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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des M A E H in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. April 2001, Zl. MA 61/IV-A 213/99, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 10
und 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Der 1961 geborene Beschwerdeführer lebe seit 1984 in Österreich, sei geschieden und zur Zeit als Handelsvertreter berufstätig. Seit 1993 sei er wiederholt straffällig geworden, insbesondere sei er mehrmals wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung verwaltungsbehördlich und zweimal (1997 und 2001) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vom Jugendgerichtshof Wien strafgerichtlich verurteilt worden. Daneben bestünden Übertretungen des Fremdengesetzes bzw. des Meldegesetzes. Es lägen daher "zahlreiche Straffälligkeiten" vor, sodass ungeachtet der für eine Einbürgerung sprechenden Umstände (langer Aufenthalt in Österreich, gute Deutschkenntnisse, persönlicher Einsatz zur Verbrechensbekämpfung) auf Grund des gewonnenen Charakterbildes des Beschwerdeführers einer positiven Ermessensübung nicht näher getreten werden könne. Es diene nämlich nicht dem allgemeinen Wohl und entspreche nicht den öffentlichen Interessen, Fremden, welche die österreichischen Rechtsvorschriften permanent missachteten, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen; das die öffentlichen Interessen verletzende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers wiege schwerer als der lange Aufenthalt in Österreich und die damit verbundene Integration sowie sein Einsatz im Rahmen der Verbrechensbekämpfung.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat den Verleihungsantrag des Beschwerdeführers nicht etwa deshalb abgewiesen, weil die allgemeinen Einbürgerungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG nicht erfüllt seien. Dem angefochtenen Bescheid liegt also insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten - ungeachtet der festgestellten "zahlreichen Straffälligkeiten" - Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentlichen Interessen gefährdet (§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG). Die belangte Behörde meinte jedoch, dass sie das ihr in § 10 Abs. 1 StbG eingeräumte freie Ermessen unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 11 leg. cit. nicht zugunsten des Beschwerdeführers üben könne. In der erstatteten Gegenschrift wird dazu ergänzend ausgeführt, dass ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht bestehe. Die belangte Behörde hat den Verleihungsantrag des Beschwerdeführers nicht etwa deshalb abgewiesen, weil die allgemeinen Einbürgerungserfordernisse des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 StbG nicht erfüllt seien. Dem angefochtenen Bescheid liegt also insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten - ungeachtet der festgestellten "zahlreichen Straffälligkeiten" - Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentlichen Interessen gefährdet (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG). Die belangte Behörde meinte jedoch, dass sie das ihr in Paragraph 10, Absatz eins, StbG eingeräumte freie Ermessen unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Paragraph 11, leg. cit. nicht zugunsten des Beschwerdeführers üben könne. In der erstatteten Gegenschrift wird dazu ergänzend ausgeführt, dass ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht bestehe.
Wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen habe und kein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliege, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des § 12 Z 1 lit. b StbG nicht nachvollziehbar. Diese Vorschrift lautet - in der hier anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 - wie folgt: Wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen habe und kein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliege, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG nicht nachvollziehbar. Diese Vorschrift lautet - in der hier anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 - wie folgt:
"§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er "§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8 und Absatz 3, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder 1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33, oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist und entweder
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010228.X00Im RIS seit
21.05.2002