TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/20 S22 413849-1/2010

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Veröffentlicht am 20.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S22 413.849-1/2010-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl. 09 14.173-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl. 09 14.173-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 13.11.2009, 22.20 Uhr, im Zug auf der Bahnstrecke Wien - Linz von Organen des LPK NÖ kontrolliert und nach dem FrPolG festgenommen. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Niederschrift am 14.11.2009 bei der BH Amstetten stellte er gegenständlichen Asylantrag (AS 15). Bei dieser Niederschrift gab er an, er habe vor ca. 4 Jahren XXXX/Afghanistan verlassen und sei dann nach Peshawar/Pakistan gereist, wo er 4 Jahre verbracht habe. Danach sei er weiter in den Iran, wo er sich 1,5 Monate lang aufgehalten habe. Anschließend habe er sich 4 Monate in der Türkei aufgehalten. Von dort sei er schlepperunterstützt nach Belgrad und dann weiter nach Ungarn gekommen. In Ungarn sei er 2 Wochen geblieben und habe dort auch keinen Asylantrag gestellt. Er habe dort nicht bleiben wollen, weil er keine ärztliche Behandlung bekommen habe und auch von der Polizei geschlagen worden sei. Er habe vorgehabt, in die Schweiz zu reisen und dort einen Asylantrag zu stellen.

3. Am 14.11.2009 wurde der BF von Organen der PI Amstetten erstbefragt und gab er dabei an, dass seine Flucht ihn von XXXX in Richtung Pakstan (Peshaware), dann weiter in den Iran, die Türkei, nach Belgrad und schließlich nach Ungarn geführt habe. Mit dem Zug sei er weiter nach Wien gereist. In Ungarn habe er an den Schlepper USD 7.000,-- bezahlen müssen. Als Fluchtgrund hatte er angegeben, dass sein Vater Kommandant bei den Taliban gewesen sei; dieser sei hingerichtet worden. Sein Leben sei daher auch in Gefahr gewesen. Seine Mutter und Geschwister hätten ebenfalls aus Afghanistan flüchten können.3. Am 14.11.2009 wurde der BF von Organen der PI Amstetten erstbefragt und gab er dabei an, dass seine Flucht ihn von römisch 40 in Richtung Pakstan (Peshaware), dann weiter in den Iran, die Türkei, nach Belgrad und schließlich nach Ungarn geführt habe. Mit dem Zug sei er weiter nach Wien gereist. In Ungarn habe er an den Schlepper USD 7.000,-- bezahlen müssen. Als Fluchtgrund hatte er angegeben, dass sein Vater Kommandant bei den Taliban gewesen sei; dieser sei hingerichtet worden. Sein Leben sei daher auch in Gefahr gewesen. Seine Mutter und Geschwister hätten ebenfalls aus Afghanistan flüchten können.

4. Am 30.11.2009 erfolgte die erste Einvernahme des BF bei der EAST-Ost. Nach Vorhalt einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 29.02.2008 in Griechenland gab der BF an, dass dies richtig sei. Er sei damals schon in Griechenland gewesen, die griechische Behörde habe ihn in die Türkei zurückgeschickt. Damals sei er illegal in die Türkei abgeschoben worden.

Er habe Afghanistan vor ca. 4 Jahren verlassen. Damals sei er mit einem kleinen Boot nach Griechenland gefahren. Dort sei er von der Polizei im Wasser aufgehalten worden. Das sei wohl Mytilini gewesen, dort habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Nach 20 Tagen Haft seien sie von einem unbekannten Ort mit einem Boot in die Türkei zurückgebracht worden. Die türkische Behörde habe sie dann legal nach Afghanistan zurückgeschoben. Von dort (XXXX) sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan habe er mit einem Schlepper ausgemacht, dass ihn dieser nach Ungarn bringe. Von Pakistan sei er in den Iran, dann in die Türkei und über Belgrad nach Ungarn gebracht worden. Dort sei er von der Polizei aufgehalten worden und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei in ein Lager gebracht worden, man habe ihm aber nicht geholfen, obwohl es ihm damals sehr schlecht gegangen sei. Er hätte von dort in die Schweiz wollen, sei in Österreich aber von der Polizei angehalten worden.Er habe Afghanistan vor ca. 4 Jahren verlassen. Damals sei er mit einem kleinen Boot nach Griechenland gefahren. Dort sei er von der Polizei im Wasser aufgehalten worden. Das sei wohl Mytilini gewesen, dort habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Nach 20 Tagen Haft seien sie von einem unbekannten Ort mit einem Boot in die Türkei zurückgebracht worden. Die türkische Behörde habe sie dann legal nach Afghanistan zurückgeschoben. Von dort (römisch 40 ) sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan habe er mit einem Schlepper ausgemacht, dass ihn dieser nach Ungarn bringe. Von Pakistan sei er in den Iran, dann in die Türkei und über Belgrad nach Ungarn gebracht worden. Dort sei er von der Polizei aufgehalten worden und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei in ein Lager gebracht worden, man habe ihm aber nicht geholfen, obwohl es ihm damals sehr schlecht gegangen sei. Er hätte von dort in die Schweiz wollen, sei in Österreich aber von der Polizei angehalten worden.

Als Fluchtgrund gab er nun an, dass sein Vater Mitglied der Partei "Esbe-Islami" gewesen sei. Vor 5 Jahren sei sein Vater bei einer Schlägerei gegen die Taliban gestorben. Nach dem Tod seines Vaters habe er für die Amerikaner gearbeitet. Er habe deswegen Briefe von den Taliban erhalten; er solle seine Arbeit verlassen, sonst werde er umgebracht. 2 Wochen später seien in der Nacht Personen in sein Haus gekommen. Er sei hinter das Haus gerannt, die Taliban hätten auf ihn geschossen. Er sei im Gesicht getroffen worden; die Narbe an der rechten Wange rühre davon her und er sehe am rechten Auge nichts. Er sei schließlich nach Pakistan geflohen und habe in Peschawar zwei Operationen gehabt. Man habe aber nicht herausgefunden, ob die Kugel noch im Köper war. Durch den Schuss seien drei Zähne gebrochen worden. Er brauche nur ärztliche Behandlung.

Nach Vorhalt der Ansicht des BAA, dass Griechenland zuständig sei, gab der BF an, dass er das erste Mal nach Griechenland gekommen sei, dort aber nicht gut behandelt worden sei. Sie hätten sie nicht wie Flüchtlinge behandelt. Es gebe dort keine Möglichkeiten, als Flüchtling zu bleiben.

5. Eine Eurodac-Abfrage am 14.11.2009 ergab einen Treffer hinsichtlich des BF: XXXX - illegale Einreise (AS 5).5. Eine Eurodac-Abfrage am 14.11.2009 ergab einen Treffer hinsichtlich des BF: römisch 40 - illegale Einreise (AS 5).

6. Am 01.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch aufgrund von Art. 10 (2) der Dublin II-VO - Aufenthalt während der letzten 5 Monate in dem Mitgliedstaat. Begründend wurde darin angeführt, dass das BAA - wegen der Tatsache, dass kein Nachweis für seine angebliche Abschiebung von Griechenland in die Türkei vorhanden sei - annehme, dass die Person das Gebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer illegalen Einreise am 03.03.2008 nicht verlassen habe. Angesichts der angeführten Umstände, besonders wegen der Tatsache, dass die Person in das Gebiet der Mitgliedstaaten illegal über Griechenland eingereist sei und es keinen Nachweis für die angebliche illegale Abschiebung von Griechenland in die Türkei gebe, werde gemäß Art. 10 (2) der Dublin II-VO um Aufnahme der angeführten Person ersucht.6. Am 01.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch aufgrund von Artikel 10, (2) der Dublin II-VO - Aufenthalt während der letzten 5 Monate in dem Mitgliedstaat. Begründend wurde darin angeführt, dass das BAA - wegen der Tatsache, dass kein Nachweis für seine angebliche Abschiebung von Griechenland in die Türkei vorhanden sei - annehme, dass die Person das Gebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer illegalen Einreise am 03.03.2008 nicht verlassen habe. Angesichts der angeführten Umstände, besonders wegen der Tatsache, dass die Person in das Gebiet der Mitgliedstaaten illegal über Griechenland eingereist sei und es keinen Nachweis für die angebliche illegale Abschiebung von Griechenland in die Türkei gebe, werde gemäß Artikel 10, (2) der Dublin II-VO um Aufnahme der angeführten Person ersucht.

Dem BF wurde mit Schreiben vom 04.12.2009 das Führen von Konsultationen mitgeteilt (diese Mitteilung erhielt er am 07.12.2009 - vgl. AS 81).Dem BF wurde mit Schreiben vom 04.12.2009 das Führen von Konsultationen mitgeteilt (diese Mitteilung erhielt er am 07.12.2009 - vergleiche AS 81).

7. Am 02.03.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte der BF vor, dass er in Pakistan vor 16 oder 17 Monaten operiert worden sei. Teile der Kugel würden sich noch immer in seinem Halsbereich befinden. Am morgigen Tag werde er im XXXX operiert.Dabei brachte der BF vor, dass er in Pakistan vor 16 oder 17 Monaten operiert worden sei. Teile der Kugel würden sich noch immer in seinem Halsbereich befinden. Am morgigen Tag werde er im römisch 40 operiert.

8. Am 19.04.2010 wurden Konsultationen gemäß Art. 21 der Dublin II-VO mit Ungarn geführt, am 22.04.2010 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt.8. Am 19.04.2010 wurden Konsultationen gemäß Artikel 21, der Dublin II-VO mit Ungarn geführt, am 22.04.2010 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt.

9. Gemäß der Antwort der ungarischen Behörden vom 11.05.2010 war der BF am 30.10.2009 dort illegal eingereist. In Ungarn war er unter der Identität XXXX. aufgetreten und hatte dort nicht um Asyl angesucht. Am 15.11.2009 war er gemäß dortiger Information untergetaucht.9. Gemäß der Antwort der ungarischen Behörden vom 11.05.2010 war der BF am 30.10.2009 dort illegal eingereist. In Ungarn war er unter der Identität römisch 40 . aufgetreten und hatte dort nicht um Asyl angesucht. Am 15.11.2009 war er gemäß dortiger Information untergetaucht.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl.: 09 14.173-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10 (2) i.V.m. 18 (7) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl.: 09 14.173-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10 (2) in Verbindung mit 18 (7) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht fest. Er sei in Österreich mehrfach ärztlich behandelt worden. Zuletzt sei er am 25.05.2010 operiert worden; er sei am 31.05.2010 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Aufgrund eines Telefonates mit dem behandelnden Arzt habe in Erfahrung gebracht werden können, dass keine weiteren Operationen in seinem Fall erforderlich seien, nur eventuell eine Nachkontrolle im XXXX. Aus keinem der vorgelegten Befunde könne entnommen werden, dass aus seinem Mundbereich eine Patrone entfernt werden müsse. Aufgrund aller Befunde könne ein Überstellungshindernis nach Griechenland nicht festgestellt werden.Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht fest. Er sei in Österreich mehrfach ärztlich behandelt worden. Zuletzt sei er am 25.05.2010 operiert worden; er sei am 31.05.2010 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Aufgrund eines Telefonates mit dem behandelnden Arzt habe in Erfahrung gebracht werden können, dass keine weiteren Operationen in seinem Fall erforderlich seien, nur eventuell eine Nachkontrolle im römisch 40 . Aus keinem der vorgelegten Befunde könne entnommen werden, dass aus seinem Mundbereich eine Patrone entfernt werden müsse. Aufgrund aller Befunde könne ein Überstellungshindernis nach Griechenland nicht festgestellt werden.

Zur Begründung des Dublin Tatbestandes wurde festgestellt, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 10 (2) i.V.m. Artikel 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und die Aufnahme seiner Person akzeptiere. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.Zur Begründung des Dublin Tatbestandes wurde festgestellt, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 10 (2) in Verbindung mit Artikel 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und die Aufnahme seiner Person akzeptiere. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.

Zu Griechenland traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin II, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung von Asylwerbern.Zu Griechenland traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin römisch zwei, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung von Asylwerbern.

Beweis würdigend wurde ausgeführt, dass die vom Asylwerber behauptete Heimreise nach Afghanistan schon deshalb stark in Zweifel gezogen werden müsse, da der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge nicht glaubhaft erscheine, dass jemand, der mit Schlepperhilfe - die regelmäßig einen enormen finanziellen Aufwand bedeute - freiwillig wieder ins Heimatland zurückreisen sollte, um später erneut wiederum mit Schleppern nach Europa zu reisen. Zudem sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Asylwerber, der ja seine Heimat behauptetermaßen auf Grund von Problemen mit den Taliban wegen seiner Kontakte mit den

Amerikanern verlassen haben will, und ohne jegliche Anhaltspunkte, dass inzwischen eine Änderung der dortigen Situation eingetreten wäre - erneut nach Afghanistan zurückreisen sollte. Weiters falle auf, dass der Asylwerber zu seiner behaupteten Ausreise aus der Europäischen Union und dem erneuten Verlassen Afghanistans nicht ansatzweise detaillierte Schilderungen habe liefern können und nur einen ungefähren Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan habe nennen können.

In Bezug auf die beiden vorgelegten Entlassungsberichte aus pakistanischen Kliniken sei weiters anzuführen, dass die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der darin angeführten Umstände insofern zweifelhaft erscheinen, da beide Entlassungsberichte den Namen "XXXX" führten, das Alter mit 22 Jahren angegeben sei und ersichtlich sei, dass ein vorheriger Eintrag bei den Altersangaben durchgestrichen und ausgebessert worden sei. Es fehlten sowohl die Stampiglien auf beiden Entlassungsberichten als auch leserliche Unterschriften der behandelnden Ärzte. Eine Übersetzung der beiden Entlassungsberichte durch einen Dolmetscher sei nicht möglich gewesen, da nur einzelne Fragmente des Geschriebenen leserlich seien.

Weiters sei anzumerken, dass eine Übersetzung der Geburtsurkunde ergeben habe, dass sein Alter von dreiundzwanzig Jahren in Jahre XXXX festgelegt worden sei, demnach sollte er nun 28 Jahre alt sein. Er gebe jedoch in Österreich an, dass er am XXXX geboren sei.Weiters sei anzumerken, dass eine Übersetzung der Geburtsurkunde ergeben habe, dass sein Alter von dreiundzwanzig Jahren in Jahre römisch 40 festgelegt worden sei, demnach sollte er nun 28 Jahre alt sein. Er gebe jedoch in Österreich an, dass er am römisch 40 geboren sei.

Es werde der Eindruck vermittelt, dass der Antragsteller nicht selbst im Jahre 2008 in Afghanistan und in weiterer Folge in Pakistan/Peschawar aufhältig gewesen sei, sondern sich die Entlassungsberichte lediglich übermitteln ließ. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Asylwerber im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2009 auf die Frage nach etwaigen Beweismitteln ein "Nein" angegeben habe und auf die Frage, ob der Asylwerber weitere Dokumente beschaffen könne, lediglich angegeben habe, dass er eine Geburtsurkunde und eine Karte, wo er gearbeitet habe, schicken lassen könne. Im Rahmen des Parteiengehörs am 02.03.2010 habe der Asylwerber angegeben, dass sich in Pakistan Beweismittel befinden würden, die belegen, dass er in Pakistan medizinisch behandelt worden sei. Am 12.03.2010 habe der Asylwerber die genannten Entlassungsberichte der Krankenhäuser in Peschawar/Pakistan vorgelegt.

Am 19.04.2010 seien Konsultationen in Form einer Artikel 21 Anfrage an Ungarn gerichtet worden. Die ungarischen Behörden hätten dem BAA am 11.05.2010 mitgeteilt, dass der Asylwerber unter den XXXX, am XXXX geb., Ungarn illegal am 30.10.2009 betreten habe und als unbegleiteter Minderjähriger in ein Aufnahmelager für Kinder gebracht worden sei; dieses habe er am 15.11.2009 verlassen.Am 19.04.2010 seien Konsultationen in Form einer Artikel 21 Anfrage an Ungarn gerichtet worden. Die ungarischen Behörden hätten dem BAA am 11.05.2010 mitgeteilt, dass der Asylwerber unter den römisch 40 , am römisch 40 geb., Ungarn illegal am 30.10.2009 betreten habe und als unbegleiteter Minderjähriger in ein Aufnahmelager für Kinder gebracht worden sei; dieses habe er am 15.11.2009 verlassen.

Griechenland sei durch Verfristung zuständig geworden, somit ergebe sich konkludent, dass eine Zurückschiebung durch griechische Behörden in die Türkei offensichtlich nicht stattgefunden habe, da ansonsten Griechenland seine Nichtzuständigkeit mitgeteilt hätte.

Aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Artikel 10(2) i.V.m. 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erfüllt sei. Der im Spruch genannte Mitgliedstaat sei auf dieser Grundlage bereit, ihn einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.Aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Artikel 10(2) in Verbindung mit 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erfüllt sei. Der im Spruch genannte Mitgliedstaat sei auf dieser Grundlage bereit, ihn einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 3 Abs. 2 Dublin VO habe sich nicht ergeben.Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO habe sich nicht ergeben.

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO bereits geendet habe. Zuständig sei die Republik Österreich, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-VO. Darüber hinaus hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Es sei auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil dem BF die Länderfeststellungen nicht umfassend vorgehalten wurden. Der Bescheid sei vom Leiter der Erstaufnahmestelle Ost persönlich gezeichnet worden, dem Bescheid sei aber nicht zu entnehmen, warum nicht der entsprechende Referent/die Referentin - die einen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen hätten - die Sache bearbeitet und sein Vorbringen gewürdigt haben.Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO bereits geendet habe. Zuständig sei die Republik Österreich, und zwar gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO. Darüber hinaus hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Es sei auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil dem BF die Länderfeststellungen nicht umfassend vorgehalten wurden. Der Bescheid sei vom Leiter der Erstaufnahmestelle Ost persönlich gezeichnet worden, dem Bescheid sei aber nicht zu entnehmen, warum nicht der entsprechende Referent/die Referentin - die einen persönlichen Eindruck von ihm gewonnen hätten - die Sache bearbeitet und sein Vorbringen gewürdigt haben.

Neben kritischen Bemerkungen zur Lage in Griechenland wurde in der Beschwerde die Ansicht vertreten, dass wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nur eine Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG möglich erscheine.Neben kritischen Bemerkungen zur Lage in Griechenland wurde in der Beschwerde die Ansicht vertreten, dass wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nur eine Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich erscheine.

12. Gemäß Schreiben des XXXX (Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) vom 10.06.2010 bestehen beim BF chronische Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule - hier Projektil. Erbeten werde die Vorstellung an die Neurochirurgie bezüglich Operabilität des Projektils kaudal des Atlasbogens (AS 429).12. Gemäß Schreiben des römisch 40 (Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) vom 10.06.2010 bestehen beim BF chronische Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule - hier Projektil. Erbeten werde die Vorstellung an die Neurochirurgie bezüglich Operabilität des Projektils kaudal des Atlasbogens (AS 429).

13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 18.06.2010 beim Asylgerichtshof ein. Mit Aktenvermerk vom 21.06.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2.2.1. Der BF wurde am 29.02.2008 in Griechenland anlässlich einer illegalen Einreise erkennungsdienstlich behandelt. Eine allfällige Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO endete gemäß dem letzten Satz dieses Art. 10 Abs. 1 aber 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.2.2.2.1. Der BF wurde am 29.02.2008 in Griechenland anlässlich einer illegalen Einreise erkennungsdienstlich behandelt. Eine allfällige Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO endete gemäß dem letzten Satz dieses Artikel 10, Absatz eins, aber 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Österreich führte in der Folge ein Aufnahmeersuchen mit Griechenland und stützte die Zuständigkeit Griechenlands auf Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-VO.Österreich führte in der Folge ein Aufnahmeersuchen mit Griechenland und stützte die Zuständigkeit Griechenlands auf Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO.

2.2.2.2. Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-VO lautet: "Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß der beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."2.2.2.2. Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO lautet: "Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß der beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

Artikel 18 Absatz 3 der Dublin II-VO unterscheidet zwischen Beweismitteln und Indizien.

Anhang II der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) lautet im hier relevanten Umfang:Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) lautet im hier relevanten Umfang:

"....

Verzeichnis A

......

8. Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 10 Absatz 2)

Beweise

Während der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse

Wirkungslos gebliebene Ausreiseaufforderungen oder Rückführungsanordnungen, die im Abstand von fünf Monaten oder mehr erfolgt sind

Auszüge aus Registern von Krankenhäusern, Gefängnissen, Gewahrsamseinrichtungen

........

Verzeichnis B

.......

8. Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 10 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nichtregierungsorganisation, z. B. eine Organisation, die die Beherbergung Bedürftiger gewährleistet

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

Fingerabdrücke

Fahrausweise

Hotelrechnungen

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat

Sonstige Indizien gleicher Art

........"

2.2.2.3. Beweismittel, die für einen mehr als fünfmonatigen Aufenthalt des BF in Griechenland sprechen, liegen dem Akteninhalt nach ohnehin nicht vor. Von den Indizien - die für einen mehr als fünfmonatigen Aufenthalt des BF in Griechenland sprechen - kommen im gegebenen Zusammenhang lediglich "ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers" in Frage. Doch ist hier auszuführen, dass den Ausführungen des BF nicht zu entnehmen ist, dass er sich zuletzt mehr als fünf Monate in Griechenland aufgehalten hätte. Im Gegenteil, er hatte im Verfahren dezidiert anderes behauptet. Er gibt an, dass ihn sein Reiseweg zuletzt von Pakistan in den Iran, weiter in die Türkei und über Belgrad nach Ungarn geführt habe. Er legte auch Beweismittel für einen Aufenthalt in Pakistan vor. In der Einvernahme am 02.03.2010 gibt er an, er sei vor 16 oder 17 Monaten dort operiert worden. Dieser behauptete Zeitraum liegt eindeutig nach der illegalen Einreise in Griechenland (am 29.02.2008).

Das Bundesasylamt stützte seine Ansicht auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF und die Verfristung Griechenlands, woraus sich konkludent ergebe, dass eine Zurückschiebung durch griechische Behörden in die Türkei offensichtlich nicht stattgefunden habe und nahm daher einen mehr als fünfmonatigen Aufenthalt des BF in Griechenland an. Zwar ist dem Bundesasylamt im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zuzustimmen (darüber hinaus machte er auch gravierend widersprüchliche Angaben) und hegt auch der Asylgerichtshof Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Beweismittel, doch kann von der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben nicht auf einen mehr als fünfmonatigen Aufenthalt in Griechenland geschlossen werden. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des BF, auf deren Grundlage festgestellt wird, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 14.11.2009 in Österreich) zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in Griechenland aufgehalten hat, liegen im Fall des BF nicht vor. Andere im oben angeführten Verzeichnis angeführte Indizien, auf Grundlage derer dies festgestellt werden könnte, sind ebenso nicht ersichtlich.

Das mit Griechenland geführte Konsultationsverfahren weist daher gravierende Mängel auf, weil von Österreich - ohne Vorliegens entsprechender Beweismittel oder Indizien (ein Nachweis über einen mindestens fünf Monate dauernden und nicht unterbrochenen Aufenthalt wurde nicht erbracht) - eine Zuständigkeit Griechenlands auf Grundlage von Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-VO angenommen wurde. Im diesbezüglichen Aufnahmeersuchen an Griechenland wurde ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Person über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten illegal eingereist sei und kein Nachweis der angeblichen Abschiebung aus Griechenland in die Türkei vorliege, angenommen werde, dass der Asylwerber das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe. Verschwiegen wurde in dem Ersuchen, dass Beweismittel oder Indizien, auf Grundlage derer ein mindestens fünfmonatiger Aufenthalt in Griechenland festgestellt werden könne, fehlen.Das mit Griechenland geführte Konsultationsverfahren weist daher gravierende Mängel auf, weil von Österreich - ohne Vorliegens entsprechender Beweismittel oder Indizien (ein Nachweis über einen mindestens fünf Monate dauernden und nicht unterbrochenen Aufenthalt wurde nicht erbracht) - eine Zuständigkeit Griechenlands auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO angenommen wurde. Im diesbezüglichen Aufnahmeersuchen an Griechenland wurde ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Person über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten illegal eingereist sei und kein Nachweis der angeblichen Abschiebung aus Griechenland in die Türkei vorliege, angenommen werde, dass der Asylwerber das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe. Verschwiegen wurde in dem Ersuchen, dass Beweismittel oder Indizien, auf Grundlage derer ein mindestens fünfmonatiger Aufenthalt in Griechenland festgestellt werden könne, fehlen.

2.2.2.4. Der Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht unter der allgemeinen Bedingung, dass die Anwendung der Dublin II-VO, das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist. Solche manifesten Verletzungen der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK vorliegt. Der beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also etwa ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw. rechtliche Grundsätze der Dublin II-VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 keinen Bestand haben (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K11 zu Art. 19).2.2.2.4. Der Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht unter der allgemeinen Bedingung, dass die Anwendung der Dublin II-VO, das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist. Solche manifesten Verletzungen der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also etwa ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw. rechtliche Grundsätze der Dublin II-VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, keinen Bestand haben (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K11 zu Artikel 19,).

Das Konsultationsverfahren ist daher - wie unter 2.2.2.3. angeführt - grob fehlerhaft. Es wurde anhand von Indizien - die nicht im entsprechenden Verzeichnis aufgelistet sind (dem Umstand der illegalen Einreise nach Griechenland; dem Fehlen eines Nachweises über die behauptete Abschiebung aus Griechenland in die Türkei) - auf einen vermuteten mindestens fünfmonatigen Aufenthalt in Griechenland geschlossen, anstatt auf Grundlage von im entsprechenden Verzeichnis angeführten Indizien den Nachweis darüber zu führen.

2.2.2.5. Im vorliegenden Fall wurde eine Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 10 (2) i.V.m. Art. 18 (7) der Dublin II-VO (Griechenland hatte dem Aufnahmeersuchen Österreichs vom 01.12.2009 nicht geantwortet) wegen Verfristung angenommen.2.2.2.5. Im vorliegenden Fall wurde eine Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 10, (2) in Verbindung mit Artikel 18, (7) der Dublin II-VO (Griechenland hatte dem Aufnahmeersuchen Österreichs vom 01.12.2009 nicht geantwortet) wegen Verfristung angenommen.

Wenn der ersuchte Staat dagegen zu Unrecht zustimmt, ist dieser Befund insofern modifiziert, als diesfalls der betroffene Drittstaatsangehörige, jedenfalls bei Eingriff in den Schutzbereich der EMRK oder der Willkür gleichzuhaltender Verfahrensfehler, die Überstellung im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren bekämpfen und allenfalls einen nachfolgenden Selbsteintritt des Aufenthaltsstaates erzwingen kann (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K2 zu Art. 16).Wenn der ersuchte Staat dagegen zu Unrecht zustimmt, ist dieser Befund insofern modifiziert, als diesfalls der betroffene Drittstaatsangehörige, jedenfalls bei Eingriff in den Schutzbereich der EMRK oder der Willkür gleichzuhaltender Verfahrensfehler, die Überstellung im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren bekämpfen und allenfalls einen nachfolgenden Selbsteintritt des Aufenthaltsstaates erzwingen kann (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K2 zu Artikel 16,).

Das Verschweigen wichtiger Sachverhaltselemente im Aufnahmeschriftverkehr mit Griechenland und die nicht entsprechend begründete Annahme der Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 10 (2) der Dublin II-VO stellt daher Willkür dar, eine allfällige Zustimmung Griechenlands (durch Verfristung) kann daher keinen Bestand haben.Das Verschweigen wichtiger Sachverhaltselemente im Aufnahmeschriftverkehr mit Griechenland und die nicht entsprechend begründete Annahme der Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 10, (2) der Dublin II-VO stellt daher Willkür dar, eine allfällige Zustimmung Griechenlands (durch Verfristung) kann daher keinen Bestand haben.

Unklar bleibt auch, warum im gegebenen Zusammenhang - der BF hatte angegeben, zuvor in Ungarn illegal eingereist zu sein - kein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt wurde.

2.2.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2009 scheint als Einvernehmende "XXXX" auf (AS 37). In der Niederschrift vom 02.03.2010 wird als Leiter der Amtshandlung "XXXX" und als Einvernehmende "XXXX" geführt (AS 193). Der Bescheid wurde aber nicht von einer der angeführten Personen, sondern vom Leiter der Erstaufnahmestelle Ost gefertigt. Dass es ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich gewesen sei, den BF persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Entscheidung durch ein Organ, dass nicht selbst die Einvernahme führte, verletzt daher § 19 Abs. 2 AsylG. Ein derartiger Verstoß ist umso gravierender, wenn es sich - wie hier - um eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF dreht. Eine relevante Einvernahme durch das entscheidende Organ hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.2.2.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2009 scheint als Einvernehmende "XXXX" auf (AS 37). In der Niederschrift vom 02.03.2010 wird als Leiter der Amtshandlung "XXXX" und als Einvernehmende "XXXX" geführt (AS 193). Der Bescheid wurde aber nicht von einer der angeführten Personen, sondern vom Leiter der Erstaufnahmestelle Ost gefertigt. Dass es ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich gewesen sei, den BF persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Entscheidung durch ein Organ, dass nicht selbst die Einvernahme führte, verletzt daher Paragraph 19, Absatz 2, AsylG. Ein derartiger Verstoß ist umso gravierender, wenn es sich - wie hier - um eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF dreht. Eine relevante Einvernahme durch das entscheidende Organ hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

2.2.4. Zudem wurde - wie die Beschwerde zutreffend ausführte - das Parteiengehör des BF dadurch verletzt, als ihm umfassende Feststellungen zu Griechenland nicht vorgehalten wurden.

2.3. Bei dieser Sachlage brauchte auf die Kritik am griechischen Asylverfahren und der allgemeinen Situation in Griechenland nicht weiter eingegangen werden.

Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Konsultationsverfahren, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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