TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/16 S15 414480-1/2010

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 414.480-1/2010/2E

S15 414.481-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1) XXXX und der mj. 2) XXXX auch XXXX vertreten durch XXXX, beide StA.: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, FZ. 1) 10 04.146-EAST-West und 2) 10 04.147-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1) römisch 40 und der mj. 2) römisch 40 auch römisch 40 vertreten durch römisch 40 , beide StA.: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, FZ. 1) 10 04.146-EAST-West und 2) 10 04.147-EAST-West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 5,10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5,,10 Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.-Beschwerdführerin. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführerinnen haben am 14.05.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Die Beschwerdeführerinnen haben am 14.05.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.

2. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 15.05.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie von Schostka mit einer Bahn nach Kiev gefahren sei. Von dort sei sie mit einem Zug nach Lvov und danach weiter nach Prag gereist. Am 12.11.2004 sei sie in Prag angekommen. Sie habe ein tschechisches Visum besessen, welches vom 12.11.2004 bis Februar 2005 gültig gewesen sei. In Prag habe sie 4 Jahre illegal gearbeitet. In Tschechien habe sie einen tschechischen Staatsbürger namens, XXXX kennengelernt und mit ihm zusammengelebt. Die 1.-Beschwerdeführerin habe auch eine Tochter- die 2.-Beschwerdeführerin - von ihm bekommen. Am XXXX habe die 1.-Beschwerdeführerin in Tschechien einen Asylantrag gestellt. Ein Monat danach habe sie erneut einen Asylantrag in Tschechien gestellt, weil ihr erster Asylantrag "nicht akzeptiert" worden sei. Daraufhin habe sie einen zweiten negativen Bescheid von den tschechischen Behörden erhalten und sie habe daraufhin am 14.05.2010 Tschechien verlassen, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Sie könne nicht nach Tschechien zurück, weil sei Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten habe. Er habe sie vergewaltig, eingesperrt und geschlagen. Sie habe Anzeige erstattet, jedoch habe die tschechische Polizei nichts unternommen. Sie wolle nicht mehr nach Tschechien, weil sie dort entweder abgeschoben werden würde, oder ihr Ex-Lebensgefährte sie zwingen würde, mit ihm zusammenzuleben.2. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 15.05.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie von Schostka mit einer Bahn nach Kiev gefahren sei. Von dort sei sie mit einem Zug nach Lvov und danach weiter nach Prag gereist. Am 12.11.2004 sei sie in Prag angekommen. Sie habe ein tschechisches Visum besessen, welches vom 12.11.2004 bis Februar 2005 gültig gewesen sei. In Prag habe sie 4 Jahre illegal gearbeitet. In Tschechien habe sie einen tschechischen Staatsbürger namens, römisch 40 kennengelernt und mit ihm zusammengelebt. Die 1.-Beschwerdeführerin habe auch eine Tochter- die 2.-Beschwerdeführerin - von ihm bekommen. Am römisch 40 habe die 1.-Beschwerdeführerin in Tschechien einen Asylantrag gestellt. Ein Monat danach habe sie erneut einen Asylantrag in Tschechien gestellt, weil ihr erster Asylantrag "nicht akzeptiert" worden sei. Daraufhin habe sie einen zweiten negativen Bescheid von den tschechischen Behörden erhalten und sie habe daraufhin am 14.05.2010 Tschechien verlassen, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Sie könne nicht nach Tschechien zurück, weil sei Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten habe. Er habe sie vergewaltig, eingesperrt und geschlagen. Sie habe Anzeige erstattet, jedoch habe die tschechische Polizei nichts unternommen. Sie wolle nicht mehr nach Tschechien, weil sie dort entweder abgeschoben werden würde, oder ihr Ex-Lebensgefährte sie zwingen würde, mit ihm zusammenzuleben.

Darüber hinaus brachte die 1.-Beschwerdeführerin vor, dass für ihre Tochter die gleichen Fluchtgründe, wie für sie gelten würden. Ihre Tochter befinde sich seit ihrer Geburt ständig in ihrer Obhut. Ihre Tochter habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.

3. Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts als auch des EURODAC Treffers, aus dem sich ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am 18.10.2008 in Tschechien erkennungsdienstlich behandelt wurde und sie selbst angab über Tschechien in die EU eingereist zu sein, am 21.05.2010 ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet, welches den Beschwerdeführerinnen schriftlich und nachweislich am 26.05.2010 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 28.05.2010 erklärte sich Tschechien gemäß Artikel 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) für zuständig.3. Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts als auch des EURODAC Treffers, aus dem sich ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am 18.10.2008 in Tschechien erkennungsdienstlich behandelt wurde und sie selbst angab über Tschechien in die EU eingereist zu sein, am 21.05.2010 ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet, welches den Beschwerdeführerinnen schriftlich und nachweislich am 26.05.2010 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 28.05.2010 erklärte sich Tschechien gemäß Artikel 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) für zuständig.

4. Am 23.06.2010 erhielten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in die gegenständlichen Verwaltungsakte zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab die 1.-Beschwerdeführerin im Beisein des Rechtsberaters folgendes an:

Sie sei zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Dabei sei festgestellt worden, dass sie unter einer schweren Depression und einer Schlafstörung leide. Sie habe Tabletten für sechs Tage erhalten und habe danach vom Arzt Tabletten und Schmerzmittel verschrieben bekommen. Sie habe diese "psychischen Anfälle" bereits in Tschechien gehabt und man habe ihr gesagt, dass sie einen Psychologen aufsuchen solle. Sie habe aber Angst gehabt, dass wenn sie diesem Rat folge, eine schlechte Diagnose erstellt werde und ihr das Kind weggenommen werde. Befragt zu ihrem Aufenthalt in Tschechien führte sie aus, dass sie nach Tschechien legal eingereist sei. Sie habe sich von November 2004 bis zum 14.05.2010 in Tschechien aufgehalten. Von 2005 bis März 2008 habe sie in einem Krankenhaus in Prag als Putzfrau gearbeitet. Von Mai 2008 bis August 2008 habe die 1.-Beschwerdeführerin in einem anderen tschechischen Krankenhaus als Putzfrau gearbeitet. Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie einen Anwalt aufgesucht, weil sie in Tschechien illegal aufhältig gewesen sei. Dieser habe ihr geraten einen Asylantrag zu stellen. Nach der Geburt ihrer Tochter habe sie im Lager gelebt und Unterstützung vom Staat erhalten. Bis Oktober 2008 habe sie bei ihrem damaligen Lebensgefährten gelebt, dieser habe sie jedoch mehrmals geschlagen. Im November 2007 habe ihr Ex-Lebensgefährte sie so stark geschlagen, dass sie einen Nasenbruch erlitt und im Krankenhaus behandelt worden sei. Des Weiteren sei sie im Jänner 2009 von ihrem Ex-Lebensgefährten vergewaltigt worden. Auf die Frage, ob es eine Anzeige über die vorgebrachte Vergewaltigung gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewusst habe, wo sie mit ihrem 5 Monate alten Kind hingehen solle, weshalb sie keine Anzeige gehabt habe. Sie habe nicht sagen können, weil sie sich geschämt habe. Seit Februar 2009 habe es keine Übergriffe ihres Ex-Lebensgefährten auf sie gegeben. Eine Frau aus dem Lager habe ihn allerdings darüber informiert, wo die 1.-Beschwerdeführerin wohne. Zuletzt führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Tschechien zurück wolle. Die Behörde dort würde gar nichts machen, sie habe auch bis jetzt die Augen vor den Problemen der 1.-Beschwerdeführerin zugemacht.

5. Am 30.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein medizinisches Gutachten von Dr. XXXX vom 24.06.2010 ein. Daraus folgt:5. Am 30.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein medizinisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 24.06.2010 ein. Daraus folgt:

"Die Untersuchte leidet vermutlich an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig mit Hyperventilation. Sie wurde bereits medizinisch abgeklärt und therapiert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wurde sie in die Akutaufnahme zugewiesen und laut

Angaben des behandelten Psychiaters ... hätte sie bereits mehrere

Tage keine Medikamente mehr genommen, da "sie ausgegangen sind", was die bestehende Symptomatik erklären würde.

Die Antragstellerin erscheint zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös nicht kompensiert, sodass eine Überstellung (i.S.e Reisefähigkeit) derzeit nicht möglich ist." (AS 155)

6. Am 07.07.2010 langte ein weiteres medizinisches Gutachten von Dr. XXXX vom 01.07.2010 beim Bundesasylamt ein.6. Am 07.07.2010 langte ein weiteres medizinisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 01.07.2010 beim Bundesasylamt ein.

Daraus geht hervor:

"Die Untersuchte leidet aktuell an einer Anpassungsstörung, vor einem (anamnestisch) komplexen psychotraumatisierenden Hintergrund und einer berichteten aktuellen Bedrohungslage für sie und v.a. für ihr Kind.

Hinsichtlich ihrer Symptome wurde sie fachärztlich abgeklärt und therapiert. Eine psychotherapeutische Behandlung und eine Beratung durch eine Sozialarbeiterin (Frauenschutz) wurden noch nicht durchgeführt.

Die Antragstellerin erscheint zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös ausreichend kompensiert, sodass eine Überstellung derzeit (i.S.e. Reisefähigkeit) möglich ist." (AS 177)

7. Am 08.07.2010 wurde die 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ergänzend einvernommen. Darin wurde ihr das Ergebnis des letzten medizinischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben. Daraufhin brachte die 1.-Beschwerdeführerin vor, dass sie überzeugt sei, dass die tschechischen Behörden nichts unternehmen werden, um sie zu unterstützen. Sie hätten ihr nicht geholfen, sondern ihr empfohlen zu ihrem Ex-Lebensgefährten zurückzukehren, obwohl sie gewusst hätten, dass er die 1.-Beschwerdeführerin geschlagen und gequält habe. Zusätzlich brachte die 1.-Beschwerdeführerin vor, dass sie täglich mindestens 10 verschiedene Medikamente einnehmen müsse und sie oft wie betäubt sei.

8. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, FZ. 10 04.146 (ad.1) und FZ. 10 04.147 (ad.2), wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.8. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, FZ. 10 04.146 (ad.1) und FZ. 10 04.147 (ad.2), wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tschechien, insbesondere zum tschechischen Asylwesen, zum Non-Refoulment und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass aus den Feststellungen zu Tschechien zu entnehmen sei, dass Asylwerber vollen Anspruch auf medizinische Versorgung hätten und es auch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte Personen gebe. Es sei daher offensichtlich, dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien möglich und aus medizinsicher Sicht auch zulässig sei. Die tschechische Dublinbehörde werde bei Überstellungsankündigung vom Gesundheitszustand der 1.Beschwerdeführerin und ihrer Tochter durch das österreichische Dublinbüro informiert. Die 1.-Beschwerdeführerin habe das tschechische Asylverfahren durchlaufen. Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens seien nicht hervorgekommen oder behauptet worden. Rücküberstellte Dublin-Asylwerber hätten zudem vollen Zugang zum Asylverfahren und der Grundversorgung. Aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes hätten die Beschwerdeführerinnen keine intensiven sozialen Kontakte oder Bindungen zu Österreich oder einer in Österreich aufhältigen Person schließen können. Das Bundesasylamt verfüge auch aktuell über kein Amtswissen, hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, sie wären in Tschechien einer realen Verletzung des fehlenden Schutzes ausgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass Tschechien Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume.Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass aus den Feststellungen zu Tschechien zu entnehmen sei, dass Asylwerber vollen Anspruch auf medizinische Versorgung hätten und es auch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte Personen gebe. Es sei daher offensichtlich, dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien möglich und aus medizinsicher Sicht auch zulässig sei. Die tschechische Dublinbehörde werde bei Überstellungsankündigung vom Gesundheitszustand der 1.Beschwerdeführerin und ihrer Tochter durch das österreichische Dublinbüro informiert. Die 1.-Beschwerdeführerin habe das tschechische Asylverfahren durchlaufen. Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens seien nicht hervorgekommen oder behauptet worden. Rücküberstellte Dublin-Asylwerber hätten zudem vollen Zugang zum Asylverfahren und der Grundversorgung. Aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes hätten die Beschwerdeführerinnen keine intensiven sozialen Kontakte oder Bindungen zu Österreich oder einer in Österreich aufhältigen Person schließen können. Das Bundesasylamt verfüge auch aktuell über kein Amtswissen, hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, sie wären in Tschechien einer realen Verletzung des fehlenden Schutzes ausgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass Tschechien Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume.

Allein die Aussagen der 1.-Beschwerdeführerin und die Vorlage der Beweismittel - von der 1.-Beschwerdeführerin getätigte und aufgenommene Anzeigen bei der tschechischen Polizei - würden eindeutig davon zeugen, dass die tschechischen Behörden sehr wohl willens als auch fähig seien, die Beschwerdeführerinnen vor etwaigen Übergriffen zu schützen und die Beschwerdeführerinnen auch den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnten bzw. in Anspruch genommen hätten. Die Angaben der 1.-Beschwerdeführerin seien auch nicht geeignet, die Sicherheit in Tschechien in Zweifel zu ziehen.

Die gegenständlichen Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 16.07.2010 persönlich ausgefolgt.

9. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Gefahr der Kettenabschiebung bestehe, weil in Tschechien die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen negativ entschieden worden seien. Das Bundesasylamt unterlasse dahingehend jegliche Auseinandersetzung, weshalb das Verfahren schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Des Weiteren liege eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Die Beschwerdeführerinnen seien in Tschechien von einem tschechischen Staatsbürger, der der Ex-Lebensgefährte der 1.-Beschwerdeführerin gewesen sei, eingesperrt, gequält und die 1.-Beschwerdeführerin sei von diesem vergewaltigt worden. Eine Rückkehr erscheine angesichts der Ereignisse, welche die Beschwerdeführerinnen dort erlebt hätten, nicht zumutbar. Auch unter dem Aspekt ihres schlechten psychischen Zustandes sei der 1.-Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Tschechien nicht zumutbar. Vor allem könne ein neuerliches auch nur kurzes Zusammentreffen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten aufgrund der widerfahrenen schweren Übergriffe, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auslösen - dies auch selbst wenn schlussendlich staatlicher Schutz erlangt werden könnte. Eine Abschiebung nach Tschechien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Zudem führte die 1.-Beschwerdeführerin aus, dass hätte das Bundesasylamt diese Verfahrensfehler nicht gesetzt, so hätte es zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen können und von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.9. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Gefahr der Kettenabschiebung bestehe, weil in Tschechien die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen negativ entschieden worden seien. Das Bundesasylamt unterlasse dahingehend jegliche Auseinandersetzung, weshalb das Verfahren schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Des Weiteren liege eine Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK vor. Die Beschwerdeführerinnen seien in Tschechien von einem tschechischen Staatsbürger, der der Ex-Lebensgefährte der 1.-Beschwerdeführerin gewesen sei, eingesperrt, gequält und die 1.-Beschwerdeführerin sei von diesem vergewaltigt worden. Eine Rückkehr erscheine angesichts der Ereignisse, welche die Beschwerdeführerinnen dort erlebt hätten, nicht zumutbar. Auch unter dem Aspekt ihres schlechten psychischen Zustandes sei der 1.-Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Tschechien nicht zumutbar. Vor allem könne ein neuerliches auch nur kurzes Zusammentreffen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten aufgrund der widerfahrenen schweren Übergriffe, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auslösen - dies auch selbst wenn schlussendlich staatlicher Schutz erlangt werden könnte. Eine Abschiebung nach Tschechien würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Zudem führte die 1.-Beschwerdeführerin aus, dass hätte das Bundesasylamt diese Verfahrensfehler nicht gesetzt, so hätte es zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen können und von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

10. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 26.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerinnen (zuletzt) in der (aufgrund der ursprünglichen Visumserteilung an die 1.-Beschwerdeführerin zuständigen) tschechischen Republik einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dessen Asylverfahren in Tschechien bereits beendet wurde, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Tschechien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 28.05.2010 bereit erklärt.Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerinnen (zuletzt) in der (aufgrund der ursprünglichen Visumserteilung an die 1.-Beschwerdeführerin zuständigen) tschechischen Republik einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dessen Asylverfahren in Tschechien bereits beendet wurde, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Tschechien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 28.05.2010 bereit erklärt.Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Es bleibt auch anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin II VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert) unterlaufen wäre.Es bleibt auch anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin römisch zwei VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert) unterlaufen wäre.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung Dublin II-VO, K15 zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung Dublin II-VO, K15 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K9-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K9-K15 zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Tschechien und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Tschechien und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Kernfamilie der 1.-Beschwerdeführerin oder der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich leben. In diesem Zusammenhang führte die 1.- Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 23.06.2010 vielmehr an: "In Österreich habe ich keinerlei Verwandte. Auch sonst habe ich keine Verwandten in einem anderen europäischen Land in der Europäischen Union." (AS 117). Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Tschechien nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Kernfamilie der 1.-Beschwerdeführerin oder der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich leben. In diesem Zusammenhang führte die 1.- Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 23.06.2010 vielmehr an: "In Österreich habe ich keinerlei Verwandte. Auch sonst habe ich keine Verwandten in einem anderen europäischen Land in der Europäischen Union." (AS 117). Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Tschechien nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.1.2.2. Kritik an der Situation in Tschechien und am tschechischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden.

Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergibt es sich, dass im Rahmen der Dublin II-VO nach Tschechien rücküberstellte Personen Zugang zum Asylverfahren haben. Hinweise darauf, dass Tschechien seiner vorrangigen europarechtlichen Verpflichtung aufgrund der Dublin II-VO nicht nachkommen würde, ergaben sich weder im Verfahren, noch sind dem Asylgerichtshof solche bekannt. Den Beschwerdeführerinnen stand in Tschechien ein Asylverfahren offen, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in ihren Herkunftsstaat rückgeschoben werden könnten. Im Übrigen ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergibt es sich, dass im Rahmen der Dublin II-VO nach Tschechien rücküberstellte Personen Zugang zum Asylverfahren haben. Hinweise darauf, dass Tschechien seiner vorrangigen europarechtlichen Verpflichtung aufgrund der Dublin II-VO nicht nachkommen würde, ergaben sich weder im Verfahren, noch sind dem Asylgerichtshof solche bekannt. Den Beschwerdeführerinnen stand in Tschechien ein Asylverfahren offen, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in ihren Herkunftsstaat rückgeschoben werden könnten. Im Übrigen ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen vergleiche u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Tschechiens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat wären für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Tschechiens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat wären für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Jedenfalls ist im gegenständlichen Verfahren kein konkretes und begründetes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien im Hinblick auf kasachsiche Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, oder die Beschwerdeführerinnen in einer sonstigen Art und Weise in Tschechien benachteiligt gewesen wäre. Diesbezügliche Hinweise lassen sich auch der Aktenlage nicht entnehmen.

Von den Beschwerdeführerinnen wurden im gesamten Verfahren weder zum Asylverfahren noch zur Versorgung oder Unterbringung in Tschechien substanziierte Angaben gemacht, die begründete Zweifel am tschechischen Asylwesen aufgeworfen hätten. Insoweit die 1.-Beschwerdeführerin anführte, dass nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückkehr nicht zu einer menschenrechtlich unzumutbaren Situation führen könne, sind den Beschwerdeführerinnen die umfassenden Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid entgegenzuhalten. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass Asylwerber Anspruch auf Unterkunft, Nahrung, Hygieneartikel und Taschengeld hätten. Dabei würden die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen, Schwangeren, Behinderten, Personen die gefoltert, vergewaltigt oder anderen Formen von Gewalt ausgesetzt gewesen seien, berücksichtigt werden (AS 257ff). Somit konnten die Beschwerdeführerinnen in dieser Hinsicht keine entscheidungsrelevante Verletzung des Art. 3 EMRK geltend machen. Auch der Angabe der 1.-Beschwerdeführerin, in dem sie in ihrer Einvernahme vom 23.06.2010 ergänzend anführte, die tschechischen Behörden würden gar nichts machen und hätten auch die Augen vor all ihren Problemen zugemacht, kann vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht gefolgt werden. Hinsichtlich ihrer Aussagen über die gewalttätigen Übergriffe durch ihren Ex-Lebensgefährten ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt nicht feststellen konnte, dass die tschechische Polizei bzw. Behörden die Beschwerdeführerinnen vor etwaigen Übergriffen des Ex Lebensgefährten nicht ausreichend schützen bzw. geschützt hätten. Insoweit die 1.-Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vom 15.05.2010 noch anführte, dass die tschechische Polizei nichts unternommen habe (AS 17), sind ihr ihre eigenen Aussagen vom 23.06.2010 entgegenzuhalten, aus denen zu entnehmen ist, dass sie ihren Lebensgefährten bei der tschechischen Polizei wiederholt angezeigt habe, woraufhin die tschechische Polizei den Ex-Lebensgefährten auch einmal festnahm (AS 113). Sohin geht bereits aus den Angaben der 1.-Beschwerdeführein selbst hervor, dass eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Untätigkeit der tschechischen Polizei nicht gegeben ist.Von den Beschwerdeführerinnen wurden im gesamten Verfahren weder zum Asylverfahren noch zur Versorgung oder Unterbringung in Tschechien substanziierte Angaben gemacht, die begründete Zweifel am tschechischen Asylwesen aufgeworfen hätten. Insoweit die 1.-Beschwerdeführerin anführte, dass nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückkehr nicht zu einer menschenrechtlich unzumutbaren Situation führen könne, sind den Beschwerdeführerinnen die umfassenden Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid entgegenzuhalten. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass Asylwerber Anspruch auf Unterkunft, Nahrung, Hygieneartikel und Taschengeld hätten. Dabei würden die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen, Schwangeren, Behinderten, Personen die gefoltert, vergewaltigt oder anderen Formen von Gewalt ausgesetzt gewesen seien, berücksichtigt werden (AS 257ff). Somit konnten die Beschwerdeführerinnen in dieser Hinsicht keine entscheidungsrelevante Verletzung des Artikel 3, EMRK geltend machen. Auch der Angabe der 1.-Beschwerdeführerin, in dem sie in ihrer Einvernahme vom 23.06.2010 ergänzend anführte, die tschechischen Behörden würden gar nichts machen und hätten auch die Augen vor all ihren Problemen zugemacht, kann vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht gefolgt werden. Hinsichtlich ihrer Aussagen über die gewalttätigen Übergriffe durch ihren Ex-Lebensgefährten ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt nicht feststellen konnte, dass die tschechische Polizei bzw. Behörden die Beschwerdeführerinnen vor etwaigen Übergriffen des Ex Lebensgefährten nicht ausreichend schützen bzw. geschützt hätten. Insoweit die 1.-Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vom 15.05.2010 noch anführte, dass die tschechische Polizei nichts unternommen habe (AS 17), sind ihr ihre eigenen Aussagen vom 23.06.2010 entgegenzuhalten, aus denen zu entnehmen ist, dass sie ihren Lebensgefährten bei der tschechischen Polizei wiederholt angezeigt habe, woraufhin die tschechische Polizei den Ex-Lebensgefährten auch einmal festnahm (AS 113). Sohin geht bereits aus den Angaben der 1.-Beschwerdeführein selbst hervor, dass eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Untätigkeit der tschechischen Polizei nicht gegeben ist.

Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Tschechien entsprechend untergebracht und versorgt wurden und werden. Ebenso ist aufgrund ihrer eigenen Angaben über eine ergangene Einvernahme sowie aufgrund der auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gestützten Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden vom 28.05.2010 davon auszugehen, dass Tschechien im konkreten Fall bisher ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt hat. Ferner stand den Beschwerdeführerinnen dort der Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung offen.Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Tschechien entsprechend untergebracht und versorgt wurden und werden. Ebenso ist aufgrund ihrer eigenen Angaben über eine ergangene Einvernahme sowie aufgrund der auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gestützten Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden vom 28.05.2010 davon auszugehen, dass Tschechien im konkreten Fall bisher ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt hat. Ferner stand den Beschwerdeführerinnen dort der Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung offen.

Die Angaben der Beschwerdeführerinnen sind insgesamt unsubstanziiert, widersprechen sowohl den Länderberichten zu Tschechien als auch dem diesbezüglichen Amtswissen und sind daher nicht geeignet Zweifel an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens oder an einer adäquaten Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Tschechien aufzuwerfen.

Die aktuellen, auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Tschechien, die im angefochten Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Tschechien

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und deshalb das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und deshalb das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitszuständen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde akute gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen, welche im Sinne des Art. 3 EMRK als relevante Erkrankung anzusehen wären, vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt. Auch bei den im Rahmen der Einvernahme vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Depressionen (posttraumatischen Belastungsstörung), Schlafstörungen), handelt es sich offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Erkrankungen, welche die Überstellungsfähigkeit unmittelbar einschränken würden oder nicht auch in Tschechien therapierbar wären. Auch der vorgebrachte Hautausschlag der 2.-Beschwerdeführerin, ist nicht als eine Art. 3 EMRK relevante Erkrankung anzusehen und kann von einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Tschechien ausgegangen werden.Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitszuständen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde akute gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen, welche im Sinne des Artikel 3, EMRK als relevante Erkrankung anzusehen wären, vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt. Auch bei den im Rahmen der Einvernahme vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Depressionen (posttraumatischen Belastungsstörung), Schlafstörungen), handelt es sich offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Erkrankungen, welche die Überstellungsfähigkeit unmittelbar einschränken würden oder nicht auch in Tschechien therapierbar wären. Auch der vorgebrachte Hautausschlag der 2.-Beschwerdeführerin, ist nicht als eine Artikel 3, EMRK relevante Erkrankung anzusehen und kann von einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Tschechien ausgegangen werden.

Das Bundesasylamt hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zwei Gutachten eingeholt, und es geht aus dem letzten Gutachten vom 01.07.2010 ausdrücklich hervor, dass die 1.-Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös ausreichend kompensiert sei, sodass eine Überstellung möglich sei (AS 177).

Zusammenfassend konnten im Beschwerdefall jedenfalls keine Krankheiten von jener besonderen Schwere erkannt werden, die eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen, zumal davon auszugehen ist, dass in Tschechien eine umfassende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist und grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind.

2.1.2.4. Bedrohung durch Private in Tschechien:

Insoweit in der Beschwerde angeführt wird, dass eine Rückkehr nach Tschechien angesichts der Ereignisse, welche die Beschwerdeführerinnen in Tschechien hätten erleben müssen (Vergewaltigung, Einsperren, Gewalttätigkeiten und Drohungen seitens ihres ehemaligen Lebensgefährten), nicht zumutbar sei ist dieser Aussage zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerinnen jederzeit an die tschechischen Sicherheitsbehörden wenden konnten und können, um Schutz vor Bedrohungen durch Private zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst anführte, Anzeigen bei der tschechischen Polizei erstattet zu haben, wonach der Ex-Lebensgefährte auch einmal festgenommen worden sei.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschechischen Behörden gegenüber allfälligen Bedrohungen der Beschwerdeführerinnen effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Es ist vielmehr mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass Tschechien als Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Lage und willens ist, auch den Beschwerdeführerinnen vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführerinnen können sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - an die tschechischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Sie wären allfälligen Übergriffen jedenfalls nicht schutzlos ausgeliefert. Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der tschechische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.

2.1.2.5. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren ausführlich geprüft, ob bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien mögliche Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK bestehen und dies zu Recht verneint.2.1.2.5. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren ausführlich geprüft, ob bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien mögliche Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK bestehen und dies zu Recht verneint.

2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben, zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in dem Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben, zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in dem Verfahren nicht hervorgekommen.

Da die Beschwerdeführerinnen nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung betreffend der Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerinnen nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung betreffend der Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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