Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A4 414.565-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, FZ 10 01.932 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, FZ 10 01.932 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13, § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, ist laut eigenen Aussagen am 20.09.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 02.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, ist laut eigenen Aussagen am 20.09.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 02.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 02.03.2010 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, aufgrund von Erbstreitigkeiten sein Heimatland verlassen zu haben. So wäre der Asylwerber nach dem Tod seines Vaters, ebenso wie auch seine engsten Angehörigen, ständig von seinem Onkel und seinen Cousins geschlagen und verletzt worden. Die innerfamiliären Konflikte hätten schließlich sogar in einem Mordversuch gegen seine Person gegipfelt, weshalb er sich schließlich aus Angst um sein Leben zur Flucht veranlasst gesehen habe.
Am 12.05.2010 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er schon im Kindesalter den Entschluss zur endgültigen Ausreise aus seiner Heimat gefasst hätte. "Ich wollte schon immer Ägypten verlassen (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Das für die Umsetzung dieses Vorhabens benötigte Geld habe er gespart und sei er auch von seiner Familie diesbezüglich finanziell unterstützt worden. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Angehörigen halte er regelmäßigen Kontakt und ginge es diesen gut. Der Entschluss Österreich als Zielland zu wählen, wäre bereits recht früh gefasst worden, zumal es sich hiebei um "ein schönes Land" handle, in dem man "friedlich leben" könne (vgl. Seiten 87 und 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Einen Asylantrag stelle der Beschwerdeführer, welcher seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet auf diversen Baustellen Hilfstätigkeiten verrichte und bei nicht näher genannten Landsleuten im 5. Wiener Gemeindebezirk wohne, deshalb, da er in seinem Herkunftsland Probleme mit seinem Onkel und dessen Kindern infolge eines Erbrechtsstreites hätte. Konkret wäre der Vater des Asylwerbers bereits zu einem Zeitpunkt gestorben, als dieser erst sieben Jahre alt gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe die Familie des im gemeinsamen Wohnhaus lebenden Onkels nichts unversucht gelassen, den Antragsteller, dessen Mutter und Geschwister aus dem für sich selbst allein beanspruchten Gebäude zu vertreiben. Diese Bemühungen wären jedoch nicht von Erfolg gekrönt gewesen, zumindest bis zu jenem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer volljährig geworden sei. Da jedoch aus Sicht des Onkels die Gefahr einer erfolgreichen Geltendmachung der erbrechtlichen Ansprüche des Asylwerbers mit dessen Eintritt ins achtzehnte Lebensjahr wesentlich gestiegen wäre, hätte dieser zusammen mit seinen engsten Familienmitgliedern den Druck erhöht. Die Situation sei immer mehr eskaliert und habe besagter Onkel schließlich den Antragsteller sogar mit dem Messer attackiert. Aufgrund dieses Zwischenfalls wäre Letztgenannter zusammen mit seinen Angehörigen ausgezogen und in eine Mietwohnung in EL MANSOURA übersiedelt. Ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der gesetzlich verankerten Rechte hätten weder der Beschwerdeführer noch dessen Mutter oder Geschwister angestrengt, sondern es stattdessen vorgezogen, sich einfach in einem anderen Stadtteil zu verbergen. "EL MANSOURA hat 20 Millionen Einwohner, man kann sich dort gut verstecken (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr fürchte sich der Asylwerber jedenfalls noch immer vor seinem Onkel.Am 12.05.2010 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er schon im Kindesalter den Entschluss zur endgültigen Ausreise aus seiner Heimat gefasst hätte. "Ich wollte schon immer Ägypten verlassen (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Das für die Umsetzung dieses Vorhabens benötigte Geld habe er gespart und sei er auch von seiner Familie diesbezüglich finanziell unterstützt worden. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Angehörigen halte er regelmäßigen Kontakt und ginge es diesen gut. Der Entschluss Österreich als Zielland zu wählen, wäre bereits recht früh gefasst worden, zumal es sich hiebei um "ein schönes Land" handle, in dem man "friedlich leben" könne vergleiche Seiten 87 und 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Einen Asylantrag stelle der Beschwerdeführer, welcher seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet auf diversen Baustellen Hilfstätigkeiten verrichte und bei nicht näher genannten Landsleuten im 5. Wiener Gemeindebezirk wohne, deshalb, da er in seinem Herkunftsland Probleme mit seinem Onkel und dessen Kindern infolge eines Erbrechtsstreites hätte. Konkret wäre der Vater des Asylwerbers bereits zu einem Zeitpunkt gestorben, als dieser erst sieben Jahre alt gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe die Familie des im gemeinsamen Wohnhaus lebenden Onkels nichts unversucht gelassen, den Antragsteller, dessen Mutter und Geschwister aus dem für sich selbst allein beanspruchten Gebäude zu vertreiben. Diese Bemühungen wären jedoch nicht von Erfolg gekrönt gewesen, zumindest bis zu jenem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer volljährig geworden sei. Da jedoch aus Sicht des Onkels die Gefahr einer erfolgreichen Geltendmachung der erbrechtlichen Ansprüche des Asylwerbers mit dessen Eintritt ins achtzehnte Lebensjahr wesentlich gestiegen wäre, hätte dieser zusammen mit seinen engsten Familienmitgliedern den Druck erhöht. Die Situation sei immer mehr eskaliert und habe besagter Onkel schließlich den Antragsteller sogar mit dem Messer attackiert. Aufgrund dieses Zwischenfalls wäre Letztgenannter zusammen mit seinen Angehörigen ausgezogen und in eine Mietwohnung in EL MANSOURA übersiedelt. Ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der gesetzlich verankerten Rechte hätten weder der Beschwerdeführer noch dessen Mutter oder Geschwister angestrengt, sondern es stattdessen vorgezogen, sich einfach in einem anderen Stadtteil zu verbergen. "EL MANSOURA hat 20 Millionen Einwohner, man kann sich dort gut verstecken (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr fürchte sich der Asylwerber jedenfalls noch immer vor seinem Onkel.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, AZ 10 01.932 - BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Berufung gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 2 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, AZ 10 01.932 - BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Berufung gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die erstinstanzliche Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Antragsteller in seiner Heimat irgendeiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies primär aufgrund einer Reihe im Detail dargestellter Widersprüchlichkeiten. Davon unabhängig hätten seinem gesamten Vorbringen letztlich keinerlei Anknüpfungspunkte zur Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden können, zumal keinerlei asylrelevante Verfolgungssituation vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde und brachte in seinem Schriftsatz, neben einer neuerlichen Wiederholung seiner bereits bisher im Verfahren präsentierten Bedrohungssituation durch den Onkel respektive die Cousins, im Wesentlichen vor, im Falle seiner Rückführung mit seiner Ermordung durch die zuvor genannten Personen rechnen zu müssen. Diese würden den Antragsteller schon allein deshalb nach dem Leben trachten, um für die Zukunft mit Sicherheit ausschließen zu können, dass dieser eines Tages vielleicht doch noch den ihm zustehenden Erbteil einklagen werde. Daraus resultierend verstoße eine Abschiebung nach Ägypten gegen Art. 2 EMRK und sei dem Beschwerdeführer schon allein deshalb zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, wonach sein Vorbringen nicht glaubwürdig wäre, könne vom Asylwerber nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden und wäre die präsentierte Bedrohungssituation jedenfalls asylrelevant.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde und brachte in seinem Schriftsatz, neben einer neuerlichen Wiederholung seiner bereits bisher im Verfahren präsentierten Bedrohungssituation durch den Onkel respektive die Cousins, im Wesentlichen vor, im Falle seiner Rückführung mit seiner Ermordung durch die zuvor genannten Personen rechnen zu müssen. Diese würden den Antragsteller schon allein deshalb nach dem Leben trachten, um für die Zukunft mit Sicherheit ausschließen zu können, dass dieser eines Tages vielleicht doch noch den ihm zustehenden Erbteil einklagen werde. Daraus resultierend verstoße eine Abschiebung nach Ägypten gegen Artikel 2, EMRK und sei dem Beschwerdeführer schon allein deshalb zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, wonach sein Vorbringen nicht glaubwürdig wäre, könne vom Asylwerber nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden und wäre die präsentierte Bedrohungssituation jedenfalls asylrelevant.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Festgestellt wird, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Ägypten ist, seine Identität steht demgegenüber mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokumenten nicht fest.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (familiäre Probleme mit seinem Onkel und seinen Cousins infolge von Erbrechtsstreitigkeiten) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten verfolgt wird oder gefährdet ist.
Der Reiseweg des jedenfalls volljährigen Antragstellers von Ägypten nach Österreich kann nicht festgestellt werden.
Zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Ägypten traf die Erstinstanz Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben. Diese wurden dem Beschwerdeführer von der Erstinstanz vorgehalten.
Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
Die Situation in Ägypten ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Die ägyptische Regierung bemüht sich mit Nachdruck, die Bevölkerung und Ausländer vor Gewaltakten zu schützen. Es gab in den letzten Jahren immer wieder Anschläge auf touristische Zentren (Luxor, Taba, Ägypt. Museum Kairo). Der aktuellste Anschlag ist jener in Kairos Altstadt, bei dem eine Französin getötet, mehrere Leute, darunter auch Ägypter verletzt wurden. Fünf Ägypter, davon zwei Frauen, wurden verhaftet. Zu dem Anschlag bekannte sich bisher keine Organisation. Weitere Anschläge können nicht ausgeschlossen werden.
Die Lage im Nordsinai ist besonders nach der letzten Aggression gegen den Gaza-Streifen prekär. Anzumerken ist auch, dass die ägyptischen Sicherheitskräfte im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft geschult sind. Letzteres betrifft vor allem den Sicherheitsbereich (Grenzen, innere Sicherheit). In den größeren Städten, vor allem in Kairo, kam es bei Protestkundgebungen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. Infolgedessen wurden Demonstranten auch inhaftiert und zumeist nach kurzer Haftdauer wieder freigelassen. Inhaftierungen von Oppositionellen, insbesondere der Moslembruderschaft, kommen vor. Drogendelikte werden schon bei Geringfügigkeit mit harten Strafen (Gefängnis bis hin zur Todesstrafe in besonders schweren Fällen) geahndet.
Die Grundversorgung funktioniert. Gelegentlich kommt es zu Strom- und Wasserversorgungsengpässen, vor allem am Land. Das geringe Grundeinkommen (etwa ¿ 14,- pro Woche) funktioniert nur mithilfe der staatlich subventionierten Grundnahrungsmittel.
Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Dennoch entspricht sie nicht immer westeuropäischem Standard. Es gibt in Ägypten ein staatlich finanziertes Gesundheitssystem, das jedem Staatsbürger den Zugang zu medizinischer Versorgung gewähren soll. Die Qualität der Versorgung ist in der Realität jedoch vor allem in den unteren Einkommensklassen häufig schlecht, wobei die Gesundheitsversorgung in Kairo tendenziell besser ist als in den ländlichen Regionen Ägyptens. Personen, die nicht versichert sind, müssen in der Regel alle Medikamentenkosten selbst tragen. Mit einigen Ausnahmen sind die Preise für Medikamente in Ägypten verhältnismäßig niedrig und die Präparate sind weitgehend erhältlich. In seltenen Fällen haben nicht versicherte Personen, die von einem besonderen Gremium des Gesundheitsministeriums als bedürftig anerkannt wurden, einen Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung. Ägypten verfügt über 381 allgemeine und Zentralkrankenhäuser, 4.500 ländliche Gesundheitszentren und 931 ländliche Spitäler. Die Zahl der verfügbaren Betten beträgt insgesamt 185.000. Die staatlichen Krankenhäuser sind für alle Ägypter zugänglich und die verhältnismäßig geringen Gebühren sind festgelegt.
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wird deshalb nicht für glaubwürdig erachtet, zumal er sämtliche seiner diesbezüglich erstatteten Ausführungen vor dem Bundesasylamt nicht widerspruchsfrei und schlüssig zu präsentieren vermochte:
So widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person, die bereits seit ihrem siebenten Lebensjahr ständigen Misshandlungen mit Verletzungsfolgen ausgesetzt ist, solange weiter mit seinen Peinigern unter einem Dach auf engstem Raum zusammenlebt, bis ihn einer der Kontrahenten schließlich sogar mit einem Messer attackiert. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Mitglieder der permanent gefährdeten Familie nicht tagtäglich bewusst dem Risiko schwerer Übergriffe aussetzten, sondern schon zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt als erst nach 14 Jahren und Überschreitung der Volljährigkeit bei den lokalen Sicherheitsbehörden Schutz suchen oder sich zumindest durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil dem faktischen Zugriff durch die Kontrahenten dauerhaft entziehen. Dies umso mehr, zumal der Asylwerber selbst ausführt, landesweit über eine Vielzahl von Verwandten zu verfügen: "Ich habe so viele Onkel und Tanten die verstreut in ganz Ägypten leben (Seite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Gründe, warum es dem Antragsteller und dessen nahem Verwandten objektiv nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, bei diesen Verwandten zwischenzeitlich Unterschlupf zu finden, zumindest so lange, bis die erbrechtlichen Verhältnisse gerichtlich endgültig geklärt sind, beziehungsweise die Bedrohungssituation dauerhaft gebannt ist, vermochte der Beschwerdeführer, dessen Ziel es nach eigenen Angaben seit frühster Jugend gewesen sei "nach Österreich zu kommen (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", nicht zu nennen.
Weshalb es dem Asylwerber zudem tatsächlich möglich gewesen sein sollte, in einer dermaßen psychisch angespannten Situation nicht nur seine gesamte Schulausbildung in seiner Heimatstadt ohne Probleme abzuschließen, sondern darüber hinaus sogar noch ein Soziologiestudium erfolgreich zu absolvieren, vermochte dieser ebenfalls nicht schlüssig darzulegen. Auch kann nicht einmal ansatzweise lebensnah nachvollzogen werden, warum sich ein akademisch gebildeter Mensch wie der Antragsteller nicht nur beinahe eineinhalb Jahrzehnte lang in seinem Wohnhaus von seinem Onkel beziehungsweise seinen Cousins schlagen und terrorisieren lassen sollte, ohne auch nur ein einziges Mal den Versuch zu unternehmen, sich (mit legalen Mitteln) in irgendeiner Weise zur Wehr zu setzen, sondern darüber hinaus auch nach Eskalation der emotional stark angespannten Lage in Form einer Messerattacke nicht etwa in einen entfernt gelegenen Landesteil, sondern lediglich in einen anderen Bezirk der selben Stadt ziehen wollte. Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Geburtsstadt "EL MONSOURA 20 Millionen Einwohner hat", weshalb "man sich dort gut verstecken kann (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", ist ihm entgegenzuhalten, dass unter diesen Umständen das Verlassen seines Herkunftsstaates umso weniger dringlich scheint. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, wonach der Asylwerber selbst dezidiert angibt, demzufolge sich seine Geschwister und Mutter nach wie vor dort unbehelligt aufhalten würden und deren aktuelle Situation durchaus als "gut" bezeichnet werden könne (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch er selbst hätte dort nach dem Messerattentat vor zwei Jahren bis zu seiner Ausreise völlig problemlos gelebt und sich im Bauwesen als Tischler das nötige Geld für das Verlassen seiner Heimat verdient. Dieses Vorbringen lässt sich jedoch nicht ansatzweise mit der Behauptung in Einklang bringen, in seiner Heimat permanent mit dem Tode bedroht zu sein, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung Personen, die unter realer Todesangst leiden, nicht ausgerechnet in unmittelbarer Nähe zu ihren vermeintlichen Verfolgern freiwillig ihren Wohnsitz begründen, dort einem geregelten Beruf nachgehen und völlig auf jegliche gerichtliche Hilfe verzichten.
Des Weiteren erscheint es nicht realistisch nachvollziehbar, weshalb eine Person, die subjektiv befürchtet, von einem siebenjährigen Kind künftig um das von ihr selbst für sich beanspruchte Vermögen gebracht werden zu können, erst vierzehn Jahre später, sowie drei Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit, erstmals den Versuch unternehmen sollte, ihren Kontrahenten endgültig zu beseitigen. Wollte der Gegner, so wie vom Antragsteller behauptet, tatsächlich für die Zukunft ausschließen, dass sein im selben Haus lebender Neffe seinen ihm zustehenden Teil am Nachlass rechtswirksam einfordert, so würde dieser wohl kaum erst eineinhalb Jahrzehnte später entsprechende Attentatsversuche unternehmen, wenn dieser bereits erwachsen ist und somit eine ungleich höhere Gegenwehr mit schwer abschätzbaren Folgen zu erwarten sind.
Zusammenfassend ist die erkennende Behörde somit zur Auffassung gelangt, dass dem Vorbringen des Asylwerbers, seit dem Tod seines Vaters familiäre Probleme mit seinem Onkel respektive seinen Cousins zu haben, aufgrund der in sich nicht schlüssigen und inhaltlich konsistenten Schilderungen, keinerlei Glaubwürdigkeit zuzubilligen war.
Der Reiseweg von Ägypten nach Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich bloß unbestimmte Angaben gemacht hat.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.03.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.03.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist.
Dem Antragsteller wurde bei seinen Einvernahmen die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe wie auch seinen Reiseweg im Detail darzustellen und hatte dieser auch ausreichend Gelegenheit zu diesen Themen Stellung zu nehmen. Seine diesbezüglichen Angaben wurden im bekämpften Bescheid sowohl als nicht glaubhaft als auch vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht asylrelevant eingestuft. Hauptgrundlage für diese Einschätzung bildete zentral das Faktum, wonach der Asylwerber im Rahmen seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt teilweise divergente und in ihrer Gesamtheit absolut unplausible und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Angaben getätigt hat. Darüber hinaus hat er keinerlei Verfolgung oder Bedrohungssituation in ob genanntem Sinne geltend gemacht, sondern seine Fluchtgründe lediglich auf familiäre Probleme infolge von Erbstreitigkeiten nach dem Tod seines Vaters reduziert.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, zumal die vom Antragsteller behaupteten Fluchtgründe, konkret gewaltsame Auseinandersetzungen mit seinem Onkel und seinen Cousins, weder als glaubhaft zu qualifizieren waren noch unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ normierten Tatbestände subsumiert werden konnten.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, zumal die vom Antragsteller behaupteten Fluchtgründe, konkret gewaltsame Auseinandersetzungen mit seinem Onkel und seinen Cousins, weder als glaubhaft zu qualifizieren waren noch unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ normierten Tatbestände subsumiert werden konnten.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH 23.09.2004, 2004/21/0134, mit weiteren Hinweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH 23.09.2004, 2004/21/0134, mit weiteren Hinweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd § 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Paragraph 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Im Fall des Beschwerdeführers, einem ledigen, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, ist nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Asylwerber objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch die Annahme diverser Hilfstätigkeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Antragsteller im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.Im Fall des Beschwerdeführers, einem ledigen, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, ist nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Asylwerber objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch die Annahme diverser Hilfstätigkeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Antragsteller im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben. Es liegt somit kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Eine besondere schützenswerte Integration des Asylwerbers in Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, so dass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von
Artikel 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist.Artikel 8 Absatz eins, EMRK auszugehen ist.
Selbst wenn man schützenswerte Interessen der Antragstellers darin erblickt, dass er sich seit ca. elf Monaten in Österreich aufhält, so ist die Ausweisung durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse, und zwar aus dem Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung (Verhinderung einer ungeordneten Zuwanderung) gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Zieles notwendig. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.Selbst wenn man schützenswerte Interessen der Antragstellers darin erblickt, dass er sich seit ca. elf Monaten in Österreich aufhält, so ist die Ausweisung durch die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse, und zwar aus dem Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung (Verhinderung einer ungeordneten Zuwanderung) gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Zieles notwendig. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private StreitigkeitenZuletzt aktualisiert am
30.09.2010