TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 D1 304222-1/2008

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Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

304222-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2006, Zl. 05 23.049-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2010 und 10.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2006, Zl. 05 23.049-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2010 und 10.08.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin gelangte am 25.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 27.12.2005 die Gewährung von Asyl.römisch eins. 1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin gelangte am 25.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 27.12.2005 die Gewährung von Asyl.

2. Am 11.01.2006 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe ihren Herkunftsstaat am 25.12.2005 schlepperunterstützt per PKW verlassen und sei über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist, da sich hier ihre Tochter aufhalte. Als fluchtrelevantes Motiv führte sie an, dass sie evangelisch sei und ihre Religion nicht frei ausüben habe können. Sie habe auf der Straße Leute angesprochen und ihnen von der Bibel erzählt und sich mit Gleichgesinnten in Wohnungen versammelt. Deswegen sei sie etwa einen Monat vor ihrer Ausreise auch von der Polizei vorgeladen worden. Aufgrund der ständigen Kontrollen und der "Bestrafung" einiger anderer Evangelisten sei sie dann geflüchtet. Außer ihrer Tochter habe sie niemanden mehr, falls sie alleine zurückkehren müsste, würde sie "seelisch sterben" (AS 19 - 29).

3. Am 24.07.2006 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Bezug auf ihre Fluchtgründe neuerlich einvernommen. Kurz zusammengefasst machte sie dabei geltend, weißrussische Staatsangehörige zu sein, beruflich aber in der Ukraine als Lebensmittelhändlerin tätig gewesen zu sein. Dort habe sie auch seit 1971 gelebt und sei danach nur mehr zu Kurzbesuchen nach Weißrussland gereist. Sie sei gläubige Evangelistin der "XXXX" bzw. des "XXXX" gewesen und bereits mehrfach von der Polizei verwarnt worden. Anlässlich der letzten Warnung vor einer allfälligen Verhaftung sei sie dann geflüchtet. Vorsitzenden der Kirche habe es keinen gegeben, der Name des Pastors sei ihr entfallen. Sie habe früher zwar persönliche Differenzen mit ihrer Tochter gehabt und diese auch aus ihrer Wohnung geworfen, es sich mittlerweile aber wieder anders überlegt. Im Falle einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie "moralisch und geistig" sterben (AS 95 ff.).

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.07.2006, Zl. 05 23.049-BAW, wies die belangte Behörde den Asylantrag vom 27.12.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in das behauptete Herkunftsland Weißrussland gemäß § 8 Absatz [1] Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002 zulässig sei (Spruchpunkt II). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das behauptete Herkunftsland Weißrussland ausgewiesen.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.07.2006, Zl. 05 23.049-BAW, wies die belangte Behörde den Asylantrag vom 27.12.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in das behauptete Herkunftsland Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz [1] Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das behauptete Herkunftsland Weißrussland ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihr eigentliches Vorbringen bezüglich möglicher Fluchtgründe widerspruchsfrei und stichhaltig darzulegen und auf konkrete Nachfragen keine überzeugenden Antworten liefern habe können. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht die geringste Ahnung über Weißrussland habe, davon auszugehen, gewesen, dass diese gar keine weißrussische Staatsangehörige sei bzw. zumindest für einen längeren Zeitraum schon nicht mehr in dem genannten Staat aufhältig gewesen sei. Schon deshalb sei eine allein auf den Staat Weißrussland behauptete allfällige Verfolgung nicht glaubwürdig.

5. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 28.07.2006 zugestellten Bescheid wurde am 07.08.2006 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Einvernahme vom 24.07.2006 zu Tage getretenen Wissenslücken bei der Beschwerdeführerin möglicherweise auf nachlassende geistige Fähigkeiten infolge einer (psychischen) Erkrankung hindeuten könnten, sodass ihr dies nicht vorgeworfen werden könne. Es werde daher jedenfalls der Antrag gestellt nach entsprechender ärztlicher Begutachtung eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme ihrer Tochter durchzuführen.

6. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

7. Der Asylgerichtshof hat zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache am 02.03.2010 und - nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine medizinische Sachverständige - neuerlich am 10.08.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 16.04.2010 auch zu ihrem Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter bestellt wurde, neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht.7. Der Asylgerichtshof hat zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache am 02.03.2010 und - nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine medizinische Sachverständige - neuerlich am 10.08.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.04.2010 auch zu ihrem Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter bestellt wurde, neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie brachte am 27.12.2005 den gegenständlichen Asylantrag ein und befindet sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der XXXX (D1 228271) und Großmutter der XXXX und XXXX (D1 254566, D1 313128), mit denen sie auch im selben Flüchtlingsheim lebt. Die Asylverfahren der genannten Familienmitglieder in Österreich sind seit März 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen, dennoch befinden sich diese derzeit allesamt aber noch im Bundesgebiet.Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie brachte am 27.12.2005 den gegenständlichen Asylantrag ein und befindet sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der römisch 40 (D1 228271) und Großmutter der römisch 40 und römisch 40 (D1 254566, D1 313128), mit denen sie auch im selben Flüchtlingsheim lebt. Die Asylverfahren der genannten Familienmitglieder in Österreich sind seit März 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen, dennoch befinden sich diese derzeit allesamt aber noch im Bundesgebiet.

Bei der Beschwerdeführerin besteht der Verdacht auf eine beginnende Demenz F 01 sowie auf eine Posttraumatische Belastungsstörung mit konsekutiver dauernder Persönlichkeitsveränderung F 43.2.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr behaupteten Gründen ihren Herkunftsstaat verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - wie auch immer geartete - Verfolgung zu befürchten hätte. Ihr droht zum Entscheidungszeitpunkt in Weißrussland auch weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige relevante individuelle Gefahr.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Weißrussland werden folgende Feststellungen getroffen:

POLITISCHE LAGE

Allgemeines

Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.

Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandieren.

Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle. Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.

Parlamentswahlen 2008

Die Parlamentswahlen vom 28. September (2008) verfehlten nach Angaben des Endberichts der Beobachtermission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) die internationalen Standards für demokratische Wahlen deutlich. Trotz der Ankündigung des Präsidenten, freie und faire Wahlen durchführen zu lassen, behinderten staatliche Behörden ernsthaft verfassungsmäßig garantierte Rechte wie die Meinungs- oder die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Alle der 110 zu Mandatsgewinnern erklärten Kandidaten waren letztendlich Anhänger der Politik Lukaschenkos. Wie auch immer, aus dem Bericht gehen auch einige Verbesserungen hervor, unter anderem die Kooperation mit Vertretern der OSZE/ODIHR und die Tatsache, dass es den Kandidaten erlaubt war, Kundgebungen abzuhalten und TV- oder Radiospots senden zu lassen.

(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Belarus, February 25th 2009, S. 11)

Opposition

Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Belarus/Innenpolitik.html, Stand: März 2010)

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition zeichnet sich durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung aus. Auf der einen Seite gibt es die Vereinigten Demokratischen Kräfte (VdK), deren Kern die traditionellen Oppositionsparteien bilden: Partei der Belarussischen Volksfront (BNF), Vereinigte Bürgerpartei (UCP), Partei der Kommunisten von Belarus (PbK) sowie die Sozialdemokratische Partei (Gromada). Die jeweiligen Vorsitzenden (Lebedko, Bortschtschewski, Kaljakin und Lewkowitsch) gehören dem "Politischen Rat" - dem Führungsgremium der VdK an. Auf der anderen Seite führt der ehemalige Präsidentschaftskandidat Milinkewitsch die Bewegung "Für die Freiheit" an. Sie wird von oppositionellen Jugendgruppen, einem christlichen Spektrum sowie inoffiziell auch von Teilen der BNF unterstützt und wurde im November 2008 registriert. Einen Beitritt zum "Politischen Rat" der VdK lehnt diese Bewegung jedoch ab. Auch der ehemalige politische Gefangene und Vorsitzende einer der drei Sozialdemokratischen Parteien, Statkewitsch, hat mit der "Europäischen Koalition" eine eigene Organisation während der Wahlkampagne aufgebaut und mit ca. 50 Kandidaten an der Wahl teilgenommen. Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Im November 2005 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass die Teilnahme an Aktivitäten verbotener Organisationen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind jedoch keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Von 2006 bis Anfang 2008 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit mundtot zu machen. Im Zuge der Annäherung an Europa und erster Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Es gibt jedoch konkrete Hinweise, dass Oppositionelle weiterhin der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren ausgesetzt sind.

Exilpolitische Aktivitäten

Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 5, 6 und 9)

MENSCHENRECHTSLAGE

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt. (...) Weißrussland ist nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt. (...) Weißrussland ist nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.

Folter

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob durch Folter erzwungene Geständnisse in Prozessen Verwendung fanden. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen.

Todesstrafe

Weißrussland ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe noch verhängt und vollstreckt wird. Die seit 2001 rückläufige Zahl der Todesurteile ist nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft auch darauf zurückzuführen, dass seit 1999 die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen möglich ist.

Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Todesurteile vollstreckt werden. Präsident Lukaschenko macht in diesen Fällen von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch. Im Jahr 2008 wurden nach Angaben des Generalstaatsanwaltes zwei Personen (eine Person für Vergewaltigung und Tötung eines Neunjährigen) zum Tode verurteilt. Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats wird zur Begründung immer wieder der Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem ca. 85 % der teilnehmenden Weißrussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben. Seit Frühjahr 2008 beschäftigt sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen der Strafrechtsreform. Gegenüber der PV des Europarats hat Weißrussland im Februar 2009 darauf hingewiesen, dass das weißrussische Parlament sich gegenwärtig mit den rechtlichen Fragen eines Moratoriums hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe beschäftige.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 10 - 11)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) nur an drei Stellen möglich (außerhalb der "Bannmeile" um die im Stadtzentrum gelegenen Amtssitze von Präsident, Parlament und Regierung). Dort haben auch die genehmigten Demonstrationen in den letzten zwei Jahren stattgefunden. Außerhalb der Hauptstadt Minsk ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Vor allem im 2. Halbjahr 2007 und Anfang 2008 war eine Mäßigung und gewisse Toleranz der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit nicht genehmigten Demonstrationen erkennbar, bei denen sie deeskalierend wirkten. Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt wird allerdings zum Teil auch brutal durchgegriffen; so waren z.B. bei der Anti-Putin-Demonstration am 12. Dezember 2007 auch Verletzte zu beklagen. Bei Verletzungen des restriktiven Versammlungs- bzw. Demonstrationsrechts werden zuweilen unverhältnismäßige Administrativstrafen (Arrest und Geldstrafen) verhängt.

(...)

Im Zuge der innenpolitischen Liberalisierungen wurden im Bereich der bisher streng kontrollierten Medien punktuell neue Entwicklungen eingeleitet. Erste vorsichtige Anzeichen waren bereits während der Wahlkampagne zu den Parlamentswahlen im Sommer 2008 erkennbar. Mit der Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise in Weißrussland wird seit Dezember 2008 in einer Reihe von unabhängigen Medien offener als früher Kritik an der aktuellen Wirtschaftspolitik des Landes geübt, ohne dass es zu Maßregelungen bzw. Repressalien durch die zuständigen Behörden kommt. Eine solche Entwicklung erschien noch im 1. Halbjahr 2008 undenkbar. Im Dezember 2008 wurden die unabhängigen Zeitungen "Narodnaja Wolja" und "Nascha Niwa" wieder in den Katalog des staatlichen Postvertriebs aufgenommen. Weitere Liberalisierungen vor allem in Hinblick auf kleinere regionale Zeitungen stehen jedoch aus. Freie Internetzeitungen und Homepages von unabhängigen Nachrichtenagenturen und oppositionellen Gruppierungen haben weiterhin Hochkonjunktur und werden von der ständig steigenden Zahl der Internetnutzer regelmäßig gelesen. Die Blockierung dieser Homepages von staatlicher Seite hat zu Protestaktionen geführt. Es ist davon auszugehen, dass der Staat über umfangreiche Möglichkeiten zur Beobachtung des Internets und des Mailverkehrs verfügt und diese auch in seinem Interesse nutzt. Die mit dem Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes am 8. Februar 2009 befürchteten Repressionen für unabhängige Medien sind aber ausgeblieben. Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Glaubensfreiheit. Die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen" billigt jedoch der russisch-orthodoxen Kirche eine "entscheidende Rolle" zu. Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört zumindest nominell der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 %). Zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 %). Festzustellen ist eine Bevorzugung der russisch-orthodoxen Kirche durch staatliche Stellen, zugleich aber in den letzten Monaten auch eine stärkere Hinwendung zur katholischen Kirche, die einen bedeutsamen Einfluss in den westlichen Landesteilen hat. Auch im Zusammenhang mit dem Besuch von Kardinalstaatssekretär Bretone in Minsk und der Audienz Lukaschenkos beim Papst im April 2009 hat das Regime neue Töne der Zusammenarbeit angeschlagen Die insgesamt fast

2.900 religiösen Verbände und 140 Organisationen wurden mit wenigen Ausnahmen Ende 2004 aufgrund des im Jahre 2002 geänderten Gesetzes über Glaubensfreiheit und religiöse Organisationen neu registriert.

Es besteht eine restriktive Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Erwerb bzw. die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten. Gegen Teilnehmer nicht genehmigter Feierlichkeiten werden gelegentlich Ordnungsstrafen verhängt. Insgesamt versucht der Staat die Aufsicht über Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, vor allem diejenigen evangelisch-freikirchlicher Gruppierungen, die von offiziellen Stellen häufig als "Sekten" bezeichnet werden, zu verstärken. Im Jahr 2006 kam es zu einem Konflikt der evangelisch-freikirchlichen "New Life Church" mit den staatlichen Behörden. Die Behörden ordneten die Zwangsveräußerung eines von der Gemeinschaft legal für einen Kirchenbau erworbenen Grundstücks an. Allerdings konnte die "New Life Church", die von mehreren tausend v.a. jungen Menschen unterstützt wird, mit einer Klage eine gerichtliche Neuverhandlung erreichen. Der Streit über das Grundstück bzw. den Neubau an einer anderen Stelle ist noch nicht beigelegt.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 6 bis 8)

RÜCKKEHRFRAGEN; SOZIALES

Grundversorgung & medizinische Versorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 13)

Behandlung von Rückkehrern

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

Einreisekontrollen

Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seite 13)

SONSTIGES

Ausreisekontrollen

Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein reicht für die Ausreise aus Weißrussland aus. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert. Die Ausreisewege von Weißrussen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der sehr guten weißrussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juni 2009, Seiten 14 - 15)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Beweismittel sowie durch niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.08.2010.

Die Negativfeststellung hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass diese im Laufe ihres gesamten Asylverfahrens nicht in der Lage war, den österreichischen Behörden ein originales unbedenkliches Identitätsdokument vorzulegen oder ihre Identität auf andere Art und Weise glaubhaft zu machen.

Die Feststellungen zum Familienleben bzw. zum (geistigen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 29.05.2010 (vgl. OZ 9).Die Feststellungen zum Familienleben bzw. zum (geistigen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 29.05.2010 vergleiche OZ 9).

Die obigen (Länder-)Feststellungen zu Weißrussland entstammen den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein inhaltlich grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass kein Grund besteht an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die (negative) Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat bzw. zum behaupteten Ausreisegrund der Beschwerdeführerin beruht auf deren insgesamt unglaubwürdigem Vorbringen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219; 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt im gegenständlichen Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aus den im Folgenden genannten Gründen nicht gerecht werden konnte:

Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Verfahren zwar bis zuletzt unklar blieb, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - tatsächlich eine Staatsangehörige der Republik Weißrussland ist (vgl. AS 97 bzw. Seite 4 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.08.2010), da diese ebenso angegeben hat, ab 1971 ihren ständigen Wohnsitz in der südukrainischen Stadt XXXX gehabt zu haben (AS 99) und daher auch an eine Staatsbürgerschaft der Ukraine zu denken wäre. Dies kann im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben, da, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, in nach dem Regime des Asylgesetzes 1997 zu beurteilenden Fällen, wo der tatsächliche Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht abschließend festgestellt werden kann, sich die jeweilige Refoulementprüfung auf den behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; 22.04.1999, Zl. 98/20/0561).Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Verfahren zwar bis zuletzt unklar blieb, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - tatsächlich eine Staatsangehörige der Republik Weißrussland ist vergleiche AS 97 bzw. Seite 4 der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.08.2010), da diese ebenso angegeben hat, ab 1971 ihren ständigen Wohnsitz in der südukrainischen Stadt römisch 40 gehabt zu haben (AS 99) und daher auch an eine Staatsbürgerschaft der Ukraine zu denken wäre. Dies kann im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben, da, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, in nach dem Regime des Asylgesetzes 1997 zu beurteilenden Fällen, wo der tatsächliche Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht abschließend festgestellt werden kann, sich die jeweilige Refoulementprüfung auf den behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; 22.04.1999, Zl. 98/20/0561).

Ausdrücklich festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführerin im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 29.05.2010 trotz Verdachts auf beginnende Demenz bzw. Posttraumatischer Belastungsstörung mit konsekutiver dauernder Persönlichkeitsveränderung die Fähigkeit beschieden wurde, in Anwesenheit eines entsprechenden Dolmetschers dem Inhalt einer mündlichen Verhandlung zu folgen (vgl. OZ 9, Punkt V.).Ausdrücklich festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführerin im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 29.05.2010 trotz Verdachts auf beginnende Demenz bzw. Posttraumatischer Belastungsstörung mit konsekutiver dauernder Persönlichkeitsveränderung die Fähigkeit beschieden wurde, in Anwesenheit eines entsprechenden Dolmetschers dem Inhalt einer mündlichen Verhandlung zu folgen vergleiche OZ 9, Punkt römisch fünf.).

Nichtsdestotrotz kam die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 10.08.2010 ihren Mitwirkungspflichten im Asylverfahren in keiner geeigneten Weise nach, sondern beantwortete beinahe jede an sie gerichtete Fragestellung damit, dass sie sich nicht (mehr) erinnern könne bzw. nichts wisse.

Insofern man auf das von ihr ursprünglich behauptete ausreiserelevante Motiv - eine drohende Verfolgung aus religiösen Gründen - abstellte, ist jedoch bereits unter Zugrundelegung der am 24.07.2006 durch die belangte Behörde erfolgten Einvernahme im Einklang mit der belangten Behörde anzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise ein glaubwürdiges Vorbringen erstatten konnte.

So war diese schon damals beispielsweise weder im Stande den Namen des Pastors noch die konkrete Bezeichnung jener evangelikalen Freikirche zu nennen, bei welcher sie zum damaligen Zeitpunkt schon seit behauptetermaßen sechs Jahren Mitglied gewesen sei. Weiters konnte sie - bis auf eine allfällige Haus-zu-Haus-Missionierung - auch keine wesentlichen Unterschiede zwischen ihrer Glaubensgemeinschaft und beispielsweise der evangelischen Kirche anführen (vgl. AS 97), sodass der damals einvernehmende Organwalter im nunmehr angefochtenen Bescheid im Ergebnis von der völligen Unglaubwürdigkeit sowohl der Beschwerdeführerin als Person als auch ihres behaupteten fluchtrelevanten Sachverhalts ausging.So war diese schon damals beispielsweise weder im Stande den Namen des Pastors noch die konkrete Bezeichnung jener evangelikalen Freikirche zu nennen, bei welcher sie zum damaligen Zeitpunkt schon seit behauptetermaßen sechs Jahren Mitglied gewesen sei. Weiters konnte sie - bis auf eine allfällige Haus-zu-Haus-Missionierung - auch keine wesentlichen Unterschiede zwischen ihrer Glaubensgemeinschaft und beispielsweise der evangelischen Kirche anführen vergleiche AS 97), sodass der damals einvernehmende Organwalter im nunmehr angefochtenen Bescheid im Ergebnis von der völligen Unglaubwürdigkeit sowohl der Beschwerdeführerin als Person als auch ihres behaupteten fluchtrelevanten Sachverhalts ausging.

Zu dieser Erkenntnis kam letztendlich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 10.08.2010, wo die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der religiösen Überzeugung in ihrem Herkunftsstaat nunmehr aber nicht einmal mehr behauptete, sondern auf die Frage des vorsitzenden Richters, mit welchen Problemen sie im Fall einer Rückkehr nach Weißrussland zu rechnen hätte, meinte: "Wie soll ich das wissen, ich war schon lange nicht mehr dort." Weiters gab sie auf die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit in völligem Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen sogar an, "wahrscheinlich orthodox" zu sein und von ihrer Tochter deshalb "nach Österreich geholt" worden zu sein, da sie in Weißrussland alleine gewesen sei (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.08.2010, Seite 5). Diese Aussage wiederum deckt sich im Übrigen mit der bereits vor der belangten Behörde auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, vorerst gegebene Antwort ("In Österreich lebt meine Tochter. In Weißrussland war ich alleine.") (AS 99).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt somit im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.08.2010 hinterließ, zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine ihr in ihrem (behaupteten) Herkunftsstaat allfällig drohende Verfolgung vollkommen unglaubwürdig ist und kann ihr diesbezügliches Vorbringen demzufolge auch nicht der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 27.12.2005 gestellt, weshalb für dieses Beschwerdeverfahren, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, maßgeblich sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 27.12.2005 gestellt, weshalb für dieses Beschwerdeverfahren, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, maßgeblich sind.

3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren Herkunftsstaat aus Gründen der religiösen Überzeugung verlassen zu haben, war aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen vollkommen unglaubwürdig.

Da im gegenständlichen Fall weder glaubhaft gemacht werden konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführerin in ihrem (behaupteten) Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall weder glaubhaft gemacht werden konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführerin in ihrem (behaupteten) Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.

"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).

Im gegenständlichen Fall konnten von der Beschwerdeführerin aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle ihrer Rückführung nach Weißrussland bedeuten würden.Im gegenständlichen Fall konnten von der Beschwerdeführerin aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle ihrer Rückführung nach Weißrussland bedeuten würden.

Es ergeben sich aufgrund der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr nach Weißrussland den in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "sehr außergewöhnliche Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor (vgl. N. v. The United Kingdom, Nr. 26.55/05), die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Es ergeben sich aufgrund der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr nach Weißrussland den in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "sehr außergewöhnliche Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor vergleiche N. v. The United Kingdom, Nr. 26.55/05), die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Auch unter Berücksichtigung der in den Feststellungen konstatierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin leidet diese unter Heranziehung der in Fällen einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK bei drohender Abschiebung eines Betroffenen ergangenen Judikatur des EGMR, auf die sich im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07-9, auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich beruft, an keinen diesbezüglich relevanten Erkrankungen, da hier kein Fall vorliegt, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die Art. 3 EMRK nach der ständigen Judikatur des EGMR insbesondere dort festsetzt, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, überschritten wird.Auch unter Berücksichtigung der in den Feststellungen konstatierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin leidet diese unter Heranziehung der in Fällen einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK bei drohender Abschiebung eines Betroffenen ergangenen Judikatur des EGMR, auf die sich im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07-9, auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich beruft, an keinen diesbezüglich relevanten Erkrankungen, da hier kein Fall vorliegt, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die Artikel 3, EMRK nach der ständigen Judikatur des EGMR insbesondere dort festsetzt, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, überschritten wird.

So führt der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis etwa aus, "(...) dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...)".

Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des weißrussischen Gesundheitssystems sowie die Verfügbarkeit diverser, auch importierter Medikamente - unbeschadet regionaler Unterschiede - ergeben sich aus den in diesem Erkenntnis angeführten Länderfeststellungen. Für Weißrussland kann auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden, (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden, (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

4. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.4. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") etwa die Intensität der Beziehung und die Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, mit Hinweisen auf diverse Entscheidungen des EGMR).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") etwa die Intensität der Beziehung und die Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, mit Hinweisen auf diverse Entscheidungen des EGMR).

Als Kriterien kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern jeweils eine gewisse Beziehungsintensität vorlag. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Als Kriterien kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern jeweils eine gewisse Beziehungsintensität vorlag. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

4.1. Im gegenständlichen Fall befindet sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter und ihren beiden Enkelkindern (sowie ihrem Schwiegersohn) im Bundesgebiet, deren Asylverfahren mittlerweile jedoch ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Sonstige - insbesondere zu einem dauerhaften Aufenthalt berechtigte - Familienangehörige in Österreich existieren nicht. Wie sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie der Befragung der Familienmitglieder in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ergeben hat, lebt die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich Ende 2005/Anfang 2006 mit ihrer Tochter und deren Familie gemeinsam im selben Flüchtlingswohnheim. Weiters ergibt sich aus der Anamnese zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 29.05.2010 (OZ 9) sowie der Befragung des einstweiligen Sachwalters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass diese "sehr unselbständig", "vergesslich" und örtlich oft nicht orientiert sei und gegenüber ihrer Tochter eine "passive, infantile Haltung" einnehme. Weiters müsse diese sie z.B. auch beim Einkaufen unterstützen, da sie sich ansonsten verlaufe bzw. auch "mit dem Euro" nicht zurecht komme. In Weißrussland würden keine sonstigen Verwandten oder Familienmitglieder mehr leben. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Gesagten im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass wegen der besonderen Beziehungsintensität bzw. des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.4.1. Im gegenständlichen Fall befindet sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter und ihren beiden Enkelkindern (sowie ihrem Schwiegersohn) im Bundesgebiet, deren Asylverfahren mittlerweile jedoch ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Sonstige - insbesondere zu einem dauerhaften Aufenthalt berechtigte - Familienangehörige in Österreich existieren nicht. Wie sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie der Befragung der Familienmitglieder in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ergeben hat, lebt die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich Ende 2005/Anfang 2006 mit ihrer Tochter und deren Familie gemeinsam im selben Flüchtlingswohnheim. Weiters ergibt sich aus der Anamnese zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 29.05.2010 (OZ 9) sowie der Befragung des einstweiligen Sachwalters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass diese "sehr unselbständig", "vergesslich" und örtlich oft nicht orientiert sei und gegenüber ihrer Tochter eine "passive, infantile Haltung" einnehme. Weiters müsse diese sie z.B. auch beim Einkaufen unterstützen, da sie sich ansonsten verlaufe bzw. auch "mit dem Euro" nicht zurecht komme. In Weißrussland würden keine sonstigen Verwandten oder Familienmitglieder mehr leben. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Gesagten im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass wegen der besonderen Beziehungsintensität bzw. des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt.

4.2. Wie bereits oben bemerkt, ist das Asylverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin seit März dieses Jahres rechtskräftig negativ abgeschlossen. Ein allfälliger Ausspruch über eine Ausweisung hatte aufgrund der dabei anzuwendenden Rechtslage jedoch zu unterbleiben.

Da in der vorliegenden Konstellation somit für einzelne Mitglieder der Familie (mangels Zuständigkeit gemäß der anzuwendenden Rechtslage) keine Ausweisung von den Asylbehörden verfügt wurde, ist nach Auffassung des erkennenden Senats ein ähnlich gelagerter Sachverhalt gegeben, wie in Fällen, wo Angehörige einer "Kernfamilie" durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - getrennt werden könnten (vgl. VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7).Da in der vorliegenden Konstellation somit für einzelne Mitglieder der Familie (mangels Zuständigkeit gemäß der anzuwendenden Rechtslage) keine Ausweisung von den Asylbehörden verfügt wurde, ist nach Auffassung des erkennenden Senats ein ähnlich gelagerter Sachverhalt gegeben, wie in Fällen, wo Angehörige einer "Kernfamilie" durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - getrennt werden könnten vergleiche VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7).

Für derartige Fälle, in denen aufgrund der Anwendbarkeit unterschiedlicher Rechtslagen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Um ein verfassungsrechtlich gebotenes Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Für derartige Fälle, in denen aufgrund der Anwendbarkeit unterschiedlicher Rechtslagen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Um ein verfassungsrechtlich gebotenes Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).

Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des erkennenden Senats auch für die vorliegende Konstellation, in welcher es zwar zu keiner Trennung einer "Kernfamilie", jedoch zu einer von Mutter und (volljähriger) Tochter käme, zwischen denen - wie oben ausgeführt - eine besondere Beziehungsintensität sowie ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und somit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen ist.Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des erkennenden Senats auch für die vorliegende Konstellation, in welcher es zwar zu keiner Trennung einer "Kernfamilie", jedoch zu einer von Mutter und (volljähriger) Tochter käme, zwischen denen - wie oben ausgeführt - eine besondere Beziehungsintensität sowie ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und somit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzunehmen ist.

Da die asylrechtliche Ausweisung der Beschwerdeführerin dergestalt zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben. Bei der allfälligen Durchführung der Ausweisung durch die Fremdenbehörden wird auf das bestehende Familienleben Rücksicht zu nehmen sein und diese daher gemeinsam zu erfolgen haben.Da die asylrechtliche Ausweisung der Beschwerdeführerin dergestalt zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben. Bei der allfälligen Durchführung der Ausweisung durch die Fremdenbehörden wird auf das bestehende Familienleben Rücksicht zu nehmen sein und diese daher gemeinsam zu erfolgen haben.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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