Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A8 262.141-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, GZ 09 14.589 EAST-West,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, GZ 09 14.589 EAST-West,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF und § 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
den Beschluss gefasst:
II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e id u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 13.01.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag.
In den dafür vorgesehenen Rubriken des zur Stellung des Asylantrages verwendeten Formblattes gab er seine Identität mit XXXX, an. Am 17.11.2004 langte beim Bundesasylamt eine E-Mail-Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien, Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Fragen des Aufenthaltsrechtes, ein, wonach der Asylwerber niederschriftlich sein Geburtsdatum von XXXX auf XXXX korrigiert habe, womit die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen durch das Kompetenzzentrum ende. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.06.2005 gab der Berufungswerber an, dass er aus XXXX, stamme. Er gab an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil es allgemeine Probleme zwischen Christen und Moslems in Kaduna im Jahr 2000 gegeben habe. Er sei im Jänner 2004 von Kaduna nach Lagos geflüchtet, von wo er mit einem Schiff nach Österreich gereist sei. Der Berufungswerber sei in die Auseinandersetzungen in Kaduna am 21.02.2000 involviert gewesen und am Fuß verletzt worden. Er sei mit dem verletzten Fuß von Kaduna nach Lagos gelaufen, bei der Verletzung handle es sich um einen Bruch des Fußes. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben änderte der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass jemand ihn mit dem Auto dorthin gebracht habe. Während des Aufenthaltes in Lagos sei der Berufungswerber von Moslems gesucht worden und er glaube, dass diese ihn töten hätten wollen. Der Berufungswerber habe acht Jahre lang in Kaduna gelebt, weil sein Vater dort gearbeitet und ihn nach Kaduna mitgenommen habe. Der Berufungswerber sei im Herkunftsland nicht vorbestraft, sei niemals festgenommen oder verhaftet worden, habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei nie politisch aktiv gewesen. Er habe mit den Behörden keine Probleme und werde vom Staat nicht verfolgt, nur die Moslems würden ihn suchen. Der Berufungswerber konnte auf Befragen die Telefonortskennzahl ebenso wenig nennen wie die Bezeichnung von Kaduna in der Sprache Haussa und konnte auch weitere Fragen über Kaduna nicht beantworten. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der Berufungswerber an, dass er das Sterbedatum seines Vaters eingangs der Einvernahme nicht richtig angegeben habe und führte aus, dass sein Vater und seine Mutter bei einem Unfall im Jahr 2000 ums Leben gekommen seien.In den dafür vorgesehenen Rubriken des zur Stellung des Asylantrages verwendeten Formblattes gab er seine Identität mit römisch 40 , an. Am 17.11.2004 langte beim Bundesasylamt eine E-Mail-Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien, Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Fragen des Aufenthaltsrechtes, ein, wonach der Asylwerber niederschriftlich sein Geburtsdatum von römisch 40 auf römisch 40 korrigiert habe, womit die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen durch das Kompetenzzentrum ende. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.06.2005 gab der Berufungswerber an, dass er aus römisch 40 , stamme. Er gab an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil es allgemeine Probleme zwischen Christen und Moslems in Kaduna im Jahr 2000 gegeben habe. Er sei im Jänner 2004 von Kaduna nach Lagos geflüchtet, von wo er mit einem Schiff nach Österreich gereist sei. Der Berufungswerber sei in die Auseinandersetzungen in Kaduna am 21.02.2000 involviert gewesen und am Fuß verletzt worden. Er sei mit dem verletzten Fuß von Kaduna nach Lagos gelaufen, bei der Verletzung handle es sich um einen Bruch des Fußes. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben änderte der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass jemand ihn mit dem Auto dorthin gebracht habe. Während des Aufenthaltes in Lagos sei der Berufungswerber von Moslems gesucht worden und er glaube, dass diese ihn töten hätten wollen. Der Berufungswerber habe acht Jahre lang in Kaduna gelebt, weil sein Vater dort gearbeitet und ihn nach Kaduna mitgenommen habe. Der Berufungswerber sei im Herkunftsland nicht vorbestraft, sei niemals festgenommen oder verhaftet worden, habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei nie politisch aktiv gewesen. Er habe mit den Behörden keine Probleme und werde vom Staat nicht verfolgt, nur die Moslems würden ihn suchen. Der Berufungswerber konnte auf Befragen die Telefonortskennzahl ebenso wenig nennen wie die Bezeichnung von Kaduna in der Sprache Haussa und konnte auch weitere Fragen über Kaduna nicht beantworten. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der Berufungswerber an, dass er das Sterbedatum seines Vaters eingangs der Einvernahme nicht richtig angegeben habe und führte aus, dass sein Vater und seine Mutter bei einem Unfall im Jahr 2000 ums Leben gekommen seien.
Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß § 8 Abs.1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Berufungswerbers als unglaubwürdig.Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Berufungswerbers als unglaubwürdig.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 02.07.2005 und weiterem Schreiben vom 09.07.2005 ausgeführte Berufung, in der den im angefochtenen Bescheid zu Nigeria getroffenen Feststellungen, wonach der nigerianische Staat keine Übergriffe tatenlos hinnehme, dulde und diese auch nicht unterstützte, entgegengetreten wird. Es wird auf Berichte verwiesen, wonach Polizei und Gesetzgebungskräfte selbst in okkulte Tötungen und Sicherheitskräfte in Korruption involviert seien. Dazu werden zwei Medienberichte aus dem Archiv der Internetwebsite http://news.biafrianigeriaworld.com dem Berufungsschreiben angeschlossen. Einer dieser Berichte betrifft Vorwürfe, wonach der frühere Gouverneur von Anambra State, Chris Ngige, gemeinsam mit seinem "Paten" Chris Uba, als Kandidat der Gouverneurswahlen einen Schrein aufgesucht habe, an dessen Ort später menschliche Schädel und Leichen aufgefunden worden seien. Der weitere dem Berufungsschreiben angeschlossene Medienbericht betrifft Aussagen von nigerianischen Polizeiangehörigen, die gegenüber einen Komitee des Senates die Annahme von Bestechungsgeldern eingestanden und damit gerechtfertigt haben, dass mit diesen Mitteln der polizeiliche Dienstbetrieb aufrechterhalten worden sei. Zum mangelnden Wissen des Berufungswerbers über seine behauptete Herkunftsregion wird ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt bei seinen Fragestellungen sehr an Vorstellungen westlicher Touristen orientiert habe. Der Berufungswerber sei aber kein Tourist und spreche auch kein Haussa. Für den Berufungswerber bestehe keine Fluchtalternative in Lagos oder anderswo in Nigeria. Ein unerkanntes Untertauchen sei in einem Land wie Nigeria nicht möglich, da das soziale Netz so eng gewebt sei, dass Auskünfte sehr viel effektiver als über einen Meldezettel eingeholt werden könnten. Wenn man in Nigeria Feinde habe, sei es so gut wie ausgeschlossen, dass man irgendwo unerkannt untertauchen könne.
Der Berufungswerber wurde am 30.03.2004 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe zu LG für Strafsachen XXXX widerrufen wurde. Der Berufungswerber wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung zum Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX widerrufen wurde.Der Berufungswerber wurde am 30.03.2004 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe zu LG für Strafsachen römisch 40 widerrufen wurde. Der Berufungswerber wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung zum Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 widerrufen wurde.
Am 20.07.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Berufungswerber teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat.
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2007 zu GZ: 262.141/0/11E-IV/44/05 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2007 zu GZ: 262.141/0/11E-IV/44/05 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass durch das persönliche Auftreten des Beschwerdeführers bestätigt werde, dass dieser im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen habe. Es werde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern im Zuge der im Februar 2000 im Kaduna erfolgten gewalttätigen Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems Opfer von Gewaltakten geworden seien, bei denen die Eltern des Beschwerdeführers getötet und dieser am Bein verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nur allgemein gehaltene Angaben tätigen können. Der Unabhängige Bundesasylsenat konnte nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang stellte der Unabhängige Bundesasylsenat nicht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Zusammenhang mit den religiös motivierten gewaltsamen Auseinandersetzungen im Bundesstaat Kaduna von Moslems am Leben bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, habe keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und bestünden auch sonst keine Bindungen. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde durch die Ausweisung nicht bewirkt. Dieser Bescheid wurde am 27.07.2007 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass durch das persönliche Auftreten des Beschwerdeführers bestätigt werde, dass dieser im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen habe. Es werde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern im Zuge der im Februar 2000 im Kaduna erfolgten gewalttätigen Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems Opfer von Gewaltakten geworden seien, bei denen die Eltern des Beschwerdeführers getötet und dieser am Bein verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nur allgemein gehaltene Angaben tätigen können. Der Unabhängige Bundesasylsenat konnte nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang stellte der Unabhängige Bundesasylsenat nicht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Zusammenhang mit den religiös motivierten gewaltsamen Auseinandersetzungen im Bundesstaat Kaduna von Moslems am Leben bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, habe keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und bestünden auch sonst keine Bindungen. Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde durch die Ausweisung nicht bewirkt. Dieser Bescheid wurde am 27.07.2007 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 30.01.2008 zu GZ 2007/20/1435-6 die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
Am 23.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 23.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er sein Land wegen religiösen Problemen zwischen Christen und Moslems verlassen habe. In seiner Heimat würde er von den Moslems umgebracht werden, diese hätten auch schon seine Eltern umgebracht.
Am 26.11.2009 langte mittels Fax eine Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht durch RA Dr. Lennart Binder LL.M. ein.
Am 27.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass die österreichische Polizei auf Nigerianer wütend und zornig sei. Zudem würden die Nigerianer überall Straftaten begehen und sei sein Name in diesem Zusammenhang auch gefallen. An seinem Fluchtgrund habe sich seit rechtskräftiger Erstentscheidung nichts geändert. Es seien noch immer dieselben Probleme zu Hause. Er habe in Jahr 2006 drei Monate in Ungarn verbracht. 2004 sei er das erste Mal in Österreich ins Gefängnis gekommen. Nun sei er seit September 2008 wieder in Haft. Der Beschwerdeführer sie insgesamt vier Mal wegen Suchmittel in Haft gewesen. Er habe Angst, dass die österreichische Polizei seinen Namen in Nigeria nennen würde und er dadurch in Nigeria. Zudem betonte der Beschwerdeführer, dass er 2003 durch Schüsse an seinem linken Knie verletzt worden sei. Diesen Umstand erwähnte er jedoch bereits im Erstverfahren. Probleme habe Auch an seinem Privat- oder Familienleben habe sich nichts geändert.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2009 zu GZ: 09 14.589 East West wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2009 zu GZ: 09 14.589 East West wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren nicht weitere Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Das Parteibegehren decke sich mit dem Vorbringen aus dem ersten Antrag. Die von amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen sei, dass die im gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt habe. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff im Sinne des Art 8 EMRK darstelle. Auch aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren nicht weitere Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Das Parteibegehren decke sich mit dem Vorbringen aus dem ersten Antrag. Die von amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen sei, dass die im gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt habe. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Auch aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der angeführt wurde, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe konkrete Befürchtungen geäußert, dass ihn aufgrund der Nennung seines Namens im Fall der Abschiebung nach Nigeria die Haft - unter unmenschlichen und lebensbedrohlichen Bedingungen - erwarten würde. Zudem habe der Beschwerdeführer konkret angeführt, dass das bereits im ursprünglichen Asylantrag vorgebrachte Problem weiter bestehe. Die belangte Behörde, habe das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden und habe das Bundesasylamt offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Auf das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt de facto gar nicht reagiert. Das Bundesasylamt hätte schon allein aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass dieser persönlich glaubwürdig sei. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Aktuell seien Vorwürfe gegen das BMI aufgetaucht, da illegal Daten über tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund an die nigerianische Botschaft übermittelt worden seien. Dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen sei, sei mittlerweile erwiesen. Die Gefährdung im Falle der Rückkehr sei für den Beschwerdeführer, bedingt durch die illegale Datenweitergabe des BMI an die Nigerianische Botschaft sowie durch die Kenntnis des BAA, dass es tatsächlich zu Inhaftierungen Abgeschobener in Nigeria komme, jedenfalls real. Hinsichtlich Art. 8 EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt sowie der Antrag gestellt den Bescheid für nichtig zu erklären, da die Entscheidung dem Rechtsvertreter nie zugestellt worden sei, wiewohl die Vollmacht dem Bundesasylamt bekannt gewesen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der angeführt wurde, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe konkrete Befürchtungen geäußert, dass ihn aufgrund der Nennung seines Namens im Fall der Abschiebung nach Nigeria die Haft - unter unmenschlichen und lebensbedrohlichen Bedingungen - erwarten würde. Zudem habe der Beschwerdeführer konkret angeführt, dass das bereits im ursprünglichen Asylantrag vorgebrachte Problem weiter bestehe. Die belangte Behörde, habe das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden und habe das Bundesasylamt offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Auf das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt de facto gar nicht reagiert. Das Bundesasylamt hätte schon allein aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass dieser persönlich glaubwürdig sei. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Aktuell seien Vorwürfe gegen das BMI aufgetaucht, da illegal Daten über tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund an die nigerianische Botschaft übermittelt worden seien. Dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen sei, sei mittlerweile erwiesen. Die Gefährdung im Falle der Rückkehr sei für den Beschwerdeführer, bedingt durch die illegale Datenweitergabe des BMI an die Nigerianische Botschaft sowie durch die Kenntnis des BAA, dass es tatsächlich zu Inhaftierungen Abgeschobener in Nigeria komme, jedenfalls real. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt sowie der Antrag gestellt den Bescheid für nichtig zu erklären, da die Entscheidung dem Rechtsvertreter nie zugestellt worden sei, wiewohl die Vollmacht dem Bundesasylamt bekannt gewesen sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010 zu A8 262.141-2/2009 wurde die Beschwerde gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. In einem wurde der Beschluss gefasst, die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückzuweisen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010 zu A8 262.141-2/2009 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. In einem wurde der Beschluss gefasst, die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückzuweisen.
Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, Herrn RA Dr. Lennart Binder LL.M, im erstinstanzlichen Verfahren bis dato nicht erfolgt sei. Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustG weder als (zweiter) Empfänger bezeichnet worden sei noch ihm als solcher der oben angeführte Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustG tatsächlich zugekommen sei, sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten bisher nicht erfolgt sei. Demnach habe auch die an die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen und erweise sich die am 18.12.2009 gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, Herrn RA Dr. Lennart Binder LL.M, im erstinstanzlichen Verfahren bis dato nicht erfolgt sei. Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG weder als (zweiter) Empfänger bezeichnet worden sei noch ihm als solcher der oben angeführte Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustG tatsächlich zugekommen sei, sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten bisher nicht erfolgt sei. Demnach habe auch die an die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen und erweise sich die am 18.12.2009 gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.
Das Bundesasylamt stellte den bekämpften Bescheid dem zuständigen Rechtsvertreter am 26.07.2010 ordnungsgemäß zu.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und wiederholte sein bisheriges Beschwerdevorbringen aus dem letzten Verfahrensgang. Zusätzlich brachte er vor, dass das Verfahren durch die erfolgte Zurückweisung zulässig geworden sei und es das Bundesasylamt verabsäumt habe zusätzliche Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria als auch dem aktuellen Privatleben des Beschwerdeführers durchzuführen.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 12.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Entscheidungsgrundlage:
Gegenständliche Aktenlage
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.598-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2005, ZI 04 00.546-BAI seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.598-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2005, ZI 04 00.546-BAI seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.
Das zuvor ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes, der gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG entschieden hat, steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen.Das zuvor ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes, der gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG entschieden hat, steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen.
In Hinblick auf die Beschwerdeausführung, in der angegeben wird, dass eine Inhaftierung in Nigeria drohe ist Folgendes anzuführen (vgl AsylGH 19.9.2008, GZ A1 257027-2/2008; AsylGH 11.9.2009, GZ: C15 245978-0/2008; AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008; AsylGH vom 07.10.2009, GZ A11 406.738-2/2008, UBAS 25.07.2007, GZ 262.141/0/11E-IV/44/05):In Hinblick auf die Beschwerdeausführung, in der angegeben wird, dass eine Inhaftierung in Nigeria drohe ist Folgendes anzuführen vergleiche AsylGH 19.9.2008, GZ A1 257027-2/2008; AsylGH 11.9.2009, GZ: C15 245978-0/2008; AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008; AsylGH vom 07.10.2009, GZ A11 406.738-2/2008, UBAS 25.07.2007, GZ 262.141/0/11E-IV/44/05):
Es wird festgehalten, dass Dekret 33 keine Anwendung mehr findet. Das Oberste Gericht des Bundesstaates Lagos hat bereits im Jahr 2000 die Gültigkeit des Dekrets 33, das noch aus der Militärregierungszeit stammt, angefochten. Es stünde im Widerspruch zur Sektion 36(9) der nigerianischen Verfassung (1999), welche besagt, dass Doppelbestrafung verboten ist.
Ergänzend wird weiters darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Fremden betreffende Daten in einem im Akt einliegenden Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 1.8.2001, Zahl:
31.490/193-III/16/01, geregelt ist, der u.a. Nachstehendes enthält:
Informationen über strafrechtliche Verurteilungen
§ 9 Abs. 1 des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im § 2 leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften.Paragraph 9, Absatz eins, des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im Paragraph 2, leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.
Ausländische Vertretungsbehörden erhalten grundsätzlich keine Auskunft aus dem österreichischen Strafregister, weil gemäß den so genannten Gegenseitigkeitsabkommen (Ausnahme Deutschland) direkte Auskünfte nur für den Zweck der Strafrechtspflege zulässig sind.
Datenweitergabe an ausländische Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganisationen (z.B. Interpol, Europol)
Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß § 2 PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits. Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt § 5 Abs. 3 leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die §§ 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß Paragraph 2, PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits. Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die Paragraphen 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.
Demnach hat die Datenweitergabe im Rahmen der Amtshilfe dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass 1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche oder politische Rechte
(BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK undBundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Artikel 8, EMRK und
§ 1 DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.Paragraph eins, DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.
Soweit daher im Wege der internationalen Amtshilfe um die Bekanntgabe von Fremden betreffende Daten ersucht wird, ist die Zulässigkeit einer solchen Weitergabe nach den oben genannten Kriterien zu prüfen.
Datenweitergabe an Fluglinien
Die Bekanntgabe personenbezogener Daten eines Fremden an die eine Abschiebung durchführende Fluglinie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Ausstellung eines Tickets erforderlich ist.
Darüber hinaus hinausgehende Angaben - etwa zum fremdenrechtlichen Hintergrund der Abschiebung - haben zu unterbleiben. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass dem Erlass in der Praxis nicht Rechnung getragen wird.
Zu der bei Abschiebungen nach Nigeria geübten Praxis.
Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. § 8 Abs. 2 Z 2 des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht. Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Österreichische Botschaft in Lagos mehrfach die Ankünfte von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen am Muritala Mohammed Airport in Lagos beobachtet. Dabei konnten keine Übergriffe gegen die abgeschobenen Personen (Inhaftierung oder dgl.) festgestellt werden.Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht. Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Österreichische Botschaft in Lagos mehrfach die Ankünfte von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen am Muritala Mohammed Airport in Lagos beobachtet. Dabei konnten keine Übergriffe gegen die abgeschobenen Personen (Inhaftierung oder dgl.) festgestellt werden.
Die Gefahr einer Inhaftierung, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden und wird vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass gegenständliche Thematik bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2007 zu Zl.:262.141/0/11E-IV/44/05, ausführlich behandelt wurde.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
I. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.07.2007 zu GZ: 262.141/0/11E-IV/44/05, bestanden haben und über die bereits rechtskräftig und ausführlich entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren als Fluchtgrund ausdrücklich an, dass er sein Land wegen religiöser Probleme zwischen Christen und Moslems verlassen habe (AS 17).
Auch im Rahmen seiner Einvernahme führte der Beschwerdeführer als "neues Problem" an, dass die österreichische Polizei wütend und zornig auf Nigerianer sei (AS 85). In diesem Zusammenhang ist bereits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch diese Aussage keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt darstellen konnte. Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer vollkommen unsubstanziiert und allgemein dargestellt. Ein glaubhafter Kern, wie von der Rechtsprechung verlangt, ist darin jedenfalls nicht nachvollziehbar zu erkennen. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer den Eindruck, durch sein Vorbringen eine neuerliche Überprüfung seiner bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe bewirken zu wollen. Letztendlich bezieht er sich erneut auf Umstände, die er bereits im Rahmen seines ersten rechtskräftigen Verfahrens vorgebracht hat und bestärkt er diese Ansicht, in dem er auf die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Erstentscheidung etwas geändert habe, angab: "Nein, das sind noch immer dieselben Probleme zuhause." (AS 85).
Des Weiteren führte der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe in Nigeria in Haft zu kommen. Doch auch dieses Vorbringen fand bereits Eingang im Rahmen des Erstverfahrens und wurde in diesem umfassend beurteilt (vgl. Verwaltungsakt zu UBAS 262.141/0/11E-IV/44/05).Des Weiteren führte der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe in Nigeria in Haft zu kommen. Doch auch dieses Vorbringen fand bereits Eingang im Rahmen des Erstverfahrens und wurde in diesem umfassend beurteilt vergleiche Verwaltungsakt zu UBAS 262.141/0/11E-IV/44/05).
In diesem Zusammenhang führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "...bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden muss...." (AS 333). Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.In diesem Zusammenhang führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "...bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden muss...." (AS 333). Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.
Insgesamt sind die diesbezüglichen Angaben des Vertreters allgemein und unsubstanziiert dargestellt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch die restlichen Länderfeststellungen, welche dem Erstverfahren zu entnehmen sind, auf deren Aktualität geprüft und konnte zum Ergebnis gelangen, dass eine wesentliche Änderung nicht eingetreten ist.
Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers vorbringt dass bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zwei Abschreiben verwendet werden würden, wobei ein Typus auch allfällige österreichische Verurteilungen der abzuschiebenden Person enthalte, ist zu entgegnen, dass die weitere Verwendung des erwähnten Typus aus den aktuellen Feststellungen nicht mehr hervorgeht (AS 331 des gegenständlichen Verwaltungsaktes sowie AS 297ff des ersten rechtskräftigen Verwaltungsaktes).
Die Beschwerdeausführung, das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er eine Verletzung am Bein habe, welche ihm 2003 zugefügt worden sei, nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Vielmehr ist dieser zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 27.11.2009 diesbezüglich selbst angegeben hat: "Das erwähnte ich schon auch im ersten Asylverfahren." (AS 217). Bereits daraus folgt, dass es sich dabei um keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt handelt, weshalb dieses Vorbringen keiner neuerlichen Beurteilung zuzuführen war. Auch eine maßgebliche Änderung konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht darstellen.
Die Behauptung des Vertreters, dass das Bundesasylamt keine Ermittlungen getätigt und keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt habe, muss bestritten werden, finden sich doch im bekämpften Bescheid zahlreiche Verweise auf höchstrichterliche Erkenntnisse, die die ständige Rechtsprechung widerspiegeln.
Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer hätte das Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen worden sei, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert werde, ist auszuführen, dass diese Rechtsansicht vollkommen verfehlt ist:
Der angeführte Auszug aus den Erläuterungen zum AslyG 2005 bezieht sich auf die Einrichtung des Asylgerichtshofs. Mit der Wortwahl:
"... das Bundesasylamt [soll] künftig in allen Asylsachen als erste
und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden" wird lediglich festgehalten, dass nachdem das Bundesasylamt - als verwaltungsbehördliche Instanz - entschieden hat, nunmehr als gerichtliche Rechtsmittelinstanz, der "neu eingerichtete" Asylgerichtshof im Instanzenzug entscheiden soll. Ein weiterer Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes war und ist jedenfalls nicht vorgesehen.
Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe auf eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung verzichtet, ist zu entgegnen, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer umfassenden und dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung fußt. Auch die Beiziehung eines Experten, wie in der Beschwerde gefordert, ist nicht erforderlich. Ein Mangel ist auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen (vgl AsylGH vom 06.11.2009 zu GZ A11 313.442-2/2009/2E).Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen vergleiche AsylGH vom 06.11.2009 zu GZ A11 313.442-2/2009/2E).
Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer vielmehr bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt. Sein zusätzliches und völlig unsubstanziiertes Vorbringen, dass die österreichische Polizei wütend und zornig auf Nigerianer sei, vermag einen neuen Fluchtgrund jedenfalls nicht zu begründen. Auch ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden (vgl. VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer vielmehr bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt. Sein zusätzliches und völlig unsubstanziiertes Vorbringen, dass die österreichische Polizei wütend und zornig auf Nigerianer sei, vermag einen neuen Fluchtgrund jedenfalls nicht zu begründen. Auch ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden vergleiche VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).
Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt hat und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt hat. Die im Bescheid angeführte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und begründet umfassend den festgestellten Sachverhalt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Das Bundesasylamt hat keine Mühen gescheut und umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit mangels neuen Sachverhalts nicht in Betracht.
Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und es konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.
Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde.
Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorliegt.
In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Erstverfahrens kein schützenswertes Familienleben vor. Des Weiteren führte er in seiner Einvernahme vom 27.11.2009 ausdrücklich an, dass sich an seinem Privat- bzw. Familienleben seit rechtskräftiger Erstentscheidung nichts geändert habe. Auch in den Beschwerdeausführungen werden keine Umstände dargestellt, die auf ein schützenswertes und damit entscheidungsrelevantes Privat- bzw. Familienleben schließen lassen.
Der Beschwerdeführer vermochte auch sonst keine Angaben vorzubringen, die geeignet waren zu einer schützenswerten Integration zu führen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch liegt kein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben nach Art 8 EMRK vor. Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist und dieser nicht davor zurückschreckt, diese in Österreich auszuleben. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art. 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, dass die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Der Beschwerdeführer vermochte auch sonst keine Angaben vorzubringen, die geeignet waren zu einer schützenswerten Integration zu führen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch liegt kein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben nach Artikel 8, EMRK vor. Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist und dieser nicht davor zurückschreckt, diese in Österreich auszuleben. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, dass die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.
III. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:römisch drei. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:
Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS. 83) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).
Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).
Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).
Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.
Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Ausweisung, Dekret, Doppelbestrafung, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
09.02.2011