TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/17 C2 313478-1/2008

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Veröffentlicht am 17.09.2010
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Spruch

C2 313478-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, FZ. 06 00.707-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, FZ. 06 00.707-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 15.1.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Während der Antragstellung wurde vom Beschwerdeführer ein "Asylantragsformular" ausgefüllt; in diesem wurden Angaben zum Fluchtgrund gemacht und wieder durchgestrichen. Laut der im Verwaltungsakt einliegenden Übersetzung hat der Beschwerdeführer im "Asylantragsformular" angeführt, dass sein Vater mit einer näher bezeichneten Familie Probleme wegen eines gemeinsamen Grundstückes gehabt hätte. Auch sei der Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall hätte die andere Familie gedroht, die Familie des Beschwerdeführers zu töten; während diesen Auseinandersetzungen wäre der ältere Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Zum genauen Wortlaut der Übersetzung siehe diese im Verwaltungsakt, S. 135. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass die Familie des Beschwerdeführers im Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen wäre. Der zweite Teilhaber dieses Betriebes hätte den Anteil des Vaters des Beschwerdeführers übernehmen wollen und diesen unter Druck gesetzt. Einmal sei auch die Familie überfallen und aufgefordert worden, sofort zu verschwinden. Drei Tage später sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 21 ff.

Am 24.1.2006 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser angab, dass er seine Fluchtgründe bereits vor der Polizei angegeben hätte, jedoch ergänzen wolle. Er sei, da er ein schwacher Schüler gewesen wäre, bei einem gebildeten Mann in Nachhilfe gegangen. Da dieser aber immer wieder den Islam kritisiert hätte, wäre der Beschwerdeführer mit anderen Jugendlichen von bewaffneten Männern aufgespürt und für fünf Tage angehalten worden. Man hätte vorgehabt ihn zu steinigen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 37 ff. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 47).

Am 22.2.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zusammengefasst angab, dass seine Familie vom Großvater väterlicherseits ein Grundstück geerbt und dieses in weiterer Folge bewirtschaftet hätte. Nach dem Tod des Großvaters hätte der ehemalige Eigentümer des Grundstückes, der dieses dem Großvater verkauft hätte, das Grundstück zurückgefordert und - als der Vater des Beschwerdeführers dieses nicht zurückgeben wollte - den Beschwerdeführer und seinen Vater geschlagen. Ein Familienangehöriger dieses Mannes sei ein lokaler Kommandant gewesen, auch dieser hätte die Familie bedroht. Auch wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die am 24.1.2007 erstmals vorgebrachte Fluchtgeschichte, nach der ihm wegen des unterstellten Abfalls vom Islam die Todesstrafe drohen würde. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 113 ff.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals wurde dem Jugendwohlfahrtsträger Wien die Obsorge über den (damals noch) minderjährigen Beschwerdeführer übertragen (siehe Verwaltungsakt, S. 127).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.6.2007, erlassen am 5.7.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Zum Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 147 ff) verwiesen.

Mit am 12.7.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen einer Auseinandersetzung um ein Grundstück und einem unterstellten Glaubensabfall verlassen hätte. Weiters wurde die (damals) aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus dessen Sicht dargestellt. Schließlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Verfolgungsgründen Asyl zu gewähren sei, dies auch im Lichte der Kinderrechtskonvention. Die im Bescheid angeführten Widersprüche würden sich durch die spezielle Situation des Beschwerdeführers, der die Vorfälle als Minderjähriger vor langer Zeit erlebt hätte und auch sich jetzt in einer psychisch schwierigen Situation befände, erklären lassen. Auch sei der Beschwerdeführer als Waise bzw. vaterloser Jugendlicher einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 215 ff).

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 29.7.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Probleme bezüglich des ehemaligen Besitzers des Grundstückes, der dieses nunmehr zurück haben wolle und bezüglich des unterstellten Abfalls vom Islam. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 57 ff.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Oktober 2009;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.1.2006 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 5.7.2007 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 12.7.2007, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist nunmehr volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels unbedenklicher Dokumente nicht geklärt.

Aus dem Akteninhalt und einer am 09.08.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung wegen Streitigkeiten bezüglich eines Grundstückes und Verfolgung wegen des unterstellten Abfalls vom Islam befürchte. Darüber hinaus hat der nunmehr volljährige Beschwerdeführer angegeben, als vaterloser Minderjähriger in Afghanistan Verfolgung zu befürchten. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Zur Verfolgung wegen Grundstücksstreitigkeiten:

Der Beschwerdeführer hat die Verfolgung wegen der Grundstückstreitigkeiten unterschiedlich dargestellt.

In von ihm ausgefüllten "Asylantragsformular" (dass dieses vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt wurde, hat dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestätigt - siehe Seite 9 der diesbezüglichen Niederschrift) und in der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer Probleme mit einem Miteigentümer des Grundstücks der Familie vorgebracht, während er in weiterer Folge Probleme mit dem ehemaligen Eigentümer - der dieses Grundstück dem Großvater des Beschwerdeführers verkauft hätte - vorgebracht hätte. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass das Grundstück seiner Familie alleine gehört hätte (siehe Seite 8 der Verhandlungsschrift). Diesen Widerspruch war der Beschwerdeführer auch über Vorhalt nicht in der Lage aufzuklären.

Weiters hat der Beschwerdeführer im "Asylantragsformular" angegeben, dass der Gegner des Vaters "XXXX" heißen würde während er vor dem Asylgerichtshof angegeben hatte, dass der Feind "XXXX" heißen würde, "XXXX" wäre ein entfernter Verwandter des "XXXX". Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht erklären.

Schon alleine aus diesen Widersprüchen ergibt sich, dass diese Verfolgungsgründe nicht glaubhaft sind, sondern ein gedankliches Konstrukt darstellen.

Zum unterstellten Abfall vom Islam:

Der Asylgerichtshof kann nicht nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Abfall vom Islam nicht einmal ansatzweise in der Erstbefragung angegeben hat. Er hat diese Verfolgung, die kausal für seine Ausreise gewesen wäre, erst in der Befragung am 24.1.2006 vorgebracht. Schon alleine dieser Umstand deutet an, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund erst im Nachhinein vorgetragen und nicht wirklich erlebt hat. Darauf deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof vorgebracht hat, dass man bei seiner Festnahme eine Bibel gefunden hätte, während er diesen Umstand vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat. Daher ist der in diesem Verfahren vorgebrachte, unterstellte Abfall vom Islam nicht glaubhaft gemacht worden.

Dieser wäre aber auch nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer weiterhin Moslem ist, auch wenn er seinen Glauben derzeit nicht aktiv lebt; im Falle seiner Rückkehr könnte er daher wahrheitsgemäß angeben, dass er niemals vom Islam abgefallen wäre. Darüber hinaus ist es nach einem Teil der Rechtsgelehrten Pflicht, nach anderen nur empfohlen, den Apostaten, der bereits zum Tode verurteilt ist, aufzufordern, zum Islam zurückzukehren. Drei Tage Bedenkzeit werden ihm eingeräumt, bei den Hanefiten allerdings nur, wenn er sie selbst verlangt. Kehrt er zum Islam zurück, so entfallen Todesurteil und Hinrichtung, es sei denn, es handle sich um einen Rückfälligen oder nach einigen, um einen Heuchler, dem so und so nicht zu trauen ist. Dies alles ergibt sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, siehe aber etwa auch: Die Apostasie im islamischen Recht, XXXX, abrufbar unter: XXXX, abgefragt am 5.8.2010.Dieser wäre aber auch nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer weiterhin Moslem ist, auch wenn er seinen Glauben derzeit nicht aktiv lebt; im Falle seiner Rückkehr könnte er daher wahrheitsgemäß angeben, dass er niemals vom Islam abgefallen wäre. Darüber hinaus ist es nach einem Teil der Rechtsgelehrten Pflicht, nach anderen nur empfohlen, den Apostaten, der bereits zum Tode verurteilt ist, aufzufordern, zum Islam zurückzukehren. Drei Tage Bedenkzeit werden ihm eingeräumt, bei den Hanefiten allerdings nur, wenn er sie selbst verlangt. Kehrt er zum Islam zurück, so entfallen Todesurteil und Hinrichtung, es sei denn, es handle sich um einen Rückfälligen oder nach einigen, um einen Heuchler, dem so und so nicht zu trauen ist. Dies alles ergibt sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, siehe aber etwa auch: Die Apostasie im islamischen Recht, römisch 40 , abrufbar unter: römisch 40 , abgefragt am 5.8.2010.

Da der Beschwerdeführer keine anderen Probleme mit dem ihn angeblich festnehmenden Kommandanten glaubhaft machen konnte - dass die Grundstücksstreitigkeiten unglaubhaft sind, wurde bereits dargelegt - und dieser daher nicht aus politischen Gründen gegen den Beschwerdeführer vorgehen würde, besteht kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Anklage als Apostat gesehen werden würde oder den unterstellten Religionswechsel nicht glaubhaft widerrufen könnte. Daher würde dem Beschwerdeführer - selbst bei Wahrunterstellung - kein reales Risiko einer Verfolgung wegen des unterstellten Abfalls vom Islam treffen.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr der "sozialen Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen" angehört, ist unstrittig, da er volljährig ist; daher erübrigen sich Ausführungen, warum die Zugehörigkeit zu dieser "Gruppe" aus Sicht des Asylgerichtshofes kein asylrelevanter Verfolgungsgrund ist.

Eine andere individuelle Verfolgung ist weder vorgebracht worden noch von Amts wegen hervorgekommen.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 3 der Verhandlungsschrift) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 93 ff, insbesondere, S. 95 ff) und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 88 f) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Religion

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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