TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/6 E13 314147-3/2010

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E13 314.147-3/2010-10E

E13 314.148-3/2010-9E

E13 314.149-3/2010-9E

E13 314.150-3/2010-9E

E13 314.151-3/2010-9E

E13 314.152-3/2010-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.147-2/2010-4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.147-2/2010-4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.148-2/2010-4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.148-2/2010-4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.149-2/2010-3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.149-2/2010-3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.150-2/2010-3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.150-2/2010-3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.151-2/2010-3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.151-2/2010-3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.152-2/2010-3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, vom 24.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. E13 314.152-2/2010-3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die BF (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet), brachten am 3.12.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden der BF1 und die BF2 erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die BF (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet), brachten am 3.12.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden der BF1 und die BF2 erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, am Grenzkontrollposten Kalbadjar zwischen Karabach und Armenien als Grenzposten gearbeitet zu haben. Am 2.11.2006 gegen 19.00 Uhr habe der BF1 einen kleinen LKW kontrolliert. Da der Fahrer des LKW keine Dokumente vorweisen konnte habe der BF1 mit Hilfe eines Kollegen die Ladefläche kontrolliert und entdeckte 15 Kisten mit Waffen. Zur Unterstützung herbeibeorderte Kollegen, welche offensichtlich mit den beiden Fahrern des LKW befreundet waren, forderten den BF1 schließlich auf den LKW weiterfahren zu lassen. Nachdem die unterstützenden Kollegen die Nachtschicht übernommen haben, begab sich der BF1 nach Hause und erzählte seiner Frau und seinem Freund V. den oben dargelegten Sachverhalt, worauf dieser vermeinte, dass der BF1 die Nacht bei ihm verbringen sollte.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, am Grenzkontrollposten Kalbadjar zwischen Karabach und Armenien als Grenzposten gearbeitet zu haben. Am 2.11.2006 gegen 19.00 Uhr habe der BF1 einen kleinen LKW kontrolliert. Da der Fahrer des LKW keine Dokumente vorweisen konnte habe der BF1 mit Hilfe eines Kollegen die Ladefläche kontrolliert und entdeckte 15 Kisten mit Waffen. Zur Unterstützung herbeibeorderte Kollegen, welche offensichtlich mit den beiden Fahrern des LKW befreundet waren, forderten den BF1 schließlich auf den LKW weiterfahren zu lassen. Nachdem die unterstützenden Kollegen die Nachtschicht übernommen haben, begab sich der BF1 nach Hause und erzählte seiner Frau und seinem Freund römisch fünf. den oben dargelegten Sachverhalt, worauf dieser vermeinte, dass der BF1 die Nacht bei ihm verbringen sollte.

V. erfuhr erst am folgenden Tag in der Kaserne, dass bereits über diesen Vorfall gesprochen wurde.römisch fünf. erfuhr erst am folgenden Tag in der Kaserne, dass bereits über diesen Vorfall gesprochen wurde.

Während der BF1 bei seinem Freund aufhältig war, kamen unbekannte Männer zur BF2, verlangten nach dem BF1 und bedrohten die BF2.

Anlässlich der am 24.7.2007 erfolgten neuerlichen Einvernahme bestätigte der BF1 die oben dargelegte Ausführungen und präzisierte diese dahingehend, dass die beiden LKW Lenker handgreiflich wurden, weshalb der BF1 die Dienstwaffe gegen diese gerichtet habe. Bei einer Durchsuchung des LKW¿s habe der BF1 schließlich ein Messer in der Fahrerkabine und 15 Kisten mit Kalaschnikows entdeckt. Ein Freund des BF1, welcher mit diesem den Grenzdienst versah, holte aus M., welches ca. 25 bis 30 km vom Grenzposten entfernt liegt, zwei Soldaten als Verstärkung hinzu, welche dem BF1 zu verstehen gaben, dass diese Waren für einen S.B., einem bekannten Mafiosi, bestimmt seien und der BF1 erhebliche Probleme bekommen werde. Als der BF1 von den Soldaten aufgefordert wurde, den LKW weiterfahren zu lassen, kam dieser der Aufforderung nach.

Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit den Bescheiden des BAA vom 4.2.2010, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, Berg Karabach nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Aserbaidschan, Berg Karabach verfügt (Spruchpunkt III.).Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit den Bescheiden des BAA vom 4.2.2010, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, Berg Karabach nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Aserbaidschan, Berg Karabach verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Den dagegen eingebrachten Rechtsmitteln der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnissen vom 6.10.2008, Zlen. E13 314.152-1/2008-6E, E13 314.150-1/2008-6E, E13 314.151-1/2008-6E, E13 314.149-1/2008-6E, E13 314.148-1/2008-6E und E13 314.147-1/2008-6E insofern Folge gegeben, als die erstbehördlichen Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen wurde, zumal der Sachverhalt so mangelhaft erschien, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien.Den dagegen eingebrachten Rechtsmitteln der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnissen vom 6.10.2008, Zlen. E13 314.152-1/2008-6E, E13 314.150-1/2008-6E, E13 314.151-1/2008-6E, E13 314.149-1/2008-6E, E13 314.148-1/2008-6E und E13 314.147-1/2008-6E insofern Folge gegeben, als die erstbehördlichen Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen wurde, zumal der Sachverhalt so mangelhaft erschien, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien.

In Folge tätigte die belangte Behörde umfassende Erhebungen zu den Themen, Grenzsicherung in Berg Karabach (AS 331ff), Polizei und Justizsystem in Aserbaidschan (AS 353ff), Dokumente in Berg Karabach (AS 397ff), innerstaatliche Fluchtalternative in Berg Karabach (AS 411ff), soziale Lage in Berg Karabach (AS 427ff), menschenrechtliche Situation in Berg Karabach (AS 457ff), allgemeine Situation in Kjalbadschar insbesondere der Minderheit der Kurden (AS 473ff), Hintergrundinformation betreffend des Konfliktes zu Berg Karabach (AS 507), medizinische und psychologische Behandlung im Gebiet Berg Karabach (AS 541ff). Diese Feststellungen wurden den BF zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.5.2009 (AS 551) und 20.8.2009 (AS 571) bezogen die BF Stellung bzw. brachten als Beweismittel die Jahresberichte von Amnesty International aus den Jahren 2008 und 2009 betreffend der Lage in Aserbaidschan bei (AS 573ff).

Des weiteren wurde seitens der belangten Behörde mittels Tonträger beim Sprachinstitut "Sprakab" eine Sprachanalyse, dessen Ergebnis der Akte beiliegt (AS 677ff), eingeholt.

Aufgrund des durch die Sprachanalyse vorliegenden Ermittlungsergebnisses erfolgte neuerlich eine Erhebung zur den Behandlungsmöglichkeiten von Osteoid-Osteom in Armenien (AS 695). Im Rahmen der neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme des BF1 am 3.2.2010 gab dieser zur Sprachanalyse befragt an, diese nicht anzuerkennen, kein Jezide aus Armenien zu sein und aus dem Gebiet Berg Karabach zu stammen. Zudem sei er kein Aserbaidschaner (AS 711). Abschließend wurden den BF die Feststellungen zu Armenien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten (AS 713).

I.1.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit den Bescheiden des BAA vom 4.2.2010, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit den Bescheiden des BAA vom 4.2.2010, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Bezug auf den - mangels identitätsbezeugender Dokumente - unbescheinigt behaupteten Herkunftsstaat Aserbaidschan und Berg Karabach sowie der, diesen widerstreitenden Sprachanalyse, welche auf der Grundlage einer linguistischen Analyse ein gutes Bild des sprachlichen Hintergrundes der Person die armenische Herkunft bestätigt, und den mangelnden Kenntnissen betreffend des behaupteten Herkunftsstaates Aserbaidschan und Berg Karabach, als unglaubwürdig. Diese Beurteilung wird insbesondere auch dadurch untermauert, als das Sprachanalyseinstitut im Gegensatz zu den BF kein Interesse am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - hat, zumal diesem Beweismittel erhöhte Beweiskraft zuzuerkennen war. Zudem vermochten die BF keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens erwecken und traten diesem nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Bezug auf den - mangels identitätsbezeugender Dokumente - unbescheinigt behaupteten Herkunftsstaat Aserbaidschan und Berg Karabach sowie der, diesen widerstreitenden Sprachanalyse, welche auf der Grundlage einer linguistischen Analyse ein gutes Bild des sprachlichen Hintergrundes der Person die armenische Herkunft bestätigt, und den mangelnden Kenntnissen betreffend des behaupteten Herkunftsstaates Aserbaidschan und Berg Karabach, als unglaubwürdig. Diese Beurteilung wird insbesondere auch dadurch untermauert, als das Sprachanalyseinstitut im Gegensatz zu den BF kein Interesse am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - hat, zumal diesem Beweismittel erhöhte Beweiskraft zuzuerkennen war. Zudem vermochten die BF keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens erwecken und traten diesem nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zur Politik und Wahlen, allgemeinen Sicherheitslage, zur regionalen Problemregion Berg Karabach, den Menschenrechten, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, zu den Haftbedingungen und zur Todesstrafe; im Rahmen des Rechtsschutzes zur Justiz, Zeugenschutz, Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann; im Rahmen der Minderheiten zu deren Rechte, insbesondere hinsichtlich Jesiden, Mischehen, Religionsfreiheit, religiösen Gruppen, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und Verfahren zur Existenzgründung, zur Sozialen Gruppe der Frauen und Kinder sowie im Rahmen von Rückkehrfragen zur Grundversorgung, Wirtschaft, medizinischen Versorgung und Behandlung nach der Rückkehr (AS 805 bis 869).römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zur Politik und Wahlen, allgemeinen Sicherheitslage, zur regionalen Problemregion Berg Karabach, den Menschenrechten, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, zu den Haftbedingungen und zur Todesstrafe; im Rahmen des Rechtsschutzes zur Justiz, Zeugenschutz, Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann; im Rahmen der Minderheiten zu deren Rechte, insbesondere hinsichtlich Jesiden, Mischehen, Religionsfreiheit, religiösen Gruppen, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und Verfahren zur Existenzgründung, zur Sozialen Gruppe der Frauen und Kinder sowie im Rahmen von Rückkehrfragen zur Grundversorgung, Wirtschaft, medizinischen Versorgung und Behandlung nach der Rückkehr (AS 805 bis 869).

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die BF keinen relevanten Sachverhalt in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat Armenien vorgebracht haben, da diese keinerlei Verfolgungsgeneigtheit oder Verfolgungsgefahr aufgezeigt haben, zumal im Verlauf des Verfahrens mit dem von den BF erstatteten Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Angaben sowohl die Personen betreffend als auch die vorgebrachten Gründe erwiesen sich als unwahr und konnten nicht als Feststellung der rechtlichen Beur4teilung zugrunde gelegt werden.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die BF keinen relevanten Sachverhalt in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat Armenien vorgebracht haben, da diese keinerlei Verfolgungsgeneigtheit oder Verfolgungsgefahr aufgezeigt haben, zumal im Verlauf des Verfahrens mit dem von den BF erstatteten Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Angaben sowohl die Personen betreffend als auch die vorgebrachten Gründe erwiesen sich als unwahr und konnten nicht als Feststellung der rechtlichen Beur4teilung zugrunde gelegt werden.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.2.2010 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.2.2010 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass den Bescheiden der belangten Behörde wesentliche und gravierende Mängel anhaften.

I.1.4. Mit ho Erkenntnissen vom 05.05.2010 , Zlen. E13 314.147-2/2010-4E, E13 314.148-3/2010-6Z, E13 314.149-3/2010-6Z, E13 314.150-3/2010-6ZE, E13 314.151-3/2010-6Z sowie E13 314.152-3/2010-6Z wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.2.2010, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI„ gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.1.4. Mit ho Erkenntnissen vom 05.05.2010 , Zlen. E13 314.147-2/2010-4E, E13 314.148-3/2010-6Z, E13 314.149-3/2010-6Z, E13 314.150-3/2010-6ZE, E13 314.151-3/2010-6Z sowie E13 314.152-3/2010-6Z wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.2.2010, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI„ gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF armenische Staatsangehörige seien. Betreffend der Ausreisegründe vermochte auch der AGH im Einklang mit den Ausführungen des BAA dem Vorbringen der BF aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit bei zu messen und schloss sich den Ausführungen des BAA, in dem diese das Vorbringen als eine in den Raum gestellte Behauptung wertete, an.

I.1.5. Am 24.06.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein. Aus der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde ergäbe sich, dass BF 1 in Nagorny Karabach, Aserbaidschanische SSR geboren sei, weshalb eine Ausweisung nach Armenien rechtswidrig sei. Auch eine Rückkehr nach Berg Karabach sei den Wiederaufnahmewerbern nicht möglich. Zur Fristgerechten Einbringung führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass die Übersetzung der Geburtsurkunde vom 14.06.2010 stamme und die zweiwöchige Frist somit gewahrt sei.römisch eins.1.5. Am 24.06.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein. Aus der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde ergäbe sich, dass BF 1 in Nagorny Karabach, Aserbaidschanische SSR geboren sei, weshalb eine Ausweisung nach Armenien rechtswidrig sei. Auch eine Rückkehr nach Berg Karabach sei den Wiederaufnahmewerbern nicht möglich. Zur Fristgerechten Einbringung führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass die Übersetzung der Geburtsurkunde vom 14.06.2010 stamme und die zweiwöchige Frist somit gewahrt sei.

I.1.6. Mit Schreiben der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, nähere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemäß § 69 Abs. 2 AVG zu tätigen (einschließlich der Frage, wann die Beschwerdeführer Kenntnis über die Existenz der vorgelegten Geburtsurkunde erlangt hätten - mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln). Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer wurde ferner darum ersucht, das Original des bisher nur in Kopie vorliegenden Dokuments zu übermitteln.römisch eins.1.6. Mit Schreiben der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, nähere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zu tätigen (einschließlich der Frage, wann die Beschwerdeführer Kenntnis über die Existenz der vorgelegten Geburtsurkunde erlangt hätten - mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln). Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer wurde ferner darum ersucht, das Original des bisher nur in Kopie vorliegenden Dokuments zu übermitteln.

I.1.7. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 12.08.2010, hier gerichtlich eingelangt am 13.08.2010, erstattete dieser folgende Stellungnahme: Das Original der Geburtsurkunde befinde sich bei den Asylbehörden. Bei welcher Asylbehörde hätte seitens des BFV nicht eruiert werden können. Fakt sei, dass die Urkunde den Wiederaufnahmewerbern in Wien abgenommen worden sei. Zur Frist verwies der rechtsfreundliche Vertreter wiederum auf das Datum der Übersetzung der gegenständlichen Geburtsurkunde.römisch eins.1.7. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 12.08.2010, hier gerichtlich eingelangt am 13.08.2010, erstattete dieser folgende Stellungnahme: Das Original der Geburtsurkunde befinde sich bei den Asylbehörden. Bei welcher Asylbehörde hätte seitens des BFV nicht eruiert werden können. Fakt sei, dass die Urkunde den Wiederaufnahmewerbern in Wien abgenommen worden sei. Zur Frist verwies der rechtsfreundliche Vertreter wiederum auf das Datum der Übersetzung der gegenständlichen Geburtsurkunde.

I.1.8. In weiterer Folge brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF Anträge auf Unzulässigkeit der Abschiebung ein. Gemäß § 51 Abs. 2 FPG 2005 gelten die Anträge auf Unzulässigkeit der Abschiebung als Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.8. In weiterer Folge brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF Anträge auf Unzulässigkeit der Abschiebung ein. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG 2005 gelten die Anträge auf Unzulässigkeit der Abschiebung als Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BAA vom 29.07.2010 wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 29.07.2010 wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend führte das BAA aus, dass keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien, bzw. dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben hätte. Bei der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde handle es sich um eine Totalfälschung. Ebenso habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat sei Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien sei verhältnismäßig.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

I.1.9. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch z.B. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.9. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch z.B. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, wobei freilich das inhaltliche Asylverfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, nach dem AsylG 1997 zu führen war und allenfalls (mit Ausnahme der Ausweisungsentscheidung) wieder zu führen wäre. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.römisch zwei.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, wobei freilich das inhaltliche Asylverfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, nach dem AsylG 1997 zu führen war und allenfalls (mit Ausnahme der Ausweisungsentscheidung) wieder zu führen wäre. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren (welches sich auf das Erstverfahren bezieht, welches nunmehr von einem Senat zu führen wäre) liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren (welches sich auf das Erstverfahren bezieht, welches nunmehr von einem Senat zu führen wäre) liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.3. Entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu § 69 AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht entsprochen worden. Eine solche Begründung wäre aber umso dringlicher gewesen, als ja das Beweismittel jedenfalls dem Datum nach vor längerer Zeit entstanden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführer bzw. deren rechtsfreundlicher Vertreter, er habe erst mit der Übersetzung der Geburtsurkunde vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt, stellt keine zureichende Angabe über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung dar. Angesichts des Umstandes einer rechtsfreundlichen Vertretung, die weitergehende Belehrungen nicht als notwendig erscheinen lassen, schlägt dies wesentlich zu Lasten der Beschwerdeführer durch und war daher dessen Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. nur VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu § 69 AVG).römisch zwei.3. Entsprechend der herrschenden Lehre vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu Paragraph 69, AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht entsprochen worden. Eine solche Begründung wäre aber umso dringlicher gewesen, als ja das Beweismittel jedenfalls dem Datum nach vor längerer Zeit entstanden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführer bzw. deren rechtsfreundlicher Vertreter, er habe erst mit der Übersetzung der Geburtsurkunde vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt, stellt keine zureichende Angabe über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung dar. Angesichts des Umstandes einer rechtsfreundlichen Vertretung, die weitergehende Belehrungen nicht als notwendig erscheinen lassen, schlägt dies wesentlich zu Lasten der Beschwerdeführer durch und war daher dessen Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen vergleiche nur VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu Paragraph 69, AVG).

Wiewohl es für das gegenständliche Verfahren nicht verfahrensrelevant ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Dokumentenprüfung seitens der PI St. Georgen ergeben hat, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Totalfälschung handelt (AS 121 ff, GZ E13 314.147-4/2010-1).

II.4. Zusammengefasst war das durch den AGH abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in diesem Zusammenhang aber klargestellt, dass durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes im Zweitverfahren offen ist, ob im Zweitverfahren (eingebracht am 20.07.2010) nunmehr eine andere Entscheidung hinsichtlich der Asylgewährung bzw. Ausweisung zu treffen ist, als im rechtskräftig abgeschlossenen und nicht wieder aufzunehmenden Erstverfahren. Jenes Zweitverfahren ist durch die gegenständliche Entscheidung, welche sich rein auf die Frage der Wiederaufnahme des Erstverfahrens beschränkt, nicht präjudiziert; das Zweitverfahren ist zur Zeit wieder beim Bundesasylamt anhängig.römisch zwei.4. Zusammengefasst war das durch den AGH abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in diesem Zusammenhang aber klargestellt, dass durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes im Zweitverfahren offen ist, ob im Zweitverfahren (eingebracht am 20.07.2010) nunmehr eine andere Entscheidung hinsichtlich der Asylgewährung bzw. Ausweisung zu treffen ist, als im rechtskräftig abgeschlossenen und nicht wieder aufzunehmenden Erstverfahren. Jenes Zweitverfahren ist durch die gegenständliche Entscheidung, welche sich rein auf die Frage der Wiederaufnahme des Erstverfahrens beschränkt, nicht präjudiziert; das Zweitverfahren ist zur Zeit wieder beim Bundesasylamt anhängig.

II.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Lichte aller obiger Ausführungen aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Lichte aller obiger Ausführungen aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Fristversäumung, Urkunde, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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