TE AsylGH Beschluss 2010/9/9 C11 224239-4/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §12 Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §23
AsylG 2005 §41a
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C11 224.239-4/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. BANGLADESCH, vertreten durch Verein Ute Bock in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, FZ. 10 07.796 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. BANGLADESCH, vertreten durch Verein Ute Bock in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, FZ. 10 07.796 EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, nicht rechtmäßig. Es wird faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs.1 AsylG 2005 zuerkannt.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Es wird faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der - damals minderjährige - Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 23.05.2001 erstmals einen Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 03.09.2001 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe seinen Herkunftsstaat Bangladesch aus religiösen Gründen verlassen; er sei "Zigeuner" und habe eine eigene Religion. Seine Eltern seien verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Stiefeltern, Freunde seines Vaters, hätten für ihn gesorgt. In die Schule sei er nicht gegangen, sondern habe seinem Stiefvater geholfen, einem Schlangenbeschwörer. Er habe in Bangladesch und in Indien in einer Gruppe von 70 bis 100 Leuten gelebt, deren Führer der Stiefvater gewesen sei und die zusammen gekocht hätten und herumgezogen seien. Etwa drei bis fünf Monate habe er sich jährlich in Indien aufgehalten. Während eines Aufenthalts in XXXX im Jahr 2000 bzw. im Feber oder März 2001 seien die Muslime dieses Ortes gekommen und hätten die Mitglieder der Gruppe beschimpft und geschlagen, so auch den Asylwerber. Er wisse nicht, ob der Anführer den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe. Die Gruppe habe dann den Ort verlassen. Er habe weder vor noch nach diesem Vorfall Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt. Die Regierung Bangladesch meine, dass die Gruppe das Land verlassen müsse; alle Leute schimpften. Das hätten Beamte im Mai 2000 gesagt. Es sei gesagt worden, dass die Mitglieder der Gruppe "ganz schmutzig" seien; sie hätten eine Religion annehmen sollen, dann hätten sie "ein gutes Leben bekommen". Bei einer Rückkehr hätte der Asylwerber nichts; er wisse nicht, wo seine Familie sei, und würde wieder Probleme bekommen. Er habe zwar in Indien bleiben wollen, aber sein Vater habe ihn "für eine gute Zukunft" nach Europa geschickt.1.1. Der - damals minderjährige - Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 23.05.2001 erstmals einen Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 03.09.2001 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe seinen Herkunftsstaat Bangladesch aus religiösen Gründen verlassen; er sei "Zigeuner" und habe eine eigene Religion. Seine Eltern seien verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Stiefeltern, Freunde seines Vaters, hätten für ihn gesorgt. In die Schule sei er nicht gegangen, sondern habe seinem Stiefvater geholfen, einem Schlangenbeschwörer. Er habe in Bangladesch und in Indien in einer Gruppe von 70 bis 100 Leuten gelebt, deren Führer der Stiefvater gewesen sei und die zusammen gekocht hätten und herumgezogen seien. Etwa drei bis fünf Monate habe er sich jährlich in Indien aufgehalten. Während eines Aufenthalts in römisch 40 im Jahr 2000 bzw. im Feber oder März 2001 seien die Muslime dieses Ortes gekommen und hätten die Mitglieder der Gruppe beschimpft und geschlagen, so auch den Asylwerber. Er wisse nicht, ob der Anführer den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe. Die Gruppe habe dann den Ort verlassen. Er habe weder vor noch nach diesem Vorfall Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt. Die Regierung Bangladesch meine, dass die Gruppe das Land verlassen müsse; alle Leute schimpften. Das hätten Beamte im Mai 2000 gesagt. Es sei gesagt worden, dass die Mitglieder der Gruppe "ganz schmutzig" seien; sie hätten eine Religion annehmen sollen, dann hätten sie "ein gutes Leben bekommen". Bei einer Rückkehr hätte der Asylwerber nichts; er wisse nicht, wo seine Familie sei, und würde wieder Probleme bekommen. Er habe zwar in Indien bleiben wollen, aber sein Vater habe ihn "für eine gute Zukunft" nach Europa geschickt.

1.2. Mit Bescheid vom 14.09.2001, 01 12.162-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers "in die Volksrepublik Bangladesch" sei zulässig (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Asylwerbers als glaubwürdig; befand aber, daraus ergebe sich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Darüber hinaus könne der Vorfall nicht im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise gesehen werden und es komme ihm daher keine Relevanz mehr zu. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Asylwerber iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.1.2. Mit Bescheid vom 14.09.2001, 01 12.162-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers "in die Volksrepublik Bangladesch" sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Asylwerbers als glaubwürdig; befand aber, daraus ergebe sich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Darüber hinaus könne der Vorfall nicht im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise gesehen werden und es komme ihm daher keine Relevanz mehr zu. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Asylwerber iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Asylwerber eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein, in der er vorbrachte, sein Herkunftsstaat sei nicht gewillt, Verfolgungen wie die geschilderten hintanzuhalten. Die örtlichen Behörden böten sicher keine Hilfe vor Bedrohung und Verfolgung.

Mit Bescheid vom 17.04.2008, 224.239/0/3E-IV/11/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 (Abs. 1) AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Bangladesch zulässig sei. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 20.03.2008 hatte der Asylwerber ergänzend angegeben, der Konflikt mit den Muslimen habe sich im November 2000 - später gab er an: am 10. März - abgespielt. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall habe er erfahren, dass seine Gruppe von der Polizei gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch habe er Angst, von einer Person getötet zu werden, die seinen Wahleltern Geld geborgt habe. Auf die Frage nach dem Religionsbekenntnis gab er an, er sei sunnitischer Muslim.Mit Bescheid vom 17.04.2008, 224.239/0/3E-IV/11/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, (Absatz eins,) AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Bangladesch zulässig sei. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 20.03.2008 hatte der Asylwerber ergänzend angegeben, der Konflikt mit den Muslimen habe sich im November 2000 - später gab er an: am 10. März - abgespielt. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall habe er erfahren, dass seine Gruppe von der Polizei gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch habe er Angst, von einer Person getötet zu werden, die seinen Wahleltern Geld geborgt habe. Auf die Frage nach dem Religionsbekenntnis gab er an, er sei sunnitischer Muslim.

Der unabhängige Bundesasylsenat stellte fest, der Asylwerber sei in Bangladesch als Wahlkind von "Zigeunern" (fahrenden Schaustellern) aufgewachsen, der Wahlvater sei Schlangenbeschwörer gewesen. Die Gruppe habe sich in verschiedenen Ortschaften in Bangladesch und Indien aufgehalten. Soweit der Asylwerber Umstände vorbringe, wonach er konkret gefährdet sei, sei sein Vorbringen auf Grund näher dargestellter Erwägungen nicht glaubhaft. Rechtlich folgerte die Berufungsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlägen, und verneinte weiters, dass der Asylwerber iSd.

§ 8 [Abs. 1] AsylG 1997 iVm. § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) bedroht oder gefährdet sei.Paragraph 8, [Abs. 1] AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) bedroht oder gefährdet sei.

Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 21.04.2008 persönlich zugestellt.

2. Das zweite Asylverfahren:

2.1. Am 28.02.2009 stellte der Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (SPK Salzburg, Polizeianhaltezentrum) am 28.02.2009 gab er an, seine Familie sei bedroht worden, deshalb habe er das Herkunftsland verlassen. Er befürchte, von der Polizei, der Regierung oder anderen Gruppen getötet zu werden.

Am 03.03.2009 übermittelte eine Nicht-Regierungsorganisation ein Schreiben des Vereins Ute Bock, wonach der Asylwerber von diesem Verein mit Sach- und Lebensmittelspenden betreut werde, er sei in den Verein sehr gut integriert, sein psychischer Zustand habe sich sei dem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Verfahrens "dramatisch verändert". Er halte sich seit langer Zeit in Österreich auf, sei gut integriert und bemühe sich, die Sprache zu erlernen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 10.03.2009 gab der Asylwerber an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Seine bisherigen Angaben seien nicht zur Gänze richtig. Er sei adoptiert worden und habe sich dann Geld ausgeliehen, um nach Österreich flüchten zu können. Er habe Probleme in Bangladesch gehabt und sein Leben in Sicherheit bringen wollen. Bei einer Feier sei ein Boot der Regierung vorbeigefahren, habe geschossen und einen der Feiernden getötet. Es sei dann sein Name und jener seines Vaters ausgerufen worden, daraufhin sei er geflüchtet. Er habe weiterhin Angst vor der Polizei und vor der Regierung. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren halte er aufrecht. Auf die Frage, warum er einen weiteren Asylantrag stelle, gab er an, er "brauche einen neuen Asylantrag", da er seit der Rechtskraft des abweisenden Bescheides Angst habe, abgeschoben zu werden. Auf die Frage, wie seine Situation in Österreich sei, gab er an, das Leben gestalte sich sehr schwer. Er schilderte seine finanzielle Situation und führte aus, er habe keine familiären Bindungen in Österreich, werde aber hin und wieder von zwei Familien, die aus Bangladesch stammten, zum Essen eingeladen. Er lebe seit langem in Österreich, habe sich nichts zuschulden kommen lassen und wolle hier bleiben, denn er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er wisse, dass ihn die Regierung bzw. die Polizei töten werde, wenn er zurückkehre.

2.2. Mit Bescheid vom 10.03.2009, 09 02.554-EAST West, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 21.04.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Da der Asylwerber sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze und darauf aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Er halte die im Vorverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Fluchtgründe aufrecht und bestätige überdies, damals die Wahrheit gesagt zu haben. (Ob diese Einschätzung des Bundesasylamtes zutrifft - der unabhängige Bundesasylsenat war, ebenso wie schon das Bundesasylamt selbst, von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen -, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ebenso wenig die Frage, ob der Asylwerber sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren tatsächlich aufrechterhalten hat.) Der Asylwerber habe angegeben, er habe den zweiten Antrag aus Furcht vor Abschiebung gestellt. Darin könne keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden. Das Bundesasylamt traf ausführliche Länderfeststellungen. Der Asylwerber habe keine neuen Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2.2. Mit Bescheid vom 10.03.2009, 09 02.554-EAST West, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 21.04.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Da der Asylwerber sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze und darauf aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Er halte die im Vorverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Fluchtgründe aufrecht und bestätige überdies, damals die Wahrheit gesagt zu haben. (Ob diese Einschätzung des Bundesasylamtes zutrifft - der unabhängige Bundesasylsenat war, ebenso wie schon das Bundesasylamt selbst, von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen -, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ebenso wenig die Frage, ob der Asylwerber sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren tatsächlich aufrechterhalten hat.) Der Asylwerber habe angegeben, er habe den zweiten Antrag aus Furcht vor Abschiebung gestellt. Darin könne keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden. Das Bundesasylamt traf ausführliche Länderfeststellungen. Der Asylwerber habe keine neuen Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber nach der Aktenlage am 11.03.2009 und nochmals am 18.03.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

2.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.04.2009 im Namen des Asylwerbers Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss vom 30.04.2009, C5 224.239-2/2009/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück. Begründend heißt es, die Beschwerde sei von einer Person eingebracht worden, die nicht berechtigt gewesen sei, für den Asylwerber einzuschreiten.Mit Beschluss vom 30.04.2009, C5 224.239-2/2009/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück. Begründend heißt es, die Beschwerde sei von einer Person eingebracht worden, die nicht berechtigt gewesen sei, für den Asylwerber einzuschreiten.

Dieser Beschluss wurde der Person, die für den Asylwerber eingeschritten war, aber auch dem Asylwerber selbst (und dem Bundesasylamt) zugestellt, und zwar dem Asylwerber am 25.05.2009 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.

3. Das dritte Asylverfahren:

3.1. Am 12.08.2009 stellte der Asylwerber einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (SPK Salzburg, Anhaltezentrum) am nächsten Tag gab er an, er halte sich seit 2001 ununterbrochen in Österreich auf; es gefalle ihm hier gut und er wolle hier bleiben. Er habe immer wieder gearbeitet und wolle gerne weiter hier arbeiten. Sein Onkel sei Bürgermeister in seinem Heimatdorf XXXX. Er sei Mitglied der Awami League, der Asylwerber jedoch Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) und in XXXX ein bekannter Mann. Dies habe dem Onkel missfallen. Wenn der Asylwerber mit dem Schiff nach Hause zurückgekommen sei, hätten ihn Leute des Bürgermeisters attackiert und geschlagen. Er habe sich drei Tage lang in ärztliche Behandlung begeben müssen. Da er andere Ansichten als die Awami League habe, werde er von deren Mitgliedern mit dem Umbringen bedroht. Sein Onkel habe bei der Polizei eine falsche Anzeige gegen ihn eingebracht, deshalb werde er von der Polizei gesucht. Sollte ihn die Polizei finden, müsse er ins Gefängnis. Er habe dann sein Heimatdorf verlassen und habe sich zwei Monate in Indien, und zwar in Kalkutta, aufgehalten. Danach sei er zurückgekehrt und sein Stiefvater habe seine Flucht für ihn organisiert.3.1. Am 12.08.2009 stellte der Asylwerber einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (SPK Salzburg, Anhaltezentrum) am nächsten Tag gab er an, er halte sich seit 2001 ununterbrochen in Österreich auf; es gefalle ihm hier gut und er wolle hier bleiben. Er habe immer wieder gearbeitet und wolle gerne weiter hier arbeiten. Sein Onkel sei Bürgermeister in seinem Heimatdorf römisch 40 . Er sei Mitglied der Awami League, der Asylwerber jedoch Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) und in römisch 40 ein bekannter Mann. Dies habe dem Onkel missfallen. Wenn der Asylwerber mit dem Schiff nach Hause zurückgekommen sei, hätten ihn Leute des Bürgermeisters attackiert und geschlagen. Er habe sich drei Tage lang in ärztliche Behandlung begeben müssen. Da er andere Ansichten als die Awami League habe, werde er von deren Mitgliedern mit dem Umbringen bedroht. Sein Onkel habe bei der Polizei eine falsche Anzeige gegen ihn eingebracht, deshalb werde er von der Polizei gesucht. Sollte ihn die Polizei finden, müsse er ins Gefängnis. Er habe dann sein Heimatdorf verlassen und habe sich zwei Monate in Indien, und zwar in Kalkutta, aufgehalten. Danach sei er zurückgekehrt und sein Stiefvater habe seine Flucht für ihn organisiert.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 19.08.2009 gab der Asylwerber an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Auf die Frage, ob er "besonders integriert in Österreich" sei, gab er an, er spreche Deutsch, er habe insgesamt vier Deutschkurse besucht und kenne viele Freunde in Österreich. Er sei jetzt von Wien nach Hallein gekommen, um eine Arbeit zu suchen. In Wien habe er beim Verein "Ute Bock" gelebt und dort auch Unterstützung bekommen. Er lebe seit 2001 durchgängig in Österreich. Auf die Frage nach dem Grund eines neuen Asylantrages gab der Asylwerber an, er wolle jetzt seine "richtigen Gründe" angeben. Es gebe keine neuen Fluchtgründe, aber er habe damals falsche Angaben gemacht. Er habe am 10.04.2009 in Wien eine Frau aus Bangladesch getroffen, die seinen Vater gekannt und ihn selbst gewarnt habe, er solle nicht nach Bangladesch zurückkehren, denn sein Onkel, der Bürgermeister, würde ihn umbringen. Auf den Vorhalt, dieses Vorbringen sei nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, und es sei beabsichtigt, seinen Antrag zurückzuweisen, gab der Asylwerber an, er habe nichts mehr zu ergänzen. Er sei bereits neun Jahre in Österreich und habe hier eigentlich arbeiten wollen, außerdem habe er hier viele Freunde.

3.2. Mit Bescheid vom 24.08.2009, Zl. 09 09.653-EAST West, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte es aus, die früheren Asylanträge seien rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden; im nunmehrigen Asylverfahren habe der Asylwerber keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn "betreffende maßgebliche Lage" im Herkunftsland habe sich nicht geändert. Das Bundesasylamt traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend heißt es, da der Asylwerber sein Vorbringen "auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen" stütze und sein Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen (Seite 22 des angefochtenen Bescheides). Der Asylwerber habe entsprechenden Vorhalten in der Einvernahme nicht substantiiert entgegnet, sondern nur angeführt, er habe den dritten Antrag gestellt, weil er nunmehr seine richtigen Gründe angeben wolle. Er halte genau diese im Vorverfahren als nicht glaubhaft klassifizierten Fluchtgründe nun wieder aufrecht und gebe dezidiert an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe lediglich "damals" falsche Angaben gemacht, die er jedoch "bei der Beschwerde des zweiten Asylantrages nicht eingebracht" habe. Auf Vorhalt habe er des Weiteren angegeben, er sei bereits seit neun Jahren in Österreich und wolle eigentlich hier nur arbeiten. Dies könne nicht zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes führen. Rechtlich beurteilte das Bundesasylamt dies dahingehend, der Asylwerber habe keine neuen Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. "Der Grund für die Nichterwähnung für diese Umstände bereits im ersten Asylverfahren" ändere an diesem Ergebnis nichts, weil dies für die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, nicht von Bedeutung sei. Der Asylwerber habe bei der Einvernahme angegeben, dass er dieselben Fluchtgründe wie im ersten und im zweiten Verfahren habe, dass sie der Wahrheit entsprächen und dass er sie aufrecht halte. Diese Gründe seien bereits in der Beweiswürdigung des Vorverfahrens behandelt und festgestellt worden, "dass es diese auch schon vor der Entscheidung im Erstverfahren gegeben hat". Nach den Fluchtgründen befragt, habe der Asylwerber angegeben, er habe keine neuen Gründe, sondern nur "damals" falsche Angaben gemacht. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.3.2. Mit Bescheid vom 24.08.2009, Zl. 09 09.653-EAST West, wies das Bundesasylamt den dritten Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte es aus, die früheren Asylanträge seien rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden; im nunmehrigen Asylverfahren habe der Asylwerber keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn "betreffende maßgebliche Lage" im Herkunftsland habe sich nicht geändert. Das Bundesasylamt traf ausführliche Feststellungen zur Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend heißt es, da der Asylwerber sein Vorbringen "auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen" stütze und sein Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen (Seite 22 des angefochtenen Bescheides). Der Asylwerber habe entsprechenden Vorhalten in der Einvernahme nicht substantiiert entgegnet, sondern nur angeführt, er habe den dritten Antrag gestellt, weil er nunmehr seine richtigen Gründe angeben wolle. Er halte genau diese im Vorverfahren als nicht glaubhaft klassifizierten Fluchtgründe nun wieder aufrecht und gebe dezidiert an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe lediglich "damals" falsche Angaben gemacht, die er jedoch "bei der Beschwerde des zweiten Asylantrages nicht eingebracht" habe. Auf Vorhalt habe er des Weiteren angegeben, er sei bereits seit neun Jahren in Österreich und wolle eigentlich hier nur arbeiten. Dies könne nicht zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes führen. Rechtlich beurteilte das Bundesasylamt dies dahingehend, der Asylwerber habe keine neuen Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. "Der Grund für die Nichterwähnung für diese Umstände bereits im ersten Asylverfahren" ändere an diesem Ergebnis nichts, weil dies für die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, nicht von Bedeutung sei. Der Asylwerber habe bei der Einvernahme angegeben, dass er dieselben Fluchtgründe wie im ersten und im zweiten Verfahren habe, dass sie der Wahrheit entsprächen und dass er sie aufrecht halte. Diese Gründe seien bereits in der Beweiswürdigung des Vorverfahrens behandelt und festgestellt worden, "dass es diese auch schon vor der Entscheidung im Erstverfahren gegeben hat". Nach den Fluchtgründen befragt, habe der Asylwerber angegeben, er habe keine neuen Gründe, sondern nur "damals" falsche Angaben gemacht. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 24.08.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

3.3. In der gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, bringt der Asylwerber vor, er sei als Kind adoptiert worden, sein Adoptivvater sei nunmehr tot. Der Onkel des Asylwerbers würde ihn bei einer Rückkehr töten, da der Asylwerber Mitglied der BNP gewesen sei, der Onkel dagegen Mitglied der Awami League und wünsche, dass der Asylwerber sich seiner Partei anschließe. Der Asylwerber habe seit neun Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie, er habe nur seine Mutter in Bangladesch. Bei einer Rückkehr sei sein Leben gefährdet. Er sei seit 2001 ein guter Bürger ("a good citizen") in Österreich.

Der Asylgerichtshof wies mit Entscheidung vom 31.10.2009, C5 224.239-3/2009/2E, die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Begründend führte er im Hinblick, ob das Bundesasylamt zur rechtmäßigen Zurückweisung des neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG aus:Der Asylgerichtshof wies mit Entscheidung vom 31.10.2009, C5 224.239-3/2009/2E, die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Begründend führte er im Hinblick, ob das Bundesasylamt zur rechtmäßigen Zurückweisung des neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG aus:

"Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert; er habe den dritten Antrag gestellt, weil er Angst vor Abschiebung habe. Das Vorbringen, das er im zweiten Verfahren zu den im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen erstattet hat, ist wohl dahin zu interpretieren, dass die Angaben, die er seinerzeit über die 'Zigeuner' gemacht habe, nicht zutreffen. Er schilderte den Vorfall auch anders als im ersten Verfahren; handelte es sich damals um Muslime, die die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen hätten, so war es nunmehr ein Boot der Regierung. Das Vorbringen, das er nunmehr im dritten Verfahren erstattet, unterscheidet sich zwar trotz seiner Behauptung, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert, deutlich vom Vorbringen im ersten Verfahren, nähert sich aber jenem im zweiten Verfahren an. Immerhin werden die Regierung und nunmehr der Onkel als Gegner bezeichnet. Vergleichsbescheid ist aber - nach der oben (Pt. 2.2.1.2) referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur der Bescheid, der im ersten Verfahren ergangen ist, da der im zweiten Verfahren ergangene Bescheid des Bundesasylamtes keine inhaltliche Erledigung enthält. Insgesamt handelt es sich aber jedenfalls um Vorfälle, die sich vor Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren abgespielt haben sollen und damit von der Rechtskraft jenes Bescheides erfasst sind (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit der Beschwerdeführer dennoch etwas Neues vorbringt, indem er behauptet, er habe in Wien eine Bengalin getroffen, die ihn vor einer Rückkehr gewarnt habe, hat dieses Vorbringen keinen 'glaubhaften Kern'. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen - das einzig Neue gegenüber dem Vorbringen im zweiten Verfahren - bereits bei der Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet hätte, falls es zuträfe; er hat dort durchaus ausführlich über die Auseinandersetzungen berichtet, die er in Bangladesch mit seinem Onkel hatte, und ausgerechnet die aktuelle Information nicht erwähnt. Dass er dies erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nachgeschoben hat, geht offenkundig nicht darauf zurück, dass es ihm bei der Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht eingefallen wäre, sondern darauf, dass er es im Nachhinein erfunden hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer den dritten - ebenso wie den zweiten - Asylantrag nicht gleichsam von sich aus gestellt hat, nachdem ihm die neue Information zugekommen war, sondern erst nachdem er aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden war.

Diese Einschätzung wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet, das sich darauf beschränkt, das mündliche Vorbringen zu wiederholen. Auf die Beurteilung durch das Bundesasylamt ist im Einzelnen nicht mehr einzugehen; es ist jedoch anzumerken, dass sie sich vom Akteninhalt entfernt, wenn sie zB annimmt, der Beschwerdeführer stütze sein Vorbringen 'auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen' und baue darauf auf, sowie seine Fluchtgründe seien im Vorverfahren als nicht glaubhaft klassifiziert worden. Wenn der Beschwerdeführer angibt, die bisher angegebenen Fluchtgründe entsprächen der Wahrheit, er habe jedoch damals falsche Angaben gemacht, dann wird dem die Beurteilung, er habe nichts Neues vorgebracht, nicht gerecht. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht, was das zweite Asylverfahren ergeben hat, da Vergleichsbescheid nur der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates aus dem ersten Verfahren ist. Maßgeblich ist daher, wie erwähnt, dass sich die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle vor Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren abgespielt haben sollen und dass die Behauptung, er sei im April 2009 von einer Bengalin gewarnt worden, keinen glaubhaften Kern hat.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Bangladesch in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 [...].2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 [...].

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.4.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.4.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, 'durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, 'es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen' (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]): '§ 37 FrG legt [...]. Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind.'Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, 'durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, 'es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen' (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]): '§ 37 FrG legt [...]. Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind.'

Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen.

2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher, soweit überhaupt, nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben [...]. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben. Dass er in Österreich arbeiten möchte und hier Freunde hat, fällt nicht so schwer ins Gewicht, dass von einer Ausweisung Abstand zu nehmen wäre.2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher, soweit überhaupt, nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben [...]. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben. Dass er in Österreich arbeiten möchte und hier Freunde hat, fällt nicht so schwer ins Gewicht, dass von einer Ausweisung Abstand zu nehmen wäre.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte."Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte."

Diese Entscheidung wurde dem Asylwerber (und dem Bundesasylamt) zugestellt, und zwar dem Asylwerber am 02.12.2009 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.

4. Das vierte (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

4.1. Am 25.08.2010 stellte der Asylwerber aus der Schubhaft den vierten - verfahrensgegenständlichen - Asylantrag. Bei der Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, gab der Asylwerber an, er heiße in Wirklichkeit XXXX und sei am XXXX geboren. Seine Heimatadresse laute Dorf XXXX. Im Zuge seiner Asylantragstellung habe er falsche Daten angegeben und bereue dies. Sein Schlepper habe ihm geraten, nicht seine wahre Identität preiszugeben.4.1. Am 25.08.2010 stellte der Asylwerber aus der Schubhaft den vierten - verfahrensgegenständlichen - Asylantrag. Bei der Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, gab der Asylwerber an, er heiße in Wirklichkeit römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Seine Heimatadresse laute Dorf römisch 40 . Im Zuge seiner Asylantragstellung habe er falsche Daten angegeben und bereue dies. Sein Schlepper habe ihm geraten, nicht seine wahre Identität preiszugeben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Asylwerber an, sein Onkel namens XXXX sei Generalsekretär der Awami League, im Distrikt XXXX. Dies sei die größte Partei in Bangladesch. Im Jahre 2001 hätten in Bangladesch Wahlen stattgefunden und er sei Mitglied der BNP. Sein Onkel habe gewollt, dass er von der BNP. austrete und der Awami League wechsle. Er habe jedoch erwidert, dass Bangladesch ein demokratisches Land sei und er selbst aussuche, welcher Partei er angehöre und er weiter Mitglied der BNP bleiben wolle. Im Jänner 2001 sei er von Freunden informiert worden, dass bewaffnete Leute der Awami League auf ihn warten, die von seinem Onkel geschickt worden seien. Trotz der Warnung sei er dann verprügelt und mit einem Messer am Kopf verletzt worden. Er sei dann geflüchtet und habe sich in einem Haus eines Verwandten drei Tage lang versteckt. Ein Dorfbewohner habe ihn gewarnt, dass seine Gegner seinen Aufenthalt wissen und er sei nach Kalkutta/Indien geflüchtet. Sein Vater habe ihm einen Reisepass und ein Visum besorgt und er sei aus Angst um sein Leben nach Europa geflüchtet. Er sei von seiner Mutter gewarnt worden, nicht in die Heimat zurückzukehren, da sein Onkel noch nach ihm suche und ihn töten wolle.Zu seinen Fluchtgründen gab der Asylwerber an, sein Onkel namens römisch 40 sei Generalsekretär der Awami League, im Distrikt römisch 40 . Dies sei die größte Partei in Bangladesch. Im Jahre 2001 hätten in Bangladesch Wahlen stattgefunden und er sei Mitglied der BNP. Sein Onkel habe gewollt, dass er von der BNP. austrete und der Awami League wechsle. Er habe jedoch erwidert, dass Bangladesch ein demokratisches Land sei und er selbst aussuche, welcher Partei er angehöre und er weiter Mitglied der BNP bleiben wolle. Im Jänner 2001 sei er von Freunden informiert worden, dass bewaffnete Leute der Awami League auf ihn warten, die von seinem Onkel geschickt worden seien. Trotz der Warnung sei er dann verprügelt und mit einem Messer am Kopf verletzt worden. Er sei dann geflüchtet und habe sich in einem Haus eines Verwandten drei Tage lang versteckt. Ein Dorfbewohner habe ihn gewarnt, dass seine Gegner seinen Aufenthalt wissen und er sei nach Kalkutta/Indien geflüchtet. Sein Vater habe ihm einen Reisepass und ein Visum besorgt und er sei aus Angst um sein Leben nach Europa geflüchtet. Er sei von seiner Mutter gewarnt worden, nicht in die Heimat zurückzukehren, da sein Onkel noch nach ihm suche und ihn töten wolle.

Am 27.08.2010 wurde dem Asylwerber die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt, wonach geplant sei, seinen Antrag auf Asyl §§ 4, 5 AsylG 2005 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese wurde mit Fax vom 27.08.2010 an den Verein Ute Bock übermittelt, dem der Asylwerber eine Vollmacht erteilt hat (Aktenseite 41). Zugleich wurde angemerkt, dass die Einvernahme des Asylwerbers am 02.09.2010 um 08:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel acht bis zehn stattfinde.Am 27.08.2010 wurde dem Asylwerber die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt, wonach geplant sei, seinen Antrag auf Asyl Paragraphen 4, 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese wurde mit Fax vom 27.08.2010 an den Verein Ute Bock übermittelt, dem der Asylwerber eine Vollmacht erteilt hat (Aktenseite 41). Zugleich wurde angemerkt, dass die Einvernahme des Asylwerbers am 02.09.2010 um 08:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel acht bis zehn stattfinde.

Am 02.09.2010 wurde der Asylwerber von einem Vertreter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, mit der Hilfe eines Dolmetschs für Bengali unter Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Die Frage, ob er im Asylverfahren vertreten sei, bejahte der Asylwerber. Im Protokoll ist dazu angemerkt, dass ein Vertreter geladen worden sei, aber nicht zur Einvernahme erschienen sei.

4.3. Das Bundesasylamtes legte am 02.09.2010 die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 07.09.2010 langten diese bei der zuständigen Gerichtsabteilung C11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.4.3. Das Bundesasylamtes legte am 02.09.2010 die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 07.09.2010 langten diese bei der zuständigen Gerichtsabteilung C11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

1.4. Das Bundesasylamt hat gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 dem Asylwerber den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 aberkannt, Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist somit gemäß § 41a AsylG lediglich die Prüfung, ob dies zu Recht erfolgt ist. Darüber ist gemäß §§ 41a, 61 Abs. 3a AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.1.4. Das Bundesasylamt hat gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 dem Asylwerber den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 aberkannt, Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist somit gemäß Paragraph 41 a, AsylG lediglich die Prüfung, ob dies zu Recht erfolgt ist. Darüber ist gemäß Paragraphen 41 a, 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof hat bei der Frage, ob die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist, einerseits festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen und andererseits, ob das Bundesasylamt bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat; dabei ist - es handelt sich einerseits um ein schnelles Verfahren und andererseits ist gegenständliches Verfahren besonders eingriffsnahe, da die bald darauf folgende Abschiebung intendiert ist - ein strenger Maßstab anzuwenden.Der Asylgerichtshof hat bei der Frage, ob die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist, einerseits festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen und andererseits, ob das Bundesasylamt bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat; dabei ist - es handelt sich einerseits um ein schnelles Verfahren und andererseits ist gegenständliches Verfahren besonders eingriffsnahe, da die bald darauf folgende Abschiebung intendiert ist - ein strenger Maßstab anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Asylwerbers:

Im Verfahren über den Asylantrag ist der Asylwerber laut einer Vollmacht vom 06.11.2009 vom Verein Ute Bock vertreten. Laut Vollmacht betrifft die Ermächtigung zur Vertretung alle asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und umfasst auch eine Zustellvollmacht. Am 27.08.2010 wurde dem Asylwerber die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 übermittelt. Diese wurde auch mit Fax vom 27.08.2010 an den Verein Ute Bock mit der Anmerkung übermittelt, dass die Einvernahme des Asylwerbers am 02.09.2010 um 08:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in 1080 Wien stattfinden werde; diese fand dann aber am 02.09.2010 beim Bundesasylamt in Traiskirchen statt.Im Verfahren über den Asylantrag ist der Asylwerber laut einer Vollmacht vom 06.11.2009 vom Verein Ute Bock vertreten. Laut Vollmacht betrifft die Ermächtigung zur Vertretung alle asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und umfasst auch eine Zustellvollmacht. Am 27.08.2010 wurde dem Asylwerber die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 übermittelt. Diese wurde auch mit Fax vom 27.08.2010 an den Verein Ute Bock mit der Anmerkung übermittelt, dass die Einvernahme des Asylwerbers am 02.09.2010 um 08:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in 1080 Wien stattfinden werde; diese fand dann aber am 02.09.2010 beim Bundesasylamt in Traiskirchen statt.

§ 23 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet an, dass Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64 AsylG 2005) anwesend sein muss - einem Rechtsberater zuzustellen sind. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 ordnet an, dass Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64, AsylG 2005) anwesend sein muss - einem Rechtsberater zuzustellen sind. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

Angesichts der verkürzten Fristen und des Umstands, dass mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz Maßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität einhergehen, kommt der Bestimmung des § 23 Abs. 2 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu. Bei Asylwerbern handelt es sich zudem in der Regel nicht um rechtlich gebildete Personen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit, im Asylverfahren zur Wahrung ihrer Interessen Wünsche äußern zu können, Bescheid wissen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der seit 01.12.2009 anwendbaren Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anlage 1 zu BGBl. III Nr. 132/2009) und der darin enthaltenen Bestimmung auf wirksame Vertretung nach Art. 47 Abs. 2 letzter Satz iVm. Art. 18 - und des Parteiengehörs müssen Asylwerber daher vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren darüber informiert werden, den gegebenenfalls auch die Informationspflicht des gewillkürten Rechtsvertreters trifft.Angesichts der verkürzten Fristen und des Umstands, dass mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz Maßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität einhergehen, kommt der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu. Bei Asylwerbern handelt es sich zudem in der Regel nicht um rechtlich gebildete Personen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit, im Asylverfahren zur Wahrung ihrer Interessen Wünsche äußern zu können, Bescheid wissen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der seit 01.12.2009 anwendbaren Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,) und der darin enthaltenen Bestimmung auf wirksame Vertretung nach Artikel 47, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Artikel 18, - und des Parteiengehörs müssen Asylwerber daher vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren darüber informiert werden, den gegebenenfalls auch die Informationspflicht des gewillkürten Rechtsvertreters trifft.

Dem Akteninhalt ist zwar zu entnehmen, dass der Rechtberater im Zulassungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 2 AsylG 2005 tätig wurde. Jedoch ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass der genannte Verein als gewillkürter Vertreter von dieser örtlichen Änderung der Einvernahme informiert wurde bzw. dem Asylwerber - er befand sich seit der Antragstellung in Schubhaft - vom Rechtsberater die Möglichkeit geboten wurde seine Vertreter über diese Änderung zu informieren.Dem Akteninhalt ist zwar zu entnehmen, dass der Rechtberater im Zulassungsverfahren im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 tätig wurde. Jedoch ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass der genannte Verein als gewillkürter Vertreter von dieser örtlichen Änderung der Einvernahme informiert wurde bzw. dem Asylwerber - er befand sich seit der Antragstellung in Schubhaft - vom Rechtsberater die Möglichkeit geboten wurde seine Vertreter über diese Änderung zu informieren.

Da aus dem Asylakt nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass der Bestimmung des § 23 Abs. 2 AsylG 2005 entsprochen wurde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, da die leg.cit. effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll.Da aus dem Asylakt nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 entsprochen wurde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, da die leg.cit. effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll.

Dass es sich bei dem Versäumnis, den gewillkürten Vertreter in das Verfahren effektiv einzubinden, um einen relevanten Mangel handelt war dem Bundesasylamt jedenfalls seit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. B5 400.258-2/2010/3E, sowie vom 01.07.2010, Zl. C2 410.981-2/2010/Art. 3 EMRK, bekannt (vgl. dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, Fabl 2/2010-II, 17 ff). Aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.Dass es sich bei dem Versäumnis, den gewillkürten Vertreter in das Verfahren effektiv einzubinden, um einen relevanten Mangel handelt war dem Bundesasylamt jedenfalls seit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. B5 400.258-2/2010/3E, sowie vom 01.07.2010, Zl. C2 410.981-2/2010/"Art". 3 EMRK, bekannt vergleiche dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, Fabl 2/2010-II, 17 ff). Aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Festgestellt wird, dass dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Verfahrensmangel, Vertretungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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