Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
D6 251354-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010, Zl. 03 37.896-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010, Zl. 03 37.896-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.12.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde er am 30.1.2004 und am 4.2.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.12.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde er am 30.1.2004 und am 4.2.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Mit Bescheid vom 24.6.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom 24.6.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
3. Am 14.11.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung durch, welche aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. In der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung am 12.3.2008 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihn Frau Mag. Katharina HALLER nunmehr im Berufungsverfahren umfassend vertrete und räumte ihr auch eine Zustellvollmacht ein.
4. Mit Erkenntnis vom 28.8.2008, Zl. D7 251354-0/2008/25E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides statt, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien nicht zulässig ist, erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.8.2009 und behob Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin zugestellt.4. Mit Erkenntnis vom 28.8.2008, Zl. D7 251354-0/2008/25E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides statt, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien nicht zulässig ist, erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.8.2009 und behob Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin zugestellt.
5. Mit Telefax vom 24.9.2008 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt - offenbar Bezug nehmend auf ein Telefonat mit der (den vorliegenden bekämpften Bescheid unterfertigenden) Organwalterin des Bundesasylamtes - ausdrücklich mit, dass ihr in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.3.2008 die Vertretungsvollmacht mündlich erteilt worden sei und übermittelte einen Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll (AS 413 f.).
6. Am 7.7.2009 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
7. In der Folge fand am 23.2.2010 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nicht jedoch Frau Mag. Katharina HALLER, am 22.3.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.7. In der Folge fand am 23.2.2010 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nicht jedoch Frau Mag. Katharina HALLER, am 22.3.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
9. Da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.2.2010 lediglich nach dem Bestehen einer rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren gefragt worden war (AS 539), die Frage hinsichtlich einer nach wie vor aufrechten sonstigen Vertretung bzw. einer allfälligen Beendigung der Vertretung durch Frau Mag. Katharina HALLER jedoch ungeklärt blieb, forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 29.7.2010 zur Bekanntgabe auf, ob er nach wie vor von Frau Mag. HALLER vertreten werde bzw. - im Fall einer Beendigung des Vollmachtsverhältnisses - bis zu welchem Tag das Vollmachtsverhältnis bestanden habe.
10. Mit Schriftsatz vom 9.8.2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 12.3.2008 erteilte Vollmacht an Frau Mag. Katharina HALLER bis zum 9.8.2010 aufrecht gewesen sei. Aufgrund der nunmehrigen Karenz von Frau Mag. Katharina HALLER werde die Vollmacht mit 9.8.2010 aufgelöst und Frau Mag. Christine TINZL eine Vollmacht samt Zustellvollmacht erteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter am 7.7.2009 gestellt wurde, ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter am 7.7.2009 gestellt wurde, ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein (vgl. z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein vergleiche z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 5/2008, können die Parteien und Beteiligten - soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist - andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, können die Parteien und Beteiligten - soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist - andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 5/2008, hat die Behörde, soweit ein Zustellungsbevollmächtiger bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, hat die Behörde, soweit ein Zustellungsbevollmächtiger bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
3. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.3.2008 bekannt, dass er Frau Mag. Katharina HALLER eine umfassende Vertretungsvollmacht inklusive Zustellvollmacht im Berufungsverfahren einräume.
Trotz Vorliegens dieses Vollmachtsverhältnisses (mit Zustellvollmacht), welches bis zum 9.8.2010 (somit insbesondere auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) aufrecht war, stellte das Bundesasylamt den oben angeführten Bescheid vom 19.3.2010 jedoch nur an den Beschwerdeführer zu (AS 761).
Da somit die Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 5/2008, weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet wurde, noch ihr als solche der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die zustellbevollmächtigte Vertreterin abhängige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.Da somit die Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet wurde, noch ihr als solche der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die zustellbevollmächtigte Vertreterin abhängige Beschwerdefrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.
Somit erweist sich die am 1.4.2010 gegen den o.a. Bescheid vom 19.3.2010 erhobene Beschwerde als unzulässig.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Vollmacht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
08.09.2010