Norm
AsylG 2005 §1 Z2Spruch
A4 226.813-2/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 01 16.288 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 01 16.288 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach eigenen Angaben am 15.07.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag, somit am 16.07.2001 einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach eigenen Angaben am 15.07.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag, somit am 16.07.2001 einen Asylantrag.
2. Er wurde hiezu am 30.07.2001 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte der Asylwerber im Wesentlichen vor, in seiner Heimat Probleme mit den Sicherheitsbehörden sowie den dort lebenden Moslems zu haben. Konkret wäre er Mitglied einer Antiterroreinheit gewesen und hätte im Anschluss an eine Hochzeitsfeier seine Dienstwaffe verloren. Um subjektiv befürchteten dienstrechtlichen Folgen in Form einer lebenslangen Haftstrafe zu entgehen, habe sich der Antragsteller dazu entschlossen, sein Heimatland endgültig zu verlassen. Zudem befürchte er ganz generell, als ehemaliger Angehöriger der algerischen Sicherheitskräfte Ziel fundamentalistischer Racheakte werden zu können.
3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 26.02.2002, Zl. 01 16.288-BAI, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG BGBl. I idF 126/2002 ab und erklärte unter einem in Spruchpunkt II. gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig.3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 26.02.2002, Zl. 01 16.288-BAI, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG BGBl. römisch eins in der Fassung 126 aus 2002, ab und erklärte unter einem in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung.
5. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.05.2007, Zl. 226.813/0/14E-III/07/02, wurde die Berufung in allen Punkten abgewiesen.
6. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.02.2008 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter sowohl einen Antrag auf Aufhebung der Ausweisung als auch auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung im Sinne der §§ 51 iVm 50 FPG 2005. Begründend wurde ausgeführt, wonach die vom Bundesasylamt bescheidmäßig am 26.02.2007, Zl. 01 16.288 BAI, ausgesprochene Ausweisung zwischenzeitlich aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Asylwerbers Art. 3 EMRK widerspreche, zumal dessen medizinisch notwendige Versorgung in Algerien nicht gegeben sei. So benötige Letztgenannter mittlerweile regelmäßig Antidepressiva, weshalb die im Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien überholt wären. Seit der erstinstanzlichen Entscheidung hätten sich somit Neuerungen ergeben, die die Notwendigkeit einer Neuüberprüfung der Sachlage nach sich ziehen würden und läge daher auch nicht länger eine aktuelle Entscheidung im Sinne des § 51 Abs. 1 FPG vor.6. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.02.2008 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter sowohl einen Antrag auf Aufhebung der Ausweisung als auch auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung im Sinne der Paragraphen 51, in Verbindung mit 50 FPG 2005. Begründend wurde ausgeführt, wonach die vom Bundesasylamt bescheidmäßig am 26.02.2007, Zl. 01 16.288 BAI, ausgesprochene Ausweisung zwischenzeitlich aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Asylwerbers Artikel 3, EMRK widerspreche, zumal dessen medizinisch notwendige Versorgung in Algerien nicht gegeben sei. So benötige Letztgenannter mittlerweile regelmäßig Antidepressiva, weshalb die im Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien überholt wären. Seit der erstinstanzlichen Entscheidung hätten sich somit Neuerungen ergeben, die die Notwendigkeit einer Neuüberprüfung der Sachlage nach sich ziehen würden und läge daher auch nicht länger eine aktuelle Entscheidung im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, FPG vor.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, Zl. 01 16.288 - BAI, wurde der Antrag auf Aufhebung der asylrechtlichen Ausweisung vom 24.04.2008 gemäß §§ 1 iVm 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, Zl. 01 16.288 - BAI, wurde der Antrag auf Aufhebung der asylrechtlichen Ausweisung vom 24.04.2008 gemäß Paragraphen eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, wonach § 1 AsylG 2005 eindeutig die Anerkennung von Fremden als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, respektive die Aberkennung des bereits erteilten Status sowie die Voraussetzungen für die Verbindung einer negativen Entscheidung mit einer Ausweisung konkret als Anwendungsgebiete dieses Bundesgesetzes festlege. Sowohl ein Ausspruch gemäß § 8 AsylG als auch das Absprechen hinsichtlich einer allfälligen Ausweisung gemäß § 10 leg. cit. hätten eine abweisende Asylentscheidung als rechtliche Basis. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag habe sich jedoch dezidiert ausschließlich auf die Aufhebung der asylrechtlichen Ausweisung beschränkt und sei daher als unzulässig zurückzuweisen.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, wonach Paragraph eins, AsylG 2005 eindeutig die Anerkennung von Fremden als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, respektive die Aberkennung des bereits erteilten Status sowie die Voraussetzungen für die Verbindung einer negativen Entscheidung mit einer Ausweisung konkret als Anwendungsgebiete dieses Bundesgesetzes festlege. Sowohl ein Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG als auch das Absprechen hinsichtlich einer allfälligen Ausweisung gemäß Paragraph 10, leg. cit. hätten eine abweisende Asylentscheidung als rechtliche Basis. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag habe sich jedoch dezidiert ausschließlich auf die Aufhebung der asylrechtlichen Ausweisung beschränkt und sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
8. Die gegen diese Entscheidung der belangten Behörde über den rechtsfreundlichen Vertreter des Asylwerbers fristgerecht eingebrachte Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass gemäß § 51 Abs. 5 FPG eine Entscheidung über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat auf Antrag oder von amtswegen abzuändern sei, wenn sich der maßgebliche Sachverhaltwesentlich geändert habe. Dies wäre durch die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Asylwerbers zweifelsfrei der Fall, weshalb eine Neubewertung der Sach- und Rechtslage erforderlich wäre. Eine Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland würde jedenfalls eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen, zumal dieser durchwegs medizinische Betreuung benötigen würde, welche in Algerien entweder generell nicht gegeben sei oder zumindest ungleich schlechtere Qualität aufweise.8. Die gegen diese Entscheidung der belangten Behörde über den rechtsfreundlichen Vertreter des Asylwerbers fristgerecht eingebrachte Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass gemäß Paragraph 51, Absatz 5, FPG eine Entscheidung über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat auf Antrag oder von amtswegen abzuändern sei, wenn sich der maßgebliche Sachverhaltwesentlich geändert habe. Dies wäre durch die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Asylwerbers zweifelsfrei der Fall, weshalb eine Neubewertung der Sach- und Rechtslage erforderlich wäre. Eine Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland würde jedenfalls eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen, zumal dieser durchwegs medizinische Betreuung benötigen würde, welche in Algerien entweder generell nicht gegeben sei oder zumindest ungleich schlechtere Qualität aufweise.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG).2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG).
§ 66 Abs. 4 AVG normiert, dass außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Paragraph 66, Absatz 4, AVG normiert, dass außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 1 AsylG 2005 regelt dieses BundesgesetzGemäß Paragraph eins, AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz
die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Z 1 und 2.das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Ziffer eins und 2,
§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung;
die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,;
das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,;
das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,;
das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,;
der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 20/2004;der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,;
das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III Nr. 165/1997;das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,;
die Dublin - Verordnung: die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1;die Dublin - Verordnung: die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1;
die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12;
die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004;die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,;
Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 6) ist;ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Ziffer 6,) ist;
ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
ein Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z 19) ist;EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Ziffer 19,) ist;
Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
Zivilperson: jede Person, die Teil der Zivilbevölkerung im Sinne der Art. 50 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 10. Dezember 1977, BGBl. Nr. 527/1982, zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 155/1953, ist;Zivilperson: jede Person, die Teil der Zivilbevölkerung im Sinne der Artikel 50, Absatz eins, des Zusatzprotokolls vom 10. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,, zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, ist;
multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft.
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 1 Abs. 1 FPG regelt dieses Bundesgesetz die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FPG regelt dieses Bundesgesetz die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.
(2) Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.(2) Auf Asylwerber (Paragraph 2, Ziffer 14, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100) sind die Paragraphen 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die Paragraphen 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.
§ 3 (1) Im Rahmen dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) für die Fremdenpolizeibehörden (§ 4 SPG) über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.Paragraph 3, (1) Im Rahmen dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) für die Fremdenpolizeibehörden (Paragraph 4, SPG) über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen, unterstellten oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Soweit die Organe hierbei im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein. (3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Sprengel ihrer Fremdenpolizeibehörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde; sie haben diese unverzüglich von ihrem Einschreiten in Kenntnis zu setzen und sind an deren Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) In Fällen, in denen die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzen kann, dürfen die örtlich nicht zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Fremdenpolizeibehörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, fremdenpolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt den Antrag auf Aufhebung der asylrechtlichen Ausweisung völlig zu Recht gemäß §§ 1 iVm 10 Abs.1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen:3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt den Antrag auf Aufhebung der asylrechtlichen Ausweisung völlig zu Recht gemäß Paragraphen eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen:
Wie sich bereits aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 1 Z 2 AsylG 2005 ergibt, regelt gegenständliche Rechtsmaterie in welchen Fällen generell eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer asylrechtlichen Ausweisung zu verbinden ist. § 10 Abs. 1 AsylG zählt des Weiteren konkret jene vier Voraussetzungen taxativ auf, die zwingend vorliegen müssen, damit eine Ausweisungsentscheidung in Betracht kommt.Wie sich bereits aus der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ergibt, regelt gegenständliche Rechtsmaterie in welchen Fällen generell eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer asylrechtlichen Ausweisung zu verbinden ist. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG zählt des Weiteren konkret jene vier Voraussetzungen taxativ auf, die zwingend vorliegen müssen, damit eine Ausweisungsentscheidung in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall stellte der rechtsfreundliche Vertreter wörtlich einen "Antrag auf Aufhebung der Ausweisung", sowie unter einem einen "Antrag auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung im Sinne des § 51 iVm § 50 FPG 2005". In den begründenden Ausführungen wurde ausdrücklich die unter einem mit der Abweisung des Asylantrages und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien vom Bundesasylamt angeblich am 26.02.2007 unter der Aktenzahl 01 16.288 BAI, erlassene Ausweisung bekämpft (vgl. Seite 447 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Im vorliegenden Fall stellte der rechtsfreundliche Vertreter wörtlich einen "Antrag auf Aufhebung der Ausweisung", sowie unter einem einen "Antrag auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung im Sinne des Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005". In den begründenden Ausführungen wurde ausdrücklich die unter einem mit der Abweisung des Asylantrages und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien vom Bundesasylamt angeblich am 26.02.2007 unter der Aktenzahl 01 16.288 BAI, erlassene Ausweisung bekämpft vergleiche Seite 447 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der ins Treffen geführte erstinstanzliche Bescheid mit der Behördenkennzahl 01 16.288 - BAI, vom 26.02.2002 datiert und der damaligen Rechtslage entsprechend genau zwei Spruchpunkte - eine Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG idF BGBl I 1997/76 unter Spruchpunkt I, sowie eine Zulässigkeitsfeststellung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß § 8 leg. cit. in Spruchpunkt II. - enthält (vgl. Seite 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ein dritter Spruchpunkt, in dem über eine Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wird und gegen dessen Aufhebung sich der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers dezidiert richtet, lässt sich demgegenüber jener, im Übrigen vom UBAS mit Bescheid vom 16.05.2007, Zl. 226.813/0/14E-III/07/02, nachträglich rechtskräftig bestätigten, Entscheidung hingegen nicht entnehmen.Diesbezüglich ist auszuführen, dass der ins Treffen geführte erstinstanzliche Bescheid mit der Behördenkennzahl 01 16.288 - BAI, vom 26.02.2002 datiert und der damaligen Rechtslage entsprechend genau zwei Spruchpunkte - eine Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/76 unter Spruchpunkt römisch eins, sowie eine Zulässigkeitsfeststellung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 8, leg. cit. in Spruchpunkt römisch zwei. - enthält vergleiche Seite 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ein dritter Spruchpunkt, in dem über eine Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wird und gegen dessen Aufhebung sich der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers dezidiert richtet, lässt sich demgegenüber jener, im Übrigen vom UBAS mit Bescheid vom 16.05.2007, Zl. 226.813/0/14E-III/07/02, nachträglich rechtskräftig bestätigten, Entscheidung hingegen nicht entnehmen.
Die vom Antragsteller über dessen rechtsfreundlichen Vertreter bekämpfte Ausweisung wurde, wie eine Durchsicht des Verwaltungsaktes zeigt, nicht von einer Asylbehörde, sondern auf Basis der rechtskräftig negativen Entscheidung des UBAS von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde, konkret der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Zl. BHBL-III-1102.01-2005/0256, ausgesprochen. Jene vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlagen ins Treffen geführten §§ 50 und 51 FPG finden zudem gemäß der Zuständigkeits- und Kompetenzregelungen der §§ 1 und 3 FPG auf die Asylbehörden keinerlei Anwendung, weshalb zusammenfassend das Bundesasylamt zu Recht als sachlich unzuständige Behörde den Antrag auf Aufhebung der Ausweisung als unzulässig abgewiesen hat. Eine allfällige Andersbewertung auf Grundlage der bereits im angefochtenen Bescheid richtigerweise zur Beurteilung herangezogenen Zuständigkeitsnormen §§ 1 iVm 10 Abs. 1 AsylG 2005 kommt in Ermangelung der in § 10 Abs. 1 leg. cit. taxativ aufgezählten Voraussetzungen ebenfalls nicht in Betracht.Die vom Antragsteller über dessen rechtsfreundlichen Vertreter bekämpfte Ausweisung wurde, wie eine Durchsicht des Verwaltungsaktes zeigt, nicht von einer Asylbehörde, sondern auf Basis der rechtskräftig negativen Entscheidung des UBAS von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde, konkret der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Zl. BHBL-III-1102.01-2005/0256, ausgesprochen. Jene vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlagen ins Treffen geführten Paragraphen 50 und 51 FPG finden zudem gemäß der Zuständigkeits- und Kompetenzregelungen der Paragraphen eins und 3 FPG auf die Asylbehörden keinerlei Anwendung, weshalb zusammenfassend das Bundesasylamt zu Recht als sachlich unzuständige Behörde den Antrag auf Aufhebung der Ausweisung als unzulässig abgewiesen hat. Eine allfällige Andersbewertung auf Grundlage der bereits im angefochtenen Bescheid richtigerweise zur Beurteilung herangezogenen Zuständigkeitsnormen Paragraphen eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, AsylG 2005 kommt in Ermangelung der in Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. taxativ aufgezählten Voraussetzungen ebenfalls nicht in Betracht.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Formulierung seines Antrages nicht nur eines berufsmäßig die Interessen seines Mandanten repräsentierenden rechtsfreundlichen Vertreters bediente, sondern dieser darüber hinaus sogar noch im Vorfeld vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde am 11.06.2008 schriftlich über die beabsichtigte Zurückweisung seines Begehrens, unter ausführlicher Aufzählung von Gründen, in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Seiten 467 und 469 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), sodass eine allfällige Umdeutung seiner Anträge in Richtung einer allfälligen Zuerkennung des internationalen Schutzesgemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiären Schutzstatus in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 AsylG 2005, nicht in Betracht zu ziehen war.Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Formulierung seines Antrages nicht nur eines berufsmäßig die Interessen seines Mandanten repräsentierenden rechtsfreundlichen Vertreters bediente, sondern dieser darüber hinaus sogar noch im Vorfeld vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde am 11.06.2008 schriftlich über die beabsichtigte Zurückweisung seines Begehrens, unter ausführlicher Aufzählung von Gründen, in Kenntnis gesetzt wurde vergleiche Seiten 467 und 469 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), sodass eine allfällige Umdeutung seiner Anträge in Richtung einer allfälligen Zuerkennung des internationalen Schutzesgemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder subsidiären Schutzstatus in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, nicht in Betracht zu ziehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, UnzuständigkeitZuletzt aktualisiert am
30.09.2010