keine Schmerzen mehr hätte - siehe AS 391), sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK seine Ausweisung nach Nigeria nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Asylwerber aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Nigeria nicht behandelbar wäre, leidet. So hat dieser lediglich vorgebracht, an Schulterproblemen gelitten zu haben (wobei er mittlerweile ohnehin keine Schmerzen mehr hätte - siehe AS 391), sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK seine Ausweisung nach Nigeria nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK relevante Gravität erreicht.

Im Ergebnis kann somit - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte, womit den erstinstanzlichen Ausführungen zu folgen und Spruchteil I. zu bestätigen war.Im Ergebnis kann somit - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte, womit den erstinstanzlichen Ausführungen zu folgen und Spruchteil römisch eins. zu bestätigen war.

Sofern im Schriftsatz vom 08.06.2010 geltend gemacht wird, dass sich - abgesehen von der mittlerweile erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers - an den Umständen, die zur Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung geführt hätten, keinerlei Änderung ergeben hätte, wobei der Asylwerber weiterhin über kein soziales Netzwerk, auf das er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zurückgreifen könne, verfüge und bestehe somit weiterhin die Gefahr, Opfer von Kriminellen und Rebellen zu werden, ist entgegenzuhalten, dass die subsidiäre Schutzgewährung seitens der Erstinstanz gerade aufgrund dessen Minderjährigkeit und der damit bestehenden erhöhten Schutzfähigkeit seiner Person erfolgte und ist ein erhöhter Schutzbedarf aufgrund der nunmehr bestehenden Umstände (volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mann) trotz der im Heimatland nicht bestehenden familiären Anknüpfungspunkte nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht mehr gegeben.

Insofern im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer bereits am 10.03.2007 volljährig geworden wäre und ihm dennoch auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit weiterhin subsidiärer Schutz erteilt worden wäre, wobei die Behörde keineswegs begründen würde, inwiefern sich nunmehr gegenüber diesen letzten Erteilungen der Sachverhalt geändert hätte, ist folgendes auszuführen. Die Erstbehörde führte im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2010 aus, dass über die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages gem. § 7 AsylG 1997 noch nicht entschieden worden sei und deshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung am 25.03.2009 bis 12.01.2010 verlängert worden sei (siehe Seite 27 des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2010). Obwohl die von der Erstbehörde in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nur aus verfahrensökonomischen Gründen gefällt wurde (zumal auch bei Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bei erreichter Volljährigkeit dieser aufgrund seiner eingebrachten Beschwerde weiterhin eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich gehabt hätte), ist dennoch eindeutig ersichtlich, dass die Erstbehörde dem Beschwerdeführer nach erreichter Volljährigkeit seinen Schutzstatus lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen verlängerte, womit die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere gehen.Insofern im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer bereits am 10.03.2007 volljährig geworden wäre und ihm dennoch auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit weiterhin subsidiärer Schutz erteilt worden wäre, wobei die Behörde keineswegs begründen würde, inwiefern sich nunmehr gegenüber diesen letzten Erteilungen der Sachverhalt geändert hätte, ist folgendes auszuführen. Die Erstbehörde führte im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2010 aus, dass über die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages gem. Paragraph 7, AsylG 1997 noch nicht entschieden worden sei und deshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung am 25.03.2009 bis 12.01.2010 verlängert worden sei (siehe Seite 27 des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2010). Obwohl die von der Erstbehörde in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nur aus verfahrensökonomischen Gründen gefällt wurde (zumal auch bei Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bei erreichter Volljährigkeit dieser aufgrund seiner eingebrachten Beschwerde weiterhin eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich gehabt hätte), ist dennoch eindeutig ersichtlich, dass die Erstbehörde dem Beschwerdeführer nach erreichter Volljährigkeit seinen Schutzstatus lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen verlängerte, womit die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere gehen.

II.2.7. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.7. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem zweiten Spruchpunkt zu Recht dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.

II.2.8. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.8. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Zunächst ist festzuhalten, dass - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, womit in casu kein Recht auf ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich entstanden ist.Zunächst ist festzuhalten, dass - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, womit in casu kein Recht auf ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich entstanden ist.

Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf das in Österreich entstandene Privatleben des Asylwerbers iSd Art. 8 EMRK ist folgendes festzuhalten:Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf das in Österreich entstandene Privatleben des Asylwerbers iSd Artikel 8, EMRK ist folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im April 2005 ununterbrochen in Österreich auf, ist unbescholten, hat mehrere Deutschkurse absolviert und war er in den Jahren 2007 bis 2009 mit Unterbrechungen als Helfer für die Firma "XXXX" überwiegend mit Lagertätigkeiten beschäftigt, wobei er derzeit Zeitungen austrägt und hierfür ca. ¿ 340,-- bis 350,-- netto pro Monat verdient (zusätzlich bezieht er noch ¿ 800,-- vom AMS).

Es wird in diesem Zusammenhang keineswegs verkannt, dass der Asylwerber aufgrund der oben genannten Umstände jedenfalls um eine Integration seiner Person in Österreich bemüht war, wobei dies nicht zuletzt aus der Stellungnahme der Volkshilfe vom 05.06.2010 ersichtlich ist. Nichtsdestotrotz befindet er sich erst seit ca. 5 1/4 Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich. Es bestehen keine kernfamiliären Bindungen zu Österreich, stehen der 5-jährige Aufenthalt in Österreich sein 16-jähriger Aufenthalt in Nigeria verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen (sein "Onkel" habe ihn vom Tod seiner Eltern informiert) und eine Berufserfahrung als Verkäufer gegenüber, und musste sich der Beschwerdeführer, der im Jahr 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist war, um einen Asylantrag zu stellen, der mangels Glaubwürdigkeit und mangelnder Asylrelevanz abgewiesen wurde, sich über den unsicheren Status seines Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers Anfang des Jahres 2006 im Hinblick auf seine Minderjährigkeit und fehlender Eltern mit Art. 3 EMRK als unvereinbar gewertet und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, wobei dem Beschwerdeführer die Befristung desselben durch die wiederholte Antragstellung um Verlängerung bewusst gewesen sein musste, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten, strengen VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Es wird in diesem Zusammenhang keineswegs verkannt, dass der Asylwerber aufgrund der oben genannten Umstände jedenfalls um eine Integration seiner Person in Österreich bemüht war, wobei dies nicht zuletzt aus der Stellungnahme der Volkshilfe vom 05.06.2010 ersichtlich ist. Nichtsdestotrotz befindet er sich erst seit ca. 5 1/4 Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich. Es bestehen keine kernfamiliären Bindungen zu Österreich, stehen der 5-jährige Aufenthalt in Österreich sein 16-jähriger Aufenthalt in Nigeria verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen (sein "Onkel" habe ihn vom Tod seiner Eltern informiert) und eine Berufserfahrung als Verkäufer gegenüber, und musste sich der Beschwerdeführer, der im Jahr 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist war, um einen Asylantrag zu stellen, der mangels Glaubwürdigkeit und mangelnder Asylrelevanz abgewiesen wurde, sich über den unsicheren Status seines Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers Anfang des Jahres 2006 im Hinblick auf seine Minderjährigkeit und fehlender Eltern mit Artikel 3, EMRK als unvereinbar gewertet und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, wobei dem Beschwerdeführer die Befristung desselben durch die wiederholte Antragstellung um Verlängerung bewusst gewesen sein musste, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten, strengen VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

Es war daher insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Ausweisung, Interessensabwägung, Minderjährigkeit, Privatleben, subsidiärer Schutz, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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