Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 316490-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, FZ. 07 03.548-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, FZ. 07 03.548-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 12.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Afghanistan verlassen hätte, da es vor fünfzehn Jahren - als die Mutter des Beschwerdeführers mit ihm schwanger gewesen wäre - zu einem Streit zwischen seinem Vater und dessen Bruder - dem Onkel des Beschwerdeführers - um Grundstücke gekommen wäre. Der Onkel hätte den Vater des Beschwerdeführers getötet. Vor drei Jahren wäre dieser Onkel zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und hätte sie zwingen wollen, den Onkel zu heiraten; daraufhin hätte der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen, da er befürchte, von jenem Onkel getötet zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 3 ff.
Am 14.7.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamts unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen gefragt im Wesentlichen das Gleiche ausführte wie in der Erstbefragung; allerdings war von einer (zwangsweisen) Hochzeit keine Rede mehr, viel mehr hätte die Mutter zu einem anderen Onkel des Beschwerdeführers, der im gleichen Ort wie der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers wohnen würde, ziehen müssen, sodass der Beschwerdeführer hätte flüchten müssen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 25 ff.
Nach erfolglosen Dublin-Konsultationen wurde der Beschwerdeführer am 27.6.2007 abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Im Wesentlichen trug der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe gleich vor; lediglich zum Grund des Verlassens Afghanistans gab der Beschwerdeführer an, dass der Onkel mütterlicherseits, bei dem seine Mutter und der Beschwerdeführer seit dem Tod des Vaters gewohnt hätten, nunmehr in das gleiche Dorf hätte ziehen wollen, in dem der Bruder seines Vaters gewohnt hätte. Da der Beschwerdeführer nicht dorthin hätte mitziehen können, hätte er Afghanistan verlassen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 55 ff. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 69).
Am 19.9.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamts unterzogen, in der er sich wie am 27.6.2007 verantwortete. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 99 ff.
In einem Schriftsatz vom 3.10.2007 wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme am 19.9.2007 vorgehaltenen Länderdokumenten abgegeben, ohne auf die konkreten Fluchtgründe des Beschwerdeführers einzugehen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.11.2007, erlassen am 03.12.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 157 ff) verwiesen.
Mit am 17.12.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen hätte, das Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Flucht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. In weiterer Folge wurden die Fluchtgründe wiederholt. Auch würde sich die Sicherheitslage in Afghanistan ständig verschlechtern. Weiters wäre der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger asylrelevant verfolgt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 249 ff).
Am 19.12.2007 wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Suchanfrage bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers an das Rote Kreuz vorgelegt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 24.06.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer das bisher Vorgebrachte; Afghanistan hätte der Beschwerdeführer verlassen, weil ihm seine Mutter - mit der er alleine gewohnt hätte - gesagt hätte, dass der Bruder seines Vaters nach ihm suchen würde. Die Mutter hätte in weiterer Folge Herat verlassen müssen, warum wisse der Beschwerdeführer nicht. Zum genauen Gang der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 53 ff.
Mit Schriftsatz vom 14.7.2010 wurde zu den in der Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung genommen und zwei weitere Berichte (Auskunft der SFH Länderanalyse sowie aktuelle Sicherheitslage, beide von Corinne Troxler Gulzar) vorgelegt. Nach diesen Berichten sei eine Rückkehr nach Afghanistan nahezu unmöglich, es gebe kaum staatlichen Schutz und private Akteure könnten Personen auch über ihren eigentlichen Machtbereich hinaus verfolgten. Im Bericht sei auch explizit das Heimatgebiet des Beschwerdeführers genannt, in diesem gebe es kaum eine Regierungskontrolle, sodass Missbräuche und Landbesetzungen durch Kommandanten faktisch straflos möglich wären; die Menschen wären diesen Kommandanten schutzlos ausgeliefert. In Ghazni hätten die Taliban eine Paralleladministration aufgebaut. Die Bedrohungssituation richte sich konkret gegen den Beschwerdeführer, der als Minderjähriger von den diesen speziell treffenden Gefahren unmittelbar betroffen sei und praktisch ständig "mit Leib und Leben bedroht wäre". Den Ausführungen in den Länderdokumenten zu der Sicherheitslage in Afghanistan wurde widersprochen, diese wäre erheblich schlechter. Minderjährige würden von den Streitparteien in Afghanistan angeworben und in Kampfhandlungen oder - im Fall der Rebellen - als Selbstmordattentäter eingesetzt werden; es gebe auch Fälle von sexuellen Misshandlungen, insbesondere an Burschen. In weiterer Folge wurden aktuelle Berichte über die Situation in Afghanistan zitiert. Für die Bedrohungssituation wären auch politische Gründe ausschlaggebend, da Afghanistan kein funktionierendes Staatswesen hätte. Beim Beschwerdeführer lege ein als asylrelevant zu qualifizierender Entzug seiner Lebensgrundlage wegen Fehlens eines familiären Netzwerkes und damit verbunden im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe vor (Gruppe der minderjährigen alleinstehenden Personen). Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe diese im Gerichtsakt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Neben der Suchanfrage wurde in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ein Befundbericht vom 23.06.2010 des Sozialmedizinischen Zentrums Süd, nach dem beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würde, ein Befundbericht einer Fachärztin für Lungenkrankheiten, nach dem der Beschwerdeführer an einer latenten TBC leiden würde und die Antwort des Roten Kreuzes, nach der dieses nicht in der Lage gewesen wäre, die Mutter des Beschwerdeführers zu finden, vorgelegt.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.04.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 03.12.2007 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.12.2007, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben - nämlich im Jahr XXXX geboren zu sein - gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil der Beschwerdeführer gleichbleibend das Jahr XXXX angegeben hat. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen und auch der Augenschein spricht für die Angaben des Beschwerdeführers. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2010 minderjährig ist. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben - nämlich im Jahr römisch 40 geboren zu sein - gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil der Beschwerdeführer gleichbleibend das Jahr römisch 40 angegeben hat. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen und auch der Augenschein spricht für die Angaben des Beschwerdeführers. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2010 minderjährig ist. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 07.07.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch den Onkel väterlicherseits, der ihren Vater getötet hätte, befürchte. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Zur Verfolgung durch den Onkel: Die Verfolgungsgründe sind weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist - selbst unter Bedachtnahme auf das Alter und seine physische Verfassung - unglaubwürdig, weil dieser nicht in der Lage war, den unmittelbaren Grund für seine Ausreise aus Afghanistan gleichbleibend darzulegen. Vor der Polizei hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 12.04.2007 angegeben, dass seine Mutter vom Onkel väterlicherseits zwangsweise geheiratet hätte werden sollen und der Beschwerdeführer hätte daher flüchten müssen.
Am 14.07.2007 hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass seine Mutter zum Onkel mütterlicherseits hätte ziehen müssen, der im gleichen Dorf wie der Onkel väterlicherseits leben würde.
Am 27.06.2007 und am 19.09.2007 hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass seine Mutter mit dem Onkel mütterlicherseits hätte mitziehen müssen; da der Onkel mütterlicherseits in das Dorf hätte ziehen wollen, in dem auch der Onkel väterlicherseits gewohnt hätte.
Laut seinen Ausführungen vor dem Asylgerichtshof hätte der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen, da er erfahren hätte, dass sein Onkel väterlicherseits nach ihm suchen würde.
Der Beschwerdeführer hat jeweils erst über Vorhalt versucht die Widersprüche auszuräumen, ohne diese nachvollziehbar erklären zu können.
Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage gleichbleibend zu schildern, ob er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei seinem Onkel mütterlicherseits - das hat er am 27.06.2007 und am 19.09.2007 vor dem Bundesasylamt behauptet - oder alleine mit seiner Mutter - so der Beschwerdeführer auch auf explizite Nachfrage, am 24.06.2010 vor dem Asylgerichtshof - gelebt hätte. Auch diesen Widerspruch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage aufzuklären.
Jedem der beiden geschilderten Widersprüche kommt für sich - auch unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers und den Zeitraum, der seit dem Verlassens des Herkunftsstaates vergangen ist, und seiner physischen Verfassung - und in einer Gesamtbetrachtung so erhebliche Relevanz zu, dass diese dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich nehmen. Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Zur Verfolgung als unbegleiteter Minderjähriger:
Nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) trifft der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Waisenkinder, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich nur Kinder sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Waise oder Kind ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht. Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt richtigerweise durch die Gewährung von subsidiärem Schutz berücksichtigt, asylrelevant ist er jedoch nicht. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Waisen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Waise vorgeht, weil sie Waisen sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Waise oder Kind sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant. Hier überzeugen auch die von der beschwerdeführenden Partei zitierten Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht, da sich dieser nicht mit der Frage der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur genannten sozialen Gruppe hinreichend beschäftigen.
Jedenfalls ist der "Entzug der Lebensgrundlage" in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht asylrelevant, da dieser - wenn er auch auf politischen Tatsachen begründet ist - nichts mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers zu tun hat; in Afghanistan gibt es von staatlicher Seite keine Benachteiligung von Gruppen hinsichtlich des (staatlichen) Zur-Verfügung-Stellens der Lebensgrundlage, da der Staat dies in keinem Fall leistet bzw. leisten kann; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vielleicht dringender als andere Personen staatliche Unterstützung benötigen würde. Der Asylgerichtshof kann aber nicht erkennen, inwieweit der sich im 18. Lebensjahr befindliche Beschwerdeführer hier schlechter gestellt ist als ein gerade 18 Jahre alt gewordener Rückkehrer in der gleichen Situation; beide stehen in Afghanistan vor dem Nichts. Dies ist also nicht asylrelevant, sondern bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Shiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 57) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 f) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
20.09.2010