TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/3 S17 414241-1/2010

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Veröffentlicht am 03.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 414.241-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, FZ. 10 01.594 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, FZ. 10 01.594 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte seinen Angaben nach am 21.02.2010 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte seinen Angaben nach am 21.02.2010 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Im Rahmen der am 22.02.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan vor ca. fünf Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei, wo er für ca. eine Woche in Teheran verblieben sei.

Dann sei er weiter in die Türkei gereist, wo er sich dann für ca. eine Woche in Istanbul aufgehalten habe. Mit einem Motorschlauchboot sei er anschließend in Richtung Griechenland gebracht worden. Dort sei er auf einer griechischen Insel von der Polizei festgenommen worden und habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Ihm sei dann eine Ausreiseaufforderung gegeben worden, wonach er das Land innerhalb eines Monats verlassen musste. In weiterer Folge sei er nach Athen gefahren, wo er ca. fünf Tage geblieben sei. Anschließend sei er versteckt auf der Ladefläche eines LKW bis nach Österreich gelangt.

Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht und verfüge im EU-Raum über keine Angehörigen.

In Griechenland sei es sehr schlecht. Die Polizisten würden die Immigranten sehr schlecht behandeln.

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (GR2...). Demnach wurde er am 06.10.2009 auf Samos, Griechenland, erkennungsdienstlich behandelt.

Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers brachte er in der Erstbefragung vor, ca. drei Monate in Athen gewesen zu sein. Er wolle nicht nach Griechenland zurückgehen.

3. Am 26.02.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters, der hiebei als gesetzlicher Vertreter des BF fungierte, niederschriftlich einvernommen.

Befragt, ob die am 21.02.2010 bei der PI Traiskirchen EAST im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, erklärte der BF: "Ja."

Befragt, ob er - wie in der Erstbefragung angegeben - beweisen könne, am 01.11.1993 geboren zu sein, erklärte der BF, dass er dies von seiner Mutter erfahren hätte.

Seine Mutter habe jetzt keine Geburtsurkunde oder sonstige Dokumente, die sein Alter bestätigen könnten, da sie alle Dokumente verloren habe. Er würde aber versuchen seine Eltern zu erreichen, um eine Ersatzdokument zu erhalten.

Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Es stimme, dass er bereits am 06.10.2009 in Griechenland fremdenrechtlich behandelt worden sei. Dort hätte er seinen Namen und ein Alter von siebzehn Jahren angegeben. Er hätte über drei Monate in Athen gelebt.

In weiterer Folge wurde der BF im Rahmen einer Verfahrensanordnung darüber informiert, dass das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Griechenland richtet, nachdem er dort fremdenrechtlich behandelt wurde.In weiterer Folge wurde der BF im Rahmen einer Verfahrensanordnung darüber informiert, dass das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Griechenland richtet, nachdem er dort fremdenrechtlich behandelt wurde.

Der BF erklärte hiezu, dass er nicht nach Griechenland wolle, da er dort unmenschlich behandelt worden sei. Er hätte einen Asylantrag stellen wollen, was ihm nicht erlaubt worden sei. Die Umstände seien unerträglich und unmenschlich.

4. Am 26.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter bereits mitgeteilt, dass das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß. Art 21 Dublin II-VO an Griechenland richte und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.4. Am 26.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter bereits mitgeteilt, dass das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß. Artikel 21, Dublin II-VO an Griechenland richte und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

5. Am 17.03.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO.5. Am 17.03.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO.

6. Am 24.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG) und seit 17.03.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe.6. Am 24.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG) und seit 17.03.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe.

7. Am 25.03.2010 wurde ein Röntgenbild der linken Hand des Beschwerdeführers in der Röntgenordination Dr. Konrad Uranitsch in Graz angefertigt. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ranner, Facharzt für Radiologie, hält in seinem fachradiologischen Gutachten zur Altersbestimmung vom 26.03.2010 fest, dass die Röntgenuntersuchung der linken Hand einschließlich des körperfernen Unterarmabschnitts links, basierend auf der Inspektionsmethode nach Greulich und Pyle, einen männlichen Standard Nr. 31 ergebe, welcher einem Skelettalter von 19 Jahren oder älter zugeordnet werde.

8. Am 26.03.2010 wurde der Beschwerdeführer durch den Zahnarzt Dr. med. dent. Heiko Merkens zur Alterseingrenzung anhand der Zähne untersucht. Dr. Merkens stellt in seinem Gutachten abschließend fest, dass für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17,3 Jahren angegeben werden könne.

9. Am 25.03.2010 wurde der Beschwerdeführer auch vom Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung in Graz durch eine Fachärztin für Gerichtsmedizin befragt und untersucht, welche im Gutachten zur körperlichen Untersuchung feststellt, dass das Pubertätsstadium des BF dem höchsten Entwicklungsstadium entspreche, welches gemäß der Referenztabelle einem Alter von mindestens 15, 6 Jahren entspreche. Dieses Stadium entspreche dem eines Erwachsenen und verändere sich im Laufe des Lebens nicht mehr. In ihrem Gesamtgutachten vom 02.04.2010, welches auch die radiologische und die zahnärztliche Beurteilung berücksichtigt, gelangt sie zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung von 18, 1 Jahren oder älter.

10. Am 14.05.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war.10. Am 14.05.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war.

11. Am 27.05.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Er verfüge in Österreich über Bekannte und lebe ein Onkel in Deutschland. Der Sohn seines Onkels befinde sich auch in Österreich. Mit diesem stehe er in telefonischen Kontakt, würde aber keine Unterstützung von ihm erhalten.

Über Vorhalt der eingeholten medizinischen Gutachten gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Sie glauben mir also nicht, dass ich 17 Jahre bin. Wieso soll ich dann glauben, was die Ärzte sagen. Ich bin wirklich 17 Jahre."

Er hätte eine Geburtsurkunde, welche er sich schicken lassen würde.

Afghanistan sei besser als Griechenland. Er sei ca. zwei Wochen in Griechenland im Gefängnis gewesen, die Situation sei dort sehr schlecht und sei er dort selber schlecht behandelt worden. Er hätte sehr wenig und schlechtes Essen bekommen. Die Polizei habe ihn mehrmals aufgehalten und habe er ein Schreiben bekommen, dass er innerhalb eines Monats Griechenland verlassen und nach Afghanistan zurückkehren solle.

Er hätte in Griechenland nicht um Asyl angesucht, da er jedes Mal von den zuständigen Behörden rausgeworfen worden sei. Er hätte es zwei Mal versucht.

Während seines viermonatigen Aufenthalts in Griechenland hätte er auf der Straße geschlafen, außerdem sei er im Park und im Gefängnis gewesen.

Der Rechtsberaterin wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben. Diese ersuchte um Zulassung zum Verfahren auf Grund Fristversäumnis.

12. Laut einem am 23.06.2010 in Vorlage gebrachten Dokument der Islamischen Republik Afghanistan ("Einwohnerregistrierung")wurde der BF am 30.09.1993 geboren und sei somit im Jahr 2010 siebzehnjährig.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 18 (7) i.V.m. Art. 10 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.).13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 18 (7) in Verbindung mit Artikel 10, (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Identität des BF konnte verifiziert werden und sei seine Volljährigkeit mittels mehrerer Sachverständigengutachten festgestellt worden.

Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes stellte das Bundesasylamt fest, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 (7) i.V.m. Artikel 10Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes stellte das Bundesasylamt fest, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 (7) in Verbindung mit Artikel 10

(2) Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt diesbezüglich aus, dass sich dies "aus dem unbedenklichen Akteninhalt" ergäbe.

Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zu Griechenland und setzte sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.

Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die im konkreten Fall die reale Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.

Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.

Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Grundrecht gem. Art 3 EMRK verletzt werde. Weiters beeinträchtige die Zurückweisung seines Antrages und seine Ausweisung das - in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen gem. der UN-Kinderrechtskonvention - auch durch das Gemeinschaftsrecht geschützte Kindeswohl.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Grundrecht gem. Artikel 3, EMRK verletzt werde. Weiters beeinträchtige die Zurückweisung seines Antrages und seine Ausweisung das - in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen gem. der UN-Kinderrechtskonvention - auch durch das Gemeinschaftsrecht geschützte Kindeswohl.

Weiters drohe im Fall seiner Abschiebung nach Griechenland konkret und unmittelbar eine Verletzung der Asylverfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie, da er in Griechenland als minderjährig behandelt worden sei und auch die Ergebnisse der Untersuchungen hier nicht eindeutig seine Volljährigkeit festgestellt hätten.

Insbesondere habe es das BAA unterlassen, die gebotenen Ermittlungen zu führen.

Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

15. Am 13.07.2010 langte beim AsylGH eine Beschwerdeergänzung ein. Darüber hinaus wurde diesem Schriftsatz ein Artikel der Zeitschrift Profil ("Reifeprüfungen") vom 20.04.2010 beigelegt.

16. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 13.07.2010 vorgelegt.

17. Laut Beschluss des erkennenden Richters vom 16.07.2010 wurde der Beschwerde gem. § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.17. Laut Beschluss des erkennenden Richters vom 16.07.2010 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

18. Am 02.08.2010 langte beim AsylGH eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Das Verfahren des BF sei auf Grund des Ablaufs der 20-Tages-Frist durch Verschulden der Behörde ex lege zuzulassen. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass auf Grund der unklaren Altersfeststellungen auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim BF um keinen Minderjährigen handle.

Abschließend wurde ein Artikel vom 28.07.2010 bezüglich einer Verurteilung Griechenlands durch den EGMR wegen der Bedingungen in einem Haftzentrum auf der Insel Samos und ein Bericht des UNHCR vom 16.06.2010 über internationale Rechtsprechung im Hinblick auf Abschiebungen nach Griechenland zur Vorlage gebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zum Spruchpunkt:

3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

3.2.1. Gemäß Art 4 Abs 1 Dublin II-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.3.2.1. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, Dublin II-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer nunmehr am 21.02.2010 in Österreich nachweislich einen Asylantrag stellte, hatte Österreich als Erstantragsstaat zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ergab der Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank einen Treffer, nämlich

GR2... vom 06.10.2009, welcher auch mit dem Vorbringen des

Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute in Einklang steht.

Das Bundesasylamt richtete in der Folge ein auf Art 10 Abs 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland, da nach Art 10 Abs 1 der Dublin II-Verordnung jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.Das Bundesasylamt richtete in der Folge ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland, da nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.

Gemäß Art 6 Dublin II-VO ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Art. 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K7 und K9. zu Art 6).Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Artikel 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K7 und K9. zu Artikel 6,).

Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin II VO entscheidungsrelevant.Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin römisch zwei VO entscheidungsrelevant.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Griechenlands wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.3.2.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Griechenlands wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.

3.2.3. Bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist nun darauf hinzuweisen, dass dieser im Verfahren als Geburtsdatum den 01.11.1993 angegeben hat und stets davon sprach siebzehn Jahre alt zu sein. Wenngleich in der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Einwohnerregistrierung" des afghanischen Innenministeriums vom 07.06.2010 als Tag der Geburt der 30.09.1993 angeführt ist, so kann doch insoweit zweifelsfrei eine Übereinstimmung festgestellt werden, als sich aus diesen Quellen als Geburtsjahr 1993 ableiten lässt. Hiebei ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das BAA inkonsequenterweise im Rahmen der Beweiswürdigung dieses Dokument als Beleg der Identität des BF heranzieht, bezüglich seines Geburtsdatums dieser "Einwohnerregistrierung" eine entsprechende Beweiskraft aber nicht zuerkennt.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt als Folge seiner Zweifel betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers drei Gutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben.

Im Akt befindet sich zunächst ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Zähne vom 28.03.2010 von Dr. med. dent. Heiko Merkens, der zu dem Schluss kam, dass die Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers auf ein Mindestalter von 17, 3 Jahren hinweisen würden, wobei das Lebensalter des BF auch höher sein könne. Die entsprechenden Hinweise könnten aber nicht über wissenschaftliche Studien quantifiziert werden. Ferner führte der Gutachter aus, dass die zahnärztliche Untersuchung nur ein Teil der multifatoriellen forensischen Altersschätzung sei. Letztlich könne nur auf Grund der Kombination der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungsteile (körperliche, zahnärztliche und radiologische Untersuchung) eine fundierte Altersschätzung vorgenommen werden.

Weiters wurde am 25.03.2010 ein Röntgenbild der linken Hand des Beschwerdeführers in der Röntgenordination Dr. Konrad Uranitsch in Graz angefertigt. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ranner, Facharzt für Radiologie, hält in seinem diesbezüglichen fachradiologischen Gutachten zur Altersbestimmung vom 26.03.2010 fest, dass die Röntgenuntersuchung der linken Hand einschließlich des körperfernen Unterarmabschnitts links, basierend auf der Inspektionsmethode nach Greulich und Pyle, einen männlichen Standard Nr. 31 ergebe, welcher einem Skelettalter von 19 Jahren oder älter zugeordnet werde.

Insoweit liegt hier eine ärztliche Stellungnahme vor, die den Beschwerdeführer als möglicherweise minderjährig qualifiziert, während ein weiteres Gutachten den Beschwerdeführer als bereits volljährig bezeichnet.

Letztlich wurde der Beschwerdeführer am 25.03.2010 auch vom Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung in Graz durch eine Fachärztin für Gerichtsmedizin befragt und untersucht, welche im Gutachten zur körperlichen Untersuchung feststellt, dass das Pubertätsstadium des BF dem höchsten Entwicklungsstadium entspreche, welches gemäß der Referenztabelle einem Alter von mindestens 15, 6 Jahren entspreche. Dieses Stadium entspreche dem eines Erwachsenen und verändere sich im Laufe des Lebens nicht mehr. In ihrem Gesamtgutachten vom 02.04.2010, welches auch die radiologische und die zahnärztliche Beurteilung berücksichtigt, gelangt sie zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers "zum Zeitpunkt der Untersuchung" von 18, 1 Jahren oder älter.

Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des "Gesamtgutachtens" zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings ergibt sich hiebei folgende Unschärfe. Im zuletzt genannten Gutachten wird ein Mindestalter des BF von 18, 1 Jahren oder älter ausgewiesen, dies bezieht sich allerdings auf den Zeitpunkt der Untersuchung am 25.03.2010. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Minder- oder Volljährigkeit und damit der Zuständigkeitsprüfung im Verfahren des BF ist jedoch der Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung gem. Art. 4 Abs. 1 Dublin II-VO, in concreto handelt es sich hiebei um den 21.02.2010.Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des "Gesamtgutachtens" zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings ergibt sich hiebei folgende Unschärfe. Im zuletzt genannten Gutachten wird ein Mindestalter des BF von 18, 1 Jahren oder älter ausgewiesen, dies bezieht sich allerdings auf den Zeitpunkt der Untersuchung am 25.03.2010. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Minder- oder Volljährigkeit und damit der Zuständigkeitsprüfung im Verfahren des BF ist jedoch der Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung gem. Artikel 4, Absatz eins, Dublin II-VO, in concreto handelt es sich hiebei um den 21.02.2010.

Bei exakter mathematischer Betrachtung des Gutachtens des Ludwig Boltzmann Instituts war der BF im Zeitpunkt der Untersuchung am 25.03.2010 daher zumindest 18 Jahre und 36, 5 Tage alt. Wird der Tag der Asylantragstellung nicht mitgerechnet, so erfolgte die Untersuchung des BF 32 Tage nach seiner Antragstellung. Aus diesen Überlegungen würde sich nun bei einer Rückrechnung "mathematisch" ergeben, dass der BF mit wenigen Tagen äußerst knapp, aber im maßgeblichen Zeitpunkt doch bereits volljährig war. Insoweit konnten aber nach Ansicht des erkennenden Richters - unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides - die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass man abgesehen von augenscheinlich offenkundigen Fällen bei nicht eindeutig klärbarem Sachverhalt von Minderjährigkeit auszugehen hat (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K9 zu Art 6; RV zu § 15 Abs 1 Z6 AsylG 2005 idgF [...Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. ...]). Dementsprechend ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.Bei exakter mathematischer Betrachtung des Gutachtens des Ludwig Boltzmann Instituts war der BF im Zeitpunkt der Untersuchung am 25.03.2010 daher zumindest 18 Jahre und 36, 5 Tage alt. Wird der Tag der Asylantragstellung nicht mitgerechnet, so erfolgte die Untersuchung des BF 32 Tage nach seiner Antragstellung. Aus diesen Überlegungen würde sich nun bei einer Rückrechnung "mathematisch" ergeben, dass der BF mit wenigen Tagen äußerst knapp, aber im maßgeblichen Zeitpunkt doch bereits volljährig war. Insoweit konnten aber nach Ansicht des erkennenden Richters - unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides - die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass man abgesehen von augenscheinlich offenkundigen Fällen bei nicht eindeutig klärbarem Sachverhalt von Minderjährigkeit auszugehen hat (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K9 zu Artikel 6,; Regierungsvorlage zu Paragraph 15, Absatz eins, Z6 AsylG 2005 idgF [...Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. ...]). Dementsprechend ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.

3.2.5. Abschließend ist auf die Argumente in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids einzugehen, welche die vom Bundesasylamt vorgenommene Feststellung der Volljährigkeit des BF zu begründen versuchen. So wird zunächst darauf verwiesen, dass die vom BF vorgelegte "Einwohnerregistrierung" des afghanischen Innenministeriums erst nach seiner Einvernahme ausgestellt worden sei und ihr daher weniger Gewicht als den vorliegenden ärztlichen Gutachten beigemessen werde. Trotzdem wurde dieses Dokument aber - wie oben bereits ausgeführt - vom BAA zum Beweis der Identität des BF herangezogen. Auch wurde bezüglich dieses Dokuments kritisiert, dass von Seiten des BF zugesagt worden sei, dass es dieses Schriftstück bereits beim Verlassen seines Herkunftsstaats gegeben habe. Diese Argumentation des BAA kann allerdings nicht nachvollzogen werden, da der BF im Rahmen seiner Einvernahme immer nur von einer Geburtsurkunde sprach und nicht von der nunmehr vorgelegten "Einwohnerregistrierung" vom 07.06.2010.

Bezüglich des Gutachtens zur Alterseingrenzung anhand der Zähne vom 28.03.2010 von Dr. med. dent. Heiko Merkens wurde vom BAA ausgeführt, dass der Gutachter die Volljährigkeit des BF bestätigt habe. Im gleichen Satz wird aber außerdem angemerkt, dass der untersuchende Arzt zum Entschluss gekommen sei, dass die Ergebnisse der klinischen Untersuchung dem eines 17-jährigen entsprechen würden. Insoweit diese beiden Aussagen miteinander vereinbar sein sollen, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Man könnte höchstens davon sprechen dass weder die Minder- noch die Volljährigkeit des BF durch dieses Gutachten eindeutig festgestellt werden konnte.

Darüber hinaus wird bezüglich des fachradiologischen Gutachtens zur Altersbestimmung vom 26.03.2010 im angefochtenen Bescheid davon gesprochen, dass der BF zu einer MRT-Untersuchung geladen worden sei und sich das in der Beweiswürdigung als "Über"-Gutachten bezeichnete Gutachten des Ludwig-Boltzmann Instituts auf MRT-Bilder der Schlüsselbeine stütze, obwohl zweifelsfrei feststeht, dass beim BF eine Röntgenuntersuchung der linken Hand einschließlich des körperfernen Unterarmabschnitts links erfolgte.

Schließlich lässt sich mit der Aktenlage auch nicht in Einklang bringen, wenn dass BAA ausführt, dass der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens des Ludwig-Boltzmann Instituts ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt zu entnehmen sei und das von Seiten des BF angegebene Alter von "165 Jahren" aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. Während Letzteres noch als Tippfehler qualifiziert werden könnte, wurde im Gesamtgutachten zweifelsfrei aber ein Mindestalter von 18, 1 Jahren im Untersuchungszeitpunkt angeführt. Diese Ungenauigkeit in den Ausführungen des BAA ist allerdings im konkreten Fall des hier bekämpften Bescheides symptomatisch für die gesamte Beweiswürdigung des BAA bezüglich der Altersfeststellung des BF.

In Zusammenschau der Gutachten mit den dargestellten Erwägungen ist somit im Lichte der Judikatur des VwGH auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse die Feststellung der Volljährigkeit- zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung - durch das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zu Recht erfolgt und wäre vielmehr im konkreten Fall auf Grund der hier nicht eindeutigen Sachlage im Zweifel von der Minderjährigkeit des BF auszugehen gewesen.

3.2.6. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau der vorliegenden Gutachten nicht mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Sicherheit feststeht.

3.2.7. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grundsätzlich keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grundsätzlich keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes reichen - wie oben ausgeführt - nicht aus, um damit die vom Beschwerdeführer angegebene Minderjährigkeit seiner Person in tragfähiger Weise in Frage zu stellen. Da das Bundesasylamt sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen.Die Ausführungen des Bundesasylamtes reichen - wie oben ausgeführt - nicht aus, um damit die vom Beschwerdeführer angegebene Minderjährigkeit seiner Person in tragfähiger Weise in Frage zu stellen. Da das Bundesasylamt sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

So die Erlassung einer neuerlichen, nunmehr hinreichend - und schlüssig - begründeten Unzuständigkeitsentscheidung und keine Zulassung und Führung des Asylverfahrens in Österreich beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers jedenfalls ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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