Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S2 415.205-1/2010/3E
S2 415.204-1/2010/2E
S2 415.207-1/2010/2E
S2 415.206-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX 2.) der XXXXDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 2.) der römisch 40
3.) des mj. XXXX 4.) der mj. XXXX alle StA. der Russischen Föderation, 3. - 4.-Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, alle vertreten durch Mag. Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 (ad. 1) und vom 20.08.2010 (ad 2.-4.), Zlen. 10 05.938 - EAST-West (ad 1.), 10 05.939 - EAST-West (ad 2.), 10 05.941 - EAST-West (ad 3.), 10 05.942 - EAST-West (ad 4.), zu Recht erkannt:3.) des mj. römisch 40 4.) der mj. römisch 40 alle StA. der Russischen Föderation, 3. - 4.-Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , alle vertreten durch Mag. Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.08.2010 (ad. 1) und vom 20.08.2010 (ad 2.-4.), Zlen. 10 05.938 - EAST-West (ad 1.), 10 05.939 - EAST-West (ad 2.), 10 05.941 - EAST-West (ad 3.), 10 05.942 - EAST-West (ad 4.), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die 1.-4.-Beschwerdeführer (BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten gemeinsam mit der Mutter des 1.-BF, XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 07.07.2010 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 1.-BF ist der Ehemann der 2.-BF und der Vater der mj. 3.-4.-BF. Die 2.-BF ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 3.-4.-BF.römisch eins. 1. Die 1.-4.-Beschwerdeführer (BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten gemeinsam mit der Mutter des 1.-BF, römisch 40 , unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 07.07.2010 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 1.-BF ist der Ehemann der 2.-BF und der Vater der mj. 3.-4.-BF. Die 2.-BF ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 3.-4.-BF.
Hinsichtlich der BF scheint ein EURODAC-Treffer für Polen auf (04.07.2010, Lublin, AS 11 im Akt des 1.-BF; AS 9 im Akt der 2.BF).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2010 gab der 1.-BF an, er habe gemeinsam mit seiner Frau, seinen beiden Kindern und seiner Mutter sein Heimatland am 01.07.2010 verlassen und sie seien über Mazdok, Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt und seien zwei Tage dort geblieben. Da sie nicht im Lager hätten bleiben wollen, habe er im Haus einer polnischen Frau ein Zimmer gemietet. Am 06.07.2010 seien sie schließlich nach Österreich gefahren. Zu seinem Aufenthalt in Polen führte er aus, er habe dort nicht bleiben wollen, weil ihn dort die Polizeikollegen leicht finden könnten. Seine ganze Familie habe Angst und sie möchten hier bleiben. Sein Bruder lebe in Salzburg (AS 21ff im Akt des 1.-BF).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2010 gab die 2.-BF an, sie habe gemeinsam mit ihrem Mann, ihren beiden Kindern und ihrer Schwiegermutter ihr Heimatland am 01.07.2010 verlassen und sie seien über Mazdok, Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt und seien zwei Tage dort geblieben. Sie seien in einem Haus untergebracht gewesen und seien am 06.07.2010 schließlich nach Österreich gefahren. Ihr Schwager wohne in Österreich. Zu ihrem Aufenthalt in Polen führte sie aus, sie seien zwei Tage dort gewesen, weil es ihrer Schwiegermutter nicht gut gegangen sei. Sie wolle nicht nach Polen, da sie sich dort nicht sicher fühle, weil es an Russland grenze und sie gefährdet wären. Die von ihr gemachten Angaben würden auch in gleichem Umfang für ihre beiden mj. Kinder gelten (AS 21ff im Akt der 2.-BF).
Das Bundesasylamt richtete am 09.07.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die 1.-4.-BF an Polen (AS 37ff im Akt des 1.-BF; AS 35ff im Akt der 2.-BF).Das Bundesasylamt richtete am 09.07.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die 1.-4.-BF an Polen (AS 37ff im Akt des 1.-BF; AS 35ff im Akt der 2.-BF).
Mit Schreiben vom 13.07.2010, eingelangt am 13.07.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend 1.-4.-BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 57 im Akt des 1.-BF; AS 65 im Akt der 2.-BF).Mit Schreiben vom 13.07.2010, eingelangt am 13.07.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend 1.-4.-BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 57 im Akt des 1.-BF; AS 65 im Akt der 2.-BF).
Am 14.07.2010 wurde den 1.-4.-BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 09.07.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 59ff im Akt des 1.-BF; AS 75 im Akt der 2.-BF).Am 14.07.2010 wurde den 1.-4.-BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 09.07.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 59ff im Akt des 1.-BF; AS 75 im Akt der 2.-BF).
Laut einer Bestätigung des Landes-Krankenhauses XXXX vom 04.08.2010 sei bei der 2.-BF eine Endoskopie durchgeführt worden.Laut einer Bestätigung des Landes-Krankenhauses römisch 40 vom 04.08.2010 sei bei der 2.-BF eine Endoskopie durchgeführt worden.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2010 machten der 1.- und die 2.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend im Wesentlichen folgende Angaben:
Sie möchte auch für ihre Kinder Angaben machen. Der 1.-BF benötige keine ärztliche Behandlung, er sei aber nervös. Die 2.-BF habe Magenschmerzen, diese habe sie schon lange, zuhause habe sie dagegen Schmerzmittel genommen. Zuhause seien es nur sporadische Schmerzen gewesen, jetzt seien sie ständig vorhanden. Die Kinder seien gesund, aber nervös. Sie könnten nicht schlafen. Der ganzen Familie gehe es so. Die Mutter des 1.-BF, XXXX, sei pflegebedürftig und vom 1.-BF abhängig. Diese sei gemeinsam mit ihnen nach Österreich gereist. Der Bruder des 1.-BF und dessen Familie wohne in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Die 2.-BF habe zwei Onkel in Österreich, einer von ihnen wohne in Wien. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Familienmitgliedern in Österreich. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und eine durchsetzbare Ausweisung nach Polen zu veranlassen, gab der 1.-BF an, Polen sei für ihn nicht sicher, da es nicht weit von Russland entfernt liege. Seine ehemaligen Kollegen die Polizisten seien, könnten problemlos nach Polen reisen und ihn dort umbringen. Er habe Angst um das Leben seiner Familie. Seine ehemaligen Kollegen seien in der Lage, ihn auch in Europa umzubringen. Einer seiner Kollegen sei umgebracht worden. Die 2.-BF gab an, dass ein tschetschenischer Polizist nicht freiwillig gehen könne. Wenn er freiwillig gehe, sei er ein Verräter. Sogar in Wien sei er geschnappt worden und Polen sei für diese Leute ein leichtes Spiel. Weder sie selber noch ihre Kinder hätten Probleme in Polen gehabt. Sie seien nur durchgefahren und zwei Tage dort geblieben. Sie hätten ein Zimmer gemietet, weil die Mutter des 1.-BF Schmerzen gehabt habe und die Kinder müde gewesen seien. Sie hätten in Polen keinen Kontakt zu Behörden, Polizei oder Hilfsorganisationen gehabt. Sie hätten in Polen auch keine ärztliche Behandlung benötigt. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der 1.-BF an, er habe Schmerzen im Brustbereich und sein Bruder sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Die 2.-BF führte aus, sie habe Probleme mit der Schilddrüse und dem Herz. Der 1.-BF legte auch mehrer Schreiben in russischer Sprache als Bestätigung dafür vor, dass er in seiner Heimat als Polizist tätig gewesen sei (AS 99ff im Akt des 1.-BF).Sie möchte auch für ihre Kinder Angaben machen. Der 1.-BF benötige keine ärztliche Behandlung, er sei aber nervös. Die 2.-BF habe Magenschmerzen, diese habe sie schon lange, zuhause habe sie dagegen Schmerzmittel genommen. Zuhause seien es nur sporadische Schmerzen gewesen, jetzt seien sie ständig vorhanden. Die Kinder seien gesund, aber nervös. Sie könnten nicht schlafen. Der ganzen Familie gehe es so. Die Mutter des 1.-BF, römisch 40 , sei pflegebedürftig und vom 1.-BF abhängig. Diese sei gemeinsam mit ihnen nach Österreich gereist. Der Bruder des 1.-BF und dessen Familie wohne in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Die 2.-BF habe zwei Onkel in Österreich, einer von ihnen wohne in Wien. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Familienmitgliedern in Österreich. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und eine durchsetzbare Ausweisung nach Polen zu veranlassen, gab der 1.-BF an, Polen sei für ihn nicht sicher, da es nicht weit von Russland entfernt liege. Seine ehemaligen Kollegen die Polizisten seien, könnten problemlos nach Polen reisen und ihn dort umbringen. Er habe Angst um das Leben seiner Familie. Seine ehemaligen Kollegen seien in der Lage, ihn auch in Europa umzubringen. Einer seiner Kollegen sei umgebracht worden. Die 2.-BF gab an, dass ein tschetschenischer Polizist nicht freiwillig gehen könne. Wenn er freiwillig gehe, sei er ein Verräter. Sogar in Wien sei er geschnappt worden und Polen sei für diese Leute ein leichtes Spiel. Weder sie selber noch ihre Kinder hätten Probleme in Polen gehabt. Sie seien nur durchgefahren und zwei Tage dort geblieben. Sie hätten ein Zimmer gemietet, weil die Mutter des 1.-BF Schmerzen gehabt habe und die Kinder müde gewesen seien. Sie hätten in Polen keinen Kontakt zu Behörden, Polizei oder Hilfsorganisationen gehabt. Sie hätten in Polen auch keine ärztliche Behandlung benötigt. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der 1.-BF an, er habe Schmerzen im Brustbereich und sein Bruder sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Die 2.-BF führte aus, sie habe Probleme mit der Schilddrüse und dem Herz. Der 1.-BF legte auch mehrer Schreiben in russischer Sprache als Bestätigung dafür vor, dass er in seiner Heimat als Polizist tätig gewesen sei (AS 99ff im Akt des 1.-BF).
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Polen zulässig sei.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, da die medizinische Versorgung in Polen gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Ein im Verfahren im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Im Hinblick auf den in Österreich lebenden Bruder des 1.-BF wurde ausgeführt, dass der 1.-BF eine Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit selbst verneinte. Zu der mitgereisten Mutter des 1-BF wurde ausgeführt, dass auch ihr Asylantrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens festgestellt wurde.Begründend wurde hervorgehoben, da die medizinische Versorgung in Polen gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Ein im Verfahren im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Im Hinblick auf den in Österreich lebenden Bruder des 1.-BF wurde ausgeführt, dass der 1.-BF eine Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit selbst verneinte. Zu der mitgereisten Mutter des 1-BF wurde ausgeführt, dass auch ihr Asylantrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens festgestellt wurde.
Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit psychischen und physischen Problemen - gewährleistet. (AS 131ff im Akt des 1.-BF, AS 123ff im Akt der 2.-BF, AS 75ff im Akt des 3.-BF, AS 71ff im Akt der 4.-BF).
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 08.09.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Begründend wird ausgeführt, dass auf die körperlichen Erkrankungen der Mutter des 1.-BF in dem Bescheid des Bundesasylamtes überhaupt nicht eingegangen werde, obwohl es sich hierbei um eine dringend behandlungsbedürftige lebensbedrohliche Erkrankung in weit fortgeschrittenen Stadium handelt und die noch vor der Zustellung des Bescheides zwei Mal operiert worden sei. Die Überstellungsfähigkeit der Mutter des 1.-BF sei stark in Zweifel zu ziehen. Sie befinde sich im Krankenhaus XXXX und bei ihr sei ein Rektumkarzinom in Stadium T3 (Tumor bis in Subserosa oder perirektales Gewebe) festgestellt worden. Es lägen in ihrem Fall offenbar auch schon Anzeichen des Stadium T4 vor, da bereits eine Stromainvasion und eine hochgradig gemischtzellige entzündliche Infiltrationen festgestellt worden seien. Am 11.08.2010 und am 23.08.2010 seien aufgrund der Erkrankung auch eine abdominoperineale Rektumamputation und eine weitere Operation am 31.08.2010 und vor der Operation eine kurze Strahlentherapie durchgeführt worden. Vor Abschluss dieser Behandlung sei eine Überstellung jedenfalls unzulässig, da sie bei der Mutter des 1.-BF Schmerzen hervorrufen würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen und folglich unzulässig seien. Dies gelte unabhängig von den theoretischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen und stelle allein auf die Transportfähigkeit ab, die ja auch vom neuesten Befund vom 02.09.2010 für einen längeren Zeitraum als nicht gegeben erachtet werde. Sie sei also weder derzeit, noch in näherer Zeit transportfähig, da sie sich seit 11.08.2010 in ununterbrochener stationärer Behandlung befinde. Durch die mit Sicherheit länger andauernden Rekonvaleszenz und der dringend erforderlichen durchgehenden ärztlichen Überwachung und Behandlung sei es wahrscheinlich, dass es sich um ein nicht bloß vorübergehendes Überstellungshindernis handle. Da die Mutter des 1.-BF von ihrem Sohn und dessen Familie abhängig sei, was durch die schwere Erkrankung noch verstärkt werde, sei das Verfahren als Familienverfahren zu führen und die Unzulässigkeit der Ausweisung gelte für alle Familienmitglieder gleichermaßen.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 08.09.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Begründend wird ausgeführt, dass auf die körperlichen Erkrankungen der Mutter des 1.-BF in dem Bescheid des Bundesasylamtes überhaupt nicht eingegangen werde, obwohl es sich hierbei um eine dringend behandlungsbedürftige lebensbedrohliche Erkrankung in weit fortgeschrittenen Stadium handelt und die noch vor der Zustellung des Bescheides zwei Mal operiert worden sei. Die Überstellungsfähigkeit der Mutter des 1.-BF sei stark in Zweifel zu ziehen. Sie befinde sich im Krankenhaus römisch 40 und bei ihr sei ein Rektumkarzinom in Stadium T3 (Tumor bis in Subserosa oder perirektales Gewebe) festgestellt worden. Es lägen in ihrem Fall offenbar auch schon Anzeichen des Stadium T4 vor, da bereits eine Stromainvasion und eine hochgradig gemischtzellige entzündliche Infiltrationen festgestellt worden seien. Am 11.08.2010 und am 23.08.2010 seien aufgrund der Erkrankung auch eine abdominoperineale Rektumamputation und eine weitere Operation am 31.08.2010 und vor der Operation eine kurze Strahlentherapie durchgeführt worden. Vor Abschluss dieser Behandlung sei eine Überstellung jedenfalls unzulässig, da sie bei der Mutter des 1.-BF Schmerzen hervorrufen würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen und folglich unzulässig seien. Dies gelte unabhängig von den theoretischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen und stelle allein auf die Transportfähigkeit ab, die ja auch vom neuesten Befund vom 02.09.2010 für einen längeren Zeitraum als nicht gegeben erachtet werde. Sie sei also weder derzeit, noch in näherer Zeit transportfähig, da sie sich seit 11.08.2010 in ununterbrochener stationärer Behandlung befinde. Durch die mit Sicherheit länger andauernden Rekonvaleszenz und der dringend erforderlichen durchgehenden ärztlichen Überwachung und Behandlung sei es wahrscheinlich, dass es sich um ein nicht bloß vorübergehendes Überstellungshindernis handle. Da die Mutter des 1.-BF von ihrem Sohn und dessen Familie abhängig sei, was durch die schwere Erkrankung noch verstärkt werde, sei das Verfahren als Familienverfahren zu führen und die Unzulässigkeit der Ausweisung gelte für alle Familienmitglieder gleichermaßen.
Vorgelegt wurde ein die Mutter des 1.-BF betreffender Arztbrief des KH XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 02.09.2010, aus dem hervorgeht, dass diese sich seit 10.08.2010 in stationärer Behandlung befinde. Es wird darin festgehalten, dass sie nach der Operation am 31.08.2010 wie schon bei der vorhergehenden Operation zur postoperativen intensiven Überwachung auf die Intensivstation überstellt worden sei. Am 02.09.2010 sei die Rücküberstellung auf die Normalstation erfolgt, wo sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem liegenden Abdominal-VAC, einer i.v. Antibiose sowie i.v. Analgesie vorsorgt sei. An eine Transportfähigkeit sei in nächster Zeit nicht zu denken. (AS 217ff im Akt des 1.-BF, AS 195ff im Akt der 2.-BF; AS 147 des 3.-BF; AS 143 im Akt der 4.-BF).Vorgelegt wurde ein die Mutter des 1.-BF betreffender Arztbrief des KH römisch 40 , Abteilung für Chirurgie, vom 02.09.2010, aus dem hervorgeht, dass diese sich seit 10.08.2010 in stationärer Behandlung befinde. Es wird darin festgehalten, dass sie nach der Operation am 31.08.2010 wie schon bei der vorhergehenden Operation zur postoperativen intensiven Überwachung auf die Intensivstation überstellt worden sei. Am 02.09.2010 sei die Rücküberstellung auf die Normalstation erfolgt, wo sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem liegenden Abdominal-VAC, einer i.v. Antibiose sowie i.v. Analgesie vorsorgt sei. An eine Transportfähigkeit sei in nächster Zeit nicht zu denken. (AS 217ff im Akt des 1.-BF, AS 195ff im Akt der 2.-BF; AS 147 des 3.-BF; AS 143 im Akt der 4.-BF).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die 1.-4.-BF gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend gemeinsam mit ihrer Mutter/Schwiegermutter/Großmutter XXXX, über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten und stellten am 04.07.2010 in Lublin erstmals einen Asylantrag. Sie warteten das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.07.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie betreffende Asylverfahren sind in Polen anhängig.1. Die 1.-4.-BF gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend gemeinsam mit ihrer Mutter/Schwiegermutter/Großmutter römisch 40 , über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten und stellten am 04.07.2010 in Lublin erstmals einen Asylantrag. Sie warteten das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.07.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie betreffende Asylverfahren sind in Polen anhängig.
Der Beschwerde der Mutter des 1.-BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nicht geklärt wurde bisher, ob zwischen den 1.-4.-BF und der schwer erkrankten XXXX ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.Der Beschwerde der Mutter des 1.-BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nicht geklärt wurde bisher, ob zwischen den 1.-4.-BF und der schwer erkrankten römisch 40 ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der BF. Die Feststellungen zu der Mutter des 1.-BF ergeben sich aus den Akten zu ihrem Asylverfahren sowie den auch in gegenständlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen iZm den damit übereinstimmenden Aussagen der BF.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
a) Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.a) Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführer zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben haben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführer zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben haben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere eine Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere eine Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Der 1.-BF hat im Laufe des Verfahrens vorgebracht, dass seine Mutter pflegebedürftig und von ihm abhängig sei. Die Beschwerde der Mutter des 1.-BF, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die entscheidungsrelevanten Fragen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. Behandlungsbedarf der Mutter des 1.-BF nicht hinreichend geklärt wurden, bzw. bei der Entscheidung ihr aktuelle Gesundheitszustand und ihr stationärer Aufenthalt im Krankenhaus infolge der Operationen gar nicht berücksichtigt wurden. Dass die Mutter des 1.-BF tatsächlich schwer erkrankt ist (Rektumkarzinom - Darmkrebs in Stadium T3), wurde in diesem Verfahren festgestellt.Der 1.-BF hat im Laufe des Verfahrens vorgebracht, dass seine Mutter pflegebedürftig und von ihm abhängig sei. Die Beschwerde der Mutter des 1.-BF, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die entscheidungsrelevanten Fragen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. Behandlungsbedarf der Mutter des 1.-BF nicht hinreichend geklärt wurden, bzw. bei der Entscheidung ihr aktuelle Gesundheitszustand und ihr stationärer Aufenthalt im Krankenhaus infolge der Operationen gar nicht berücksichtigt wurden. Dass die Mutter des 1.-BF tatsächlich schwer erkrankt ist (Rektumkarzinom - Darmkrebs in Stadium T3), wurde in diesem Verfahren festgestellt.
Im Fall der Beschwerdeführer sind jedoch einzelfallbezogen insbesondere das Verhältnis der Beschwerdeführer, insbesondere des 1.-BF zu seiner Mutter, im Zusammenhang mit ihrer schweren Krankheit, zu ermitteln. Weiters ist abzuklären, ob durch die Erkrankung der Mutter des 1.-BF - wie vorgebracht - ein Pflegebedarf und damit verbunden allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn bzw. dessen Familie entstanden sind.
Die Klärung dieser Fragen ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Die Klärung dieser Fragen ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer zu der Mutter des 1.-BF nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch die Einvernahme der Beschwerdeführer und die Mutter des 1.-BF).
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Die 2.-BF ist als Ehefrau und die 3.-4.BF sind als minderjährige unverheiratete Kinder Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (ua) ihres Ehemannes/ihres Vaters XXXX, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Die 2.-BF ist als Ehefrau und die 3.-4.BF sind als minderjährige unverheiratete Kinder Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (ua) ihres Ehemannes/ihres Vaters römisch 40 , die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
3.5. Der Vollständigkeit halber wird in Ergänzung zum obigen Punkt 3.2.b) angemerkt, dass das weitere von den BF - offenkundig unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten im Falle einer Überstellung nach Polen - erstattete Vorbringen, Polen sei für den 1.-BF (bzw. seine Familie) deshalb nicht sicher, da es nicht weit von Russland entfernt liege, seine ehemaligen Kollegen, die Polizisten seien, könnten problemlos nach Polen reisen und ihn dort umbringen, keinen Grund zum Selbsteintritt Österreichs darstellt: Der Asylgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung wahrscheinlich erscheinen lässt. Insbesondere sind nicht nur die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung, sondern insbesondere auch die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009). Die BF haben weder konkrete Vorkommnisse dargelegt, die auf eine besondere Gefährdungssituation der Familie gerade in diesem Staat schließen ließen noch haben sie dargelegt, warum sie im Falle tatsächlicher Bedrohung nicht die Hilfe der polnischen Polizei in Anspruch nehmen könnten, an deren Effizienz aus Sicht des Asylgerichtshofes kein Zweifel besteht. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates nicht gegeben sein sollte. Im Beschwerdefall greift in diesem Zusammenhang daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet.3.5. Der Vollständigkeit halber wird in Ergänzung zum obigen Punkt 3.2.b) angemerkt, dass das weitere von den BF - offenkundig unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten im Falle einer Überstellung nach Polen - erstattete Vorbringen, Polen sei für den 1.-BF (bzw. seine Familie) deshalb nicht sicher, da es nicht weit von Russland entfernt liege, seine ehemaligen Kollegen, die Polizisten seien, könnten problemlos nach Polen reisen und ihn dort umbringen, keinen Grund zum Selbsteintritt Österreichs darstellt: Der Asylgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung wahrscheinlich erscheinen lässt. Insbesondere sind nicht nur die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung, sondern insbesondere auch die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009). Die BF haben weder konkrete Vorkommnisse dargelegt, die auf eine besondere Gefährdungssituation der Familie gerade in diesem Staat schließen ließen noch haben sie dargelegt, warum sie im Falle tatsächlicher Bedrohung nicht die Hilfe der polnischen Polizei in Anspruch nehmen könnten, an deren Effizienz aus Sicht des Asylgerichtshofes kein Zweifel besteht. Somit ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern konkret die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates nicht gegeben sein sollte. Im Beschwerdefall greift in diesem Zusammenhang daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet.
3.6. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.10.2010