TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/6 S16 414378-1/2010

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
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  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S16 414.378-1/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 10 00.518-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 10 00.518-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 10 00.518-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 10/1 i.Vm. 18/7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 10 00.518-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 10/1 i.Vm. 18/7 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet welches geeignet wäre zu einem anderen Verfahrensausgang zu gelangen.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 20.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Zu Spruchpunkt I.:2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Nach Abs 2 leg cit ist dann, wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs 1 nicht länger zuständig ist und festgestellt wird, dass der Asylwerber - der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.Nach Absatz 2, leg cit ist dann, wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz eins, nicht länger zuständig ist und festgestellt wird, dass der Asylwerber - der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Gemäß Art 6 ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Art. 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K7 und K9. zu Art 6).Gemäß Artikel 6, ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Artikel 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K7 und K9. zu Artikel 6,).

Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin II VO entscheidungsrelevant.Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin römisch zwei VO entscheidungsrelevant.

2.2.2.2. Hierzu ist zur jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung zu verweisen (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellte Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.

2.2.2.3. Im entscheidungsgegenständlichen Fall kommt betreffend die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts besonderer Beweiswert zu.

Das Ludwig Boltzmann Institut kommt unter Zugrundelegung von Gutachten des Dr. med. dent. Heiko Merkens, des Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ranner sowie einer Assistenzärztin des Ludwig Boltzmann Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung erstellten in der Gesamtschau schlüssigen Gutachten, zu dem Ergebnis, dass das der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (das war der 22.02.2010) 18,9 Jahre alt war.

Rechnet man dies auf den Antragszeitpunkt (18.01.2010) zurück, so war der Beschwerdeführer bereits damals volljährig.

Wenngleich eine derartige Alterseinschätzung auf Zehnteljahre wohl gewisse Unschärfen aufweisen wird, so ist das Überschreiten des 18. Lebensjahres durch den Beschwerdeführer in einer Gesamtschau aller drei Gutachten als sehr wahrscheinlich anzusehen ist. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, Facharzt für Radiologie und Fachärztin für Gerichtsmedizin); insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass sowohl der Zahnarzt wie auch der Radiologe zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sein könne. Im Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts wird auch ausgeführt, dass die Mindestaltersangabe aufgrund der körperlichen Untersuchung das mit Abstand geringste Gewicht innerhalb des Gutachtens habe, weil die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale interindividuell sehr große Schwankungen aufweise und zusätzlich in einem sehr frühen Alter vollständig abgeschlossen sei. Dass im Rahmen der körperlichen Untersuchung sohin ein Mindestalter von 15,6 Jahren festgestellt wurde, während gemäß dem Handwurzelröntgen man zu einem Lebensalter von 19 Jahren oder älter und im Rahmen des zahnärztlichen Befundes zu einem Lebensalter von 18,9 Jahren oder älter kam, schadet sohin nicht; insbesondere da das Ludwig-Boltzmann-Institut die geringere Bedeutung des Aussagewertes der körperlichen Untersuchung begründet hat. Aufgrund der Problematik von Altersfeststellungen (im Sinne der strengen Judikatur des VwGH und der zur Zeit mangelnden rechtlichen gesetzlichen Möglichkeit der Durchführung von Handwurzelröntgen und sonstigen radiologischen Unersuchungsmethoden) kann das Bundesasylamt aus Sicht des Asylgerichtshofes auch gehalten sein, zur Feststellung des Alters eines Beschwerdeführers mehrere Methoden bzw. Gutachter verschiedener Fachrichtungen heranzuziehen. In Zusammenschau dieser drei Gutachten ist somit auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht erfolgt.

Für den Asylgerichtshof bestehen keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz der beigezogenen Sachverständigen und am Inhalt der drei eingeholten Gutachten. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der Altersfeststellung müssen daher ins Leere gehen.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht den Tatsachen entspricht und er nicht minderjährig ist. Der Umstand der Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht somit aufgrund des vorliegenden Gesamtgutachtens des Ludwig Boltzmann Instituts mit hinreichender Sicherheit fest.

2.2.2.6. Der Beschwerdeführer wurde laut Eurodac-Treffer am 31.08.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge hielt er sich bis Jänner 2010 in Griechenland auf, reiste dann nach Österreich weiter und stellte hier am 18.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahmen auch an, dass er sich von August 2009 bis Jänner 2010 in Griechenland aufgehalten habe.

Das Bundesasylamt war demnach berechtigt, ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Artikel 10 Abs. 1 zu richten. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen nicht rechtzeitig beantwortet hat, ergibt sich auch die Zuständigkeit nach Artikel 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung, wie vom Bundesasylamt angenommen.Das Bundesasylamt war demnach berechtigt, ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Artikel 10 Absatz eins, zu richten. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen nicht rechtzeitig beantwortet hat, ergibt sich auch die Zuständigkeit nach Artikel 18 Absatz 7, Dublin römisch zwei Verordnung, wie vom Bundesasylamt angenommen.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO besteht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO besteht.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsent-scheidung ist somit gegeben.

2.2.2.7. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nicht verschwiegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet minderjährig zu sein, und dass diesbezüglich eine ärztliche Unersuchung erfolgt sei, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat keine entscheidungswesentlichen Informationen den italienischen Behörden vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin II Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen.2.2.2.7. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nicht verschwiegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet minderjährig zu sein, und dass diesbezüglich eine ärztliche Unersuchung erfolgt sei, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat keine entscheidungswesentlichen Informationen den italienischen Behörden vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin römisch zwei Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.2.2.8. Was den Einwand betrifft, dass die in § 28 Abs 2 AsylG normierte Zwanzigtagesfrist abgelaufen sei, so trifft dies grundsätzlich zu.2.2.2.8. Was den Einwand betrifft, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte Zwanzigtagesfrist abgelaufen sei, so trifft dies grundsätzlich zu.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zurückweisung auch nach Ablauf dieser 20-Tages-Frist zulässig (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Der VwGH vertritt nämlich die Auffassung, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine Zurückweisung nach § 5 AsylG für das Bundesasylamt schrankenlos möglich ist.Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zurückweisung auch nach Ablauf dieser 20-Tages-Frist zulässig (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Der VwGH vertritt nämlich die Auffassung, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG für das Bundesasylamt schrankenlos möglich ist.

Daraus kann abgeleitet werden, dass in Fällen, in denen das Verfahren eigentlich zuzulassen (da die Entscheidung nicht binnen 20-Tagen erfolgte) und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wäre (welche jedoch ebenfalls zu einer zurückweisenden Entscheidung berechtigt gewesen wäre), nur ein leichter Verfahrensmangel vorliegt, der nicht zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen kann. Grund für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist nämlich immer (in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung) nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages (bzw. das Vorliegen der entschiedenen Sache).

2.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Auflage, K9 ff. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, 3. Auflage, K9 ff. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.2.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, weshalb im Falle einer Überstellung nach Griechenland bereits definitionsgemäß kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vorliegen kann. Der Beschwerdeführer hält sich seit 18. Jänner 2010, sohin seit rund 7 Monaten, in Österreich auf. Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, weshalb im Falle einer Überstellung nach Griechenland bereits definitionsgemäß kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vorliegen kann. Der Beschwerdeführer hält sich seit 18. Jänner 2010, sohin seit rund 7 Monaten, in Österreich auf. Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

2.2.5.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder sonstige Aspekte2.2.5.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder sonstige Aspekte

2.2.5.1.1. Solche wurde in der Beschwerde nicht substantiiert geäußert und ist hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinzuweisen, welcher sich der Asylgerichtshof anschließt. Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).2.2.5.1.1. Solche wurde in der Beschwerde nicht substantiiert geäußert und ist hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinzuweisen, welcher sich der Asylgerichtshof anschließt. Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).

2.2.5.1.2. Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden, Zl. U 1080/09; vgl. weitere ergangene Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: zB VfGH - Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]; Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E, S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E [afghanisches Elternpaar mit krankem Kind und sechsundfünfzigjähriger kranker Familienangehöriger]; Beschluss vom 23.02.2010, Zl: 200/10-4 zu S13 406.283-1/2009/13E; Beschlüsse vom 28.01.2010, U 2774/09-8 zu: S7 404.446-2/2009/2E; U 29/10-6 zuS7 406.399-2/2009/2E. Ebenso hat der Verwaltungs-gerichtshof die Behandlung von Beschwerden gegen Griechenland betreffende Bescheide des UBAS beispielsweise mit Beschlüssen jeweils vom 24.03.2010, Zl. 2008/23/1378 zu 317.453-1/2E-VIII/23/08; Zl: 2008/23/049-0411-27 (Familie mit zwei Kindern) zu 315.441-1/3E-VIII/23/07; Zl: sowie Zl. 2008/23/0610-0614-11 (Familie mit drei Kindern) zu 315.861-VIII/20/07 ua., abgelehnt.2.2.5.1.2. Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden, Zl. U 1080/09; vergleiche weitere ergangene Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: zB VfGH - Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]; Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E, S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E [afghanisches Elternpaar mit krankem Kind und sechsundfünfzigjähriger kranker Familienangehöriger]; Beschluss vom 23.02.2010, Zl: 200/10-4 zu S13 406.283-1/2009/13E; Beschlüsse vom 28.01.2010, U 2774/09-8 zu: S7 404.446-2/2009/2E; U 29/10-6 zuS7 406.399-2/2009/2E. Ebenso hat der Verwaltungs-gerichtshof die Behandlung von Beschwerden gegen Griechenland betreffende Bescheide des UBAS beispielsweise mit Beschlüssen jeweils vom 24.03.2010, Zl. 2008/23/1378 zu 317.453-1/2E-VIII/23/08; Zl: 2008/23/049-0411-27 (Familie mit zwei Kindern) zu 315.441-1/3E-VIII/23/07; Zl: sowie Zl. 2008/23/0610-0614-11 (Familie mit drei Kindern) zu 315.861-VIII/20/07 ua., abgelehnt.

Insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann jedoch in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein.

2.2.5.1.3. Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:

Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.

Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.

Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.

Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 vom 29.07.2009, D 4675/2009 und vom 02.12.2009, E 7410/2009, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen.Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009, und vom 02.12.2009, E 7410 aus 2009,, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen.

Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.

Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl. jedoch hinsichtlich Art 3 das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. (vgl. zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103/2009 v. 9.9.2009).Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche jedoch hinsichtlich Artikel 3, das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. vergleiche zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103 aus 2009, v. 9.9.2009).

So führt auch das Verwaltungsgericht Cottbus in seinem jüngst gefassten Beschluss vom 12.04.2010, VG 7 L 69/10,A, aus, dass sich den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen Überstellungen von Asylwerbern nach der Dublin II-VO nach Griechenland vorläufig untersagt wurden, nicht entnehmen lässt, dass dadurch ein faktischer Abschiebeschutz von Asylwerbern nach Griechenland bewirkt werden soll.

Gegen Griechenland hat die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen und Empfehlung zu Griechenland im Wesentlichen fest, weist aber auch explizit auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin.

Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 [fortan: FFM] ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) in den Kernaussagen im Wesentlichen kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt:

Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).

Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht grds. Zugang zum Arbeitsmarkt, wie auch zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).

Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfs-organisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären. Auch UNHCR führt in seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 aus, dass keine derartigen Dublin-Rückkehrer betreffenden Fälle bekannt seien.

Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM). Beschwerdemöglichkeit an den EGMR steht offen.

Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.

2.2.5.1.4. Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 407.667 vom 19.08.2009, S16 411.903 vom 11.05.2010 u.a.).

2.2.5.1.5. Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Ansicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungsstrukturen durch - wenn auch stark be- oder überlastete - ,zum Teil staatlich finanzierte NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht, kann auch (faktisch) nicht per se davon gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten und nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische oder gar absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden. Dies va. auch unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren. Dies lässt beispielsweise etwa auch eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in Athen vom 1.12.2009 (Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 11.12.2009) nach einer zuvor ergangenen Anfrage beim griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen erkennen, worin der Botschaft vom Ministerium versichert wurde, dass vulnerablen Personen automatisch Priorität bei der Unterbringung eingeräumt werde. Bei Ankunft von vulnerablen Personen würden die zuständigen Behörden informiert und diese Personen zur Überbrückung zumindest in eine vorläufige Unterkunft gebracht werden. Wenn die österreichischen Behörden Griechenland spätestens 1 Woche vor der Ankunft informieren, wäre es einfacher zeitgerecht eine Unterkunft oder geeignete Wohnung zu finden. Aufgelistet wurde dabei auch eine Reihe von Organisationen mit Kontaktadressen die geeignete Unterkünfte vermitteln könnten.2.2.5.1.5. Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Ansicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungsstrukturen durch - wenn auch stark be- oder überlastete - ,zum Teil staatlich finanzierte NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht, kann auch (faktisch) nicht per se davon gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten und nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische oder gar absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden. Dies va. auch unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren. Dies lässt beispielsweise etwa auch eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in Athen vom 1.12.2009 (Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 11.12.2009) nach einer zuvor ergangenen Anfrage beim griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen erkennen, worin der Botschaft vom Ministerium versichert wurde, dass vulnerablen Personen automatisch Priorität bei der Unterbringung eingeräumt werde. Bei Ankunft von vulnerablen Personen würden die zuständigen Behörden informiert und diese Personen zur Überbrückung zumindest in eine vorläufige Unterkunft gebracht werden. Wenn die österreichischen Behörden Griechenland spätestens 1 Woche vor der Ankunft informieren, wäre es einfacher zeitgerecht eine Unterkunft oder geeignete Wohnung zu finden. Aufgelistet wurde dabei auch eine Reihe von Organisationen mit Kontaktadressen die geeignete Unterkünfte vermitteln könnten.

2.2.5.1.6. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen an einem bestimmten Ort das Jahr 2007 betreffend, ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO, als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tabesh vs. Griechenland, Rs 8256/07, vom 26.11.2009, hat ein afghanischer Staatsangehöriger die griechische Grenze im Juli 2006 illegal überschritten, wobei er mit gefälschten Reisedokumenten angetroffen wurde. Vom Gericht wurde er deswegen am 24.12.2006 verurteilt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung wurde er vom 31.12.2006 bis 28.3.2007 in Hafträumlichkeiten der Fremdenpolizei in Thessaloniki angehalten. Beschwerden gegen diese Anhaltung und die dortigen Haftbedingungen wurden im innerstaatlichen Rechtsweg als unbegründet abgewiesen. Am 28.3.2007 wurde der Fremde aus der Haft entlassen und aufgefordert binnen 10 Tagen das griechische Territorium zu verlassen. Am 16.4.2007 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Das Asylverfahren war zum Beschwerdezeitpunkt noch anhängig. Der EGMR erkannte, dass auf Grund der Dauer dieser Anhaltung (31.12.2006 bis 28.3.2007) während des aufenthaltsbeendenden Verfahrens die dortigen Haftbedingungen gegen Art 3 EMRK verstießen.2.2.5.1.6. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen an einem bestimmten Ort das Jahr 2007 betreffend, ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO, als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tabesh vs. Griechenland, Rs 8256/07, vom 26.11.2009, hat ein afghanischer Staatsangehöriger die griechische Grenze im Juli 2006 illegal überschritten, wobei er mit gefälschten Reisedokumenten angetroffen wurde. Vom Gericht wurde er deswegen am 24.12.2006 verurteilt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung wurde er vom 31.12.2006 bis 28.3.2007 in Hafträumlichkeiten der Fremdenpolizei in Thessaloniki angehalten. Beschwerden gegen diese Anhaltung und die dortigen Haftbedingungen wurden im innerstaatlichen Rechtsweg als unbegründet abgewiesen. Am 28.3.2007 wurde der Fremde aus der Haft entlassen und aufgefordert binnen 10 Tagen das griechische Territorium zu verlassen. Am 16.4.2007 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Das Asylverfahren war zum Beschwerdezeitpunkt noch anhängig. Der EGMR erkannte, dass auf Grund der Dauer dieser Anhaltung (31.12.2006 bis 28.3.2007) während des aufenthaltsbeendenden Verfahrens die dortigen Haftbedingungen gegen Artikel 3, EMRK verstießen.

Ein aktueller und sachlicher Bezug zu im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Fremde ist diesen Fällen nicht zu entnehmen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert würden (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2).Ein aktueller und sachlicher Bezug zu im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Fremde ist diesen Fällen nicht zu entnehmen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert würden (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2).

Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).

2.2.5.1.7. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.2.2.5.1.7. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.

2.2.5.1.8 Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind, wie im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2.5.2.Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Im vorliegenden Fall konnte seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

2.2.5.2.1. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihm auf Grund seiner persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.2.2.5.2.1. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihm auf Grund seiner persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist dem Beschwerdeführer Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist dem Beschwerdeführer Partei damit nicht gelungen.

2.2.6. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.2.2.6. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

2.3.. Zu Spruchpunkt II.:2.3.. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, internationale Judikatur, real risk

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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