TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 B9 413620-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B9 413.620-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan Huber als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zahl: 09 15.639-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan Huber als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zahl: 09 15.639-BAW, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde von römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das in Österreich geborene Kind der XXXX (protokolliert zur Zahl: B9 244.369-0/2008 des Asylgerichtshofes) und des in Österreich niederlassungsberechtigten (EG-Daueraufenthalt) thailändischen Staatsangehörigen, XXXX. Sie brachte vertreten durch ihre Mutter vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige von Thailand und buddhistischen Glaubens zu sein. Am 17.12.2009 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das in Österreich geborene Kind der römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B9 244.369-0/2008 des Asylgerichtshofes) und des in Österreich niederlassungsberechtigten (EG-Daueraufenthalt) thailändischen Staatsangehörigen, römisch 40 . Sie brachte vertreten durch ihre Mutter vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige von Thailand und buddhistischen Glaubens zu sein. Am 17.12.2009 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.04.2010 gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der vietnamesischen Sprache an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe; für die minderjährige Beschwerdeführerin würden die Fluchtgründe der Mutter gelten. Diese brachte befragt nach der Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin vor, dass der Kindesvater, XXXX, angegeben habe, dass "die minderjährige Beschwerdeführerin die thailändische Staatsangehörigkeit haben solle; dem Meldezettel sei zu entnehmen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin als Thailänderin geführt werde".Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.04.2010 gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der vietnamesischen Sprache an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe; für die minderjährige Beschwerdeführerin würden die Fluchtgründe der Mutter gelten. Diese brachte befragt nach der Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin vor, dass der Kindesvater, römisch 40 , angegeben habe, dass "die minderjährige Beschwerdeführerin die thailändische Staatsangehörigkeit haben solle; dem Meldezettel sei zu entnehmen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin als Thailänderin geführt werde".

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, AZ: 09 15.639-BAW, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.12.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Thailand abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid - aufgrund der Tatsache, dass auch der die Mutter betreffende Bescheid keine Ausweisungsentscheidung enthielt - nicht getroffen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, AZ: 09 15.639-BAW, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.12.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Thailand abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid - aufgrund der Tatsache, dass auch der die Mutter betreffende Bescheid keine Ausweisungsentscheidung enthielt - nicht getroffen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Thailand sei. Beweiswürdigend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich diese Feststellung auf die Angaben der Mutter und gesetzlichen Vertreterin sowie auf "die vorgelegten Dokumente" gründe. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang die Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Eltern, der Reisepass und der Aufenthaltstitel des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie ein Meldezettel der minderjährigen Beschwerdeführerin. Dem Meldezettel der minderjährigen Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin als thailändische Staatsangehörige geführt werde. Feststellungen zur Situation in Thailand wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens stellte die Behörde erster Instanz fest, dass die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin in Thailand lebe. Die minderjährige, 10 Monate alte Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig, besuche keine Kurse, keine Schule und absolviere auch kein Studium. Auch diesbezüglich wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass diese Feststellungen auf den Angaben der Mutter beruhen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.05.2010.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, ausgeführt hat, wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 (120 BlgNR 22. GP, 10) zur Einführung des Familienverfahrens ausgeführt, dass Familienverfahren

"zum frühestmöglichen Zeitpunkt ... erkannt und geführt werden

sollen". Daraus ergibt sich, dass es zur Einleitung eines Familienverfahrens - anders als bei der Asylerstreckung - nicht darauf ankommt, ob formal ein "Asylantrag" iSd § 3 AsylG oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd § 10 AsylG eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. Soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, bedeutet dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt.sollen". Daraus ergibt sich, dass es zur Einleitung eines Familienverfahrens - anders als bei der Asylerstreckung - nicht darauf ankommt, ob formal ein "Asylantrag" iSd Paragraph 3, AsylG oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd Paragraph 10, AsylG eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. Soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, bedeutet dies im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienverfahren - wobei anzumerken ist, dass nach der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fallkonstellation ein Familienangehöriger im Jahr 2003 (also bei anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, als noch kein Familienverfahren existierte), der andere Familienangehörige hingegen im Jahr 2005 (also bei anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003, also bereits unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens) einen Asylantrag stellte - sind auch auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage des AsylG 2005 zu übertragen.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienverfahren - wobei anzumerken ist, dass nach der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fallkonstellation ein Familienangehöriger im Jahr 2003 (also bei anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, als noch kein Familienverfahren existierte), der andere Familienangehörige hingegen im Jahr 2005 (also bei anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, also bereits unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens) einen Asylantrag stellte - sind auch auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage des AsylG 2005 zu übertragen.

Im gegenständlichen Fall war das Asylverfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und auch noch bei Erlassung des nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides beim Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) anhängig. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte somit ihren Antrag auf internationalen Schutz als Familienangehöriger (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) einer Asylwerberin (§ 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005) ein. Dieser Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist daher - wie von der Behörde erster Instanz auch zutreffend angenommen - unter dem Aspekt des Familienverfahrens zu prüfen.Im gegenständlichen Fall war das Asylverfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und auch noch bei Erlassung des nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides beim Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) anhängig. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte somit ihren Antrag auf internationalen Schutz als Familienangehöriger (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) einer Asylwerberin (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) ein. Dieser Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist daher - wie von der Behörde erster Instanz auch zutreffend angenommen - unter dem Aspekt des Familienverfahrens zu prüfen.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das am XXXX in Österreich geborene Kind der vietnamesischen Staatsangehörigen, XXXX, und des thailändischen Staatsangehörigen, XXXX. Allein aufgrund der Angabe des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, diese solle die thailändische Staatsangehörigkeit haben, kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin tatsächlich thailändische Staatsangehörige ist. Entsprechende, die Staatsbürgerschaft belegende Dokumente wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Einzig aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin als thailändische Staatsangehörige geführt wird. Der genannten ZMR-Auskunft ist jedoch nicht zu entnehmen, dass neben der Vorlage der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, aus welcher die Staatsangehörigkeit nicht abgeleitet werden kann, weitere Dokumente vorgelegt wurden.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das am römisch 40 in Österreich geborene Kind der vietnamesischen Staatsangehörigen, römisch 40 , und des thailändischen Staatsangehörigen, römisch 40 . Allein aufgrund der Angabe des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, diese solle die thailändische Staatsangehörigkeit haben, kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin tatsächlich thailändische Staatsangehörige ist. Entsprechende, die Staatsbürgerschaft belegende Dokumente wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Einzig aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin als thailändische Staatsangehörige geführt wird. Der genannten ZMR-Auskunft ist jedoch nicht zu entnehmen, dass neben der Vorlage der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, aus welcher die Staatsangehörigkeit nicht abgeleitet werden kann, weitere Dokumente vorgelegt wurden.

Ohne vorangehende Überprüfung der Staatsangehörigkeit im Wege der Auseinandersetzung mit den Staatsangehörigkeitsgesetzen der sozialistischen Republik Vietnam und der konstitutionellen Monarchie Thailands hätte das Bundesasylamt im vorliegenden Fall nicht von der thailändischen Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgehen dürfen.

Darüber hinaus hat es die Behörde erster Instanz unterlassen, Feststellungen zur Lage im angenommenen Herkunftsstaat der minderjährigen Beschwerdeführerin zu treffen und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigungen unter dezidierten Hinweis auf die - im vorliegenden Fall jedoch fehlenden - Länderfeststellungen abgewiesen. Konkret wurde ausgeführt, dass für Rückgeführte in Thailand - wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorginge - keine Gefährdungen bestehen würden. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen könnte ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Thailand eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid - ohne nachvollziehbare Belege oder sonstige Anhaltspunkte - festgestellt hat, dass die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin in Thailand lebe. Nach derzeitigem Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes sind jedoch beide Elternteile der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig; die Mutter ist Asylwerberin, der Vater verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in Österreich. Hinweise auf etwaige in Thailand lebende Verwandte des Vaters sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorbringens der minderjährigen Beschwerdeführerin als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zunächst die Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin zu klären und in weiterer Folge Feststellungen zu dem betreffenden Land zu treffen und der durch ihre Eltern vertretenen minderjährigen Beschwerdeführerin entsprechend vorzuhalten haben. Darüber hinaus wird zu klären sein, ob tatsächlich Angehörige der minderjährigen Beschwerdeführerin - sollte diese die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen - in Thailand leben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, parlamentarische Materialien

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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