TE AsylGH Beschluss 2010/9/10 C16 409297-2/2010

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Veröffentlicht am 10.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C16 409.297-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, FZ 10 07.893 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, FZ 10 07.893 - EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 IVm § 41 a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. 135/2009 ist rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, römisch vier m Paragraph 41, a AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, ist rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Erstes Asylantrag, Verfahren vor dem Bundesasylamt und Erkenntnis des Asylgerichtshofes

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, ist vermutlich am 14.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt (AS 15).

Nachdem nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über einen anderen Mitgliedstaat der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist", nach Österreich gekommen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 22.09.2009 in Österreich zugelassen (AS 45).Nachdem nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über einen anderen Mitgliedstaat der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist", nach Österreich gekommen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 22.09.2009 in Österreich zugelassen (AS 45).

In der Erstbefragung und in der Einvernahme am 22.09.2009 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, er werde in seiner Heimat von der religiösen Gruppe XXXX mit dem Tod bedroht und verfolgt. Es werde ihm vorgeworfen, durch eine öffentliche Äußerung die Ehre des Anführers beschmutzt zu haben. Der Beschwerdeführer sei schon einmal von vier oder fünf Männern verprügelt worden. Selbst in Delhi hätten ihn die Anhänger der Gruppierung gefunden (AS 13, 23, 43).In der Erstbefragung und in der Einvernahme am 22.09.2009 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, er werde in seiner Heimat von der religiösen Gruppe römisch 40 mit dem Tod bedroht und verfolgt. Es werde ihm vorgeworfen, durch eine öffentliche Äußerung die Ehre des Anführers beschmutzt zu haben. Der Beschwerdeführer sei schon einmal von vier oder fünf Männern verprügelt worden. Selbst in Delhi hätten ihn die Anhänger der Gruppierung gefunden (AS 13, 23, 43).

Am 22.09.2009 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 11.146 - BAT, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 lit. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 lit. 13 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird (AS 67).Am 22.09.2009 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 11.146 - BAT, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, lit. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, lit. 13 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird (AS 67).

Mit Schreiben vom 05.10.2009 (Poststempel vom selben Tag) legte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde zum Asylgerichtshof ein (AS 107).

Mit Erkenntnis vom 15.07.2010, C12 409.297-1/2009/3E (zugestellt am 09.08.2010), wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 15.07.2010, C12 409.297-1/2009/3E (zugestellt am 09.08.2010), wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet ab.

Zweiter Asylantrag, Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am 26.08.2010 wurde der Beschwerdeführer bei dem Versuch, mittels gefälschter Urkunden einen österreichischen Führerschein zu erlangen, im Rahmen einer Schwerpunktaktion im Verkehrsamt der BPD Wien festgenommen und in Schubhaft genommen (AS 9, 15).

Am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Bengali, im Zuge derer der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag stellte (AS 27).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 14.09.2009 ergeben (AS 3).Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 14.09.2009 ergeben (AS 3).

Am 27.08.2010 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali durchgeführt (AS 51).

Seinen zweiten Asylantrag hat er damit begründet, dass seine bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Probleme nach wie vor bestünden. Er habe 15 Tage zuvor von seiner Ehefrau telefonisch erfahren, dass ihn die Anhänger der besagten religiösen Sikh-Gruppierung noch immer in dem früher von ihm besuchten Teehaus suchen würden. Ein Freund aus Kalkutta habe ihm ebenfalls telefonisch mitgeteilt, dass unbekannte Männer aus dem Punjab bei dem XXXX, an dem der Beschwerdeführer früher gearbeitet habe, nach ihm gefragt hätten. Sowohl seine Ehefrau als auch der Freund aus Kalkutta hätten dem Beschwerdeführer geraten, nicht in das Heimatland zurückzukehren. Er stelle den neuen Asylantrag erst jetzt, da er erst am Vortag von der negativen Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren erfahren habe.Seinen zweiten Asylantrag hat er damit begründet, dass seine bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Probleme nach wie vor bestünden. Er habe 15 Tage zuvor von seiner Ehefrau telefonisch erfahren, dass ihn die Anhänger der besagten religiösen Sikh-Gruppierung noch immer in dem früher von ihm besuchten Teehaus suchen würden. Ein Freund aus Kalkutta habe ihm ebenfalls telefonisch mitgeteilt, dass unbekannte Männer aus dem Punjab bei dem römisch 40 , an dem der Beschwerdeführer früher gearbeitet habe, nach ihm gefragt hätten. Sowohl seine Ehefrau als auch der Freund aus Kalkutta hätten dem Beschwerdeführer geraten, nicht in das Heimatland zurückzukehren. Er stelle den neuen Asylantrag erst jetzt, da er erst am Vortag von der negativen Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren erfahren habe.

Am 03.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege, und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 83, 85).Am 03.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege, und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 83, 85).

Am 06.09.2010 fand beim Bundesasylamt, EAST Ost, eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali sowie eines Rechtsberaters statt (AS 89).

Der Beschwerdeführer hat dabei im Wesentlichen, erstens, erneut vorgebracht, er werde in Indien noch immer wegen seiner früheren Probleme verfolgt. Dies habe er von früheren XXXXkollegen in Kalkutta erfahren. Sogar in Kalkutta hätten ihn seine Verfolger gefunden.

Der Beschwerdeführer hat, zweitens, vorgebracht, er spreche nicht Deutsch, finanziere aber seinen Lebensunterhalt in Österreich mit dem Verkauf von Zeitungen. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine familienähnlichen Beziehungen.

Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein.

Gegenständlicher Rechtsakt

Am Ende der Einvernahme verkündete der Vertreter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer mündlich:

"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben"."Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben".

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig negativ entschieden und die Ausweisung nach wie vor aufrecht sei.

Das Bundesasylamt betrachte es außerdem mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass der neue Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich nämlich seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf seine subjektive Situation (insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und seinen Gesundheitshzustand) noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Art. 2, 3 oder 8 EMRK. Schließlich ergebe sich und aus dem Aktenstand auch keine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich nämlich seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf seine subjektive Situation (insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und seinen Gesundheitshzustand) noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Artikel 2, 3, oder 8 EMRK. Schließlich ergebe sich und aus dem Aktenstand auch keine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.

Der Begründung folgte eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:

"Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. ""Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. "

Die schriftliche Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dieser bestätigte durch Unterschrift auf jeder Seite der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gegen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes legte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, die am am heutigen Tage beim Asylgerichtshof einlangte.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 18.05.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 18.05.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gemäß § 12 AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).Gemäß Paragraph 12, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß § 5 AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß Paragraph 5, AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idF. 135/2009 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 135 aus 2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG und ist daher rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und ist daher rechtmäßig.

Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt es sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs 15.07.2010, C12 409.297-1/2009/3E, rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom 22.09.2009, FZ. 09 11.146 - BAT, nachfolgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 23 iVm § 12 a Abs. 2 AsylG).Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt es sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs 15.07.2010, C12 409.297-1/2009/3E, rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom 22.09.2009, FZ. 09 11.146 - BAT, nachfolgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 23 in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG).

Gegen den Beschwerdeführer besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 1 AsylG).Gegen den Beschwerdeführer besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 1 AsylG).

Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG).Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG).

Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, dass er in Indien von den Anhängern einer religiösen Vereinigung wegen einer abfälligen Äußerung gegen deren Anführer in ganz Indien verfolgt werde, ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.07.2010, C12 409.297-1/2009/3E, mit dem damaligen (selben) Fluchtvorbringen und mit der aktuellen Lage (2010) in Indien sowie mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und insbesondere mit dem Ausmaß seiner Beziehungen in Österreich befasst hat und sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf nachträglich entstandene Sachverhalte im Sinne des § 68 AVG bezieht.Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, dass er in Indien von den Anhängern einer religiösen Vereinigung wegen einer abfälligen Äußerung gegen deren Anführer in ganz Indien verfolgt werde, ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.07.2010, C12 409.297-1/2009/3E, mit dem damaligen (selben) Fluchtvorbringen und mit der aktuellen Lage (2010) in Indien sowie mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und insbesondere mit dem Ausmaß seiner Beziehungen in Österreich befasst hat und sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf nachträglich entstandene Sachverhalte im Sinne des Paragraph 68, AVG bezieht.

Sachverhaltsänderungen nach Rechtskraft des ersten Bescheides - etwa in Bezug auf seine persönliche Situation oder auf die Sicherheitslage in Indien - hat der Beschwerdeführer im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht geltend gemacht und sind solche dem Asylgerichtshof auch nicht bekannt geworden.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien bedeutet für den Beschwerdeführer schließlich auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 3 AsylG).Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien bedeutet für den Beschwerdeführer schließlich auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 3 AsylG).

Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.07.2010, C12 409.297-1/2009/3E, in Bezug auf die Lage in Indien und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß § 10 AsylG getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in Indien oder in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu § 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.07.2010, C12 409.297-1/2009/3E, in Bezug auf die Lage in Indien und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in Indien oder in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.

Der Asylgerichtshof geht außerdem davon aus, dass diese bereits getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum jetzigen Zeitpunkt keiner rechtlichen Würdigung zugänglich sind, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (betreffend den Folgeantrag) nunmehr als Gefährdung seiner Menschenrechte erscheinen ließe.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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