Norm
AsylG 2005 §16 Abs3Spruch
S6 415.049-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Palästina, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater Mag. Eiline Eggeling, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, ZI. 10 04.165 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Palästina, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater Mag. Eiline Eggeling, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, ZI. 10 04.165 EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 27.03.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Minderjährige bereits in Ungarn am 02.03.2010 einen Asylantrag stellte. Ungarn hat mit Schreiben vom 08.04.2010 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO erklärt. Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2010 von Österreich nach Ungarn überstellt.Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 27.03.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Minderjährige bereits in Ungarn am 02.03.2010 einen Asylantrag stellte. Ungarn hat mit Schreiben vom 08.04.2010 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO erklärt. Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2010 von Österreich nach Ungarn überstellt.
Am 16.05.2010 stellte der minderjährige Beschwerdeführer seinen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die am Sonntag, den 16.05.2010, durchgeführte Erstbefragung wurde von der Polizeiinspektion Traiskirchen ohne Hinzuziehung eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durchgeführt.
Am 17.05.2010 wurde neuerlich ein Konsultationsverfahren gem. Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO mit Ungarn aufgenommen.Am 17.05.2010 wurde neuerlich ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO mit Ungarn aufgenommen.
Die gesamten, noch ausständigen Informationsblätter, die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG sowie die Information gem. § 23 Abs. 9 AsylG konnten dem minderjährigen Beschwerdeführer mangels bekannten Aufenthaltes nicht ausgefolgt werden und wurden diese durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Die gesamten, noch ausständigen Informationsblätter, die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG sowie die Information gem. Paragraph 23, Absatz 9, AsylG konnten dem minderjährigen Beschwerdeführer mangels bekannten Aufenthaltes nicht ausgefolgt werden und wurden diese durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Am 21.05.2010 langte die neuerliche Zustimmung der ungarischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO ein.Am 21.05.2010 langte die neuerliche Zustimmung der ungarischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO ein.
Nachdem der minderjährige Beschwerdeführer am 07.06.2010 aufgegriffen wurde, wurde gegen ihn die Schubhaft verhängt und wurde er am 08.07.2010 nach Ungarn überstellt.
Nachdem eine ZMR-Anfrage vom 18.08.2010 ergebnislos verlief, somit die Zustelladresse des minderjährigen Beschwerdeführers nicht eruierbar war, wurde seitens des Bundesasylamtes eine Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 3 AsylG vorgenommen.Nachdem eine ZMR-Anfrage vom 18.08.2010 ergebnislos verlief, somit die Zustelladresse des minderjährigen Beschwerdeführers nicht eruierbar war, wurde seitens des Bundesasylamtes eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG vorgenommen.
Mit Bescheid vom 19.08.2010, Zl. 10 04.165-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit Bescheid vom 19.08.2010, Zl. 10 04.165-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
Der Bescheid wurde der im Spruch genannten Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 25.08.2010 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde durch die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers. In dieser wird ausgeführt, dass gem. § 64 Abs. 5 AsylG bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter fungiere, somit sei eine Zustellung von behördlichen Schriftstücken nur dann wirksam bewirkt, wenn diese nachweislich an den zuständigen Rechtsberater erfolgt sei. Im gegenständlichen Verfahren wäre unterlassen worden, die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren beizuziehen, insbesondere wäre der Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG mitzuteilen gewesen, dass beabsichtigt sei, den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Rechtsberaterin sei im gegenständlichen Verfahren erst durch die Bescheidübergabe in das Verfahren involviert worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 25.08.2010 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde durch die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers. In dieser wird ausgeführt, dass gem. Paragraph 64, Absatz 5, AsylG bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter fungiere, somit sei eine Zustellung von behördlichen Schriftstücken nur dann wirksam bewirkt, wenn diese nachweislich an den zuständigen Rechtsberater erfolgt sei. Im gegenständlichen Verfahren wäre unterlassen worden, die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren beizuziehen, insbesondere wäre der Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitzuteilen gewesen, dass beabsichtigt sei, den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Rechtsberaterin sei im gegenständlichen Verfahren erst durch die Bescheidübergabe in das Verfahren involviert worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
§ 16 AsylG lautet:Paragraph 16, AsylG lautet:
Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter, Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 undBei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter, Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3, und
4.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt wichtige Verfahrensvorschriften verletzt, indem die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers erstmalig für die Zustellung des gegenständlichen Bescheides hinzugezogen wurde. Weder war diese im Rahmen der Erstbefragung zugegen (diese Befragung wäre möglicherweise auf Verlangen in ihrer Anwesenheit zu wiederholen gewesen, vorausgesetzt die Rechtsberaterin hätte von dem Verfahren überhaupt vor Bescheidzustellung Kenntnis erlangt), noch wurde die Rechtsberaterin über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes informiert, da die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG sowie die Information gem. § 23 Abs. 9 AsylG der Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen ebenfalls nicht zugestellt wurden.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt wichtige Verfahrensvorschriften verletzt, indem die Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers erstmalig für die Zustellung des gegenständlichen Bescheides hinzugezogen wurde. Weder war diese im Rahmen der Erstbefragung zugegen (diese Befragung wäre möglicherweise auf Verlangen in ihrer Anwesenheit zu wiederholen gewesen, vorausgesetzt die Rechtsberaterin hätte von dem Verfahren überhaupt vor Bescheidzustellung Kenntnis erlangt), noch wurde die Rechtsberaterin über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes informiert, da die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG sowie die Information gem. Paragraph 23, Absatz 9, AsylG der Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen ebenfalls nicht zugestellt wurden.
Das in § 16 Abs. 3 AsylG normierte Rechtsschutzinteresse von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wurde im vorliegenden Fall durch ein mangelhaftes Verfahren in außerordentlichem Maße verletzt, womit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war.Das in Paragraph 16, Absatz 3, AsylG normierte Rechtsschutzinteresse von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wurde im vorliegenden Fall durch ein mangelhaftes Verfahren in außerordentlichem Maße verletzt, womit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesetzlicher Vertreter, Kassation, Minderjährigkeit, Rechtsberater, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
05.10.2010