Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 410845-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 06.956-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 06.956-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 12.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.6.2009 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie nach einer Abschiebung aus dem Iran gemeinsam mit ihrem Bruder von den Taliban aufgegriffen und festgenommen worden wäre, da man ihr vorgeworfen hätte, für den Iran zu spionieren. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 13 ff.
Mit Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren am 18.6.2009 zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 23)
Am 11.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes in der Sprache Farsi unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Ende 2007 gemeinsam mit seinem Bruder vom Iran zwangsweise nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. In Afghanistan wäre der Beschwerdeführer von den Taliban kontrolliert und - da er und sein Bruder keine Ausweise gehabt hätten - der Spionage für den Iran verdächtigt worden. Daher hätte man sie verhaftet und in die Berge gebracht, wo der Beschwerdeführer - man hätte ihn von seinem Bruder, den er seit damals nicht mehr gesehen hätte, getrennt - geschlagen, gefoltert und zur Arbeit gezwungen worden wäre. Man hätte dem Beschwerdeführer Hand und Nase gebrochen und auch seine Geschlechtsorgane würden Wunden aufweisen. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer die Flucht geglückt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich fünf Tage im Spital gewesen und es würde etwas mit seinem Herzmuskel nicht stimmen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 45 ff.
Am 18.11.2009 langte beim Bundesasylamt eine den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Bestätigung ein, nach der dieser unter chronischen Kopfschmerzen, ausgelöst vermutlich durch seine "traumatische Situation im Heimatland", leiden würde (siehe Verwaltungsakt, S. 161); weiters findet sich im Verwaltungsakt eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Spittal an der Drau.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.12.2009, erlassen am 16.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass weder festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte, noch dass diesem im Falle seiner Abschiebung eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohen würde. Auch stehe sein Privat- und Familienleben der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass weder festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte, noch dass diesem im Falle seiner Abschiebung eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG drohen würde. Auch stehe sein Privat- und Familienleben der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die "Fluchtgeschichte" zu widersprüchlich und unlogisch sei, um glaubhaft zu sein. Dies, da der Beschwerdeführer nicht aus dem mäßig bewachten Lager geflohen sei, obwohl er dort acht Monate lang gefoltert worden wäre und die Flucht in weiterer Folge problemlos möglich gewesen wäre. Darüber hinaus hätte die Folter wohl auch Spuren am Körper des Beschwerdeführers hinterlassen; solche Spuren vermochte der Beschwerdeführer aber nicht vorzuweisen. Den vorgelegten ärztlichen Befunden sei nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Herzschmerzen bzw. chronischen Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Auch hätte der Beschwerdeführer Näheres zum Ort seiner Anhaltung sagen können müssen. Weiters wären auch die Aussagen zur Flucht nicht glaubhaft, da es nicht nachvollziehbar wäre, dass man in unmittelbarer Nähe - der Beschwerdeführer hätte lediglich erst 20 km zurückgelegt haben können - des Talibanlagers einen Unbekannten um Hilfe ersuchen würde. Da auch die weitere Flucht nicht näher beschrieben hätte werden können, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig.
Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Ghazni stammen würde. Auch wäre den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass überall in Afghanistan eine solche Gefahr herrschen würde, dass jedermann im Sinne des § 8 AsylG 2005 gefährdet wäre. Auch die vorgebrachte Erkrankung würde keine dauernde Behandlung in Österreich notwendig machen.Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Ghazni stammen würde. Auch wäre den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass überall in Afghanistan eine solche Gefahr herrschen würde, dass jedermann im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 gefährdet wäre. Auch die vorgebrachte Erkrankung würde keine dauernde Behandlung in Österreich notwendig machen.
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 89 ff) verwiesen.
Mit am 29.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen detailliert erstattet. Aus dem Vorbringen ließe sich dessen Unglaubwürdigkeit nicht ableiten. Auch würde gerügt, dass weder die vorgebrachten Verletzungen noch der psychologische Status des Beschwerdeführers durch einen Gutachter untersucht wurden. Weiters hätte der Referent des Bundesasylamtes lediglich auf Grund mangelnder Erfahrung mit kriegsähnlichen Situationen die Situation nicht einschätzen können. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer weiterhin verfolgt. Auch wäre die Abschiebung des Beschwerdeführers im Lichte des § 8 AsylG unzulässig. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 167 ff).Mit am 29.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen detailliert erstattet. Aus dem Vorbringen ließe sich dessen Unglaubwürdigkeit nicht ableiten. Auch würde gerügt, dass weder die vorgebrachten Verletzungen noch der psychologische Status des Beschwerdeführers durch einen Gutachter untersucht wurden. Weiters hätte der Referent des Bundesasylamtes lediglich auf Grund mangelnder Erfahrung mit kriegsähnlichen Situationen die Situation nicht einschätzen können. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer weiterhin verfolgt. Auch wäre die Abschiebung des Beschwerdeführers im Lichte des Paragraph 8, AsylG unzulässig. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 167 ff).
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.6.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 29.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 5.1.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Nach der Aktenlage bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes hinreichende Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers, da dieser bereits vor der Entscheidung des Bundesasylamtes eine ärztliche Bestätigung (S. 161) vom 16.11.2009 vorgelegt hat, nach der der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen, verursacht durch die "traumatische Situation im Heimatland" leiden würde. Die genannten Symptome deuten etwa nach dem Diagnosesystem ICD-10 unter anderem auf das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung hin. Trauma-Patienten berichten immer wieder von "speechless terror" (sprachlosem Entsetzen), das sie überkommt, wenn sie sich an das Trauma zurück erinnern. Sie sind oft nicht fähig auszudrücken, wie sie über die Ereignisse fühlen oder denken, und unfähig, das Trauma mit Worten zu beschreiben (siehe van der Kolk, B., McFarlane, A.C. und Weisaeth, L.: Traumatic stress: The effects of overwhelming experience on mind, body and society. New York:
Guilford Press). Daher wird das Bundesasylamt zu allererst von einem geeigneten medizinischen Sachverständigen feststellen zu lassen haben, ob der Beschwerdeführer verhandlungsfähig und - aus medizinischer Sicht - in der Lage ist, auch über belastende Episoden seiner Lebensgeschichte hinreichend widerspruchsfrei zu berichten.
Weiters hat der Asylgerichtshof die Erfahrung gemacht, dass es bei der Verwendung von Farsi-Dolmetschern - der Dolmetscher in der Einvernahme vom 11.11.2009 war dem Namen nach Iraner - zu Verwechslungen und Auslassungen kommt; erstere werden auch bei Vornahme einer Rückübersetzung nicht erkannt, da manche Worte in Dari eine andere Bedeutung als in Farsi haben (so bedeutet das Farsi-Wort für Motorrad in Dari lediglich Kraftfahrzeug und wird auch für Automobile verwendet); es ist nicht auszuschließen, dass ähnliche Verwechslungen bei der Verwendung eines Farsi-Dolmetschers für Dari-sprechende Afghanen immer wieder vorkommen und so im Originalvortrag des Asylwerbers nicht vorhandene Widersprüche begründen. Wenn das Bundesasylamt daher einen Farsi-Dolmetscher für die Befragung von Afghanen verwendet, können Widersprüche im Vorbringen nicht verwertet werden, soweit nicht (durch einen Sprachsachverständigen) abgeklärt wurde, dass es sich um keine Verständnisprobleme gehandelt hat; im vorliegenden Fall spricht der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Erstbefragung lediglich Dari, er ist daher abermals unter Beiziehung eines Dari-Dolmetscher - so es kein Afghane ist, unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dari-Dolmetschers - zu vernehmen.
Schließlich kann das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nicht vorhalten, dass er seine Verletzungen nicht vorgezeigt hätte. Laut der die Einvernahme vom 11.11.2009 protokollierenden Niederschrift ist der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden, diese Verletzungen vorzuzeigen. Daher wäre - so die Verletzungen noch sichtbar sind - gemäß § 18 AsylG 2005 von Amts wegen ein ärztliches Gutachten über die Verletzungen und deren Vereinbarkeit mit der Fluchtgeschichte zu besorgen.Schließlich kann das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nicht vorhalten, dass er seine Verletzungen nicht vorgezeigt hätte. Laut der die Einvernahme vom 11.11.2009 protokollierenden Niederschrift ist der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden, diese Verletzungen vorzuzeigen. Daher wäre - so die Verletzungen noch sichtbar sind - gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 von Amts wegen ein ärztliches Gutachten über die Verletzungen und deren Vereinbarkeit mit der Fluchtgeschichte zu besorgen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Einleitend wäre festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer - im Lichte des Art. 3 EMRK - behandlungspflichtigen Erkrankung leidet, das heißt, ob seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf Grund seiner Erkrankung unzulässig ist, da sich aus den Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid ergibt, dass die Krankenversorgung - wenn überhaupt - nur in Kabul und den anderen Großstädten gesichert ist. Auf diese Krankenversorgung - deren Vorhandensein im Hinblick auf eine allenfalls festgestellte Erkrankung erneut detailliert zu prüfen sein wird - kann das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aber nur verweisen, wenn es diesem möglich und zumutbar (siehe hiezu unten) ist, in den Großstädten zu leben oder diese hinreichend sicher zu erreichen. Ein Verweis auf Krankenhäuser im Ausland (laut Länderfeststellungen findet die Krankenversorgung auch in Pakistan oder Indien statt) ist nicht hinreichend, soweit dieser Staat, in dem die Krankenversorgung durchgeführt werden könnte, nicht den Voraussetzungen des § 4 AsylG 2005 entspricht. Andernfalls würden die "safeguards" des § 4 AsylG 2005 unterlaufen, was Gesetzwidrigkeit bedingt.Einleitend wäre festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer - im Lichte des Artikel 3, EMRK - behandlungspflichtigen Erkrankung leidet, das heißt, ob seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf Grund seiner Erkrankung unzulässig ist, da sich aus den Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid ergibt, dass die Krankenversorgung - wenn überhaupt - nur in Kabul und den anderen Großstädten gesichert ist. Auf diese Krankenversorgung - deren Vorhandensein im Hinblick auf eine allenfalls festgestellte Erkrankung erneut detailliert zu prüfen sein wird - kann das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aber nur verweisen, wenn es diesem möglich und zumutbar (siehe hiezu unten) ist, in den Großstädten zu leben oder diese hinreichend sicher zu erreichen. Ein Verweis auf Krankenhäuser im Ausland (laut Länderfeststellungen findet die Krankenversorgung auch in Pakistan oder Indien statt) ist nicht hinreichend, soweit dieser Staat, in dem die Krankenversorgung durchgeführt werden könnte, nicht den Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG 2005 entspricht. Andernfalls würden die "safeguards" des Paragraph 4, AsylG 2005 unterlaufen, was Gesetzwidrigkeit bedingt.
Weiters müssen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls auch bei gesunden Menschen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage und die Sicherheitslage im Raum Kabul, im Süden und (Süd-)Osten, im Norden und Westen in Afghanistan und wie für die in Afghanistan befindliche internationale Gemeinschaft ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer sein allenfalls sicheres Heimatgebiet alleine erreichen könnte.
Aus dem Amtswissen und dem Dokument "Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen (Kabul, Herat, Kandahar, Balkh, Parwan, Ghazni, Paktia, Nangarhar, Laghman, Kunar, Uruzgan), April 2009" - dieses mag zwar schon ein Jahr alt sein, ist aber das aktuellste mit einer tiefgehenden Sicherheitsanalyse - ergibt sich, dass der Großteil der Distrikte der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als unsicher eingestuft werden. Daher hätte das Bundesasylamt jedenfalls festzustellen, wie die Sicherheitslage derzeit im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers ist und wie er diesen erreichen könnte. Auch wäre festzustellen, ob die Versorgung des Beschwerdeführers gesichert wäre.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.
II.5. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.09.2010