Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S13 414.442-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, p.A. Erstaufnahmestelle Ost, Otto-Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, FZ 10 03.769 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, p.A. Erstaufnahmestelle Ost, Otto-Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, FZ 10 03.769 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kongo, reiste am 03.05.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 31).
Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 29) und eine Eurodac-Abfrage (AS 7) brachte kein Ergebnis.
Am 04.05.2010 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch, durchgeführt (AS 11, 27).
Am 06.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 41).Am 06.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 41).
Am 10.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 06.05.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 57, 63).Am 10.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 06.05.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 57, 63).
Mit Schreiben vom 03.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.06.2010, erklärte sich Ungarn "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO mit dem Hinweis zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über eine Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen verfüge (AS 71).Mit Schreiben vom 03.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.06.2010, erklärte sich Ungarn "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO mit dem Hinweis zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn über eine Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen verfüge (AS 71).
Am 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von ungarischen ärztlichen Befunden und ein Schreiben in ungarischer Sprache vor (AS 75).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 08.07.2010, FZ 10 03.769 - EAST Ost, dem Beschwerdeführer am 12.07.2010 persönlich im Amt ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 107).Mit Bescheid vom 08.07.2010, FZ 10 03.769 - EAST Ost, dem Beschwerdeführer am 12.07.2010 persönlich im Amt ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 107).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig istIm angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist
(II.).(römisch zwei.).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Ungarns daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, der abgewiesen worden sei. Es sei jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland abgeschoben werden könne, weswegen er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Ungarn habe sich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) für zuständig erklärt.Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Ungarns daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, der abgewiesen worden sei. Es sei jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland abgeschoben werden könne, weswegen er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Ungarn habe sich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) für zuständig erklärt.
Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde.
Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Ungarn gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Act LXXX of 2007 on Asylum - Adopted by Parliament on 25 June 2007; promulgated by the Official Gazette on 29 June 2007, den Bericht des Information and Cooperation Forum, Country Report: Hungary, updated May 2007, den Bericht der Cordelia Foundation, Report on Public Interest, 2007-2008, vom 31.05.2009,
www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf § 39 (2) und 46ff., Act XXXIX of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.200, auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007 sowie hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern insbesondere auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft vom 01.07.2010 stützen.www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf Paragraph 39, (2) und 46ff., Act römisch 39 of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.200, auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007 sowie hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern insbesondere auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft vom 01.07.2010 stützen.
Die Länderfeststellungen kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Ferner ist in Ungarn (auch durch die Anwesenheit von Vertragspsychiatern) in den Flüchtlingslagern die entsprechende ärztliche Betreuung von Asylwerbern gewährleistet. Die Sicherheit der Flüchtlinge in den Aufnahmezentren wird durch private Sicherheitsfirmen gewährleistet, die von der Immigrations- und Nationalitätenbehörde beauftragt werden. Minderjährige werden in einem speziellen Zentrum untergebracht und erhalten einen Betreuer zugeteilt. Abschiebehaft ist bei unbegleiteten Minderjährige gesetzlich verboten.
In Ungarn aufgenommene Drittstaatsangehörige erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Verpflegung und finanzielle Unterstützung. Unbedingt notwendige Behandlungen können unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
Beschwerde (AS 177)
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.07.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass in Ungarn seine medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei und er keine finanzielle Unterstützung zu erwarten habe und Österreich daher zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet gewesen wäre. Die Ablehnung des Antrags auf Prothesen bedeute eine Verweigerung lebensnotwendiger Hilfsmittel.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Beschwerde langte am 23.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Am 11.08.2010 langte eine E-Mail-Nachricht der Polizeiinspektion Traiskirchen beim Asylgerichtshof ein, in der mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2010 nach Ungarn rücküberstellt worden sei.
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen
a) In der Erstbefragung am 04.05.2010 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 27.09.2001 nach "Jugoslawien" (sic) gereist, von wo er am 19.12.2001 nach Ungarn weiter gereist sei. In Ungarn habe er sich bis zum 03.05.2010 aufgehalten und sei dann nach Österreich weitergereist. Er habe in Ungarn in Debrecen und Bicske gewohnt, und sich hauptsächlich in Budapest aufgehalten.
Zum Fluchtgrund hat er angegeben, er sei ein Gegner von Kaliba. Bei einer Demonstration sei er verhaftet und misshandelt worden.
Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass er dort medizinisch schlecht versorgt worden sei. Er habe die staatliche Unterstützung verloren und die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten. Sonst habe er in Ungarn nichts zu befürchten.
Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer angegeben, ihm seien in Ungarn beide Füße amputiert worden.
b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
In Ungarn sei er lange Zeit aufhältig gewesen. Von 02.01.2002 bis November 2008 habe er in einem Flüchtlingslager gelebt, dann habe er dieses verlassen und sich eine Wohnung gemietet, in welcher er bis zum 03.05.2010 gewohnt habe.
Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass dort die Situation in den Flüchtlingslagern schlecht sei. Man habe nur im Sitzen duschen können und niemand habe sich um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gekümmert. Sein Problem mit den Beinen sei durch die ungarischen Ärzte verursacht worden. Als der Beschwerdeführer im Dezember 2001 in Ungarn eingereist war, sei es sehr kalt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Polizei gerufen, die ihn und seinen Begleiter in ein Krankenhaus gebracht habe. Sein Begleiter sei verlegt worden, dem Beschwerdeführer habe man warme Fußbäder gemacht. Letztendlich habe man die Beine amputieren müssen.
Mit der Aufenthaltsberechtigungskarte habe man in Ungarn keinerlei Rechte. Beispielsweise werde man nicht kostenlos im Spital behandelt. Man müsse die Kosten vielmehr selber tragen. Sobald man das Flüchtlingslager verlasse, bekomme man keine Unterstützung mehr. Dies sei im November 2008, als er sich eine Wohnung gemietet habe, auch dem Beschwerdeführer geschehen. Er habe seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten verdient.
In Ungarn kümmere man sich nicht um ihn, auch wenn es ihm schlecht gehe. Er habe ein Schreiben erhalten, mit dem weitere Behandlungen abgelehnt worden seien.
Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er nehme derzeit keine Medikamente ein und stehe nicht in regelmäßiger, ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten. Sein Halbbruder lebe seit 22 Jahren in Frankreich, er habe jedoch schon seit langer Zeit keinen Kontakt zu ihm.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt und wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu den Gründen, die gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn sprechen würden, hat er angegeben, er habe auf seiner Flucht im Dezember 2001 Erfrierungen an den Beinen erlitten. Diese seien in Ungarn falsch behandelt worden und die Beine hätten schließlich amputiert werden müssen. Die Zustände im Spital und im Flüchtlingslager seien sehr schlecht gewesen. Es sei ihm nicht möglich, in dem Land leben zu müssen, dass schuld an seinem Zustand sei.
In Ungarn sei ihm zwar humanitärer Aufenthalt gewährt worden, er erhalte jedoch seit dem keine Unterstützung mehr und habe keine Versicherung. Er könne zwar bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen, die Kosten für die Versorgung seiner Beine seien jedoch nicht gedeckt. Seine derzeitigen Prothesen seien nicht weiter verwendbar und könnten nicht repariert werden.
Es sei aufgrund seiner Behinderung schwierig, eine adäquate Beschäftigung zu finden.
Länderberichte Ungarn
Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn betreffend das ungarische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.
Weitere Beweismittel
a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zwei Mal (zuletzt am 26.03.2006) um Asyl angesucht habe. Am 25.06.2008 sei sein Asylantrag abgelehnt worden und ihm sei aufgrund des Refoulementverbots eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ["Although his application for asylum was rejected on 25.06.2008, the examination of his circumstances showed, that he cannot be expelled from Hungary (non refoulement), therefore the person in question is authorized to stay in our country", "(...) the residence permit found in the possession of the applicant (...) has to be regarded as a permission of residence issued by the Hungarian authorities"].a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zwei Mal (zuletzt am 26.03.2006) um Asyl angesucht habe. Am 25.06.2008 sei sein Asylantrag abgelehnt worden und ihm sei aufgrund des Refoulementverbots eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ["Although his application for asylum was rejected on 25.06.2008, the examination of his circumstances showed, that he cannot be expelled from Hungary (non refoulement), therefore the person in question is authorized to stay in our country", "(...) the residence permit found in the possession of the applicant (...) has to be regarded as a permission of residence issued by the Hungarian authorities"].
b) Eine ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte (humanitärer Aufenthalt; ausgestellt am 06.09.2009 und gültig bis 06.08.2010) und eine ungarische Versorgungskarte sind auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt (AS 19, 21).
c) Im Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vom 06.05.2010 wird als Ergebnis angeführt, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte "nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch" sei (AS 15). Hinsichtlich der Versorgungskarte liege kein Vergleichsmaterial vor und sei daher keine Beurteilung möglich (AS 17).
d) In den ärztlichen Befunden wird berichtet, dass dem Beschwerdeführer wegen Erfrierungen ("congelatio auriculae l.d. et ped.l.u. et man.l.u.") im Jahr 2002 beide Unterschenkel amputiert worden seien (AS 83). Eine Kontrolle habe am 15.12.2006 stattgefunden ("st. Post amput cruris l.u.") (AS 93).
e) Im Schreiben der regionalen Krankenkasse XXXX vom 05.02.2009 wird mitgeteilt, dass die Versorgung des Beschwerdeführers mit einer Prothese aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage abgelehnt werde (AS 95, 101).e) Im Schreiben der regionalen Krankenkasse römisch 40 vom 05.02.2009 wird mitgeteilt, dass die Versorgung des Beschwerdeführers mit einer Prothese aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage abgelehnt werde (AS 95, 101).
f) Im Aktenvermerk des Bundesasylamts vom 07.07.2010 wird berichtet, dass nach Auskunft der Krankenstation der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Betreuungsstelle bereits im Besitz von Prothesen gewesen sei (AS 105).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2001 in Ungarn eingereist, wo er zwei Asylanträge gestellt hat. Diese wurden negativ beschieden. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.06.2008 eine Aufenthaltsberechtigung (subsidiärer Schutz) gewährt.
Am 03.05.2010 reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Einreise nach Ungarn und Österreich, die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Ungarn ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der ungarischen Aufenthaltsberechtigungskarte [II.1.3. zu b) und c)].
Die Beendigung des Asylverfahrens und die Gewährung subsidiären Schutzes in Ungarn bestätigt die Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3. zu a)].
b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass er keinen Refoulement-Schutz in Ungarn genießen würde.
Im gesamten Verfahren wurden keine Angaben zu konkreten Vorfällen oder zu einer drohenden Kettenabschiebung gemacht.
Hinsichtlich der nur bis zum 06.08.2010 gültigen Aufenthaltsberechtigung, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und sein Verfahren negativ beendet worden ist. In Zusammenschau mit der anlässlich der erteilten Zustimmung Ungarns abgegebenen Mitteilung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Ungarn aufgrund des Refoulement-Verbots nicht zulässig sei, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Gewährung von subsidiärem Schutz handelt. Es ist somit ersichtlich, und deckt sich dies mit den Länderfeststellungen, dass Asylwerber in Ungarn Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist. Mangels dem widersprechender Hinweise gilt dies auch für aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber. In der Zustimmungserklärung wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Ungarn das Refoulementverbot beachtet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem ihm unmenschliche Behandlung droht.
Insoweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er habe in Ungarn keine adäquate medizinische Behandlung erhalten, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt und mit Beweismitteln belegt hat, dass er in Ungarn untersucht und behandelt worden sei. So wurde bei ihm eine schwierige Operation mit entsprechender Nachkontrolle durchgeführt. Auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass die Ärzte die Amputation seiner Beine zu verantworten hätten, kann aus dem Umstand, dass die Ärzte dem Beschwerdeführer nicht besser helfen konnte, nicht geschlossen werden, dass in Ungarn keine medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm in Ungarn Prothesen verweigert worden seien. Dazu ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Österreich bereits im Besitz von Prothesen war. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in Ungarn möglich war, sich diese zu besorgen und die dafür nötigen Untersuchungen bzw. Anpassungen vornehmen zu lassen. Dass er dies möglicherweise auf eigene Kosten durchführen musste bzw. dass die Krankenkasse seinen diesbezüglichen Antrag nicht unterstützen und weiterleiten konnte, kann nicht als Hinweis dafür herangezogen werden, dass in Ungarn keine medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Es ist vielmehr so, dass auch Personen mit subsidiärem Schutz ("Aufgenommene", siehe II.1.2) Anspruch auf kostenlose Behandlung in dringenden bzw. lebensbedrohenden Fällen haben.Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm in Ungarn Prothesen verweigert worden seien. Dazu ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Österreich bereits im Besitz von Prothesen war. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in Ungarn möglich war, sich diese zu besorgen und die dafür nötigen Untersuchungen bzw. Anpassungen vornehmen zu lassen. Dass er dies möglicherweise auf eigene Kosten durchführen musste bzw. dass die Krankenkasse seinen diesbezüglichen Antrag nicht unterstützen und weiterleiten konnte, kann nicht als Hinweis dafür herangezogen werden, dass in Ungarn keine medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Es ist vielmehr so, dass auch Personen mit subsidiärem Schutz ("Aufgenommene", siehe römisch zwei.1.2) Anspruch auf kostenlose Behandlung in dringenden bzw. lebensbedrohenden Fällen haben.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der ungarischen Aufenthaltsberechtigungskarte [II.1.3. zu b) und c)], der Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3. zu a)], den unter II.1.3 zu d) bis f) angeführten Beweismitteln sowie aus den aktuellen und unbedenklichen Länderberichten.Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der ungarischen Aufenthaltsberechtigungskarte [II.1.3. zu b) und c)], der Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3. zu a)], den unter römisch zwei.1.3 zu d) bis f) angeführten Beweismitteln sowie aus den aktuellen und unbedenklichen Länderberichten.
c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnte.
Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn im Jahr 2002 wegen Erfrierungen beide Unterschenkel amputiert werden mussten. Er trägt Prothesen, eine medikamentöse Behandlung oder sonstige Therapie wird aktuell nicht durchgeführt. Hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit der Prothesen hat der Beschwerdeführer - erstmals in der Beschwerdeschrift - in den Raum gestellt, dass diese "nicht weiter verwendbar" seien. Da er dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert und ohne diesbezügliche Beweismittel erstattet hat, kann der Asylgerichtshof ihm insoweit keinen Glauben schenken.
Darüber hinaus hat er bei seiner Einvernahme bestätigt, dass er sich gut fühle und keine Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer hat auch selber angegeben, dass er in Ungarn in einer eigenen Wohnung gelebt hat und Gelegenheitsarbeiten verrichten konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Operationsnarben schon seit längerem abgeheilt sind und der Zustand des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend gut ist, sowie dass er derzeit keine Behandlung dringend benötigt oder für notwendig erachtet. Es liegen (wie oben ausgeführt) auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer aktuell neue Prothesen benötigt. Insgesamt liegen somit jedenfalls keine Erkrankungen vor, die bei einer Überstellung nach Ungarn eine besonders schwerwiegende Verschlechterung seines Allgemeinzustandes befürchten lassen.
Schließlich ist festzustellen, dass in Ungarn die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und eine eventuell notwendige Behandlung auch dort durchgeführt werden kann.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den unter II.1.3 zu d) bis f) angeführten Beweismitteln sowie aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten zu Ungarn.Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den unter römisch zwei.1.3 zu d) bis f) angeführten Beweismitteln sowie aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten zu Ungarn.
d) Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen.
Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat und zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Ungarn verfügt hat.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.
Unzuständigkeit Österreichs
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Ungarn zuständig ist.
Zur Zuständigkeit Ungarns
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Ungarns aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Ungarns aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergibt.
Aus dem oben unter II.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Ungarns betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.Aus dem oben unter römisch zwei.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Ungarns betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.
Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt
Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.
Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).
Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Rechtmäßigkeit der Ausweisung
Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.
Was die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.
Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig war.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig war.
Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2 gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2 gemachten Ausführungen.
Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real riskZuletzt aktualisiert am
01.12.2010