Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A6 247.590-3/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zahl 10 07.684 - EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zahl 10 07.684 - EWEST, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2002 unter der Identität XXXX, nigerianischer Staatangehöriger, einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2002 unter der Identität römisch 40 , nigerianischer Staatangehöriger, einen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 17.02.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er als Christ vor den Moslems in Kano im Zuge von Kämpfen geflohen sei.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2004, Zl. 02 24.281-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2004, Zl. 02 24.281-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt.
I.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 23.02.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 25.02.2004 fristgerecht Berufung.römisch eins.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 23.02.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 25.02.2004 fristgerecht Berufung.
I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, Zahl UBAS-247.590/0-IV/12/04, wurde die erstinstanzliche Entscheidung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung in allen Spruchpunkten bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung persönlich einen unglaubwürdigen Eindruck erweckt hätte, der sich etwa darin gezeigt habe, dass er Ereignisse mit sehr großer Empfindungsintensität, wie Kämpfe zwischen vielen Menschen, bei denen es zahlreiche Tote gegeben habe, kurzsilbig und nicht lebensnah geschildert habe, er keine Details bzw. unrichtige Fakten zu den Kämpfen angeführt habe, und er insbesondere auch sein persönliches Umfeld nicht glaubwürdig darlegen habe können, etwa, dass er jemals in Kano gelebt hätte, dies mangels jeglicher durchaus erwartbarer Orts- und Sprachkenntnisse bzw. Kenntnisse über Alltagsgebräuche.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, Zahl UBAS-247.590/0-IV/12/04, wurde die erstinstanzliche Entscheidung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung in allen Spruchpunkten bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung persönlich einen unglaubwürdigen Eindruck erweckt hätte, der sich etwa darin gezeigt habe, dass er Ereignisse mit sehr großer Empfindungsintensität, wie Kämpfe zwischen vielen Menschen, bei denen es zahlreiche Tote gegeben habe, kurzsilbig und nicht lebensnah geschildert habe, er keine Details bzw. unrichtige Fakten zu den Kämpfen angeführt habe, und er insbesondere auch sein persönliches Umfeld nicht glaubwürdig darlegen habe können, etwa, dass er jemals in Kano gelebt hätte, dies mangels jeglicher durchaus erwartbarer Orts- und Sprachkenntnisse bzw. Kenntnisse über Alltagsgebräuche.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2006 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2007, Zahl B 2087/06-10, abgelehnt.römisch eins.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2007, Zahl B 2087/06-10, abgelehnt.
I.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 15.06.2010 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer er sich im wesentlichen darauf berief, dass es zwischen Katholiken und Moslems in seiner Heimat Kämpfe gäbe und dass die Moslems ein Foto von ihm hätten. Bei einer Rückkehr nach Kano, könnte er umgebracht werden. Er stellte einen neuen Antrag, weil er diese Ergänzung zu seinem ersten Antrag anführen wollte. Zudem würde er nächste Woche aus der Strafhaft entlassen und wollte seine Freundin aus Deutschland in Österreich heiraten.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 15.06.2010 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, anlässlich derer er sich im wesentlichen darauf berief, dass es zwischen Katholiken und Moslems in seiner Heimat Kämpfe gäbe und dass die Moslems ein Foto von ihm hätten. Bei einer Rückkehr nach Kano, könnte er umgebracht werden. Er stellte einen neuen Antrag, weil er diese Ergänzung zu seinem ersten Antrag anführen wollte. Zudem würde er nächste Woche aus der Strafhaft entlassen und wollte seine Freundin aus Deutschland in Österreich heiraten.
I.7. Am 16.06.2010 langte beim Bundesayslamt ein Schreiben des Vereins XXXX ein, mit welchem bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer dem Verein XXXX eine allumfassende Vollmacht über alle seine rechtlichen und sozialen Belange erteilt hat.römisch eins.7. Am 16.06.2010 langte beim Bundesayslamt ein Schreiben des Vereins römisch 40 ein, mit welchem bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer dem Verein römisch 40 eine allumfassende Vollmacht über alle seine rechtlichen und sozialen Belange erteilt hat.
I.8. Am 22.06.2010 sowie am 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich für das Christentum einsetzte und an Kämpfen zwischen Muslimen und Christen teilgenommen hätte. Im Rahmen der Einvernahme am 22.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.8. Am 22.06.2010 sowie am 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich für das Christentum einsetzte und an Kämpfen zwischen Muslimen und Christen teilgenommen hätte. Im Rahmen der Einvernahme am 22.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.9. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 09.07.2010, Zahl 10 05.168 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.römisch eins.9. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 09.07.2010, Zahl 10 05.168 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.
I.10. Die gegen den letztgenannten Bescheid seitens des ausgewiesenen Vertreters fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zahl A9 247.590-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF mangels einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Beendigung des Erstverfahrens abgewiesen.römisch eins.10. Die gegen den letztgenannten Bescheid seitens des ausgewiesenen Vertreters fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zahl A9 247.590-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF mangels einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Beendigung des Erstverfahrens abgewiesen.
I.11. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und seinem ausgewiesenen Vertreter jeweils am 03.08.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.11. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und seinem ausgewiesenen Vertreter jeweils am 03.08.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.12. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge unter dem Namen XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, am 23.08.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, nunmehr seine wahre Identität bekannt zu geben. Er sei in Sierra Leone geboren und habe seit dem Jahr 1992 bei seinem Onkel in Freetown gelebt. Nachdem sein Onkel, der für die Rebellen "RUS" gekämpft hätte, im Zuge von Kämpfen ums Leben gekommen wäre, sei der Beschwerdeführer nach XXXX, Sierra Leone, geflüchtet. Er habe Angst vor den Rebellen und könnte daher auf keinen Fall in seine Heimat zurück.römisch eins.12. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, am 23.08.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, nunmehr seine wahre Identität bekannt zu geben. Er sei in Sierra Leone geboren und habe seit dem Jahr 1992 bei seinem Onkel in Freetown gelebt. Nachdem sein Onkel, der für die Rebellen "RUS" gekämpft hätte, im Zuge von Kämpfen ums Leben gekommen wäre, sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 , Sierra Leone, geflüchtet. Er habe Angst vor den Rebellen und könnte daher auf keinen Fall in seine Heimat zurück.
Am 27.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 27.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.13. In der Folge fand am 30.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters auf sein Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung berief und angab, dass ihm geraten worden wäre, seine wahre Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Tatsächlich stammte er nicht aus Nigeria, sondern aus Sierra Leone.römisch eins.13. In der Folge fand am 30.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters auf sein Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung berief und angab, dass ihm geraten worden wäre, seine wahre Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Tatsächlich stammte er nicht aus Nigeria, sondern aus Sierra Leone.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.
I.13. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 01.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.13. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 01.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs.2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 23.08.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 23.08.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
Im gegenständlichen Fall ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 laut einer im Akt aufliegenden Vollmacht (AS 23) von einem Verein vertreten war. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass dieses Vollmachtsverhältnis zwischenzeitig aufgelöst worden wäre, und wurde der Beschwerdeführer auch weder in der Erstbefragung vom 23.08.2010 noch in der Einvernahme vom 30.08.2010 dazu befragt, ob diese Vollmacht nach wie vor aufrecht sei. Im Zweifel ist daher davon ausgehen, dass die Vollmacht weiterhin aufrecht besteht.
Dem Akteninhalt ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Vertreter über die dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG informiert wurde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren gemäß § 23 Abs. 2 2. Satz AsylG - danach ist ein gewillkürter Vertreter eines Asylwerbers vom Rechtsberater (§ 64) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht - tätig wurde und dem Beschwerdeführer nachweislich die Möglichkeit gegeben wurde, die Verständigung seines Vertreters zu verlangen.Dem Akteninhalt ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Vertreter über die dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG informiert wurde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 2, 2. Satz AsylG - danach ist ein gewillkürter Vertreter eines Asylwerbers vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht - tätig wurde und dem Beschwerdeführer nachweislich die Möglichkeit gegeben wurde, die Verständigung seines Vertreters zu verlangen.
Der Asylgerichtshof hat bereits mehrmals judiziert, dass die fehlende Einbindung eines Rechtsvertreters in das Verfahren im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes einen relevanten Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zahl B5 400.258-2/2010/3E, sowie vom 01.07.2010, Zahl C2 410.981-2/2010/3E), weshalb sich der gegenständliche Bescheid als nicht rechtmäßig erweist und spruchgemäß zu entscheiden war.Der Asylgerichtshof hat bereits mehrmals judiziert, dass die fehlende Einbindung eines Rechtsvertreters in das Verfahren im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes einen relevanten Verfahrensmangel darstellt vergleiche etwa die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zahl B5 400.258-2/2010/3E, sowie vom 01.07.2010, Zahl C2 410.981-2/2010/3E), weshalb sich der gegenständliche Bescheid als nicht rechtmäßig erweist und spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Verfahrensmangel, VertretungsverhältnisZuletzt aktualisiert am
06.10.2010