TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/3 S1 414786-1/2010

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Veröffentlicht am 03.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 414.786-1/2010/10E

S1 414.787-1/2010/13E

S1 414.788-1/2010/12E

S1 414.789-1/2010/10E

S1 414.790-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.902 - EAST West,1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.902 - EAST West,

2.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.903 - EAST West,2.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.903 - EAST West,

3.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.904 - EAST West,3.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.904 - EAST West,

4.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.905 - EAST West,4.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.905 - EAST West,

5.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.906 - EAST West,5.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zahl 10 05.906 - EAST West,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden (1-5) werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden (1-5) werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der oben angeführten angefochtenen Bescheide (1-5) rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der oben angeführten angefochtenen Bescheide (1-5) rechtmäßig waren.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen 3.- 5.- Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 07.07.2010 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen internationalen Schutz zu gewähren.

2. Die nunmehrigen Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer bereits am 18.08.2009 in Polen Asylanträge gestellt, reisten jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 14.07.2010 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.2. Die nunmehrigen Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer bereits am 18.08.2009 in Polen Asylanträge gestellt, reisten jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 14.07.2010 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

3.1. Der 1.-Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, er habe ungefähr am 15.08.2009 gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat verlassen und sei mit dem Zug über Grosny und Brest nach Terespol gefahren, wo sie am 18.08.2009 angekommen wären und Asylanträge gestellt hätten. Sie seien bis zur ihrer Ausreise in XXXX in Warschau untergebracht gewesen. Er habe in Polen eine negative Entscheidung bekommen und dagegen berufen. Er habe den Ausgang der Berufung jedoch nicht abgewartet und sei nach Österreich gekommen. Ihr dortiger Aufenthalt sei schrecklich gewesen, worüber seine Frau Dokumente als Beweismittel hätte. Er und seine Familie wären dort verfolgt und geschlagen worden. Unbekannte Tschetschenen hätten sie verfolgt und verlangt, dass sie nach Russland zurückkehren. Er habe bei der Polizei mehrmals um Hilfe angesucht - worüber er auch Beweise hätte - aber sie hätte die Männer nicht gefunden (As. 21-31 BAA des 1.-Beschwerdeführers).3.1. Der 1.-Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, er habe ungefähr am 15.08.2009 gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat verlassen und sei mit dem Zug über Grosny und Brest nach Terespol gefahren, wo sie am 18.08.2009 angekommen wären und Asylanträge gestellt hätten. Sie seien bis zur ihrer Ausreise in römisch 40 in Warschau untergebracht gewesen. Er habe in Polen eine negative Entscheidung bekommen und dagegen berufen. Er habe den Ausgang der Berufung jedoch nicht abgewartet und sei nach Österreich gekommen. Ihr dortiger Aufenthalt sei schrecklich gewesen, worüber seine Frau Dokumente als Beweismittel hätte. Er und seine Familie wären dort verfolgt und geschlagen worden. Unbekannte Tschetschenen hätten sie verfolgt und verlangt, dass sie nach Russland zurückkehren. Er habe bei der Polizei mehrmals um Hilfe angesucht - worüber er auch Beweise hätte - aber sie hätte die Männer nicht gefunden (As. 21-31 BAA des 1.-Beschwerdeführers).

3.2. Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, sie habe zirka am 15.08.2009 gemeinsam mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen und sei mit dem Zug über Moskau und Brest nach Terespol gefahren, wo sie am 18.08.2009 angekommen wären und Asylanträge gestellt hätten. Sie seien bis zur ihrer Ausreise in XXXX in Warschau untergebracht gewesen. Sie hätten in Polen eine negative Entscheidung bekommen, wogegen sie berufen, jedoch noch keine Entscheidung erhalten hätten. Als sie nach Polen gegangen seien, habe sie gehofft dort ein ruhiges Leben führen zu können. Aber sie seien auch in Polen verfolgt worden. Ihr Mann wäre mehrmals geschlagen worden und ihrem Sohn XXXX hätten sie einen Zahn ausgeschlagen. Außerdem habe man immer Steine durch die Fensterscheibe in die Unterkunft geschmissen. Die Beweise dazu könne sie nötigenfalls vorlegen. Dies alles sei getan worden, um sie zur Rückkehr nach Russland zu zwingen. Ihr Mann hätte ein göttliches Zeichen auf seinem Fuß und sei daher ein Auserwählter Gottes, deshalb wollten die anderen Tschetschenen, dass er gegen Kadyrov kämpfe, was er aber nicht wolle. Ihre Angaben gelten auch für ihren Sohn XXXX, der keine eigenen Fluchtgründe hätte (As. 31-41 BAA der 2.-Beschwerdeführerin).3.2. Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, sie habe zirka am 15.08.2009 gemeinsam mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen und sei mit dem Zug über Moskau und Brest nach Terespol gefahren, wo sie am 18.08.2009 angekommen wären und Asylanträge gestellt hätten. Sie seien bis zur ihrer Ausreise in römisch 40 in Warschau untergebracht gewesen. Sie hätten in Polen eine negative Entscheidung bekommen, wogegen sie berufen, jedoch noch keine Entscheidung erhalten hätten. Als sie nach Polen gegangen seien, habe sie gehofft dort ein ruhiges Leben führen zu können. Aber sie seien auch in Polen verfolgt worden. Ihr Mann wäre mehrmals geschlagen worden und ihrem Sohn römisch 40 hätten sie einen Zahn ausgeschlagen. Außerdem habe man immer Steine durch die Fensterscheibe in die Unterkunft geschmissen. Die Beweise dazu könne sie nötigenfalls vorlegen. Dies alles sei getan worden, um sie zur Rückkehr nach Russland zu zwingen. Ihr Mann hätte ein göttliches Zeichen auf seinem Fuß und sei daher ein Auserwählter Gottes, deshalb wollten die anderen Tschetschenen, dass er gegen Kadyrov kämpfe, was er aber nicht wolle. Ihre Angaben gelten auch für ihren Sohn römisch 40 , der keine eigenen Fluchtgründe hätte (As. 31-41 BAA der 2.-Beschwerdeführerin).

3.3. Die 3.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, sie habe zirka Mitte August 2009 gemeinsam mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen und wäre mit dem Zug über Grosny und Brest nach Terespol gefahren, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Sie seien bis zur ihrer Ausreise in XXXX in Warschau untergebracht gewesen. Sie hätten in Polen eine negative Entscheidung bekommen, wogegen ihre Eltern berufen hätten. In Polen sei es nicht schön gewesen, sie seien nicht gut behandelt worden. Sie wären geschlagen und ihr Vater verfolgt worden (As. 17-27 BAA der 3.-Beschwerdeführerin).3.3. Die 3.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, sie habe zirka Mitte August 2009 gemeinsam mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen und wäre mit dem Zug über Grosny und Brest nach Terespol gefahren, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Sie seien bis zur ihrer Ausreise in römisch 40 in Warschau untergebracht gewesen. Sie hätten in Polen eine negative Entscheidung bekommen, wogegen ihre Eltern berufen hätten. In Polen sei es nicht schön gewesen, sie seien nicht gut behandelt worden. Sie wären geschlagen und ihr Vater verfolgt worden (As. 17-27 BAA der 3.-Beschwerdeführerin).

3.4. Der 4.-Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, er habe zirka Mitte August 2009 gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat verlassen und wäre mit dem Zug über Grosny und Brest nach Terespol gefahren, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Sie seien bis zur ihrer Ausreise in XXXX in Warschau untergebracht gewesen. Er habe in Polen eine negative Entscheidung bekommen. Sie seien in Polen nicht gut behandelt worden, er wolle dorthin nicht zurück (As. 17-27 BAA des 4.-Beschwerdeführers).3.4. Der 4.-Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, er habe zirka Mitte August 2009 gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat verlassen und wäre mit dem Zug über Grosny und Brest nach Terespol gefahren, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Sie seien bis zur ihrer Ausreise in römisch 40 in Warschau untergebracht gewesen. Er habe in Polen eine negative Entscheidung bekommen. Sie seien in Polen nicht gut behandelt worden, er wolle dorthin nicht zurück (As. 17-27 BAA des 4.-Beschwerdeführers).

4. Am 15.07.2010 langte beim Bundesasylamt ein handschriftlich in Russisch verfasstes Schreiben der 2.-Beschwerdeführerin ein, worin sie die Gründe für ihre Einreise in Österreich aus ihrer Sicht näher darlegt. Dabei handle es sich um Verfolgungen, Morddrohungen, Erniedrigungen, Beleidigungen, Verhöhnungen, Menschenrechtsverletzungen und Zusammenschlagen der ganzen Familie in Polen. Sie hätten mehrere Anträge bei verschiedenen Instanzen eingebracht, beim Direktor, bei der Leitung des Amtes für Ausländerangelegenheiten, Staatsanwaltschaft, Polizei und beim Gesundheitsamt. Sie hätten jedoch keinerlei Hilfe bekommen, stattdessen hätten sie negative Bescheide erhalten. Auch ihre minderjährigen Kinder würden sehen und spüren, dass es in Polen lebensgefährlich sei. Sie wüssten nicht, wo sie sich verstecken sollten oder was sie machen sollten. Sie seien in einem sehr schlechten Zustand. Betreffend die angesprochenen Anträge hätten sie schriftliche Beweise. Sie hätten Fotos, ein Video und ein Attest über die Körperverletzung. Sie ersuche um Gewährung von Asyl für sich und ihre Familie.

5.1. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 22.07.2010 erklärte der 1.-Beschwerdeführer, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinem Asylantrag in Polen befragt, wiederholte der 1.-Beschwerdeführer, dass er einen negativen Bescheid erhalten, dagegen berufen, jedoch das Ergebnis nicht abgewartet habe und nach Österreich gekommen wäre. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Polen erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dorthin nicht zurück zu können. Die dort lebenden Tschetschenen verlangten von ihm, dass er nach Russland zurückkehren solle, ansonsten würden sie ihn töten; sie würden keine Witze machen. Er nehme an, dass es sich um Tschetschenen handle, da sie tschetschenisch sprechen würden. Sie würden ihn und seine Familie regelmäßig schlagen. Er sei sowohl im als auch außerhalb des Lager(s) geschlagen worden. Befragt, ob sie bei den polnischen Behörden um Schutz angesucht hätten, erwiderte der 1.-Beschwerdeführer, sie seien bei der Polizei und sogar Staatsanwaltschaft gewesen. Familiäre Bezüge (außer der mitgereisten Familie) zu Österreich hätte er keine (As. 73-79 BAA des 1.-Beschwerdeführers).

5.2. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 22.07.2010 erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihrem Asylantrag in Polen befragt, wiederholte die 2.-Beschwerdeführerin, dass sie einen negativen Bescheid erhalten, dagegen berufen, jedoch das Ergebnis nicht abgewartet hätten und nach Österreich gekommen wären. Sie hätten gehen müssen. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Polen erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, dorthin nicht zurück zu gehen. Sie würden dort regelmäßig brutal zusammengeschlagen, damit ihr Mann nach Russland zurückgehe. Die Tschetschenen wollten um jeden Preis, dass ihr Ehemann nach Tschetschenien zurückkehre, um mit Banditen gegen Kadyrov vorzugehen. Ihre minderjährigen Kinder hätten dies beobachtet, weshalb sie nun psychische Probleme hätten. Ihre Tochter könne sich an nichts mehr erinnern. Sie sei geschlagen worden und hätte seitdem Probleme mit der Wirbelsäule. Ihrem Sohn XXXX habe man die Hand gebrochen und ihn mit einem Messer bedroht. XXXX sei in einem Krankenhaus in Warschau behandelt worden. Sie hätte die ärztlichen Befunde und Berichte da. Ihre Tochter sei wegen ihrer psychischer Probleme im Krankenhaus für Kinder in Warschau von einem Psychologen behandelt worden. Der Psychologe habe zum Zucken ihres jüngsten Sohnes gemeint, dass es psychische Ursachen hätte. Hinsichtlich der Übergriffe seien sie mehrmals bei den polnischen Behörden gewesen und hätten um Hilfe angesucht. Sie hätten drei oder vier Anzeigen erstattet und seien sogar bei der Staatsanwaltschaft gewesen. Sie seien auch von einer Rechtsanwältin vertreten gewesen, welche bei der Staatsanwaltschaft die Anzeige erstattet hätte. Der Anzeige hätten sie alle ärztlichen Unterlagen beigelegt. Wegen dieser Probleme habe sie sogar einmal überlegt, ihre Familie zu verlassen. Sie lebe nur mehr für ihre minderjährigen Kinder. Ihr Leben habe sonst keinen Sinn mehr. Sie denke oft an Selbstmord. Die Kinder würden sie aber am Leben halten. Nur sie könne sie beschützen. Am 03.05.2010 sei sie geschlagen worden und habe dabei einen Rippenbruch erlitten, weswegen sie in Warschau in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Seitdem habe sie psychische Probleme, weswegen sie beim Psychologen gewesen wäre und Medikamente verschrieben bekommen hätte. Weiters leide sie an Gastritis; sie habe im Magen eine Öffnung und Bakterien. Sie sei diesbezüglich in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente erhalten, die jedoch schon vor ihrer Einreise in Polen abgelaufen gewesen wären. Sie hätten in Polen auch Bettwanzen gehabt. Ihre Tochter sei wegen den Wanzenbissen in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe sich diesbezüglich an das Gesundheitsamt gewandt, aber keine Antwort erhalten. Auf die Frage des Rechtsberaters, ob Personen, von denen sie und ihre Familienmitglieder geschlagen worden seien, bereits ausgeforscht worden wären, gab die 2.-Beschwerdeführerin an:5.2. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 22.07.2010 erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihrem Asylantrag in Polen befragt, wiederholte die 2.-Beschwerdeführerin, dass sie einen negativen Bescheid erhalten, dagegen berufen, jedoch das Ergebnis nicht abgewartet hätten und nach Österreich gekommen wären. Sie hätten gehen müssen. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Polen erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, dorthin nicht zurück zu gehen. Sie würden dort regelmäßig brutal zusammengeschlagen, damit ihr Mann nach Russland zurückgehe. Die Tschetschenen wollten um jeden Preis, dass ihr Ehemann nach Tschetschenien zurückkehre, um mit Banditen gegen Kadyrov vorzugehen. Ihre minderjährigen Kinder hätten dies beobachtet, weshalb sie nun psychische Probleme hätten. Ihre Tochter könne sich an nichts mehr erinnern. Sie sei geschlagen worden und hätte seitdem Probleme mit der Wirbelsäule. Ihrem Sohn römisch 40 habe man die Hand gebrochen und ihn mit einem Messer bedroht. römisch 40 sei in einem Krankenhaus in Warschau behandelt worden. Sie hätte die ärztlichen Befunde und Berichte da. Ihre Tochter sei wegen ihrer psychischer Probleme im Krankenhaus für Kinder in Warschau von einem Psychologen behandelt worden. Der Psychologe habe zum Zucken ihres jüngsten Sohnes gemeint, dass es psychische Ursachen hätte. Hinsichtlich der Übergriffe seien sie mehrmals bei den polnischen Behörden gewesen und hätten um Hilfe angesucht. Sie hätten drei oder vier Anzeigen erstattet und seien sogar bei der Staatsanwaltschaft gewesen. Sie seien auch von einer Rechtsanwältin vertreten gewesen, welche bei der Staatsanwaltschaft die Anzeige erstattet hätte. Der Anzeige hätten sie alle ärztlichen Unterlagen beigelegt. Wegen dieser Probleme habe sie sogar einmal überlegt, ihre Familie zu verlassen. Sie lebe nur mehr für ihre minderjährigen Kinder. Ihr Leben habe sonst keinen Sinn mehr. Sie denke oft an Selbstmord. Die Kinder würden sie aber am Leben halten. Nur sie könne sie beschützen. Am 03.05.2010 sei sie geschlagen worden und habe dabei einen Rippenbruch erlitten, weswegen sie in Warschau in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Seitdem habe sie psychische Probleme, weswegen sie beim Psychologen gewesen wäre und Medikamente verschrieben bekommen hätte. Weiters leide sie an Gastritis; sie habe im Magen eine Öffnung und Bakterien. Sie sei diesbezüglich in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente erhalten, die jedoch schon vor ihrer Einreise in Polen abgelaufen gewesen wären. Sie hätten in Polen auch Bettwanzen gehabt. Ihre Tochter sei wegen den Wanzenbissen in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe sich diesbezüglich an das Gesundheitsamt gewandt, aber keine Antwort erhalten. Auf die Frage des Rechtsberaters, ob Personen, von denen sie und ihre Familienmitglieder geschlagen worden seien, bereits ausgeforscht worden wären, gab die 2.-Beschwerdeführerin an:

"Zurzeit nicht." Einige von ihnen seien sogar Asylwerber und lebten immer noch in diesem Lager. Es werde nichts getan. Ab und zu komme die Polizei und hole die Leute, es geschehe ihnen aber nichts. Aus Angst würden sie am Abend nicht einmal auf die Toilette gehen; sie hätten einen Kübel im Zimmer. Familiäre (außer der mitgereisten Familie) Bezüge zu Österreich hätte sie keine.

5.2.1. Die 2.- Beschwerdeführerin legte im Rahmen dieser Einvernahme mehrere Schriftstücke, beziehzungsweise Befunde/Berichte in Kopie in polnischer Sprache vor, so mehrere Röntgenbilder bezüglich des Handbruches ihres Sohnes XXXX und Entlassungsberichte und Befunde bezüglich ihrer Tochter und ihren Sohn XXXX; sowie einen Befund bezüglich ihres Rippenbruches und Magenleidens; Kopien ihrer anwaltlichen Vertretung; einer Ladung zur Zeugeneinvernahme bei der Polizei; eine Einvernahme ihres Mannes bezüglich der Körperverletzungsanzeige; eine Einvernahme ihres Sohnes bei der Polizei hinsichtlich seiner Körperverletzung; eine Einvernahme einer Zeugin (einer Asylwerberin in Polen) und einer weiteren Bekannten;5.2.1. Die 2.- Beschwerdeführerin legte im Rahmen dieser Einvernahme mehrere Schriftstücke, beziehzungsweise Befunde/Berichte in Kopie in polnischer Sprache vor, so mehrere Röntgenbilder bezüglich des Handbruches ihres Sohnes römisch 40 und Entlassungsberichte und Befunde bezüglich ihrer Tochter und ihren Sohn römisch 40 ; sowie einen Befund bezüglich ihres Rippenbruches und Magenleidens; Kopien ihrer anwaltlichen Vertretung; einer Ladung zur Zeugeneinvernahme bei der Polizei; eine Einvernahme ihres Mannes bezüglich der Körperverletzungsanzeige; eine Einvernahme ihres Sohnes bei der Polizei hinsichtlich seiner Körperverletzung; eine Einvernahme einer Zeugin (einer Asylwerberin in Polen) und einer weiteren Bekannten;

eine Anzeige bezüglich des Steinwurfes durch das Fenster;

Bestätigungen über das erneute Zusammenschlagen ihrer Söhne; eine Videoaufzeichnung mit dem Handy, wie sie von der Lagerleitung wegen ihres Schreibens an das Gesundheitsamt beschimpft worden wäre (As. 95-105 BAA der 2.-Beschwerdeführerin).

6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.07.2010, Zahl: 10 05.902 - EAST West (ad. 1.), 10 05.903 - EAST West (ad. 2.), 10 05.904 - EAST West (ad. 3.), 10 05.905 - EAST West (ad. 4.), 10 05.906 - EAST West (ad. 5.), die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.07.2010, Zahl: 10 05.902 - EAST West (ad. 1.), 10 05.903 - EAST West (ad. 2.), 10 05.904 - EAST West (ad. 3.), 10 05.905 - EAST West (ad. 4.), 10 05.906 - EAST West (ad. 5.), die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.

6.1. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber nach Russland erfolgten nicht. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).6.1. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber nach Russland erfolgten nicht. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).

6.2. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie von Tschetschenen, die in Polen lebten, geschlagen worden wären, wurde ausgeführt, dass sie von der Möglichkeit, sich diesbezüglich an die polnischen Behörden zu wenden, Gebrauch gemacht hätten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die polnischen Behörden nicht fähig oder willig wären, ihnen entsprechenden Schutz zu bieten; dies sei auch durch zahlreiche Bestätigungen betreffend Anzeigerstattungen, Einvernahmeprotokolle und Zeugeneinvernahmen belegt worden. Naturgemäß könne dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches könne allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden. Betreffend der weiteren aufgestellten Behauptung der 2.-Beschwerdeführerin, dass es im Lager Bettwanzen gegeben hätte und sie von der Lagerleitung beschimpft worden wären, sei festzuhalten, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art. 3 EMRK erreicht wäre. Die gesundheitlichen Probleme der 2.-Beschwerdeführer (ihr wäre eine Rippe gebrochen worden und sie hätte seitdem psychische Probleme, weiters hätte sie Gastritis und Bakterien im Magen), der 3.-Beschwerdeführerin (Probleme mit dem Rücken und psychische Probleme), des 4.-Beschwerdeführers (man habe ihm in Polen die Hand gebrochen) und des 5.-Beschwerdeführers (psychische Probleme) stellten kein Abschiebehindernis dar, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen bzw. für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Wären die Probleme der 2.- bis 5-Beschwerdeführer tatsächlich lebensbedrohlich, hätten die Ärzte in Polen dementsprechend agiert, beziehungsweise agieren müssen und sie wären nicht wieder in häusliche Pflege entlassen worden. Eine durchgehende stationäre Betreuung wäre nicht notwendig gewesen und sie hätten lediglich Medikamente verschrieben bekommen, beziehungsweise seien auch keine weiteren Behandlungen ins Treffen geführt worden. Relevante familiäre Bindungen (außer den mitgereisten Familienangehörigen) in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können und da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung diesbezüglich auch keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.6.2. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie von Tschetschenen, die in Polen lebten, geschlagen worden wären, wurde ausgeführt, dass sie von der Möglichkeit, sich diesbezüglich an die polnischen Behörden zu wenden, Gebrauch gemacht hätten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die polnischen Behörden nicht fähig oder willig wären, ihnen entsprechenden Schutz zu bieten; dies sei auch durch zahlreiche Bestätigungen betreffend Anzeigerstattungen, Einvernahmeprotokolle und Zeugeneinvernahmen belegt worden. Naturgemäß könne dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches könne allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden. Betreffend der weiteren aufgestellten Behauptung der 2.-Beschwerdeführerin, dass es im Lager Bettwanzen gegeben hätte und sie von der Lagerleitung beschimpft worden wären, sei festzuhalten, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Artikel 3, EMRK erreicht wäre. Die gesundheitlichen Probleme der 2.-Beschwerdeführer (ihr wäre eine Rippe gebrochen worden und sie hätte seitdem psychische Probleme, weiters hätte sie Gastritis und Bakterien im Magen), der 3.-Beschwerdeführerin (Probleme mit dem Rücken und psychische Probleme), des 4.-Beschwerdeführers (man habe ihm in Polen die Hand gebrochen) und des 5.-Beschwerdeführers (psychische Probleme) stellten kein Abschiebehindernis dar, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen bzw. für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Wären die Probleme der 2.- bis 5-Beschwerdeführer tatsächlich lebensbedrohlich, hätten die Ärzte in Polen dementsprechend agiert, beziehungsweise agieren müssen und sie wären nicht wieder in häusliche Pflege entlassen worden. Eine durchgehende stationäre Betreuung wäre nicht notwendig gewesen und sie hätten lediglich Medikamente verschrieben bekommen, beziehungsweise seien auch keine weiteren Behandlungen ins Treffen geführt worden. Relevante familiäre Bindungen (außer den mitgereisten Familienangehörigen) in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können und da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung diesbezüglich auch keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

7. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit anderen Tschetschenen wiederholt und ausgeführt, dass die polnischen Behörden keinen wirksamen Schutz gewährt hätten. Die polnische Polizei habe zwar ihre Anzeigen aufgenommen, sie und die von ihnen namhaft gemachte Zeugin einvernommen, jedoch wären sonst keine Ermittlungen oder gar Verfolgungsschritte vorgenommen worden. Auch das Wenden an andere Instanzen sei erfolglos geblieben. Selbst ihre Anwältin habe ihnen dazu geraten, unterzutauchen, da es keinen anderen Ausweg aus der Misere gegeben hätte. Auch die Verlegung in ein anderes Flüchtlingslager wäre ihnen verweigert worden, vielmehr seien sie von der Lagerleitung hinausgeworfen worden, nachdem in der Nacht vor ihrer Weiterflucht nach Österreich ihr Fenster in der Unterkunft eingeschlagen worden sei. Augrund ihrer Verfolgung wären sie psychisch belastet. Das Bundesasylamt habe jedoch trotz Vorlage entsprechender medizinischer Dokumente unterlassen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen und medizinische Gutachten einzuholen. Sie hätten in Polen keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten, weshalb eine Rückführung nach Polen augrund ihrer gesundheitlichen Probleme besonders problematisch wäre. Dazu wurde auf einen Bericht bezüglich der mangelnden medizinischen Versorgung in Polen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.09.2007 sowie auf den Jahresbericht 2008 von Amnesty International verwiesen. Nach polnischem Asylgesetz werde kein Asyl gewährt, wenn der Asylwerber das polnische Staatsgebiet verlassen habe, was zur Folge hätte, dass der durch die Dublin II-VO für Polen vermutete Schutz nicht bestehe und daher eine Kettenabschiebung nach Georgien (sic!) drohe, wo die Beschwerdeführer wiederum der vorgebrachten Verfolgung ausgesetzt wären. Des Weiteren drohe Dublinrückkehrern nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schubhaft. Die Unterbringung in den dortigen geschlossenen Flüchtlingscamps bedeute eine mehrmonatige Anhaltung, nächtlichen Einschluss in Zellen, keinerlei Betreuung, oft nicht einmal Ausgang in den Hof. Missbrauch und Gewalt seien in diesen geschlossenen Anstalten weit verbreitet. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer führe dies (außerdem) zur

Verletzung ihrer Rechte nach der UN-Kinderrechtskonvention. Somit drohe den Beschwerdeführern im Falle ihrer Abschiebung nach Polen eine Verletzung des Art. 3 EMRK.Verletzung ihrer Rechte nach der UN-Kinderrechtskonvention. Somit drohe den Beschwerdeführern im Falle ihrer Abschiebung nach Polen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

7.1. Der Beschwerde wurde auch eine handschriftliche russische Ergänzung beigelegt, in welcher die 2.-Beschwerdeführerin ausführt, dass sich im August 2008 auf dem Fuß des 1.-Beschwerdeführers in arabischer Schrift (das Wort) "Gott" gebildet habe. Die Nachricht darüber habe sich in ganz Tschetschenien verbreitet. Die Feinde von Kadyrov hätten daraufhin dem 1.-Beschwerdeführer gedroht ihn umzubringen, wenn er die Menschen gegen Kadyrov nicht agitiere. Diese Probleme (Todesdrohungen und Verfolgung ihrer Familie) hätten nach ihrer Flucht nach Polen angedauert. Die Feinde Kadyrovs hätten den 1.-Beschwerdeführer um jeden Preis nach Tschetschenien zurückbringen wollen, um ihre Ziele zu erreichen. Deshalb hätten sie die gesamte Familie in Polen auch zusammengeschlagen. Da sich der 1.-Beschwerdeführer dagegen gewehrt habe, würden sie nun die ganze Familie bei der ersten Gelegenheit umbringen. Des Weiteren werden die hygienischen Unzulänglichkeiten in ihrer Unterkunft sowie ihre erfolglosen Beschwerden bei den höheren Instanzen darüber wiederholt. Seit dem Vorfall in Polen, bei dem der 1.-Beschwerdeführer geschlagen worden wäre, habe er Gedächtnisprobleme und sein Nervensystem sei gestört. Der 1.-Beschwerdeführer wäre auch krebskrank und sei im Jahr 2004 in Kasachstan operiert worden. Erneut ging die 2.-Beschwerdeführerin auf ihre Verletzungen, beziehungsweise Beschwerden (psychische Probleme und Magenbeschwerden) aufgrund der Vorfälle in Polen ein und fügte hinzu, dass sie im Lager abgelaufene Medikamente bekommen hätte. Hinsichtlich der 3.-Beschwerdeführerin wurde neu vorgebracht, dass nachdem sie in Thalham die negativen Bescheide bekommen hätten, sie aus Angst vor einer Überstellung nach Polen einen Suizidversuch unternommen habe und dabei mehrere Tabletten eingenommen habe; sie stehe nun unter psychologischer Beobachtung. Die 3.- und 4.-Beschwerdeführer hätten sich im Jahre 2000 mit Tuberkulose angesteckt. Dem 4.-Beschwerdeführer wäre in Polen zweimal die Hand gebrochen worden und hätte er wegen damaligen Fußtritten nun einen Sprung in der Hüfte. Weiters sei er chronisch krank; Tuberkulose und Krampfanfälle, ähnlich wie Epilepsie. Der 5.-Beschwerdeführer sei erschreckt, sein Kopf zittere die ganze Zeit und man habe ihm in Polen die Nase gebrochen, die operiert worden wäre. Nachdem ihre Fensterscheibe am 30.06.2010 im Lager XXXX eingeschlagen worden wäre, seien sie "rausgeschmissen" worden, weshalb sie gezwungen gewesen seien, Polen zu verlassen. Der Ergänzung wurden eine CD mit Videoaufnahmen und Fotos zu den Vorfällen in Polen, ein Foto des Fußes des 1.-Beschwerdeführers, erneut polnische Arztbestätigungen, abgelaufene Medikamente, sowie drei Karteikarten praktischer Ärzte betreffend der 2.-, 3.- und 5.-Beschwerdeführer, aus denen die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren angesprochenen Beschwerden beziehungsweise erlittenen Verletzungen aufgrund der Vorfälle in Polen zu entnehmen wären, beigelegt. Die EDV-unterstützte hiergerichtliche Einsicht in die Disk ergab Fotos des 1.-Beschwerdeführers mit Verletzungen am Gesicht (Nase und Schläfe) und der 3.-Beschwerdeführerin mit mehreren roten Punkten an den Armen und Beinen, die auf einigen der Fotos desinfiziert sind. Aus den Videoaufnahmen der Diskette sind Malarbeiten durch eine Frau (vermutlich 2.-Beschwerdeführerin) in einem Zimmer, Wasserschäden an der Decke eines Zimmers, sowie ein/e Patient/in mit Infusionsanschluss in einem Krankenzimmer erkennbar.7.1. Der Beschwerde wurde auch eine handschriftliche russische Ergänzung beigelegt, in welcher die 2.-Beschwerdeführerin ausführt, dass sich im August 2008 auf dem Fuß des 1.-Beschwerdeführers in arabischer Schrift (das Wort) "Gott" gebildet habe. Die Nachricht darüber habe sich in ganz Tschetschenien verbreitet. Die Feinde von Kadyrov hätten daraufhin dem 1.-Beschwerdeführer gedroht ihn umzubringen, wenn er die Menschen gegen Kadyrov nicht agitiere. Diese Probleme (Todesdrohungen und Verfolgung ihrer Familie) hätten nach ihrer Flucht nach Polen angedauert. Die Feinde Kadyrovs hätten den 1.-Beschwerdeführer um jeden Preis nach Tschetschenien zurückbringen wollen, um ihre Ziele zu erreichen. Deshalb hätten sie die gesamte Familie in Polen auch zusammengeschlagen. Da sich der 1.-Beschwerdeführer dagegen gewehrt habe, würden sie nun die ganze Familie bei der ersten Gelegenheit umbringen. Des Weiteren werden die hygienischen Unzulänglichkeiten in ihrer Unterkunft sowie ihre erfolglosen Beschwerden bei den höheren Instanzen darüber wiederholt. Seit dem Vorfall in Polen, bei dem der 1.-Beschwerdeführer geschlagen worden wäre, habe er Gedächtnisprobleme und sein Nervensystem sei gestört. Der 1.-Beschwerdeführer wäre auch krebskrank und sei im Jahr 2004 in Kasachstan operiert worden. Erneut ging die 2.-Beschwerdeführerin auf ihre Verletzungen, beziehungsweise Beschwerden (psychische Probleme und Magenbeschwerden) aufgrund der Vorfälle in Polen ein und fügte hinzu, dass sie im Lager abgelaufene Medikamente bekommen hätte. Hinsichtlich der 3.-Beschwerdeführerin wurde neu vorgebracht, dass nachdem sie in Thalham die negativen Bescheide bekommen hätten, sie aus Angst vor einer Überstellung nach Polen einen Suizidversuch unternommen habe und dabei mehrere Tabletten eingenommen habe; sie stehe nun unter psychologischer Beobachtung. Die 3.- und 4.-Beschwerdeführer hätten sich im Jahre 2000 mit Tuberkulose angesteckt. Dem 4.-Beschwerdeführer wäre in Polen zweimal die Hand gebrochen worden und hätte er wegen damaligen Fußtritten nun einen Sprung in der Hüfte. Weiters sei er chronisch krank; Tuberkulose und Krampfanfälle, ähnlich wie Epilepsie. Der 5.-Beschwerdeführer sei erschreckt, sein Kopf zittere die ganze Zeit und man habe ihm in Polen die Nase gebrochen, die operiert worden wäre. Nachdem ihre Fensterscheibe am 30.06.2010 im Lager römisch 40 eingeschlagen worden wäre, seien sie "rausgeschmissen" worden, weshalb sie gezwungen gewesen seien, Polen zu verlassen. Der Ergänzung wurden eine CD mit Videoaufnahmen und Fotos zu den Vorfällen in Polen, ein Foto des Fußes des 1.-Beschwerdeführers, erneut polnische Arztbestätigungen, abgelaufene Medikamente, sowie drei Karteikarten praktischer Ärzte betreffend der 2.-, 3.- und 5.-Beschwerdeführer, aus denen die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren angesprochenen Beschwerden beziehungsweise erlittenen Verletzungen aufgrund der Vorfälle in Polen zu entnehmen wären, beigelegt. Die EDV-unterstützte hiergerichtliche Einsicht in die Disk ergab Fotos des 1.-Beschwerdeführers mit Verletzungen am Gesicht (Nase und Schläfe) und der 3.-Beschwerdeführerin mit mehreren roten Punkten an den Armen und Beinen, die auf einigen der Fotos desinfiziert sind. Aus den Videoaufnahmen der Diskette sind Malarbeiten durch eine Frau (vermutlich 2.-Beschwerdeführerin) in einem Zimmer, Wasserschäden an der Decke eines Zimmers, sowie ein/e Patient/in mit Infusionsanschluss in einem Krankenzimmer erkennbar.

8. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 11.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.

9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.08.2010 wurde im Sinne des § 66 Abs 1 AVG das Bundesasylamt ersucht, an die polnischen Behörden via DubliNET, Mail oder Fax eine Anfrage hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu den vorgebrachten Problemen in Polen zu stellen (; insbesondere, ob den polnischen Behörden irgendwelche Informationen zu gewalttätigen Vorfällen zwischen den Beschwerdeführern mit anderen tschetschenischen Personen oder zu sonstigen besonderen Vorfällen, die eine medizinische Versorgung indizierte hätten, vorliegen und ob es möglich wäre, die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung auf deren Wunsch in einem anderen Flüchtlingslager unterzubringen).9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.08.2010 wurde im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AVG das Bundesasylamt ersucht, an die polnischen Behörden via DubliNET, Mail oder Fax eine Anfrage hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu den vorgebrachten Problemen in Polen zu stellen (; insbesondere, ob den polnischen Behörden irgendwelche Informationen zu gewalttätigen Vorfällen zwischen den Beschwerdeführern mit anderen tschetschenischen Personen oder zu sonstigen besonderen Vorfällen, die eine medizinische Versorgung indizierte hätten, vorliegen und ob es möglich wäre, die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung auf deren Wunsch in einem anderen Flüchtlingslager unterzubringen).

10. Der Asylgerichtshof veranlasste ferner eine Sichtung und Übersetzung sämtlicher in polnischer Sprache im Akt aufliegenden Schriftstücke, die am 16.08.2010 fertiggestellt war.

11. Am 16.08.2010 langten seitens der Flüchtlingshilfe der Caritas der Diözese XXXX beim Asylgerichtshof diverse medizinische Unterlagen betreffend der 2.- bis 5.- Beschwerdeführer ein, so eine Aufenthaltsbestätigung über die Aufnahme der 3.-Beschwerdeführerin am 09.08.2010 (eine Aufnahme vor dem Wochenende am 06.08.2010 war noch nicht für notwendig erachtet worden) im XXXX mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung", weiters drei Karteikarten aus Juli/August 2010 von Allgemeinmedizinern betreffend die 3.-Beschwerdeführerin, aus deren Anamnese (zeitweise) Suizidabsichten für den Fall der Überstellung nach Polen, deren Schilderung der Vorfälle in Polen sowie die geplante Einlieferung der 3.-Beschwerdeführerin ins Krankenhaus wegen starken Kopfschmerzen hervorgehen. Aus der Anamnese der Karteikarten der 2.-Beschwerdeführerin vom 12.07.2010 und 09.08.2010 geht hervor, dass sie wegen ihren Magenschmerzen in Polen Tabletten bekommen habe, sowie eine Gastroskopie erfolgt sei; sie wegen einem Schlag auf ihr Ohr an Hörverlust leide, wobei ihr diesbezüglich in Polen eine Operation empfohlen worden wäre. Weiters schildert die 2.-Beschwerdeführerin darin die Vorfälle in Polen aus ihrer Sicht - entsprechend der sonstigen Aktenklage. In der Anamnese der Karteikarte des 4.-Beschwerdeführers berichtet seine Mutter über seine Epilepsieerkrankung, die er schon seit seiner Kindheit hätte; zuletzt hätte er einen Anfall in Polen gehabt, als seine Schwester geschlagen worden wäre. In der Karteikarte des 5.-Beschwerdeführers wird von seiner Nasenbeinfraktur berichtet, derentwegen er in Polen behandelt worden wäre. Auch wäre er in Polen bei einem Psychiater gewesen, er wünsche dies auch hier. Vermerkt wurde in der Karteikartei auch eine Verhaltensstörung des 5.-Beschwerdeführers; er hätte "Ticks". Weiters geht aus den Eintragungen eine Überweisung zur Schädel-CT wegen der Tickstörung hervor. Die Diagnose des vorgelegten Röntgenbefundes vom 10.08.2010 weist keine Auffälligkeiten auf.11. Am 16.08.2010 langten seitens der Flüchtlingshilfe der Caritas der Diözese römisch 40 beim Asylgerichtshof diverse medizinische Unterlagen betreffend der 2.- bis 5.- Beschwerdeführer ein, so eine Aufenthaltsbestätigung über die Aufnahme der 3.-Beschwerdeführerin am 09.08.2010 (eine Aufnahme vor dem Wochenende am 06.08.2010 war noch nicht für notwendig erachtet worden) im römisch 40 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung", weiters drei Karteikarten aus Juli/August 2010 von Allgemeinmedizinern betreffend die 3.-Beschwerdeführerin, aus deren Anamnese (zeitweise) Suizidabsichten für den Fall der Überstellung nach Polen, deren Schilderung der Vorfälle in Polen sowie die geplante Einlieferung der 3.-Beschwerdeführerin ins Krankenhaus wegen starken Kopfschmerzen hervorgehen. Aus der Anamnese der Karteikarten der 2.-Beschwerdeführerin vom 12.07.2010 und 09.08.2010 geht hervor, dass sie wegen ihren Magenschmerzen in Polen Tabletten bekommen habe, sowie eine Gastroskopie erfolgt sei; sie wegen einem Schlag auf ihr Ohr an Hörverlust leide, wobei ihr diesbezüglich in Polen eine Operation empfohlen worden wäre. Weiters schildert die 2.-Beschwerdeführerin darin die Vorfälle in Polen aus ihrer Sicht - entsprechend der sonstigen Aktenklage. In der Anamnese der Karteikarte des 4.-Beschwerdeführers berichtet seine Mutter über seine Epilepsieerkrankung, die er schon seit seiner Kindheit hätte; zuletzt hätte er einen Anfall in Polen gehabt, als seine Schwester geschlagen worden wäre. In der Karteikarte des 5.-Beschwerdeführers wird von seiner Nasenbeinfraktur berichtet, derentwegen er in Polen behandelt worden wäre. Auch wäre er in Polen bei einem Psychiater gewesen, er wünsche dies auch hier. Vermerkt wurde in der Karteikartei auch eine Verhaltensstörung des 5.-Beschwerdeführers; er hätte "Ticks". Weiters geht aus den Eintragungen eine Überweisung zur Schädel-CT wegen der Tickstörung hervor. Die Diagnose des vorgelegten Röntgenbefundes vom 10.08.2010 weist keine Auffälligkeiten auf.

12. Am 17.08.2010 langte die entsprechende Anfragebeantwortung der polnischen Dublin-Behörde im Wege des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein. Die polnische Asylbehörde teilt darin mit, dass sich die Familie XXXX im ständigen Konflikt mit anderen Bewohnern des Flüchtlingslagers, in dem sie gewohnt hätten, befunden hätten. Frau XXXX wäre auch mit der dortigen medizinischen Versorgung unzufrieden gewesen. Über eine Anwältin hätte sie bei der Staatsanwaltschaft Warschau Anzeige wegen eines Körperverletzungsdeliktes (betreffend ihres Gatten) eingebracht. Es hätten auch zwei Polizeieinsätze Ende Juni 2009 gegeben, einmal im Zusammenhang mit XXXX, einmal wegen des gewaltsamen Verhaltens (einschließlich Drohungen) gegenüber anderen Bewohnern des Lagers durch XXXX. Wegen des ständigen Konflikts im Lager zwischen der Familie und den anderen Bewohnern hätte die Leitung des polnischen Flüchtlingslagers am 01.07.2010 die frühere Entscheidung bezüglich sozialer Unterstützung revidiert und wäre der Familie in der Folge finanzielle Unterstützungen zugesprochen worden, um die Kosten für Unterkunft und Aufenthalt in Polen zu decken.12. Am 17.08.2010 langte die entsprechende Anfragebeantwortung der polnischen Dublin-Behörde im Wege des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein. Die polnische Asylbehörde teilt darin mit, dass sich die Familie römisch 40 im ständigen Konflikt mit anderen Bewohnern des Flüchtlingslagers, in dem sie gewohnt hätten, befunden hätten. Frau römisch 40 wäre auch mit der dortigen medizinischen Versorgung unzufrieden gewesen. Über eine Anwältin hätte sie bei der Staatsanwaltschaft Warschau Anzeige wegen eines Körperverletzungsdeliktes (betreffend ihres Gatten) eingebracht. Es hätten auch zwei Polizeieinsätze Ende Juni 2009 gegeben, einmal im Zusammenhang mit römisch 40 , einmal wegen des gewaltsamen Verhaltens (einschließlich Drohungen) gegenüber anderen Bewohnern des Lagers durch römisch 40 . Wegen des ständigen Konflikts im Lager zwischen der Familie und den anderen Bewohnern hätte die Leitung des polnischen Flüchtlingslagers am 01.07.2010 die frühere Entscheidung bezüglich sozialer Unterstützung revidiert und wäre der Familie in der Folge finanzielle Unterstützungen zugesprochen worden, um die Kosten für Unterkunft und Aufenthalt in Polen zu decken.

13. Die Beschwerdeführer (wie das Bundesasylamt) wurden am 18.08.2010 durch den Asylgerichtshof vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme unter Setzung einer dreitägigen First ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den dem Asylgerichtshof vorliegenden Ermittlungsergebnissen verständigt.

14. Die entsprechende Stellungnahme von 1.- und 2.- Beschwerdeführer in russischer Sprache langte am 23.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt.

14.1. Der 1.-Beschwerdeführer führt aus, dass seine Verfolgung in der Heimat mit religiösem Hintergrund in Polen fortbestanden hätte. Im Lauf von elf Monaten habe seine Familie in Polen schreckliche Misshandlungen, Schikanen, Morddrohungen und mehrmalige Gewaltanwendung durch Schläge erleiden müssen. Wegen dieser Probleme hätten sie sich mit Hilfegesuchen an die Staatsanwaltschaft und Polizei gewandt, aber keinerlei Hilfe erhalten. Die Familie habe auch Probleme im Lager gehabt. So habe man ihnen ein Vierpersonenzimmer gegeben, obwohl sie eine fünfköpfige Familie wären. Elf Monate lang habe der 1.-Beschwerdeführer mit seinem Sohn XXXX zusammen in einem Einzelbett schlafen müssen. Im Lager habe es Wanzen, Schaben und Ratten gegeben. Die 3.-Beschwerdeführerin sei an den Wanzenbissen erkrankt, jedoch hätten sich die Lagerärzte um sie nicht gekümmert. Seine Kinder hätten in der Nacht nicht einschlafen können, weil sie sich vor Wanzen gefürchtet hätten. Diese Probleme hätten der Sozialarbeiter, der Lagerleiter und die Wirtschafterin des Lagers nicht aus der Welt schaffen wollen, weshalb sie gezwungen gewesen wären, verschiedene Instanzen um Hilfe zu ersuchen; wiederum hätten sie keinerlei Hilfe bekommen. Im Gegenteil, man habe deswegen eine negative Haltung ihnen gegenüber eingenommen. Der Sozialarbeiter, Lagerleiter und die Wirtschafterin des Lagers sowie das Ausländeramt hätten sie auf diverse Arten dafür, dass die 2.-Beschwerdeführerin ein Hilfegesuch an verschiedene Instanzen über die Vorfälle geschrieben habe, die sich im Lager ereignet hätten, bestraft, obwohl sie die allgemeinen Vorschriften und Gesetze nicht missachtet hätten und kein einziges Mal getadelt worden wären. Er wolle noch mitteilen, dass ihm 2004 operativ ein Krebstumor entfernt worden sei. Auch wenn sie in Polen einen positiven Bescheid bekommen sollten, könnten sie dort nicht bleiben, weil sie verfolgt würden, respektive man ihn um jeden Preis lebend nach Tschetschenien zurückbringen möchte. Letzteres sei ihm in Polen angedroht, "vorhergesagt" worden.14.1. Der 1.-Beschwerdeführer führt aus, dass seine Verfolgung in der Heimat mit religiösem Hintergrund in Polen fortbestanden hätte. Im Lauf von elf Monaten habe seine Familie in Polen schreckliche Misshandlungen, Schikanen, Morddrohungen und mehrmalige Gewaltanwendung durch Schläge erleiden müssen. Wegen dieser Probleme hätten sie sich mit Hilfegesuchen an die Staatsanwaltschaft und Polizei gewandt, aber keinerlei Hilfe erhalten. Die Familie habe auch Probleme im Lager gehabt. So habe man ihnen ein Vierpersonenzimmer gegeben, obwohl sie eine fünfköpfige Familie wären. Elf Monate lang habe der 1.-Beschwerdeführer mit seinem Sohn römisch 40 zusammen in einem Einzelbett schlafen müssen. Im Lager habe es Wanzen, Schaben und Ratten gegeben. Die 3.-Beschwerdeführerin sei an den Wanzenbissen erkrankt, jedoch hätten sich die Lagerärzte um sie nicht gekümmert. Seine Kinder hätten in der Nacht nicht einschlafen können, weil sie sich vor Wanzen gefürchtet hätten. Diese Probleme hätten der Sozialarbeiter, der Lagerleiter und die Wirtschafterin des Lagers nicht aus der Welt schaffen wollen, weshalb sie gezwungen gewesen wären, verschiedene Instanzen um Hilfe zu ersuchen; wiederum hätten sie keinerlei Hilfe bekommen. Im Gegenteil, man habe deswegen eine negative Haltung ihnen gegenüber eingenommen. Der Sozialarbeiter, Lagerleiter und die Wirtschafterin des Lagers sowie das Ausländeramt hätten sie auf diverse Arten dafür, dass die 2.-Beschwerdeführerin ein Hilfegesuch an verschiedene Instanzen über die Vorfälle geschrieben habe, die sich im Lager ereignet hätten, bestraft, obwohl sie die allgemeinen Vorschriften und Gesetze nicht missachtet hätten und kein einziges Mal getadelt worden wären. Er wolle noch mitteilen, dass ihm 2004 operativ ein Krebstumor entfernt worden sei. Auch wenn sie in Polen einen positiven Bescheid bekommen sollten, könnten sie dort nicht bleiben, weil sie verfolgt würden, respektive man ihn um jeden Preis lebend nach Tschetschenien zurückbringen möchte. Letzteres sei ihm in Polen angedroht, "vorhergesagt" worden.

14.2. Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme (auch für die 3-. bis 5.-Beschwerdeführer), dass aufgrund ihrer Meldung bei der Sanitär- und Hygienebehörde wegen unterlassener Hilfeleistung durch das Lager betreffend ihre Tochter, man alle Bediensteten der Kantine entlassen und die Firma, welche ihnen die Verpflegung ausgegeben hätte, wegen verdorbenem Essen mit einer Geldstrafe belegt habe. Danach hätten der Sozialarbeiter, der Direktor und die Wirtschafterin des Lagers ihre Familie mitten im Winter auf die Straße setzen wollen. Die 2.-Beschwerdeführerin habe daraufhin an die Lagerinsassen appelliert, damit sie bestätigen, dass ihre Familie seit der Ankunft im Lager keine allgemeinen Vorschriften und Gesetze missachtet habe. 30 Familien hätten ihre Bestätigung unterschrieben, welche sie zusammen mit einer Stellungnahme an den Direktor des Ausländeramts geschickt hätte. Der Lagerdirektor habe ihr ferner gedroht, dass ihre Familie in Polen keinen Flüchtlingsstatus bekommen würde, woraufhin sie am 13. April 2010 einen negativen Bescheid erhalten hätten.

Noch schlimmer als das Lager sei der Umstand gewesen, dass sie abgelaufene Medizin für die Behandlung eines Magengeschwürs erhalten habe. Am 30.06.2010 seien sie gewaltsam gezwungen worden, einen Antrag des Lagerdirektors auf Unterbringung in einer Privatunterkunft zu unterschreiben und hätten am 06.07.2010 einen Pauschalbetrag (2065 Zloty) Privatgeld erhalten, woraufhin sie sofort das Lager verlassen hätten müssen. Dieses Geld habe nicht einmal für die Miete eines Zimmers und für die Verpflegung der Familie in einem Monat ausgereicht. Sie habe dieses Geld für Bahnfahrkarten nach Wien ausgegeben. In Polen habe ihre Familie Misshandlungen, Schläge, Mordversuche, Beleidigung, Erniedrigung und Hass erdulden müssen. Aufgrund dieser Schikanen sei das Nervensystem der Familie zerrüttet und würde ärztliche Hilfe benötigen. Die 2.-Beschwerdeführerin habe sich mehrmals an die Polizei und an die Staatsanwaltschaft gewandt, aber man habe ihr gesagt, dass die Polizei ihre Familie nicht rund um die Uhr bewachen könne.

Dieser Stellungnahme wurden die besagte Unterschriftenliste, fünf Bahntickets von Warschau nach Wien vom 06.07.2010, und hinsichtlich der 3.-Beschwerdefürerin drei Laborbefunde vom 09.08.2010, ein Arztbrief Psychosomatik vom 18.08.2010 über die Aufnahme am 09.08.2010 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Lungen-TBC; empfohlene Medikation: Tresleen 50 mg; weitere empfohlene Maßnahmen: Psychotherapie, Physiotherapie; Entlassungsdatum 19.08.2010) des XXXX beigelegt. In dem "Arztbrief Psychosomatik" sind als Kontrolltermine der 16.09.2010 in der Kinderambulanz (ad Medikation, Verlauf), eine Tbc-Verlaufskontrolle am 08.11.2010 sowie eine fachärztliche jugendpsychiatrische Kontrolle am 14.11.2010 angeführt. Eine ambulante Psychotherapie sei in der Folge wegen der Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung dringend indiziert.Dieser Stellungnahme wurden die besagte Unterschriftenliste, fünf Bahntickets von Warschau nach Wien vom 06.07.2010, und hinsichtlich der 3.-Beschwerdefürerin drei Laborbefunde vom 09.08.2010, ein Arztbrief Psychosomatik vom 18.08.2010 über die Aufnahme am 09.08.2010 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Lungen-TBC; empfohlene Medikation: Tresleen 50 mg; weitere empfohlene Maßnahmen: Psychotherapie, Physiotherapie; Entlassungsdatum 19.08.2010) des römisch 40 beigelegt. In dem "Arztbrief Psychosomatik" sind als Kontrolltermine der 16.09.2010 in der Kinderambulanz (ad Medikation, Verlauf), eine Tbc-Verlaufskontrolle am 08.11.2010 sowie eine fachärztliche jugendpsychiatrische Kontrolle am 14.11.2010 angeführt. Eine ambulante Psychotherapie sei in der Folge wegen der Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung dringend indiziert.

14.3. Das Bundesasylamt erstattete keine Stellungnahme. Weitere Schriftsätze seitens der Parteien langten bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.

15. Die BH XXXX teilte mit Schreiben vom 02.09.2010 mit, dass die Beschwerdeführer am 01.09.2010 am Landweg nach Polen überstellt worden wären.15. Die BH römisch 40 teilte mit Schreiben vom 02.09.2010 mit, dass die Beschwerdeführer am 01.09.2010 am Landweg nach Polen überstellt worden wären.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, wie in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses dargestellt.

1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Entgegen der Beschwerdebehauptung, wonach den Beschwerdeführern in Polen die unmittelbare Kettenabschiebung nach Georgien (gemeint wohl Russland) drohe, respektive nach polnischem Asylgesetz kein Asyl gewährt werde, wenn der Asylwerber das polnische Staatsgebiet verlassen habe, ergibt sich aus den diesbezüglich im konkreten Detail nicht bestrittenen Länderfeststellungen, dass nach der Rückkehr wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht, was auch aus der Zustimmung Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie gegen die erstinstanzliche Entscheidung berufen hätten und noch keine Entscheidung erhalten hätten, hervorgeht.Entgegen der Beschwerdebehauptung, wonach den Beschwerdeführern in Polen die unmittelbare Kettenabschiebung nach Georgien (gemeint wohl Russland) drohe, respektive nach polnischem Asylgesetz kein Asyl gewährt werde, wenn der Asylwerber das polnische Staatsgebiet verlassen habe, ergibt sich aus den diesbezüglich im konkreten Detail nicht bestrittenen Länderfeststellungen, dass nach der Rückkehr wiederum voller Zugang zum Asylverfahren in Polen besteht, was auch aus der Zustimmung Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie gegen die erstinstanzliche Entscheidung berufen hätten und noch keine Entscheidung erhalten hätten, hervorgeht.

2.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnten (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Die Konsultationsverfahren erfolgten mängelfrei.2.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnten (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Die Konsultationsverfahren erfolgten mängelfrei.

2.4. Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Der Asylgerichtshof hat in den vorliegenden Verfahren keinen Grund zur Annahme, dass das Bundesasylamt nicht dafür Sorge trägt (getragen hat), dass den polnischen Behörden anlässlich der Überstellung die zwischenzeitig hervorgekommenen medizinischen Befunde in einer verständlichen Form zur Kenntnis gebracht werden, andernfalls das diesbezügliche Verwaltungshandeln mit Rechtswidrigkeit belastet wäre.2.4. Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Der Asylgerichtshof hat in den vorliegenden Verfahren keinen Grund zur Annahme, dass das Bundesasylamt nicht dafür Sorge trägt (getragen hat), dass den polnischen Behörden anlässlich der Überstellung die zwischenzeitig hervorgekommenen medizinischen Befunde in einer verständlichen Form zur Kenntnis gebracht werden, andernfalls das diesbezügliche Verwaltungshandeln mit Rechtswidrigkeit belastet wäre.

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Union des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Union des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer der jeweiligen Antragsteller, die zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchten) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer der jeweiligen Antragsteller, die zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchten) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

3.2. Zur Kritik am polnischen Asylwesen, einschließlich Versorgung im Allgemeinen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde (dies wäre in Fällen des Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO maßgeblich, was jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft), ist nicht erstattet worden (aus einer geringen Asylanerkennungsquote alleine kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden).grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde (dies wäre in Fällen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO maßgeblich, was jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft), ist nicht erstattet worden (aus einer geringen Asylanerkennungsquote alleine kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden).

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes wurden und werden tschetschenische Asylwerber - wie die Beschwerdeführer - generell nicht gegen ihren Willen in die Russische Föderation abgeschoben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass negative Entscheidungen erlassen werden, als diese nicht mit zwangsweiser Durchsetzung von Ausweisungen gleichzusetzen sind; dies im konkreten Fall unbeschadet des Umstandes, ob die polnischen Behörden die Herkunft der Beschwerdeführer aus Tschetschenien für glaubhaft beurteilt haben, was sich regelmäßig der Beurteilung durch österreichische Behörden, respektive des erkennenden Gerichtshofes im Zulassungsverfahren wie vorliegend zu entziehen haben wird.

3.2.1. Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in Polen, denen (wie vielen Tschetschenen) "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht nach der Erkenntnislage fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Im gegenständlichen Verfahren brachten die Beschwerdeführer selbst vor, während ihrem Aufenthalt in Polen sich in der Grundversorgung befunden und Zugang zur medizinischen Versorgung und sonstige soziale Leistungen erhalten zu haben. Somit ist nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen grundsätzlich derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht werden würde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Überstellung nach Polen wiederum Sozialleistungen erhalten würden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation der Familie in Polen schwieriger sein mag, als in Österreich, ein Zwang zum Selbsteintritt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (zur unbedenklichen medizinischen Versorgungslage in Polen siehe unten Punkt 3.3).3.2.1. Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in Polen, denen (wie vielen Tschetschenen) "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht nach der Erkenntnislage fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Im gegenständlichen Verfahren brachten die Beschwerdeführer selbst vor, während ihrem Aufenthalt in Polen sich in der Grundversorgung befunden und Zugang zur medizinischen Versorgung und sonstige soziale Leistungen erhalten zu haben. Somit ist nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen grundsätzlich derart mangelhaft sei, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Überstellung nach Polen wiederum Sozialleistungen erhalten würden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation der Familie in Polen schwieriger sein mag, als in Österreich, ein Zwang zum Selbsteintritt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (zur unbedenklichen medizinischen Versorgungslage in Polen siehe unten Punkt 3.3).

3.2.2. Die Beschwerdeführer haben zunächst sinngemäß behauptet, sie wären Ende Juni 2010 aus dem Lager "hinausgeworfen" worden, erst durch das Beweisverfahren des Asylgerichtshofes hat sich ergeben, dass ihnen nunmehr die Möglichkeit gegeben wurde, sich selbst (außerhalb von Lagereinrichtungen) eine Unterkunft zu organisieren; dass die erwähnte (als periodisch anzunehmende) Geldsumme dies verunmöglichen würde, ist für den Asylgerichtshof nicht erkennbar und kann den polnischen Behörden eine derartige unionsrechtswidrige Vorgehensweise nicht einfach unterstellt werden. Es ergibt sich also eine hinreichende Unterstützung während und infolge der unter 3.2.1. dargestellten Erwägungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch nach allfälligem Ende des Asylverfahrens (auch ohne Flüchtlingsstatus), die jedenfalls keine Bedenken hinsichtlich Art. 3 EMRK aufwirft.3.2.2. Die Beschwerdeführer haben zunächst sinngemäß behauptet, sie wären Ende Juni 2010 aus dem Lager "hinausgeworfen" worden, erst durch das Beweisverfahren des Asylgerichtshofes hat sich ergeben, dass ihnen nunmehr die Möglichkeit gegeben wurde, sich selbst (außerhalb von Lagereinrichtungen) eine Unterkunft zu organisieren; dass die erwähnte (als periodisch anzunehmende) Geldsumme dies verunmöglichen würde, ist für den Asylgerichtshof nicht erkennbar und kann den polnischen Behörden eine derartige unionsrechtswidrige Vorgehensweise nicht einfach unterstellt werden. Es ergibt sich also eine hinreichende Unterstützung während und infolge der unter 3.2.1. dargestellten Erwägungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch nach allfälligem Ende des Asylverfahrens (auch ohne Flüchtlingsstatus), die jedenfalls keine Bedenken hinsichtlich Artikel 3, EMRK aufwirft.

3.2.3. Zum Beschwerdevorbringen, wonach Dublinrückkehrern nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schubhaft drohe und die Unterbringung in den dortigen geschlossenen Flüchtlingscamps äußerst problematisch sei, ist zu entgegnen, dass entsprechend den in den angefochtenen Bescheiden referierten aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen mildernde Umstände bei der Unterbringung von Dublin-Rücküberstellten, wozu auch gesundheitliche Beeinträchtigungen vor allem der 3.-Beschwerdeführerin zu zählen wären, berücksichtigt werden und daher nicht damit gerechnet werden kann, dass auch die Beschwerdeführer in den genannten Zentren oder gar un Schubhaft untergebracht werden. Dass die polnischen Behörden mit der besonderen individuellen Vorgeschichte der Beschwerdeführer vertraut sind, zeigt bereits das Antwortschreiben im durch den Asylgerichtshof ergänzten Beweisverfahren.

3.2.4. Soweit aus dem Vorbringen, beziehungsweise aus den Beschwerden herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführer in Polen möglicherweise kein Asyl erhalten werden, respektive der Direktor des Flüchtlingslagers XXXX ihnen gedroht hätte, dass sie keinen Flüchtlingsstatus bekommen würden und sie daraufhin negative Bescheide bekommen hätten, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u. a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Andererseits hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen ist und sich im Berufungsstadium befindet. Hinsichtlich der angeblichen Drohung des Lagerdirektors ist anzumerken, dass dieser kein Entscheidungsorgan im polnischen Asylverfahren darstellt und ihm auch keine Parteistellung zukommt, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführer, jedenfalls aus objektiver Sicht, unbegründet sind. Das polnische Asylverfahren entspricht dem europäischen Standard, Gegenteiliges wurde weder von den Beschwerdeführern substantiiert behauptet noch ergeben sich Hinweise aus den diesbezüglichen notorischen Länderfeststellungen. Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin II VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist. Es bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass auch in Österreich eine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Asylwerbern durch die zuständige Kammer des Asylgerichtshofes verneint wird und in Einzelfällen durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen solcher Asylwerber in den Herkunftsstaat ergehen.3.2.4. Soweit aus dem Vorbringen, beziehungsweise aus den Beschwerden herauszulesen ist, dass die Beschwerdeführer in Polen möglicherweise kein Asyl erhalten werden, respektive der Direktor des Flüchtlingslagers römisch 40 ihnen gedroht hätte, dass sie keinen Flüchtlingsstatus bekommen würden und sie daraufhin negative Bescheide bekommen hätten, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u. a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Andererseits hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen ist und sich im Berufungsstadium befindet. Hinsichtlich der angeblichen Drohung des Lagerdirektors ist anzumerken, dass dieser kein Entscheidungsorgan im polnischen Asylverfahren darstellt und ihm auch keine Parteistellung zukommt, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführer, jedenfalls aus objektiver Sicht, unbegründet sind. Das polnische Asylverfahren entspricht dem europäischen Standard, Gegenteiliges wurde weder von den Beschwerdeführern substantiiert behauptet noch ergeben sich Hinweise aus den diesbezüglichen notorischen Länderfeststellungen. Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin römisch zwei VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist. Es bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass auch in Österreich eine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Asylwerbern durch die zuständige Kammer des Asylgerichtshofes verneint wird und in Einzelfällen durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen solcher Asylwerber in den Herkunftsstaat ergehen.

3.2.5. Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei neuen Berichte in Vorlage gebracht, welche die aktuelleren Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall ist zu den einzelnen Beschwerdeführern auszuführen:

3.3.1. Zum 1.-Beschwerdeführer:

Vom 1.-Beschwerdeführer konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit von weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des 1.-Beschwerdeführers ersichtlich. Insoweit vorgebracht wird, dass die ganze Familie aufgrund der Vorfälle in Polen psychologische Hilfe benötige und damit implizit psychische Beschwerden beim 1.-Beschwerdeführer geltend gemacht werden sowie weiters vorgebracht wurde, dass er im Jahre 2004 wegen eines Tumors operiert worden wäre, ist anzumerken, dass der 1.-Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand in seinen Einvernahmen angegeben hat, sich gut zu fühlen, beziehungsweise keine Beschwerden zu haben. Auch hat er weder vorgebracht, irgendwelche Medikamente einzunehmen, noch konkrete Beschwerden zu haben, geschweige denn solche durch Befunde belegt. Gegenteiliges geht aus dem vorliegenden Akt auch nicht hervor. Hinsichtlich der Jahre zurückliegenden Krebsoperation, wurden aktuell auch keine Beschwerden behauptet. Selbst bei Zugrundelegung dieser behaupteten - sämtlich nicht existenzbedrohenden - Beschwerden, weisen diese insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Zu all dem ist natürlich hinzuzufügen, dass sich aus den ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes das Vorhandensein einer medizinischen Versorgung in Polen ergibt, die in der Regel alle Krankheitszustände abdecken kann (vgl zu dieser Thematik allgemein etwa AsylGH 12.05.2010, S1 405.455).Vom 1.-Beschwerdeführer konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit von weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des 1.-Beschwerdeführers ersichtlich. Insoweit vorgebracht wird, dass die ganze Familie aufgrund der Vorfälle in Polen psychologische Hilfe benötige und damit implizit psychische Beschwerden beim 1.-Beschwerdeführer geltend gemacht werden sowie weiters vorgebracht wurde, dass er im Jahre 2004 wegen eines Tumors operiert worden wäre, ist anzumerken, dass der 1.-Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand in seinen Einvernahmen angegeben hat, sich gut zu fühlen, beziehungsweise keine Beschwerden zu haben. Auch hat er weder vorgebracht, irgendwelche Medikamente einzunehmen, noch konkrete Beschwerden zu haben, geschweige denn solche durch Befunde belegt. Gegenteiliges geht aus dem vorliegenden Akt auch nicht hervor. Hinsichtlich der Jahre zurückliegenden Krebsoperation, wurden aktuell auch keine Beschwerden behauptet. Selbst bei Zugrundelegung dieser behaupteten - sämtlich nicht existenzbedrohenden - Beschwerden, weisen diese insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Zu all dem ist natürlich hinzuzufügen, dass sich aus den ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes das Vorhandensein einer medizinischen Versorgung in Polen ergibt, die in der Regel alle Krankheitszustände abdecken kann vergleiche zu dieser Thematik allgemein etwa AsylGH 12.05.2010, S1 405.455).

3.3.2. Zur 2.-Beschwerdeführerin:

Von der 2.-Beschwerdeführerin konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit von weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand der 2.-Beschwerdeführerin ersichtlich. Bezüglich der Magenbeschwerden, den Hörverlust, der psychischen Beschwerden (depressive Angststörung) und den bei den Vorfällen in Polen erlittenen Verletzungen (Rippenbruch, Augen- und Kopfverletzung) der 2.-Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass aus dem vorliegenden Akt keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine akut existenziell erforderliche Behandlungsnotwendigkeit hindeuten würden. So weist der vorgelegte polnische Befund der Röntgenuntersuchung vom 03.05.2010 der Schädel-, Brust- und Wirbelsäulenuntersuchung keine Auffälligkeiten auf, auch der Endoskopie-Befund vom 26.03.2010 weist hinsichtlich der Magenröhre und Magenmund keine Auffälligkeiten auf. Die Behandlung der erröteten Magenschleimhaut habe die 2.-Beschwerdeführerin nach einmaliger Biopsie abgebrochen. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden wurden auch keine weiteren Befunde vorgelegt, das in der niederschriftlichen Einvernahme angesprochene polnische Schreiben stellt keinen psychologischen Befund dar, wie dies aus der Einvernahme implizit hervorgeht, es handelte sich hierbei um eine Informationskarte der Ambulanz mit einer Anamnese der 2.-Beschwerdeführerin. Dass bezüglich der Magenschleimhaut und den psychischen Beschwerden, einschließlich angedeuteter früher Suizidabsichten der 2.-Beschwerdeführerin, derzeit eine über eine medikamentöse Behandlung hinausgehende Therapie erforderlich wäre, geht aus dem Akt nicht hervor und wurden auch keine weiteren Befunde vorgelegt. Es sind im Entscheidungszeitpunkt somit keine ernsten medizinischen Bedenken hinsichtlich der Überstellung der 2.-Beschwerdeführerin nach Polen vorliegend. Zu all dem ist auch hier hinzuzufügen, dass sich aus den ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes das Vorhandensein einer medizinischen Versorgung in Polen ergibt, die in der Regel alle Krankheitszustände abdecken kann (vgl zu dieser Thematik allgemein etwa AsylGH 12.05.2010, S1 405.455).Von der 2.-Beschwerdeführerin konnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit von weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand der 2.-Beschwerdeführerin ersichtlich. Bezüglich der Magenbeschwerden, den Hörverlust, der psychischen Beschwerden (depressive Angststörung) und den bei den Vorfällen in Polen erlittenen Verletzungen (Rippenbruch, Augen- und Kopfverletzung) der 2.-Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass aus dem vorliegenden Akt keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine akut existenziell erforderliche Behandlungsnotwendigkeit hindeuten würden. So weist der vorgelegte polnische Befund der Röntgenuntersuchung vom 03.05.2010 der Schädel-, Brust- und Wirbelsäulenuntersuchung keine Auffälligkeiten auf, auch der Endoskopie-Befund vom 26.03.2010 weist hinsichtlich der Magenröhre und Magenmund keine Auffälligkeiten auf. Die Behandlung der erröteten Magenschleimhaut habe die 2.-Beschwerdeführerin nach einmaliger Biopsie abgebrochen. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden wurden auch keine weiteren Befunde vorgelegt, das in der niederschriftlichen Einvernahme angesprochene polnische Schreiben stellt keinen psychologischen Befund dar, wie dies aus der Einvernahme implizit hervorgeht, es handelte sich hierbei um eine Informationskarte der Ambulanz mit einer Anamnese der 2.-Beschwerdeführerin. Dass bezüglich der Magenschleimhaut und den psychischen Beschwerden, einschließlich angedeuteter früher Suizidabsichten der 2.-Beschwerdeführerin, derzeit eine über eine medikamentöse Behandlung hinausgehende Therapie erforderlich wäre, geht aus dem Akt nicht hervor und wurden auch keine weiteren Befunde vorgelegt. Es sind im Entscheidungszeitpunkt somit keine ernsten medizinischen Bedenken hinsichtlich der Überstellung der 2.-Beschwerdeführerin nach Polen vorliegend. Zu all dem ist auch hier hinzuzufügen, dass sich aus den ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes das Vorhandensein einer medizinischen Versorgung in Polen ergibt, die in der Regel alle Krankheitszustände abdecken kann vergleiche zu dieser Thematik allgemein etwa AsylGH 12.05.2010, S1 405.455).

3.3.3. Zu den minderjährigen 3.- und 5.-Beschwerdeführern:

Aus der Aktenlage sind auch keine Hinweise auf einen aktuell existenzbedrohenden (Krankheits-) Zustand dieser Beschwerdeführer ersichtlich;

3.3.3.1. Die 3.-Beschwerdefürherin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und weist Verhaltensauffälligkeiten auf, was auch durch die polnischen medizinischen Unterlagen belegt und durch die österreichischen Befunde bestätigt wurde. Die 3.-Beschwerdeführerin war (wie schon in der Verfahrenserzählung referiert) vom 09.-19.08.2010 in der XXXX in stationärer Behandlung und wurde mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" entlassen, wobei als weiterführende Therapie Psychotherapie, Physiotherapie und Medikation mit Tresleen 50 mg empfohlen wurden, weshalb nicht von einer akut existenziell erforderlichen stationären Behandlungsnotwendigkeit auszugehen war, beziehungsweise eine kurzzeitige Unterbrechung der Behandlung aufgrund der Überstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Situationen bewirken würde, die in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Sichtweise wird durch die relativ weit in die Zukunft gelegten Kontrolltermine des XXXX gestützt, wie dies in der Verfahrenserzählung dargestellt worden ist. Im Zusammenhang mit geäußerten Absichten der Selbstschädigung ließ der Entlassungsbefund eine entsprechende akute Gefährdung gleichsam nicht erkennen. Der erkennende Richter des AsylGH geht nicht so weit, entsprechend der herrschenden Lesart jüngster Judikatur des EGMR solche Absichten generell quasi für rechtlich unbeachtlich zu erklären (so kann etwa bei einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zum Entscheidungszeitpunkt eine zwangsweise Ausweisung regelmäßig nicht für zulässig erklärt werden). Im vorliegenden Fall einer im Familienverbund stehenden mündigen Minderjährigen, die keinen akut existenzbedrohenden Befund aufweist und sich im Zeitpunkt kurz vor der gegenständlichen Entscheidung nicht in stationärer Behandlung befand und befindet, kann dies aber zu keiner entscheidend anderen Einschätzung führen, wobei wiederum zum Entscheidungszeitpunkt für den erkennenden Gerichtshof kein Grund zur Annahme besteht, dass bei einer Überstellung die zuständigen österreichischen Organe auf den Gesundheitszustand der 3.-Beschwerdeführerin nicht hinreichend Bedacht nähmen, andernfalls sie ihr Handeln mit Rechtswidrigkeit belasten würden.3.3.3.1. Die 3.-Beschwerdefürherin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und weist Verhaltensauffälligkeiten auf, was auch durch die polnischen medizinischen Unterlagen belegt und durch die österreichischen Befunde bestätigt wurde. Die 3.-Beschwerdeführerin war (wie schon in der Verfahrenserzählung referiert) vom 09.-19.08.2010 in der römisch 40 in stationärer Behandlung und wurde mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" entlassen, wobei als weiterführende Therapie Psychotherapie, Physiotherapie und Medikation mit Tresleen 50 mg empfohlen wurden, weshalb nicht von einer akut existenziell erforderlichen stationären Behandlungsnotwendigkeit auszugehen war, beziehungsweise eine kurzzeitige Unterbrechung der Behandlung aufgrund der Überstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Situationen bewirken würde, die in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde. Diese Sichtweise wird durch die relativ weit in die Zukunft gelegten Kontrolltermine des römisch 40 gestützt, wie dies in der Verfahrenserzählung dargestellt worden ist. Im Zusammenhang mit geäußerten Absichten der Selbstschädigung ließ der Entlassungsbefund eine entsprechende akute Gefährdung gleichsam nicht erkennen. Der erkennende Richter des AsylGH geht nicht so weit, entsprechend der herrschenden Lesart jüngster Judikatur des EGMR solche Absichten generell quasi für rechtlich unbeachtlich zu erklären (so kann etwa bei einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zum Entscheidungszeitpunkt eine zwangsweise Ausweisung regelmäßig nicht für zulässig erklärt werden). Im vorliegenden Fall einer im Familienverbund stehenden mündigen Minderjährigen, die keinen akut existenzbedrohenden Befund aufweist und sich im Zeitpunkt kurz vor der gegenständlichen Entscheidung nicht in stationärer Behandlung befand und befindet, kann dies aber zu keiner entscheidend anderen Einschätzung führen, wobei wiederum zum Entscheidungszeitpunkt für den erkennenden Gerichtshof kein Grund zur Annahme besteht, dass bei einer Überstellung die zuständigen österreichischen Organe auf den Gesundheitszustand der 3.-Beschwerdeführerin nicht hinreichend Bedacht nähmen, andernfalls sie ihr Handeln mit Rechtswidrigkeit belasten würden.

3.3.3.2. Der Asylgerichtshof kann der Aktenlage nach auch davon ausgehen, dass in Polen die ambulante psychologische Betreuung der 3.-Beschwerdeführerin während des offenen Asylverfahrens fortgesetzt wird. In Polen wurde der entsprechende Behandlungsbedarf auch schon erkannt, wie sich etwa aus der Überweisung an die kinderpsychiatrische Abteilung eines Kinderkrankenhauses noch am 24.06.2010 ergibt. Infolge desselben Zugangs zu (medizinischen) Versorgungsleistungen wie für polnische Staatsbürger (siehe oben 3.2.1.) ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der 3.-Beschwerdeführerin etwa nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Polen mit bloß toleriertem Aufenthalt medizinische Betreuung in existenzgefährdender Art und Weise verweigert würde.

3.3.3.3. Insoweit zum 4.-Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass er in Polen einen Handbruch und einen Hüftsprung aufgrund von Misshandlungen durch Dritte erlitten hätte und an Epilepsie leide, wurden diesbezüglich weder Befunde vorgelegt, welche die angegebenen Beschwerden (Hüftsprung und Epilepsie) bestätigen, noch ergaben sich irgendwelche Hinweise auf eine akut existenziell erforderliche Behandlung. Zu den gesundheitlichen Beschwerden des 5.-Beschwerdeführers, wonach dieser in Polen eine Nasenfraktur erlitten habe und operiert worden sei sowie Ticks hätte, ist dem ebenfalls zu entgegnen, dass keine Befunde vorgelegten wurden, die in diesem Kontext das eindeutige Erfordernis einer akut existenziell notwendigen Behandlung erkennen ließen.

3.3.4. Für alle Beschwerdeführer gilt:

Insofern die Beschwerdeführer in Zukunft medizinischer Behandlung bedürften, ging das Bundesasylamt (in unionsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist und gewährleistet ist, was wiederum im konkreten Verfahren durch Vorlage verschiedener Befunde bezüglich durchgeführter medizinischer Maßnahmen bestätigt wurde. Daran vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der 2.-Beschwerdeführerin einmal (wobei ein Versehen am plausiblsten erscheint) abgelaufene Tabletten gegeben worden wären. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen/psychologischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).Insofern die Beschwerdeführer in Zukunft medizinischer Behandlung bedürften, ging das Bundesasylamt (in unionsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist und gewährleistet ist, was wiederum im konkreten Verfahren durch Vorlage verschiedener Befunde bezüglich durchgeführter medizinischer Maßnahmen bestätigt wurde. Daran vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der 2.-Beschwerdeführerin einmal (wobei ein Versehen am plausiblsten erscheint) abgelaufene Tabletten gegeben worden wären. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen/psychologischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich bestehen (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).

3.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen - mangelnde Sicherheit

3.4.1. Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren auch zentral vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch (andere) Tschetschenen zu fürchten hätten, da jene den 1.-Beschwerdeführer um jeden Preis nach Tschetschenien zurückbringen hätten wollen. Die ganze Familie sei deshalb ständig geschlagen, respektive misshandelt und dabei schwer verletzt worden, sodass als Lösung sogar ihre rechtsfreundliche Vertretung ihnen geraten hätte unterzutauchen. Sie hätten bei allen möglichen Instanzen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Ausländerbehörde) in Polen um Schutz angesucht, jedoch keinen erhalten.

3.4.2. Entgegen diesem Vorbringen, wonach die polnischen Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig wären, geht jedoch aus den vorgelegten diversen polnischen Urkunden und der Antwort der polnischen Behörden im durch den Asylgerichtshof ergänzten Beweisverfahren hervor, dass sehr wohl die von den Beschwerdeführern erstatteten Anzeigen entgegengenommen und Ermittlungen durchgeführt worden sind, so etwa Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein abschließendes Ergebnis oder Gerichtsurteil ist nicht ersichtlich, was aber aufgrund des seither relativ kurzen Zeitablaufs noch kein Indiz für eine absichtliche Untätigkeit darzustellen vermag,

3.4.3. Insoweit die Beschwerdeführer weiters die Untätigkeit der Lagerleitung hinsichtlich der vorgefallenen Tätlichkeiten in ihrer Unterkunft geltend machen, ist hiezu Folgendes auszuführen: Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer, stets Opfer von Misshandlungen gewesen zu sein, ist aus der polnischen Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die Polizei auch bei einem Vorfall eingegriffen habe, bei dem die 2.-Beschwerdeführerin als Aggressorin aufgetreten sei. Diesbezüglich erfolgte keine Entgegnung in der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführer.

In Anbetracht der gesamten Aktenlage kann aus dem Vorgehen der Lagerleitung, den Beschwerdeführern ab Ende Juni soziale Hilfe für eine externe Unterkunft zu gewähren, kein vorwerfbares Verhalten im Sinne von Willkür erblickt werden. Die von den Beschwerdeführern selbst geschilderte Entlassung des Küchenpersonals aus hygienischen Gründen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass auf die Beschwerden der Beschwerdeführer sehr wohl auch in deren Interesse reagiert wurde. Dass schließlich die Beschwerdeführer im Lager quasi alleine gestanden werden, wird auch durch die vorgelegte Unterschriftenliste widerlegt, aus der sich ja Unterstützung für die Beschwerdeführer von anderen dort wohnenden Tschetschenen ergibt.

3.4.4. Die zuletzt unter 3.4.3. dargestellten Umstände und das schon oben erörterte späte Eingeständnis der Beschwerdeführer, dass sie auch nach der Entlassung aus dem Lager Unterstützung durch die polnischen Behörden erfahren haben, zeigt auch, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Darstellung ihres Aufenthaltes in Polen nicht als generell glaubwürdig anzusehen sind.

Der Asylgerichtshof stellt dabei nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführer in (auch gewaltsame) Auseinandersetzungen mit anderen Privatpersonen/Bewohnern des Lagers verwickelt waren, die naturgemäß insbesondere für die minderjährigen 3.-5. Beschwerdeführer belastend waren. Die präzise Ursache all dieser Ereignisse lässt sich für den erkennenden Gerichtshof nicht feststellen (die Erklärung, der 1.-Beschwerdeführer wäre aufgrund Venenbildung [wie auf der vorgelegten Photographie laienhaft erkennbar] auf seinem Fuß ein Auserwählter und würde von vielen anderen Tschetschenen unter Gewaltanwendung bedroht, als Kämpfer gegen Kadyrov nach Tschetschenien zurückzukehren, obwohl er das nicht wolle, erscheint prima facie wenig überzeugend, jedenfalls nicht als einzige Erklärung für das Geschehen), dies ist aber auch nicht notwendig, da erstens ein weiterer Aufenthalt in eben diesem Lager nicht mehr wahrscheinlich ist, keine, eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe erkennbar war (diese beiden letzteren Punkte ergaben sich im durch den Asylgerichtshof durchgeführten Beweisverfahren, da die Verwaltungsbehörde ihre Bescheide in diesem Zusammenhang mangelhaft begründet hatte) und die Beschwerdeführer trotz der ihnen widerfahrenen negativen Ereignisse als Familieneinheit auch nicht als derart hilflos anzusehen sind (siehe etwa Einschaltung eines Anwaltes; den Angaben der 2.-Beschwerdeführerin nach lebt auch ein Onkel mit Wohnung in Polen; siehe schon As. 27 BAA in ihrem Verfahren), dass aus außergewöhnlichen humanitären Erwägungen eine Rückkehr nach Polen unzumutbar wäre.

3.4.5. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden. Den entsprechenden weiteren rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes dazu, wie in der Verfahrenserzählung referiert, kann bei dieser Sachlage hier nicht entgegengetreten werden.

4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Die Spruchpunkte I der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung (jeweils auch auf den individuellen Fall der einzelnen Beschwerdeführer bezogen) zu bestätigen.Die Spruchpunkte römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung (jeweils auch auf den individuellen Fall der einzelnen Beschwerdeführer bezogen) zu bestätigen.

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

5.1. Hinsichtlich der Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Familienverbund waren die Entscheidungen des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, da keine sonstigen familiären Bezüge in Österreich vorliegen und die mitgereisten Familienangehörigen ebenfalls von der Ausweisungsentscheidung betroffen sind. Wie erwähnt hat die 2.-Beschwerdeführerin einen engen Verwandten (Bruder) in Polen. Eine relevante Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführer kann im Übrigen insbesondere aufgrund des kurzen Aufenthaltes seit Juli 2010 und mangelnder außergewöhnliche Hinweise auf Integration ebenso wenig erkannt werden. Auch die schon erfolgte medizinische Behandlung der 3.-Beschwerdeführerin in Österreich ist noch nicht von einer solchen Dauer, Partikularität und Intensität, dass sich daraus ein speziell schützenswertes Privatleben auf Fortsetzung dieser (grundsätzlich auch in Polen erlangbaren) Behandlung ausschließlich in Österreich ergibt.5.1. Hinsichtlich der Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im Familienverbund waren die Entscheidungen des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, da keine sonstigen familiären Bezüge in Österreich vorliegen und die mitgereisten Familienangehörigen ebenfalls von der Ausweisungsentscheidung betroffen sind. Wie erwähnt hat die 2.-Beschwerdeführerin einen engen Verwandten (Bruder) in Polen. Eine relevante Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführer kann im Übrigen insbesondere aufgrund des kurzen Aufenthaltes seit Juli 2010 und mangelnder außergewöhnliche Hinweise auf Integration ebenso wenig erkannt werden. Auch die schon erfolgte medizinische Behandlung der 3.-Beschwerdeführerin in Österreich ist noch nicht von einer solchen Dauer, Partikularität und Intensität, dass sich daraus ein speziell schützenswertes Privatleben auf Fortsetzung dieser (grundsätzlich auch in Polen erlangbaren) Behandlung ausschließlich in Österreich ergibt.

5.2. Da sohin in allen gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch enge familiäre oder sonstige Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt jeweils der Erfolg versagt.5.2. Da sohin in allen gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch enge familiäre oder sonstige Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt jeweils der Erfolg versagt.

5.3. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."5.3. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

Infolge der zwischenzeitig erfolgten Überstellungen der Beschwerdeführer nach Polen und der Erwägungen unter Punkten 5.1. bis 5.2. hatte demnach eine Feststellung im Sinne der eben zitierten Gesetzesbestimmung zu erfolgen..

6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer solchen Verhandlung treffen hätten wollen, welche ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage gewesen wären. Aufgrund des Inhalts der getroffenen Entscheidungen braucht ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (welche prima facie nicht berechtigt gewesen wäre) nicht getroffen zu werden.6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer solchen Verhandlung treffen hätten wollen, welche ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage gewesen wären. Aufgrund des Inhalts der getroffenen Entscheidungen braucht ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (welche prima facie nicht berechtigt gewesen wäre) nicht getroffen zu werden.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Misshandlung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), real risk, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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