TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/9 B8 266972-2/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §38

Spruch

B8 266.972-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 27.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, Zahl: 05 22.124-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 27.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, Zahl: 05 22.124-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen XXXX, nunmehr XXXX) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen römisch 40 , nunmehr römisch 40 ) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Die Mutter der Beschwerdeführerin kehrte in weiterer Folge am 21.12.2004 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Mazedonien zurück.

Am 24.01.2005 reiste die Mutter der Beschwerdeführerin erneut illegal nach Österreich ein und stellte am 18.02.2005 einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.03.2005 fristgerecht Beschwerde.

Am 30.04.2005 ehelichte die Mutter der Beschwerdeführerin ihren bisherigen Lebensgefährten XXXX in Österreich.Am 30.04.2005 ehelichte die Mutter der Beschwerdeführerin ihren bisherigen Lebensgefährten römisch 40 in Österreich.

Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, war zuvor bereits im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und hatte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag des Vaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war zuvor bereits im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und hatte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag des Vaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.

Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Mutter der Beschwerdeführerin drei gemeinsame Kinder zur Welt: Die Beschwerdeführerin XXXX; XXXX und XXXX.Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Mutter der Beschwerdeführerin drei gemeinsame Kinder zur Welt: Die Beschwerdeführerin römisch 40 ; römisch 40 und römisch 40 .

Für alle drei Kinder wurde ein Antrag auf Gewährung von Asyl beziehungsweise wurden Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin XXXX vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Beschwerdeführerin wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin römisch 40 vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Beschwerdeführerin wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2010, Zl. B8 266.972-0/2008/1E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens ausgeführt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, und vom 28.10.2009, Zl. 20007/01/0532). In der damals vorliegenden Verfahrenskonstellation war der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden und es war dem Asylgerichtshof daher verwehrt, über den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen waren gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (betreffend die Tochter XXXX) bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 (betreffend die Kinder XXXX und XXXX) abgewiesen worden, sodass der damals angefochtene Bescheid - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, insbesondere § 10 Abs. 5 AsylG 1997, zu beheben war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2010, Zl. B8 266.972-0/2008/1E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens ausgeführt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, und vom 28.10.2009, Zl. 20007/01/0532). In der damals vorliegenden Verfahrenskonstellation war der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden und es war dem Asylgerichtshof daher verwehrt, über den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen waren gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (betreffend die Tochter römisch 40 ) bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 (betreffend die Kinder römisch 40 und römisch 40 ) abgewiesen worden, sodass der damals angefochtene Bescheid - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, insbesondere Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997, zu beheben war.

Im nunmehr vom Bundesasylamt fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt am 27.07.2010 eine weitere Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin durch und erließ am 13.08.2010 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Im nunmehr vom Bundesasylamt fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt am 27.07.2010 eine weitere Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin durch und erließ am 13.08.2010 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II. bis IV. dieses Bescheides.Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. dieses Bescheides.

Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV.; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte II. und III. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier.; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.

In den ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin ergehen mit heutigem Tag inhaltlich mit dem Erkenntnis der Beschwerdeführerin gleich lautende Entscheidungen; es wurde ebenfalls Spruchpunkt IV. aus denselben Gründen wie im Beschwerdefall behoben. In den Beschwerdeverfahren der minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX (anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 2005) wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Absatz 2 Asylgesetz 2005 zuerkannt.In den ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin ergehen mit heutigem Tag inhaltlich mit dem Erkenntnis der Beschwerdeführerin gleich lautende Entscheidungen; es wurde ebenfalls Spruchpunkt römisch vier. aus denselben Gründen wie im Beschwerdefall behoben. In den Beschwerdeverfahren der minderjährigen Geschwister römisch 40 und römisch 40 (anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 2005) wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2 Asylgesetz 2005 zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

An dieser Stelle ist nachmals darauf hinzuweisen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde lediglich die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides bekämpft wurden; Spruchpunkt I. wurde nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.An dieser Stelle ist nachmals darauf hinzuweisen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde lediglich die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides bekämpft wurden; Spruchpunkt römisch eins. wurde nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.

Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 16.12.2005 gestellt; die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 13.08.2010. Gemäß der anzuwendenden Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit der genannten Maßgabe anzuwenden.Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 16.12.2005 gestellt; die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 13.08.2010. Gemäß der anzuwendenden Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der genannten Maßgabe anzuwenden.

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG (2005) die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG (2005) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des § 38 AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG BGBl. I. Nr. 4 /2008, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. In den unter den Ziffern 1 bis 6 des § 38 Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des Paragraph 38, AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008,, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. In den unter den Ziffern 1 bis 6 des Paragraph 38, Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.

Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass § 38 eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG darstellt; in nicht in § 38 geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen XXII. GP, S. 56).Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass Paragraph 38, eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG darstellt; in nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen römisch 22 . GP, S. 56).

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im Beschwerdefall ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, jedoch auf Grund der anzuwendenden Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, grundsätzlich das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen, wobei durch gesetzliche Übergangsregelungen (hier insbesondere § 75 Abs. 8 AsylG 2005) ausdrücklich bestimmte Vorschriften des Asylgesetzes 2005 zur Anwendung kommen.Im Beschwerdefall ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, jedoch auf Grund der anzuwendenden Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, grundsätzlich das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen, wobei durch gesetzliche Übergangsregelungen (hier insbesondere Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005) ausdrücklich bestimmte Vorschriften des Asylgesetzes 2005 zur Anwendung kommen.

Bezüglich der nunmehr vom Bundesasylamt im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides herangezogenen Bestimmung des § 38 Absatz 1 AsylG 2005 besteht jedoch keine solche gesetzliche Übergangsbestimmung, die im Beschwerdefall dessen Anwendung zulässig erscheinen lassen würde.Bezüglich der nunmehr vom Bundesasylamt im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides herangezogenen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 1 AsylG 2005 besteht jedoch keine solche gesetzliche Übergangsbestimmung, die im Beschwerdefall dessen Anwendung zulässig erscheinen lassen würde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich im Beschwerdefall weiters auch nicht nach anderen Normen des Asylgesetzes 1997 und auch nicht nach § 64 Abs. 2 AVG als geboten.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich im Beschwerdefall weiters auch nicht nach anderen Normen des Asylgesetzes 1997 und auch nicht nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG als geboten.

Das Bundesasylamt hat daher im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die Tatbestände des § 38 Absatz 1 AsylG 2005 vorgenommen, sodass auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. zu ergehen hatte (vgl. dazu auch Putz/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, RZ 580 ff.). Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte II. und III. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.Das Bundesasylamt hat daher im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die Tatbestände des Paragraph 38, Absatz 1 AsylG 2005 vorgenommen, sodass auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. zu ergehen hatte vergleiche dazu auch Putz/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, RZ 580 ff.). Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits seit mehr als neun Jahren rechtmäßig auf Grund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich aufhält, unbescholten ist und auch vorgebracht hat, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Im vorliegenden Fall wird seitens der Familie der Beschwerdeführerin auch das Vorliegen von Umständen behauptet, die in die Schutzbereich u. a. des Art. 8 EMRK fallen. Es sind daher noch weitere Ermittlungen seitens des Asylgerichtshofes erforderlich, um feststellen zu können, ob eine Rückführung des Vaters der Beschwerdeführerin und der gesamten Familie in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung der durch 8 EMRK geschützten Rechte führen könnte und es würde sich daher selbst im Falle der hypothetischen Annahme der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 38 AsylG 2005 im Beschwerdefall auch aus diesem Blickwinkel eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung als unzulässig erweisen und wäre der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits seit mehr als neun Jahren rechtmäßig auf Grund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich aufhält, unbescholten ist und auch vorgebracht hat, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Im vorliegenden Fall wird seitens der Familie der Beschwerdeführerin auch das Vorliegen von Umständen behauptet, die in die Schutzbereich u. a. des Artikel 8, EMRK fallen. Es sind daher noch weitere Ermittlungen seitens des Asylgerichtshofes erforderlich, um feststellen zu können, ob eine Rückführung des Vaters der Beschwerdeführerin und der gesamten Familie in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung der durch 8 EMRK geschützten Rechte führen könnte und es würde sich daher selbst im Falle der hypothetischen Annahme der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 38, AsylG 2005 im Beschwerdefall auch aus diesem Blickwinkel eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung als unzulässig erweisen und wäre der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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