Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D6 405034-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2009, Zl. 08 04.267-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2009, Zl. 08 04.267-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.5.2008 an, ihre Tochter sei im Alter von 15 Jahren mehrmals von acht unbekannten Männern vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sodann bei der Polizei Anzeige erstattet, woraufhin fünf Männer festgenommen worden seien. Sie habe "Angst vor diesen Burschen" und befürchte, getötet zu werden. Zum Beweis ihres Vorbringens legte sie ein Gerichtsurteil in ukrainischer Sprache vor.
2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.5.2008 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, von ihrem in der Tschechischen Republik lebenden Ehemann seit 15 Jahren getrennt zu leben. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie ergänzend vor, dass fünf der Täter verhaftet und drei weitere Täter gesucht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei von den drei Männern "ständig bedroht" worden; sie hätten ihr auch "die Finger umgedreht" und sie etwa im XXXX mit einem Messer bedroht. Einmal sei auch versucht worden, sie in ein Auto zu ziehen; da sie einem der Männer "auf die Nase geschlagen" habe, sei ihr jedoch die Flucht gelungen. Die Eltern der Männer seien sehr vermögend und hätten gute Kontakte zur Polizei. Sie sei zwar einmal bei der Polizei gewesen, habe jedoch keine Anzeige erstattet. Darüber hinaus seien auch weitere Mädchen von der Schule abgeholt und vergewaltigt worden. Eine der vergewaltigten Frauen sei tot aufgefunden worden. Inzwischen seien die fünf Verurteilten wieder entlassen worden.2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.5.2008 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, von ihrem in der Tschechischen Republik lebenden Ehemann seit 15 Jahren getrennt zu leben. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie ergänzend vor, dass fünf der Täter verhaftet und drei weitere Täter gesucht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei von den drei Männern "ständig bedroht" worden; sie hätten ihr auch "die Finger umgedreht" und sie etwa im römisch 40 mit einem Messer bedroht. Einmal sei auch versucht worden, sie in ein Auto zu ziehen; da sie einem der Männer "auf die Nase geschlagen" habe, sei ihr jedoch die Flucht gelungen. Die Eltern der Männer seien sehr vermögend und hätten gute Kontakte zur Polizei. Sie sei zwar einmal bei der Polizei gewesen, habe jedoch keine Anzeige erstattet. Darüber hinaus seien auch weitere Mädchen von der Schule abgeholt und vergewaltigt worden. Eine der vergewaltigten Frauen sei tot aufgefunden worden. Inzwischen seien die fünf Verurteilten wieder entlassen worden.
3. Konsultationen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik ergaben, dass der Beschwerdeführerin ein tschechisches Visum für einen Zeitraum von 14 Tagen - gültig vom XXXX bis zum XXXX - erteilt wurde und sie am XXXX in das tschechische Staatsgebiet einreiste.3. Konsultationen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik ergaben, dass der Beschwerdeführerin ein tschechisches Visum für einen Zeitraum von 14 Tagen - gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 - erteilt wurde und sie am römisch 40 in das tschechische Staatsgebiet einreiste.
4. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.2.2009 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die Eltern der Täter die Polizei bezahlt hätten, damit die Täter freigelassen worden seien. Von der Mutter eines vergewaltigten Mädchens habe sie erfahren, dass die Eltern der Täter dem zuständigen Richter US$ 30.000,-- gezahlt hätten, um ein mildes Urteil für ihre Kinder zu erwirken.
In der Folge hätten die Jugendlichen der Beschwerdeführerin gedroht, dass ihr das gleiche passieren werde wie ihrer Tochter. Jedes Mal, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, hätten diese Personen sie mit dem Auto verfolgt und versucht, sie zu entführen. Seit diesem Zeitpunkt habe sie kein ruhiges Leben mehr gehabt, ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können und sich bei Freunden im Nachbardorf versteckt.
Wie die Beschwerdeführerin ferner ausführte, sei sie auch von den Eltern der Täter bedroht worden: Der Vater eines Täters habe sie zu Hause aufgesucht und aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Auf der Straße sei sie von unbekannten Personen bedroht worden. Die Entführungen seien von den Tätern organisiert worden, wobei es sich um fünf Personen gehandelt habe, die sie in ein Auto hätten zerren wollen. Dabei sei ihr die Hand verdreht und angedroht worden, ihre Hand zu brechen, damit sie keine Anzeige mehr erstatten könne. Auf Nachfrage, wie oft versucht worden sei, sie zu entführen, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dies fünf Mal gewesen und sie auch "sehr oft" telefonisch bedroht worden sei. Schließlich habe sie eine Anzeige erstatten wollen, welche die Polizei jedoch nicht entgegengenommen habe. Als der Lebensgefährte ihrer Tochter von den Tätern drei Tage lang festgehalten worden sei, habe sie sodann eine Anzeige erstattet; in der Angelegenheit sei aber nichts unternommen worden. An übergeordnete Stellen habe sie sich nicht wenden können, da die Jugendlichen von den Beamten beschützt würden. Auf Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich einmal entführt werden sollte.
Bei ihrer Freundin (so die Beschwerdeführerin weiter) habe sie ungefähr ein Jahr - von Ende 2006 bis Ende 2007 - gelebt und sei dort keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Ihre Freundin habe zwar ziemlich weit vom Heimatdorf entfernt gewohnt, die Beschwerdeführerin habe sich jedoch wegen der Familie ihrer Freundin nicht länger dort aufhalten können. Auch anderswo hätte sie sich aufgrund der damit verbundenen Kosten nicht niederlassen können. Letztmals sei sie im XXXX auf dem Heimweg von der Arbeit bedroht worden. Sie könne jedoch nicht angeben, ob es sich bei den Drohenden immer um dieselben Personen gehandelt habe, vermute aber, dass es verschiedene Personen gewesen seien. Im Fall einer Rückkehr in die Ukraine befürchte sie, von einem der Täter umgebracht zu werden.Bei ihrer Freundin (so die Beschwerdeführerin weiter) habe sie ungefähr ein Jahr - von Ende 2006 bis Ende 2007 - gelebt und sei dort keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Ihre Freundin habe zwar ziemlich weit vom Heimatdorf entfernt gewohnt, die Beschwerdeführerin habe sich jedoch wegen der Familie ihrer Freundin nicht länger dort aufhalten können. Auch anderswo hätte sie sich aufgrund der damit verbundenen Kosten nicht niederlassen können. Letztmals sei sie im römisch 40 auf dem Heimweg von der Arbeit bedroht worden. Sie könne jedoch nicht angeben, ob es sich bei den Drohenden immer um dieselben Personen gehandelt habe, vermute aber, dass es verschiedene Personen gewesen seien. Im Fall einer Rückkehr in die Ukraine befürchte sie, von einem der Täter umgebracht zu werden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.2.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. Darüber hinaus stellte das Bundesasylamt fest, dass die Täter, die die Tochter der Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten, verurteilt worden seien. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anzeigenerstattung bzw. Verurteilung einer Bedrohung durch die Täter ausgesetzt gewesen sei. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.2.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. Darüber hinaus stellte das Bundesasylamt fest, dass die Täter, die die Tochter der Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten, verurteilt worden seien. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anzeigenerstattung bzw. Verurteilung einer Bedrohung durch die Täter ausgesetzt gewesen sei. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Vergewaltigung der damals minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin sowie die strafrechtliche Verurteilung von fünf der acht Täter nicht in Zweifel gezogen würden. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin auch ein Gerichtsurteil vorgelegt. Als unglaubwürdig sei jedoch zu werten, dass die Beschwerdeführerin durch die weiteren Täter, die nicht verurteilt worden wären, einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Für das Bundesasylamt sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund auf tatsächlichen Geschehnissen "aufgebaut" habe, um ein Fluchtvorbringen zu konstruieren und Asyl zu erlangen. So werde die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die "angeblichen Bedrohungen" Anzeige zu erstatten, als unglaubwürdig gewertet. Wäre das Rechtssystem in der Ukraine nicht funktionsfähig, wären die Vergewaltiger ihrer Tochter nicht verurteilt worden, sondern straffrei ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht plausibel erklären können, weshalb ihre Anzeige nicht entgegengenommen worden sei. Hinzu komme das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Entführung des damaligen Lebensgefährten ihrer Tochter durchaus anzeigen habe können. Weshalb daher die Anzeige aufgrund der gegen sie persönlich gerichteten Bedrohung nicht entgegengenommen worden sein soll, sei nicht plausibel erklärt worden und könne daher vom Bundesasylamt nicht schlüssig nachempfunden werden.
Hinzu komme, dass das Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen könne, da der zeitliche Konnex zur Ausreise fehle: Weshalb sich die Beschwerdeführerin erst im Mai 2008 zur Flucht entschieden habe, obwohl die angeblichen Bedrohungen bereits nach der Freilassung der Täter im Jahr 2004 begonnen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin es vorgezogen habe, sich zunächst für ein Jahr bei einer Freundin aufzuhalten, um der behaupteten Bedrohung zu entgehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin entbehre somit jeder Logik, zumal die einzig nachvollziehbare Konsequenz ein früheres Verlassen der Heimat gewesen wäre. Außerdem stehe es der Beschwerdeführerin offen, sich innerhalb der Ukraine eine neue Unterkunft zu suchen, um den angeblichen Gefahren zu entgehen. Da es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen sei, sich bei ihrer Freundin niederzulassen, könne vom Bundesasylamt nicht nachvollzogen werden, weshalb ihr nicht auch die Möglichkeit offen stehe, woanders zu leben.
Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Begründung des Antrages auf internationalen Schutz keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, da aus den Angaben keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar seien. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr generell durch den vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, welcher sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen habe, ausschließlich in anderen Motiven - nämlich in einer angeblichen Bedrohung durch Privatpersonen - liege. Alleinige Aufgabe des Asylrechts sei es, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiere und sich direkt gegen den Einzelnen wende. Dass die Beschwerdeführerin einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei, habe ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Bei den vorgebrachten Problemen handle es sich um keine staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern um Übergriffe von Privatpersonen, die vom Staat nicht geduldet und bei Kenntniserlangung von den Behörden des Heimatlandes verfolgt werden würden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände entnommen werden könnten, aus welchen hervorgehe, dass sie in der Ukraine unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt (gewesen) sei.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die Beschwerdeführerin eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft habe machen können. Auch ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines unter § 50 Fremdenpolizeigesetz subsumierbaren Sachverhaltes. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die Beschwerdeführerin eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft habe machen können. Auch ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines unter Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz subsumierbaren Sachverhaltes. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
6. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt und im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt gemachten Fluchtschilderungen wiederholt werden. Hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Ukraine nahe am Staatsbankrott sei. Auch gebe es u.a. aufgrund des Energieproblems sowie aufgrund des Umstandes, dass sich die Ukraine als "Provokateur der Russischen Föderation einen Namen machen" wolle, einen "Kalten Krieg" mit der Russischen Föderation. Ihre Tochter sei von acht Jugendlichen aus wohlhabenden Familien vergewaltigt worden. In der Folge seien zwar fünf der Täter überführt und verurteilt worden; das Urteil sei im Verhältnis zu den bei ihrer Tochter hervorgerufenen Schäden jedoch als "sehr mild" zu werten, was "sicherlich" - so die Beschwerde weiter - auch auf "gewisse Sonderleistungen" der Familien gegenüber dem Gerichtspersonal entsprechend den "landesüblichen Unsitten" zurückzuführen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei weitere Einvernahmen durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und Länderfeststellungen zur Ukraine finden in nicht zu beanstandender Weise im angefochtenen Bescheid ihren Niederschlag. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge nur unsubstantiiert erhoben. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat keinen Verfahrensfehler zu erkennen.
1.1 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Die lediglich unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach (u.a.) die Ukraine nahe am Staatsbankrott sei und sich als "Provokateur der Russischen Föderation einen Namen machen" wolle sowie einen "Kalten Krieg" mit der Russischen Föderation führe (AS 257 f.), sind auch angesichts ihrer Pauschalität nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu begründen. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Wahl von Viktor Janukowitsch zum ukrainischen Präsidenten, die von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet wurde (vgl. Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes, Stand: März 2010, Zugriff am 9.9.2010), ändert - in Anbetracht der gerichtsnotorisch bekannten gegenwärtigen (und seit der Bescheiderlassung bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall unveränderten) Lage in der Ukraine - nichts an der Aktualität der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen für das gegenständliche Verfahren (vgl. auch z. B. AsylGH 24.8.2010, D6 247659-0/2008).1.1 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Die lediglich unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach (u.a.) die Ukraine nahe am Staatsbankrott sei und sich als "Provokateur der Russischen Föderation einen Namen machen" wolle sowie einen "Kalten Krieg" mit der Russischen Föderation führe (AS 257 f.), sind auch angesichts ihrer Pauschalität nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu begründen. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Wahl von Viktor Janukowitsch zum ukrainischen Präsidenten, die von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet wurde vergleiche Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes, Stand: März 2010, Zugriff am 9.9.2010), ändert - in Anbetracht der gerichtsnotorisch bekannten gegenwärtigen (und seit der Bescheiderlassung bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall unveränderten) Lage in der Ukraine - nichts an der Aktualität der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen für das gegenständliche Verfahren vergleiche auch z. B. AsylGH 24.8.2010, D6 247659-0/2008).
1.2 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an: Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in ihrer Heimat einer Bedrohung ausgesetzt war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in der Ukraine einer wie immer gearteten Verfolgung aktuell und landesweit ausgesetzt wäre.
2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
2.1 Was die vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde, dass den Fluchtschilderungen - soweit sie über die gewiss tragischen Umstände, denen die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ausgesetzt war, hinaus gehen - mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie mangels konkreter Angaben keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann.
So waren bereits die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich zahlreicher Details ihrer Verfolgung auffallend vage und unpräzise, wie beispielsweise ihre Angaben zum Zeitraum ihres Aufenthaltes bei ihrer Freundin (AS 181: "A: Ungefähr ein Jahr habe ich dort gelebt.
Vom Jahre 2006 bis zum Jahre 2007. - F: Können Sie ein konkretes Datum nennen? - A: Von Ende 2006 bis Ende 2007 habe ich dort gelebt.") oder zum Zeitpunkt des Beginns der Bedrohungen (AS 179:
"F: Wann konkret haben die Bedrohungen gegen Sie begonnen? - A: Nach der Freilassung. - F: Wann war dies? - A: Es war bereits im Jahr 2004...") oder der (behaupteten) Nötigung zur Zurückziehung der Anzeige (AS 183: "F: Wann war dieser Vorfall? - A: Es war im Jahre 2004 oder 2005."); auch konnte die Beschwerdeführerin keine genaueren Angaben machen, als dass die Bedrohung mit dem Messer "im XXXX im XXXX" (AS 181) bzw. "cirka im XXXX" (AS 95) stattgefunden haben soll. Ihre letztmalige Bedrohung datierte die Beschwerdeführerin ebenfalls lediglich mit "XXXX" (AS 183). Auch die Frage nach der Häufigkeit der telefonischen Drohungen beantwortete die Beschwerdeführerin wiederholt - vage - mit "sehr oft" (AS 179). Gerade diese erwähnten Details stellen keine unwesentlichen Randaspekte der Fluchterzählung, sondern wichtige und teilweise auch gravierende Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin dar, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin wenigstens einige der erwähnten Vorfälle mehr oder weniger präzise und exakt datieren oder beschreiben könnte, wenn die behaupteten Ereignisse tatsächlich vorgefallen wären."F: Wann konkret haben die Bedrohungen gegen Sie begonnen? - A: Nach der Freilassung. - F: Wann war dies? - A: Es war bereits im Jahr 2004...") oder der (behaupteten) Nötigung zur Zurückziehung der Anzeige (AS 183: "F: Wann war dieser Vorfall? - A: Es war im Jahre 2004 oder 2005."); auch konnte die Beschwerdeführerin keine genaueren Angaben machen, als dass die Bedrohung mit dem Messer "im römisch 40 im XXXX" (AS 181) bzw. "cirka im XXXX" (AS 95) stattgefunden haben soll. Ihre letztmalige Bedrohung datierte die Beschwerdeführerin ebenfalls lediglich mit "XXXX" (AS 183). Auch die Frage nach der Häufigkeit der telefonischen Drohungen beantwortete die Beschwerdeführerin wiederholt - vage - mit "sehr oft" (AS 179). Gerade diese erwähnten Details stellen keine unwesentlichen Randaspekte der Fluchterzählung, sondern wichtige und teilweise auch gravierende Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin dar, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin wenigstens einige der erwähnten Vorfälle mehr oder weniger präzise und exakt datieren oder beschreiben könnte, wenn die behaupteten Ereignisse tatsächlich vorgefallen wären.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung von acht unbekannten Männern, die ihre Tochter mehrmals vergewaltigt hätten, sprach (AS 19), obwohl ihr sowohl die verurteilten Personen (aufgrund des Gerichtsurteils) als auch die flüchtigen Täter, deren Namen die Tochter der Beschwerdeführerin im Zuge der Anzeigeerstattung genannt haben soll (AS 183), bekannt sein mussten, so traten auch mehrere Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zur Identität ihrer Verfolger deutlich zutage:
Während sie in der Einvernahme am 27.5.2008 vorbrachte, von den drei Tätern, die nicht festgenommen werden konnten, "ständig bedroht" (und einmal beinahe entführt) worden zu sein (AS 95), behauptete sie in der Einvernahme am 18.2.2009, nach der Freilassung der Täter von diesen bedroht worden zu sein (AS 177), um schließlich - ihr Vorbringen erheblich steigernd - hinzuzufügen, dass sie "auch von den Eltern der Täter" sowie von "unbekannten Personen" bedroht worden sei (AS 179).
Die Beschwerdeführerin machte aber auch widersprüchliche Angaben zum
Ausmaß ihrer Verfolgung: In ihrer Einvernahme am 18.2.2009 betonte
sie zunächst dezidiert, dass fünf Mal versucht worden sei, sie zu
entführen (AS 179: "F: Wie oft wurde versucht, Sie zu entführen? -
A: Es war fünf Mal..."), wogegen sie in weiterer Folge ihre Aussage
dahingehend modifizierte, dass bloß einmal versucht worden sei, sie
zu entführen (AS 183). Ihre Entgegnung (auf den diesbezüglichen
Vorhalt der belangten Behörde), dass sie bei ihrer Darstellung von
fünf Entführungsversuchen "wahrscheinlich" die Frage nicht
verstanden habe (AS 183), vermag nicht zu überzeugen: Bereits zu
Beginn ihrer Schilderungen hatte die Beschwerdeführerin wiederholt
von mehrmaligen Entführungsversuchen gesprochen (AS 177: "... Jedes
Mal, wenn ich auf dem Weg zur Arbeit war, wurde ich von diesen
Personen mit dem Auto verfolgt und wurde versucht, mich zu
entführen."; AS 179: "... Die Entführungen müssen von den Tätern
organisiert worden sein.").
Darüber hinaus blieben die Schilderungen der Beschwerdeführerin von den telefonischen Drohungen und Zwischenfällen auf der Straße nicht nur detailarm; die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, ihre Bedrohung weitgehend gleichbleibend zu schildern, wenn sie etwa in ihrer Einvernahme vom 27.5.2008 beteuerte, u.a. auch mit einem Messer bedroht worden zu sein (AS 95), wogegen sie eine derartige Bedrohung in der Einvernahme am 18.2.2009 - trotz mehrfacher Nachfrage des Bundesasylamtes zwecks Konkretisierung der Schilderungen der Bedrohungen - gänzlich unerwähnt ließ (AS 185). Der Hinweis der Beschwerdeführerin (auf entsprechendem Vorhalt), wonach sie "vergessen" habe, diesen Vorfall zu erwähnen, vermag nicht zu überzeugen, wenn man bedenkt, dass es sich bei einem derartigen Zwischenfall gewiss um ein dramatisches Ereignis gehandelt haben müsste; überdies hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 27.5.2008 ihre Bedrohung mit einem Messer noch eigeninitiativ vorgebracht. Wie bereits erwähnt, konnte die Beschwerdeführerin auch keinen genauen Zeitpunkt angeben, wann sie mit dem Messer bedroht worden sein soll (AS 95 und AS 185), was den Verdacht nahe legen muss, dass sie diesen Vorfall nicht erlebt hat.
Hinzu kommen auch mehrere Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in den übrigen Schilderungen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 18.2.2009 u.a. zunächst behauptete, dass die Eltern der Täter die Polizei zwecks Freilassung bestochen hätten (AS 177), wogegen sie schon kurz darauf angab, dass die Eltern dem Gericht zur Erwirkung eines milderen Urteiles Geld gegeben hätten (AS 179). Während sie zu Beginn ihrer Befragung (der selben Einvernahme vom 18.2.2009) schilderte, sich im Nachbardorf bei ihren Freunden versteckt zu haben (AS 177), führte sie im weiteren Verlauf ihrer Einvernahme aus, zu einer Freundin geflüchtet zu sein, die "ziemlich weit weg" von ihrem ehemaligen Wohnort gelebt habe (AS 181). Was den ohnedies vagen Zeitraum von "Ende 2006 bis Ende 2007" anbelangt, in dem sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge versteckt haben will, ist lediglich obiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin - laut Auskunft der tschechischen Behörden - ein (vom XXXX bis XXXX gültiges) tschechisches Visum ausgestellt wurde und die Beschwerdeführerin selbst am XXXX in Tschechien eingereist ist (AS 117), was zeitlich nicht nur mit den Fluchtschilderungen, sondern auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen ist, wonach sie kein Visum durch einen anderen Staat erhalten haben will, was sie sogar mehrfach ausgesagt hat (AS 17 und AS 93); auch einen Aufenthalt in Tschechien aufgrund eines Visums hat die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen überhaupt nicht erwähnt.Hinzu kommen auch mehrere Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in den übrigen Schilderungen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 18.2.2009 u.a. zunächst behauptete, dass die Eltern der Täter die Polizei zwecks Freilassung bestochen hätten (AS 177), wogegen sie schon kurz darauf angab, dass die Eltern dem Gericht zur Erwirkung eines milderen Urteiles Geld gegeben hätten (AS 179). Während sie zu Beginn ihrer Befragung (der selben Einvernahme vom 18.2.2009) schilderte, sich im Nachbardorf bei ihren Freunden versteckt zu haben (AS 177), führte sie im weiteren Verlauf ihrer Einvernahme aus, zu einer Freundin geflüchtet zu sein, die "ziemlich weit weg" von ihrem ehemaligen Wohnort gelebt habe (AS 181). Was den ohnedies vagen Zeitraum von "Ende 2006 bis Ende 2007" anbelangt, in dem sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge versteckt haben will, ist lediglich obiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin - laut Auskunft der tschechischen Behörden - ein (vom römisch 40 bis römisch 40 gültiges) tschechisches Visum ausgestellt wurde und die Beschwerdeführerin selbst am römisch 40 in Tschechien eingereist ist (AS 117), was zeitlich nicht nur mit den Fluchtschilderungen, sondern auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen ist, wonach sie kein Visum durch einen anderen Staat erhalten haben will, was sie sogar mehrfach ausgesagt hat (AS 17 und AS 93); auch einen Aufenthalt in Tschechien aufgrund eines Visums hat die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen überhaupt nicht erwähnt.
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat, hat die letzte Verfolgungshandlung der Beschwerdeführerin - folgt man ihren Aussagen - im XXXX stattgefunden (AS 183), wogegen die Beschwerdeführerin erst am 5.5.2008 ihre Heimatstadt zwecks Ausreise verlassen hat (AS 175), sodass bereits aus diesem Grund die Verfolgung auch nicht mehr als aktuell und als Anlass für die Ausreise im Jahr Mai 2008 angesehen werden kann. Überdies ist auch nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Täter gegenwärtig daran haben sollten, die Beschwerdeführerin - nachdem die gerichtliche Verurteilung bereits Jahre zurückliegt - landesweit zu verfolgen, weshalb das Fluchtvorbringen in dieser Hinsicht auch als unplausibel gewertet werden muss.Wie bereits die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat, hat die letzte Verfolgungshandlung der Beschwerdeführerin - folgt man ihren Aussagen - im römisch 40 stattgefunden (AS 183), wogegen die Beschwerdeführerin erst am 5.5.2008 ihre Heimatstadt zwecks Ausreise verlassen hat (AS 175), sodass bereits aus diesem Grund die Verfolgung auch nicht mehr als aktuell und als Anlass für die Ausreise im Jahr Mai 2008 angesehen werden kann. Überdies ist auch nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Täter gegenwärtig daran haben sollten, die Beschwerdeführerin - nachdem die gerichtliche Verurteilung bereits Jahre zurückliegt - landesweit zu verfolgen, weshalb das Fluchtvorbringen in dieser Hinsicht auch als unplausibel gewertet werden muss.
Zusammenfassend kann angesichts der vage sowie unplausibel gebliebenen Fluchtschilderungen der Beschwerdeführerin, die auch keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat, sowie aufgrund der Widersprüche im Fluchtvorbringen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist.
2.3 Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - die vorgebrachte Verfolgung durch Privatpersonen den Feststellungen zugrunde legen würde, stünde der Beschwerdeführerin die zumutbare Möglichkeit offen, sich der Bedrohung durch ihre Verfolger mittels Niederlassung in einem anderen Landesteil der Ukraine zu entziehen, da es sich nach Einschätzung des erkennenden Senates um einen lokal begrenzten Konflikt handelt, den die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht hat. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes bei ihrer Freundin von Ende 2006 bis Ende 2007 - eigenen Angaben zufolge - keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen ist (AS 181) und die Beschwerdeführerin somit ihre Gefährdungsfreiheit außerhalb ihrer Heimatstadt bzw. ihrer Heimatregion bereits unter Beweis gestellt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin wegen den von ihr geltend gemachten Umständen landesweit verfolgt werden sollte. Die Beschwerdeführerin hat auf die Frage nach einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit lediglich entgegnet, dass dies mit hohen Kosten verbunden sei (AS 181 f.), damit aber keine konkreten und nachvollziehbaren Gründe genannt, die eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil zur Überwindung einer lokal begrenzten Gefährdung unzumutbar oder gar unmöglich erscheinen ließen: Die Beschwerdeführerin verfügt nach der Aktenlage über Verwandte in und außerhalb ihrer Heimat (AS 83), die sie in den verschiedensten Formen bei einer Ansiedlung etwa in einer größeren Stadt der Ukraine - wie auch Nichtregierungsorganisationen vor Ort - unterstützen könnten; die Beschwerdeführerin ist bereits in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit in ihrer Heimat nachgegangen, sodass angenommen werden kann, dass sie sich auch im Falle einer Heimkehr durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Unterhalt außerhalb ihres Heimatbezirks erwirtschaften könnte.
Eventualiter ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorgebrachte Bedrohung durch Privatpersonen den Schutz der ukrainischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen könnte, um der Verfolgung zu entgehen (vgl. dazu z.B. das Erk. des AsylGH 24.8.2010, D6 247659-0/2008). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die ukrainische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. nicht fähig wäre, der Beschwerdeführerin Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, woran grundsätzlich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Eltern der jugendlichen Täter wohlhabend seien und die ukrainischen Richter für ein mildes Urteil bzw. die Polizei für die Freilassung ihrer Kinder bestochen hätten, nichts ändert. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin blieben - für die hier in Rede stehende Fragestellung - letztlich spekulativ und vage, sodass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die vermögenden Eltern der Täter den staatlichen Schutz der Beschwerdeführerin durch die ukrainische Sicherheitsverwaltung - landesweit - unterbinden könnten. Auch aus diesem Grund wäre somit selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.Eventualiter ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorgebrachte Bedrohung durch Privatpersonen den Schutz der ukrainischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen könnte, um der Verfolgung zu entgehen vergleiche dazu z.B. das Erk. des AsylGH 24.8.2010, D6 247659-0/2008). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die ukrainische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. nicht fähig wäre, der Beschwerdeführerin Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, woran grundsätzlich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Eltern der jugendlichen Täter wohlhabend seien und die ukrainischen Richter für ein mildes Urteil bzw. die Polizei für die Freilassung ihrer Kinder bestochen hätten, nichts ändert. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin blieben - für die hier in Rede stehende Fragestellung - letztlich spekulativ und vage, sodass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die vermögenden Eltern der Täter den staatlichen Schutz der Beschwerdeführerin durch die ukrainische Sicherheitsverwaltung - landesweit - unterbinden könnten. Auch aus diesem Grund wäre somit selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
2.4 Aus all diesen Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine einer landesweiten Verfolgung aktuell ausgesetzt wäre.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, objektive Furcht vor asylrelevanter und aktueller Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Lediglich obiter sei bemerkt, dass der Beschwerdeführerin - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil der Ukraine offen stünde (überdies könnte sie - eventualiter - auch den Schutz der ukrainischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen; siehe oben 2.3).Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, objektive Furcht vor asylrelevanter und aktueller Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Lediglich obiter sei bemerkt, dass der Beschwerdeführerin - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil der Ukraine offen stünde (überdies könnte sie - eventualiter - auch den Schutz der ukrainischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen; siehe oben 2.3).
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bestehen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht (auf die Unterstützungsmöglichkeit durch Nichtregierungsorganisationen wird ferner hingewiesen; vgl. Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, www.caritas-ua.org, Zugriff 7.5.2010). Darüber hinaus leben Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Ukraine, welche sie unterstützen könnten (AS 83 und 175). In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN; auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden; vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z. B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin einer Abschiebung entgegen stehen könnte.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bestehen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht (auf die Unterstützungsmöglichkeit durch Nichtregierungsorganisationen wird ferner hingewiesen; vergleiche Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, www.caritas-ua.org, Zugriff 7.5.2010). Darüber hinaus leben Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Ukraine, welche sie unterstützen könnten (AS 83 und 175). In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN; auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FremdenG abgeleitet werden; vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z. B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin einer Abschiebung entgegen stehen könnte.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
3.4 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.4 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihrer Schwester, die ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und deren Verfahren nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig ist, keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich hat (AS 175, 187). Da - wie bereits die belangte Behörde angenommen hat - keine Umstände für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zutage getreten sind (zum Familienleben zwischen Verwandten abseits der "Kernfamilie" vgl. z. B. Grabenwarter, Menschenrechtskonvention³ [2008] 199) und die - überdies vertretene - Beschwerdeführerin derartige Umstände (in Kenntnis der Ansicht der belangten Behörde zu dieser Frage) weder in ihrer Beschwerde noch danach je behauptet hat, ist mangels weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die gegenständliche Ausweisung nicht in das Familienleben, sondern lediglich in das (von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützte) Privatleben der Beschwerdeführerin eingreift.Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihrer Schwester, die ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und deren Verfahren nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig ist, keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich hat (AS 175, 187). Da - wie bereits die belangte Behörde angenommen hat - keine Umstände für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zutage getreten sind (zum Familienleben zwischen Verwandten abseits der "Kernfamilie" vergleiche z. B. Grabenwarter, Menschenrechtskonvention³ [2008] 199) und die - überdies vertretene - Beschwerdeführerin derartige Umstände (in Kenntnis der Ansicht der belangten Behörde zu dieser Frage) weder in ihrer Beschwerde noch danach je behauptet hat, ist mangels weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die gegenständliche Ausweisung nicht in das Familienleben, sondern lediglich in das (von Artikel 8, EMRK ebenfalls geschützte) Privatleben der Beschwerdeführerin eingreift.
In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass sich die unbescholtene Beschwerdeführerin erst seit Mai 2008 im österreichischen Bundesgebiet befindet. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass eine außergewöhnliche Integration und Aufenthaltsverfestigung während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet stattgefunden hat. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin einer legalen Beschäftigung nachgeht (das AMS hat auf Anfrage des Asylgerichtshofes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin bislang keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist; vgl. Aktenvermerk vom 10.9.2010). Die Tochter der Beschwerdeführerin und ihr Enkelkind halten sich in der Tschechischen Republik auf (AS 177); lediglich ihre Schwester lebt in Österreich, die jedoch über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (abseits der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005) verfügt. Der zeitlich relativ kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet - überdies nach illegaler Einreise - hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt. Die Beschwerdeführerin musste sich auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg ihres Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass sich die unbescholtene Beschwerdeführerin erst seit Mai 2008 im österreichischen Bundesgebiet befindet. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass eine außergewöhnliche Integration und Aufenthaltsverfestigung während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet stattgefunden hat. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin einer legalen Beschäftigung nachgeht (das AMS hat auf Anfrage des Asylgerichtshofes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin bislang keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist; vergleiche Aktenvermerk vom 10.9.2010). Die Tochter der Beschwerdeführerin und ihr Enkelkind halten sich in der Tschechischen Republik auf (AS 177); lediglich ihre Schwester lebt in Österreich, die jedoch über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (abseits der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005) verfügt. Der zeitlich relativ kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet - überdies nach illegaler Einreise - hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt. Die Beschwerdeführerin musste sich auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg ihres Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).
Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Bindungen in die Ukraine verfügt, wo sie auch den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Weiters erhielt sie dort ihre gesamte schulische Ausbildung. Nach alledem kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich ihrem Heimatland derart entfremdet wäre, dass sie sich dort im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr zurecht finden könnte.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch bereits oben unter Punkt 3.3).Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch bereits oben unter Punkt 3.3).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen von insgesamt drei Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen von insgesamt drei Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
29.09.2010