RS Vwgh 2005/8/30 2005/01/0216

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §12 Z1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird - wie u.a. in dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, 2000/01/0227, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien bereits ausgeführt worden ist - dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (z.B. Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (z.B. unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist. Dass der Fremde im vorliegenden Fall im Jahr 2004 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden ist, schließt eine derartige Integration nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, 2000/01/0227 (und in der Folgejudikatur - Hinweis E 11. Oktober 2000, 99/01/0385; E 12. März 2002, 2001/01/0228; E 14. Mai 2002, 2000/01/0343; E 24. Juni 2003, 2002/01/0437; E 9. September 2003, 2002/01/0017) dargelegt, dass das StbG (verwaltungs-)strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Z 6 StbG) berücksichtigt. Weder aus dem Gesetz noch aus dessen Materialien ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 6 StbG liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" (für den vorliegenden Fall zu ergänzen: und der "beruflichen Integration") beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; Derartiges lässt sich jedoch aus der festgestellten einmaligen Übertretung des AuslBG im vorliegenden Fall nicht ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010216.X01

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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