Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 413160-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2010, FZ. 09 05.857-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2010, FZ. 09 05.857-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 18.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft gehabt hätte; da immer wieder Taliban gekommen wären und Waren gekauft oder einfach mitgenommen hätten, sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Regierung beschuldigt worden, den Taliban zu helfen. Diese Regierungsangehörigen hätten ihn auch geschlagen. Die Befragung erfolgte in Dari, der einzigen Sprache, die der Beschwerdeführer laut seinen Angaben spricht. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 17 ff.
Am 25.5.2005 wurde das Verfahren durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 27).
Am 12.4.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi unterzogen. Dem Protokoll lässt sich nicht klar entnehmen, ob die Einvernahme in Farsi oder Dari erfolgte (siehe vor allem Verwaltungsakt, S. 45). In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, eine Beinverletzung zu haben, die er in Afghanistan aber nicht hätte behandeln lassen können. In Afghanistan hätte der Beschwerdeführer ein kleines Geschäft für Grundnahrungsmittel gehabt. Seit dem Jahr 2005 hätte er Probleme mit den Taliban gehabt, die gewollt hätten, dass er ihnen seine Waren weit unter dem Einkaufspreis verkaufen würde. Auch sei der Beschwerdeführer einmal von der Polizei beobachtet und gefilmt worden, wie er mit den Taliban gehandelt hätte. Diese hätten ihm offenbar die Fußverletzung zugefügt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 45 ff.
Im Verwaltungsakt befindet sich des Weiteren eine Ambulanzbestätigung (S. 57) vom 13.8.2009, nach der der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Alpträumen und Angstzuständen leiden würde. Die Symptome wären auch körpersprachlich sichtbar, dem Beschwerdeführer wurden Psychopharmaka verschrieben und er wurde wiederbestellt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.4.2010, erlassen am 28.4.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig und gesund sei, asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wären nicht festzustellen gewesen, ebenso wenig Gründe, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich würde einer Ausweisung nicht entgegenstehen.
Beweiswürdigen wurde ausgeführt:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten bzw. einer Heiratsurkunde bzw. sonstige Urkunden oder Beweismitteln, dass Sie Kinder haben, konnte weder Ihre Identität noch Ihre Familienmitglieder festgestellt werden. Aufgrund Ihrer Angaben steht jedoch fest, dass Sie afghanischer Staatsangehöriger sind und dass Ihre Familienangehörigen sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan aufhältig sind.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylwerbers - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.
Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylwerbers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.97, Zahl 96/0/1085).
Auch grobe Unkenntnis über notorische Tatsachen über die Umstände die dem Antragsteller aufgrund seines Alters, seines Bildungsgrades sowie einer sozialen und kulturellen Herkunft jedenfalls bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens (siehe z.B. Entscheidung des UBAS vom 19.5.98, Zahl 200.182/0-V/13/98).
Die Angaben über den Reiseweg nach Österreich sind äußerst vage. Es ist keinesfalls glaubhaft, dass Sie sich keine Details über den Fluchtweg hätten merken können. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben machten, was wiederum ein Indiz dafür ist, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Weiters kann daraus auch nur der Schluss gezogen werden, dass damit der wahre Reiseweg verschleiert werden sollte.
Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie Angst von den Taliban und von Angehörigen der Regierung haben. Sie befürchten in Afghanistan um Ihr Leben. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.
Ein Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass sie nicht in der Lage waren, konkrete zeitliche Angaben, wann Sie von den Taliban bzw. von den Regierungsleuten verletzt worden seien. Ebenso gaben Sie Widersprüchliches an. Einmal wurden Sie von den Regierungsleuten geschlagen dann wiederum wurden Sie von den Taliban geschlagen. Einmal gaben Sie große Schmerzen in der Hüfte zu haben an, dass gaben Sie wiederum an, Schmerzen im Kopf zu haben. Ebenso konnten Sie eine aktuelle Bedrohungssituation durch die Taliban bzw. afghanische Regierung nicht glaubhaft machen, da Sie Angaben, dass die Probleme bereits 2005 bestanden. Es ist einfach nicht lebensnah und glaubhaft, dass Sie seit drei Jahren von den Taliban bzw. Regierungsleuten bedroht wurden. Konkrete und überzeugende Angaben, dass Sie auch noch im Jahr Ihrer Flucht aktuell bedroht wurden, fehlten gänzlich. Auch die Angaben über den Vorfall wo Sie verletzt wurden, war keine Schilderung sondern ein Aneinanderreihung von Behauptungen und überhaupt nicht in sich schlüssig geschildert. Auch wussten Sie bei der Erstbefragung noch, dass sich Familienmitglieder in Pakistan aufhalten. Jedoch bei der Einvernahme beim Bundesasylamt seien Sie sich nicht mehr sicher gewesen und leugneten überhaupt einen Kontakt zu Ihren Familienangehörigen zu haben. Dies ist auch ein Indiz für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit.
Schlussendlich legten Sie am 12.04.2010 einen Ambulanzbericht des LKH - XXXX vom 13.08.2009 vor. Darin wurde angeführt, dass Sie bedrückt und etwas gereizt waren. Es wurde Ihnen ein Rezept für Medikamente ausgestellt. Nunmehr sind einige Monate vergangen, haben bei der Einvernahme am 12.04.2010 nichts erwähnt bzw. haben sie keine neuere Bestätigung über einen Bedarf an Medikamenten vorgelegt, weshalb angenommen wird, dass Sie nunmehr gesund sind. Aber auch im Falle, dass Sie die im Ambulanzbericht angeführten Medikamente benötigen würden, ist laut notorischem Amtswissen in den Städten von Afghanistan (Ghazni - Stadt, Kabul, Grenzregion zu Pakistan bzw. in Pakistan selbst, ect.) die Erlangung von Medikamenten gegeben. Da Sie selbst zwar nunmehr leugnen, dass sich Angehörige in Pakistan befinden, ist es Ihnen sogar möglich in Pakistan Ihre Medikamente, sofern benötigt zu besorgen.Schlussendlich legten Sie am 12.04.2010 einen Ambulanzbericht des LKH - römisch 40 vom 13.08.2009 vor. Darin wurde angeführt, dass Sie bedrückt und etwas gereizt waren. Es wurde Ihnen ein Rezept für Medikamente ausgestellt. Nunmehr sind einige Monate vergangen, haben bei der Einvernahme am 12.04.2010 nichts erwähnt bzw. haben sie keine neuere Bestätigung über einen Bedarf an Medikamenten vorgelegt, weshalb angenommen wird, dass Sie nunmehr gesund sind. Aber auch im Falle, dass Sie die im Ambulanzbericht angeführten Medikamente benötigen würden, ist laut notorischem Amtswissen in den Städten von Afghanistan (Ghazni - Stadt, Kabul, Grenzregion zu Pakistan bzw. in Pakistan selbst, ect.) die Erlangung von Medikamenten gegeben. Da Sie selbst zwar nunmehr leugnen, dass sich Angehörige in Pakistan befinden, ist es Ihnen sogar möglich in Pakistan Ihre Medikamente, sofern benötigt zu besorgen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt wird.
betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es gibt keine Gründe, die gegen Ihre Rückkehr in Ihr Heimatstaat und Ihrer Ausweisung aus Österreich entgegen stehen würden. Sie können bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder Aufnahme in Ihren Familienverband - wenn auch derzeit leugnend - finden. Zu Ihrer individuellen Situation sei anzuführen, dass Sie ledig, gesund seien und selbst aussagten, dass es Ihnen möglich war, in Ihrem Heimatstaat ausreichend - wenn allenfalls auf niedrigen Stand - Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Die Länderfeststellungen wurden mit Ihnen im Zuge der Einvernahme am 12.04.2010 beim Bundesasylamt Außenstelle Graz erörtert.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Den Feststellungen sind Sie nicht substanziiert entgegengetreten."Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Den Feststellungen sind Sie nicht substanziiert entgegengetreten."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 59 ff) verwiesen.
Mit am 6.5.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen hätte, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und des Weiteren ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch hätte das Bundesasylamt das Parteiengehör verletzt. Weiters wurden in der Beschwerde Protokollierungsmängel gerügt und es wurde das Fluchtvorbringen neu ausgeführt. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit der Situation in Afghanistan. Schließlich wurden ein "Psychiatrischer Befund" vom 4.5.2010 und handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers - die unübersetzt blieben - der Beschwerde angefügt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 93 ff).
Vom Asylgerichtshof wurden die handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers übersetzt (zur Übersetzung siehe den Gerichtsakt).
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.5.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.4.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 6.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 12.5.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt lässt sich sein Fluchtvorbringen nicht hinreichend erschließen. Das kann nach der Erfahrung des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren zwei Gründe haben. Einerseits könnte der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen sein, sein Fluchtvorbringen nachvollziehbar zu erstatten und andererseits könnte der Dolmetscher nicht in der Lage gewesen sein, das Vorbringen hinreichend zu übersetzen.
Nach der Aktenlage bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes hinreichende Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers, da dieser bereits vor der Entscheidung des Bundesasylamtes eine Ambulanzbestätigung (S. 57) vom 13.8.2009 vorgelegt hat, nach der der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Alpträumen und Angstzuständen leiden würde. Die Symptome wären auch körpersprachlich sichtbar, dem Beschwerdeführer wurden Psychopharmaka verschrieben und er wurde wiederbestellt. Die genannten Symptome deuten (etwa nach dem Diagnosesystem ICD-10) unter anderem auf das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung hin. Trauma-Patienten berichten immer wieder von "speechless terror" (sprachlosem Entsetzen), das sie überkommt, wenn sie sich an das Trauma zurück erinnern. Sie sind oft nicht fähig auszudrücken, wie sie über die Ereignisse fühlen oder denken, und unfähig, das Trauma mit Worten zu beschreiben (siehe van der Kolk, B., McFarlane, A.C. und Weisaeth, L.: Traumatic stress: The effects of overwhelming experience on mind, body and society. New York:
Guilford Press). Daher wird das Bundesasylamt zu allererst von einem geeigneten medizinischen Sachverständigen feststellen zu lassen haben, ob der Beschwerdeführer verhandlungsfähig und - aus medizinischer Sicht - in der Lage ist, auch über belastende Episoden seiner Lebensgeschichte hinreichend widerspruchsfrei zu berichten.
Weiters hat der Asylgerichtshof die Erfahrung gemacht, dass es bei der Verwendung von Farsi-Dolmetschern - der Dolmetscher in der Einvernahme vom 12.4.2010 war dem Namen nach Iraner - zu Verwechslungen und Auslassungen kommt; erstere werden auch bei Vornahme einer Rückübersetzung nicht erkannt, da manche Worte in Dari eine andere Bedeutung als in Farsi haben (so bedeutet das Farsi Wort für Motorrad in Dari lediglich Kraftfahrzeug und wird auch für Automobile verwendet); es ist nicht auszuschließen, dass ähnliche Verwechslungen bei der Verwendung eines Farsi-Dolmetschers für Dari-sprechende Afghanen immer wieder vorkommen und so nicht vorhandene Widersprüche begründen. Wenn das Bundesasylamt daher einen Farsi-Dolmetscher für die Befragung von Afghanen verwendet, können Widersprüche im Vorbringen nicht verwertet werden, soweit nicht (durch einen Sprachsachverständigen) abgeklärt wurde, dass es sich um keine Verständnisprobleme gehandelt hat; im vorliegenden Fall spricht der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Erstbefragung lediglich Dari, er ist daher abermals unter Beiziehung eines Dari-Dolmetscher - so es kein Afghane ist, unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dari-Dolmetschers - zu vernehmen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Einleitend wäre festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer - im Lichte des Art. 3 EMRK - behandlungspflichtigen Erkrankung leidet, das heißt, ob seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf Grund seiner Erkrankung unzulässig ist, da sich aus den Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid ergibt, dass die Krankenversorgung - wenn überhaupt - nur in Kabul und den anderen Großstädten gesichert ist. Auf diese Krankenversorgung - deren Vorhandensein im Hinblick auf die festgestellte Erkrankung erneut detailliert zu prüfen sein wird - kann der Beschwerdeführer aber nur verwiesen werden, wenn es ihm möglich und zumutbar (siehe hiezu unten) ist, in den Großstädten zu leben oder diese hinreichend sicher zu erreichen. Ein Verweis auf Krankenhäuser im Ausland (laut Bescheid findet die Krankenversorgung oft in Pakistan statt) ist nicht hinreichend, soweit dieser Staat, in dem die Krankenversorgung durchgeführt werden könnte, nicht den Voraussetzungen des § 4 AsylG 2005 entspricht. Andernfalls würden die "safeguards" des § 4 AsylG 2005 unterlaufen, was Gesetzwidrigkeit bedingt.Einleitend wäre festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer - im Lichte des Artikel 3, EMRK - behandlungspflichtigen Erkrankung leidet, das heißt, ob seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf Grund seiner Erkrankung unzulässig ist, da sich aus den Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid ergibt, dass die Krankenversorgung - wenn überhaupt - nur in Kabul und den anderen Großstädten gesichert ist. Auf diese Krankenversorgung - deren Vorhandensein im Hinblick auf die festgestellte Erkrankung erneut detailliert zu prüfen sein wird - kann der Beschwerdeführer aber nur verwiesen werden, wenn es ihm möglich und zumutbar (siehe hiezu unten) ist, in den Großstädten zu leben oder diese hinreichend sicher zu erreichen. Ein Verweis auf Krankenhäuser im Ausland (laut Bescheid findet die Krankenversorgung oft in Pakistan statt) ist nicht hinreichend, soweit dieser Staat, in dem die Krankenversorgung durchgeführt werden könnte, nicht den Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG 2005 entspricht. Andernfalls würden die "safeguards" des Paragraph 4, AsylG 2005 unterlaufen, was Gesetzwidrigkeit bedingt.
Weiters müssen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls auch bei gesunden Menschen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die Sicherheitslage im Raum Kabul und die allgemeine Sicherheitslage ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte.
Aus dem Amtswissen und dem Dokument "Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen (Kabul, Herat, Kandahar, Balkh, Parwan, Ghazni, Paktia, Nangarhar, Laghman, Kunar, Uruzgan), April 2009" - dieses mag zwar schon ein Jahr alt sein, ist aber das aktuellste mit einer tiefgehenden Sicherheitsanalyse - ergibt sich, dass der Großteil der Distrikte der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als unsicher eingestuft werden. Daher hätte das Bundesasylamt jedenfalls festzustellen, wie die Sicherheitslage derzeit im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers ist und wie er diesen erreichen könnte. Auch wäre festzustellen, ob die Versorgung des Beschwerdeführers gesichert wäre.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.
II.5. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.09.2010